Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - XII ZB 240/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZB240.17.0
bei uns veröffentlicht am04.07.2018
vorgehend
Amtsgericht Marburg, 32 XVII 1065/14 W, 05.06.2015
Landgericht Marburg, 3 T 157/15, 20.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 240/17
vom
4. Juli 2018
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine nicht verkündete Beschwerdeentscheidung ist mit der Übergabe des von
den Mitgliedern des Spruchkörpers unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle
erlassen i.S.v. § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG.

b) Bleibt schriftsätzliches Vorbringen, das vor Erlass der Entscheidung eingegangen
ist, unberücksichtigt, wird der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn dem Beschwerdegericht der
Schriftsatz nicht mehr rechtzeitig vorgelegt wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 15. Juli 2015 - XII ZB 525/14 - FamRZ 2015, 1698).
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 240/17 - LG Marburg
AG Marburg
ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZB240.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 20. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der 1933 geborene Betroffene erteilte im Jahr 2009 seiner Ehefrau (Beteiligte zu 2), seiner Tochter (Beteiligte zu 1) und seinem Sohn (Beteiligter zu 3) eine umfassende Vorsorgevollmacht. Er leidet an einer fortgeschrittenen vaskulären Demenz nach einem Mediateilinfarkt sowie weiteren Erkrankungen.
2
Auf Anregung der Beteiligten zu 1 und mit Einverständnis des Betroffenen hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 4 zur Kontrollbetreuerin bestellt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit am 25. April 2017 zur Geschäftsstelle gelangtem Beschluss zurückgewiesen. Ein am 24. April 2017 bei Gericht eingegangener Schriftsatz des Betroffenen hat bei der Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung der Kontrollbetreuung.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
4
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
5
Der Anordnung der Kontrollbetreuung stehe ein abweichender beachtlicher Wille des Betroffenen im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB nicht entgegen. Auch wenn der Betroffene die Kontrollbetreuung ursprünglich gebilligt habe, sei ein nun ablehnender Wille unbeachtlich, da der Betroffene zur Bildung eines freien Willens nicht mehr in der Lage sei. Er leide ausweislich des psychiatrischen Sachverständigengutachtens an einer fortgeschrittenen vaskulären Demenz sowie Desorientierung und Sprachverfall. Bei der Anhörung habe die Kammer den Eindruck erlangt, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage sei, den Zweck einer Kontrollbetreuung sowie die für und gegen eine solche sprechenden Umstände zu erfassen und abzuwägen.
6
Hinzu kämen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 3 als Bevollmächtigter nicht immer im Interesse des Betroffenen handele. Dieser habe in seiner Funktion als Bevollmächtigter des Betroffenen dessen Geld bei zahlreichen Direktbanken angelegt. Hinsichtlich eines Kontos bei der Deutschen Pfandbriefbank sei der Betroffene jedoch nicht einmal Mitinhaber , obwohl es sich bei den auf diesem Konto angelegten Geldbeträgen um wesentliche Teile des Vermögens des Betroffenen handele. Da aber der Beteiligte zu 3 Mitinhaber dieses Kontos sei, sei jedenfalls die greifbare Gefahr der Vermengung von Vermögenszuordnungen begründet. Dass dies dem Interesse oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspreche, könne nicht festgestellt werden. Auch die Anweisung des Beteiligten zu 3 an die kontoführende Bank, der Beteiligten zu 1 auf Nachfrage Auskünfte zu erteilen, ändere hieran nichts, da der Beteiligte zu 3 nicht gehindert sei, die Auskunftsberechtigung zu ändern. Zudem decke der Beteiligte zu 3 seine monatlichen Fixkosten vom Konto seiner Eltern. Schließlich sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 3 gegenüber der Beteiligten zu 1 ausdrücklich erklärt habe, dass eine Verfügungsbefugnis oder ein Einblick in die Finanzen des Betroffenen nicht erforderlich und ausschließlich er für die Finanzen der Eltern verantwortlich sei. Diese Anmaßung einer alleinigen Vertretung stehe in Widerspruch zu dem in der Vollmachtsurkunde verkörperten Willen des Betroffenen. Deshalb blieben trotz der vom Beteiligten zu 3 entfalteten Bemühungen um Wiederbegründung des Vertrauens Zweifel daran, dass er die Vollmachtausübung künftig allein am Interesse des Betroffenen orientieren werde. Dies alles weise darauf hin, dass der Beteiligte zu 3 entweder mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert sei, oder dass Zweifel an dessen Redlichkeit oder Tauglichkeit als Bevollmächtigter begründet seien, so dass es zumindest der Bestellung eines Kontrollbetreuers bedürfe. Eine Überwachung durch die Beteiligte zu 1 sei nicht gewährleistet; die Beteiligte zu 2 nehme die Aufgabe einer Kontrolle der Vollmachtausübung durch den Beteiligten zu 3 nicht wahr.
7
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der angefochtene Beschluss beruht auf einem entscheidungserheblichen Verfahrensfehler.
8
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ver- stößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt.
9
Die gerichtliche Entscheidungsfindung endet mit dem Erlass des Beschlusses ; erst zu diesem Zeitpunkt wird dieser als Rechtsprechungsakt existent. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses befindet sich der Beschluss nur im Entwurfsstadium und kann daher vom Gericht noch abgeändert werden. Nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist die nicht verkündete Beschwerdeentscheidung mit der Übergabe des von den Mitgliedern des Spruchkörpers unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen. Daher sind in Betreuungssachen Schriftsätze des Beschwerdeführers, die bis zu diesem Zeitpunkt eingehen, grundsätzlich bei der Beschwerdeentscheidung noch zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Entscheidung im Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes von allen Mitgliedern des Spruchkörpers bereits unterzeichnet, aber noch nicht an die Geschäftsstelle übergeben worden ist. Bleibt schriftsätzliches Vorbringen, das vor Erlass der Entscheidung i.S.v. § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG eingegangen ist, unberücksichtigt, wird der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auch dann verletzt, wenn dem Beschwerdegericht der Schriftsatz nicht mehr rechtzeitig vorgelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 525/14 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 8 mwN).
10
b) Gemessen hieran hätte das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, das Vorbringen aus dem am 24. April 2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen bei der Entscheidung über die Beschwerde berücksichtigen müssen.
11
Zwar haben die Mitglieder der Kammer den Beschluss augenscheinlich nach der am 20. April 2017 stattgefundenen Anhörung des Betroffenen noch am gleichen Tag gefasst und diesen auch unterzeichnet. Der Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen ging dagegen erst am Montag, dem 24. April 2017, per Fax und am 25. April 2017 im Original nebst Anlagen bei Gericht ein. Jedoch ergibt sich aus der Verfahrensakte, dass der Beschluss erst am 25. April 2017 der Geschäftsstelle des Landgerichts übergeben worden ist. Da der Schriftsatz somit vor Erlass der Beschwerdeentscheidung beim Landgericht eingegangen war, durfte das darin enthaltene Vorbringen bei der Beschwerdeentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben.
12
In diesem Schriftsatz legt der Betroffene dar und weist durch eine beigefügte Anlage nach, dass das Konto bei der Deutschen Pfandbriefbank durch den Beteiligten zu 3 aufgelöst und das darauf befindliche Guthaben auf ein Referenzkonto überwiesen wurde, dessen Inhaber allein der Betroffene und seine Ehefrau sind. Damit ist aber einer der Umstände, die für das Beschwerdegericht für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ausschlaggebend waren, weggefallen.
13
3. Diese Rechtsverletzung ist auch entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die auf einer umfassenden Würdigung verschiedener Gesichtspunkte beruhende Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Berücksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes vom 24. April 2017 anders ausgefallen wäre.
14
4. Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen.
15
5. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger

Vorinstanzen:
AG Marburg, Entscheidung vom 05.06.2015 - 32 XVII 1065/14 W -
LG Marburg, Entscheidung vom 20.04.2017 - 3 T 157/15 -

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2015 - XII ZB 525/14

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB525/14 vom 15. Juli 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; FamFG §§ 38 Abs. 3 Satz 3, 65 Abs. 2 Hat das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache

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(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

8
a) Für die Begründung einer (Erst-)Beschwerde in Betreuungssachen sieht das Gesetz eine einzuhaltende Frist nicht vor (vgl. § 65 Abs. 1 FamFG). Macht das Gericht von der Möglichkeit des § 65 Abs. 2 FamFG, eine Frist zur Begründung der Beschwerde zu bestimmen, keinen Gebrauch, kann der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung nachreichen (Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 65 Rn. 7; vgl. auch BGH Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 270/11 - FamRZ 2012, 1561 Rn. 8). Dies folgt daraus, dass die gerichtliche Entscheidungsfindung erst mit dem Erlass des Beschlusses ihr Ende findet und dieser erst dann als Rechtsprechungsakt existent wird (Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 38 Rn. 88). Bis zum Zeitpunkt des Erlasses befindet sich der Beschluss nur im Entwurfsstadium und kann daher vom Gericht noch abgeändert werden. Nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist die nicht verkündete Beschwerdeentscheidung mit der Übergabe des von den Mitgliedern des Spruchkörpers unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen. Daher sind in Betreuungssachen Schriftsätze des Beschwerdeführers, die bis zu diesem Zeitpunkt eingehen, grundsätzlich bei der Beschwerdeentscheidung noch zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Entscheidung im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdebegründung von allen Mitgliedern des Spruchkörpers bereits unterzeichnet , aber noch nicht an die Geschäftsstelle übergeben worden ist (Prütting/ Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 65 Rn. 10). Bleibt schriftsätzliches Vorbringen , das vor Erlass der Entscheidung i.S.v. § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG eingegangen ist, unberücksichtigt, wird der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auch dann verletzt, wenn dem Beschwer- degericht der Schriftsatz nicht mehr rechtzeitig vorgelegt worden ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 1685, 1686).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.