Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2018 - IX ZB 31/18
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 18. Oktober 2018
beschlossen:
Die weitere Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 19.509.032,23 € festgesetzt.
Gründe:
A.
- 1
- Auf Antrag der Q. (fortan: Schuldnerin) eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Der weitere Beteiligte zu 1 legte am 12. Mai 2015 eine Schluss- rechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2014 vor und beantragte, seine Vergütung und Auslagen für diesen Zeitraum festzusetzen. Das Insolvenzverfahren ist bislang nicht abgeschlossen. Gleichwohl setzte das Insolvenzgericht die Vergütung und Auslagen mit Beschluss vom 20. Juli 2015 antragsgemäß fest. Dabei legte es Zuschläge in Höhe von 900 v.H. der Regelvergütung zugrunde.
- 2
- Gegen diesen Beschluss haben dreizehn Insolvenzgläubiger, darunter die weitere Beteiligte zu 2, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2017 hat die Einzelrichterin des Landgerichts die sofortige Beschwerde einzelner Gläubiger als unzulässig verworfen und die sofortige Beschwerde der übrigen Gläubiger - darunter jene der weiteren Beteiligten zu 2 - als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat sie nicht zugelassen. Dagegen haben alle Beschwerdeführer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben. Mit Beschluss vom 15. März 2018 hat die Einzelrichterin des Landgerichts die Anhörungsrüge zurückgewiesen, den Beschluss vom 20. Oktober 2017 berichtigt und einen neuen Beschwerdewert festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 15. März 2018 hat die Beschwerdekammer des Landgerichts entschieden, das Verfahren auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer auf die Kammer zu übertragen. Zugleich hat die Kammer den Beschluss der Einzelrichterin teilweise abgeändert und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die weitere Beteiligte zu 2 eine Herabsetzung der festgesetzten Vergütung.
B.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss der Kammer richtet, und führt zur Aufhebung dieses Beschlusses. Sie ist jedoch zurückzuweisen, soweit die weitere Beteiligte zu 2 eine Abänderung des vom Beschwerdegericht bestätigten Beschlusses der Einzelrichterin vom 20. Oktober 2017 erstrebt.
I.
- 4
- Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer führe nur teilweise zur Änderung der Entscheidung vom 20. Oktober 2017. Der Bundesgerichtshof habe in mehreren Entscheidungen eine auf eine Gegenvorstellung ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde gebilligt. Erforderlich sei eine willkürlich unterlassene Zulassung oder eine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des Instanzenzugs. Unter diesem Gesichtspunkt stelle die nicht erfolgte Übertragung auf die Kammer sich als Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters dar. Es handele sich zwar um einen Fall der Rechtsanwendung auf die vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Vergütung. Neben tatsächlichen Feststellungen seien aber auch solche Rechtsfragen betroffen, die höchstrichterlich nicht geklärt seien. Dies gelte insbesondere soweit zu klären sei, ob für die Bemessung von Zuschlägen als Vergleichsmaßstab ein vergütungsrechtliches Normalverfahren oder ein vergleichbares Insolvenzverfahren heranzuziehen sei und ob die Bemessung von Zuschlägen auch bei einer vergleichsweise hohen Berechnungsgrundlage gerechtfertigt sei. Dies rechtfertige es, die Sache auf die Gegenvorstellung hin auf die Kammer zu übertragen.
- 5
- Hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde mache sich die Kammer die Ausführungen im Beschluss der Einzelrichterin vom 20. Oktober 2017 zu eigen und schließe sich ihnen nach kritischer Prüfung an. Jedoch sei der Beschluss insoweit abzuändern, als die Rechtsbeschwerde zugelassen werde.
II.
- 6
- Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 7
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie wirksam zugelassen worden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Verfahren auf die Gegenvorstellung hin fortgesetzt werden durfte. Zwar bindet eine verfahrensfehlerhaft erfolgte nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde das Rechtsbeschwerdegericht nicht (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 7 ff; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, MDR 2016, 1352 Rn. 4 mwN; vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17, FamRZ 2018, 936 Rn. 7). Das Beschwerdegericht hat aber nicht lediglich eine isolierte Entscheidung über die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde getroffen. Vielmehr hat die Kammer auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer das Verfahren übernommen , die Entscheidung der Einzelrichterin in der Sache geprüft und insgesamt eine neue Entscheidung erlassen sowie dabei die Rechtsbeschwerde zugelassen. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht es unterlassen hat, im Tenor seiner Entscheidung - wie entsprechend § 4 InsO, § 321a Abs. 5 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 343 ZPO eigentlich erforderlich - auszusprechen , inwieweit die Entscheidung der Einzelrichterin aufrechtzuerhalten sei. Bei dieser Sachlage ist die neue Entscheidung wirksam zur Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht gestellt worden (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18, WM 2018, 1900 Rn. 4).
- 8
- 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde nur insofern Erfolg, als die angefochtene Entscheidung der Kammer vom 15. März 2018 aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Eine inhaltliche Überprüfung ist ausgeschlossen, weil die Entscheidung der Einzelrichterin vom 20. Oktober 2017 unanfechtbar ist.
- 9
- a) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Rechtsmittelgericht die Entscheidung des unteren Gerichts, aufgrund einer Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen hat, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 9 ff). Gleiches gilt, wenn das untere Gericht auf eine Gegenvorstellung eine die bisherige Entscheidung ganz oder teilweise abändernde Entscheidung erlässt. Auch hier hat das Rechtsmittelgericht die Entscheidung des unteren Gerichts, aufgrund einer Gegenvorstellung das Verfahren fortzuführen, von Amts wegen darauf zu überprüfen , ob die Gegenvorstellung statthaft, zulässig und in der Sache berechtigt war (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018, aaO Rn. 6 ff).
- 10
- b) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, es sei aufgrund der Gegenvorstellung der Beschwerdeführer berechtigt, das Verfahren fortzuführen und eine erneute Entscheidung in der Sache zu treffen.
- 11
- aa) Das Beschwerdegericht übersieht bereits, dass die Kammer von Rechts wegen nicht in der Lage war, das Verfahren an sich zu ziehen. Im Beschwerdeverfahren ist die Kammer nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16, ZIP 2017, 2018 Rn. 11 ff). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf die Kammer kann nur durch entsprechenden Beschluss des originären Einzelrichters erfolgen. Dies gilt auch für die Entscheidung über eine Gegenvorstellung einer Partei gegen einen Beschluss des Einzelrichters. An einem solchen Übertragungsbeschluss des Einzelrichters fehlt es, was der Rechtsbeschwerdegegner zutreffend rügt. Dies ist im Übrigen jedenfalls in den Fällen von Amts wegen zu prüfen, in denen bereits eine das Verfahren abschließende Entscheidung des Einzelrichters ergangen ist. Schon deshalb ist der Beschluss der Kammer aufzuheben.
- 12
- bb) Auch in der Sache liegen die Voraussetzungen, unter denen eine Fortsetzung des Verfahrens in Betracht käme, nicht vor. Eine Fortführung des Verfahrens auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer ist unzulässig. Das Beschwerdegericht ist an seine Entscheidung vom 20. Oktober 2017 über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO gebunden und darf sie nicht aufgrund einer Gegenvorstellung nachträglich ändern.
- 13
- (1) Eine Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt sie nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen durfte (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18, WM 2018, 1900 Rn. 9 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 525/14, FamRZ 2015, 1698 Rn. 12). Hingegen ist eine Gegenvorstellung unzulässig, sofern das Gericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Gericht gemäß § 318 ZPO an die von ihm getroffenen Entscheidungen gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018, aaO Rn. 9 f). Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, juris Rn. 1; vom 2. September 2008 - IX ZA 21/08, juris Rn. 2). Diese Grundsätze gelten gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren.
- 14
- (2) Trifft das Beschwerdegericht einen verfahrensabschließenden Beschluss , ist es an diese Entscheidung gebunden, wenn dieser Beschluss nur in einem besonderen Verfahren abgeändert werden kann (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 329 Rn. 21; Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 4. Aufl., § 329 Rn. 23). Es ist daher anerkannt, dass Beschlüsse, die auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderlich und damit grundsätzlich bindend sind (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018, aaO Rn. 10; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 318 Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 10. Aufl., § 318 Rn. 14; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 - IV ZB 22/94, NJW-RR 1995, 765); sie können nämlich - wie ein Urteilsausspruch - in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt im Insolvenzverfahren insbesondere für Beschlüsse über Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Vergütung und Auslagenersatz (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 ff; MünchKomm-InsO/ Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 4 Rn. 80a, 80f). Vor Eintritt der Rechtskraft erlaubt das Gesetz nur im Beschwerdeverfahren die Abhilfe durch das erstinstanzliche Gericht (§ 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, ZIP 2006, 1651 Rn. 8 ff zur Abänderungsbefugnis des Insolvenzgerichts). Dagegen darf das Beschwerdegericht im laufenden Rechtsbeschwerdeverfahren eine Abhilfe nicht vornehmen (BT-Drucks. 14/4722, S. 117). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft ist ein Beschluss über die Vergütung des Insolvenzverwalters ohnehin nicht mehr abänderbar. Zwar wird die Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO grundsätzlich erst mit Rechtskraft wirksam. Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zu, tritt die formelle Rechtskraft jedoch mit Verkündung , Mitteilung oder Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein (§ 4 InsO, § 329 ZPO). Im Streitfall wurde der Beschluss der Einzelrichterin vom 20. Oktober 2017 den Beteiligten am 26. und 27. Oktober 2017 zugestellt.
- 15
- Anders ist dies nur bei einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge ; diese stellt einen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf eigener Art dar, durch den das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO sowie von der formellen und materiellen Rechtskraft freigestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 19 mwN). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Die Einzelrichterin hat die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 15. März 2018 zurückgewiesen.
- 16
- (3) Andere Gründe für eine wirksame Abänderung der Entscheidung der Einzelrichterin und eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
- 17
- (a) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen gebilligt , dass das Beschwerdegericht auf eine Gegenvorstellung hin ausnahmsweise seine eigene Entscheidung abändert und die Rechtsbeschwerde zulässt, sofern die Zulassung zuvor willkürlich unterblieben ist, und hat dies aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitet (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529; vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, WM 2007, 2035, 2036; vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rn. 4). Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof später wiederholt eine auf eine Gegenvorstellung hin ausgesprochene wirksame Zulassung der Rechtsbeschwerde für möglich gehalten, jedoch jeweils die Voraussetzungen für eine wirksame nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde verneint (etwa BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 26/12, VersR 2013, 920 Rn. 6 ff; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NZG 2017, 112 Rn. 8 f; vom 11. Oktober 2017 - I ZB 108/16, juris Rn. 16 f; vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17, FamRZ 2018, 936 Rn. 8 ff je mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZR 151/02, NJW 2006, 1978 Rn. 6 zur nachträglichen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof). Hingegen ist eine nachträgliche Zulassung der Revision gegen Urteile auf eine Gegenvorstellung stets unwirksam. Die Rechtsprechung zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 321a ZPO kann nicht auf die Zulassung der Revision übertragen werden (BGH, Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 13 ff).
- 18
- (b) Es verstößt gegen die Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn die Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts schafft, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416; vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06, NJW 2007, 2538 Rn. 5; vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 730/07, NJW-RR 2008, 75 Rn. 19). Dies gilt auch für die Gegenvorstellung (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829 Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05, NJW 2006, 2907 Rn. 5). Demgemäß ist es nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die Innenbindung während des laufenden Verfahrens nach § 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen (BGH, Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 14). Neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14, juris Rn. 1; vom 2. Dezember 2015 - I ZB 107/15, juris Rn. 2; vom 21. März 2018 - I ZB 118/17, juris Rn. 3; vom 27. Juli 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 1). Für die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung kann nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten, wenn das Gericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern.
- 19
- Die Gegenvorstellung widerspricht den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Rechtsmittelklarheit, wenn die angegriffene Entscheidung nicht mehr abänderbar ist. Sie eröffnet mangels gesetzlicher Regelung einen konturenlosen , in seiner Reichweite, seinen Voraussetzungen und seinen Auswirkungen ungewissen Rechtsbehelf. Wird er als zulässig behandelt, besteht die Gefahr, dass die Gerichte über die gesetzlich angeordnete Innenbindung sowie über die formelle und materielle Rechtskraft ihrer Entscheidungen, die nach den gesetzlichen Regeln unanfechtbar sind, unter Berufung auf vermeintliche Verfassungsverstöße selbst verfügen. Dies ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, weil dem für die Parteien jede Voraussehbarkeit fehlt. Dies gilt nicht nur für die Partei, welche die Gegenvorstellung einlegt, sondern auch für die Gegenpartei. Mangels gesetzlicher Regelung lassen sich Voraussetzungen und Umfang der gesetzlich nicht vorgesehenen Abänderungsbefugnis für keine Partei im Voraus verlässlich absehen.
- 20
- (c) Eine Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen im Hinblick auf die Beschlüsse des IV. und VII. Zivilsenats ist nicht erforderlich, weil bereits die Voraussetzungen für eine wirksame nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erfüllt sind. Diese setzt jedenfalls voraus, dass die Zulassung zuvor willkürlich unterblieben ist (vgl. BVerfGE 101, 331, 359 f) oder eine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des Instanzenzugs (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1235, 1236 mwN) vorliegt. Denn sowohl der aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitete Anspruch auf den gesetzlichen Richter als auch das Recht auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) schützen nicht vor jeder fehlerhaften Anwendung der Verfahrensordnung (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17, FamRZ 2018, 936 Rn. 8). Es genügt mithin nicht, dass die Sache auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Gegenvorstellung eröffnet nicht die Möglichkeit, nachträglich die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn das Beschwerdegericht nunmehr der Auffassung ist, die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO lägen vor. Dies gilt selbst dann, wenn diese Auffassung objektiv richtig wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber für das Verfahren der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die regelmäßig geringere Bedeutung des Beschwerdeverfahrens für die Parteien und aus Gründen der Entlastung des Bundesgerichtshofs (BT-Drucks. 14/4722, S. 116) bewusst davon abgesehen, eine dem Revisionsrecht vergleichbare Regelung zur Korrektur auch der Verletzung von Verfahrensgrundrechten zu schaffen, obwohl die Zulassungsgründe sich bei Revision und Rechtsbeschwerde nicht unterscheiden (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 136). Objektive Willkür erfordert vielmehr einen krassen Verstoß gegen die sich aus § 574 Abs. 2 ZPO ergebende Pflicht des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
- 21
- Ein in diesem Sinn willkürlicher Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ist im Streitfall weder dem angefochtenen Beschluss der Einzelrichterin zu entnehmen , noch wird er in der Gegenvorstellung der Beschwerdeführer, in dem abändernden Beschluss der Beschwerdekammer oder in der Rechtsbeschwerde dargelegt; er ist auch sonst nicht ersichtlich. Hierzu genügt es nicht, dass die Einzelrichterin die Sache trotz der erheblichen Bedeutung für den Streitfall entgegen § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht auf die Kammer übertragen hat. Allein die unterlassene Übertragung ist - auch wenn sie nach den Umständen des Falles geboten gewesen wäre - nach der gesetzlichen Wertung kein Rechtsmittelgrund (§ 568 Satz 3 ZPO) und kann daher erst recht nicht die Selbstbindung des Gerichts gemäß § 318 ZPO durchbrechen.
- 22
- Die vom Beschwerdegericht im angefochtenen Beschluss angeführten Zulassungsgründe, ob für die Bemessung von Zuschlägen als Vergleichsmaßstab ein vergütungsrechtliches Normalverfahren oder ein vergleichbares Insolvenzverfahren heranzuziehen sei und ob die Bemessung von Zuschlägen auch bei einer vergleichsweise hohen Berechnungsgrundlage gerechtfertigt sei, begründen ebenfalls keine objektive Willkür hinsichtlich der Entscheidung der Einzelrichterin. Der Beschluss vom 20. Oktober 2017 enthält nach seiner Begründung eine Einzelfallentscheidung. Die Einzelrichterin prüft die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge im Einzelnen, erörtert Einwendungen der Beschwerdeführer und schließt damit, dass in einer Gesamtschau die Erhöhung insgesamt um das Neunfache des Regelsatzes angemessen sei. Der Beschluss führt weder eine konkrete, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage an noch führt er aus, dass eine solche Rechtsfrage in einem be- stimmten Sinn tragend entschieden oder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen werde. Die dabei gezogenen Schlussfolgerungen mögen im Ergebnis in zulassungswürdiger Weise rechtsfehlerhaft sein; ein willkürlicher Entzug des gesetzlichen Richters liegt darin nicht.
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
AG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 20.07.2015 - 2 IN 121/12 -
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 15.03.2018 - 8 T 35/16 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2018 - IX ZB 31/18
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Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 40.331,12 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Nach rechtskräftiger Festsetzung seiner Vergütung als Gesamtvollstreckungsverwalter beantragte der weitere Beteiligte die Festsetzung einer zusätzlichen Verwaltervergütung einschließlich Erstattung von Umsatzsteuern in Höhe von 71.355,04 €. Der Verwalter stützte sich zur Begründung dieser Nachforderung auf Umstände, die teils bei der Erstfestsetzung seiner Ansicht nach nicht konkret beschieden, teils in seinem ersten Festsetzungsantrag nicht gesondert erwähnt worden waren. Das Amtsgericht gewährte dem weiteren Beteiligten daraufhin einen weiteren Zuschlag für den Erhalt von 30 Arbeitsplätzen im Zuge einer übertragenden Sanierung. Weitere beanspruchte Zuschläge für Arbeitnehmerangelegenheiten , hier aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit, der Durchführung einer Differenzlohnberechnung sowie des Abschlusses und der Vorfinanzierung eines Sozialplanes, für die Sanierung von Grundstücksaltlasten und für lange Verfahrensdauer lehnte das Amtsgericht unter Verweisung auf die rechtskräftige Erstfestsetzung ab.
- 2
- Auf die sofortige Beschwerde des Verwalters gewährte ihm das Landgericht einen weiteren Zuschlag für die überlange Verfahrensdauer von insgesamt zwölf Jahren. Im Übrigen bestätigte es die versagende amtsgerichtliche Zweitfestsetzung. Hiergegen wendet sich der Verwalter mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher er seine Beschwer von 40.331,12 € vollen Umfanges angreift.
II.
- 3
- Die nach Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072; v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZInsO 2006, 203 Rn. 6) ist unbegründet. Die Rechtskraft der Erstfestsetzung stand im Beschwerdefall dem Nachforderungsverlangen des Verwalters entgegen, welches auf keine neuen Tatsachen gestützt ist.
- 4
- 1. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf die im vergütungsrechtlichen Schrifttum wohl allgemein vertretene Ansicht, dass die materielle Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses nur die einzelnen Berechnungsposten des Vergütungsanspruchs ergreift, nicht jedoch dessen Gesamtumfang, so dass in ei- ner Zweitfestsetzung Erhöhungsgründe nachgeschoben werden können, welche in die Erstfestsetzung nicht einbezogen waren (vgl. HK-InsO/Keller, 5. Aufl. § 8 InsVV Rn. 10; Uhlenbruck/Mock, InsO 13. Aufl. § 64 Rn. 13; Eickmann /Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 8 InsVV Rn. 27; MünchKommInsO /Nowak, 2. Aufl. § 64 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Büttner, 3. Aufl. § 64 Rn. 17; FK-InsO/Lorenz, 5. Aufl. § 8 InsVV Rn. 28; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 8 Rn. 31; Graeber, Vergütung im Insolvenzverfahren von A bis Z Rn. 179 f; Grub EWiR 2000, 587, 588 unter 3. 2). Das Rechtsmittel gibt dem Bundesgerichtshof erstmals Gelegenheit, zu dieser Rechtsfrage Stellung zu nehmen. Seine vereinzelt zugunsten der vorstehend wiedergegebenen Ansicht zitierten Beschlüsse vom 10. November 2005 (IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 f) und vom 26. Januar 2006 (aaO) betreffen andere Fälle. Dort ging es jeweils um Massezuflüsse nach abschließender Rechnungslegung des Verwalters, verfahrensrechtlich mithin um neue Tatsachen (so ausdrücklich der Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO S. 204 Rn. 18 und 27). Ähnlich verhielt es sich bei den im Schrifttum zitierten Entscheidungen des LG Halle (ZInsO 2000, 410) und des LG Magdeburg (ZIP 2004, 1915). Allein der Beschluss des AG Potsdam vom 27. Oktober 1999 (ZIP 2000, 630) betraf eine erweiterte Berechnungsgrundlage der Sequestervergütung, die bereits bei der Erstfestsetzung hätte berücksichtigt werden können.
- 5
- Ansicht Die des Schrifttums geht anscheinend zurück auf Eickmann (VergVO 1. Aufl. § 6 Rn. 25), der eine Analogie zur Rechtskraftwirkung bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach den §§ 103 ff ZPO befürwortete. Den Grund hierfür sah er darin, dass die Verwaltervergütung sich wie das Kostenfestsetzungsverfahren aus Einzelpositionen zusammensetze, die jeweils einer gesonderten rechtlichen Würdigung bedürfen. Diesem Argument (noch heute Eickmann /Prasser, aaO) folgen von den oben genannten Autoren ausdrücklich No- wak (aaO) und Haarmeyer/Wutzke/Förster (aaO). Die rechtliche Prüfung erweist diese Ansicht als in Begründung und Ergebnis unzutreffend.
- 6
- 2. Für das Wiederaufgreifen eines rechtskräftig abgeschlossenen Vergütungsfestsetzungsverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 InsO, § 8 Abs. 1 und 2 InsVV oder § 6 VergVO sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht unmittelbar anzuwenden. Das Festsetzungsverfahren über die Verfahrenskosten gemäß § 54 Nr. 2 InsO ist kein Rechtsstreit; sonst wäre nach Art. 92 GG schon seine Übertragung auf den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 Buchst. e, § 18 Abs. 1 RpflG) verfassungswidrig. Ein Parteienstreit zwischen dem vergütungsberechtigten Insolvenzverwalter und der mit der Vergütungspflicht belasteten, vom Insolvenzverwalter selbst repräsentierten Masse kann nicht stattfinden. Es handelt sich vielmehr um ein besonderes Rechtspflegeverfahren, für welches eigene Grundsätze über das Wiederaufgreifen nach rechtskräftigem Abschluss gelten. Deshalb hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 10. November 2005 (aaO) und 26. Januar 2006 (aaO) einen Zweitantrag im Festsetzungsverfahren trotz Rechtskraft der Erstfestsetzung für zulässig erachtet, wenn sich durch neue Tatsachen - dort nachträgliche Massezuflüsse, die den Vergütungsberechtigten zuzurechnen waren - die Sachlage nach der Erstfestsetzung zugunsten der Antragssteller geändert hatte.
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- 3. Um eine andere Frage handelt es sich bei der Annahme, dass auf die Rechtskraftwirkung der Vergütungsfestsetzung die entsprechenden Grundsätze für Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu übertragen seien. Der Senat hat bereits klargestellt, dass das Verfahren der Vergütungsfestsetzung einem Kostenfestsetzungsverfahren nach der Zivilprozessordnung nicht gleichsteht (vgl. BGHZ 175, 48, 50 Rn. 9). Die Begriffsähnlichkeit, die aus § 54 Nr. 2 InsO abgeleitet werden kann, ist für die behandelte Frage unerheblich.
- 8
- Nach der Grundsatzentscheidung der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 9. Februar 1899 (RGZ 27, 402 f) kommt es im hier erörterten Zusammenhang auf die Rechtsnatur des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs einerseits und des Vergütungsanspruchs für Konkurs-, Gesamtvollstreckungs - oder Insolvenzverwalter andererseits an. Das Reichsgericht hat zutreffend danach unterschieden, ob Gegenstand der Entscheidung der Gesamtanspruch einer Partei auf die gesamte Kostenmenge sei, für welche die einzelnen Posten nur die rechnerische Grundlage bildeten. Unter dieser Voraussetzung umfasse die richterliche Festsetzung wenigstens alle die Kosten, welche der die Kostenfestsetzung Nachsuchende bei seinem Festsetzungsgesuch geltend zu machen in der Lage war. Diese Voraussetzung hat das Reichsgericht für die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs verneint, weil er sich aus einer Aneinanderreihung selbständiger Einzelansprüche summiere. Es liegt nach dieser Sichtweise nur eine gegenständlich begrenzte Häufung von Einzelansprüchen vor, wenn in einem Kostenfestsetzungsgesuch ein bestimmter Gebührentatbestand fehlt und der Antragsteller auf weitergehende Erstattung nicht verzichtet hat. Insoweit besteht die Möglichkeit, die Festsetzung dieser Gebühr nachzuholen, selbst wenn die Erstfestsetzung rechtskräftig geworden ist. Für den Kostenerstattungsanspruch nach der Zivilprozessordnung hat diese Sichtweise wegen der einzelnen Gebühren- und Auslagentatbestände , aus denen sich die erstattungsfähigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zusammensetzen, zumindest vieles für sich.
- 9
- Die Unterscheidung zwischen selbständigen Einzelansprüchen und unselbständigen Berechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs führt jedoch bei der Vergütung des Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalters zu einem anderen Ergebnis. Hier erbringt die Masse ihre Leistung aufgrund eines einheitlichen Anspruchs, dessen Höhe sich nach unselbständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Der Vergütungsanspruch des Verwalters umfasst keine Aneinanderreihung von Gebührentatbeständen, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV; §§ 1, 2 VergVO) und dem durch Zuund Abschläge (§ 3 InsVV; § 4 VergVO) erhöhten oder verminderten Regelsatz (§ 2 InsVV; § 3 VergVO) dar. Zu- und Abschläge beim Vergütungssatz können zwar zunächst der Höhe nach einzeln bewertet werden. Dies ist jedoch nicht notwendig. Es genügt die Prüfung dem Grunde nach, so dass anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung der Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt werden kann (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f unter II. 2. b; v. 23. März 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858, 859 Rn. 5; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 643 Rn. 12; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332 Rn. 16). Die Zu- und Abschlagsgründe der Verordnung (§ 3 Abs. 1 Buchst. a bis c Abs. 2 Buchst. d InsVV; § 4 Abs. 2 Buchst. a und b, Abs. 3 Buchst. d VergVO) stehen überdies in engem Zusammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz auch nicht unabhängig von der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 786 Rn. 19; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7, 8). Deshalb ist es möglich, dass bei nachträglichem Massezufluss in einer Zweitfestsetzung bisher gewährte Zuschläge modifiziert werden (offengelassen in BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006, aaO S. 204 Rn. 27).
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- Beim Vergütungsanspruch des Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalters liegt es also nicht anders als bei sonstigen Vergütungsansprüchen, die sich, wie etwa das Architektenhonorar (vgl. dazu BGHZ 45, 223, 230 unter 3. b, cc), trotz Ermittlung aus komplexen Bemessungsfaktoren nicht in selbständige Einzelansprüche aufspalten lassen. Über eine solche einheitliche Vergütung kann entgegen der Ansicht des insolvenzrechtlichen Schrifttums vorbehaltlich einer Teilklage oder Teilfestsetzung nur als einheitlicher Anspruch entschieden werden. Auf ihn und seinen Umfang allein bezieht sich die materielle Rechtskraft der Festsetzung gemäß § 64 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 InsO, § 6 VergVO. Die Ausführungen des Gerichts zur Berechnungsgrundlage und zum Vergütungssatz einschließlich der hierfür bejahten oder verneinten Zu- oder Abschläge nehmen als bloße Vorfragen nach allgemeinen Grundsätzen an der materiellen Rechtskraft der Vergütungsfestsetzung nicht teil. Nach der vom Reichsgericht (aaO) für einen Gesamtanspruch genannten Regel umfasst der Festsetzungsgegenstand folglich alle Tatsachen, die der Antragsteller im Verlauf des Festsetzungsverfahrens geltend machen konnte. Die Berufung auf solche Tatsachen ist nicht geeignet, ihm ein Zweitverfahren zu eröffnen.
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- 4. Nach diesen Grundsätzen war das Zweitverfahren im Beschwerdefall unzulässig; denn der Rechtsbeschwerdeführer hat sich ausschließlich auf Tatsachen gestützt, die er schon im Erstverfahren geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können.
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 18.04.2006 - N 175/03 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 08.01.2007 - 3 T 428/06 -
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
Tenor
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Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 20. November 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23. Februar 2012. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Im Streit steht insbesondere die Höhe der Nettoreparaturkosten, die der Kläger fiktiv auf Gutachtenbasis ersetzt verlangt.
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Der Kläger hat diese für sein viereinhalb Jahre altes Fahrzeug mit 4.376,36 € beziffert und mit der Klage nach Erstattung eines Teilbetrags in Höhe von 3.453,82 € durch die Beklagte einen Restbetrag von 922,54 € sowie restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 120,81 € verlangt. Der von ihm berechnete Betrag sind die Kosten, welche eine markengebundene BMW-Werkstatt, die 1,2 km entfernt von seinem Wohnsitz ist, verlangen würde. Demgegenüber meint die Beklagte, dem Kläger seien nur Kosten zu erstatten, welche eine von ihr benannte Werkstatt in Rechnung stelle, die eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit biete.
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Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 27,71 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat in seinem Urteil, welches dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. Dezember 2013 zugestellt worden ist, die Revision nicht zugelassen, da die Kammer bereits in einer anderen Sache mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen habe. Auf die "Gehörsrüge" des Klägers hat es durch Beschluss vom 13. Januar 2014 die Revision zugelassen. Mit der am 10. Februar 2014 eingelegten Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag auf Zahlung weiterer 1.015,64 € weiter.
Entscheidungsgründe
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I.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gemäß § 7 StVG, § 823 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kein über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch zu. Dem Kläger sei eine Reparatur seines Fahrzeugs in der von der Beklagten benannten Werkstatt nach § 254 Abs. 2 BGB zumutbar. Diese entspreche vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt und die behaupteten Reparaturkosten beinhalteten keine Sonderkonditionen. Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich keine Umstände, die die Annahme einer Unzumutbarkeit rechtfertigten. Das Fahrzeug habe im Unfallzeitpunkt bereits ein Alter von viereinhalb Jahren gehabt. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er das Fahrzeug durchgehend in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe reparieren und warten lassen. Die benannte Werkstatt biete einen kostenlosen Hol- und Bringservice an, so dass auch die Entfernung von ca. 20 km zwischen dem Wohnort des Geschädigten und der von dem Schädiger benannten Werkstatt zumutbar sei.
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Auf die Gehörsrüge des Klägers sei die Revision zugelassen worden, weil die Kammer es versehentlich unterlassen habe, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtliches Gehör zur Frage der Zulassung der Revision zu gewähren. Diese Gehörsverletzung sei auch entscheidungserheblich. Denn in einem am gleichen Verhandlungstag verhandelten Rechtsstreit mit identischer Rechtsfrage habe die Kammer die Revision zugelassen. Hätte der Kläger im Falle des ihm gewährten rechtlichen Gehörs darauf hingewiesen, dass er selbst im Falle einer erfolgreichen Revision in der Parallelsache seine ihm danach zustehenden Ansprüche bei Nichtzulassung der Revision in seinem Rechtsstreit nicht mehr würde durchsetzen können, hätte die Kammer das Rechtsmittel auch hier zugelassen und nicht nur auf die einmalig zu klärende Rechtsfrage abgestellt.
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II.
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Die Revision ist unzulässig, weil die Zulassungsentscheidung unstatthaft und verfahrensrechtlich nicht bindend ist.
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1. Das Revisionsgericht ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich an die Zulassung auch dann gebunden, wenn die seitens des Berufungsgerichts für maßgeblich erachteten Zulassungsgründe aus Sicht des Revisionsgerichts nicht vorliegen. Durfte die Zulassung dagegen verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam. Das gilt auch für eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, die die Bindung des Gerichts an seine eigene Endentscheidung gemäß § 318 ZPO außer Kraft setzen würde (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 7). So kann die versehentlich unterlassene Zulassung nicht durch ein Ergänzungsurteil gemäß § 321 ZPO nachgeholt werden. Befasst sich das Berufungsurteil nämlich nicht ausdrücklich mit der Zulassung, spricht es damit aus, dass die Revision nicht zugelassen wird, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hat. Auch die Zulassung in einem Berichtigungsbeschluss gemäß § 319 ZPO bindet das Revisionsgericht nicht, wenn sich aus dem Urteil selbst keine - auch für Dritte erkennbare - offenbare Unrichtigkeit ergibt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 176/78, BGHZ 78, 22 f.; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, VersR 2004, 1625; BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO; Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZB 54/11, NJW 2013, 2124 Rn. 10). Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsgericht - wie hier - seine bewusste Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, verfahrensfehlerhaft aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ändert (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, aaO).
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2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es nicht durch Beschluss entscheiden durfte, sondern gemäß § 321a Abs. 5 Satz 2 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung eintreten und gemäß § 321a Abs. 5 Satz 3 ZPO i.V.m. § 343 ZPO durch Urteil entscheiden musste. Ob dies für sich genommen einer wirksamen Zulassung entgegensteht, kann offen bleiben. Denn auch in der Sache lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 321a ZPO nicht vor.
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a) Die Anhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daran fehlt es hier. Die unterbliebene Zulassung der Revision als solche kann den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Parteien ist verfahrensfehlerhaft übergangen worden (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO Rn. 6; Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZB 140/08, WM 2009, 756 Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 730/07, NJW-RR 2008, 75, 76). Art. 103 Abs. 1 GG soll sichern, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Prozessbeteiligten beruhen. Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO; BVerfG, aaO, 75 f.).
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b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt offensichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die für die Ablehnung der Zulassung im Urteil vom 20. November 2013 erheblich war. Gemäß dem Protokoll hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2013 beantragt, die Revision gegen ein Urteil der Kammer zuzulassen. Am Schluss der Sitzung hat das Landgericht sein Urteil verkündet und die Revision nicht zugelassen. Die Begründung des Urteils zeigt, dass das Landgericht bewusst die Nichtzulassungsentscheidung getroffen hat, weil es in anderer Sache mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen hat. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass nicht ein Klägervortrag übergangen wurde, welcher für die Zulassungsentscheidung erheblich wurde. Die Annahme einer Gehörsverletzung im Beschluss des Landgerichts dient offensichtlich nur dazu, eine fehlerhafte Zulassungsentscheidung zu korrigieren, ohne dass die Voraussetzungen für eine Gehörsverletzung im Sinne des § 321a ZPO gegeben waren. Zwar hat der Kläger mit seiner "Gehörsrüge" auch eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht und kann auch eine willkürlich unterbliebene Zulassung den Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen sowie den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes berühren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Die Verletzung dieser Verfahrensgrundrechte kann aber nicht Gegenstand der auf Gehörsverstöße beschränkten Anhörungsrüge sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO Rn. 8).
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3. Die Zulassungsentscheidung führt auch nicht als Entscheidung über eine analog § 321a ZPO erhobene Rüge der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte zu einer bindenden Zulassung der Revision.
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a) Allerdings hat der Bundesgerichtshof die auf eine Gegenvorstellung hin ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 321a ZPO unter der Voraussetzung für zulässig erachtet, dass die Zulassung zuvor willkürlich unterblieben ist, und hat dies aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitet (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 f.; vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, NJW-RR 2007, 1654 Rn. 3, 6; vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rn. 4; offengelassen - jeweils Urteile betreffend - von BGH, Urteile vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO Rn. 9; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, aaO Rn. 12 f.; Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZR 151/02, NJW 2006, 1978 f.). Dies kommt hier in Betracht, weil das Berufungsgericht in einem am gleichen Tag verhandelten Rechtsstreit mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen hat.
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b) Die Rechtsprechung zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 321a ZPO kann aber nicht auf die Zulassung der Revision übertragen werden. Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Demgegenüber kann die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht grundsätzlich durch eine Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mithin bedarf es grundsätzlich bei der Nichtzulassung der Revision anders als bei einem Beschluss nicht des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung, um sich gegen die Nichtzulassung der Revision zu wenden, jedenfalls dann, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht ist.
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Diese gesetzliche Regelung entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach genügen außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht. Die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein. Es verstößt grundsätzlich gegen die Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn die Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts schafft, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416; vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06, NJW 2007, 2538 Rn. 5). Demgemäß ist es nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die Innenbindung während des laufenden Verfahrens nach § 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen. Vor allem ist dann, wenn ein Gericht auf eine Gegenvorstellung an seiner eigenen, von ihm selbst als fehlerhaft erkannten Entscheidung nicht festhalten will, zu beachten, dass die Lösung des hier zu Tage tretenden Konflikts zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit in erster Linie dem Gesetzgeber übertragen ist. Dies gilt insbesondere für gerichtliche Entscheidungen, die ungeachtet etwaiger Rechtsfehler nach dem jeweiligen Verfahrensrecht in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht selbst abgeändert werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2008 - 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190, 203).
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Die vorstehenden Ausführungen sprechen dafür, jedenfalls bei Nichtzulassung der Revision auch in dem hier gegebenen Fall, in dem der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) nicht erreicht ist, nicht den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung zuzulassen (vgl. auch BFH, Beschluss vom 1. Juli 2009 - V S 10/07, BFHE 225, 310 = NJW 2009, 3053 Rn. 14).
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Galke Wellner Stöhr
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Offenloch Oehler
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
Tenor
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Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 20. November 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23. Februar 2012. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Im Streit steht insbesondere die Höhe der Nettoreparaturkosten, die der Kläger fiktiv auf Gutachtenbasis ersetzt verlangt.
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Der Kläger hat diese für sein viereinhalb Jahre altes Fahrzeug mit 4.376,36 € beziffert und mit der Klage nach Erstattung eines Teilbetrags in Höhe von 3.453,82 € durch die Beklagte einen Restbetrag von 922,54 € sowie restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 120,81 € verlangt. Der von ihm berechnete Betrag sind die Kosten, welche eine markengebundene BMW-Werkstatt, die 1,2 km entfernt von seinem Wohnsitz ist, verlangen würde. Demgegenüber meint die Beklagte, dem Kläger seien nur Kosten zu erstatten, welche eine von ihr benannte Werkstatt in Rechnung stelle, die eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit biete.
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Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 27,71 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat in seinem Urteil, welches dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. Dezember 2013 zugestellt worden ist, die Revision nicht zugelassen, da die Kammer bereits in einer anderen Sache mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen habe. Auf die "Gehörsrüge" des Klägers hat es durch Beschluss vom 13. Januar 2014 die Revision zugelassen. Mit der am 10. Februar 2014 eingelegten Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag auf Zahlung weiterer 1.015,64 € weiter.
Entscheidungsgründe
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I.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gemäß § 7 StVG, § 823 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kein über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch zu. Dem Kläger sei eine Reparatur seines Fahrzeugs in der von der Beklagten benannten Werkstatt nach § 254 Abs. 2 BGB zumutbar. Diese entspreche vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt und die behaupteten Reparaturkosten beinhalteten keine Sonderkonditionen. Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich keine Umstände, die die Annahme einer Unzumutbarkeit rechtfertigten. Das Fahrzeug habe im Unfallzeitpunkt bereits ein Alter von viereinhalb Jahren gehabt. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er das Fahrzeug durchgehend in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe reparieren und warten lassen. Die benannte Werkstatt biete einen kostenlosen Hol- und Bringservice an, so dass auch die Entfernung von ca. 20 km zwischen dem Wohnort des Geschädigten und der von dem Schädiger benannten Werkstatt zumutbar sei.
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Auf die Gehörsrüge des Klägers sei die Revision zugelassen worden, weil die Kammer es versehentlich unterlassen habe, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtliches Gehör zur Frage der Zulassung der Revision zu gewähren. Diese Gehörsverletzung sei auch entscheidungserheblich. Denn in einem am gleichen Verhandlungstag verhandelten Rechtsstreit mit identischer Rechtsfrage habe die Kammer die Revision zugelassen. Hätte der Kläger im Falle des ihm gewährten rechtlichen Gehörs darauf hingewiesen, dass er selbst im Falle einer erfolgreichen Revision in der Parallelsache seine ihm danach zustehenden Ansprüche bei Nichtzulassung der Revision in seinem Rechtsstreit nicht mehr würde durchsetzen können, hätte die Kammer das Rechtsmittel auch hier zugelassen und nicht nur auf die einmalig zu klärende Rechtsfrage abgestellt.
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II.
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Die Revision ist unzulässig, weil die Zulassungsentscheidung unstatthaft und verfahrensrechtlich nicht bindend ist.
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1. Das Revisionsgericht ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich an die Zulassung auch dann gebunden, wenn die seitens des Berufungsgerichts für maßgeblich erachteten Zulassungsgründe aus Sicht des Revisionsgerichts nicht vorliegen. Durfte die Zulassung dagegen verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam. Das gilt auch für eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, die die Bindung des Gerichts an seine eigene Endentscheidung gemäß § 318 ZPO außer Kraft setzen würde (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 7). So kann die versehentlich unterlassene Zulassung nicht durch ein Ergänzungsurteil gemäß § 321 ZPO nachgeholt werden. Befasst sich das Berufungsurteil nämlich nicht ausdrücklich mit der Zulassung, spricht es damit aus, dass die Revision nicht zugelassen wird, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hat. Auch die Zulassung in einem Berichtigungsbeschluss gemäß § 319 ZPO bindet das Revisionsgericht nicht, wenn sich aus dem Urteil selbst keine - auch für Dritte erkennbare - offenbare Unrichtigkeit ergibt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 176/78, BGHZ 78, 22 f.; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, VersR 2004, 1625; BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO; Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZB 54/11, NJW 2013, 2124 Rn. 10). Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsgericht - wie hier - seine bewusste Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, verfahrensfehlerhaft aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ändert (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, aaO).
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2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es nicht durch Beschluss entscheiden durfte, sondern gemäß § 321a Abs. 5 Satz 2 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung eintreten und gemäß § 321a Abs. 5 Satz 3 ZPO i.V.m. § 343 ZPO durch Urteil entscheiden musste. Ob dies für sich genommen einer wirksamen Zulassung entgegensteht, kann offen bleiben. Denn auch in der Sache lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 321a ZPO nicht vor.
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a) Die Anhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daran fehlt es hier. Die unterbliebene Zulassung der Revision als solche kann den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Parteien ist verfahrensfehlerhaft übergangen worden (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO Rn. 6; Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZB 140/08, WM 2009, 756 Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 730/07, NJW-RR 2008, 75, 76). Art. 103 Abs. 1 GG soll sichern, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Prozessbeteiligten beruhen. Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO; BVerfG, aaO, 75 f.).
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b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt offensichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die für die Ablehnung der Zulassung im Urteil vom 20. November 2013 erheblich war. Gemäß dem Protokoll hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2013 beantragt, die Revision gegen ein Urteil der Kammer zuzulassen. Am Schluss der Sitzung hat das Landgericht sein Urteil verkündet und die Revision nicht zugelassen. Die Begründung des Urteils zeigt, dass das Landgericht bewusst die Nichtzulassungsentscheidung getroffen hat, weil es in anderer Sache mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen hat. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass nicht ein Klägervortrag übergangen wurde, welcher für die Zulassungsentscheidung erheblich wurde. Die Annahme einer Gehörsverletzung im Beschluss des Landgerichts dient offensichtlich nur dazu, eine fehlerhafte Zulassungsentscheidung zu korrigieren, ohne dass die Voraussetzungen für eine Gehörsverletzung im Sinne des § 321a ZPO gegeben waren. Zwar hat der Kläger mit seiner "Gehörsrüge" auch eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht und kann auch eine willkürlich unterbliebene Zulassung den Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen sowie den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes berühren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Die Verletzung dieser Verfahrensgrundrechte kann aber nicht Gegenstand der auf Gehörsverstöße beschränkten Anhörungsrüge sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO Rn. 8).
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3. Die Zulassungsentscheidung führt auch nicht als Entscheidung über eine analog § 321a ZPO erhobene Rüge der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte zu einer bindenden Zulassung der Revision.
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a) Allerdings hat der Bundesgerichtshof die auf eine Gegenvorstellung hin ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 321a ZPO unter der Voraussetzung für zulässig erachtet, dass die Zulassung zuvor willkürlich unterblieben ist, und hat dies aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitet (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 f.; vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, NJW-RR 2007, 1654 Rn. 3, 6; vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rn. 4; offengelassen - jeweils Urteile betreffend - von BGH, Urteile vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO Rn. 9; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, aaO Rn. 12 f.; Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZR 151/02, NJW 2006, 1978 f.). Dies kommt hier in Betracht, weil das Berufungsgericht in einem am gleichen Tag verhandelten Rechtsstreit mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen hat.
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b) Die Rechtsprechung zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 321a ZPO kann aber nicht auf die Zulassung der Revision übertragen werden. Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Demgegenüber kann die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht grundsätzlich durch eine Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mithin bedarf es grundsätzlich bei der Nichtzulassung der Revision anders als bei einem Beschluss nicht des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung, um sich gegen die Nichtzulassung der Revision zu wenden, jedenfalls dann, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht ist.
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Diese gesetzliche Regelung entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach genügen außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht. Die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein. Es verstößt grundsätzlich gegen die Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn die Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts schafft, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416; vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06, NJW 2007, 2538 Rn. 5). Demgemäß ist es nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die Innenbindung während des laufenden Verfahrens nach § 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen. Vor allem ist dann, wenn ein Gericht auf eine Gegenvorstellung an seiner eigenen, von ihm selbst als fehlerhaft erkannten Entscheidung nicht festhalten will, zu beachten, dass die Lösung des hier zu Tage tretenden Konflikts zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit in erster Linie dem Gesetzgeber übertragen ist. Dies gilt insbesondere für gerichtliche Entscheidungen, die ungeachtet etwaiger Rechtsfehler nach dem jeweiligen Verfahrensrecht in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht selbst abgeändert werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2008 - 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190, 203).
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Die vorstehenden Ausführungen sprechen dafür, jedenfalls bei Nichtzulassung der Revision auch in dem hier gegebenen Fall, in dem der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) nicht erreicht ist, nicht den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung zuzulassen (vgl. auch BFH, Beschluss vom 1. Juli 2009 - V S 10/07, BFHE 225, 310 = NJW 2009, 3053 Rn. 14).
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Galke Wellner Stöhr
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Offenloch Oehler
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
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die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.