Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2004 - XII ZB 51/02

bei uns veröffentlicht am07.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 51/02
vom
7. April 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 574 Abs. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2; AVAG (2002) §§ 7, 15 Abs. 1;
SchKG (Schweiz) Art. 80 Abs. 1

a) Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer bereits kraft Gesetzes zulässigen,
vom Beschwerdegericht aber irrtümlich unter Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit
zugelassenen Rechtsbeschwerde.

b) Die Frage, ob ein ausländischer Titel für vollstreckbar erklärt werden kann, wenn
er nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Recht des Urteilsstaates dort
nicht vollstreckbar wäre, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
BGH, Beschluß vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 8. Januar 2002 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 40.645 €

Gründe:


I.

Der am 24. April 1974 geborene Gläubiger ist der Sohn der Frau A. R. und ihres verstorbenen, von der Schuldnerin allein beerbten früheren Ehemannes K. R. . Durch rechtskräftiges Urteil des Tribunal de Première Instance des Kantons Genf vom 23. Juni 1983 wurde die Ehe der Eltern des Gläubigers geschieden , das Sorge- und Umgangsrecht geregelt und der Vater des Gläubigers verurteilt , an dessen Mutter Unterhalt für den Gläubiger zu zahlen, und zwar monatlich im voraus 650 sFr bis zum 10. Lebensjahr, 750 sFr vom 10. bis 15. Lebensjahr und 850 sFr. vom 15. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit und (darüber
hinaus) "bis zum 25. Lebensjahr, falls das Kind fortgesetzt einer geregelten Ausbildung nachgeht" (so die begl. Übersetzung; im Original: «jusqu’à 25 ans si l’enfant poursuit des études sérieuses et suivies»; dieseUnterhaltszahlungen sind jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres an den Genfer Lebenshaltungskostenindex (Basis 1. Juli 1983) ohne Rückwirkung anzupassen. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Gläubiger die Anordnung, das vorgenannte Urteil wegen des rückständigen Unterhalts bis zum Tode seines Vaters im November 1995 mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen. Das Landgericht hat diesem Antrag dergestalt stattgegeben, daß die deutsche Teilvollstreckungsklausel wegen der Verurteilung zur Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 30. November 1995 (indexiert und in DM umgerechnet) in Höhe von 79.495,75 DM zu erteilen ist. Auf Beschwerde der Schuldnerin hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 1420 (m. Anm. Atteslander-Dürrenmatt IPRax 2002, 508 ff.) abgedruckt ist, den angefochtenen Beschluß abgeändert und den Antrag des Gläubigers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses erstrebt.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgeset-
zes (AVAG) vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436) in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Art. 29 Nr. 1 des Zivilprozeßreformgesetzes (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), vgl. Art. 53 Nr. 3 ZPO-RG, die hier gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO anzuwenden ist, weil die angefochtene Entscheidung nach dem 31. Dezember 2001 erlassen wurde. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, soweit der Gläubiger mit ihr seinen Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel auch insoweit weiterverfolgt , als es um rückständige Unterhaltsansprüche für die Zeit bis kurz nach Eintritt seiner Volljährigkeit geht, nämlich bis einschließlich 1991 (472,50 DM + 2.079,00 DM + 3.845,32 DM + 4.686,75 DM = 11.083,57 DM) sowie um einen Teilbetrag von 8.174,39 DM der für 1992 verlangten 16.804,72 DM [6.658 sFr : (12 x 1.140,60 sFr =) 13.687,20 sFr x 16.804,52 DM], insgesamt also um 19.257,96 DM. Insoweit enthält die Rechtsbeschwerde nämlich entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO keine sachliche Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung, eine Vollstreckungsklausel sei für die insoweit titulierten Unterhaltsansprüche schon deshalb nicht zu erteilen, weil diese nach Erlaß des Titels einverständlich erledigt oder erfüllt worden seien, nämlich bis einschließlich 1991 durch erfüllten Vergleich und für Januar bis Mai sowie teilweise auch für Juni 1992 durch Zahlung von 6.658 sFr auf die 1992 monatlich geschuldeten 1.140,60 sFr. Sie greift ausschließlich die Auffassung des Oberlandesgerichts an, der Titel sei (hinsichtlich des nach Eintritt der Volljährigkeit des Gläubigers geschuldeten Unterhalts) nicht ausreichend bestimmt und daher der Vollstreckbarerklärung nicht zugänglich. 3. Auch im übrigen ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig.

a) Insoweit kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, daß die Rechtsbeschwerde keine ausdrückliche Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthält. aa) Entsprechender Vortrag war nicht etwa entbehrlich, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in seiner Entscheidung zugelassen hat (und zwar unter Hinweis auf § 26 Nr. 10 EGZPO und das vor 2002 geltende Verfahrensrecht, weil möglicherweise beabsichtigt war, die Entscheidung noch vor dem 31. Dezember 2001 zu erlassen). Denn die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften - weil gegen eine tatsächlich erst nach dem 31. Dezember 2001 ergangene Entscheidung gerichteten - Rechtsbeschwerde entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und entfaltet deshalb auch keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht. Dieses hat vielmehr selbst zu prüfen , ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02 - FamRZ 2003, 1009; Zöller/ Gummer ZPO 24. Aufl. § 574 Rdn. 11). Es handelt sich mithin nicht um eine nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde, sondern allein um eine solche, die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und somit gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur dann zulässig ist, wenn sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO aus ihrer Begründung ergeben. bb) Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, daß sich die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Einzelfall nicht schon aus dem Fehlen ausdrücklicher Darlegungen zu den Zulässigkeitsgründen des § 574 Abs. 2 ZPO ergibt. Das Oberlandesgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde damit begründet, die Frage der Entscheidung über offengelassene Tatbestandsmerkmale im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren
habe grundsätzliche Bedeutung und sei nach seiner Kenntnis bisher nicht entschieden. Die Rechtsbeschwerde setzt sich mit der vom Oberlandesgericht als rechtsgrundsätzlich angesehenen Frage eingehend auseinander, hält sie also für entscheidungserheblich. Indem sie darauf verweist, es handele sich um eine zugelassene Rechtsbeschwerde, wird man darin zugleich eine Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsausspruchs sehen können, die sich der Beschwerdeführer stillschweigend zu eigen macht. Unter diesen Umständen würde es als Förmelei erscheinen, eine ausdrückliche Wiederholung der vom Beschwerdegericht bereits vorweggenommenen Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit in der Rechtsbeschwerdebegründung zu verlangen.
b) Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des verlangten Unterhalts für die Zeit der Volljährigkeit des Gläubigers jedenfalls unzulässig, weil die vom Senat eigenständig vorzunehmende Prüfung ergibt, daß die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung insoweit auf zwei Begründungen gestützt, von denen eine jede allein geeignet sein kann, die Entscheidung zu tragen. Es hat zum einen ausgeführt, der Titel sei hinsichtlich des Volljährigenunterhalts unbestimmt und seiner Vollstreckbarerklärung stehe der deutsche ordre public entgegen, weil die Prüfung der im Entscheidungssatz enthaltenen Bedingung "si l’enfant poursuit des études sérieuses et suivies" einem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben müsse und nicht in das deutsche Verfahren der Vollstreckbarerklärung verlagert werden könne. Zum anderen könnten in Deutschland an die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels keine geringeren Anforderungen gestellt werden als in dem Urteilsstaat, aus dem der Titel stamme. Auch nach dem Recht der Schweiz sei aber ein Titel, der die vor-
liegende Bedingung enthalte, der definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbeitreibung und Konkurs (SchK) und damit der endgültigen Vollstreckung nicht zugänglich. Beruht eine Entscheidung alternativ auf zwei eigenständigen Begründungen , ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig, wenn sich darunter eine befindet , hinsichtlich derer ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02 - NJW 2004, 72, 73; Musielak/Ball ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 5 a.E. i.V. mit § 574 Rdn. 6). Ein solcher Zulassungsgrund besteht nicht hinsichtlich der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung, ein ausländischer Titel könne nicht vollstreckt werden, wenn er im Ursprungsstaat selbst nicht vollstreckungsfähig sei. Dies entspricht nämlich herrschender Rechtsauffassung (vgl. Geimer IZPR Rdn. 2304; Zöller/Geimer aaO § 722 Rdn. 4 und § 7 AVAG Rdn. 1; Linke in Göppinger/Wax Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 3286; Luthin Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 8064; vgl. auch §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 AVAG; Art. 21 Abs. 1 EG-VO Nr. 1347/2000; Art. 38 EuGVVO; Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ); abweichende Ansichten werden von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt und sind nicht ersichtlich. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, nach dem Recht der Schweiz sei ein Titel nicht vollstreckbar, wenn sich - wie hier - die Voraussetzung der Vollstreckbarkeit im Sinne einer erfüllten Bedingung nicht im Rechtsöffnungsverfahren "liquid" darlegen lasse, sondern einer "umfangreichen Abklärung" bedürfe (vgl. dazu auch Bundesgericht BGE 104 II 293, 298), kann schon deshalb weder rechtsgrundsätzlich sein noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern, weil es sich um ausländisches Recht handelt, das einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AVAG, §§ 576, 560 ZPO).
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2004 - XII ZB 51/02

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2004 - XII ZB 51/02

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2004 - XII ZB 51/02 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 560 Nicht revisible Gesetze


Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. (2) Die Rechts

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 17 Verfahren und Entscheidung


(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Union, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 4 Antragstellung


(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird. (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen G

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen


(1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Berechtigten obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen al

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2004 - XII ZB 51/02 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2004 - XII ZB 51/02 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2003 - V ZB 59/02

bei uns veröffentlicht am 20.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 59/02 vom 20. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 1, 3 Die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht bindet d

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2003 - V ZB 72/02

bei uns veröffentlicht am 02.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 72/02 vom 2. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2 Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf mehreren Rechtsfehlern, ist der Zugang zur Rev
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2004 - XII ZB 51/02.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2013 - IX ZB 87/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 87/11 vom 10. Oktober 2013 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Ri

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2012 - IX ZB 32/10

bei uns veröffentlicht am 29.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 32/10 vom 29. März 2012 in dem Verfahren auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2016 - III ZB 127/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 127/15 vom 28. Juli 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 285 Abs. 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1 a) Die Berufungsbegründung hat, wenn sie die

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 59/02
vom
20. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht
bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht.
BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt Räntsch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 12.338,60

Gründe:


I.

Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger Ersatz für Einbußen in der Bewirtschaftung von gepachteten Ackerflächen zu zahlen hat, die dieser ihr für den Bau der Bundesautobahn A 20 überlassen hatte. Das Landgericht hat der Klage durch ein der Beklagten am 15. Juli 2002 zugestelltes Urteil dem Grunde nach stattgegeben. Die von der Beklagten hiergegen am 15. August 2002 eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht unterschrieben sei. Das am Ende der Berufungsschrift angebrachte Schriftgebilde sei nur eine Paraphe, keine Unterschrift. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluß richtet, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall.
2. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde zwar zugelassen und damit implizit das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bejaht, ohne dies allerdings näher auszuführen. An diese Beurteilung ist der Senat aber nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der eine solche Bindung bestimmt, auf Rechtsbeschwerden, die kraft Gesetzes statthaft sind, nicht anwendbar ist. Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde hängt zwar in der Sache stets davon ab, daß die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Anders als bei der Revision, die bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen von den Berufungsgerichten und, wenn diese eine zulassungsfähige Revision nicht zulassen, (im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde) auch vom Revisionsgericht, zugelassen werden kann, sind bei Rechtsbeschwerden Verfahren und Entscheidungskompetenz in den beiden Fallgruppen des § 574 Abs. 1 ZPO unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich soll die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde von ihrer Zulassung durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht abhängen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), dem deshalb auch die alleinige Kompetenz zur Entscheidung
darüber zugewiesen ist, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen (§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das Ergebnis dieser Prüfung soll bei Zulassung wie auch bei Ablehnung bindend sein. In bestimmten, für den Rechtschutz besonders bedeutsamen Fällen soll die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde dagegen bewußt nicht von einer Zulassung durch das Berufungsoder Beschwerdegericht abhängen, sondern ohne weiteres gegeben sein (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Da in solchen Fällen eine Zulassung nicht stattfindet, kann die gleichwohl erforderliche Prüfung der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sinnvollerweise nur durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen, dem diese Prüfung auch allein zugewiesen ist. In diesem Punkt sind die Vorschriften über die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit den Vorschriften des früheren Revisionsrechts vergleichbar. Jenes hatte mit der Rechtsbeschwerde gemein, daß die Entscheidungskompetenz über die Durchführung des Rechtsmittels zwischen dem Ausgangsgericht und dem Rechtsmittelgericht nach Sachkriterien (dort Wert der Beschwer, hier Statthaftigkeit des Rechtsmittels von Gesetzes wegen) verteilt war. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der dem Revisionsgericht vorbehaltenen Materie war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Wirkung (BGHZ 69, 93, 95; Beschl. v. 30. November 1979, I ZR 30/79, NJW 1980, 786; v. 23. Juni 1983, IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927). Nichts anderes gilt hier. Die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und löst deshalb auch keine Bindungswirkung aus. Dies entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers bei Schaffung der Vorschriften über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. In den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes statthaft ist, "obliegt die Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen stets dem Rechts-
beschwerdegericht", heißt es dazu in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4722 S. 116).
3. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung in der Sache ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Anforderungen, die an das Vorliegen einer gültigen Unterschrift zu stellen sind, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem geklärt (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1997, IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380 f. m.w.N.), was auch die Beschwerdebegründung nicht verkennt. Es geht nur um die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall. Diese hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und läßt über den Fall hinausreichende Erkenntnisse nicht erwarten. Rechtsfehler, die eine Zulassung erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 72/02
vom
2. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf mehreren Rechtsfehlern, ist der Zugang
zur Revision verschlossen, wenn sich darunter einer befindet, an dessen Bereinigung
kein öffentliches Interesse im Sinne der Zulassungsgründe dargelegt wird.
BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02 - LG Kassel
AGMelsungen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. Oktober 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 925,54 €.

Gründe:


I.


Die Klägerin ist mit ihren Anträgen auf Feststellung, daß sie Eigentümerin der Teilfläche eines Grundstücks ist, hilfsweise auf Verurteilung des Beklagten , ihr eine Teilfläche zu übertragen, vor dem Amtsgericht unterlegen. Das Landgericht hat ihre Berufung als unzulässig verworfen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), da die Beschwer aus dem Hauptantrag lediglich 175,24 € betrage, zu dem eine Beschwer aus zwei Zahlungsanträgen von insgesamt 304,81 € hinzutrete. Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.


Die Beschwerde ist zwar unbeschadet des Umstandes, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschritten wird (Senat, Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132), nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, statthaft. Sie ist aber als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit die Beschwerdeführerin darlegt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, Grundsatzfrage), nicht entscheidungserheblich ist.
1. Das Berufungsgericht bewertet die Teilfläche, die Gegenstand des Feststellungsantrags ist, unabhängig von den Wertverhältnissen des Grundstücks , zu dessen Bestandteilen sie zählt. Es geht von einer Größe der Teilfläche von 9,14 qm aus und meint, Dritte wären, wenn sie überhaupt an so kleinen Flächen Interesse hätten, nicht bereit, hierfür den für das Grundstück selbst und das Nachbargrundstück der Klägerin geltenden Bodenrichtwert (70 €/qm) zu entrichten. Im äußersten Falle erscheine ein Wert von 50 DM/qm, wie in der Klageschrift angegeben, gerechtfertigt. Der Wert der Fläche betrage danach 233,66 € (457 DM), auf den positiven Feststellungsantrag entfielen hiervon 75 v.H.
Die Klägerin legt dar, daß die Bewertung minimaler Teilflächen in Rechtsprechung und Literatur ungeklärt ist und in der Rechtspraxis, insbesondere (wie hier) bei Streitigkeiten unter Nachbarn, der Klärung bedürfe. Sie meint, eine eigenständige Bewertung der Kleinfläche ohne Rücksicht auf die Wertverhältnisse des Grundstücks, zu der sie zähle, oder des Nachbargrundstücks, dem sie im Ergebnis zugeschlagen werde, verstoße gegen § 6 ZPO. Es sei mithin der Bodenrichtwert von 70 €/qm zugrunde zu legen. Dies führe, zusam-
men mit den weiterverfolgten Zahlungsanträgen, zu einem über 600 € zu bewertenden Beschwerdegegenstand.
2. Die Rechtsfrage ist indessen für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung nicht erheblich.

a) Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Feststellungsantrag nicht eine Fläche von 9,14 qm, sondern eine solche von 24,24 qm zum Gegenstand hat. Im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts ist zwar die Flächengröße mit 12,19 x 0,75 m, also 9,14 qm, wiedergegeben. Dies entspricht der Formulierung des Feststellungsantrags in der Klageschrift. In der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2000 hat der Kläger den Feststellungsantrag aber dahin korrigiert, daß für ihn die Grundstücksmaße aus dem zugleich verlesenen Hilfsantrag gelten. Hilfsweise zu übertragen ist nach dem Antrag des Klägers aber eine Fläche von 24,32 qm. Die Feststellungen im Sitzungsprotokoll entkräften die Beweiskraft des Tatbestandes (§ 314 ZPO). In der Berufungsbegründung hat die Klägerin zwar die Antragsfassung der Klageschrift übernommen. Dies ist aber ein erkennbares Versehen. Im übrigen hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß die Klägerin beide abgewiesenen Anträge, den Feststellungsantrag und den Hilfsantrag auf Übereignung, im Berufungsverfahren aufrechterhalten hat. Wenn der Feststellungsantrag eine kleinere Fläche zum Gegenstand hätte, wäre für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes der höhere Wert des Hilfsantrags maßgebend (§§ 2, 5 ZPO; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 5 Rdn. 4). Der Verkehrswert der Fläche, die Gegenstand beider Anträge, in jedem Falle aber des Hilfsantrags ist, beläuft sich bei dem vom Landgericht herangezogenen Preis von 50 DM/qm auf 1.216 DM = 621,73 €. Zusammen mit den in der Berufungsinstanz weiter ver-
folgten Zahlungsansprüchen übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes in jedem Fall die Grenze von 600 €.

b) Die Rechtsfrage, nach welchen Gesichtspunkten sich der Wert einer geringfügigen Teilfläche bestimmt, kann mithin dahinstehen. Die zusätzlichen Rechtsfehler des Berufungsurteils, das unzutreffende Verständnis vom Hauptantrag der Klägerin (§ 308 ZPO) und die Außerachtlassung der §§ 2, 5 ZPO, sind nicht zulassungsrelevant. Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf mehreren Rechtsfehlern, ist der Zugang zur Revision verschlossen, wenn sich darunter einer befindet, an dessen Bereinigung kein öffentliches Interesse im Sinne der Zulassungsgründe dargelegt wird (vgl. auch BGH, Beschl. v. 7. Januar 2003, X ZR 82/02, für BGHZ 153, 254 best.).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Berechtigten obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Berechtigten oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Verpflichteten beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind.

(2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt werden, so ist auf Antrag des Berechtigten der Verpflichtete zu hören. In diesem Falle sind alle Beweismittel zulässig. Das Gericht kann auch die mündliche Verhandlung anordnen.

(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben, eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von einer

1.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
2.
in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags
hierzu befugten Person bestätigt worden ist.

(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner Übersetzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen zwei Abschriften beigefügt werden.

(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Union, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind § 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und § 577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.