Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 4 Antragstellung

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 4 Antragstellung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen Inhaltsverzeichnis

(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben, eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von einer

1.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
2.
in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags
hierzu befugten Person bestätigt worden ist.

(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner Übersetzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen zwei Abschriften beigefügt werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form: „Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes. Gemäß dem Beschluss de
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 26/08/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 169/07 vom 26. August 2009 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Brüssel I-VO (EGVVO) Artt. 34 Nr. 1, 45; HUVÜ 73 Artt. 5 Nr. 1, 12; ZPO § 329 Abs. 1 a) Hat
published on 07/04/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 51/02 vom 7. April 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 574 Abs. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2; AVAG (2002) §§ 7, 15 Abs. 1; SchKG (Schweiz) Art. 80 Abs. 1 a) Zu den Z
published on 02/04/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 134/06 vom 2. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 621e Abs. 1; FGG § 19; Brüssel IIa-VO Art. 15 Abs. 1 lit. b; IntFamRVG § 28 Die Rechtsbeschwerde ist in Famil
published on 29/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 242/09 vom 29. März 2012 in dem Anerkennungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Deutsch-israelischer Vollstr.Vertrag Art. 8 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Dem Anerkennungsgericht obliegt die
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.