Tenor

1. Auf die Beschwerde der B. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 12. Januar 2010 - 3 F 1108/09 - in seinen Ziffern 2 und 3 dahin

abgeändert,

dass der dort jeweils enthaltene Zusatz „nach Maßgabe von § 46 der Satzung in der Fassung ab 1.9.2009“ entfällt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, mit der Maßgabe, dass von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren abgesehen wird.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Beschwerdewert: 5.280,- EUR.

Gründe

 
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es durch interne Realteilung Anrechte zu Gunsten der Antragsgegnerin übertragen hat. Beide Ehegatten sind Mitglieder der B., der Beschwerdeführerin. Diese rügt mit ihrer Beschwerde, das Familiengericht habe seine Entscheidung an § 46 der Satzung in der Fassung vom 1. September 2009 geknüpft. Weder habe es dieses Zusatzes bedurft noch sei er - etwa im Hinblick auf die Übung anderen öffentlich-rechtlich organisierten Versorgungsträgern gegenüber - veranlasst. Außerdem seien zukünftige Satzungsänderungen denkbar, die der Festlegung auf einen bestimmten Stichtag entgegenstünden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und statthaft. Sie wurde durch die B. form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache führt die Beschwerde zu einer Abänderung des familiengerichtlichen Beschlusses.
Mit der Beschwerdeführerin ist der Entscheidungszusatz „nach Maßgabe von § 46 der Satzung in der Fassung ab 1.9.2009“ als jedenfalls überflüssig zu erachten. Der Zusatz war ersatzlos zu streichen, weil er im Falle zukünftiger Satzungsänderung zu Missverständnissen führen kann, etwa des Inhalts, dass eine Dynamisierung von Renten auszuscheiden habe. Zwar ist dieses Risiko als gering einzustufen, weil sich § 46 der genannten Satzung gerade nicht auf Rentenanpassungen bezieht. Auf welche Weise und mit welchem Inhalt zukünftige Satzungsänderungen erfolgen mögen, ist indes nicht vorhersehbar. Um bereits derzeit ungewollte Festlegungen zu vermeiden, war die angefochtene Entscheidung deshalb mit der Maßgabe abzuändern, dass die beanstandete Formulierung entfällt.
Auch aus den Tenorierungsvorschlägen bei Eulering/Viefhues , FamRZ 2009, 1368 ff. ergibt sich nicht, dass die Aufnahme einer Rechtsgrundlage in die Beschlussformel in vergleichbaren Fällen zwingend wäre (FamRZ 2009, 1368, 1373: Beispiel ohne Nennung der Rechtsgrundlage; FamRZ 2009, 1368, 1375: Beispiel mit Nennung der Rechtsgrundlage). Vielmehr sollte der Tenor so schlank als möglich gehalten werden (vgl. Eulering/Viefhues , a.a.O., S. 1369). Der Beschwerde war deshalb stattzugeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerdewert war nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG festzusetzen. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) bestand nicht.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2011 - XII ZB 504/10

bei uns veröffentlicht am 26.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 504/10 vom 26. Januar 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 10, 11 Abs. 1 Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG ist es geboten, im Tenor der gerich

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.