Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2017 - XII ZB 503/16
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren streiten sie in der Folgesache zum nachehelichen Unterhalt über eine Auskunftsverpflichtung des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann).
- 2
- Die Beteiligten heirateten 1998. Seit 2012 leben sie getrennt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die 1956 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) bezieht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und bewohnt ein in ihrem Alleineigentum stehendes Einfamilienhaus. Der 1954 geborene Ehemann ist als Rechtsanwalt und Notar Seniorpartner einer Sozietät. Zwischen den Beteiligten schwebt ein Verfahren über Trennungsunterhalt, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
- 3
- Die Ehefrau nimmt den Ehemann, der sich für "unbegrenzt leistungsfähig" erklärt hat, im Wege des Stufenantrags noch auf Auskunft über sein von 2013 bis 2015 erzieltes Einkommen sowie entsprechende Vorlage von Belegen in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Teilbeschluss abgewiesen, weil die Ehefrau wegen des von ihr konkret zu beziffernden Unterhalts auf die Auskunft nicht angewiesen sei. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht dem Antrag im Wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, der die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 5
- 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau gemäß § 1580 BGB einen Anspruch gegen den Ehemann auf Auskunft über sein Einkommen. Ein Auskunftsanspruch bestehe lediglich dann nicht, wenn die Ehegatten in wirtschaftlich so günstigen Verhältnissen gelebt hätten, dass ein Teil der Einkünfte nicht für den laufenden Lebensunterhalt verwendet, sondern der Vermögensbildung zugeführt worden sei, und wenn die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten - auch für die Zahlung hoher Unterhaltsbeträge - außer Streit stehe.
- 6
- Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Ehemann habe sich zwar auf "unbegrenzte Leistungsfähigkeit" berufen. Nach seinen Angaben im Scheidungsantrag verfüge er allerdings lediglich über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 6.000 € bis 7.000 €. Dies entspreche in etwa dem Betrag, den er auch im Trennungsunterhaltsverfahren als durchschnittli- ches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen für die Jahre 2010 bis 2012 errechnet habe, wenn man seinen Einwand berücksichtige, dass die außerordentlichen Veräußerungsgewinne, die im Jahr 2012 erzielt worden seien, außer Betracht zu bleiben hätten. Von einer "unbegrenzten Leistungsfähigkeit" könne bei einem Einkommen in dieser Größenordnung nicht ausgegangen werden.
- 7
- Abgesehen davon, dass bei einem solchen Einkommen noch eine Berechnung des Unterhalts nach einer Quote in Betracht komme, sei die Höhe des anrechenbaren Einkommens des Ehemanns auch für eine konkrete Bedarfsberechnung von Bedeutung. Zwar seien die Aufwendungen, mit denen die Ehegatten während ihres Zusammenlebens ihren allgemeinen Lebensstandard bestritten hätten, Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des konkreten Bedarfs. Maßgeblich sei aber letztlich der objektivierte Zuschnitt, den entsprechend situierte Ehegatten im Regelfall wählten. Entscheidend sei mithin derjenige Lebensstandard , der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheine. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibe ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand. Der objektive Maßstab bestimme sich dabei nach der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, uneingeschränkt leistungsfähig zu sein. Es liege auf der Hand, dass bei einem monatlichen Gesamteinkommen von unter 15.000 € ein anderer Maßstab anzulegen sei als etwa bei einem Einkommen von über 100.000 €. Auch für die Bemessung des konkreten Bedarfs komme es mithin darauf an, in welcher Größenordnung unterhaltsrechtlich anrechenbares Einkommen vorhanden sei.
- 8
- Die Ehefrau sei daher nicht nur für eine etwaige Quotenberechnung, sondern auch zur Darlegung ihres konkreten Bedarfs auf die Auskunft des Ehemanns angewiesen.
- 9
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 10
- Nach § 1580 Satz 1 BGB sind die geschiedenen Ehegatten einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Im Scheidungsverbundverfahren besteht die Auskunftspflicht von der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170 und vom 4. November1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151). Nach § 1580 Satz 2 iVm § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen folgt aus § 1580 Satz 2 iVm § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB.
- 11
- Eine Auskunftsverpflichtung besteht dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170 mwN und vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996, 997). Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben ist.
- 12
- a) Die Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten bezieht sich auf die Umstände , die für die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind. Solche Voraussetzungen sind vor allem der Bedarf (§ 1578 BGB) und die Bedürftigkeit (§ 1577 BGB) des Unterhaltsberechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1581 BGB; vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 16 ff.). Unter Umständen können die wirtschaftlichen Verhältnisse auch für weitere Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs bedeutsam sein, so etwa für das Bestehen eines An- spruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2015 - XII ZR 6/15 - FamRZ 2016, 203 Rn. 14 und Senatsbeschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 7/15 - FamRZ 2016, 199 Rn. 14 f.). Demgegenüber ist ein Auskunftsanspruch dann nicht gegeben, wenn der Unterhaltsanspruch ersichtlich bereits aus anderen Gründen als den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht besteht, ein Anspruch also beispielsweise beim Altersunterhalt nach § 1571 BGB oder beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB schon wegen des nicht gewahrten Einsatzzeitpunkts ausscheidet.
- 13
- Der Ausnahmefall, dass eine Auskunft mit Blick auf Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht geschuldet ist, liegt nicht schon dann vor, wenn die jeweilige Voraussetzung (bzw. ihr Fehlen) in die Darlegungs- und Beweislast des Auskunftsverpflichteten fällt. Steht etwa ein konkreter Bedarf des Unterhaltsberechtigten unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen fest (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 124 = FamRZ 2016, 1142 Rn. 18), so entfällt dadurch die Auskunftspflicht noch nicht. Denn der Auskunftsanspruch dient auch dazu, den Unterhaltsberechtigten in die Lage zu versetzen, sich ein Bild von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu machen und das Prozess- bzw. Verfahrensrisiko verlässlich einschätzen zu können. Auch die Kostenfolge nach § 243 Satz 1 Nr. 2 FamFG setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige seiner Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, geht also vom Bestehen einer umfassenden, ohne Rücksicht auf die Darlegungs- und Beweislast bestehenden Auskunftsverpflichtung aus (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 - FamRZ 2015, 127 Rn. 14).
- 14
- Für den Auskunftsanspruch genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Solange es mithin ohne Kenntnis von den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auskunftspflichtigen nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Auskunft nach den ausgeführten Maßstäben für die Bemessung des Unterhalts benötigt wird, bleibt es bei der vollumfänglichen Auskunftspflicht. Diese entfällt erst, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 329/12 - FamRZ 2013, 1027 zur Auskunftspflicht unter Eltern nach § 242 BGB) und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist.
- 15
- b) Erklärt sich der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige für "unbegrenzt leistungsfähig", so ist einer solchen Erklärung regelmäßig zu entnehmen, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben (Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1171). Damit ist er im Rahmen der (aktuellen) Unterhaltsfestsetzung an der Erhebung dieses Einwands gehindert, so dass das Gericht den Unterhalt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen festzusetzen hat. Dieser Aspekt bezieht sich indessen nur auf die Leistungsfähigkeit. Damit steht noch nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens ermittelt werden kann.
- 16
- aa) Der Bedarf bemisst sich beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 16 ff.). Die ehelichen Lebensverhältnisse richten sich wiederum vorwiegend nach dem vorhandenen Familieneinkommen. Der Unterhalt wird dementsprechend in der Praxis bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in den weitaus meisten Fällen nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Bei dieser Methode wird im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Dieses wird daher auch bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz (für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert um einen Erwerbsanreiz) im Ergebnis hälftig auf beide Ehegatten verteilt.
- 17
- bb) Die Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird, ist bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen allerdings nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr liegt in diesen Fällen die Vermutung nahe, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt. Da der Unterhalt allein dazu bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf abzudecken, muss der Unterhaltsberechtigte in solchen Fällen auf geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte auf die Weise genügen , dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) konkret vorträgt (vgl. dazu Senatsurteile vom 30. November 2011 - XII ZR 34/09 - FamRZ 2012, 947 Rn. 35 f. und vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 26 ff.). Gleichwohl bleibt das Einkommen auch dann ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Darlegung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Denn auch in diesen Fällen kann der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf im Wege der Quotenmethode ermitteln. Allerdings muss er dann mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken zusätzlich vortragen , dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung der ehelichen Lebensverhältnisse verwendet worden sind. Wenn der Unterhaltsschuldner dem substantiiert widerspricht, bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten auch für den vollständigen Verbrauch dieser Einkünfte zu Konsumzwecken. Soweit der Senat in diesen Fällen stets eine konkrete Darlegung des Unterhaltsbedarfs für notwendig erachtet hat (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 28), hält er daran nicht fest.
- 18
- cc) Ab welchem Einkommen eine tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs entfällt, bleibt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehalten. Feste Erfahrungssätze haben sich in der obergerichtlichen Praxis insoweit bislang nicht herausgebildet.
- 19
- Teils wird bis zu einem Unterhaltsbedarf von 5.000 € (bzw. dem doppelten Einkommen nach dem höchsten Satz der Düsseldorfer Tabelle) eine Bemessung nach dem Quotenbedarf zugelassen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 216; OLG Köln FamRZ 2012, 1731; Nr. 15.3 der Leitlinien der Oberlandesgerichte Koblenz und Dresden 2017; so auch FA-FamR/Maier 10. Aufl. 6. Kap. Rn. 706; Wendl/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 4 Rn. 766).
- 20
- Teils wird auf den sich aus dem Einkommen der höchsten Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Quotenbedarf abgestellt, was der Senat als im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens liegend noch gebilligt hatte (vgl. Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 28; vgl. FA-FamR/Maier 10. Aufl. 6. Kap. Rn. 706; Borth Praxis des Unterhaltsrechts 3. Aufl. Rn. 263).
- 21
- Zur praktikablen Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt ist es hingegen aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens ausgehen, wenn dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt. Soweit das Familieneinkommen über das Doppelte des höchsten Einkommensbe- trages der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte mithin , wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen.
- 22
- c) Die vom Oberlandesgericht angestellte Würdigung, dass im vorliegenden Fall keine Ausnahme von der Auskunftspflicht gegeben ist, entspricht den vorstehenden Maßstäben.
- 23
- Allerdings ist es hierfür noch nicht von Bedeutung, dass das Oberlandesgericht Zweifel an der vom Ehemann erklärten "unbegrenzten Leistungsfähigkeit" hegt. Da der Erklärung die Bedeutung eines Verzichts auf den Einwand der Leistungsunfähigkeit beizumessen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Ehemann für den noch festzustellenden - offenen - Unterhaltsbedarf der Ehefrau auch hinreichend leistungsfähig ist.
- 24
- Das Oberlandesgericht ist indessen zu Recht davon ausgegangen, dass das Einkommen des Ehemanns für die Bedarfsbemessung bedeutsam bleibt. Das gilt bereits deswegen, weil die vom Oberlandesgericht angeführten Angaben des Ehemanns über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 6.000 € bis 7.000 € auch unter Berücksichtigung der weiteren Einkünfte der Ehefrau noch im Bereich einer zulässigen tatsächlichen Vermutung des vollständigen Einkommensverbrauchs für den Lebensbedarf liegen. Auch wenn das Familieneinkommen darüber hinausgehen sollte, wäre diesem die mögliche Relevanz für die Bedarfsbemessung dadurch noch nicht genommen. Denn es bliebe der Ehefrau auch in diesem Fall möglich, ihren Unterhaltsbedarf ausgehend von einer Einkommensquote zu beziffern. Dass sie dann für den vollständigen Verbrauch des Einkommens in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet wäre, schließt die Unterhaltsrelevanz der Einkommensauskunft des Ehemanns noch nicht aus. Denn auch dann kann das Einkommen weiterhin ein wichtiger Anhaltspunkt für das Konsumverhalten der Ehegatten während des Zusammenlebens sein und damit die Darlegung des Unterhaltsbedarfs in zulässiger Weise erleichtern.
- 25
- Die Erklärung des Ehemanns, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", macht seine Einkommensauskunft daher nicht überflüssig. Denn die Erklärung macht nur Feststellungen zur Leistungsfähigkeit entbehrlich, nicht aber zum Bedarf, für dessen Darlegung das Einkommen weiterhin einen geeigneten Ansatzpunkt bildet. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
AG Potsdam, Entscheidung vom 06.01.2016 - 44 F 58/13 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.09.2016 - 15 UF 57/16 -
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(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) (weggefallen)
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
- 1
- Aus der 2004 geschiedenen Ehe der Beteiligten gingen zwei inzwischen volljährige Kinder hervor, die sich noch in der Ausbildung befinden. Gemäß einer am 3. Juli 2003 zwischen den Beteiligten getroffenen Unterhaltsvereinbarung zahlte der Antragsgegner (Vater) bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Kinder Unterhalt in Höhe des jeweils geltenden Höchstbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle zu Händen der Antragstellerin (Mutter). Seit dem Erreichen der Volljährigkeit leistet der Vater den - von der Unterhaltsvereinbarung nicht erfassten - Ausbildungsunterhalt weiterhin allein unmittelbar an die Kinder.
- 2
- Mit ihrem Antrag begehrt die Mutter, den Vater zu verpflichten, ihr Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen und diese zu belegen, damit sie für den Fall ihrer späteren Inanspruchnahme ihren Haftungsanteil an dem gesetzlich gemeinsam geschuldeten Ausbildungsunterhalt berechnen könne. Das Familiengericht hat den Antrag abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Mutter zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
- 4
- 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Eine Auskunftspflicht sei im Verwandtenunterhalt nur gegeben, soweit dies zur Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich sei. Ihren Haftungsanteil müsse die Mutter jedoch nur dann berechnen, wenn sie tatsächlich auf Unterhalt in Anspruch genommen werde. Das sei hier nicht der Fall, da der Vater den vollen Ausbildungsunterhalt an die gemeinsamen Kinder leiste.
- 5
- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
- 6
- a) Die Beteiligten, die als Eltern mit ihren gemeinschaftlichen Kindern gleich nah verwandt sind, haften für den Ausbildungsunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Wird ein Elternteil von einem gemeinschaftlichen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen, stellt sich die Frage der Berechnung des Haftungsanteils, wenn auch der andere Einkommen erzielt und ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts dem volljährigen Kinde ebenfalls Unterhalt gewähren könnte. Der in Anspruch genommene Elternteil ist zur Berechnung seines Haftungsan- teils nur in der Lage, wenn ihm die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind. Das zwischen den Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 BGB bestehende besondere Rechtsverhältnis reicht danach grundsätzlich aus, einen Auskunftsanspruch zu begründen (Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - IVb 5/87 - FamRZ 1988, 268, 269).
- 7
- Der Senat hat diese Auskunftspflicht der Elternteile untereinander als Folge der zwischen ihnen bestehenden besonderen Rechtsbeziehung als Eltern aus § 242 BGB hergeleitet. Denn nach ständiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art bestehen, die es mit sich bringen, dass der Auskunftbegehrende entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 19 f.). Dieser Grundsatz gilt trotz der im Familienrecht bestehenden Sonderbestimmungen (vgl. §§ 1580 und 1605 BGB) nach wie vor auch im Familienrecht. Die §§ 1580 und 1605 BGB regeln nur einen Teilbereich, in dem der Gesetzgeber die gegenseitigen Rechte und Pflichten präzisieren wollte. Dadurch wird aber eine in besonderen Fällen aus § 242 BGB herzuleitende Informationspflicht nicht ausgeschlossen (Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - IVb 5/87 - FamRZ 1988, 268 mwN).
- 8
- b) Ebenso kann die Auskunft erforderlich sein, um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zu berechnen, den der Bundesgerichtshof angenommen hat, um die Unterhaltslast gegenüber Kindern auch im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGHZ 31, 329, 332 = FamRZ 1960, 194, 195; BGHZ 50, 266, 270 = FamRZ 1968, 450, 451; Senatsurteil BGHZ 104, 224 = FamRZ 1988, 831, 833; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762). Denn auch die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach den Haftungsanteilen der Eltern, die nur in Kenntnis beider Einkommensverhältnisse berechnet werden können.
- 9
- c) Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 5/87 - FamRZ 1988, 268, 269) offen gelassen, ob der Auskunftsanspruch auch dann besteht, wenn der in Anspruch Genommene dem Kind aus freien Stücken vollen Unterhalt leistet und sich nicht darauf beruft , den Unterhalt nur teilweise zu schulden. Dies hat das Oberlandesgericht zu Recht verneint.
- 10
- Der aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründete Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Auskunftbegehrende über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, den anderen Elternteil mit Auskunftspflichten über seine Einkommensverhältnisse zu belegen. Leistet ein Elternteil jedoch den vollen Kindesunterhalt aus freien Stücken, ohne auf den anderen Elternteil Rückgriff nehmen zu wollen, fehlt es an einer den Auskunftsanspruch rechtfertigenden Unklarheit über bestehende Rechte. Eine solche besteht weder in Bezug auf einen gegen die Mutter zu richtenden Unterhaltsanspruch noch in Bezug auf einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des anderen Elternteils. Denn für beide Ansprüche sind die Voraussetzungen in solchen Fällen nicht gegeben.
- 11
- aa) Eine Unterhaltsverpflichtung der Mutter gegenüber den gemeinschaftlichen Kindern besteht nicht. Denn deren laufender Bedarf wird bereits vollständig durch die bereitwilligen und vorbehaltslosen Leistungen des Vaters gedeckt. Ein darüber hinaus gehender ungedeckter Unterhaltsbedarf besteht nicht. Somit besteht auch kein weiterer Unterhaltsanspruch der gemeinschaftlichen Kinder gegenüber der Mutter. Ein solcher ist auch nicht durch die Kinder geltend gemacht worden (vgl. § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- 12
- bb) Ebenso ist die Mutter keinem familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs des Vaters ausgesetzt.
- 13
- Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch als selbständiges Rechtsinstitut ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 31, 329 = FamRZ 1960, 194, 195) näher begründet worden für einen Fall, in dem die Mutter nach Kriegsende mehrere Jahre lang die gemeinschaftlichen ehelichen Kinder allein unterhalten hatte. Hier hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es sei unzweifelhaft , "dass der Klägerin (Mutter) an sich ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten (Vater) erwachsen sei, soweit sie mit ihren Unterhaltsleistungen eine dem Beklagten, und zwar im Verhältnis der Parteien allein dem Beklagten obliegende Unterhaltspflicht erfüllt" habe. Die rechtliche Natur dieses Ersatzanspruchs ergebe sich aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht und aus der naturgegebenen Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen. In einer späteren Entscheidung (BGHZ 50, 266 = FamRZ 1968, 450, 451) hat der Bundesgerichtshof - wiederum in einem Fall, in dem die Ehefrau allein für den Unterhalt eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes aufgekommen war - den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Bezugnahme auf die erstgenannte Entscheidung erneut grundsätzlich bejaht, ihn allerdings - entsprechend § 1360 b BGB - an die Voraussetzung geknüpft, dass der Elternteil zu der Zeit, als er die Unterhaltsleistungen erbrachte, die Absicht gehabt haben müsste, von dem anderen Elternteil Ersatz zu verlangen. Ob diese Absicht auch bei Unterhaltsleistungen nach der Scheidung noch zu fordern ist, hat der Senat in späteren Entscheidungen (Senatsurteile vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 5/87 - FamRZ 1988, 268, 269 und vom 26. April 1989 - IVb ZR 42/88 - FamRZ 1989, 850, 852) offen gelassen.
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- Bei den mit Hilfe des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geforderten Ersatzbeträgen handelt es sich wirtschaftlich gesehen allerdings um rückständige Unterhaltsleistungen, nämlich um Geldleistungen, die demjenigen zu erbringen sind, der die Unterhaltslast zunächst auf sich genommen hat. Daher besteht der Anspruch für die Vergangenheit nur in den Grenzen des § 1613 BGB (Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775, 776 f.). Der leistende Elternteil könnte den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch also erst ab seiner Aufforderung zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen, ab Verzug oder ab Rechtshängigkeit beanspruchen. Solche rechtswahrenden Handlungen sind jedoch bisher nicht ergriffen, so dass jedenfalls für die vergangenen Zeiträume kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht.
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- cc) Hinsichtlich des bisher angefallenen Unterhaltsbedarfs droht der Mutter somit weder eine Inanspruchnahme durch ihre Kinder noch durch den Vater. Bei dieser Ausgangslage gebieten es Treu und Glauben nicht, ihr Auskünfte über die Einkünfte des bereitwillig für den Unterhalt allein aufgekommenen anderen Elternteils zu erteilen.
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- d) Die Mutter hat auch kein rechtlich schützenswertes Auskunftsinteresse daran, für den möglichen Fall einer späteren Kürzung oder Einstellung der Leistungen des Vaters oder ihrer künftigen Inanspruchnahme auf familienrechtlichen Ausgleich bereits vorsorglich über die jetzigen Einkommensverhältnisse informiert zu werden. Denn für ihren dann einsetzenden Haftungsanteil sind nicht die jetzt gegebenen, sondern die dann bestehenden Einkommensverhältnisse maßgebend.
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, Entscheidung vom 08.11.2011 - 2 F 327/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.05.2012 - 20 UF 215/11 -
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.