Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2010 - XII ZR 197/08

bei uns veröffentlicht am10.11.2010
vorgehend
Amtsgericht Hagen, 134 F 71/06, 11.04.2008
Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 66/08, 12.11.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 197/08 Verkündet am:
10. November 2010
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Ein umfassender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt voraus, dass der
Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige angemessene Erwerbstätigkeit
ausübt oder ihn eine entsprechende Obliegenheit trifft. Vermag der Unterhaltsberechtigte
eine solche Tätigkeit nicht zu erlangen, ergibt sich der Anspruch
zum Teil aus § 1573 Abs. 1 BGB - Erwerbslosigkeitsunterhalt (im
Anschluss an Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 -
FamRZ 1988, 265).
b) Bei einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen ist eigenes
Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten zur Ermittlung der Bedürftigkeit
nicht gekürzt um einen Erwerbsbonus, sondern in vollem Umfang auf
den Bedarf anzurechnen.
c) Der angemessene Lebensbedarf gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB bestimmt
sich nach der Lebensstellung, die der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe
und damit verbundene Erwerbsnachteile erlangt hätte (im Anschluss an Senatsurteile
vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - zur Veröffentlichung bestimmt
und vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633). Die
- besseren - Verhältnisse des anderen Ehegatten sind für den sich nach der
eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bemessenden Bedarf
ohne Bedeutung.
d) Zur Befristung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 1, 2 BGB bei ehebedingten
Nachteilen des Unterhaltsberechtigten.
BGH, Versäumnisurteil vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - OLG Hamm
AG Hagen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. November 2008 in seinem Ausspruch zum Unterhalt (Nr. III) aufgehoben , soweit der Antragsteller für die Zeit ab 1. September 2013 zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden ist. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten um nachehelichen Unterhalt.
2
Die Parteien heirateten 1982. Aus der Ehe sind 1985 und 1987 zwei Kinder hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im August 2003. Das auf den am 16. Juni 2004 zugestellten Scheidungsantrag im vorliegenden Verfahren ergangene Verbundurteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit dem 23. August 2008 rechtskräftig.
3
Der Antragsteller ist Laborarzt und an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Die Antragsgegnerin ist ausgebildete medizinisch-technische Assistentin (MTA). Sie ist in der Praxis des Antragstellers angestellt, ohne tatsächlich dort zu arbeiten, und bezieht ein Nettoeinkommen von etwa 1.000 € monatlich. Die Antragsgegnerin bewohnt die ehemalige Ehewohnung. Seinen Miteigentumsanteil an dem Einfamilienhausgrundstück hat ihr der Antragsteller nach der Trennung übertragen.
4
Die Antragsgegnerin macht nachehelichen Unterhalt geltend und hat diesen ausgehend von den Ausgaben während des Zusammenlebens nach ihrem konkreten Bedarf berechnet. Der Antragsteller hat seine Leistungsfähigkeit für den geltend gemachten Unterhalt nicht in Frage gestellt, hat aber die Höhe des Bedarfs bestritten und eine Begrenzung des Unterhalts geltend gemacht.
5
Das Amtsgericht hat den Antragsteller zu monatlichem Elementarunterhalt in Höhe von rund 3.130 € und Altersvorsorgeunterhalt von rund 1.030 € verurteilt und den Unterhalt bis zum 31. August 2013 befristet. Das Berufungsgericht hat auf die beiderseitigen Rechtsmittel das Urteil zum Versorgungsausgleich und zum Unterhalt abgeändert. Den in der Revisionsinstanz allein noch streitigen Unterhalt hat das Berufungsgericht gestaffelt festgelegt. Es hat den Antragsteller zur Zahlung von monatlich 2.283 € Elementarunterhalt und 819 € Altersvorsorgeunterhalt bis Ende 2008 verurteilt, den Unterhalt für die Folgezeit bis September 2018 stufenweise auf zuletzt monatlich 990 € und 353 € herabgesetzt und diesen schließlich bis zum 31. August 2023 befristet.
6
Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragstellers, der die Befristung des Unterhalts bis zum 31. August 2013 begehrt.

Entscheidungsgründe:

7
Da die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision des Antragstellers antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
8
Die Revision hat Erfolg.

I.

9
Das Berufungsgericht ist von einem konkret zu bemessenden Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 3.680 € (ohne Wohnbedarf - Kaltmiete) ausgegangen, den es im Einzelnen spezifiziert hat. An den tatsächlich höheren Ausgaben während des Zusammenlebens könne nicht uneingeschränkt festgehalten werden. Bereits die Obliegenheit der Antragsgegnerin zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit habe zur Folge, dass sie schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, ihr eheliches Freizeit- und Konsumverhalten aufrechtzuerhalten. Zudem entspräche eine Bedarfsfestsetzung in der geltend gemachten Höhe nicht mehr dem Maßstab einer objektivierten und angemessenen Bedarfsdeckung in Abgrenzung zu exzentrischem Luxus.
10
Auf den Bedarf seien neben Kapitaleinkünften keine fiktiven Erwerbseinkünfte aus einer vollschichtigen Tätigkeit als MTA anzurechnen, weil die 1958 geborene Antragsgegnerin während der Ehe bis auf eine kurze Zeit tatsächlich nicht in dem Beruf gearbeitet habe. Sie habe auf dem aktuellen Arbeitsmarkt lediglich Chancen für einen beruflichen Wiedereinstieg im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung auf 400 €-Basis. Vor diesem Hintergrund könne von der Antragsgegnerin die Aufgabe ihres halbschichtigen Anstellungsverhältnisses nicht verlangt werden, sondern nur eine Nebentätigkeit im erlernten Beruf, als Helferin in einer Arztpraxis oder auch berufsfremd, z.B. als Verkäuferin in einer Boutique. Das Berufungsgericht hat das (erzielbare) Einkommen der Antragsgegnerin um einen Erwerbstätigenbonus von 1/14 bereinigt und hierfür auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen.
11
Den Altersvorsorgeunterhalt hat das Berufungsgericht ausgehend vom gesamten - ungedeckten - Unterhaltsbedarf bemessen, hat dem aber 13/14 aus den fiktiven Nebeneinkünften zugerechnet, weil aus ihnen keine Altersvorsorge gebildet werde. Dagegen seien der Wohnbedarf ebenso wie der durch Kapitalerträge gedeckte Bedarf nicht hinzuzurechnen, weil diese auch nach Renteneintritt zur Verfügung stünden.
12
Das Oberlandesgericht hat den Unterhalt stufenweise herabgesetzt und schließlich befristet. Der Antragsgegnerin seien durch die Ehe berufliche Nachteile entstanden, die sie dauerhaft daran hinderten, selbst in ausreichender Weise für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Dies rechtfertige es, den Unterhalt erst ab September 2023 entfallen zu lassen. Die Antragsgegnerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie ohne Eheschließung die Möglichkeit gehabt hätte, eine Abteilungsleitung zu übernehmen. Sie habe daher monatlich netto rund 1.940 € erzielen können. Sie habe ihre Stellung aufgegeben, um mit dem Antragsteller umzuziehen, und habe fortan die Haushaltsführung sowie die Kinderbetreuung übernommen. Das seit 1989 bestehende Scheinarbeitsverhältnis sei nicht genutzt worden, der Antragsgegnerin einen Wiedereinstieg in den erlernten Beruf zu ermöglichen. Nach einer ehebedingten Berufspause, die bis zur Trennung schon über zwanzig Jahre angedauert habe, sei eine "kurz- bis mittelfristige, vollschichtige Rückkehr" in ihren erlernten Beruf nahezu auszuschließen und eine Rückkehr in das Erwerbsleben nur über eine geringfügige Beschäftigung möglich. Die Antragsgegnerin werde bis zum Eintritt des Rentenalters nicht in der Lage sein, die ehebedingten beruflichen Nachteile auch nur annähernd zu kompensieren. Dies rechtfertige einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich. Die Befristung zum 31. August 2023 finde ihre Rechtfertigung darin, dass die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt ihr 65. Lebensjahr vollendet habe und ihre private Altersvorsorge greife. Diese sichere sodann mit den Erwerbseinkünften den angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin bis zum Erhalt der gesetzlichen Rente mit Vollendung des 66. Lebensjahres.
13
Die Höhe des nachehelichen Unterhalts sei aus Gründen der Billigkeit auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen. Nach Abwägung aller relevanten Umstände erscheine es nicht gerechtfertigt, nur den ehebedingten Verdienstausfall als alleinigen Maßstab für die Unterhaltshöhe heranzuziehen. Der in der Ehe überdurchschnittlich hohe Lebensstandard und die lange Ehezeit von ca. 22 Jahren, in der die Antragsgegnerin durch die einverständliche Rollenverteilung dem Antragsteller ein bestmögliches berufliches Fortkommen unter mehrfachem Wohnortwechsel ermöglicht habe, rechtfertigten es, den eheangemessenen (Elementar-)Unterhalt mit einer Zwischenstufe von 3.100 € auf den angemessenen Lebensbedarf von monatlich 2.600 € abzusenken, der wegen der ausgesprochen guten Lebensverhältnisse in der Ehe über dem Lebenszuschnitt liege, den die Antragsgegnerin ohne die Ehe hätte finanzieren können. Hierbei sei letztlich im Rahmen der individuellen Billigkeitserwägungen ein gewichtiger Gesichtspunkt auch der, dass der Antragsteller uneingeschränkt leistungsfähig sei und er deshalb seine eigene Lebensführung nicht einschränken müsse. Gegenteiliges habe er nicht behauptet. Die Absenkung des (Elementar -)Bedarfs ab September 2013 auf monatlich 3.100 € und ab September 2018 auf monatlich 2.600 € solle es der Antragsgegnerin ermöglichen, ihre Lebensführung ohne kurzfristige und massive Einschnitte entsprechend anzupassen sowie sich weiterhin in ihrem bisherigen sozialen Umfeld zu bewegen. Den Altersvorsorgeunterhalt hat das Berufungsgericht an den abgesenkten Elementarunterhaltsbedarf jeweils entsprechend angepasst.

II.

14
Das hält nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand.
15
1. Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin zwar im Ausgangspunkt zu Recht über den 31. August 2013 hinaus nachehelichen Unterhalt zugesprochen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht der Anspruch aber nicht in vollem Umfang auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt ), sondern zum Teil auf § 1573 Abs. 1 BGB (Erwerbslosigkeitsunterhalt).
16
a) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt voraus, dass der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder aber ausüben kann (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 266). Das ist im Fall der Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur zum Teil verwirklicht.
17
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin derzeit noch keine angemessene vollschichtige Erwerbstätigkeit zu finden vermag , sondern nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung einen beruflichen Wiedereinstieg erreichen kann. Solange und soweit sie aber eine angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB) nicht zu finden vermag, kann sich der Anspruch nur aus § 1573 Abs. 1 BGB ergeben. Da sich § 1574 BGB auf die Art und Weise der Tätigkeit bezieht und etwaige Hindernisse an der Ausübung einer (vollschichtigen) angemessenen Erwerbstätigkeit durch die einzelnen Unterhaltstatbestände erfasst werden, ist die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlende Möglichkeit einer vollschichtigen Tätigkeit im Rahmen des Anspruchstatbestands nach § 1573 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 266).
18
Das Berufungsgericht hat die Antragsgegnerin überdies nur "neben ihrer halbschichtigen Anstellung" zur Aufnahme einer Geringverdienertätigkeit in der Lage gesehen, die dann bei entsprechender beruflicher Entwicklung ausgebaut werden könne. Auch in seiner weiteren Begründung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine von der Antragsgegnerin auszuübende Erwerbstätigkeit nur neben das bestehende Anstellungsverhältnis treten soll. Damit hat das Berufungsgericht im Umfang des Anstellungsverhältnisses in der Sache eine Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin angenommen. Da aber das Arbeitsverhältnis nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts nur zum Schein besteht, ist damit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1573 Abs. 1 BGB nicht verbunden. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass im Fall seiner Beendigung grundsätzlich unverändert Unterhalt geschuldet wird und der Antragsteller sich nicht etwa darauf berufen kann, die Antragsgegnerin habe insoweit eine nachhaltig gesicherte Erwerbstätigkeit ausgeübt, die einen weiteren Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 4 BGB ausschließe.
19
Ob das Berufungsgericht die Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin etwa wegen des Scheinarbeitsverhältnisses nur in geringerem Umfang angenommen hat, wofür die Formulierung des Berufungsurteils spricht, dass die Antragsgegnerin "neben ihrer halbschichtigen Anstellung" nur zur Aufnahme einer Geringverdienertätigkeit in der Lage sei, kann offenbleiben. Denn Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Zeit ab dem 1. September 2013. In welchem Umfang die Antragsgegnerin bei der vom Berufungsgericht angenommenen stetigen Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit bis dahin zu arbeiten verpflich- tet sein wird, sollte durch das Berufungsurteil ersichtlich noch nicht entschieden werden.
20
b) Einer exakten Festlegung der auf die Anspruchsgrundlagen entfallenden Anteile des Unterhalts bedarf es im vorliegenden Verfahren allerdings nicht. Für ein eventuelles späteres Abänderungsverfahren genügt - zumal die exakte Höhe eines von der Antragsgegnerin langfristig erzielbaren Einkommens aus vollschichtiger Tätigkeit vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist und auch nicht festgestellt werden musste - die Klarstellung, dass der Unterhaltsanspruch zum entsprechenden Teil auf § 1573 Abs. 1 BGB beruht. Damit ist gleichzeitig im Hinblick auf § 1573 Abs. 4 BGB ausreichend verdeutlicht, dass es sich bei dem Scheinarbeitsverhältnis nicht um eine (nachhaltige angemessene ) Erwerbstätigkeit handelt, die den Antragsteller im Hinblick auf das künftige Arbeitsplatzrisiko teilweise entlasten könnte.
21
2. Die vom Berufungsgericht durchgeführte konkrete Bedarfsermittlung nach § 1578 Abs. 1 BGB ist von der Revision nicht angegriffen worden. Sie gibt auch ansonsten keinen Anlass zu Beanstandungen.
22
3. Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit nach § 1577 BGB hat das Berufungsgericht zum einen das Einkommen der Antragsgegnerin aus dem Scheinarbeitsverhältnis angerechnet und dieses sowie das fiktive Einkommen aus einer Nebentätigkeit nach Kürzung um einen Erwerbsanreiz von 1/14 vom Unterhaltsbedarf abgezogen. Das wird von der Revision hinsichtlich der Kürzung um den Erwerbsanreiz mit Recht beanstandet.
23
a) Auf die Qualifikation der Zahlungen des Antragstellers an die Antragsgegnerin aus dem Scheinarbeitsverhältnis kommt es allerdings im Ergebnis nicht an. Dass es sich hierbei mangels einer wirklichen Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin nicht um Erwerbseinkommen handelt, ist für die Unterhaltsbe- messung aufgrund konkreter Bedarfsermittlung im Ergebnis ohne Bedeutung. Denn wenn es sich, was naheliegt, um eine von den Parteien zur verdeckten Unterhaltsgewährung und Täuschung der Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger gewählte Konstruktion handelt, führt dies im Ergebnis ebenfalls zu einer Anrechnung auf den festgestellten Unterhaltsbedarf. Weil das Einkommen der Antragsgegnerin - anders als bei der Bedarfsermittlung nach Quoten - keinen Einfluss auf die Höhe ihres Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 BGB hat, macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob die Anrechnung der Zahlungen wegen (teilweiser) Bedarfsdeckung nach § 1577 Abs. 1 BGB oder wegen (teilweiser ) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB erfolgt. Der Abzug eines Erwerbsanreizes kommt auch vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet schon deswegen nicht in Frage, weil eine Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin in Wirklichkeit nicht stattfindet.
24
b) Soweit eine Erwerbstätigkeit stattfindet oder - wie im vorliegenden Fall - aufgrund einer Erwerbsobliegenheit stattfinden müsste, ist der Abzug eines Erwerbsanreizes ebenfalls nicht angezeigt. Im Gegensatz zu der vom Halbteilungsgrundsatz ausgehenden Bedarfsbemessung nach Quoten, bei der ein Erwerbsanreiz auf beiden Seiten abgezogen wird, ist dergleichen bei der konkreten Unterhaltsbemessung nicht gerechtfertigt.
25
Allerdings ist bei der Bedarfsbemessung nach der Quotenmethode nach der Senatsrechtsprechung ein Erwerbsanreiz auf beiden Seiten zu berücksichtigen. Der Senat hat zunächst betont, dass es dem Halbteilungsgrundsatz nicht widerspricht, zugunsten des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abzuweichen, um den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwand zu berücksichtigen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen (vgl. Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1998, 806, 807 und vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267 jeweils mwN). Beziehen beide Ehegatten Erwerbseinkünfte, so kommt der Erwerbsanreiz aber auch dem Unterhaltsberechtigten zugute (Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 45/89 - FamRZ 1991, 304, 305 mwN). Das wird rechnerisch dadurch umgesetzt, dass bei beiderseitigem Erwerbseinkommen im Wege der Differenzmethode der Bedarf nach einer einheitlichen Quote (etwa 3/7 nach der Düsseldorfer Tabelle oder 45 % nach den Süddeutschen Leitlinien) ermittelt wird. Dass dem Unterhaltsberechtigten ebenfalls ein Erwerbsbonus zugebilligt wird, lässt sich aus dem Halbteilungsgrundsatz und der diesem zugrunde liegenden gleichen Teilhabe von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem rechtfertigen.
26
Ob dies auch zu gelten hat, wenn der Unterhalt nicht anhand einer Quote vom Gesamteinkommen, sondern aufgrund einer konkreten Bedarfsermittlung zu bestimmen ist, ist umstritten. Wie das Berufungsgericht hat der 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden (FamRZ 2008, 1184), wobei die Höhe des Erwerbsbonus unterschiedlich bemessen wird (OLG Hamm FamRZ 2008, 1184: 1/7; OLG Hamm - 5. Familiensenat - OLGR Hamm 2004, 309: 1/14). Dagegen hat das Oberlandesgericht Köln (FamRZ 2002, 326 - insoweit nicht abgedruckt - juris Rn. 14) den Abzug eines Erwerbsbonus abgelehnt.
27
Der letztgenannten Auffassung ist zuzustimmen. Dass ein Erwerbsanreiz in allen Fällen der Bedarfsdeckung durch eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten geboten ist, trifft jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. In Anbetracht der unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) bedarf es vielmehr grundsätzlich keiner besonderen Vergünstigung, um den Unterhaltsberechtigten zur Deckung seines Lebensbedarfs durch eigene Erwerbstätigkeit zu motivieren (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 38). Zur isolierten Erfassung eines nicht bezifferbaren und nicht durch den (nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte weitgehend pauschalierten) Werbungskostenabzug abgedeckten berufsbedingten Mehrbedarfs besteht jedenfalls bei einer konkreten Bedarfsbemessung, die - wie der vorliegende Fall zeigt - auf weitgehend pauschalen Schätzungen beruht und dem Unterhaltsberechtigten nicht unbeträchtliche Spielräume eröffnet - regelmäßig keine Veranlassung. Dieser Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall auch dazu veranlasst, einen lediglich auf die Anreizfunktion reduzierten Bonus in geringerer Höhe anzusetzen.
28
Dementsprechend hat der Senat auch in anderen Fällen einer nicht das beiderseitige Einkommen der Ehegatten einbeziehenden Unterhaltsbemessung den Abzug eines Erwerbsbonus nicht für gerechtfertigt erklärt. So hat der Senat den Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten nicht nach dem in den Leitlinien ausgewiesenen Existenzminimum eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (mit Erwerbsbonus), sondern nach dem eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bemessen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 38 zum Unterhalt nach § 1615 l BGB und vom 17. März 2010 - XII ZR 204/08 - FamRZ 2010, 802 zum Ehegattenunterhalt). Damit stimmt auch die Rechtsprechung des Senats zum angemessenen Lebensbedarf des Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF bzw. § 1578 b Abs. 1 BGB überein, nach welcher der Bedarf ebenfalls regelmäßig nach dem nicht um einen Erwerbsbonus gekürzten eigenen Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten (ohne ehebedingte Nachteile) zu bemessen ist (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 17; zuletzt Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 46 und vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).
29
Außerhalb der Bedarfsermittlung nach Quoten besteht für den Abzug eines Erwerbsbonus auf Seiten des Unterhaltsberechtigten aus Gründen der Gleichbehandlung der Ehegatten keine Rechtfertigung. Denn der Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten bestimmt sich in den oben aufgeführten Fällen anders als beim Quotenunterhalt nicht abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen , sondern entweder nach dem konkreten Bedarf oder nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten. Soweit der Senat in der Vergangenheit den Abzug eines Erwerbsbonus gebilligt hat (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 31), hält er daran nicht fest.
30
c) Dass der Antragsgegnerin des weiteren (neben Kapitalerträgen) lediglich Nutzungen in Höhe ihres unterstellten Wohnbedarfs bei einer für eine Einzelperson angemessenen Wohnung angerechnet worden sind und nicht ein höherer Wohnwert des von ihr bewohnten Hausgrundstücks, ist von der Revision nicht angegriffen worden. Das Berufungsgericht hat insoweit nur die Kosten der Immobilie auf einen für die angemessene Wohnungsgröße anfallenden Betrag reduziert.
31
4. Den Altersvorsorgeunterhalt hat das Oberlandesgericht nach dem Unterhaltsbedarf bemessen, der nicht durch altersvorsorgewirksame Einkünfte abgedeckt ist. Das stimmt im Ausgangspunkt mit der Rechtsprechung des Senats überein (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 36 ff. mwN). In einzelnen Punkten bleibt das Berufungsurteil gleichwohl nicht frei von Bedenken.
32
Das Berufungsgericht hat das fiktive Einkommen der Antragsgegnerin aus einer Geringverdienertätigkeit (mit 13/14) hinzugerechnet, weil daraus keine Altersvorsorge gebildet werde. Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, dass bei einer Geringverdienertätigkeit durchaus Rentenbeiträge zu leisten sind. Zwar wäre die Antragsgegnerin als Arbeitnehmerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. Etwas anderes gilt aber für den Arbeitgeber, der nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 b SGB VI pauschal Beiträge in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts zu leisten hat. Der Versicherte kann nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichten und hat dann in Höhe des Differenzbetrages zum gesetzlichen Rentenversicherungssatz eigene Beiträge zu leisten (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 b SGB VI). Insoweit unterscheidet sich die heutige Rechtslage von der früheren Regelung, nach welcher die Tätigkeit sozialversicherungsfrei war (dazu Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373 f.).
33
Nur in der Höhe eines eigenen Beitrags besteht folglich ein ergänzender Altersvorsorgebedarf, weil nur insoweit eine Lücke in der Altersvorsorge entsteht. Das rechnerische Ergebnis entspricht insoweit der Sachlage, wie sie sich bei einem Verzicht der Antragsgegnerin auf die Versicherungsfreiheit ergäbe. Denn dann hätte sie ein geringeres Nettoeinkommen und müsste der Antragsteller einen entsprechend höheren Elementarunterhalt zahlen.
34
5. a) Das Berufungsgericht hat eine stufenweise Herabsetzung des Unterhalts vorgenommen, zuletzt auf einen Bedarf von 2.600 € (ohne Wohnbedarf - Kaltmiete), der wegen der ausgesprochen guten Lebensverhältnisse in der Ehe über dem Lebenszuschnitt liege, den die Antragsgegnerin ohne die Ehe hätte finanzieren können. Das begegnet durchgreifenden Bedenken und ist von der Revision mit Recht gerügt worden.
35
Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich der angemessene Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 BGB, der die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte (Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 32 jeweils mwN). Diesen Bedarf hat das Berufungsgericht mit 1.940 € festgestellt, was von der Revision nicht beanstandet worden ist und auch ansonsten keinen Bedenken begegnet.
36
Indem das Berufungsgericht bei der Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf hingegen wiederum den Lebenszuschnitt während der Ehe herangezogen hat, hat es verkannt, dass der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs sich auf die eigene Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bezieht und nicht auf den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dieser gewährleistet dem Unterhaltsberechtigten die Teilhabe am höheren Lebensstandard des besser verdienenden Ehegatten, während der angemessene Lebensbedarf lediglich den durch eigene Erwerbstätigkeit möglichen Lebensstandard sichert. Da das Berufungsgericht damit die Untergrenze für eine Herabsetzung des Unterhalts verkannt hat, ist nicht auszuschließen, dass es bei einer zutreffenden rechtlichen Würdigung zu einer weitergehenden Herabsetzung des Unterhalts gelangt wäre.
37
b) Die vom Berufungsgericht nach § 1578 b Abs. 2 BGB vorgenommene Befristung bis zum 31. August 2023 ist hingegen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision rügt, die Feststellungen des Berufungsgerichts seien widersprüchlich, weil es einerseits von einer nach der Trennung der Parteien im Jahr 2003 seit mehreren Jahren bestehenden Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin ausgegangen sei, andererseits dieser aber zum Zeitpunkt der Scheidung, als sie 50 Jahre alt war, eine realistische Chance zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nur durch Aufnahme einer Geringverdienertätigkeit gesehen hat, trifft dies nicht zu. Denn das Berufungsgericht hat ersichtlich mit Bedacht eine früher nur grundsätzlich bestehende volle Erwerbspflicht angeführt, was im Hinblick auf die zeitliche Abfolge und die uneinge- schränkte Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin auch zutrifft. Dass es eine Erwerbsobliegenheit nicht schon früher hat eingreifen lassen, ist jedenfalls deswegen zutreffend, weil der Antragsteller selbst eine weitergehende Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin jedenfalls seit der Berufungsinstanz nicht mehr geltend macht. Dementsprechend steht auch der Unterhalt in der vom Berufungsgericht ausgeurteilten Höhe bis zum 31. August 2013 außer Streit. Dann ist es aber schon aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Zeitpunkt der Scheidung zunächst nur eine Erwerbspflicht im Rahmen einer Geringverdienertätigkeit angenommen hat.
38
Das Berufungsgericht ist aufgrund dieser Feststellungen mit Recht von fortbestehenden ehebedingten Nachteilen der Antragsgegnerin ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt in diesem Fall eine Befristung in der Regel nicht in Betracht (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN). Dass hier etwa eine Ausnahme geboten sei, hat das Berufungsgericht insbesondere im Hinblick auf die Ehedauer, die Kinderbetreuung und die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Rahmen tatrichterlicher Beurteilung fehlerfrei verneint. Ein angemessener Ausgleich ist in diesen Fällen im Wege der Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB zu finden. Dass das Berufungsgericht - wie die Revision meint - damit das vor dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht perpetuiert - steht damit im Einklang, dass sich das Unterhaltsrecht insoweit nicht geändert hat (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN).

III.

39
Das Berufungsurteil ist wegen der aufgezeigten Rechtsfehler aufzuheben. Dem Senat ist eine eigene abschließende Sachentscheidung verwehrt, weil hinsichtlich der Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB eine erneute tatrichterliche Würdigung erforderlich ist, die vom Revisionsgericht nicht ersetzt werden kann. Denn auch bei einem feststehenden angemessenen Lebensbedarf, der hier allein nach dem ohne ehebedingte Berufspause erzielbaren Erwerbseinkommen zu bestimmen ist, bleibt es der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, ob und in welchem zeitlichen Abstand zur Scheidung der Unterhalt auf diesen Maßstab herabzusetzen ist. Daneben hat das Berufungsgericht die notwendigen Korrekturen bei der Einkommensanrechnung und beim Altersvorsorgeunterhalt durchzuführen, wobei auch der unterstellte Zinssatz der Kapitaleinkünfte zu überprüfen sein wird. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 11.04.2008 - 134 F 71/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.2008 - II-5 UF 66/08 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 5 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt


(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Zivilprozessordnung - ZPO | § 557 Umfang der Revisionsprüfung


(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den

Zivilprozessordnung - ZPO | § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten


(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1577 Bedürftigkeit


(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit


(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. (2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung


Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2009 - XII ZR 50/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 50/08 Verkündet am: 16. Dezember 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2010 - XII ZR 205/08

bei uns veröffentlicht am 29.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 205/08 Verkündet am: 29. September 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2010 - XII ZR 53/09

bei uns veröffentlicht am 20.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 53/09 Verkündet am: 20. Oktober 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2010 - XII ZR 204/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 204/08 Verkündet am: 17. März 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Aug. 2010 - XII ZR 102/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 102/09 Verkündet am: 11. August 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2012 - XII ZR 72/10

bei uns veröffentlicht am 11.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 72/10 Verkündet am: 11. Juli 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2011 - XII ZR 162/09

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 162/09 Verkündet am: 26. Oktober 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Aug. 2012 - XII ZR 97/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 97/10 Verkündet am: 8. August 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2012 - XII ZR 178/09

bei uns veröffentlicht am 18.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 178/09 Verkündet am: 18. Januar 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Referenzen

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

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(2) Im Rahmen der gebotenen Pauschalierung ist für einen Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums nicht auf den Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen abzustellen. Der am Existenzminimum orientierte Mindestbedarf kann sich lediglich nach dem Betrag richten, der einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen als notwendiger Selbstbehalt zur Verfügung steht und gegenwärtig nach der Düsseldorfer Tabelle und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte 770 € beträgt. Der darüber hinausgehende Selbstbehalt des Erwerbstätigen (900 €) schließt einen Erwerbsanreiz ein (Wendl/Klinkhammer aaO § 2 Rdn. 260 ff., 267), der auf Seiten des Unter- haltspflichtigen seine Berechtigung hat, aber nicht in gleicher Weise auf den Unterhaltsberechtigten übertragen werden kann. Denn dieser ist ohnehin gehalten , im Rahmen seiner Möglichkeiten den eigenen Lebensbedarf sicherzustellen. Die in dem Differenzbetrag zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines Erwerbstätigen und demjenigen eines nicht Erwerbstätigen ebenfalls enthaltenen gemischten Aufwendungen haben zunehmend an Bedeutung verloren (vgl. Klinkhammer FamRZ 2007, 85, 87 ff.). Weil der pauschalierte notwendige Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen über das Existenzminimum hinausgeht, sind diese Aufwendungen bereits darin enthalten. Soweit der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte erzielt, können die damit verbundenen erwerbsbedingten Aufwendungen wie beim Pflichtigen abgesetzt werden (vgl. Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 87 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 204/08 Verkündet am:
17. März 2010
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch im Falle der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes kommt ein
Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 2
BGB nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das ist nur dann der
Fall, wenn die persönliche Betreuung nach Maßgabe der im Gesetz genannten
kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2
BGB) Gründen erforderlich ist (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai
2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 -
FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008,
1739, 1748).

b) Sind die Eltern allerdings übereinstimmend der Auffassung, dass eine persönliche
Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist für die Bemessung des
Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB von der Notwendigkeit einer persönlichen
Betreuung auszugehen. Der Umfang der danach notwendigen persönlichen
Betreuung ist dann bei der Bemessung einer Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils
zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 17. März 2010 - XII ZR 204/08 - OLG Bamberg
AG Aschaffenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2010 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Günter

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 17. Mai 2006 (1 F 1524/05) monatlichen nachehelichen Unterhalt für die Zeit von Januar bis Dezember 2009 nur noch in Höhe von 309 € und für die Zeit ab Januar 2010 nur noch in Höhe von 233 € zu zahlen hat. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Betreuungsunterhalt. Ihre Ehe wurde im Jahre 1998 geschieden. Seit der Trennung lebt der volljährige Sohn der Parteien bei der Beklagten. Er ist schwerbe- hindert und bedarf ständiger Pflege. Wegen der Betreuung dieses gemeinsamen Sohnes erzielt die Beklagte kein Erwerbseinkommen.
2
Der Kläger erzielt monatliche Nettoeinkünfte, die sich abzüglich pauschaler berufsbedingter Kosten auf 1.925,47 € belaufen. Er lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die im Juli 1998, Februar 2001 und Januar 2003 geboren sind. Für den Kindesunterhalt musste er im Jahre 2008 monatliche Zahlbeträge in Höhe von insgesamt 692 € auf den Mindestunterhalt leisten.
3
Das Amtsgerichts Aschaffenburg hatte den Kläger am 17. Mai 2006 verurteilt , an die Beklagte für die Zeit ab Februar 2006 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 481 € zu zahlen (1 F 1524/05). Das Amtsgericht hat der Abänderungsklage des Klägers teilweise stattgegeben und seine Unterhaltspflicht auf monatlich 233 € herabgesetzt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Unterhaltspflicht des Klägers unter Abweisung der weitergehenden Klage lediglich auf monatlich 334 € herabgesetzt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision des Klägers hat mit ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil keinen Erfolg. Sie führt lediglich wegen des inzwischen erhöhten Mindestunterhalts für die drei minderjährigen Kinder des Klägers zu einer gestuften Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht.
5
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7 m.w.N.).

I.

6
Das Oberlandesgericht hat der Abänderungsklage nur teilweise stattgegeben. Die Unterhaltspflicht des Klägers sei nicht - wie vom Amtsgericht entschieden - auf monatlich 233 €, sondern lediglich auf monatlich 334 € herabzusetzen. Das unterhaltsrelevante Einkommen des Klägers belaufe sich abzüglich berufsbedingter Kosten auf monatlich 1.925,47 €. Davon sei der Unterhalt für die drei vorrangigen minderjährigen Kinder abzusetzen. Allerdings könne nicht der Tabellenbetrag der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle, sondern lediglich der tatsächliche Zahlbetrag nach Abzug des hälftigen Kindergeldes abgesetzt werden. Das ergebe für die beiden älteren Kinder Beträge in Höhe von 245 € und für das jüngste Kind einen solchen in Höhe von 202 €. Nach Abzug dieser Beträge und eines Erwerbstätigenbonus von 1/10 verbleibe für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts der Beklagten ein Einkommen in Höhe von 1.110,12 €. Die Beklagte erziele kein Erwerbseinkommen, weil sie den gemeinsamen behinderten volljährigen Sohn betreue, wodurch sie unstreitig an einer Ausübung der Berufstätigkeit gehindert sei. Der Unterhaltsbedarf der Beklagten ergebe sich somit aus der Hälfte des noch verfügbaren Einkommens des Klägers und belaufe sich auf 555,06 €.
7
Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Klägers sei dessen Einkommen nach Abzug berufsbedingter Kosten und des Kindesunterhalts ohne weiteren Abzug des Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1.233,47 € zu berücksichtigen.
Der ihm zu belassende angemessene Selbstbehalt sei hier von monatlich 1.000 € auf monatlich 900 € herabzusetzen, weil der Kläger mit einer neuen leistungsfähigen Partnerin zusammenlebe, was infolge der gemeinsamen Haushaltsführung zu Synergieeffekten führe. Der Kläger habe zwar behauptet, dass seine Lebensgefährtin nicht leistungsfähig sei, dies allerdings trotz der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht unter Beweis gestellt. Der wirtschaftliche Vorteil des Zusammenlebens, der mit 200 € geschätzt werde, sei zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin aufzuteilen, so dass sich der dem Kläger zu belassende angemessene Selbstbehalt um monatlich 100 € von 1.000 € auf 900 € reduziere. Danach sei der Kläger noch für einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 334 € leistungsfähig.

II.

8
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
9
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von einem fortdauernden Anspruch der Beklagten auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB ausgegangen.
10
Nach § 1570 BGB in der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung (BGBl. 2007 I S. 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Damit hat der Gesetzgeber einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1746; BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 - Tz. 19; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Tz. 24 und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 17).
11
Der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB beschränkt sich nicht auf die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes. Er stellt allein darauf ab, ob eine persönliche Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes aus kind- oder elternbezogenen Gründen erforderlich ist und erfasst somit auch den Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines behinderten volljährigen Kindes. Auch insoweit ist im Rahmen der kindbezogenen Gründe stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in einer für das volljährige Kind geeigneten Betreuungseinrichtung gesichert werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Tz. 27; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Tz. 32 und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 23).
12
Sind die Eltern - wie hier - allerdings übereinstimmend der Auffassung, dass eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen. Der Umfang der danach notwenigen persönlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung einer Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen.
13
Weil hier eine ständige Betreuung des behinderten gemeinsamen Kindes erforderlich ist, scheidet eine Erwerbstätigkeit der Beklagten schon aus kindbezogenen Gründen aus. Wegen der sich aus der Behinderung ergebenden umfassenden Betreuungsbedürftigkeit dauert der Anspruch der Beklagten auf Betreuungsunterhalt also über die Volljährigkeit des gemeinsamen Kindes hinaus fort.
14
2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Klägers lediglich die Zahlbeträge auf den nach § 1609 Nr. 1 BGB vorrangigen Kindesunterhalt für seine drei minderjährigen Kinder abgesetzt.
15
Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass sowohl bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt nicht mehr der so genannte Tabellenbetrag , sondern lediglich der tatsächliche Zahlbetrag des Unterhalts minderjähriger Kinder vom Einkommen abzusetzen ist (Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Tz. 46 ff. und vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Tz. 22 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Tz. 36). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der in der Literatur geäußerten Bedenken (Schürmann FamRZ 2009, 1306, 1307 f., Graba FF 2009, 453 und Spangenberg FamRZ 2010, 255 f.) fest. Denn mit den in der Kritik genannten Argumenten hat sich der Senat in den zitierten Entscheidungen bereits unter Hinweis auf den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers befasst.
16
3. Im Rahmen der Bedarfsbemessung ist das Oberlandesgericht allerdings von einem zu geringen Unterhaltsbedarf der Beklagten ausgegangen.
17
a) Zwar hat das Oberlandesgericht den Bedarf der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt im Ansatz zutreffend gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der ehelichen Lebensverhältnisse ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mehr im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips auszulegen. Eine solche Fixierung auf einen bestimmten Stichtag lässt sich der Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entnehmen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen vielmehr spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse begrenzt deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 - Tz. 43 ff.; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 16 ff. und vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 Tz. 23 ff.).
18
b) Der Senat hat inzwischen entschieden, dass der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums richtet, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von zurzeit 770 € monatlich pauschaliert werden darf (Senatsurteile vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 24 ff. und vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 Tz. 17 ff.). Dies gilt in gleicher Weise für den nachehelichen Ehegattenunterhalt.
19
Auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB soll dem Berechtigten eine aus kind- und elternbezogenen Gründen notwendige persönliche Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes ermöglichen. Damit der betreuende Elternteil daran nicht durch eine Erwerbstätigkeit gehindert ist, darf sein Unterhaltsbedarf nicht unterhalb des Existenzminimums liegen. Denn sonst müsste er in weiterem Umfang, als es nach den kind- und elternbezogenen Gründen angemessen ist, erwerbstätig sein.
20
Auch in Fällen, in denen die geschiedenen Ehegatten von Sozialleistungen gelebt haben oder noch leben, können die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mit Null angesetzt werden. In solchen Fällen ergibt sich jedenfalls eine Lebensstellung in Höhe der erhaltenen Sozialleistung, weil Einkünfte in dieser Höhe nach den §§ 8 ff. SGB XII gesetzlich garantiert sind. Entsprechend ist auch Unterhaltsberechtigten mit einem nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB abgeleiteten Unterhaltsbedarf, der unter dem Existenzminimum liegt, ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zuzubilligen. Denn ihr Bedarf kann nicht geringer sein, als der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten, der vom Unterhaltspflichtigen keinen Bedarf nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ableiten kann.
21
Die frühere Rechtsprechung des Senats, die einen Mindestbedarf beim Ehegattenunterhalt ablehnte und auf dem früheren Gleichrang des Ehegattenunterhalts mit dem Kindesunterhalt beruhte (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1304 f. und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 808), steht dem nicht entgegen. Denn zum einen hatte der Senat auch im Rahmen der wegen des früheren Gleichrangs des Unterhalts minderjähriger Kinder und des nachehelichen Unterhalts gebo- tenen Mangelfallberechnung Einsatzbeträge gewählt, die eine gleichmäßige Aufteilung des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens ermöglichten (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.). Inzwischen hat der Gesetzgeber durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 in § 1612 a BGB auch für den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder einen Mindestunterhalt eingeführt, der sich am steuerlichen Kinderfreibetrag orientiert. Entscheidend ist aber, dass der Unterhaltsanspruch minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder nach § 1609 Nr. 1 BGB allen anderen Unterhaltsansprüchen vorgeht. Die Höhe des Bedarfs nachrangiger Unterhaltsberechtigter hat deswegen auf die Leistungsfähigkeit für den Unterhalt minderjähriger Kinder keine Auswirkung mehr (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 31).
22
Der Grundsatz der Halbteilung steht einem Mindestbedarf beim nachehelichen Unterhalt ebenfalls nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats bleibt auch dem Unterhaltspflichtigen regelmäßig ein Selbstbehalt, dessen Höhe zwar von der Art seiner Unterhaltspflicht abhängig ist, der den nur geringfügig über dem Existenzminimum pauschalierten Mindestbedarf aber keinesfalls unterschreitet (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 596 f.).
23
Da der Mindestbedarf wegen des Zwecks einer Sicherung des notwendigen Bedarfs am Existenzminimum ausgerichtet ist, bestehen im Rahmen der unterhaltsrechtlich gebotenen Pauschalierung keine Bedenken gegen dieselben Maßstäbe, die der Senat bereits im Rahmen der Bemessung des notwendigen Selbstbehalts gebilligt hat (vgl. BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684). Dabei ist - wie beim Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB - auf den notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen abzustellen. Der darüber hinausgehende Selbstbehalt des Erwerbstätigen schließt einen Erwerbsanreiz ein, der auf Seiten des Unterhaltspflichtigen seine Berechtigung hat, aber nicht in gleicher Weise auf den Unterhaltsberechtigten übertragen werden kann. Denn dieser ist ohnehin gehalten, im Rahmen seiner Möglichkeiten den eigenen Lebensbedarf sicherzustellen. Die in dem Differenzbetrag zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines Erwerbstätigen und demjenigen eines Nichterwerbstätigen ebenfalls enthaltenen gemischten Aufwendungen haben zunehmend an Bedeutung verloren. Da der pauschalierte notwendige Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen über das Existenzminimum hinausgeht, sind diese Aufwendungen bereits darin enthalten. Soweit der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte erzielt, können die damit verbundenen erwerbsbedingten Aufwendungen wie beim Pflichtigen abgesetzt werden (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 38 m.w.N. und vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 Tz. 18).
24
Da der vom verbleibenden Einkommen des Klägers abgeleitete Unterhaltsbedarf unter dem so pauschalierten Mindestbedarf liegt, ist für die Beklagte von einem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auszugehen, der sich gegenwärtig auf 770 € beläuft.
25
4. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Klägers ist das Berufungsgericht zu Recht von seinem Einkommen nach Abzug berufsbedingter Ausgaben und des vorrangigen Kindesunterhalts ausgegangen.
26
Davon hat es zutreffend einen Ehegattenselbstbehalt abgesetzt, den es im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats regelmäßig mit 1.000 € für angemessen erachtet (Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683 - Tz. 16 ff.). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht eine Unterhaltspflicht nicht, soweit der Unterhaltsschuldner infolge einer Unterhaltsleistung selbst sozialhilfebedürftig würde. Dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt.
27
Die Bemessung dieses - auch verfassungsrechtlich zu beachtenden - Mindestselbstbehalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten (Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683 - Tz. 16 f.). Entsprechend gehen die Oberlandesgerichte nach der Düsseldorfer Tabelle (FamRZ 2010, 173, 174 B IV) und den Leitlinien der Oberlandesgerichte (Ziff. 21.3.2; vgl. Borth FamRZ 2010, 256, 257 ff.) von einem Ehegattenselbstbehalt aus, der zwischen dem notwendigen Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder und dem angemessenen Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder liegt und jedenfalls beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.000 € beträgt. Lediglich für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mit sonstigen Einkünften geht ein Teil der Oberlandesgerichte im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats von einem regelmäßigen Selbstbehalt aus, der zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern von zurzeit 770 € und dem angemessenen Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern von zurzeit 1.100 € liegt und gegenwärtig 935 € beträgt (Senatsurteile vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - FamRZ 2009, 307 Tz. 27 und vom 19. November 2008 - XII ZR 51/08 - FamRZ 2009, 311 Tz. 14).
28
Rechtsbedenkenfrei hat das Oberlandesgericht den nach seiner Auffassung regelmäßig angemessenen Ehegattenselbstbehalt von monatlich 1.000 € im vorliegenden Fall wegen der gemeinsamen Haushaltsführung des Klägers mit seiner neuen Lebensgefährtin auf 900 € monatlich herabgesetzt. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Herabsetzung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts in Betracht kommt, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für Wohnung oder die allgemeine Lebensführung spart und sich deswegen auch sozialhilferechtlich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft - geringeren Bedarf verweisen lassen müsste. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht neu verheiratet ist und deswegen auch keine Ansprüche auf Familienunterhalt oder sonstige Versorgungsleistungen bestehen. Die Herabsetzung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts beruht dann auf der Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung, die regelmäßig zu einer Kostenersparnis und zu Synergieeffekten führt, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Tz. 37 m.w.N.). Soweit der Kläger einen solchen Synergieeffekt durch das Zusammenleben mit seiner neuen Lebensgefährtin unter Hinweis auf deren Leistungsunfähigkeit bestreitet, obliegt ihm dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Weil er diesen Vortrag trotz ausdrücklichen Hinweises des Berufungsgerichts nicht unter Beweis gestellt hat, durfte das Berufungsgericht deswegen von einer Leistungsfähigkeit seiner neuen Lebensgefährtin ausgehen und einen entsprechenden Synergieeffekt berücksichtigen.
29
Wenn das Berufungsgericht im Rahmen des ihm obliegenden Ermessens den Synergieeffekt durch gemeinsames Zusammenleben mit 200 € bemessen und diesen hälftig dem Kläger und seiner Lebensgefährtin zugerechnet hat, bestehen dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Der dem Kläger belassene Selbstbehalt von 900 € ist deswegen nicht zu beanstanden.
30
5. Wiederum zutreffend hat das Berufungsgericht von dem nach Abzug erwerbsbedingter Kosten und der Zahlbeträge auf den Kindesunterhalt verbleibenden Einkommen in Höhe von 1.233,47 € den Selbstbehalt von 900 € abge- setzt und ist somit für die Zeit bis Ende 2008 zu einer Leistungsfähigkeit des Klägers in Höhe von 334 € gelangt. Für diese Zeit ist die Entscheidung deswegen nicht zu beanstanden.
31
Das Oberlandesgericht konnte in seiner Entscheidung allerdings noch nicht die Erhöhungen des Mindestunterhalts berücksichtigen, die seit Januar 2009 eingetreten ist und den Kläger infolge seiner vorrangigen Unterhaltspflicht für die drei minderjährigen Kinder abzüglich des hälftigen Kindergeldes zusätzlich belasten. Hinzu kommt, dass auch die jüngste Tochter des Klägers seit Januar 2009 in die zweite Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen ist. Danach ergibt sich folgender vorrangig zu zahlender Kindesunterhalt:
32
a) Januar bis Dezember 2009 Ältestes Kind 322 € (Mindestunterhalt) ./. 82 € (hälftiges Kindergeld) = 240 € Zweites Kind 322 € (Mindestunterhalt) ./. 82 € (hälftiges Kindergeld) = 240 € Jüngstes Kind 322 € (Mindestunterhalt) ./. 85 € (hälftiges Kindergeld) = 237 €
33
Für das Jahr 2009 ergibt sich somit ein vorrangiger monatlicher Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 717 €.
34
b) Zeit ab Januar 2010 Ältestes Kind 364 € (Mindestbedarf) ./. 92 € (hälftiges Kindergeld) = 272 € Zweites Kind 364 € (Mindestbedarf) ./. 92 € (hälftiges Kindergeld) = 272 € Jüngstes Kind 364 € (Mindestbedarf) ./. 95 € (hälftiges Kindergeld) = 269 €
35
Für die Zeit ab Januar 2010 schuldet der Kläger mithin vorrangigen Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 813 €.
36
Setzt man den geschuldeten höheren Kindesunterhalt von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Klägers ab, ergibt sich für die Zeit ab Januar 2009 ein verbleibendes Einkommen in Höhe von (1.925,47 € ./. 717 € =) 1.208,47 € und abzüglich des zu belassenden Selbstbehalts von 900 € eine Leistungsfähigkeit in Höhe von rund 309 €. Für die Zeit ab Januar 2010 ergibt sich ein verbleibendes Einkommen in Höhe von (1.925,47 € ./. 813 € =) 1.112,47 € und abzüglich des dem Kläger zu belassenden Selbstbehalts von 900 € eine Leistungsfähigkeit in Höhe von 213 €. Weil gegen das Urteil des Amtsgerichts, das die Unterhaltspflicht des Klägers auf 233 € monatlich herabgesetzt hatte, lediglich die Beklagte Berufung eingelegt hatte, kann die Unterhaltspflicht des Klägers auf seine Revision auch für die Zeit ab Januar 2010 lediglich auf diesen Unterhaltsbetrag herabgesetzt werden. Hahne Wagenitz Vézina Dose Günter
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 4 F 343/08 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.12.2008 - 2 UF 176/08 -

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

46
Weil die Antragsgegnerin danach ohne ihre Ehe und die Kindererziehung ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200 € erzielen würde, liegt in der Differenz zu dem angemessenen gegenwärtigen Erwerbseinkommen ein ehebedingter Nachteil im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB. Diesen hat das Berufungsgericht zu Recht bei seiner Billigkeitsabwägung berücksichtigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 53/09 Verkündet am:
20. Oktober 2010
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1573, 1574, 1578, 1578 b; ZPO §§ 287, 323 aF; EGZPO § 36 Nr. 1
a) Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss
der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten
im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Einkommen
treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß
§§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen
ergibt grundsätzlich den ehebedingten Nachteil.
b) Der Unterhaltsberechtigte kann im Einzelfall seiner - sekundären - Darlegungslast
genügen, wenn er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten Beruf
Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung
bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind.
c) Bei feststehenden Nachteilen ist eine exakte Feststellung zum hypothetisch
erzielbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht notwendig. Die
Tatsachengerichte können sich bei geeigneter Grundlage einer Schätzung
entsprechend § 287 ZPO bedienen.
Das Gericht muss in der Entscheidung jedoch die tatsächlichen Grundlagen
seiner Schätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise angeben.
d) Bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive
Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit
anhaftet, weshalb im Rahmen der Abwägung des § 1578 b BGB keine Aufarbeitung
ehelichen Fehlverhaltens stattfindet.
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - OLG Frankfurt am Main
AG Hanau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen
Weber-Monecke und Dr. Vézina sowie die Richter Schilling und
Dr. Günter

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2009 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt die Abänderung eines Urteils über die Zahlung von Aufstockungsunterhalt.
2
Die am 1. Juni 1973 geschlossene Ehe der Parteien wurde am 26. September 2000 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind drei Töchter hervorgegangen, die 1974, 1977 und 1981 geboren sind. Die 1951 geborene Beklagte lernte nach ihrem Schulabschluss den Beruf der Erzieherin und übte diese Tätigkeit bis 1974 aus. Die folgenden 24 Jahre war die Beklagte Hausfrau und Mutter ohne eigene Berufstätigkeit. Von 1998 bis Sommer 2000 arbeitete sie im Bereich der Hausaufgabenbetreuung stundenweise. Im August 2000 nahm sie eine Teilzeitbeschäftigung als Erzieherin auf, die sie im Jahre 2001 auf eine Tätigkeit mit einer 35-Stunden-Woche aufstockte. Aus betriebsbedingten Gründen wurde ihr zum 31. März 2007 gekündigt. Vom 1. April 2007 bis zum 17. Oktober 2007 war sie befristet in Vollzeit als Erzieherin eingestellt. Anschließend arbeitete sie mit einer 87 %-Stelle, befristet bis zum 31. August 2009.
3
Das Amtsgericht Duisburg hatte den Kläger mit Urteil vom 17. November 2004 verpflichtet, an die Beklagte monatlichen Unterhalt in Höhe von gerundet 564 € zu zahlen. Dem Urteil liegen die Renteneinkünfte des Klägers mit bereinigt 2.189 € und die damaligen Einnahmen der Beklagten mit bereinigt 1.061 € zugrunde.
4
Auf die Abänderungsklage des Klägers hat das Amtsgericht den titulierten Aufstockungsunterhalt bis 31. Dezember 2008 befristet. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist zulässig und begründet.

A.

6
Zu Recht verweist die Revision darauf, dass die Zulassung der Revision unbeschränkt ist. Zwar hat das Berufungsgericht die Zulassung damit begründet , dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei langen Berufspausen der Unterhaltsanspruch nach neuem Recht zu begrenzen sei, noch offen sei. Darin ist jedoch keine - unzulässige - Beschränkung der Revision auf bestimmte Rechtsfragen zu sehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 101, 276, 278; BGH Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - BGHR ZPO [1. Januar 2002] § 543 - Revisionszulassung , beschränkte 1), sondern lediglich ein Hinweis auf die Motivation der Revisionszulassung.

B.

7
Im Revisionsverfahren steht nur noch der Unterhaltsanspruch der Beklagten für die Zeit nach dem 31. Dezember 2008 im Streit. Denn wegen des davor liegenden Zeitraums ist das amtsgerichtliche Urteil, gegen das allein die Beklagte Berufung eingelegt hatte, rechtskräftig.
8
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
9
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - juris Rn. 8 und vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5).

I.

10
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
11
Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse sei seit der Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg keine wesentliche Änderung eingetreten. Soweit der Beklagten nach dem Vortrag des Klägers bei einer Vollbeschäftigung ein Nettoeinkommen von 1.426 € zuzurechnen wäre, verblieben nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen von 5 % und des Erwerbstätigenbonus von 1/7 nur 1.161,42 €. Unter Berücksichtigung eines unbestrittenen Nettoeinkommens des Klägers von 2.316 € errechne sich ein den titulierten Betrag sogar übersteigender Aufstockungsunterhalt von 577 €. Zinseinkünfte seien der Beklagten nicht fiktiv zuzurechnen, da diese bereits bei der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts keine Berücksichtigung gefunden hätten. Eine Befristung oder Beschränkung des im Jahr 2004 vom Amtsgericht titulierten Aufstockungsunterhalts komme nicht in Betracht, wobei der Kläger mit dem Einwand der Befristung nicht bereits gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert sei. Zwar führe nach der neuen Rechtslage allein die Annahme einer langen Ehe nicht dazu, dass eine Begrenzung der Unterhaltsansprüche ausgeschlossen wäre. Entscheidend sei vielmehr das Vorliegen ehebedingter Nachteile. Die Dauer der Ehe sei aber gleichwohl von Bedeutung, da sich der (berufliche) Nachteil, der sich nach der Scheidung für den sich der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung widmenden Ehegatten ergebe, in aller Regel mit zunehmender Dauer der Ehe erhöhe.
12
Dass auf Seiten der Beklagten ehebedingte Nachteile eingetreten seien, stehe fest. Die 27 Jahre bestehende Ehe der Parteien sei geprägt durch die klassische Aufteilung in einen haushaltsführenden und einen erwerbstätigen Teil. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte nach der Scheidung wieder eine Anstellung als Erzieherin und zum Teil auch in Vollzeit habe finden können. Der derzeitige Vertrag der Beklagten sei bis Ende August 2009 befristet; eine nachhaltige Sicherung ihres Einkommens aus Berufstätigkeit könne damit nicht angenommen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte einen gesicherten Arbeitsplatz hätte, wenn sie durchgängig berufstätig gewesen wäre.
13
Ein ehebedingter Nachteil sei aber auch darin zu sehen, dass der berufliche Werdegang der Beklagten anders verlaufen wäre, wenn sie ihre Berufstätigkeit nicht über mehrere Jahrzehnte unterbrochen hätte. Bei einer derart langen Berufspause wie im vorliegenden Fall dürften keine überspitzten Anforderungen an die Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten gestellt werden. Wenn eine abgeschlossene Schulausbildung und eine abgeschlossene Berufsausbildung mit anschließender Übernahme zur weiteren Beschäftigung gegeben sei, indiziere eine Berufspause von über 25 Jahren auch den ehebedingten Nachteil im beruflichen Fortkommen. Die Beklagte habe substantiiert dargelegt , welche Aufstiegschancen sie ohne Berufspause gehabt hätte und über welches Einkommen sie dann verfügen könnte. Der titulierte Unterhalt entspreche danach auch in der Höhe dem erlittenen Nachteil. Die Beklagte habe ohne Probleme ihre Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen. Anschließend habe sie ihren Beruf ausgeübt und binnen kürzester Zeit eigenverantwortlich eine Gruppe geleitet. Sie habe sich dann engagiert der Versorgung ihrer Familie und der Erziehung der drei kurz hintereinander geborenen Töchter gewidmet. Dass ihr später der Einstieg in ihrem erlernten Beruf trotz ihres fortgeschrittenen Alters gelungen sei, spreche dafür, dass sie engagiert, zielstrebig und leistungsbereit sei. Diese Eigenschaften hätten der Beklagten zu einem beruflichen Aufstieg verholfen. Dies zeige sich auch darin, dass ihr nach der Kündigung der ersten Tätigkeit noch eine Anstellung bei einer anderen Einrichtung in einer völ- lig anderen Region gelungen sei. Ihr Vortrag, sie hätte bei fortgesetzter Tätigkeit Aufstiegschancen gehabt, sei damit schlüssig und nachvollziehbar.
14
Zudem ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 36 EGZPO ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten auf den Bestand ihres Unterhaltsanspruchs. Für die Bemessung der "Schonfrist" könne im Sinne dieser Vorschrift nicht auf die Scheidung im Jahre 2000 abgestellt werden. Insofern sei zu berücksichtigen , dass die Beklagte bereits zwei unbefristete Unterhaltstitel seit der Trennung erstritten habe und ihre Einkünfte bis zur Rente nicht mehr steigern könne. Sie arbeite nahezu vollschichtig. Aufstiegschancen habe sie nicht. Aufgrund ihres Alters und aufgrund der langen Ehe und bisher geleisteten Unterhaltszahlung sei eine derartige wirtschaftliche Verflechtung eingetreten, dass der Beklagten eine Änderung nicht zumutbar erscheine.

II.

15
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
16
1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und im Übrigen von der Revision auch nicht gerügt ist, dass das Berufungsgericht hinsichtlich des Erwerbseinkommens und der Zinseinkünfte eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von § 323 ZPO aF abgelehnt hat.
17
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht zudem ausgeführt, dass der Kläger mit seinem Befristungsverlangen nicht präkludiert sei.
18
Eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne von § 323 Abs. 2 ZPO aF kann sich auch aus einer Änderung der höchstrichter- lichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof ergeben (Senatsurteile vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 22 und BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 36). Eine solche Änderung liegt hier vor. Die Rechtsprechung des Senats hat sich mit Urteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006), also nach Abschluss des Vorprozesses, dahin geändert, dass es schon bei der nach § 1573 Abs. 5 BGB aF anzustellenden Billigkeitsabwägung nicht mehr vorrangig auf die Dauer der Ehe ankam, sondern auf die dem Unterhaltsberechtigten entstandenen ehebedingten Nachteile (Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 Rn. 60 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 22).
19
Auf das Fehlen solcher Nachteile hat der Kläger seine Abänderungsklage vorwiegend gestützt.
20
3. Jedoch rechtfertigen die vom Berufungsgericht vorgenommenen Feststellungen die Ablehnung einer Begrenzung nach § 1578 b BGB nicht.
21
a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Ehe ergeben.
22
aa) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen , kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 14 f.). Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 16), was freilich voraussetzt, dass der eheangemessene Bedarf den angemessenen Lebensbedarf übersteigt.
23
Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Ein- kommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil.
24
bb) Der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige Tätigkeit in seinem erlernten Beruf ausübt, ist ein Indiz gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 41). Hat der Unterhaltsschuldner, der die Darlegungsund Beweislast hinsichtlich der für eine Begrenzung sprechenden Tatsachen trägt, eine solche Beschäftigung behauptet, trifft daher den Unterhaltsberechtigten die so genannte sekundäre Darlegungslast. Er muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08 - FamRZ 2010, 875 Rn. 23). Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (Senatsurteil vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08 - FamRZ 2010, 875 Rn. 23).
25
cc) Die Feststellung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist - ebenso wie die entsprechende Billigkeitsabwägung - Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen oder Beweisregeln verkannt hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgesetze verstößt (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - juris Rn. 42 u. 47).
26
b) Diesen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht gerecht.
27
aa) Entgegen der Auffassung der Revision kann dem Berufungsgericht nicht vorgehalten werden, dass es nicht auf den Vortrag des Klägers eingegangen ist, wonach er die Beklagte schon während bestehender Ehe angehalten habe, berufstätig zu sein. Zu Recht verweist die Revisionserwiderung insoweit auf die Begründung zum Gesetzesentwurf, wonach es sich bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien um objektive Umstände handelt, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet, weshalb im Rahmen der Abwägung des § 1578 b BGB nicht etwa eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfinde (BT-Drucks. 16/1830 S. 20; s. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888 zu §§ 1573, 1578 BGB aF).
28
bb) Jedoch begegnen die vom Berufungsgericht im Rahmen des § 1578 b BGB gezogenen Schlussfolgerungen rechtlichen Bedenken, weil ihnen keine entsprechenden Feststellungen zugrunde liegen.
29
(1) Das Berufungsgericht hat zum einen in der Befristung der Arbeitsverhältnisse der Beklagten einen "erheblichen Nachteil" erblickt. Es sei davon auszugehen , dass die Beklagte einen gesicherten Arbeitsplatz hätte, wenn sie durchgängig berufstätig gewesen wäre.
30
Es hat bei seinen Ausführungen unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte bereits im August 2000 eine Beschäftigung als Erzieherin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung aufgenommen hat, die sie im Jahr 2001 auf eine 35Stunden -Woche aufstocken konnte. Diese ersichtlich unbefristete Stelle ist ihr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus betriebsbedingten Gründen zum 31. März 2007 gekündigt worden. Erst danach erhielt die Beklagte wiederholt befristete Anstellungen. Der vom Berufungsgericht hieraus gezogene Schluss, die nunmehr eingetretene unsichere Beschäftigungslage seitens der Beklagten sei Folge der während der Ehe eingelegten Berufspause, ist nicht zwingend. Denn immerhin hat die Beklagte nach der Ehescheidung rund sieben Jahre in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gearbeitet. Zu Recht rügt die Revision , dass die Beklagte dem Risiko einer betriebsbedingten Kündigung auch ausgesetzt gewesen wäre, wenn sie durchgehend gearbeitet hätte. Zwar mag es sein, dass sie in diesem Fall wegen ihrer langen Betriebszugehörigkeit eher eine betriebsbedingte Kündigung hätte abwenden können. Damit und mit der Frage, wie dieser Nachteil unterhaltsrechtlich im Rahmen des § 1578 b BGB zu berücksichtigen ist, hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen.
31
(2) Ferner hat das Berufungsgericht einen ehebedingten Nachteil darin gesehen, dass der berufliche Werdegang der Beklagten anders verlaufen wäre, wenn sie ihre Berufstätigkeit nicht über mehrere Jahrzehnte unterbrochen hätte. Zwar erscheint es vor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung der Persönlichkeit und des Lebenslaufs der Beklagten durchaus möglich, dass die Beklagte heute ein - über ihren tatsächlich erzielten Lohn hinausgehendes - Einkommen bezöge, wenn sie keine Berufspause eingelegt hätte. Jedoch sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Bemessung des ehebedingten Nachteils nicht hinreichend konkret, obgleich die Beklagte - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend gemacht hat - zu ihren möglichen Aufstiegschancen und der damit einhergehenden Bezahlung unter Vorlage entsprechender Entgelttabellen im Einzelnen vorgetragen hat.
32
Dem Berufungsgericht ist zwar dahin Recht zu geben, dass bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden Art keine überspannten Anforderungen an die Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten gestellt werden dürfen. Deshalb kann der Unterhaltsberechtigte im Einzelfall seiner - sekundären - Darlegungs- last genügen, wenn er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind.
33
Anders verhält es sich indes bei einem behaupteten beruflichen Aufstieg. Hier muss der Unterhaltsberechtigte darlegen, aufgrund welcher Umstände (wie etwa Fortbildungsbereitschaft, bestimmte Befähigungen, Neigungen Talente etc.) er eine entsprechende Karriere gemacht hätte. Im Übrigen hat der Senat bereits ausgeführt, dass bei feststehenden Nachteilen eine exakte Feststellung zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht notwendig ist; die Tatsachengerichte können sich vielmehr insoweit bei geeigneter Grundlage einer Schätzung entsprechend § 287 ZPO bedienen. Für die Billigkeitsbetrachtung wird es dann in der Regel genügen, wenn das ungefähre Ausmaß der Einbuße feststeht (Senatsurteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 39). Dies entbindet das Gericht indes nicht davon, in seiner Entscheidung die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise anzugeben (BGHZ 6, 62, 63; Senatsurteil vom 26. März 2003 - XII ZR 167/01 - NJW-RR 2003, 873, 874; Laumen in Prütting/Gehrlein ZPO § 287 Rn. 21).
34
Demgegenüber hat das Berufungsgericht lediglich ausgeführt, dass sich die Beklagte in ihrem erlernten Beruf weiter entwickelt hätte und damit über Einkommen aus einer höheren Lohngruppe verfügen würde; dabei entspreche der titulierte Unterhalt in der Höhe dem erlittenen Nachteil. Zwar lässt sich daraus schließen, dass das Berufungsgericht von einem ehebedingten Nachteil in Höhe von 564 € ausgegangen ist. Welchen angemessenen Lebensbedarf es auf Seiten der Beklagten zugrunde gelegt hat, bleibt indessen offen. Seinen Ausführungen lässt sich schon nicht entnehmen, welches Einkommen es ihr tatsächlich zugerechnet hat; den Einwand des Klägers, bei einer Vollbeschäfti- gung könne ihr ein Nettoeinkommen von 1.426 € zugerechnet werden, hat das Berufungsgericht ersichtlich dahin stehen lassen. Ebenso wenig wird deutlich, ob es der Beklagten - in diesem Fall zu Unrecht (vgl. BGHZ 178, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 17) - einen Erwerbstätigenbonus zugebilligt hat. Nach alledem hat das Berufungsgericht die Grundlagen seiner Schätzung nicht konkretisiert. Allein durch die pauschale Bezugnahme auf den Vortrag der Beklagten kann sich das Gericht diesem Erfordernis nicht entziehen.
35
cc) Ebenso wenig vermögen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer wirtschaftlichen Verflechtung der Parteien und zum Vertrauensschutz die angefochtene Entscheidung zu rechtfertigen. Beides hat das Berufungsgericht ausweislich der Urteilsgründe unter dem Rechtsgedanken des § 36 EGZPO geprüft. Beide Gesichtspunkte sind bereits Bestandteil der nach § 1578 b BGB durchzuführenden Billigkeitsabwägung.
36
(1) Die wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute stellt einen eigenen Gesichtspunkt der Billigkeitsprüfung dar. Die Ehedauer gewinnt hierdurch insbesondere bei Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung besonderes Gewicht. (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 48). Soweit das Berufungsgericht jedoch sinngemäß ausgeführt hat, dass auf Grund des Alters der Beklagten, der langen Ehe und der bisher geleisteten Unterhaltszahlungen eine derartige wirtschaftliche Verflechtung eingetreten sei, so dass der Beklagten eine Änderung nicht zumutbar erscheine, fehlt es bereits an einer zutreffenden Feststellung der Ehedauer. Ersichtlich hat das Berufungsgericht auf die Rechtskraft der Ehescheidung abgestellt. Für die Ehedauer ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 30 mwN). Feststellungen zur Zustellung des Scheidungsantrags enthält weder das Berufungsurteil noch das Urteil des Amtsgerichts.
37
(2) Soweit das Berufungsgericht ferner unter Bezugnahme auf § 36 EGZPO ausführt, die Beklagte habe ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand ihres Unterhaltsanspruchs, vermag dies die getroffene Entscheidung schließlich ebenso wenig zu rechtfertigen.
38
Voraussetzung für die Abänderung eines vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig gewordenen Urteils gemäß § 36 Nr. 1 EGZPO ist u.a., dass die Änderung dem anderen Teil - hier also der Beklagten - unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Dabei ist dieser Gesichtspunkt bereits bei der Prüfung der Unbilligkeit nach § 1578 b BGB zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 32). Das Vertrauen des Unterhaltsberechtigten auf den Fortbestand eines titulierten Unterhalts ist danach insbesondere dann schutzwürdig, wenn sich die unterhaltsberechtigte Person auf den Fortbestand der Regelung eingestellt hat (BT-Drucks. 16/1830 S. 33). Gewiss können im Rahmen der am Maßstab des § 36 Nr. 1 EGZPO vorzunehmenden Zumutbarkeitsprüfung der Dauer der Ehe und der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder sowie der Gestaltung von Haushaltsführung indizielle Bedeutung für einen Vertrauensschutz zukommen. Entscheidend geht es aber um die Frage, wie sehr sich der Unterhaltsberechtigte auf den - zur Überprüfung gestellten - Unterhaltstitel verlassen darf. Dabei ist schließlich zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Unabänderbarkeit eines Titels nicht den Regelfall darstellt (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 34).
39
Diesen Anforderungen werden die vom Berufungsgericht gemachten Ausführungen nicht gerecht.

III.

40
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Sie war vielmehr gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen , damit es die für die Frage einer Befristung maßgeblichen Feststellungen treffen kann.

IV.

41
Die Zurückverweisung wird dem Berufungsgericht Gelegenheit geben, neben den noch zu treffenden Feststellungen die aktuelle Beschäftigungssituation der Beklagten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
42
Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung das Vorliegen eines konkreten ehebedingten Nachteils bejahen, wäre nichts dagegen einzuwenden, der Beklagten in Höhe dieses Nachteils unbefristet Unterhalt zu gewähren. Sollte es hingegen einen ehebedingten Nachteil ablehnen, wäre - vorbehaltlich der noch zu treffenden Feststellungen im Übrigen wie namentlich der Ehedauer - zumindest zu erwägen, der Beklagten bei einer etwaigen Befristung eine großzügige Frist einzuräumen. Hahne Weber-Monecke Vézina Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 14.08.2008 - 63 F 1699/07 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.03.2009 - 3 UF 275/08 -
46
Weil die Antragsgegnerin danach ohne ihre Ehe und die Kindererziehung ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200 € erzielen würde, liegt in der Differenz zu dem angemessenen gegenwärtigen Erwerbseinkommen ein ehebedingter Nachteil im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB. Diesen hat das Berufungsgericht zu Recht bei seiner Billigkeitsabwägung berücksichtigt.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 53/09 Verkündet am:
20. Oktober 2010
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1573, 1574, 1578, 1578 b; ZPO §§ 287, 323 aF; EGZPO § 36 Nr. 1
a) Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss
der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten
im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Einkommen
treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß
§§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen
ergibt grundsätzlich den ehebedingten Nachteil.
b) Der Unterhaltsberechtigte kann im Einzelfall seiner - sekundären - Darlegungslast
genügen, wenn er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten Beruf
Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung
bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind.
c) Bei feststehenden Nachteilen ist eine exakte Feststellung zum hypothetisch
erzielbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht notwendig. Die
Tatsachengerichte können sich bei geeigneter Grundlage einer Schätzung
entsprechend § 287 ZPO bedienen.
Das Gericht muss in der Entscheidung jedoch die tatsächlichen Grundlagen
seiner Schätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise angeben.
d) Bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive
Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit
anhaftet, weshalb im Rahmen der Abwägung des § 1578 b BGB keine Aufarbeitung
ehelichen Fehlverhaltens stattfindet.
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - OLG Frankfurt am Main
AG Hanau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen
Weber-Monecke und Dr. Vézina sowie die Richter Schilling und
Dr. Günter

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2009 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt die Abänderung eines Urteils über die Zahlung von Aufstockungsunterhalt.
2
Die am 1. Juni 1973 geschlossene Ehe der Parteien wurde am 26. September 2000 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind drei Töchter hervorgegangen, die 1974, 1977 und 1981 geboren sind. Die 1951 geborene Beklagte lernte nach ihrem Schulabschluss den Beruf der Erzieherin und übte diese Tätigkeit bis 1974 aus. Die folgenden 24 Jahre war die Beklagte Hausfrau und Mutter ohne eigene Berufstätigkeit. Von 1998 bis Sommer 2000 arbeitete sie im Bereich der Hausaufgabenbetreuung stundenweise. Im August 2000 nahm sie eine Teilzeitbeschäftigung als Erzieherin auf, die sie im Jahre 2001 auf eine Tätigkeit mit einer 35-Stunden-Woche aufstockte. Aus betriebsbedingten Gründen wurde ihr zum 31. März 2007 gekündigt. Vom 1. April 2007 bis zum 17. Oktober 2007 war sie befristet in Vollzeit als Erzieherin eingestellt. Anschließend arbeitete sie mit einer 87 %-Stelle, befristet bis zum 31. August 2009.
3
Das Amtsgericht Duisburg hatte den Kläger mit Urteil vom 17. November 2004 verpflichtet, an die Beklagte monatlichen Unterhalt in Höhe von gerundet 564 € zu zahlen. Dem Urteil liegen die Renteneinkünfte des Klägers mit bereinigt 2.189 € und die damaligen Einnahmen der Beklagten mit bereinigt 1.061 € zugrunde.
4
Auf die Abänderungsklage des Klägers hat das Amtsgericht den titulierten Aufstockungsunterhalt bis 31. Dezember 2008 befristet. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist zulässig und begründet.

A.

6
Zu Recht verweist die Revision darauf, dass die Zulassung der Revision unbeschränkt ist. Zwar hat das Berufungsgericht die Zulassung damit begründet , dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei langen Berufspausen der Unterhaltsanspruch nach neuem Recht zu begrenzen sei, noch offen sei. Darin ist jedoch keine - unzulässige - Beschränkung der Revision auf bestimmte Rechtsfragen zu sehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 101, 276, 278; BGH Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - BGHR ZPO [1. Januar 2002] § 543 - Revisionszulassung , beschränkte 1), sondern lediglich ein Hinweis auf die Motivation der Revisionszulassung.

B.

7
Im Revisionsverfahren steht nur noch der Unterhaltsanspruch der Beklagten für die Zeit nach dem 31. Dezember 2008 im Streit. Denn wegen des davor liegenden Zeitraums ist das amtsgerichtliche Urteil, gegen das allein die Beklagte Berufung eingelegt hatte, rechtskräftig.
8
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
9
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - juris Rn. 8 und vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5).

I.

10
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
11
Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse sei seit der Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg keine wesentliche Änderung eingetreten. Soweit der Beklagten nach dem Vortrag des Klägers bei einer Vollbeschäftigung ein Nettoeinkommen von 1.426 € zuzurechnen wäre, verblieben nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen von 5 % und des Erwerbstätigenbonus von 1/7 nur 1.161,42 €. Unter Berücksichtigung eines unbestrittenen Nettoeinkommens des Klägers von 2.316 € errechne sich ein den titulierten Betrag sogar übersteigender Aufstockungsunterhalt von 577 €. Zinseinkünfte seien der Beklagten nicht fiktiv zuzurechnen, da diese bereits bei der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts keine Berücksichtigung gefunden hätten. Eine Befristung oder Beschränkung des im Jahr 2004 vom Amtsgericht titulierten Aufstockungsunterhalts komme nicht in Betracht, wobei der Kläger mit dem Einwand der Befristung nicht bereits gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert sei. Zwar führe nach der neuen Rechtslage allein die Annahme einer langen Ehe nicht dazu, dass eine Begrenzung der Unterhaltsansprüche ausgeschlossen wäre. Entscheidend sei vielmehr das Vorliegen ehebedingter Nachteile. Die Dauer der Ehe sei aber gleichwohl von Bedeutung, da sich der (berufliche) Nachteil, der sich nach der Scheidung für den sich der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung widmenden Ehegatten ergebe, in aller Regel mit zunehmender Dauer der Ehe erhöhe.
12
Dass auf Seiten der Beklagten ehebedingte Nachteile eingetreten seien, stehe fest. Die 27 Jahre bestehende Ehe der Parteien sei geprägt durch die klassische Aufteilung in einen haushaltsführenden und einen erwerbstätigen Teil. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte nach der Scheidung wieder eine Anstellung als Erzieherin und zum Teil auch in Vollzeit habe finden können. Der derzeitige Vertrag der Beklagten sei bis Ende August 2009 befristet; eine nachhaltige Sicherung ihres Einkommens aus Berufstätigkeit könne damit nicht angenommen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte einen gesicherten Arbeitsplatz hätte, wenn sie durchgängig berufstätig gewesen wäre.
13
Ein ehebedingter Nachteil sei aber auch darin zu sehen, dass der berufliche Werdegang der Beklagten anders verlaufen wäre, wenn sie ihre Berufstätigkeit nicht über mehrere Jahrzehnte unterbrochen hätte. Bei einer derart langen Berufspause wie im vorliegenden Fall dürften keine überspitzten Anforderungen an die Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten gestellt werden. Wenn eine abgeschlossene Schulausbildung und eine abgeschlossene Berufsausbildung mit anschließender Übernahme zur weiteren Beschäftigung gegeben sei, indiziere eine Berufspause von über 25 Jahren auch den ehebedingten Nachteil im beruflichen Fortkommen. Die Beklagte habe substantiiert dargelegt , welche Aufstiegschancen sie ohne Berufspause gehabt hätte und über welches Einkommen sie dann verfügen könnte. Der titulierte Unterhalt entspreche danach auch in der Höhe dem erlittenen Nachteil. Die Beklagte habe ohne Probleme ihre Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen. Anschließend habe sie ihren Beruf ausgeübt und binnen kürzester Zeit eigenverantwortlich eine Gruppe geleitet. Sie habe sich dann engagiert der Versorgung ihrer Familie und der Erziehung der drei kurz hintereinander geborenen Töchter gewidmet. Dass ihr später der Einstieg in ihrem erlernten Beruf trotz ihres fortgeschrittenen Alters gelungen sei, spreche dafür, dass sie engagiert, zielstrebig und leistungsbereit sei. Diese Eigenschaften hätten der Beklagten zu einem beruflichen Aufstieg verholfen. Dies zeige sich auch darin, dass ihr nach der Kündigung der ersten Tätigkeit noch eine Anstellung bei einer anderen Einrichtung in einer völ- lig anderen Region gelungen sei. Ihr Vortrag, sie hätte bei fortgesetzter Tätigkeit Aufstiegschancen gehabt, sei damit schlüssig und nachvollziehbar.
14
Zudem ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 36 EGZPO ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten auf den Bestand ihres Unterhaltsanspruchs. Für die Bemessung der "Schonfrist" könne im Sinne dieser Vorschrift nicht auf die Scheidung im Jahre 2000 abgestellt werden. Insofern sei zu berücksichtigen , dass die Beklagte bereits zwei unbefristete Unterhaltstitel seit der Trennung erstritten habe und ihre Einkünfte bis zur Rente nicht mehr steigern könne. Sie arbeite nahezu vollschichtig. Aufstiegschancen habe sie nicht. Aufgrund ihres Alters und aufgrund der langen Ehe und bisher geleisteten Unterhaltszahlung sei eine derartige wirtschaftliche Verflechtung eingetreten, dass der Beklagten eine Änderung nicht zumutbar erscheine.

II.

15
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
16
1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und im Übrigen von der Revision auch nicht gerügt ist, dass das Berufungsgericht hinsichtlich des Erwerbseinkommens und der Zinseinkünfte eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von § 323 ZPO aF abgelehnt hat.
17
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht zudem ausgeführt, dass der Kläger mit seinem Befristungsverlangen nicht präkludiert sei.
18
Eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne von § 323 Abs. 2 ZPO aF kann sich auch aus einer Änderung der höchstrichter- lichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof ergeben (Senatsurteile vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 22 und BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 36). Eine solche Änderung liegt hier vor. Die Rechtsprechung des Senats hat sich mit Urteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006), also nach Abschluss des Vorprozesses, dahin geändert, dass es schon bei der nach § 1573 Abs. 5 BGB aF anzustellenden Billigkeitsabwägung nicht mehr vorrangig auf die Dauer der Ehe ankam, sondern auf die dem Unterhaltsberechtigten entstandenen ehebedingten Nachteile (Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 Rn. 60 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 22).
19
Auf das Fehlen solcher Nachteile hat der Kläger seine Abänderungsklage vorwiegend gestützt.
20
3. Jedoch rechtfertigen die vom Berufungsgericht vorgenommenen Feststellungen die Ablehnung einer Begrenzung nach § 1578 b BGB nicht.
21
a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Ehe ergeben.
22
aa) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen , kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 14 f.). Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 16), was freilich voraussetzt, dass der eheangemessene Bedarf den angemessenen Lebensbedarf übersteigt.
23
Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Ein- kommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil.
24
bb) Der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige Tätigkeit in seinem erlernten Beruf ausübt, ist ein Indiz gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 41). Hat der Unterhaltsschuldner, der die Darlegungsund Beweislast hinsichtlich der für eine Begrenzung sprechenden Tatsachen trägt, eine solche Beschäftigung behauptet, trifft daher den Unterhaltsberechtigten die so genannte sekundäre Darlegungslast. Er muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08 - FamRZ 2010, 875 Rn. 23). Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (Senatsurteil vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08 - FamRZ 2010, 875 Rn. 23).
25
cc) Die Feststellung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist - ebenso wie die entsprechende Billigkeitsabwägung - Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen oder Beweisregeln verkannt hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgesetze verstößt (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - juris Rn. 42 u. 47).
26
b) Diesen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht gerecht.
27
aa) Entgegen der Auffassung der Revision kann dem Berufungsgericht nicht vorgehalten werden, dass es nicht auf den Vortrag des Klägers eingegangen ist, wonach er die Beklagte schon während bestehender Ehe angehalten habe, berufstätig zu sein. Zu Recht verweist die Revisionserwiderung insoweit auf die Begründung zum Gesetzesentwurf, wonach es sich bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien um objektive Umstände handelt, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet, weshalb im Rahmen der Abwägung des § 1578 b BGB nicht etwa eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfinde (BT-Drucks. 16/1830 S. 20; s. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888 zu §§ 1573, 1578 BGB aF).
28
bb) Jedoch begegnen die vom Berufungsgericht im Rahmen des § 1578 b BGB gezogenen Schlussfolgerungen rechtlichen Bedenken, weil ihnen keine entsprechenden Feststellungen zugrunde liegen.
29
(1) Das Berufungsgericht hat zum einen in der Befristung der Arbeitsverhältnisse der Beklagten einen "erheblichen Nachteil" erblickt. Es sei davon auszugehen , dass die Beklagte einen gesicherten Arbeitsplatz hätte, wenn sie durchgängig berufstätig gewesen wäre.
30
Es hat bei seinen Ausführungen unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte bereits im August 2000 eine Beschäftigung als Erzieherin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung aufgenommen hat, die sie im Jahr 2001 auf eine 35Stunden -Woche aufstocken konnte. Diese ersichtlich unbefristete Stelle ist ihr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus betriebsbedingten Gründen zum 31. März 2007 gekündigt worden. Erst danach erhielt die Beklagte wiederholt befristete Anstellungen. Der vom Berufungsgericht hieraus gezogene Schluss, die nunmehr eingetretene unsichere Beschäftigungslage seitens der Beklagten sei Folge der während der Ehe eingelegten Berufspause, ist nicht zwingend. Denn immerhin hat die Beklagte nach der Ehescheidung rund sieben Jahre in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gearbeitet. Zu Recht rügt die Revision , dass die Beklagte dem Risiko einer betriebsbedingten Kündigung auch ausgesetzt gewesen wäre, wenn sie durchgehend gearbeitet hätte. Zwar mag es sein, dass sie in diesem Fall wegen ihrer langen Betriebszugehörigkeit eher eine betriebsbedingte Kündigung hätte abwenden können. Damit und mit der Frage, wie dieser Nachteil unterhaltsrechtlich im Rahmen des § 1578 b BGB zu berücksichtigen ist, hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen.
31
(2) Ferner hat das Berufungsgericht einen ehebedingten Nachteil darin gesehen, dass der berufliche Werdegang der Beklagten anders verlaufen wäre, wenn sie ihre Berufstätigkeit nicht über mehrere Jahrzehnte unterbrochen hätte. Zwar erscheint es vor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung der Persönlichkeit und des Lebenslaufs der Beklagten durchaus möglich, dass die Beklagte heute ein - über ihren tatsächlich erzielten Lohn hinausgehendes - Einkommen bezöge, wenn sie keine Berufspause eingelegt hätte. Jedoch sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Bemessung des ehebedingten Nachteils nicht hinreichend konkret, obgleich die Beklagte - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend gemacht hat - zu ihren möglichen Aufstiegschancen und der damit einhergehenden Bezahlung unter Vorlage entsprechender Entgelttabellen im Einzelnen vorgetragen hat.
32
Dem Berufungsgericht ist zwar dahin Recht zu geben, dass bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden Art keine überspannten Anforderungen an die Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten gestellt werden dürfen. Deshalb kann der Unterhaltsberechtigte im Einzelfall seiner - sekundären - Darlegungs- last genügen, wenn er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind.
33
Anders verhält es sich indes bei einem behaupteten beruflichen Aufstieg. Hier muss der Unterhaltsberechtigte darlegen, aufgrund welcher Umstände (wie etwa Fortbildungsbereitschaft, bestimmte Befähigungen, Neigungen Talente etc.) er eine entsprechende Karriere gemacht hätte. Im Übrigen hat der Senat bereits ausgeführt, dass bei feststehenden Nachteilen eine exakte Feststellung zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht notwendig ist; die Tatsachengerichte können sich vielmehr insoweit bei geeigneter Grundlage einer Schätzung entsprechend § 287 ZPO bedienen. Für die Billigkeitsbetrachtung wird es dann in der Regel genügen, wenn das ungefähre Ausmaß der Einbuße feststeht (Senatsurteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 39). Dies entbindet das Gericht indes nicht davon, in seiner Entscheidung die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise anzugeben (BGHZ 6, 62, 63; Senatsurteil vom 26. März 2003 - XII ZR 167/01 - NJW-RR 2003, 873, 874; Laumen in Prütting/Gehrlein ZPO § 287 Rn. 21).
34
Demgegenüber hat das Berufungsgericht lediglich ausgeführt, dass sich die Beklagte in ihrem erlernten Beruf weiter entwickelt hätte und damit über Einkommen aus einer höheren Lohngruppe verfügen würde; dabei entspreche der titulierte Unterhalt in der Höhe dem erlittenen Nachteil. Zwar lässt sich daraus schließen, dass das Berufungsgericht von einem ehebedingten Nachteil in Höhe von 564 € ausgegangen ist. Welchen angemessenen Lebensbedarf es auf Seiten der Beklagten zugrunde gelegt hat, bleibt indessen offen. Seinen Ausführungen lässt sich schon nicht entnehmen, welches Einkommen es ihr tatsächlich zugerechnet hat; den Einwand des Klägers, bei einer Vollbeschäfti- gung könne ihr ein Nettoeinkommen von 1.426 € zugerechnet werden, hat das Berufungsgericht ersichtlich dahin stehen lassen. Ebenso wenig wird deutlich, ob es der Beklagten - in diesem Fall zu Unrecht (vgl. BGHZ 178, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 17) - einen Erwerbstätigenbonus zugebilligt hat. Nach alledem hat das Berufungsgericht die Grundlagen seiner Schätzung nicht konkretisiert. Allein durch die pauschale Bezugnahme auf den Vortrag der Beklagten kann sich das Gericht diesem Erfordernis nicht entziehen.
35
cc) Ebenso wenig vermögen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer wirtschaftlichen Verflechtung der Parteien und zum Vertrauensschutz die angefochtene Entscheidung zu rechtfertigen. Beides hat das Berufungsgericht ausweislich der Urteilsgründe unter dem Rechtsgedanken des § 36 EGZPO geprüft. Beide Gesichtspunkte sind bereits Bestandteil der nach § 1578 b BGB durchzuführenden Billigkeitsabwägung.
36
(1) Die wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute stellt einen eigenen Gesichtspunkt der Billigkeitsprüfung dar. Die Ehedauer gewinnt hierdurch insbesondere bei Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung besonderes Gewicht. (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 48). Soweit das Berufungsgericht jedoch sinngemäß ausgeführt hat, dass auf Grund des Alters der Beklagten, der langen Ehe und der bisher geleisteten Unterhaltszahlungen eine derartige wirtschaftliche Verflechtung eingetreten sei, so dass der Beklagten eine Änderung nicht zumutbar erscheine, fehlt es bereits an einer zutreffenden Feststellung der Ehedauer. Ersichtlich hat das Berufungsgericht auf die Rechtskraft der Ehescheidung abgestellt. Für die Ehedauer ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 30 mwN). Feststellungen zur Zustellung des Scheidungsantrags enthält weder das Berufungsurteil noch das Urteil des Amtsgerichts.
37
(2) Soweit das Berufungsgericht ferner unter Bezugnahme auf § 36 EGZPO ausführt, die Beklagte habe ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand ihres Unterhaltsanspruchs, vermag dies die getroffene Entscheidung schließlich ebenso wenig zu rechtfertigen.
38
Voraussetzung für die Abänderung eines vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig gewordenen Urteils gemäß § 36 Nr. 1 EGZPO ist u.a., dass die Änderung dem anderen Teil - hier also der Beklagten - unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Dabei ist dieser Gesichtspunkt bereits bei der Prüfung der Unbilligkeit nach § 1578 b BGB zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 32). Das Vertrauen des Unterhaltsberechtigten auf den Fortbestand eines titulierten Unterhalts ist danach insbesondere dann schutzwürdig, wenn sich die unterhaltsberechtigte Person auf den Fortbestand der Regelung eingestellt hat (BT-Drucks. 16/1830 S. 33). Gewiss können im Rahmen der am Maßstab des § 36 Nr. 1 EGZPO vorzunehmenden Zumutbarkeitsprüfung der Dauer der Ehe und der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder sowie der Gestaltung von Haushaltsführung indizielle Bedeutung für einen Vertrauensschutz zukommen. Entscheidend geht es aber um die Frage, wie sehr sich der Unterhaltsberechtigte auf den - zur Überprüfung gestellten - Unterhaltstitel verlassen darf. Dabei ist schließlich zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Unabänderbarkeit eines Titels nicht den Regelfall darstellt (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 34).
39
Diesen Anforderungen werden die vom Berufungsgericht gemachten Ausführungen nicht gerecht.

III.

40
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Sie war vielmehr gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen , damit es die für die Frage einer Befristung maßgeblichen Feststellungen treffen kann.

IV.

41
Die Zurückverweisung wird dem Berufungsgericht Gelegenheit geben, neben den noch zu treffenden Feststellungen die aktuelle Beschäftigungssituation der Beklagten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
42
Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung das Vorliegen eines konkreten ehebedingten Nachteils bejahen, wäre nichts dagegen einzuwenden, der Beklagten in Höhe dieses Nachteils unbefristet Unterhalt zu gewähren. Sollte es hingegen einen ehebedingten Nachteil ablehnen, wäre - vorbehaltlich der noch zu treffenden Feststellungen im Übrigen wie namentlich der Ehedauer - zumindest zu erwägen, der Beklagten bei einer etwaigen Befristung eine großzügige Frist einzuräumen. Hahne Weber-Monecke Vézina Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 14.08.2008 - 63 F 1699/07 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.03.2009 - 3 UF 275/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 205/08 Verkündet am:
29. September 2010
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1578 b; ZPO § 323 aF; EGZPO § 36; FamFG § 238

a) Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB
nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03
- FamRZ 2006, 1006) durch Urteil festgelegt, so ergibt sich weder aus der
anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des
§ 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen
Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall keine eigenständige
Abänderungsmöglichkeit (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ
183, 197 = FamRZ 2010, 111).

b) Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von
der Unterhaltsberechtigten betreut wurden.
BGH, Urteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - OLG Saarbrücken
AG Völklingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über die Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts, der zuletzt im März 2007 tituliert wurde.
2
Die Parteien heirateten 1980. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen , die 1982 und 1983 geboren wurden. Die Ehe wurde im Jahr 1995 geschieden.
3
Der Unterhalt wurde zuletzt festgelegt durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 22. März 2007. Aufgrund dessen hat der Kläger monatlichen Unterhalt von 669 € zu zahlen. Das Urteil beruht auf einem Nettoeinkommen des Klägers von rund 2.670 € und der Beklagten von rund 1.350 €. Der für das studierende jüngere Kind zu leistende Unterhalt wurde in der Berechnung des Ober- landesgerichts auf beide Parteien anteilig verteilt. Eine Befristung und Herabsetzung des Unterhalts wurde seinerzeit vom Kläger nicht geltend gemacht und vom Oberlandesgericht in seiner Urteilsbegründung auch nicht behandelt.
4
Mit der im November 2007 erhobenen Abänderungsklage erstrebt der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltspflicht. Er beruft sich darauf, dass sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Befristung und Begrenzung des Aufstockungsunterhalts in der Zwischenzeit geändert habe. Jedenfalls sei der Unterhaltstitel für die Zeit ab Januar 2008 wegen des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes abzuändern, weil durch dieses die Herabsetzung und zeitliche Beschränkung des Unterhalts hervorgehoben worden seien und nach § 36 Nr. 2 EGZPO die Präklusionsbestimmung des § 323 Abs. 2 ZPO nicht gelten würde.
5
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit welcher er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Abänderungsklage zu Recht abgewiesen.
7
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5).

I.

8
Das Berufungsgericht hat in seinem in FamRZ 2009, 783 veröffentlichten Urteil übereinstimmend mit dem Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass der Kläger mit dem Befristungseinwand präkludiert sei. Zwar sei die Abänderungsklage zulässig, weil der Kläger sowohl eine Gesetzesänderung als auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeführt habe. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil sämtliche Gründe, auf die der Kläger sein Abänderungsverlangen stütze, bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess vorgelegen hätten. Der Kläger sei gehalten gewesen, die für die Befristung maßgeblichen Kriterien im Vorprozess geltend zu machen. Das gelte nicht nur für die maßgeblichen tatsächlichen Umstände, sondern auch für die rechtlichen Bewertungen. Entgegen der Auffassung des Klägers liege die maßgebliche Rechtsprechungsänderung nicht in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2007 (XII ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049 und XII ZR 15/05 - FamRZ 2007, 2052), sondern bereits in dessen Entscheidung vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006). In dieser Entscheidung habe der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass bei einer die Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung vorrangig zu prüfen sei, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz als ehebedingter Nachteil darstelle, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertige.
9
Auch soweit der Kläger eine Abänderung wegen Änderung der Gesetzeslage begehre, stehe die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO (aF) entgegen. Der Kläger habe sein Abänderungsverlangen nicht auf Umstände gestützt, die erst durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz erheblich geworden seien. Die gesetzliche Neuregelung entspreche vielmehr im Wesentlichen der durch die Entscheidung vom 12. April 2006 geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Daher seien § 36 Nr. 1, 2 EGZPO nicht anwendbar.

II.

10
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
11
1. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage mit Recht für zulässig gehalten. In diesem Rahmen hat es darauf abgestellt, dass der Kläger sich für die Abänderung auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung als auch auf eine Gesetzesänderung berufen hat. Hierbei handelt es sich um Gründe, die gemäß § 323 Abs. 2 ZPO aF nach der mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden sind. Der für das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 getroffenen Regelung in § 36 Nr. 1, 2 EGZPO kommt insoweit nur eine klarstellende Funktion zu (BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 16).
12
Ob die vorgebrachten Umstände auch zutreffend gewürdigt worden sind und eine Abänderung des Ausgangstitels im Ergebnis rechtfertigen, ist dagegen eine Frage der Begründetheit (vgl. Senatsurteil vom 5. September 2001 - XII ZR 108/00 - FamRZ 2001, 1687, 1689). Zwar betreffen die hier vorgebrachten Abänderungsgründe allein eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Eine Änderung der Rechtslage muss vom Abänderungskläger zudem nicht vorgetragen werden, sondern ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Dennoch ist es für die Zulässigkeit der Klage erforderlich, aber auch ausreichend , dass der Kläger sich auf eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses eingetretene Rechtsänderung beruft. Dabei hat das Gericht im Rahmen der Zulässigkeit noch nicht zu prüfen, ob die angeführten rechtlichen Verhältnisse vom Kläger richtig gewürdigt worden sind und zur Abänderung des Ausgangstitels berechtigen. Denn anderenfalls wäre dem Abänderungskläger eine sachliche Prüfung seines Anliegens durch das Gericht entweder verschlossen oder müsste diese - systemwidrig - schon vollständig im Rahmen der Zulässigkeit der Klage durchgeführt werden.
13
Dass durch die alleinige Berufung des Abänderungsklägers auf eine Änderung der Rechtslage nicht auch sogenannte Alttatsachen in den Prozess eingeführt werden können oder eine der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung zuwider laufende Fehlerkorrektur ermöglicht wird, ist durch die fortbestehende Bindung an die Grundlagen des Ausgangstitels nach § 323 Abs. 1 ZPO aF (§ 238 Abs. 4 FamFG, § 323 Abs. 4 ZPO nF) sowie die nach § 323 Abs. 2 ZPO aF (§ 238 Abs. 2 FamFG; § 323 Abs. 2 ZPO nF) eingeschränkte Zulässigkeit der Abänderungsgründe sichergestellt.
14
2. Die Abänderungsklage ist hingegen unbegründet.
15
Die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Unterhalt setzt nach § 323 Abs. 1 ZPO aF voraus, dass sich die für die Bestimmung der Höhe und Dauer der Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dabei ist zu beachten, dass die Grundlagen der Ausgangsentscheidung im Abänderungsverfahren zu wahren sind und eine Fehlerkorrektur wegen der Rechtskraft des Ausgangsurteils nicht zulässig ist (Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - FamRZ 2010, 1150 Rn. 19 mwN und vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 38).
16
Die Abänderung hängt davon ab, ob eine - vom Kläger allein geltend gemachte - wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dass sowohl eine Gesetzesänderung als auch eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenso wie Veränderungen der Tatsachen- lage zur Abänderung einer rechtskräftigen Unterhaltsentscheidung berechtigen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094 und vom 5. September 2001 - XII ZR 108/00 - FamRZ 2001, 1687, 1689 - Gesetzesänderung - und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848 - Rechtsprechungsänderung ) und nunmehr in § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF auch gesetzlich klargestellt worden (BR-Drucks. 309/07 S. 575).
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Im vorliegenden Fall ist indessen eine Rechtsänderung, die den Kläger berechtigen könnte, eine Abänderung des Ausgangsurteils zu verlangen, nicht eingetreten. Die vom Kläger angeführten Umstände, namentlich die Einführung des § 1578 b BGB durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) und die seit der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren veröffentlichte Rechtsprechung des erkennenden Senats haben hinsichtlich des in Rede stehenden Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB die Rechtslage seit dem Vorprozess nicht entscheidend geändert.
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a) Die maßgebliche Änderung seiner Rechtsprechung hat der Senat hinsichtlich der Gewichtung von Ehedauer und ehebedingten Nachteilen im Rahmen der Befristung (§ 1573 Abs. 5 BGB aF) bereits durch sein Urteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) vollzogen (Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 62; BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 60 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 22; ebenso OLG Dresden FamRZ 2008, 2135; OLG Bremen NJW 2008, 3074; OLG München FamRZ 2009, 1154; OLG Hamm FPR 2009, 374; OLG Stuttgart FamRZ 2009, 788; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1160). Eine differenzierte Betrachtung der Rechtsprechungsentwicklung, je nachdem, ob die geschiedene Ehe kinderlos war oder ob aus ihr Kinder hervorgegangen sind, ist nicht angezeigt.
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aa) In seiner nach dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301), durch das die Begrenzungsvorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eingeführt wurden, zunächst ergangenen Rechtsprechung hatte der Senat dem Merkmal der Ehedauer insofern eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, als eine Befristung ab einer bestimmten Dauer der Ehe regelmäßig ausgeschlossen und allenfalls unter außergewöhnlichen Umständen zulässig sei (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310; vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859 und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294). Zeiten der Kinderbetreuung hat er dabei entsprechend der von § 1573 Abs. 5 Satz 2 BGB aF (§ 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB aF) getroffenen Anordnung der Ehedauer gleichgestellt (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310), ohne dass allerdings durch die - frühere - Kinderbetreuung als solche eine Unterhaltsbefristung oder -herabsetzung ausgeschlossen worden wäre.
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bb) Von der aufgeführten Rechtsprechung ist der Senat in seinem Urteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) in Bezug auf die grundsätzliche Gewichtung des Merkmals der Ehedauer abgerückt. In dieser Entscheidung hat er im Gegensatz zu seiner vorausgegangenen Rechtsprechung die Ehedauer in ihrer Bedeutung nicht mehr anderen Billigkeitskriterien vorangestellt. Er hat für die Entscheidung über die Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB (aF) statt dessen das hauptsächliche Gewicht auf die mit der Ehe verbundenen (Erwerbs-)Nachteile für den Unterhaltsberechtigten gelegt. Während diese eine Befristung in der Regel auch bei kurzer Ehedauer hindern würden , stehe ohne ehebedingte Nachteile selbst eine lange Ehedauer der Befristung nicht schon für sich genommen entgegen.
21
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung (ebenso OLG Koblenz FamRZ 2010, 318; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1084; Finke FamFR 2010, 90) beschränkt sich die mit der Entscheidung vom 12. April 2006 vollzogene Rechtsprechungsänderung mit ihren tragenden Gründen nicht auf kinderlose Ehen. Wenn der Senat in seiner dortigen Begründung unter anderem auf die Motive des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 20. Februar 1986 Bezug genommen und in diesem Zusammenhang die Kinderbetreuung als Hinderungsgrund für eine Befristung genannt hat (aaO S. 1007 - juris Rn. 13), lässt sich daraus eine Differenzierung zwischen kinderlosen Ehen und Ehen mit Kindern nicht herleiten. Denn unter den eine Befristung hindernden Gründen ist dort neben der Kinderbetreuung auch die lange Ehedauer aufgeführt. Selbst einer langen Ehedauer sollte aber nach dem Urteil gerade keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen, wie sich aus den folgenden - durch den Leitsatz verdeutlichten - Ausführungen ergibt. Demnach lautete die an die Tatsacheninstanzen gerichtete Maßgabe des Urteils, dass bei einer die Zweckrichtung des Gesetzes berücksichtigenden Gesetzesanwendung vorrangig zu prüfen sei, ob sich die Einkommensdivergenz der Ehegatten als ehebedingter Nachteil darstelle, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertige (aaO S. 1007 - juris Rn. 14), was allgemein formuliert worden und für kinderlose Ehen wie Ehen mit Kindern gleichermaßen bedeutsam ist.
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Für eine Differenzierung zwischen kinderlosen Ehen und Ehen mit Kindern bestand überdies auch keine Veranlassung, weil - wie oben ausgeführt - bereits nach der vorausgegangenen Rechtsprechung eine Kinderbetreuung der Befristung nicht entgegenstand, sondern - nur - in der Weise in die Billigkeitsabwägung einfloss, dass die Zeiten der Kinderbetreuung der Ehedauer nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB aF gleichgestellt wurden, wie es im Übrigen auch der aktuellen Gesetzeslage entspricht (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB). Dass die Befristung seinerzeit vor allem bei kinderlosen Ehen für bedeutsam gehalten wurde (vgl. etwa MünchKomm/Richter BGB 3. Aufl. § 1573 Rn. 34), hängt damit zusammen, dass im häufigsten Fall der Kinderbetreuung durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten nach dem seinerzeit praktizierten Altersphasenmodell die Gesamtdauer von Ehe und Kinderbetreuung bei über fünfzehn Jahren lag. In diesem Fall kam eine Befristung nicht in Betracht, weil der Senat in seiner früheren Rechtsprechung jedenfalls bei einer Ehedauer von über fünfzehn Jahren eine Befristung nur unter außergewöhnlichen Umständen für zulässig gehalten hatte (Senatsurteile vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859; vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310 und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360).
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Demnach betraf die durch das Senatsurteil vom 12. April 2006 vollzogene Rechtsprechungsänderung sämtliche Fälle des Aufstockungsunterhalts, in denen statt des Kriteriums der Ehedauer nunmehr vorrangig auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abzustellen war. Dass das Senatsurteil nicht ausdrücklich als Rechtsprechungsänderung ausgewiesen ist, spielt für die materielle Bewertung der Entscheidung keine Rolle (aA OLG Koblenz FamRZ 2010, 318, 321; Finke FamFR 2010, 90) und hindert es insbesondere nicht, dass vor der Entscheidung ergangene Unterhaltsentscheidungen wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse abgeändert werden können (Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 62). Dass nach der Senatsentscheidung vom 12. April 2006 vor allem bei Verfahren über den Aufstockungsunterhalt eine Überprüfung des Befristungseinwands auch bei langer Ehedauer regelmäßig geboten war, macht nicht zuletzt der veröffentlichte Leitsatz der Entscheidung hinreichend deutlich.
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Die von der Revision angeführte Entscheidung des Senats vom 28. Februar 2007 (BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793) betraf demnach zwar erstmals den Fall einer Ehe mit Kindern, beinhaltete aber keine weitergehende Rechtsprechungsänderung , sondern konnte sich auf die durch die Entscheidung vom 12. April 2006 geänderten Grundsätze stützen. Deren Anwendung auf eine Ehe mit Kindern bewegte sich im Rahmen der bereits vor der Entscheidung vom 12. April 2006 vom Senat praktizierten Gleichstellung der Dauer einer Kinderbetreuung mit der Ehedauer. Nichts anderes gilt schließlich für die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 (XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232) und vom 26. September 2007 (XII ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049 und XII ZR 15/05 - FamRZ 2007, 2052). Auch diese Entscheidungen beruhen auf den durch die Entscheidung vom 12. April 2006 neu festgelegten Grundsätzen.
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cc) Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 12. April 2006 hätte der Kläger die Befristung und Herabsetzung des Unterhalts bereits im Vorprozess geltend machen können und müssen. Dass die Ehe der Parteien mit einer Dauer von annähernd fünfzehn Jahren zuzüglich der Zeiten der nachehelichen Kinderbetreuung als Ehe von langer Dauer anzusehen war, hätte die Befristung nicht (mehr) ausgeschlossen. Statt dessen wäre es schon nach dem Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 1. März 2007 vorwiegend auf die Frage angekommen, ob der Beklagten nach der Scheidung ehebedingte Nachteile verblieben sind. Diese Frage war wegen der unveränderten Tatsachenlage bereits im Vorprozess zu beantworten und nicht erst im vorliegenden Verfahren.
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Da die Befristung und Herabsetzung des Unterhalts nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht lediglich auf eine Einrede des Unterhaltspflichtigen , sondern bei entsprechendem Sachvortrag von Amts wegen zu überprüfen waren, schließt die Rechtskraft des Ausgangsurteils jedenfalls bei unveränderter Tatsachenlage eine künftige Befristung und Herabsetzung des Unterhalts aus. Im Unterschied zu einem von den Ehegatten geschlossenen Unterhaltsvergleich (dazu Senatsurteil vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 23) ist hier auch nicht auf die Vorstellungen der Parteien abzustellen, die jedenfalls bei einem im Zusammenhang mit der Scheidung abgeschlossenen Unterhaltsvergleich im Zweifel noch keinen späteren Ausschluss einer Unterhaltsbegrenzung vereinbaren wollen. Da das Gericht die Frage der Befristung aber von Amts wegen zu prüfen hat und jedenfalls bei einer abgeschlossenen Entflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten auch nicht offen lassen darf (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 51, 52), erfasst die Rechtskraft des Urteils im Zweifel auch die künftige Befristung, die damit bei unveränderter Tatsachenlage ausgeschlossen ist (Senatsurteil vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 25).
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Etwas anderes gilt dann, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen die künftige Befristung etwa wegen einer noch nicht zuverlässig absehbaren Entwicklung der Verhältnisse ausdrücklich offenlässt. In diesem Fall ist die Rechtskraft der Entscheidung entsprechend eingeschränkt. Sie steht einer späteren Geltendmachung des Befristungseinwands durch den Unterhaltspflichtigen selbst dann nicht entgegen, wenn über eine Befristung richtigerweise bereits im Ausgangsverfahren hätte entschieden werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 13, 23 mwN). Eine derartige Einschränkung ist in dem Ausgangsurteil aber nicht enthalten, so dass das Urteil eine umfassende Rechtskraft entfaltet.
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b) Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass der Kläger seine Abänderungsklage auch nicht auf eine Gesetzesänderung stützen kann. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats und hält den Angriffen der Revision ebenfalls stand.
29
Durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 hat sich die Rechtslage für die vorliegende Fallkonstellation nicht geändert. Denn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach § 323 Abs. 1 ZPO aF (§ 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG; § 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF) liegt nur vor, wenn die Gesetzesänderung für den konkreten Einzelfall erheblich ist. Das ist hier nicht der Fall.
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Für den Fall, dass der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) beruht und zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt wurde, hat der Senat bereits entschieden, dass sich aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse ergibt (Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 60, 62 f. und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 34; aA OLG Stuttgart FamRZ 2009, 53, 55; OLG Celle FamRZ 2009, 2105; Graba FPR 2008, 100, 103; unrichtig insoweit Hamm Strategien im Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 7 Rn. 64). Daran ist auch in der vorliegenden Fallkonstellation einer Ehe mit Kindern festzuhalten.
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Zwar ist im Fall, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte gemeinsame Kinder betreut hat, der Gesetzeswortlaut geändert worden, indem die in § 1573 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, § 1578 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB aF noch enthaltene Regelung, dass eine fortlaufende und ungeminderte Unterhaltszahlung in der Regel nicht unbillig ist, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut , nicht in § 1578 b BGB übernommen worden ist. Damit war aber eine materielle Rechtsänderung nicht verbunden. Denn die Kinderbetreuung stand schon nach der bis 2007 geltenden Rechtslage einer Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nicht generell entgegen, sondern entsprechend §§ 1573 Abs. 5 Satz 2, 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB aF nur in Abhängigkeit von ihrer Dauer.
Dem stehen die von der Revision zitierten Gesetzesmotive des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 20. Februar 1986 schon deswegen nicht entgegen , weil die gesetzliche Regelung letztlich zu einer Gleichsetzung von Zeiten der Kinderbetreuung mit der Ehedauer geführt haben und diese von der Rechtsprechung des Senats auch angewandt worden ist.
32
Der Gesetzgeber ist schließlich mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 auch insoweit von der bestehenden Rechtsprechung des Senats ausgegangen, die gerade im Jahr 2007 mehrfach auch in Fällen mit Kinderbetreuung ergangen war. Er hat durch die Streichung der einschränkenden Formulierung demnach keine sachliche Änderung vorgenommen , sondern das Gesetz lediglich entsprechend klargestellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 60 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 34; BT-Drucks. 16/1830 S. 18 ff.).
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c) Auch auf § 36 Nr. 1 EGZPO lässt sich eine Abänderung des Ausgangsurteils nicht stützen.
34
Wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 - Rn. 62, 63), eröffnet § 36 Nr. 1 EGZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit , sondern stellt lediglich klar, dass die Gesetzesänderung ein Anwendungsfall des § 323 Abs. 1 ZPO (aF) ist. Denn nach der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei nicht um einen eigenen, neu geschaffenen Abänderungsrechtsbehelf. In der Sache ist eine Anpassung von bestehenden Titeln und Unterhaltsvereinbarungen danach nur möglich, wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 32 f.). Die Wesentlichkeitsschwelle ist im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO zu verstehen. In einer Gesamtschau aller Umstände - ggf. auch von der Reform unabhängiger Umstände - ist zu prüfen, in welchem Umfang sich die für Unter- haltsverpflichtung und -bemessung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 33).
35
Dadurch wird zugleich bestätigt, dass das neue Unterhaltsrecht nur dann zur Abänderung bestehender Titel berechtigt, wenn bestimmte Umstände erst durch die Gesetzesänderung erheblich geworden sind und diese gegenüber der bisherigen Rechtslage zu einer wesentlichen Änderung führt. Auch durch § 36 Nr. 2 EGZPO soll - nur - sichergestellt werden, dass Umstände, die erst durch das neue Recht erheblich geworden sind, in das Verfahren eingeführt werden können (BT-Drucks. 16/1830 S. 33).
36
Im vorliegenden Fall sind die für die Befristung angeführten Umstände nicht erst durch das neue Unterhaltsrecht erheblich geworden. Sie hätten, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, bereits aufgrund der zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess geltenden Gesetzeslage und Rechtsprechung für eine Befristung des Unterhalts vorgebracht werden können.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Völklingen, Entscheidung vom 10.04.2008 - 8 F 485/07 UE -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.12.2008 - 6 UF 40/08 -