Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 17. Sept. 2015 - 2 UF 54/15

published on 17/09/2015 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 17. Sept. 2015 - 2 UF 54/15
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Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengerichts - Bamberg vom 12.2.2015 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller macht aus übergegangenem Recht gegen die Antragsgegnerin im Wege des Stufenantrags Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.

Mit Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bamberg vom 10.2.2015 wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die Vorlage einer umfassenden, systematischen Aufstellung und Übersicht über:

a) Die Höhe der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit durch Vorlage der Jahresverdienstbescheinigung für das Jahr 2013 sowie durch Vorlage der Monatsverdienstbescheinigungen 01-07/2014; im Falle der Arbeitslosigkeit oder Krankheit durch Vorlage der Arbeitslosengeld- bzw. Krankengeldbescheide sowie für den Fall des Rentenbezugs durch Vorlage der entsprechenden Rentenbescheide,

b) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit sowie Land- und Forstwirtschaft unter Beifügung der Einkommenssteuererklärungen nebst aller gesetzlicher Anlagen (Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen mit Bestandsverzeichnis) für die Jahre 2011 bis 2013,

c) die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Vermögen im Zeitraum 1.1. bis 31.12.2013 unter Beifügung einer detaillierten Aufstellung über die einzelnen Einnahmepositionen sowie des sowie des diesbezüglichen Steuerbescheids für das Jahr 2013,

d) die Höhe des Vermögens (inkl. Grundvermögen) per 1.9.2013.

e) Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, ihre persönlichen Verhältnisse bekannt zu geben durch Nachweis des Familienstandes, die Anzahl und des Alters der unterhaltsberechtigten Kinder, sowie im Falle des Getrenntlebens bzw. der Scheidung der Ehe durch Vorlage des Scheidungsurteils sowie evtl. vorhandener Unterhaltsvereinbarungen.

f) Soweit die Antragsgegnerin nicht verheiratet und nicht getrennt lebend ist, wurde sie verpflichtet, vollständig Auskunft über die Höhe des Einkommens des Ehemannes zu erteilen.

II. Gegen diese, den Rechtsanwälten der Antragsgegnerin am 19.2.2015 zugestellte Entscheidung legte die Antragsgegnerin mit am 26.2.2015 beim Amtsgericht Bamberg eingegangenem Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte Beschwerde ein.

Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor:

1. Die Beschwerde sei nicht deshalb unzulässig, weil der Beschwerdewert von 600,00 € nicht erreicht sei. Der Beschwerdewert betrage mindestens 2.500,00 €

2. Jedenfalls sei die Beschwerde entsprechend § 574 Abs. 1 ZPO zuzulassen, da

a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe,

b) die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordere.

3. Die Ausführungen des erstinstanzlichen Richters, dass dann, wenn geltend gemacht werde, dass eine unbillige Härte nach § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII vorliege, das Familiengericht diese Frage inzident zu prüfen habe, seien prinzipiell zutreffend. Wenn sich aber bereits ein anderes und vor allem das für die Fragen des Anspruchsübergangs unter Beachtung des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII allein zuständige Sozialgericht damit befasse (so BayLSG, Beschluss vom 28.1.2014 - L 8 SO21/12), sei kein Raum bzw. keine Notwendigkeit mehr gegeben, dass das Familiengericht, welches keine sachliche Kompetenz in Fragen des Sozialrechts habe, sich mit dem Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII auseinandersetze. Ergehe eine rechtskräftige Entscheidung in der Sozialgerichtsbarkeit hinsichtlich der Frage, ob ein Anspruchsübergang stattgefunden habe, sei das Familiengericht an diese Entscheidung gebunden. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch hänge davon ab, ob ein Anspruchsübergang stattgefunden habe, denn wenn der Anspruch nicht übergegangen sei, sei der Antragsteller nicht aktivlegitimiert. Wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte sei der behauptete Unterhaltsanspruch nicht auf den Antragsteller übergegangen.

4. Das Familiengericht Bamberg sei nicht zuständig. Entsprechend der Entscheidung des BayLSG vom 28.1.2014, Az.: L 8 SO 21/12 sei hinsichtlich der Frage, ob der Anspruch nach § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII übergegangen ist, ausschließlich, zumindest aber dann, wenn - wie hier - ein Rechtsstreit beim Sozialgericht bzw. zwischenzeitlich beim BayLSG anhängig sei, das Sozialgericht zuständig. Einer Entscheidung über diese Frage durch das Familiengericht stehe die anderweitige Rechtshängigkeit beim Sozialgericht entgegen.

5. Der potentielle Unterhaltsanspruch der Mutter der Antragsgegnerin sei nach § 1611 BGB verwirkt, denn die Mutter der Antragsgegnerin habe ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin gröblich vernachlässigt und sich vorsätzlich schwerer Verfehlungen gegen die Antragsgegnerin schuldig gemacht. Die Mutter der Antragsgegnerin sei außerdem durch ihre sittliche Verfehlung unterhaltsbedürftig geworden. Sie sei schon während der Kindheit der Antragsgegnerin und in der Folge alkoholabhängig gewesen. Der Anspruch sei deshalb wegen Vorliegens einer unbilligen Härte nicht auf den Antragsteller übergegangen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin beantragt:

1. Der Teilbeschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 12.2.2015, Az.: 211 F 1100/14 wird aufgehoben.

2. Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig zu verwerfen, weil der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert von 600,00 € nicht erreicht sei.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert von 600,00 € nicht erreicht ist (hierzu unter IV.) und die Beschwerde nicht zugelassen wurde und die Entscheidung über die Zulassung auch nicht nachzuholen ist (hierzu unter V.).

IV. Der erforderliche Beschwerdewert von 600,00 € ist nicht erreicht (§ 61 Abs. 1 FamFG).

1. Bei einer Verurteilung zur Auskunft bemisst sich das Abwehrinteresse der Antragsgegnerin als Beschwerdeführerin in erster Linie durch den voraussichtlich entstehenden Aufwand an Zeit und Kosten, der für sie mit der Auskunftserteilung verbunden ist (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. § 3 Rdnr. 16 Stichwort Auskunft).

2. Die Antragsgegnerin behauptet einen Aufwand an Zeit und Kosten in Höhe von mindestens 2.500,00 €. Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte vom 13.5.2015 aus, der angegebene Mindestwert resultiere daraus, dass das Landessozialgericht Bayreuth in seinem Beschluss vom 17.1.2015 im Verfahren 4 SO 82/14 einen Streitwert von 5.000,00 € festgesetzt habe. Anhand des Rechtsprechung, dass bei Feststellungsklagen nur die Hälfte des Regelstreitwertes festgesetzt werde, sei deshalb von einem Mindeststreitwert von 2.500,00 € ausgegangen worden.

Dem kann nicht gefolgt werden. Wie oben ausgeführt, ist das Abwehrinteresse der zur Auskunft verurteilten Antragsgegnerin nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft zu bemessen. Die Streitwertfestsetzung in einem sozialgerichtlichen Verfahren ist hierfür irrelevant.

3. Die Antragsgegnerin macht mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte vom 13.5.2015 geltend, dass sie ohne entsprechend rechtlich qualifizierte rechtliche Beratung nicht in der Lage sei, alle rechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die formularmäßigen Auskunftsanforderungen des Antragstellers sehr umfangreich seien, aber nicht alle rechtlich relevanten Ausgabeposten erfassten. Es bestehe die Gefahr, wenn die Ausfüllung dieses Fragebogens unter Beifügung entsprechender Belege ohne juristischen Spezialbeistand erfolge, dass zulasten der Beschwerdeführerin unvollständige Auskünfte erteilt würden. Die entsprechenden Fragebögen des Antragstellers seien so gestaltet, dass der Durchschnittsbürger meine, nur die in diesen Fragebögen genannten Sachverhalte würden berücksichtigt. Außerdem seien die Fragebögen so gestaltet, dass es praktisch nicht möglich sei, diese unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse vollständig und richtig auszufüllen. Der Zeitaufwand für den Rechtsanwalt betrage mindestens 5 Stunden zu je 240,00 €, insgesamt somit mindestens 1.200,00 €.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (BGH, Beschluss vom 23.3.2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 623 Rdnr. 12 m. w. N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, denn die Antragsgegnerin ist selbst in der Lage, die geforderten Auskünfte zu erteilen. Die Antragsgegnerin wurde nicht dazu verurteilt, Fragebögen des Antragstellers auszufüllen; sie wurde vielmehr dazu verurteilt, Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und Belege hierüber vorzulegen. Die geforderte systematische Aufstellung über ihre Einkünfte im relevanten Zeitraum kann die Antragsgegnerin ohne juristischen und ohne steuerrechtlichen Beistand selbst anfertigen und die Belege kann sie ebenfalls selbst zusammenstellen. Hierzu benötigt sie keinen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater.

4. Der erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft beträgt allenfalls 120,00 €. Die Antragsgegnerin kann den für die geforderte systematische Aufstellung und die Zusammenstellung der Belege erforderlichen Zeitaufwand nach § 22 JVEG mit höchstens 21,00 € pro Stunde in Ansatz bringen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. § 3 Rdnr. 16 Stichwort Auskunft). Den zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Zeitaufwand schätzt der Senat auf höchstens 5 Stunden. Hinzu kommen noch Kosten für die Anfertigung von Fotokopien. Der Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft ist somit im Wege der Schätzung auf insgesamt mit allenfalls 120 € zu bemessen. Damit ist der erforderliche Beschwerdewert in Höhe von 600,00 € nicht erreicht. Dass der Ehemann der Antragsgegnerin zur Erteilung der Auskunft über sein Einkommen nicht bereit ist und sie diesen daher erst auf Auskunft verklagen müsste, was zur Folge hätte, dass der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung im Rahmen der Beschwer zu berücksichtigen wäre (BGH,

4. Beschluss vom 26.10.2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24, Leitsatz 2 und Rdnr. 11), ist nicht vorgetragen.

V. Die Beschwerde ist auch nicht aufgrund Zulassung durch das Familiengericht (§ 61 Abs. 3 FamFG) zulässig.

1. Über die Zulassung der Beschwerde ist gemäß § 61 Abs. 3 FamFG im Ausgangsbeschluss zu entscheiden. Enthält dieser keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen (BGH, Beschluss vom 28.3.2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961, Leitsatz 1). Da die Entscheidung des Familiengerichts keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung der Beschwerde enthält, ist das Rechtsmittel nicht gemäß § 61 Abs. 3 FamFG zugelassen. Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde durch das Amtsgericht ist grundsätzlich unwirksam (BGH, a. a. O.).

2. Nach der Rechtsprechung des BGH kann bei einem Urteil, das keinen ausdrücklichen Ausspruch über die Zulassung der Berufung enthält, die Zulassung dann im Wege eines Berichtigungsbeschlusses wirksam nachgeholt werden, wenn das Gericht die Berufung im Urteil bzw. Beschluss zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (BGH, Beschluss vom 28.3.2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961, Rdnr. 5). Im vorliegenden Fall wird nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass das Familiengerichts die Beschwerde nur versehentlich nicht zugelassen hat.

3. Nach der Rechtsprechung des BGH hat das Beschwerdegericht, bevor es die Beschwerde mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Beschwerde zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600,00 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 23.3.2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882; BGH, Beschluss vom 9.4.2014 - XII ZB 565/123 -FamRZ 2014, 1100). Dafür, dass das Familiengericht von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600,00 € übersteigt und es deshalb keine Veranlassung gesehen hat, die Beschwerde zuzulassen, bestehen keine Anhaltspunkte. Allein aus dem Umstand, dass das Gericht erster Instanz gemäß § 39 FamFG über das statthafte Rechtsmittel belehrt hat, folgt für sich genommen noch nicht, dass es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung -namentlich wegen des Erreichens der Beschwerdesumme - für zulässig erachtet und deshalb die Zulassung der Beschwerde nicht erwogen hat (BGH, Beschluss vom 9.4.2014 - XII ZB 1. 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Leitsatz und Rdnr. 19; BGH, Beschluss vom 2.7.2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445, Rdnr. 13). Weitere Anhaltspunkte dafür, dass das Familiengericht von einer Beschwer der unterlegenen Partei von über 600,00 € ausgegangen ist und deshalb eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nicht erwogen hat, liegen nicht vor.

Die Voraussetzungen, unter denen das Beschwerdegericht eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen hat, sind daher nicht gegeben.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

VI. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens war gemäß §§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1 FamGKG auf bis 500,00 € festzusetzen.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig
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published on 23/03/2011 00:00

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published on 28/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 323/11 vom 28. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61; ZPO § 511, 522; BGB § 1605 Über die Zulassung der Beschwerde ist im Ausgangsbeschluss zu entsche
published on 02/07/2014 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. März 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners ver
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.