Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 17. Sept. 2015 - 2 UF 54/15
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengerichts - Bamberg vom
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500,00 € festgesetzt.
Gründe
a) Die Höhe der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit durch Vorlage der Jahresverdienstbescheinigung für das Jahr 2013 sowie durch Vorlage der Monatsverdienstbescheinigungen 01-07/2014; im Falle der Arbeitslosigkeit oder Krankheit durch Vorlage der Arbeitslosengeld- bzw. Krankengeldbescheide sowie für den Fall des Rentenbezugs durch Vorlage der entsprechenden Rentenbescheide,
b) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit sowie Land- und Forstwirtschaft unter Beifügung der Einkommenssteuererklärungen nebst aller gesetzlicher Anlagen (Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen mit Bestandsverzeichnis) für die Jahre 2011 bis 2013,
c) die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Vermögen im Zeitraum 1.1. bis 31.12.2013 unter Beifügung einer detaillierten Aufstellung über die einzelnen Einnahmepositionen sowie des sowie des diesbezüglichen Steuerbescheids für das Jahr 2013,
d) die Höhe des Vermögens (inkl. Grundvermögen) per
e) Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, ihre persönlichen Verhältnisse bekannt zu geben durch Nachweis des Familienstandes, die Anzahl und des Alters der unterhaltsberechtigten Kinder, sowie im Falle des Getrenntlebens bzw. der Scheidung der Ehe durch Vorlage des Scheidungsurteils sowie evtl. vorhandener Unterhaltsvereinbarungen.
f) Soweit die Antragsgegnerin nicht verheiratet und nicht getrennt lebend ist, wurde sie verpflichtet, vollständig Auskunft über die Höhe des Einkommens des Ehemannes zu erteilen.
1. Die Beschwerde sei nicht deshalb unzulässig, weil der Beschwerdewert von 600,00 € nicht erreicht sei. Der Beschwerdewert betrage mindestens 2.500,00 €
2. Jedenfalls sei die Beschwerde entsprechend § 574 Abs. 1 ZPO zuzulassen, da
a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe,
b) die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordere.
3. Die Ausführungen des erstinstanzlichen Richters, dass dann, wenn geltend gemacht werde, dass eine unbillige Härte nach § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII vorliege, das Familiengericht diese Frage inzident zu prüfen habe, seien prinzipiell zutreffend. Wenn sich aber bereits ein anderes und vor allem das für die Fragen des Anspruchsübergangs unter Beachtung des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII allein zuständige Sozialgericht damit befasse (so BayLSG, Beschluss vom 28.1.2014 - L 8 SO21/12), sei kein Raum bzw. keine Notwendigkeit mehr gegeben, dass das Familiengericht, welches keine sachliche Kompetenz in Fragen des Sozialrechts habe, sich mit dem Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII auseinandersetze. Ergehe eine rechtskräftige Entscheidung in der Sozialgerichtsbarkeit hinsichtlich der Frage, ob ein Anspruchsübergang stattgefunden habe, sei das Familiengericht an diese Entscheidung gebunden. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch hänge davon ab, ob ein Anspruchsübergang stattgefunden habe, denn wenn der Anspruch nicht übergegangen sei, sei der Antragsteller nicht aktivlegitimiert. Wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte sei der behauptete Unterhaltsanspruch nicht auf den Antragsteller übergegangen.
4. Das Familiengericht Bamberg sei nicht zuständig. Entsprechend der Entscheidung des BayLSG
5. Der potentielle Unterhaltsanspruch der Mutter der Antragsgegnerin sei nach § 1611 BGB verwirkt, denn die Mutter der Antragsgegnerin habe ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin gröblich vernachlässigt und sich vorsätzlich schwerer Verfehlungen gegen die Antragsgegnerin schuldig gemacht. Die Mutter der Antragsgegnerin sei außerdem durch ihre sittliche Verfehlung unterhaltsbedürftig geworden. Sie sei schon während der Kindheit der Antragsgegnerin und in der Folge alkoholabhängig gewesen. Der Anspruch sei deshalb wegen Vorliegens einer unbilligen Härte nicht auf den Antragsteller übergegangen.
1. Der Teilbeschluss des Amtsgerichts Bamberg
2. Der Antrag wird abgewiesen.
die Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig zu verwerfen, weil der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert von 600,00 € nicht erreicht sei.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
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die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.