Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2018 - XII ZB 465/17

published on 14/02/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2018 - XII ZB 465/17
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Amtsgericht Haßfurt, 9 XVII 74/17, 27/06/2017
Landgericht Bamberg, 3 T 148/17, 17/08/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 465/17
vom
14. Februar 2018
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden
hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen,
ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni
2017 - XII ZB 45/17 - FamRZ 2017, 1610).

b) Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Gericht - wie es in den
Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen hat - vor der Anhörung
des Betroffenen die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers
nicht erkennen konnte und aus diesem Grunde daran gehindert war, den
Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen
zu bestellen; in diesen Fällen muss die Anhörung des Betroffenen wiederholt
werden, wenn der nachträglich bestellte Verfahrenspfleger dies verlangt.
BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 465/17 - LG Bamberg
AG Haßfurt
ECLI:DE:BGH:2018:140218BXIIZB465.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 17. August 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat für den 1990 geborenen Betroffenen nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch den gerichtsärztlichen Dienst und nach persönlicher Anhörung eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Es hat die Beteiligte zu 1 zur Vereinsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen bestellt. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Rechtsmittel eingelegt. Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat den Betroffenen durch den Berichterstatter am 21. Juli 2017 erneut angehört und die Beteiligte zu 3 durch Beschluss vom 25. Juli 2017 zur Verfahrenspflegerin für den Betroffenen bestellt. Die Verfahrenspflegerin hat nach einer persönlichen Besprechung mit dem Betroffenen durch Schriftsatz vom 9. August 2017 zur Einrichtung einer Betreuung umfassend Stellung genommen. Durch Beschluss vom 17. August 2017 hat das Beschwerdegericht die "sofortige Beschwerde" (richtig: Beschwerde) des Betroffenen zurückgewiesen.
2
Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene weiterhin gegen die Anordnung der Betreuung.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4
1. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten ausgeführt, dass der Betroffene an Schizophrenie leide. Mangels Krankheitseinsicht müsse sichergestellt werden, dass der Betroffene seine Medikation zumindest bei Bedarf weiter einnehme, was insbesondere in ausgeprägten schizophrenen Phasen nur innerhalb des beschützenden Rahmens einer Einrichtung möglich sei. Sollten die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge , der Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen sowie der Aufenthaltsbestimmung nicht auf einen Betreuer übertragen werden, sei davon auszugehen, dass der Betroffene seine Medikation dauerhaft vernachlässige und die Schizophrenie in relativ kurzer Zeit hoch akut werde. Andere Hilfsmöglichkeiten, die eine Betreuung entbehrlich machen könnten, seien nicht ersichtlich.
5
2. Die Entscheidung hält den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
6
a) Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass der Verfahrenspflegerin keine Gelegenheit zur Teilnahme an einer persönlichen Anhörung des Betroffenen gegeben worden ist.
7
aa) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll - wenn es im Hinblick auf die einzurichtende Betreuung erforderlich ist - nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers , ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - FamRZ 2017, 1610 Rn. 11 mwN und vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 19 zum Unterbringungsverfahren

).

8
bb) Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Gericht vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erkennen konnte und aus diesem Grunde daran gehindert war, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen. Davon ist dann auszugehen, wenn zunächst keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Betroffene für die Wahrnehmung seiner Rechte die Hilfe eines Verfahrenspflegers benötigt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 19), und das Gericht erst im Rahmen der Anhörung aus dem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen die Erkenntnis gewonnen hat, dass dieser seine Interessen nicht ausreichend vorzubringen vermag. In diesen Fällen ist die bereits durchgeführte Anhörung zwar nicht verfahrensordnungswidrig erfolgt. Wie in anderen Fällen der unfreiwilligen Abwesenheit eines Verfahrenspflegers beim Anhörungstermin (vgl. dazu BayObLG FamRZ 2002, 629; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 278 FamFG Rn. 22) muss die Anhörung des Betroffenen bei nachträglicher Bestellung eines Verfahrenspflegers aber dann wiederholt werden, wenn der Verfahrenspfleger dies verlangt.
9
Hat der nachträglich bestellte Verfahrenspfleger - wie hier - keine Wiederholung der Anhörung verlangt und will das Gericht von einer neuerlichen Anhörung des Betroffenen in Gegenwart des Verfahrenspflegers absehen, muss es allerdings grundsätzlich begründen, warum es vor der Anhörung des Betroffenen keine genügende Veranlassung zur Bestellung eines Verfahrenspflegers gesehen hat. Denn nur dann kann nachgeprüft werden, ob die Anhörung ohne vorherige Bestellung eines Verfahrenspflegers verfahrensordnungsgemäß gewesen ist. An solchen nachvollziehbaren Darlegungen fehlt es in der angefochtenen Entscheidung.
10
b) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde weiter, dass dem Betroffenen das Sachverständigengutachten des gerichtsärztlichen Dienstes nicht vollständig schriftlich bekannt gegeben worden ist.
11
Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit im Betreuungsverfahren (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15 - FamRZ 2015, 2156 Rn. 15 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 16 mwN).
12
Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Aus der Gerichtsakte lässt sich nicht ersehen, dass der Inhalt des Sachverständigengutachtens dem Betroffenen in vollem Umfang bekannt gegeben worden ist. Das Gutachten enthält seinerseits keinen Hinweis darauf, dass der Betroffene durch dessen vollständige Bekanntgabe gesundheitliche Nachteile entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG zu befürchten hätte. Wären dem Gutachten solche Hinweise zu entnehmen gewesen, hätte das Beschwerdegericht im Übrigen schon vor dem Anhörungstermin erkennen müssen, dass für den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17 - FamRZ 2017, 1323 Rn. 11 und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN). Dann wäre die ohne Beteiligung des (erst nachträglich bestellten) Verfahrenspflegers durchgeführte Anhörung verfahrensordnungswidrig erfolgt.
13
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Haßfurt, Entscheidung vom 27.06.2017 - 9 XVII 74/17 -
LG Bamberg, Entscheidung vom 17.08.2017 - 3 T 148/17 -
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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig
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Annotations

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.

(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.

(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde den Beschluss über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand einer solchen Maßnahme stets bekannt zu geben. Andere Beschlüsse sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.