Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2018 - XII ZB 282/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:250418BXIIZB282.17.0
bei uns veröffentlicht am25.04.2018
vorgehend
Amtsgericht Mitte, 52 XVII 242/11, 16.12.2016
Landgericht Berlin, 87 T 75/17, 25.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 282/17
vom
25. April 2018
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß
§ 303 Abs. 4 FamFG - hier als Bevollmächtigter - Beschwerde im Namen des
Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes
Beschwerderecht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober
2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197).
BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
ECLI:DE:BGH:2018:250418BXIIZB282.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 87. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. April 2017 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der Sohn der Betroffenen wendet sich gegen die Erweiterung ihrer Betreuung und gegen die Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen.
2
Die 94-jährige Betroffene leidet unter einer mittelschweren Demenz und lebt seit vielen Jahren in einem Pflegeheim. Sie erteilte dem Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Sohn) am 14. November 2008 eine Vorsorgevollmacht, mit der sie ihn für die Gesundheitssorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zum Abschluss eines Miet- oder Heimvertrags, zur Vertretung gegenüber Behörden sowie für den Post- und Fernmeldeverkehr, nicht aber für die Vermögenssorge und für eine Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen bevollmäch- tigte. Das Amtsgericht bestellte den Sohn im Jahr 2012 zum Betreuer für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung. Im Jahr 2013 bestellte das Amtsgericht an seiner Stelle einen Berufsbetreuer, den Beteiligten zu 2.
3
Nachdem die hiergegen seitens der Betroffenen und ihres Sohns eingelegten Beschwerden erfolglos geblieben waren, hob der Senat auf deren Rechtsbeschwerden die Beschwerdeentscheidung auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178). Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 bestellte das Landgericht anstelle des Beteiligten zu 2 den Sohn zum Betreuer für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht.
4
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 hat das Amtsgericht den Aufgabenkreis des Beteiligten zu 2 um die Vertretung gegenüber Behörden, Einrichtungen und Gerichten, die Vermögenssorge sowie die Gesundheitssorge erweitert. Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag hat es dem Berufsbetreuer die Genehmigung zur Einwilligung in eine freiheitsentziehende Maßnahme (Hochstellen von Bettgittern) erteilt. Das Landgericht hat die vom Sohn im eigenen Namen gegen diese beiden Beschlüsse eingelegten Beschwerden mit Beschluss vom 25. April 2017 verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
6
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Sohns folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 5 mwN).
7
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
8
a) Nach Auffassung des Landgerichts sind die Beschwerden des Sohns unzulässig.
9
Hinsichtlich der Erweiterung des Aufgabenkreises folge eine eigene Beschwerdeberechtigung des Sohns weder aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG noch aus § 59 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerdeführer sei vom Amtsgericht weder ausdrücklich noch konkludent als Beteiligter zum Verfahren über die Erweiterung des Aufgabenkreises hinzugezogen worden. Ein Angehöriger, der im Verfahren erster Instanz nicht beteiligt worden sei, bleibe von der Beschwerdebefugnis im Interesse der Betreuten ausgeschlossen. Das gelte auch in den Fällen, in denen der Angehörige vom Amtsgericht entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht über die Einleitung des Verfahrens unterrichtet oder entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 FamFG nicht darüber belehrt worden sei, dass er seine Hinzuziehung als Beteiligter gemäß § 7 Abs. 3 FamFG beantragen könne. Die Beschwerdeberechtigung nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG knüpfe zwingend an eine Beteiligung der Angehörigen im ersten Rechtszug an. Dieser ende mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung. Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Abschluss des ersten Rechtszugs komme daher nicht in Betracht.
10
Es sei für die Frage der hier fehlenden Beteiligung des Sohns am erstinstanzlichen Verfahren auch ohne Belang, dass er zugleich Vorsorgebevollmächtigter sei und in dieser Funktion, da sein Aufgabenkreis betroffen sei, am erstinstanzlichen Verfahren über die Erweiterung der Betreuung von Amts wegen hätte beteiligt werden müssen. Ein Vorsorgebevollmächtigter sei als MussBeteiligter im Sinne des § 274 Abs. 1 FamFG nicht bereits kraft Gesetzes Beteiligter des erstinstanzlichen Verfahrens. Eine unter Verletzung der §§ 274 Abs. 1 Nr. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG unterbliebene Beteiligung des Vorsorgebevollmächtigten am erstinstanzlichen Verfahren berühre allein seine Rechtsstellung als Vertreter der Betreuten. Er könne deshalb eine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung auch nur im Namen der Betreuten einlegen, nicht jedoch im eigenen Namen. Für die Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten nach § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG komme es im Übrigen nicht darauf an, ob der Vorsorgebevollmächtigte am erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich beteiligt worden sei. Hier habe jedoch der anwaltlich vertretene Sohn seine Beschwerde ausdrücklich im eigenen Namen und nicht namens der Betreuten eingelegt.
11
Hinsichtlich der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen sei eine Beschwerdeberechtigung des Sohns aus § 335 Abs. 1 FamFG schon deshalb nicht gegeben, weil die Betroffene bei Einleitung dieses Verfahrens nicht bei ihm gelebt habe. Deshalb sei er auch nicht Kann-Beteiligter i.S.v. § 315 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Es könne dahinstehen, ob er als Person des Vertrauens der Betroffenen anzusehen wäre und als solche benannt worden sei, weil er nicht beteiligt worden sei. Als Vorsorgebevollmächtigter und daher Muss-Beteiligter im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 3 FamFG hätte der Sohn zwar vom Amtsgericht am erstinstanzlichen Unterbringungsverfahren beteiligt werden müssen. Eine eigene Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevollmächtigten folge aus der unterbliebenen Beteiligung aber nicht. Auch hier hätte der Vorsorgebevollmächtigte nach § 335 Abs. 3 FamFG mit einer namens der Betreuten eingelegten Beschwerde die ihm erteilte Vorsorgevollmacht zur Geltung bringen können, ohne dass es auf eine tatsächliche Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren angekommen wäre.
12
b) Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Sohn nicht beschwerdeberechtigt ist.
13
aa) Das gilt zunächst für die Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung.
14
Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen dessen Abkömmling im eigenen Namen zu, wenn dieser im ersten Rechtszug beteiligt worden ist.
15
(1) Hat die erstinstanzliche Entscheidung – wie hier – eine Erweiterung der Betreuung zum Gegenstand, ist für die Frage der Beteiligung nicht auf das Verfahren über die erstmalige Betreuerbestellung abzustellen. Denn die Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll. Die Entscheidung über die Erweiterung einer bereits bestehenden Betreuung betrifft jedoch einen anderen Verfahrensgegenstand als die Entscheidung über die erstmalige Betreuerbestellung. Nach § 293 Abs. 1 FamFG gelten für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers die Vorschriften über die Anordnung der Maßnahme entsprechend. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Erweiterung des Aufgabenkreises einen besonderen Verfahrensgegenstand bildet, über den das Betreuungsgericht in einem gesonderten Verfahren entscheiden muss. Für dieses sind grundsätzlich alle für die Erstbestellung eines Betreuers geltenden Verfahrensvorschriften einzuhalten, soweit nicht die in § 293 Abs. 2 FamFG genannten Verfahrenserleichterungen eingreifen. Daher ist in einem neuen Verfahren zur Erweiterung des Aufgabenkreises gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch erneut über die Verfahrensbeteiligung naher Angehöriger zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 9 mwN).
16
Ebenso wenig kommt es für die Beschwerdeberechtigung darauf an, ob der Beschwerdeführer im Abhilfeverfahren beteiligt worden ist. Denn eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Abschluss des ersten Rechtszugs – sei es in einem Zwischenverfahren , sei es im Rahmen des Abhilfeverfahrens – scheidet aus. Nach dem Wortlaut des § 303 Abs. 2 FamFG kommt es auf die tatsächliche Beteiligung der Angehörigen im ersten Rechtszug an. Dieser endet jedoch mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses durch das Amtsgericht. Das sich auf eine Beschwerde anschließende Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG gehört nicht mehr zum ersten Rechtszug, sondern schließt an diesen an. Bereits aus der systematischen Stellung des § 68 Abs. 1 FamFG ergibt sich, dass das Abhilfeverfahren zum Gang des Beschwerdeverfahrens gehört (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 12 mwN).
17
(2) Gemessen hieran fehlt es an einer Beteiligung des Sohns und damit an dem Recht, gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im eigenen Namen Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung einlegen zu können.
18
Der Sohn ist zwar im Verfahren über die Erstbestellung eines Betreuers beteiligt worden, allerdings nicht in dem hier gegenständlichen Verfahren über die Erweiterung der Betreuung. Ob der Sohn im Abhilfeverfahren beteiligt worden ist, kann offenbleiben, weil dies für sich genommen nicht zu einer Beschwerdebefugnis führen würde.
19
(a) Da es für die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG maßgeblich auf die – hier unterbliebene – tatsächliche Beteiligung ankommt, ist es ohne Belang, dass der Sohn als Mussbeteiligter in dem Betreuungsverfahren hätte beteiligt werden müssen, weil sein Aufgabenkreis gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG jedenfalls teilweise betroffen ist.
20
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wäre dem Anliegen des Sohns mit einer "verfassungskonformen" Auslegung seiner Beschwerde nicht gedient. Insoweit wird vertreten, die Beschwerde dahin auszulegen, dass sie zugleich einen Antrag auf Beteiligung an dem Verfahren beinhalte, über den vom Amtsgericht im Rahmen eines Zwischenverfahrens gemäß § 7 Abs. 5 FamFG zu entscheiden sei (vgl. dazu LG Verden BtPrax 2010, 242; LG Saarbrücken FamRZ 2010, 1371, 1372; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 9; Bahrenfuss/Brosey FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 9; SchulteBunert /Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 303 Rn. 9). Selbst wenn im Zwischenverfahren festgestellt werden sollte, dass der Beschwerdeführer hätte beteiligt werden müssen, bliebe die amtsgerichtliche Hauptsacheentscheidung hiervon genauso wie die Tatsache unberührt, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14 - FamRZ 2015, 572 Rn. 11 mwN). Deshalb bliebe auch die eingelegte Beschwerde gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG unzulässig (anders wohl Fröschle in Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 20a).
21
(b) Die Frage, ob einem nicht beteiligten Angehörigen in Fällen der vorliegenden Art aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Beschwerderecht eingeräumt werden kann bzw. muss (vgl. LG Verden BtPrax 2010, 242; LG Saarbrücken FamRZ 2010, 1371, 1372; LG Landau FamRZ 2011, 60, 61; Prütting/ Helms/Fröschle FamFG 4. Aufl. § 303 Rn. 20 ff.; Guckes in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 304 FamFG Rn. 13; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 9; Bahrenfuss/Brosey FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 9; Schulte-Bunert/Weinreich/ Rausch FamFG 5. Aufl. § 303 Rn. 9; Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 28), braucht der Senat hier nicht zu beantworten. Denn der Sohn hätte als Bevollmächtigter auch ohne Beteiligung am Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 FamFG im Namen der Betroffenen Beschwerde einlegen können. Eine Notwendigkeit , dem Angehörigen ein darüber hinausgehendes persönliches Beschwerderecht einzuräumen, besteht nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er diese Beschwerde nur im Namen der Betroffenen einlegen kann. Denn das Beschwerderecht der Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG besteht schließlich ohnehin nur im Interesse der Betroffenen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 14).
22
bb) Es ist schließlich auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Landgericht die gegen die Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahme (Hochstellen der Bettgitter) i.S.v. § 1906 Abs. 4 BGB gerichtete Beschwerde des Sohns verworfen hat.
23
(1) Gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG steht das Recht der Beschwerde in Unterbringungssachen im Interesse des Betroffenen u.a. dessen Kindern zu, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat und sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Außerdem kann der Vorsorgebevollmächtigte nach § 335 Abs. 3 FamFG gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.
24
(2) Auch gemessen hieran ist der Sohn nicht beschwerdeberechtigt.
25
Eine Beschwerdeberechtigung nach § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG scheidet bereits deshalb aus, weil die Betroffene nach den Feststellungen des Landgerichts bei Einleitung des Unterbringungsverfahrens nicht bei ihrem Sohn gelebt hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen (vgl. Keidel/Budde FamFG 19. Aufl.
§ 335 Rn. 8 mwN). Eine Beschwerdeberechtigung folgt auch nicht aus § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Sohn von der Betroffenen als Person ihres Vertrauens in dem Unterbringungsverfahren benannt worden ist. Solches ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen; vielmehr hat die Betroffene in der Vorsorgevollmacht vom 14. November 2008 den Bereich der freiheitsentziehenden Maßnahmen ausdrücklich ausgenommen.
26
Schließlich kann sich der Sohn auch nicht auf eine Beschwerdeberechtigung aus § 335 Abs. 3 FamFG berufen. Zu Recht hat das Landgericht darauf verwiesen, dass er hiernach nur im Namen der Betroffenen Beschwerde hätte einlegen können, was er ausdrücklich aber nicht getan hat. Dose Schilling Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 16.12.2016 - 52 XVII 242/11 -
LG Berlin, Entscheidung vom 25.04.2017 - 87 T 75/17 und 76/17 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2018 - XII ZB 282/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2018 - XII ZB 282/17

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2018 - XII ZB 282/17 zitiert 9 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 7 Beteiligte


(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter. (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts w

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde


(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über1.die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,2.Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahmezu. (2) Das Re

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 274 Beteiligte


(1) Zu beteiligen sind1.der Betroffene,2.der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,3.der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist. (2) Der Verfa

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts


(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde


(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen1.dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Ei

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 315 Beteiligte


(1) Zu beteiligen sind1.der Betroffene,2.der Betreuer,3.der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezoge

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2018 - XII ZB 282/17 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2018 - XII ZB 282/17 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2017 - XII ZB 213/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 213/16 vom 18. Oktober 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 a) Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2017 - XII ZB 438/16

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 438/16 vom 25. Januar 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 a) Die Beteiligung einer Person in einem Betreuungsverf

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2015 - XII ZB 621/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 6 2 1 / 1 4 vom 25. März 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4; FamFG §§ 59 Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 295 Abs. 1 a) Dem Betreuer steht geg

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2014 - XII ZB 86/14

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 86/14 vom 20. November 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 303 Abs. 2 Der im ersten Rechtszug nicht hinzugezogene Angehörige kann durch Einlegung einer Bes
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2018 - XII ZB 282/17.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2019 - XII ZB 156/19

bei uns veröffentlicht am 21.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 156/19 vom 21. August 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 59 Abs. 1, § 303 Abs. 2 und 4 Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2018 - XII ZB 387/18

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 387/18 vom 12. Dezember 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 303 Abs. 4 Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17

bei uns veröffentlicht am 11.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 471/17 vom 11. Juli 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 303 Abs. 2 Das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen eine von Amts wegen ergang

Referenzen

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern,
2.
einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens sowie
3.
dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.

(4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I I Z B 6 2 1 / 1 4
vom
25. März 2015
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Dem Betreuer steht gegen seine Entlassung bei fortbestehender Betreuung
eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu.

b) Die im Verfahren der Verlängerung der Betreuung ohne erkennbaren Grund
vorgenommene Aufspaltung der zu treffenden Einheitsentscheidung in einen
Beschluss über den Betreuerwechsel und einen Beschluss über die Verlängerung
der Betreuung führt nicht dazu, dass es dem entlassenen Betreuer an
der Beschwerdeberechtigung fehlt oder dass die Rechtsbeschwerde nur mit
Zulassung statthaft ist.

c) Für die Bestellung einer anderen als der vom Betroffenen vorgeschlagenen
Person als Betreuer wegen Eignungsmängeln des Vorgeschlagenen müssen
Erkenntnisse vorliegen, die geeignet sind, einen das Wohl des Betroffenen
gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den
von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen.
BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Wert: 5.000 €

Gründe:

A.

1
Die 91-jährige Betroffene leidet unter einer mittelschweren Demenz. Ende 2011 bat die Leitung des Pflegeheimes, in dem die Betroffene wohnt, das Amtsgericht um Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Form eines Rollstuhlgurtes. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2012 den Sohn der Betroffenen (Beteiligten zu 1), dem die Be- troffene im November 2008 eine Vorsorgevollmacht erteilt und den sie in diesem Schriftstück auch als zu bestellenden Betreuer bezeichnet hatte, zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung". Als Überprüfungsfrist für die Betreuung war der 20. Februar 2013 genannt. Ebenfalls mit Beschluss vom 21. Februar 2012 genehmigte das Amtsgericht die Einwilligung des Betreuers in das Anlegen eines Bauchgurtes im Rollstuhl bis zum 20. Februar 2013.
2
Ende Juli 2012 beschwerte sich das Pflegeheim gegenüber dem Amtsgericht darüber, dass der Beteiligte zu 1 sich in finanzieller und gesundheitlicher Hinsicht nur unzureichend um die Belange der Betroffenen kümmere. In einem Anhörungstermin im Oktober 2012 erklärte der Beteiligte zu 1 die Versäumnisse mit seiner beruflichen Belastung, jetzt aber sei alles erledigt. In der Folgezeit erfolgten keine Beanstandungen durch das Pflegeheim mehr.
3
Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 hat das Amtsgericht beim Beteiligten zu 1 und beim Pflegeheim angefragt, ob es einer Verlängerung von Betreuung und Fixierungsgenehmigung bedürfe. Nachdem das Pflegeheim dies Anfang März 2013 bejaht hatte, hat das Amtsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Betroffene im Beisein des Beteiligten zu 1 am 26. Juni 2013 angehört. Im Anschluss an diese Anhörung hat das Amtsgericht zwei Beschlüsse erlassen: Zum einen hat es den Beteiligten zu 1 als Betreuer entlassen und an seiner Stelle den Beteiligten zu 2, einen Berufsbetreuer , zum neuen Betreuer bestellt. Zum anderen hat es die nunmehr vom Beteiligten zu 2 geführte Betreuung verlängert und als Überprüfungszeitpunkt den 25. Juni 2020 bestimmt. Schließlich hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2013 auf Antrag des neuen Betreuers dessen Einwilligung in die Anbringung eines Stecktisches am Rollstuhl der Betroffenen für zwei Jahre genehmigt.
4
Der Beteiligte zu 1 hat gegen den vorgenommenen Betreuerwechsel sowie im Namen der Betroffenen gegen die Verlängerungsentscheidung (beschränkt auf die Betreuerauswahl) Beschwerden eingelegt, die das Beschwerdegericht verworfen bzw. zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 im eigenen Namen und namens der Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde.

B.

5
Die Rechtsbeschwerden sind zulässig und begründet.
6
I. Sowohl die vom Beteiligten zu 1 im eigenen Namen als auch die von ihm namens der Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig.
7
1. Beide Rechtsbeschwerden sind gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG zulassungsfrei statthaft.
8
Die in dieser Vorschrift genannten Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme anordnet (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 295 Rn. 1). Demgegenüber ist die Rechtsbeschwerde in einem Verfahren, in dem eine isolierte Entscheidung über einen Betreuerwechsel nach Maßgabe des § 1908 b BGB erfolgt, nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f. und vom 29. Juni 2011 - XII ZB 65/11 - FamRZ 2011, 1393 Rn. 7 f.).
9
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht am Ende des erstinstanzlichen Verlängerungsverfahrens zwar den Betreuerwechsel mit einem von der Verlängerungsentscheidung getrennten Beschluss vorgenommen. Unabhängig davon, dass Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ohnehin auch die Betreuerauswahl im Rahmen der Verlängerung war, führt die durch das Amtsgericht ohne erkennbaren Grund vorgenommene Aufspaltung in zwei Beschlüsse mit gleichem Datum nicht dazu, dass derjenige über den Betreuerwechsel außerhalb des Verlängerungsverfahrens ergangen wäre.
10
Dass die Rechtsbeschwerden sich nicht gegen die Verlängerung, sondern gegen den Betreuerwechsel bzw. die Entscheidung über die Auswahl der Betreuerperson richten, ist unschädlich, weil es sich um eine zulässige Teilanfechtung der die Verlängerung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers umfassenden Einheitsentscheidung handelt (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14 - FamRZ 2014, 1916 Rn. 3).
11
2. Der Beteiligte zu 1 hat hier als Vorsorgebevollmächtigter wirksam gemäß § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG Rechtsbeschwerde im Namen der Betroffenen eingelegt. Zwar muss nach dieser Vorschrift durch die Entscheidung, gegen die der Vorsorgebevollmächtigte sich namens des Betroffenen wenden will, sein Aufgabenkreis betroffen sein. Dies ist hier jedoch der Fall, auch wenn die Betroffene den Beteiligten zu 1 nicht zur Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen bevollmächtigt hat. Denn der von der angeordneten Betreuung erfasste Aufgabenkreis beschränkt sich nicht hierauf, sondern umfasst die Aufenthaltsbestimmung insgesamt. Die Betroffene hat ihren Sohn aber ausdrücklich bevollmächtigt, über ihren Aufenthalt zu bestimmen.
12
Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN).
13
II. Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
14
1. Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
15
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen seine Entlassung aus dem Betreueramt und die Bestellung des Berufsbetreuers sei schon unzulässig. Zwar könne ein Betreuer grundsätzlich gegen seine Entlassung mit der Beschwerde vorgehen. Das Verfahren habe sich jedoch durch den weiteren Beschluss vom selben Tag über die Verlängerung der nun vom Beteiligten zu 2 geführten Betreuung erledigt. Denn die bisherige Betreuerbestellung sei insgesamt abgelöst worden. Ziel einer Beschwerde gegen den die Entlassung aussprechenden Beschluss habe nur sein können, den Beteiligten zu 1 wieder zum Betreuer gemäß dem Beschluss vom 21. Februar 2012 zu bestellen, der aber nicht mehr Grundlage der jetzt bestehenden Betreuung sei. Ein Antrag nach § 62 FamFG sei nicht gestellt; zudem fehlte es einem solchen am Rechtsschutzbedürfnis. Selbst wenn man aber die Beschwerde des Beteiligten zu 1 für zulässig halte, sei sie aus den Gründen, derentwegen die Beschwerde der Betroffenen zurückzuweisen sei, unbegründet.
16
Die für die Betroffene durch den Beteiligten zu 1 als Sohn und Vorsorgebevollmächtigten eingelegte Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Für die Verlängerung der Betreuung gölten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung der Maßnahme entsprechend, so dass § 1897 BGB der Maßstab für die Betreuerauswahl sei. Die Vorsorgevollmacht stelle unabhängig davon, dass sie keine Bevollmächtigung für den hier fraglichen Bereich der Freiheitsentziehung im Rahmen der Aufenthaltsbestimmung enthalte, einen Betreuervorschlag dar. Ein solcher könne nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die konkrete Gefahr bestehe, dass der Vorgeschlagene die Betreuung nicht zum Wohl des Betroffenen führe. Das sei hier der Fall. Bereits Ende 2012 hätten sich Zweifel an der Eignung des Beteiligten zu 1 ergeben. Er habe es zu erheblichen Zahlungsrückständen insbesondere gegenüber Ärzten kommen lassen, eine zahnärztliche Behandlung der Betroffenen sei unterblieben und er habe nicht auf entsprechende Anfragen von Pflegeheim und Gericht geantwortet. Das Amtsgericht habe lediglich von einem Betreuerwechsel abgesehen, nachdem es nach dem Anhörungstermin nicht mehr zu weiteren Beanstandungen durch das Pflegeheim gekommen sei. Indem der Beteiligte zu 1 diese Vorgänge als unberechtigte Disziplinierung ansehe, lasse er keinerlei Einsicht erkennen.
17
Auch wenn zugunsten des Beteiligten zu 1 davon ausgegangen würde, dass er auf die Verlängerungsanfrage des Amtsgerichts geantwortet habe, habe er massiv gegen seine Pflichten als Betreuer verstoßen, indem er die Betroffene in Absprache mit dem Pflegeheim auch nach dem Ende der gerichtlich genehmigten Zeit durch einen Bauchgurt habe fixieren lassen. Sein Erklärungsversuch , er habe an einen Automatismus geglaubt, sei als bloße Schutzbehauptung zu werten. Ein ernsthaftes Problembewusstsein für sein gravierendes Fehlverhalten habe der Beteiligte zu 1 erneut nicht an den Tag gelegt. Dies sei umso bemerkenswerter, als er sich als sehr kritikfähig bezüglich des Verhaltens anderer Akteure gezeigt und hervorgehoben habe, dass er "kein funktionierendes Rädchen in der großen Unterbringungsmaschinerie" sein werde. Die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens diene gerade dem Schutz der Betroffenen , und durch die genehmigungslose Anordnung der weiteren Fixierung unter Umgehung der Verfahrensrechte der Betroffenen habe er die Freiheits- rechte verletzt, die er zu schützen vorgebe. Insgesamt sei das Gericht davon überzeugt, dass bei einer Bestellung des Beteiligten zu 1 die konkrete Gefahr bestehe, dass er die Betreuung nicht zum Wohl der Betroffenen führen könne oder wolle. Diese Überzeugung folge aus den festgestellten Versäumnissen als Bevollmächtigter und Betreuer, von denen sich der Beteiligte zu 1 nicht überzeugend distanziert habe. Mit einer nachhaltigen Änderung seines Verhaltens und einer hinreichenden Kooperation mit dem Betreuungsgericht sei nicht zu rechnen.
18
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
19
a) Das Beschwerdegericht hat die gegen den Betreuerwechsel gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 zu Unrecht als unzulässig verworfen.
20
aa) Zutreffend hat es allerdings erkannt, dass dem Betreuer gegen seine Entlassung bei fortbestehender Betreuung eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zusteht, weil er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist (allgM, vgl. nur Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 6; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 76 mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rspr. zu § 20 Abs. 1 FGG; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Juni 2010] § 303 Rn. 22; MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 2. Aufl. § 303 Rn. 16; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 42).
21
bb) Demgegenüber ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Betreuerwechsel habe sich durch die nachfolgende Verlängerungsentscheidung erledigt, rechtsfehlerhaft.
22
Zwar handelt es sich bei einer Verlängerungsentscheidung um die erneute Anordnung einer Betreuung einschließlich der Entscheidung über die Person des Betreuers, auch wenn der bisherige Betreuer bestellt wird. Die bisherige Betreuung und damit die Bestellung des bisherigen Betreuers enden mit der Wirksamkeit der Verlängerungsentscheidung und werden durch die in dieser getroffenen Anordnungen abgelöst (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17).
23
Der vom Beschwerdegericht hieraus gezogene Schluss, damit sei die in dem Beschluss über den Betreuerwechsel getroffene Auswahlentscheidung erledigt und daher für den entlassenen Betreuer im Beschwerdeverfahren allenfalls eine Entscheidung nach § 62 FamFG möglich, ist aber nicht berechtigt. Das Amtsgericht befand sich im Verlängerungsverfahren, an dessen Ende eine Einheitsentscheidung über den Betreuungsumfang, die Person des Betreuers und die Überprüfungsfrist oder aber die Entscheidung steht, dass es keiner Betreuung mehr bedarf. Enthält diese Entscheidung bei fortbestehender Betreuung eine Entlassung des bisherigen Betreuers, so steht diesem hiergegen die Beschwerde aus eigenem Recht offen. Dieses Beschwerderecht kann nicht dadurch vereitelt werden, dass das Gericht die einheitlich am Ende des Verlängerungsverfahrens zu treffende Entscheidung auf zwei Beschlüsse verteilt und allein durch seine Verfahrensgestaltung ein die Betreuerentlassung erledigendes Ereignis schafft. Der Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) gebietet es daher, die so aufgespaltene Entscheidung beschwerderechtlich als einheitliche Verlängerungsentscheidung anzusehen. Eine Ausnahmekonstellation , in der das Betreuungsgericht gegebenenfalls bereits vor Abschluss des Verlängerungsverfahrens über einen Betreuerwechsel befinden muss, lag hier ersichtlich nicht vor.
24
b) Auch die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Begründetheit der Beschwerden und damit zu der vom Amtsgericht getroffenen Auswahlentscheidung sind rechtsfehlerhaft.
25
aa) Keinen rechtlichen Beanstandungen unterliegt allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, wonach Maßstab der Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung § 1897 BGB darstellt. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten. Die Vorschrift des § 1908 b Abs. 1 BGB, die die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Betreuer entlassen werden kann, ist in diesen Fällen nicht einschlägig, sondern nur anwendbar, wenn bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17 mwN und vom 17. September 2014 - XII ZB 220/14 - FamRZ 2014, 1998 Rn. 20).
26
bb) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass die Betroffene im Zusammenhang mit der Erteilung der Vorsorgevollmacht auch eine Betreuungsverfügung des Inhalts abgegeben hat, dass ihr Sohn, der Beteiligte zu 1, als Betreuer bestellt werden soll, falls trotz Vollmachterteilung eine Betreuung erforderlich werden sollte. Die Betreuungsverfügung ist bereits ihrem Wortlaut nach nicht auf bestimmte Aufgabenkreise oder (nur) den von der Vollmacht umfassten Aufgabenkreis beschränkt. Darüber hinaus bezieht sich die Vorsorgevollmacht auch auf die Aufenthaltsbestimmung, so dass die Betreuungsverfügung selbst bei Annahme einer derartigen Beschränkung für den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis maßgeblich wäre.
27
Dieser Jahre vor Einleitung des Betreuungsverfahrens erfolgte Betreuervorschlag der Betroffenen ist gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 3 BGB zu berücksich- tigen, weil - wie das Beschwerdegericht festgestellt hat - nicht erkennbar ist, dass sie nicht mehr daran festhalten will.
28
cc) Wie das Beschwerdegericht weiter richtig gesehen hat, gelangt daher § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zur Anwendung. Diese Vorschrift räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20, vom 14. August 2013 - XII ZB 206/13 - NJW-RR 2013, 1473 Rn. 8 und vom 17. September 2014 - XII ZB 220/14 - FamRZ 2014, 1998 Rn. 21).
29
Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der - näheren oder auch weiter zurückliegenden - Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen.
30
dd) Gemessen hieran kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Beteiligten zu 1 entgegen dem von der Betroffenen geäußerten Vorschlag nicht (mehr) zum Betreuer zu bestellen, keinen Bestand haben.
31
(1) Die Erwägungen des Beschwerdegerichts im Zusammenhang mit den Vorgängen in der zweiten Jahreshälfte 2012 sind nicht geeignet, die konkrete Gefahr zu begründen, dass der Beteiligte zu 1 die Betreuung nicht zum Wohl der Betroffenen führen kann oder will.
32
Die dahin gehende Annahme des Beschwerdegerichts trifft für die vom Pflegeheim im Juli 2012 monierten Umstände schon deshalb auf Bedenken, weil sie sich jeweils auf Aufgaben (finanzielle Angelegenheiten, Gesundheitsfürsorge ) beziehen, die nicht von der Betreuung erfasst sind. Vor allem ist es aber nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nach einem entsprechenden Gespräch im Oktober 2012 insoweit zu keinerlei Beanstandungen mehr gekommen. Mithin fehlt es insoweit an einer ausreichenden Grundlage für eine negative Eignungsprognose.
33
(2) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts im Zusammenhang mit der genehmigungslosen Fixierung der Betroffenen über den 20. März 2013 hinaus lassen zum Nachteil des Beteiligten zu 1 wesentliche Umstände außer Betracht und können die entgegen dem Betreuervorschlag der Betroffenen vorgenommene Betreuerauswahl nicht begründen.
34
Zwar stellt es zweifelsfrei eine Pflichtverletzung des Betreuers dar, wenn er verabsäumt, für eine freiheitsentziehende Maßnahme i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB die gerichtliche Genehmigung einzuholen. Berücksichtigung muss aber vorliegend zum einen finden, dass das Amtsgericht seinerseits erst nach Ablauf der Genehmigung wegen einer "Verlängerung" von Betreuung und Fixierungsgenehmigung nachgefragt hatte. Zum anderen ist das Amtsgericht auch nach der jedenfalls durch das Pflegeheim - und vom Beschwerdegericht unterstellt auch durch den Beteiligten zu 1 - Anfang März 2013 erfolgten Mitteilung eines weiteren Genehmigungserfordernisses nicht nach § 331 FamFG tätig gewor- den, sondern hat über eine weitere Fixierung erst rund vier Monate nach Mitteilung des Fixierungsbedarfs befunden. Zudem wurde die genehmigungslose Fixierung - die nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts jedenfalls seit Mai 2013 nicht mehr mittels Bauchgurt, sondern durch einen Stecktisch erfolgte - nicht durch den Beteiligten zu 1, sondern durch das Pflegeheim vorgenommen. Dass es sich hierbei, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, um eine zum Schutz der Betroffenen zwingend erforderliche Maßnahme handelte, ergibt sich aus der im Juli 2013 erfolgten betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die gesetzliche Höchstdauer von zwei Jahren. Bei dieser Sachlage - die Fixierungsgenehmigung war beantragt, eine Fixierung der Betroffenen nötig - ist nicht ersichtlich, dass es dem Wohl der Betroffenen eher entsprochen hätte, wenn der Beteiligte zu 1 bis zur gerichtlichen Entscheidung eine Fixierung aktiv unterbunden hätte. Auch die Beschwerdeentscheidung äußert sich nicht zu der nach Meinung des Beschwerdegerichts richtigen Vorgehensweise.
35
(3) Soweit das Beschwerdegericht sich darauf stützt, dass mit einer hinreichenden Kooperation des Beteiligten zu 1 nicht zu rechnen sei, fehlt es bislang an Feststellungen, die diese Einschätzung tragen können. Die überaus kritischen Äußerungen des Beteiligten zu 1 zu einem "Netzwerk" von Pflegeheim , Ärzten, Berufsbetreuern und Betreuungsgericht sprechen zwar dafür, dass sich die Zusammenarbeit mit ihm möglicherweise schwierig gestaltet. Dies steht für sich genommen einer Bestellung als Betreuer aber nicht entgegen. Dass der Beteiligte zu 1 im Rahmen des Betreuungsverfahrens notwendige Mitwirkungshandlungen unterlassen hat, ist nicht festgestellt. Die im Jahre 2012 unterbliebene Reaktion auf die gerichtliche Anfrage die Beanstandungen des Pflegeheims betreffend stand in keinem erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit den im Rahmen der Betreuung zu erledigenden Aufgaben. Zudem hatte der Beteiligte zu 1 das Unterbleiben einer schriftlichen Stellungnahme erklärt.
36
(4) Darüber hinaus setzt sich das Beschwerdegericht nicht damit auseinander , dass der Aufgabenkreis der Betreuung sich nicht auf die Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen im Rahmen der Pflegeheimunterbringung beschränkt, sondern - trotz der Vorsorgevollmacht, die die Bereiche "Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten" abdeckt - die gesamte Aufenthaltsbestimmung umfasst. Inwiefern ein das Wohl der Betroffenen gefährdender Eignungsmangel des Beteiligten zu 1 etwa hinsichtlich Entscheidungen über den gewöhnlichen Aufenthaltsort vorliegen soll, ist nicht ersichtlich.
37
3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dieses wird gegebenenfalls ergänzende Feststellungen zu treffen und die im Rahmen des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erforderliche Gesamtabwägung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats durchzuführen haben. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 26.06.2013 - 52 XVII 242/11 -
LG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2014 - 87 T 186 und 286/13 -
5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern,
2.
einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens sowie
3.
dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.

(4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,
2.
eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,
3.
der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.
Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.

(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern,
2.
einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens sowie
3.
dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.

(4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,

1.
wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder
2.
die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder eine der in § 1815 Absatz 2 oder in den §§ 1829 bis 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben einbezogen wird.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.

(4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

9
Hat die erstinstanzliche Entscheidung – wie hier – eine Erweiterung der Betreuung zum Gegenstand, ist für die Frage der Beteiligung nicht auf das Verfahren über die erstmalige Betreuerbestellung abzustellen. Denn die Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll. Die Entscheidung über die Erweiterung einer bereits bestehenden Betreuung betrifft jedoch einen anderen Verfahrensgegenstand als die Entscheidung über die erstmalige Betreuerbestellung. Nach § 293 Abs. 1 FamFG gelten für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers die Vorschriften über die Anordnung der Maßnahme entsprechend. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Erweiterung des Aufgabenkreises einen besonderen Verfahrensgegenstand bildet, über den das Betreuungsgericht in einem gesonderten Verfahren entscheiden muss, für das grundsätzlich alle für die Erstbestellung eines Betreuers geltenden Verfahrensvorschriften einzuhalten sind, soweit nicht die in § 293 Abs. 2 FamFG genannten Verfahrenserleichterungen eingreifen. Daher ist in einem neuen Verfahren zur Erweiterung des Aufgabenkreises gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch erneut über die Verfahrensbeteiligung naher Angehöriger zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. März 2015 - XII ZB 396/14 - FamRZ 2015, 843 Rn. 9 mwN).

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

9
Hat die erstinstanzliche Entscheidung – wie hier – eine Erweiterung der Betreuung zum Gegenstand, ist für die Frage der Beteiligung nicht auf das Verfahren über die erstmalige Betreuerbestellung abzustellen. Denn die Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll. Die Entscheidung über die Erweiterung einer bereits bestehenden Betreuung betrifft jedoch einen anderen Verfahrensgegenstand als die Entscheidung über die erstmalige Betreuerbestellung. Nach § 293 Abs. 1 FamFG gelten für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers die Vorschriften über die Anordnung der Maßnahme entsprechend. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Erweiterung des Aufgabenkreises einen besonderen Verfahrensgegenstand bildet, über den das Betreuungsgericht in einem gesonderten Verfahren entscheiden muss, für das grundsätzlich alle für die Erstbestellung eines Betreuers geltenden Verfahrensvorschriften einzuhalten sind, soweit nicht die in § 293 Abs. 2 FamFG genannten Verfahrenserleichterungen eingreifen. Daher ist in einem neuen Verfahren zur Erweiterung des Aufgabenkreises gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch erneut über die Verfahrensbeteiligung naher Angehöriger zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. März 2015 - XII ZB 396/14 - FamRZ 2015, 843 Rn. 9 mwN).

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

11
4. Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Abschluss des ersten Rechtszugs - sei es in einem Zwischenverfahren, sei es im Rahmen des Abhilfeverfahrens - kommt ebenfalls nicht in Betracht (a.A. LG Verden BtPrax 2010, 242; LG Landau FamRZ 2011, 60, 61; LG Saarbrücken FamRZ 2010, 1371, 1372; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 20 a; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 28; MünchKommFamFG/Schmid-Recla 2. Aufl. § 303 Rn. 5 a; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 4. Aufl. § 303 Rn. 8; Bork/ Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 9). Nach dem Wortlaut des § 303 Abs. 2 FamFG kommt es auf die tatsächliche Beteiligung der Angehörigen im ersten Rechtszug an. Dieser endet jedoch mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses durch das Amtsgericht. Das sich auf eine Beschwerde anschließende Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG gehört nicht mehr zum ersten Rechtszug, sondern schließt an diesen an. Bereits aus der systematischen Stellung des § 68 Abs. 1 FamFG ergibt sich, dass das Abhilfeverfahren zum Gang des Beschwerdeverfahrens gehört (so auch Bumiller/ Harders FamFG 10. Aufl. § 68 Rn. 2; Haußleiter FamFG § 68 Rn. 2).

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

9
Hat die erstinstanzliche Entscheidung – wie hier – eine Erweiterung der Betreuung zum Gegenstand, ist für die Frage der Beteiligung nicht auf das Verfahren über die erstmalige Betreuerbestellung abzustellen. Denn die Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll. Die Entscheidung über die Erweiterung einer bereits bestehenden Betreuung betrifft jedoch einen anderen Verfahrensgegenstand als die Entscheidung über die erstmalige Betreuerbestellung. Nach § 293 Abs. 1 FamFG gelten für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers die Vorschriften über die Anordnung der Maßnahme entsprechend. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Erweiterung des Aufgabenkreises einen besonderen Verfahrensgegenstand bildet, über den das Betreuungsgericht in einem gesonderten Verfahren entscheiden muss, für das grundsätzlich alle für die Erstbestellung eines Betreuers geltenden Verfahrensvorschriften einzuhalten sind, soweit nicht die in § 293 Abs. 2 FamFG genannten Verfahrenserleichterungen eingreifen. Daher ist in einem neuen Verfahren zur Erweiterung des Aufgabenkreises gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch erneut über die Verfahrensbeteiligung naher Angehöriger zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. März 2015 - XII ZB 396/14 - FamRZ 2015, 843 Rn. 9 mwN).

(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern,
2.
einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens sowie
3.
dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.

(4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.