vorgehend
Amtsgericht Hanau, 67 F 1309/09, 31.08.2010
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 4 UF 205/10, 07.02.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 137/13
vom
21. November 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Versorgungsausgleich kann nur einheitlich entweder nach dem bis
31. August 2009 geltenden Recht oder nach dem seit 1. September 2009
geltenden Recht durchgeführt werden.

b) Der Versorgungsausgleich ist auch dann nach dem seit 1. September 2009
geltenden Recht durchzuführen, wenn die beteiligten Eheleute nach diesem
Zeitpunkt übereinstimmende Ruhensanträge allein zu dem Zweck gestellt
haben, das neue Recht zur Anwendung zu bringen.

c) Zur internen Teilung eines bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH erworbenen
betrieblichen Anrechts.
BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - XII ZB 137/13 - OLG Frankfurt am Main
AG Hanau
Weitere Beteiligte:
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.420 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über die interne Teilung eines bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (im Folgenden: DFS) erworbenen Versorgungsanrechts.
2
Auf den am 28. August 2009 bei Gericht eingegangenen und am 14. Oktober 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 23. Januar 1988 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) rechtskräftig geschieden.
3
Während der Ehezeit (1. Januar 1988 bis 30. September 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann außerdem ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der DFS mit einem dynamischen monatlichen Rentenwert von 388,86 € sowie ein Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung mit einem dynamischen monatlichen Rentenwert von 42,20 €.
4
Den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht in seiner am 31. August 2010 verkündeten Entscheidung dahin geregelt, dass es durch Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von 2,12 € monatlich in der Rentenversicherung Ost und in Höhe von 319,66 € monatlich in der allgemeinen Rentenversicherung sowie im Wege eines Teilausgleichs durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere 50,40 € monatlich in der allgemeinen Rentenversicherung jeweils vom Versicherungskonto des Ehemanns auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat, bezogen auf den 30. September 2009 als Ehezeitende.
5
Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie die Anordnung einer Beitragszahlung durch den Ehemann in Höhe von 37.305,85 € zur Begründung von weiteren Anrechten zu ihren Gunsten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verfolgt hat. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht haben die Eheleute am 17. Juni 2011 vereinbart, dass das vom Ehemann in der privaten Lebensversicherung erworbene und zwecks Darlehenssicherung abgetretene Anrecht nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei und im Übrigen die Parteivertreter beauftragt würden, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Nach Eingang entsprechender Ruhensanträge hat das Oberlandesgericht die Vereinbarung gebilligt und das Ruhen des Verfahrens durch Beschluss vom 1. Juli 2011 angeordnet, um es mit Verfügung vom 5. Juli 2011 wieder aufzunehmen.
6
Das Beschäftigungsverhältnis des Ehemanns bei der DFS begann am 1. November 1993. Durch den Arbeitsvertrag wurden vor dem 1. August 1993 geleistete Vordienstzeiten im Umfang von elf Jahren und elf Monaten, also ab 1. September 1981, angerechnet, um sowohl den Eintritt der Unverfallbarkeit vorzuverlagern als auch die Versorgungsleistung zu erhöhen.
7
Das Oberlandesgericht hat das bei der DFS bestehende Anrecht intern geteilt sowie festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich im Übrigen nicht stattfinde. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der DFS.

II.

8
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
9
1. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG das seit Anfang September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Ruhen des Verfahrens in der Zeit nach dem 1. September 2009 durch Beschluss vom 1. Juli 2011 angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 567/10 - FamRZ 2012, 98 Rn. 8).
10
Dem steht nicht entgegen, dass die beteiligten Eheleute ihre übereinstimmenden Anträge auf Ruhen des Verfahrens allein zu dem Zweck gestellt haben, einen Rechtswechsel auf das seit dem 1. September 2009 geltende Recht herbeizuführen, um danach das Verfahren sogleich wieder aufzunehmen. Zwar sieht das Gesetz nicht die Möglichkeit vor, durch Rechtswahl der Ehegatten für die Anwendung des neuen Rechts zu optieren. Die Übergangsregelun- gen knüpfen allein an formale Vorgänge an, die - wie hier die Anordnung des Ruhens des Verfahrens - eine Zäsur zwischen der Anwendung des früheren und des neuen Rechts bewirken. Wären die Anknüpfungstatsachen ihrerseits kritisch darauf zu überprüfen, ob sie im redlichen Sinne des von der Verfahrensordnung Gewollten herbeigeführt wurden, führte dies einerseits zu unzuträglichen Abgrenzungsproblemen und widerspräche andererseits dem Grundanliegen des Gesetzes, wonach das neue Recht möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 85).
11
2. An der Berechtigung der DFS zur Einlegung der Rechtsbeschwerde besteht kein Zweifel. Der Senat hat auch für das seit 1. September 2009 geltende Recht bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Versorgungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt wird, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine feststellbare wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankäme; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen, einen betrieblichen oder einen sonstigen privaten Versorgungsträger handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 11 mwN).
12
3. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2013, 1308 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Unter Anwendung des seit 1. September 2009 geltenden Rechts sei das bei der DFS erworbene Anrecht intern zu teilen und im Übrigen festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich hinsichtlich der Lebensversicherung nicht stattfinde. Eine Entscheidung über den vom Familiengericht nach § 1587 a BGB durchgeführten Ausgleich der bei- derseitigen Anrechte in der Deutschen Rentenversicherung Bund sei nicht angefallen , da dieser abtrennbare Teil nicht von der befristeten Beschwerde der Ehefrau angegriffen worden sei.
13
Die interne Teilung des bei der DFS erworbenen Anrechts erfolge mit einem Ausgleichswert von 42.939,63 €, bezogen auf den 30. September 2009, sowie in teilweiser Anwendung der Teilungsordnung der DFS vom 20. September 2010.
14
Nach dem Versorgungstarifvertrag betrage der jährliche Altersrentenanspruch des Ehemanns für jedes Beschäftigungsjahr 0,4 % des innerhalb der Splittinggrenze von 64.800 € und 1,2 % des außerhalb der Splittinggrenze erzielten Einkommensteils. Bei einem Einkommen von 103.149,96 € in den letzten zwölf Monaten vor Ehezeitende ergebe sich ein jährlicher Altersrentenanspruch von 28.775,98 €, was bei einem anzunehmenden Barwertfaktor von 6,04 dem Barwert von 173.806,92 € entspreche.
15
Der Ehezeitanteil hieran sei zeitratierlich anhand des Quotienten der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit (238 Monate vom 1. Dezember 1989 bis 30. September 2009) und der fiktiven Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze (480 Monate vom 1. Dezember 1989 bis 30. November 2029) zu ermitteln. Er betrage (238 / 480 =) 0,49583333, so dass sich ein Ehezeitanteil von (173.806,92 € x 0,49583333 =) 86.179,26 € ergebe. Nach Vorwegabzug von 300,00 € Teilungskosten betrage der Ausgleichwert 42.939,63 €.
16
Vordienstzeiten seien nur insoweit anzurechnen, als sie tatsächlich Einfluss auf die Höhe der Versorgung genommen hätten. Das sei der Fall, soweit durch sie die berücksichtigungsfähige Höchstdauer von 40 Beschäftigungsjah- ren aufgefüllt werde; bei einer Rückrechnung vom 30. November 2029 seien somit die Vordienstzeiten ab 1. Dezember 1989 relevant.
17
Den an die DFS erteilten richterlichen Hinweis, die neuere Teilungsordnung vom 6. Juni 2011 anzuwenden, habe diese nicht aufgegriffen. Die vorangegangene Teilungsordnung vom 20. September 2010 könne nur teilweise angewendet werden, da sie den Anforderungen des § 11 VersAusglG nur mit den vorgenommenen Klarstellungen standhalte. Aufgabe des Familiengerichts sei es, im Rahmen des ihm obliegenden Gestaltungsaktes der internen Teilung das zu bildende Anrecht - durch Bezugnahme auf eine hinreichend bestimmte Teilungsordnung - auszugestalten, und in den Fällen, in denen die Teilungsordnung - als untergesetzliches Recht - keine oder nur unzureichende Anrechtsgestaltungen enthalte, solche durch eigenen Gestaltungsakt vorzugeben. Zwar erhalte die Ehefrau nach den Regelungen der Teilungsordnung vom 20. September 2010 ein eigenständiges unverfallbares Anrecht und werde einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer gleichgestellt. Sie nehme mit dem Ausgleichswert auch an der künftigen Wertentwicklung des ursprünglichen Anrechts teil. Durch Nr. 8.2 der Teilungsordnung werde der Ehefrau aber weder der identische Risikoschutz gewährt, weil sie keinen Schutz für den Fall der Invalidität und/oder des Todes erhalte, sondern sich der Risikoschutz auf die - auch vorgezogene - Altersleistung reduziere, noch gewährten ihr die Nr. 8.2, 10.3 und 5 einen zusätzlichen angemessenen Ausgleich. Denn die Teilungsordnung enthalte selbst keine konkrete Bestimmung, wie sich der zusätzliche Ausgleich errechne, der einer Angemessenheitsprüfung zugänglich wäre. Diese Angabe sei nicht verzichtbar, zumal die Angabe in der Teilungsordnung, der berechtigte Ehegatte erhalte "eine entsprechend höhere Altersleistung", vollständig beliebig sei. Zwar habe die DFS mit ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2013 Werte mitgeteilt, die im Hinblick auf die Einschränkung des Risikoschutzes eine angemessene Erhöhung der Altersrentenleistung ergeben sollen, das Gericht sehe sich indes nicht in der Lage, mit diesen Werten - in Ausfüllung und Ergänzung der Teilungsordnung - diese Kompensation näher zu bestimmen. Die mitgeteilten Werte seien auch deswegen nicht verwendbar, weil sie von unzutreffenden Annahmen ausgingen. Weder sei der Ausgleichswert in der vom Gericht ermittelten Höhe berücksichtigt noch seien die Barwerte verwendet worden, die für die Ehefrau entsprechend ihren persönlichen Parametern zum Ende der Ehezeit gegolten hätten. Vielmehr sei ausschließlich auf gegenwärtige Barwerte abgestellt worden, die jedoch keine Bedeutung besäßen.
18
Die Teilungsordnung sei zwar insoweit nicht zu beanstanden, als nach Nr. 10.3 i.V.m. Nr. 5 die Rückrechnung des Ausgleichswertes in einen Rentenanspruch der Ehefrau mit den objektiven Bewertungsprämissen erfolge, mit denen auch der betriebsrentenrechtliche Barwert im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelt werde. Auch die Anwendung von persönlichen Parametern der Ehefrau wie deren Alter und Geschlecht sei nicht zu beanstanden, um den Halbteilungsgrundsatz zu erfüllen. Allerdings habe dies mit denjenigen Werten zu erfolgen, die für das letzte dem Ehezeitende vorgelagerte Geschäftsjahr der DFS gegolten hätten. Insofern sei ein Gleichklang zwischen der Ermittlung des Barwerts nach § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG und der Rückrechnung für den Berechtigten erforderlich. Entsprechendes ergäbe sich zwar aus dem Wortlaut der Teilungsordnung vom 20. September 2010, allerdings habe die DFS Gegenteiliges im Verfahren - unter Bezugnahme auf ihre Teilungsordnung vom 6. Juni 2011 - geäußert. Eine entsprechende Klarstellung sei daher geboten.
19
Nach § 224 Abs. 4 FamFG werde zudem festgehalten, dass die Versorgung des Ehemanns bei der DFS gemäß § 4 Abs. 1 VersTV 2009/Teil A endgehaltsbezogen sei, so dass es wegen der ggf. nachehezeitlichen Gehaltssteigerungen an der Unverfallbarkeit, mithin an der Ausgleichsreife fehle (§ 19 Abs. 2 VersAusglG). Insoweit kämen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung in Betracht.
20
4. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
21
Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht bereits in der Annahme , der Wertausgleich könne in Bezug auf einzelne Anrechte nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht durch interne Teilung vorgenommen werden , während der Ausgleich anderer Anrechte durch Rentensplitting nach früherem Recht bestehen bleibe. Neben der internen Teilung des bei der DFS erworbenen Anrechts kann das vom Familiengericht nach früherem Recht durchgeführte Splitting gesetzlicher Rentenanwartschaften - auch wenn es für sich genommen nicht mit Rechtsmitteln angegriffen ist - keinen Bestand haben (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 30. Januar 2013 - XII ZB 74/11 - FamRZ 2013, 615 Rn. 8). Das folgt im vorliegenden Fall schon daraus, dass andernfalls ein Überausgleich des bei der DFS erworbenen Anrechts einträte, indem dieses einmal durch Halbteilung nach § 10 VersAusglG und ein weiteres Mal - wenigstens in Höhe eines den Wertanteil der Lebensversicherung überschießenden monatlichen Rentenwerts von 8,20 € - durch den erstinstanzlich angeordneten Teilausgleich im Wege erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen würde.
22
Das Gesetz verlangt eine einheitliche Durchführung des Versorgungsausgleichs entweder nach dem seit 1. September 2009 geltenden oder nach früherem Recht. Sobald auch nur ein Anrecht nach neuem Recht auszugleichen ist, schlägt der Rechtswechsel auf den gesamten Versorgungsausgleich durch. Aus dem Grunde ordnet § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG im Falle einer Abänderung einer nach früherem Recht getroffenen Entscheidung eine Totalrevision sämtlicher in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte selbst dann an, wenn sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
23
5. Bereits wegen dieses Rechtsfehlers kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Das Oberlandesgericht wird den Versorgungsausgleich insgesamt nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht durchzuführen haben.
24
6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
25
a) Der bis zum Ehezeitende erworbene jährliche Altersrentenanspruch des Ehemanns bei der DFS dürfte nicht wie vom Oberlandesgericht errechnet 28.775,98 € betragen, sondern 28.871,98 €. Nach den Bestimmungen des Ver- sorgungstarifvertrags vom 21. August 2009 (VersTV) sind nämlich für maximal 40 Beschäftigungsjahre jährlich 0,4 % des innerhalb der Splittinggrenze und 1,2 % des außerhalb der Splittinggrenze erzielten Einkommensteils an Altersrente zu zahlen. Als Splittinggrenze im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Versorgungstarifvertrages ist der Betrag von 64.800 € angegeben, der mit der seinerzeit geltenden jährlichen Beitragsbemessungsgrenze übereinstimmt. Weiter ist festgelegt, dass die Splittinggrenze ab dem 1. November 2009 jeweils im Umfang der tabellenwirksamen Tarifanpassungen zu den maßgeblichen Zeitpunkten angepasst werde. Versteht man den Versorgungstarifvertrag dahin, dass für zurückliegende Zeiten nicht die statische Grenze von 64.800 €, sondern die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze gelten solle, ergibt sich für die (nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VersTV zugrunde zu legenden) letzten zwölf Monate vor Ehezeitende eine Splittinggrenze von insgesamt 64.500 €, errechnet aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3 x 5.300 € für Oktober bis Dezember 2008 sowie von 9 x 5.400 € für Januar bis September 2009. Der jährliche Altersrentenanspruch würde sich dann bei einem für die letzten zwölf Monate ermittelten Einkommen von 103.149,96 € wie folgt errechnen: 40 x (0,4% x 64.500 € + 1,2% x 38.649,96 €) = 28.871,98 €.
26
Hierbei dürfte es nicht darauf ankommen, ob der Wortlaut der tariflich vereinbarten Versorgungsordnung auch eine andere, vom Oberlandesgericht bevorzugte Auslegung zuließe. Denn die von der DFS vorgenommene, mit der vorstehenden Berechnung übereinstimmende Auslegung der Versorgungsordnung ist die für den Arbeitnehmer günstigere. Wenn die DFS ihren Arbeitnehmern Versorgungsbezüge nach dem von ihr vorgelegten günstigeren Berechnungsschema auszuzahlen pflegt, dürfte derselbe Anspruch auch für den Ehemann bereits aus Gründen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bestehen (vgl. § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG).
27
b) Den Barwertfaktor hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend als Quotient aus der vom Versorgungsträger mitgeteilten Beispielrelation (78.582,39 € Barwert entspricht 13.020,09 € Jahresrente) ermittelt, ihn jedoch in unzulässiger Weise auf zwei Nachkommastellen auf 6,04 gerundet. Der exakte Quotient und damit zugleich Barwertfaktor beträgt 6,035472, so dass der Barwert des gesamten Anrechts mit (28.871,98 € x 6,035472 =) 174.256,03 € anzunehmen sein dürfte.
28
c) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 VersAusglG) dürfte der angefochtene Beschluss bereits dem Denkfehler unterliegen, dass die berücksichtigungsfähige Höchstdauer von 40 Beschäftigungsjahren nicht wie vom Oberlandesgericht angenommen in der Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 30. November 2029 erdient, sondern aufgrund anzurechnender Vordienstzeiten bereits in der Zeitspanne vom 1. September 1981 bis 31. August 2021 erreicht worden ist.
29
Unabhängig davon entspricht es ständiger Senatsrechtsprechung, dass der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellte Zeiten, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmung oder Betriebsvereinbarung anerkannt werden, auch bei der jeweiligen ehezeitlichen Aufteilung eines An- rechts zu berücksichtigen sind, wenn sich solche Zeiten nicht nur auf die Erfüllung der Wartezeit oder den Eintritt der Unverfallbarkeit, sondern auch auf die Höhe der Versorgung auswirken (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 - FamRZ 1986, 337, 340 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417; vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167). Diese Grundsätze gelten ungeachtet des Umstandes, dass § 45 VersAusglG den Begriff der „gleichgestellten Zeiten“ nicht wie früher in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ausdrücklich verwendet, weiterhin (Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 391; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 9; Ruland Versorgungsaugleich 3. Aufl. Rn. 433). Bereits der Regierungsentwurf zum Gesetz über den Versorgungsausgleich hob hervor, dass die zeitratierliche Bewertung endgehaltsbezogener Direktzusagen entsprechend der Rechtsprechung zu § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. 1 BGB vorzunehmen sei (BT-Drucks. 16/10144 S. 82). Rechnerisch führe die Neuregelung in den Fällen einer endgehaltsbezogenen Direktzusage zu demselben Ergebnis (gleicher Ehezeitanteil) wie die bislang geltende Berechnungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB (BTDrucks. 16/10144 S. 83).
30
Der Ehezeitanteil errechnet sich daher aus dem Quotienten der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit (261 Monate vom 1. Januar 1988 bis 30. September 2009) und der fiktiven Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze (579 Monate vom 1. September 1981 bis 30. November 2029). Er dürfte (261 / 579 x 174.256,03 € =) 78.550,64 € betragen. Nach Vorwegabzug von 300 € Teilungskosten betrüge der Ausgleichswert 39.125,32 €.
31
d) Weitere Hinweise bezüglich einzelner Regelungen der Teilungsordnung vom 20. September 2010 sind nicht veranlasst. Das Oberlandesgericht geht selbst davon aus, dass diese Teilungsordnung inzwischen durch eine neue Teilungsordnung vom 6. Juni 2011 ersetzt sei. Gemäß der anerkannten Regel, wonach der jüngere Rechtssatz dem älteren vorgeht, ist zunächst der Inhalt der aktuellen Teilungsordnung festzustellen und die Teilung dann unter deren Anwendung - bei Beachtung der Vorgaben des § 11 VersAusglG - durchzuführen.
Dose Weber-Monecke Schilling
Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 31.08.2010 - 67 F 1309/09 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.02.2013 - 4 UF 205/10 -

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(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

8
Der Senat hat bereits entschieden, dass in Übergangsfällen, in denen über einen vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Scheidungsantrag noch nach früherem Recht entschieden wurde, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist, wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich erst nach dem 1. September 2009 wieder aufgenommen worden ist (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 15 ff.). Gleiches gilt wegen des gebotenen Gleichlaufs auch für das materielle Recht zum Versorgungsausgleich (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 86 und BT-Drucks. 16/11903 S. 57). War das Verfahren zum Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2009 vom Scheidungsverbund abgetrennt und wurde es erst nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt, richtet sich das wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nach neuem materiellem Recht.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

Der Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Versteigerungsgut zu beurteilen.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

8
Das Oberlandesgericht wird den Versorgungsausgleich insgesamt nach dem bis zum 1. September 2009 geltenden Recht durchzuführen haben, da die vollständige interne Teilung der in der gesetzlichen Rentenversicherung ehezeitlich erworbenen Anwartschaften - auch wenn sie mit der Beschwerde und Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist - neben einem möglichen erweiterten Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bezüglich der in der Lebensversicherung erworbenen Anrechte keinen Bestand haben kann. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

Der Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Versteigerungsgut zu beurteilen.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.