Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - XII ZB 247/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:220217BXIIZB247.16.0
bei uns veröffentlicht am22.02.2017
vorgehend
Amtsgericht Montabaur, 3 F 215/12, 05.10.2015
Oberlandesgericht Koblenz, 7 UF 712/15, 14.04.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 247/16
vom
22. Februar 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten
sind im Versorgungsausgleich beachtlich, wenn sie für die Erwerbsdauer der
Versorgung und deshalb auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung
haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 -
FamRZ 2009, 1735). Eine arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten
auf die Warte- oder Unverfallbarkeitsfrist ist hingegen nicht erforderlich.
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 247/16 - OLG Koblenz
AG Montabaur
ECLI:DE:BGH:2017:220217BXIIZB247.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. April 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.600 €

Gründe:

I.

1
Auf den am 16. August 2012 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 12. November 1999 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden : Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. November 1999 bis 31. Juli 2012; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann Anrechte aus einer Direktzusage der Landesbank Hessen-Thüringen (im Folgenden: Helaba) und weitere betriebliche Anrechte bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G., die Ehefrau betriebliche Anrechte aus einer Direktzusage ihres Arbeitgebers.
2
Der Ehemann stand vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Mai 2011 in einem Angestelltenverhältnis zur Helaba, bevor er am 1. Juni 2011 in den Ruhestand trat. Vor der Ehe war er seit 1969 mit Unterbrechungen bei verschiedenen Kreditinstituten außerhalb der Sparkassenorganisation beschäftigt. Die Helaba hat 16 Jahre und 5 Monate an bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten sowie 10 Jahre, 9 Monate und 39 Tage an Vordienstzeiten bei anderen Kreditinstituten berücksichtigt , insgesamt somit versorgungsfähige Dienstzeiten von 27 Jahren, 3 Monaten und 9 Tagen.
3
Den ehezeitlichen Kapitalwert des bei ihr bestehenden Anrechts hat sie mit 419.467,91 € angegeben und unter Abzug von 2.016 € Teilungskosten einen Ausgleichswert von 208.725,96 € vorgeschlagen. Der Anrechnung von Vordienstzeiten liegen folgende Bestimmungen der Dienstvereinbarung über die Versorgung der Betriebsangehörigen der Helaba zugrunde: § 3 Abs. 2: "Der Vorstand kann nach vorheriger Anhörung des Gesamtpersonalrates ausnahmsweise die Wartezeit verkürzen sowie die Anrechnung außerhalb der Helaba verbrachter Vordienstzeiten auf die Wartezeit zulassen." § 5 Abs. 1 Unterabs. 4: "Nach Vollendung des 20. Lebensjahres innerhalb der Sparkassenorganisation verbrachte Vordienstzeiten gelten in voller Höhe, bei anderen Kreditinstituten verbrachte Vordienstzeiten zur Hälfte als versorgungsfähige Dienstzeit. Der Vorstand kann darüber hinaus nach vorheriger Anhörung des Gesamtpersonalrates die Anrechnung weiterer Vordienstzeiten auf die versorgungsfähige Dienstzeit zulassen." § 5 Abs. 1 Unterabs. 5: "Aus den Vordienstzeiten gem. Unterabsatz [...] 4 resultierende unverfallbare Versorgungsansprüche gem. den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in seiner jeweiligen Fassung werden voll bzw. zur Hälfte auf die Leistungen der Helaba gem. den §§ 6 – 11 angerechnet. Ausgenommen hiervon sind Leistungen aus der Zusatzpensionsversicherung des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes, sofern diese Versicherung von der Helaba fortgeführt wird." § 5 Abs. 1 Unterabs. 6: "Auf die Fristen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in seiner jeweiligen Fassung werden Vordienstzeiten nicht angerechnet." § 5 Abs. 2: "Den im Dienst der Helaba zurückgelegten Dienstjahren gleichgestellt werden die Kraft gesetzlicher Bestimmungen anzurechnenden Jahre". § 6 Abs. 2: "Der monatliche Versorgungszuschuss beträgt für jedes versorgungsfähige Dienstjahr 0,572 v.H. der versorgungsfähigen Bezüge ..."
4
Das Familiengericht hat das betriebliche Anrecht der Ehefrau extern und alle übrigen Anrechte – mit Ausnahme eines geringfügigen Anrechts – intern geteilt, darunter auch das bei der Helaba bestehende Anrecht mit dem vorge- schlagenen Ausgleichswert von 208.725,96 €.
5
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen ; hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Ehezeitanteil des bei der Helaba bestehenden Anrechts sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zeitratierlich zu berechnen. Hierbei sei der Wert des Anrechts mit dem Quotienten aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit zu multiplizieren. Dabei seien neben der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit auch solche Zeiten zu berücksichtigen, die diesen aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmungen gleichge- stellt seien. Hingegen reichten rein werterhöhende Vereinbarungen einer Anrechnung von Vordienstzeiten nicht aus.
8
Im vorliegenden Fall sei zwar durch Dienstvereinbarung bestimmt, dass die Vordienstzeiten in die versorgungsfähige Dienstzeit mit eingeflossen seien und somit Einfluss auf den Wert des Anrechts gehabt hätten. Allerdings seien die Vordienstzeiten nicht auf die Unverfallbarkeitsfristen anzurechnen und würden den im Dienst der Helaba zurückgelegten Dienstjahren nur die kraft gesetzlicher Bestimmungen anzurechnenden Jahre gleichgestellt. Aus diesen Bestimmungen folge, dass eine Gleichstellung der Vordienstzeiten mit der Betriebsangehörigkeit gerade nicht gewollt gewesen sei. Als zeitliche Voraussetzung für die Gleichstellung sei die Vereinbarung einer Anrechnung auf die Unverfallbarkeit unentbehrlich; die Berechnung des Ehezeitanteils sei nämlich der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nachgebildet. Die aufgrund § 3 der Dienstvereinbarung vorgenommene Verkürzung der Wartezeit von zehn auf fünf Jahren reiche dafür nicht aus, weil bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Wartezeit diese auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch erfüllt und daher nicht mit dem Begriff der Betriebszugehörigkeit gleichgesetzt werden könne.
9
2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
a) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist im Versorgungsausgleich der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich (§ 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Im vorliegenden Fall beträgt der Kapitalwert des insgesamt erworbenen Anrechts 594.484 €.
11
b) Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist der Wert des Ehezeitanteils vorrangig nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Im vorliegenden Fall kann die unmittelbare Bewertung allerdings nicht durchgeführt werden, da sich der Wert nicht nach einer Bezugsgröße richtet, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann (vgl. § 39 Abs. 1 VersAusglG

).

12
c) Ist wie hier die Durchführung der unmittelbaren Bewertung nicht möglich , so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Hierzu ist der nach § 45 Abs. 1 VersAusglG ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist, wobei bei einer laufenden Versorgung die tatsächlich erreichten Werte einzusetzen sind (§ 41 Abs. 2 VersAusglG).
13
(1) Dabei ist grundsätzlich auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit abzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 – XII ZB 181/05 – FamRZ 2009, 296, Rn. 29 mwN und vom 1. Juni 2011 – XII ZB 186/08 – FamRZ 2011, 1216 Rn. 21 mwN).
14
(2) Darüber hinaus entspricht es ständiger Senatsrechtsprechung, dass der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellte Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind. Dabei kann eine solche Anrechnung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen verschiedene Bedeutungen haben: Sie kann sonst übliche Wartezeiten für eine Versorgungszusage abkürzen oder entfallen lassen, die Höhe der zugesagten Leistungen beeinflussen oder eine Rentenanwartschaft früher unverfallbar werden lassen, wobei auch mehrere dieser Bedeutungen zusammentreffen können (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 – IVb ZB 46/83 – FamRZ 1986, 338, 340). Versorgungsausgleichsrechtlich geht die zeitratierliche Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft allerdings davon aus, dass der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird. Daher muss für die Anerkennung als "gleichgestellte Zeit" im Recht des Versorgungsausgleichs gefordert werden, dass die fragliche Zeit wegen der verlängerten Erwerbsdauer auch für die Höhe der Versorgung Bedeutung hat (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 – XII ZB 165/88 – FamRZ 1991, 1416, 1417 mwN; vom 5. November 2008 – XII ZB 181/05 – FamRZ 2009, 296 Rn. 31 mwN und vom 24. Juni 2009 – XII ZB 137/07 – FamRZ 2009, 1735 Rn. 26).
15
Für eine Gleichstellung von Vordienstzeiten mit Zeiten der Betriebszugehörigkeit genügt es deshalb nicht, wenn diese sich nur in Bezug auf die Verkürzung einer Wartezeit oder der Unverfallbarkeitsfrist auswirken, jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgungszusage haben (Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 – IVb ZB 782/81 – FamRZ 1985, 263, 264 und vom 15. Januar 1992 – XII ZB 112/90 – FamRZ 1992, 791, 793). Ebenso genügt es nicht, wenn die Betriebsrente im Hinblick auf Vordienstzeiten lediglich aus Billigkeitsgründen nachträglich erhöht wird, ohne schon teilweise während früherer Tätigkeiten erworben worden zu sein (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 – IVb ZB 46/83 – FamRZ 1986, 338, 341), oder wenn die in einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis erworbenen Erfahrungen zwar die Höhe der zugesagten Versorgung beeinflussen, jedoch nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit angerechnet werden, und deshalb als ausschließlich in der Beschäftigungszeit erworben anzusehen sind (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 – XII ZB 186/08 – FamRZ 2011, 1216 Rn. 22).
16
Es ist vielmehr erforderlich, dass die in Rede stehenden Vordienstzeiten die "Erwerbszeiten" der betrieblichen Altersversorgung nach Höhe und Dauer beeinflussen (Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 – IVb ZB 782/81 – FamRZ 1985, 263, 264, vom 18. Dezember 1985 – IVb ZB 46/83 – FamRZ 1986, 338, 341, vom 25. September 1991 – XII ZB 165/88 – FamRZ 1991, 1416, 1417 und vom 9. Oktober 1996 – XII ZB 188/94 – FamRZ 1997, 166, 167; vgl. auch Borth Der Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 420; Johannsen /Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 38). Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Zeiten sind im Versorgungsausgleich somit nur dann beachtlich, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 – XII ZB 137/07 – FamRZ 2009, 1735 Rn. 26). Nur unter dieser Voraussetzung können sie Zeiten der Betriebszugehörigkeit , während derer die Versorgung nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird, gleichgestellt werden.
17
Diese Grundsätze gelten weiterhin ungeachtet des Umstands, dass § 45 VersAusglG den Begriff der "gleichgestellten Zeiten" nicht wie früher in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ausdrücklich verwendet (Senatsbeschluss vom 21. November 2013 – XII ZB 137/13 – FamRZ 2014, 280 Rn. 29 mwN). Auch für eine durch einzelvertragliche Regelung gleichgestellte Dienstzeit kann nichts Anderes gelten (Senatsbeschluss vom 25. September 1991 – XII ZB 165/88 – FamRZ 1991, 1416, 1417).
18
(3) Im vorliegenden Fall ist die Vordienstzeit gemäß § 5 Abs. 1 Unterabs. 4 der Dienstvereinbarung in die versorgungsfähige Dienstzeit eingeflossen und hat dadurch den Wert des Anrechts gemäß § 6 Abs. 2 der Dienstvereinbarung erhöht. Sie hat die "Erwerbszeiten" der betrieblichen Altersversorgung nach Höhe und Dauer beeinflusst und ist deshalb grundsätzlich einer Betriebszugehörigkeit gleichzustellen.
19
(4) Allerdings liegt einer zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsanwartschaften der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der ge- samten Dauer des Anwartschaftserwerbs nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 – XII ZB 137/07 – FamRZ 2009, 1735 Rn. 26 und vom 5. November 2008 – XII ZB 181/05 – FamRZ 2009, 296 Rn. 31 mwN). Dieses wird durch die Bestimmungen der Dienstvereinbarung insoweit nicht gewährleistet, als nach § 5 Abs. 1 Unterabs. 5 die aus den Vordienstzeiten resultierenden unverfallbaren Versorgungsansprüche nach dem Betriebsrentengesetz voll bzw. zur Hälfte auf die Leistungen der Helaba angerechnet werden. Vordienstzeiten tragen somit nicht in voller Höhe, sondern grundsätzlich nur in Höhe der Differenz zu einer anderweitig bereits erworbenen betrieblichen Versorgung zum Anrechtserwerb bei der Helaba bei.
20
Dieses kann berücksichtigt werden, indem in einem ersten Berechnungsschritt zeitratierlich der Ehezeitanteil des bei der Helaba erworbenen gesamten Anrechts ohne Anrechnung anderweitiger Versorgungsansprüche aus Vordienstzeiten ermittelt wird. Dabei schließt die gesamte Betriebszugehörigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 3 VersAuglG die angerechneten Vordienstzeiten ein. Von dem so errechneten Ehezeitanteil ist in einem zweiten Berechnungsschritt dasjenige abzuziehen, was innerhalb der Ehezeit an unverfallbaren Versorgungsansprüchen aus den Vordienstzeiten bei anderen Versorgungsträgern entstanden und nach § 5 Abs. 1 Unterabs. 5 der Dienstvereinbarung anzurechnen ist. Weil die anzurechnenden Anrechte, soweit sie ehezeitlich erworben worden sind, ihrerseits dem Versorgungsausgleich unterliegen, wird dadurch im Ergebnis eine dem Halbteilungsgrundsatz entsprechende Berechnung des Ehezeitanteils gewährleistet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. September 2016 – XII ZB 453/14 – FamRZ 2017, 192 Rn. 16 mwN).
21
(5) Dass die Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Berechnung der Altersversorgung nicht zugleich eine Verringerung der Unverfallbarkeitsfrist bewirkt hat (§ 5 Abs. 1 Unterabs. 6 der Dienstvereinbarung; zur Zulässigkeit sol- cher Abreden s. Senatsbeschluss vom 8. Juni 1983 – IVb ZB 588/81 – FamRZ 1983, 1001, 1002), ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kein Ausschlusskriterium für deren Bewertung als der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten. Denn Fragen der Unverfallbarkeit wirken sich im Versorgungsausgleich nur auf die Ausgleichsreife aus (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG), nicht jedoch auf die Erwerbsdauer bei der zeitratierlichen Bewertung eines Anrechts.
22
(6) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 der Dienstvereinbarung , wonach den im Dienst der Helaba zurückgelegten Dienstjahren nur die kraft gesetzlicher Bestimmungen anzurechnenden Jahre gleichgestellt werden. Es ist offensichtlich, dass sich diese Bestimmung nicht auf die in § 5 Abs. 1 gesondert geregelten Vordienstzeiten bezieht – andernfalls wären die in § 5 Abs. 1 getroffenen Regelungen wirkungslos –, sondern auf allgemeine Gleichstellungszeiten wie etwa solche des Mutterschutzes oder des Wehr- oder Zivildienstes, während derer die Betriebszugehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen als nicht unterbrochen gilt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 MuSchG, §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 ArbPlSchG, 78 Abs. 1 ZDG).
23
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Insbesondere ist der Ehezeitanteil des bei der Helaba bestehenden Anrechts anhand der zu berücksichtigenden Vordienstzeiten neu zu berechnen.
24
a) Nach der zeitratierlichen Methode ist die in die Ehezeit fallende Zeitdauer der Betriebszugehörigkeit von 139 Monaten ins Verhältnis zu der gesamten versorgungsfähigen Dienstzeit von 27 Jahren, drei Monaten und 9 Tagen zu setzen. Eine Anrechnung auf die Leistungen der Helaba nach § 5 Abs. 1 Unterabs. 5 der Dienstvereinbarung wird im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen, da die Vordienstzeiten, aus denen konkurrierende unverfallbare Versorgungsansprüche resultieren könnten, allesamt außerhalb der Ehezeit liegen.
25
b) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht außerdem Gelegenheit , die Angemessenheit der vom Versorgungsträger mit 2.016 € angesetzten Teilungskosten anhand der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 – XII ZB 74/12 – FamRZ 2015, 913 Rn. 11 ff. und vom 25. März 2015 – XII ZB 156/12 – FamRZ 2015, 916 Rn. 8 ff.) zu überprüfen.
26
c) Ferner werden die Grundsätze zu beachten sein, die der Senat für den Ausgleich eines kapitalgedeckten Anrechts aufgestellt hat, aus dem bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine unge- kürzte Altersrente bezogen wird (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 28 ff.). Dose Günter Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 05.10.2015 - 3 F 215/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.04.2016 - 7 UF 712/15 -

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(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

29
aa) Für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB ist die tatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich (Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 298). Dabei endet die Betriebszugehörigkeit des Versorgungsberechtigten grundsätzlich mit dem Ablauf seines Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung seiner Tätigkeit für das Unternehmen (Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Dies gewährleistet den Zweck der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils, nämlich das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit angesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen. Auch die Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung beendet aber das Arbeitsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebszugehörigkeit, denn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung zugrunde (Andresen aaO Rdn. 370 ff.). Jedenfalls endet damit regelmäßig die Tätigkeit für das Unternehmen.
21
Abzustellen ist somit grundsätzlich auf die Zeiten der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Versorgungseinrichtung (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 306; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 354; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rn. 186; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 138 a). Denn Ziel einer betrieblichen Altersversorgung ist es, dem Arbeitnehmer eine Teilversorgung mitzugeben, die ein angemessenes Entgelt für seine im Betrieb tatsächlich verbrachte Zeit darstellt (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 354). Da die Betriebszugehörigkeit des Ehemanns zur D. erst im Mai 1984 und somit außerhalb der für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeit begann, hat diese Versorgung keinen Ehezeitanteil.
29
aa) Für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB ist die tatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich (Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 298). Dabei endet die Betriebszugehörigkeit des Versorgungsberechtigten grundsätzlich mit dem Ablauf seines Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung seiner Tätigkeit für das Unternehmen (Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Dies gewährleistet den Zweck der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils, nämlich das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit angesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen. Auch die Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung beendet aber das Arbeitsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebszugehörigkeit, denn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung zugrunde (Andresen aaO Rdn. 370 ff.). Jedenfalls endet damit regelmäßig die Tätigkeit für das Unternehmen.
26
Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Zeiten sind im Versorgungsausgleich nur dann beachtlich, wenn sie sowohl für die Erwerbsdauer der Versorgung als auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben. Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Diese Voraussetzungen erfüllt die Überbrückungszeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze nicht. Sie ist lediglich ein Bewertungsfaktor für die Rentenhöhe; den Rentenerwerb begründet sie nicht. Selbst wenn ein Unternehmen - wie die VW-AG nach Ziff. 2.3 der hier maßgeblichen Betriebsvereinbarungen Altersregelung 1993 und 1994 - die Überbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und damit als versorgungssteigernde Zeit anerkennt, um die mit dem Vorruhestand verbundenen Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, ist die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vorruhestand beendet und die betriebliche Versorgung bereits der Höhe nach voll- ständig erdient. Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss deshalb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berechnung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten" Zeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Sie ändert auch vorliegend nichts daran, dass die Parteien ihre gesamte betriebliche Altersversorgung ausschließlich während ihrer Arbeitstätigkeit für die VW-AG erworben haben.
21
Abzustellen ist somit grundsätzlich auf die Zeiten der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Versorgungseinrichtung (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 306; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 354; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rn. 186; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 138 a). Denn Ziel einer betrieblichen Altersversorgung ist es, dem Arbeitnehmer eine Teilversorgung mitzugeben, die ein angemessenes Entgelt für seine im Betrieb tatsächlich verbrachte Zeit darstellt (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 354). Da die Betriebszugehörigkeit des Ehemanns zur D. erst im Mai 1984 und somit außerhalb der für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeit begann, hat diese Versorgung keinen Ehezeitanteil.
26
Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Zeiten sind im Versorgungsausgleich nur dann beachtlich, wenn sie sowohl für die Erwerbsdauer der Versorgung als auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben. Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Diese Voraussetzungen erfüllt die Überbrückungszeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze nicht. Sie ist lediglich ein Bewertungsfaktor für die Rentenhöhe; den Rentenerwerb begründet sie nicht. Selbst wenn ein Unternehmen - wie die VW-AG nach Ziff. 2.3 der hier maßgeblichen Betriebsvereinbarungen Altersregelung 1993 und 1994 - die Überbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und damit als versorgungssteigernde Zeit anerkennt, um die mit dem Vorruhestand verbundenen Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, ist die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vorruhestand beendet und die betriebliche Versorgung bereits der Höhe nach voll- ständig erdient. Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss deshalb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berechnung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten" Zeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Sie ändert auch vorliegend nichts daran, dass die Parteien ihre gesamte betriebliche Altersversorgung ausschließlich während ihrer Arbeitstätigkeit für die VW-AG erworben haben.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

29
Unabhängig davon entspricht es ständiger Senatsrechtsprechung, dass der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellte Zeiten, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmung oder Betriebsvereinbarung anerkannt werden, auch bei der jeweiligen ehezeitlichen Aufteilung eines An- rechts zu berücksichtigen sind, wenn sich solche Zeiten nicht nur auf die Erfüllung der Wartezeit oder den Eintritt der Unverfallbarkeit, sondern auch auf die Höhe der Versorgung auswirken (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 - FamRZ 1986, 337, 340 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417; vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167). Diese Grundsätze gelten ungeachtet des Umstandes, dass § 45 VersAusglG den Begriff der „gleichgestellten Zeiten“ nicht wie früher in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ausdrücklich verwendet, weiterhin (Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 391; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 9; Ruland Versorgungsaugleich 3. Aufl. Rn. 433). Bereits der Regierungsentwurf zum Gesetz über den Versorgungsausgleich hob hervor, dass die zeitratierliche Bewertung endgehaltsbezogener Direktzusagen entsprechend der Rechtsprechung zu § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. 1 BGB vorzunehmen sei (BT-Drucks. 16/10144 S. 82). Rechnerisch führe die Neuregelung in den Fällen einer endgehaltsbezogenen Direktzusage zu demselben Ergebnis (gleicher Ehezeitanteil) wie die bislang geltende Berechnungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB (BTDrucks. 16/10144 S. 83).
26
Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Zeiten sind im Versorgungsausgleich nur dann beachtlich, wenn sie sowohl für die Erwerbsdauer der Versorgung als auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben. Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Diese Voraussetzungen erfüllt die Überbrückungszeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze nicht. Sie ist lediglich ein Bewertungsfaktor für die Rentenhöhe; den Rentenerwerb begründet sie nicht. Selbst wenn ein Unternehmen - wie die VW-AG nach Ziff. 2.3 der hier maßgeblichen Betriebsvereinbarungen Altersregelung 1993 und 1994 - die Überbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und damit als versorgungssteigernde Zeit anerkennt, um die mit dem Vorruhestand verbundenen Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, ist die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vorruhestand beendet und die betriebliche Versorgung bereits der Höhe nach voll- ständig erdient. Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss deshalb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berechnung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten" Zeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Sie ändert auch vorliegend nichts daran, dass die Parteien ihre gesamte betriebliche Altersversorgung ausschließlich während ihrer Arbeitstätigkeit für die VW-AG erworben haben.
29
aa) Für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB ist die tatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich (Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 298). Dabei endet die Betriebszugehörigkeit des Versorgungsberechtigten grundsätzlich mit dem Ablauf seines Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung seiner Tätigkeit für das Unternehmen (Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Dies gewährleistet den Zweck der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils, nämlich das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit angesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen. Auch die Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung beendet aber das Arbeitsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebszugehörigkeit, denn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung zugrunde (Andresen aaO Rdn. 370 ff.). Jedenfalls endet damit regelmäßig die Tätigkeit für das Unternehmen.
16
bb) Allerdings ist das Ruhen eines Teils der Versorgung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten im Hinblick auf den Versorgungsausgleich dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich - sei es öffentlichrechtlich , sei es schuldrechtlich - teilhat (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 - FamRZ 1996, 98, 102; vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 146/83 - FamRZ 1988, 273, 274 und vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 361). Dies folgt aus dem Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG), welcher eine hälftige Teilhabe des aus- gleichsberechtigten Ehegatten entweder unmittelbar an den ehezeitbezogenen ausländischen Anrechten des ausgleichsverpflichteten Ehegatten oder - falls dies nicht möglich ist - zumindest mittelbar an dessen ungekürzten inländischen Versorgungsanwartschaften gebietet.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit

1.
die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und
2.
unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich
a)
keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,
b)
eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder
c)
eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(2) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.

(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat.

(1) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet; bei Auszubildenden und sonstigen in Berufsausbildung Beschäftigten wird die Wehrdienstzeit auf die Berufszugehörigkeit jedoch erst nach Abschluss der Ausbildung angerechnet. Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung gilt als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes.

(2) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung nicht angerechnet.

(3) Auf Bewährungszeiten, die für die Einstufung in eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe vereinbart sind, wird die Zeit des Grundwehrdienstes nicht angerechnet. Während der Zeit, um die sich die Einstufung in eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe hierdurch verzögert, erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung in die höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe zustehen würde.

11
a) Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehe- gatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert 1.680 €

Gründe

I.

1

Der 1955 geborene Ehemann und die ebenfalls 1955 geborene Ehefrau haben am 22. Juli 1983 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 26. Mai 2011 zugestellt.

2

In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 1983 bis zum 30. April 2011 hat die Ehefrau Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Anrechte der kirchlichen Zusatzversorgung und der privaten Rentenversicherung erworben. Der Ehemann hat neben Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ein betriebliches Anrecht bei dem Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Norddeutscher Rundfunk - NDR) erworben. Der NDR hat den Ehezeitanteil der Versorgung in seiner Auskunft mit einem Kapitalwert von 358.137 € angegeben und bei Teilungskosten in Höhe von 6.000 € einen Ausgleichswert von 176.068,50 € vorgeschlagen. Der Erhebung dieser Teilungskosten liegt Ziff. 5 der "Bestimmungen zur Umsetzung des Tarifvertrags zum Versorgungsausgleich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen" zugrunde, wonach bei der internen Teilung Teilungskosten in Höhe von 3 % des Barwertes des Ehezeitanteils - höchstens 6.000 € - anzusetzen und hälftig von beiden Ehegatten zu tragen sind.

3

Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 15. November 2011 rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemannes beim NDR unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von lediglich 500 € im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 178.818,50 € übertragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des NDR hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der NDR das Ziel vollständiger Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Teilungskosten in Höhe von 6.000 € weiter.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

5

1. Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, dass die Kosten der internen Teilung des betrieblichen Anrechts des Ehemannes aus seiner Versorgung beim NDR auf einen Betrag von 500 € zu begrenzen seien und diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Prozentual ermittelte Teilungskosten seien vom Ansatz her zulässig. Wenn Teilungskosten mit einem Prozentsatz vom Deckungskapital abgeleitet würden, seien sie allerdings auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Bei der Bestimmung der Obergrenze könnten die Größe des Versicherungskollektivs, die Komplexität der Zusagen sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob das Versorgungssystem versicherungsförmlich organisiert oder auf das jeweilige Unternehmen zugeschnitten sei. In der Rechtsprechung seien bislang verschiedene Obergrenzen in einer Größenordnung zwischen 250 € und 1.300 € ohne konkreten Nachweis bzw. detaillierte Begründung der Kosten akzeptiert worden. Der NDR habe im vorliegenden Fall seine Teilungskosten nicht konkret dargetan. Er habe nicht dargelegt, wie sich die in der Beschwerdebegründung aufgeführten jährlich anfallenden Personal- und Sachkosten ermittelten. Die mitgeteilten Kosten rechtfertigten darüber hinaus bereits rechnerisch keinen Kostenansatz von 6.000 €. Mangels detaillierter Darlegungen zu den tatsächlich entstehenden Kosten sei lediglich ein Höchstbetrag von 500 € als angemessen im Sinne von § 13 VersAusglG anzusehen. Dabei sei nicht zu verkennen, dass es sich bei der pauschalen Ermittlung von Teilungskosten immer um eine Mischkalkulation handele. Außergewöhnlich hohe Teilungskosten seien aber nur bei einem konkreten Nachweis berücksichtigungsfähig. Es könne dabei im vorliegenden Fall offen bleiben, ob höhere Teilungskosten dann zu akzeptieren seien, wenn der Versorgungsträger detailliert zu den durchschnittlich bei einer internen Teilung anfallenden Kosten vortrage. Denn dies habe der NDR nicht getan. Selbst wenn die vom NDR dargestellten Kosten von insgesamt etwa 2.700 € die durchschnittlich anfallenden Kosten darstellen sollten, wäre eine Obergrenze von 6.000 € nicht mehr angemessen, weil sie bei dem 2,2-fachen der durchschnittlichen Kosten liegen würde.

7

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

8

a) Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2012 - XII ZB 459/11 - FamRZ 2012, 1549 Rn. 24).

9

b) Zutreffend sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts. Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 17 ff. mwN). Mit der Pauschalierung der Teilungskosten geht eine Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende Teilungskosten erhoben werden können. Insoweit enthält die Mischkalkulation auch eine Komponente des sozialen Ausgleichs, weil bei der Verfolgung eines konsequenten Stückkostenansatzes das Risiko einer weitgehenden Aufzehrung kleinerer Anrechte durch die Teilungskosten in Kauf genommen werden müsste. Auch im Rahmen einer solchen Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der einerseits die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und andererseits außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Um dies zu vermeiden, ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50 f. und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 19 f.).

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c) Liegt dem Ansatz von Teilungskosten - wie hier - eine Pauschalierung in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts mit einer Höchstgrenze zugrunde, hat sich die Angemessenheitsprüfung im Ausgangspunkt daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages - insgesamt aufgeht. Der Senat hat für diese Fälle bereits anerkannt, dass die gebotene Begrenzung auf angemessene Teilungskosten bei einer Obergrenze von nicht mehr als 500 € typischerweise als gewährleistet angesehen werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss (Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 52 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 21; vgl. auch Dose BetrAV 2014, 433, 439 f.). Hält der Versorgungsträger eine solche Obergrenze nicht für auskömmlich, bietet insbesondere eine quantifizierende Analyse der tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen (Stück-)Kosten bei einem pauschalierenden Kostenansatz eine taugliche Hilfestellung bei der Festlegung angemessener Obergrenzen für den Kostenabzug (Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 54). Dabei darf die Obergrenze bei einer Mischkalkulation naturgemäß die durchschnittlich zu erwartenden tatsächlichen Kosten nicht unterschreiten (vgl. Cisch/Hufer/Karst BB 2011, 1401, 1404).

11

d) Insoweit hat das Beschwerdegericht erhebliches Vorbringen des NDR hinsichtlich der bei dem Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Teilungskosten übergangen.

12

Der NDR hat zu seiner internen Kostenkalkulation in der Beschwerdebegründung konkreten Vortrag gehalten und den jährlichen Kostenanfall pro Anrecht in der Anwartschafts- und Leistungsphase - aufgeschlüsselt nach Personalaufwand für die laufende Verwaltung und für die Rentenberechnung, Gutachterkosten für die Berechnung der Pensionsrückstellungen sowie EDV-Kosten - im Einzelnen beziffert. Zwar ist es durchaus zutreffend, dass der NDR diese von ihm geltend gemachten Kostenansätze nur allgemein erläutert, aber keine weitergehenden Berechnungsgrundlagen mitgeteilt hat, welche die Herleitung des von ihm unterbreiteten Zahlenwerks nachvollziehbar und überprüfbar machen. Indessen war das Beschwerdegericht gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) auch verpflichtet, sich die vom NDR mitgeteilten Kostenansätze in dieser Hinsicht erläutern zu lassen. Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass für den NDR auch aus dem Hinweisbeschluss vom 18. Januar 2012 nicht ersichtlich war, worauf sich die vom Versorgungsträger erwarteten ergänzenden Angaben konkret beziehen sollten.

13

Liegen indessen hinreichend konkrete und nachvollziehbare Angaben zu den internen Kostenstrukturen des Versorgungsträgers vor, wird es für das Gericht in der Regel möglich sein, mit sachverständiger Hilfe den Barwert der tatsächlich zu erwartenden Verwaltungskosten in durchschnittlichen (Muster-) Fällen zu bestimmen und damit ein Hilfsmittel für die Beurteilung der Frage nach einer angemessenen Obergrenze für den pauschalen Kostenabzug zu erlangen.

III.

14

Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat verwehrt ist, abschließend zu entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).

15

Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass die vom NDR angestellte überschlägige Berechnung, wonach durch die Verwaltung des Anrechts der 59-jährigen Antragstellerin für die voraussichtliche Dauer von 25 bis 30 Jahren bei einem jährlichen Kostenanfall in Höhe von 91,40 € gesamte Verwaltungskosten von gerundet 2.300 € bis 2.700 € entstünden, in dieser Form nicht tragfähig sein dürfte. Zum einen fällt ein Teil der vom NDR geltend gemachten jährlichen Verwaltungskosten schon nach dessen eigenem Vortrag in der Anwartschaftsphase nicht an (43 €). Zum anderen wird in dieser Berechnung - wie es zur Bestimmung des Barwerts erforderlich wäre - weder Dynamik noch Abzinsung berücksichtigt.

Dose                      Klinkhammer                         Günter

              Botur                                Guhling