vorgehend
Amtsgericht Reutlingen, 2 F 416/08, 11.08.2010
Oberlandesgericht Stuttgart, 18 UF 257/10, 02.02.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 74/11
vom
30. Januar 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für die Frage der Anwendung des vor oder nach dem 1. September 2009 geltenden
materiellen und formellen Rechts zum Versorgungsausgleich steht das
bloße Nichtbetreiben eines Verfahrens nicht einer gerichtlichen Anordnung über
das Ruhen des Verfahrens gleich.
BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - XII ZB 74/11 - OLG Stuttgart
AG Reutlingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2013 durchden
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger
und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten über den Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 21. April 2008 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 22. März 1996 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) - insoweit rechtskräftig - durch Verbundbeschluss vom 11. August 2010 geschieden und den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des seit 1. September 2009 geltenden Rechts geregelt.
3
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich - ebenfalls unter Anwendung des seit 1. September 2009 geltenden Rechts - abgeändert. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

4
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5
Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts ist auf das Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 1, 3, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - FamRZ 2011, 1287 mwN).
6
Zwar hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts mit Aktenvermerk vom 9. Dezember 2009 festgestellt, dass das Verfahren seit sechs Monaten nicht betrieben sei und deshalb gemäß § 7 Abs. 3 AktO als erledigt gelte. Dies steht jedoch der Anordnung eines Ruhens des Verfahrens im Sinne des Art. 111 Abs. 3 FGG-RG und des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht gleich.
7
Der ursprüngliche Gesetzentwurf, nach dem das neue materielle Recht anzuwenden sei, wenn das Verfahren nach dem Tag seines Inkrafttretens "entweder wieder aufgenommen oder sonst weiterbetrieben werde" (BT-Drucks. 16/10144 S. 16, 86), wurde im Gesetzgebungsverfahren dahin abgeändert, dass nur ein Ruhen auf der Grundlage einer formellen gerichtlichen Entschei- dung einen Wechsel des materiellen und formellen Rechts bewirken solle, während ein solcher Wechsel nicht an bloße faktische, gerichtsinterne Vorgänge anknüpfen solle, die für die Verfahrensbeteiligten nicht ohne weiteres erkennbar seien (BT-Drucks. 16/11903 S. 23, 57, 61 f.; BT-Drucks. 16/10144 S. 127; vgl. bereits OLG Celle FamRZ 2011, 587). An der danach erforderlichen formellen gerichtlichen Entscheidung über das Ruhen des Verfahrens, die allein den Wechsel des anwendbaren Rechts bewirken könnte, fehlt es im vorliegenden Fall.
8
Das Oberlandesgericht wird den Versorgungsausgleich insgesamt nach dem bis zum 1. September 2009 geltenden Recht durchzuführen haben, da die vollständige interne Teilung der in der gesetzlichen Rentenversicherung ehezeitlich erworbenen Anwartschaften - auch wenn sie mit der Beschwerde und Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist - neben einem möglichen erweiterten Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bezüglich der in der Lebensversicherung erworbenen Anrechte keinen Bestand haben kann. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, Entscheidung vom 11.08.2010 - 2 F 416/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.02.2011 - 18 UF 257/10 -

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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 48 Allgemeine Übergangsvorschrift


(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09

bei uns veröffentlicht am 18.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 139/09 vom 18. Mai 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 Abs. 1 aF, 1587 a Der Ehrensold nach dem rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetz hat keinen Versorgu
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2013 - XII ZB 74/11.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2013 - XII ZB 137/13

bei uns veröffentlicht am 21.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 137/13 vom 21. November 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG-RG Art. 111 Abs. 3; VersAusglG §§ 10, 11, 45, 48 Abs. 2 Nr. 2 a) Der Versorgungsausgleich kann nur

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(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 139/09
vom
18. Mai 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Ehrensold nach dem rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetz hat keinen Versorgungscharakter
und ist daher nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - OLG Koblenz
AG Bingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2011 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juli 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Auf den am 15. September 2006 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die am 30. Januar 1970 geschlossene Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden.
2
Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann (geboren am 13. Dezember 1944) erwarb zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung. Außerdem war er vom 18. August 1989 bis zum 6. September 2004 ehrenamtlicher Ortsbürgermeister der rheinland-pfälzischen Gemeinde O. Aus dieser Tätigkeit bezieht er seit dem 1. Oktober 2004 einen Ehrensold in Höhe von monatlich 222,99 € nach den Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher (EhrensoldG - GVBl. RP 1972, 367, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2010 - GVBl. RP S. 319). Danach erhält ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister einen Ehrensold, wenn er das Amt in derselben Gemeinde insgesamt mindestens zehn Jahre hindurch wahrgenommen hat.
3
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich bezüglich der Anrechte aus der gesetzlichen und betrieblichen Altersversorgung durch Splitting und durch erweitertes Splitting geregelt. Darüber hinaus hat es zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Verbandsgemeinde R. (Ehrensold ) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften von monatlich 111,50 € begründet, bezogen auf den 31. August 2006.
4
Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht den im Wege des Splittings auszugleichenden Betrag reduziert und den Ehrensold unberücksichtigt gelassen. Mit der insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau die Einbeziehung des Ehrensoldes in den Versorgungsausgleich weiter.

II.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).
7
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§§ 621 e Abs. 2 ZPO, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
8
Das Oberlandesgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde wirksam auf die Frage beschränkt, ob der Ehrensold in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei. Es handelt sich dabei um ein Anrecht, welches mit den anderen auszugleichenden Versorgungen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang steht und sich auch nicht auf diese auswirkt.
9
2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2010, 212 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Ehrensold sei nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil es sich dabei nicht um eine Altersversorgung bzw. eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit handle , sondern um eine Anerkennung für ehrenamtlich geleistete Dienste sowie um einen Ausgleich für nicht bezifferbare Einbußen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit. Auch könne ein Ausgleich über das Versicherungskonto der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgen, weil dies bedeuten würde, dass die Verbandsgemeinde eine Ausgleichszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung leisten und den Ehrensold kürzen müsse, was in der Systematik des Ehrensoldgesetzes nicht vorgesehen sei.
10
3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass Leistungen der Verbandsgemeindeverwaltung R. an den Ehemann nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.
11
a) Unmittelbar aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz von August 1989 bis September 2004 hat der Ehemann keine Versorgungsanwartschaften erworben. Nach § 54 Abs. 1 GemO RP (GVBl. RP 1994, 153) iVm § 188 LBG RP hat ein ehrenamtlicher Bürgermeister (§ 51 GemO RP) den Status eines Ehrenbeamten. Der Ehrenbeamte steht wie jeder andere Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherren, ist also ein "echter Beamter" (allgemeine Meinung: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder § 68 Rn. 1; aA ohne nähere Begründung FAKomm-FamR/Rehme 3. Aufl. § 1587 a Rn. 23; Staudinger/Rehme [2004] § 1587 a BGB Rn. 125).
12
Allerdings erhalten Ehrenbeamte mit Ausnahme der in § 68 BeamtVG geregelten Unfallfürsorgeleistungen keine Dienstbezüge und keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (§ 188 Abs. 2 LBG RP iVm § 5 BeamtStG; früher ausdrücklich: § 115 Abs. 2 BRRG; vgl. Erman/ Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 a Rn. 13; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 20; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 4. Aufl. V Rn. 172; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 1587 a Rn. 37; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder § 68 Rn. 1; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 121).
13
b) Auch der Ehrensold, den der Ehemann nach Beendigung seiner Tätigkeit als Bürgermeister seit dem 1. Oktober 2004 von der Verbandsgemeindeverwaltung R. erhält, ist nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs.
14
aa) Ein Versorgungsausgleich findet nach § 1587 Abs. 1 BGB aF statt, soweit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrecht erhalten worden sind. Grundsätzlich sind auch laufende Versorgungen auszugleichen (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rn. 9).
15
Ausgleichspflichtig sind nur Anrechte auf Versorgung wegen Alters, Invalidität bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, wobei anhand der jeweiligen Ausgestaltung der Versorgungsordnung oder des Einzelvertrags danach zu unterscheiden ist, ob die Anrechte Versorgungs- oder Entgeltcharakter haben (Senatsbeschluss vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 937; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rn. 13; Palandt/ Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 Rn. 5; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 38). Für die Annahme einer Versorgung wegen Alters ist erforderlich , dass das betreffende Anrecht wegen Erreichens eines bestimmten Lebensalters zur Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens und nicht etwa als reine Kompensationszahlung für den Verlust der Beschäftigung, als Überbrückungs- oder Übergangsgeld oder als Vermögensanlage gewährt wird (Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 38). Maßgebend sind dabei nicht die in den öffentlich-rechtlichen Leistungssystemen vorgesehenen Altersgrenzen; es kommt vielmehr darauf an, dass das Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dient, die Versorgung also speziell für das Alter bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 36/05 - FamRZ 2007, 889 Rn. 13 und vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 938; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 Rn. 6). Fehlt die Zweckbestimmung wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit , so besteht keine Ausgleichspflicht (Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rn. 14).
16
Gemäß § 1 EhrensoldG erhält ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister einen Ehrensold, wenn er das Amt in derselben Gemeinde (grundsätzlich) ins- gesamt mindestens zehn Jahre hindurch wahrgenommen hat oder wenn er - ohne Rücksicht auf die Dauer der Amtszeit - infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist. Weder wird das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze vorausgesetzt, noch wird als Zweck des Ehrensoldes die Altersversorgung bestimmt. Lediglich § 3 Abs. 2 EhrensoldG nennt ein Alter. Danach ruht der Anspruch auf Ehrensold, solange der Berechtigte das 55. Lebensjahr nicht vollendet hat. Der Anspruch als solcher kann aber bereits vor Erreichen dieser Altersgrenze entstehen und hat ihr Erreichen nicht zur Voraussetzung.
17
Das EhrensoldG trifft somit ausdrücklich keine Zweckbestimmung dahingehend , dass der Ehrensold der Altersversorgung dienen soll. Er hat auch keinen Versorgungscharakter (Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 142; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 1587 a Rn. 37; zum VersAusglG: Borth, Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 199; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 13; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 5). Der Ehrensold ist nicht als (zusätzliche) Versorgungsleistung zur Sicherung der Lebensführung des Ehrenbeamten gedacht, sondern vielmehr als eine Art Treueprämie, um Bürgermeistern mit besonders langer Amtszeit Dank und Anerkennung seitens der Gemeinde zuteil werden zu lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz RiA 1999, 149, 150; jeweils zum ähnlich ausgestalteten Ehrensold in Bayern nach dem KWBG: BSGE 50, 231, 234 f.; VG München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20 f.; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 4. Aufl. V Rn. 172). Dieser Zweck lässt sich zudem der Bezeichnung als "Ehren-"sold entnehmen (so auch VG München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20).
18
Daneben kann ihm durchaus auch der Zweck zukommen, gewisse wirtschaftliche Einbußen oder Nachteile auszugleichen, die der Bürgermeister infolge seiner Amtstätigkeit hinnehmen musste. Dies liegt aber einer Entschädigungsleistung näher als einer zusätzlichen Altersversorgung (OVG Rheinland- Pfalz RiA 1999, 149, 150; VG München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20).
19
Auch die Zweifel des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz 230 § 115 BRRG Nr. 2) an der Vereinbarkeit des Ehrensoldes mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 115 BRRG, führen zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Landesgesetzgeber insoweit bundesrechtskonform verhalten und mit dem Ehrensold weder eine Art von Besoldung noch eine Altersversorgung schaffen wollte.
20
bb) Der Ehrensold nach dem EhrensoldG stellt somit weder ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen i.S.d. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (BSGE 50, 231, 234 f.; OVG Rheinland-Pfalz RiA 1999, 149, 150; VG München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20 f.; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 142; Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 a Rn. 13; Hoppenz/Triebs Familiensachen 8. Aufl. A I § 1587 a Rn. 30; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 20; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 4. Aufl. V Rn. 172; Maier/Michaelis Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung 8. Aufl. Anm. 2.4; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 a Rn. 17; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rn. 63 a), noch wird er von den Auffangtatbeständen der §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB und 1587 a Abs. 5 BGB erfasst.
21
Weil der Ehrensold seinem Sinn und Zweck nach nicht den Anforderungen an eine Versorgung i.S.d. § 1587 BGB aF entspricht, kann entgegen der Rechtsbeschwerde auch kein Ausgleich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b oder Abs. 5 BGB erfolgen. Den mangelnden Versorgungscharakter kann weder der Umstand ändern, dass in ihm eine durch Arbeit der Ehegatten i.S.d. § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ausgelöste Leistung gesehen werden kann, noch, dass die Mindestvoraussetzungen für die Zahlungen des Ehrensoldes erfüllt sind (mit diesen Argumenten: Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 142; 5. Aufl. Rn. 199; Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 a Rn. 13; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 4. Aufl. V Rn. 172).
22
cc) Schließlich kommt im Hinblick auf eine Leistung des Ehrensoldes bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EhrensoldG) ein Versorgungsausgleich aufgrund des reinen Entschädigungscharakters nicht in Betracht (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rn. 14 zur Dienstunfallfürsorge).
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 06.10.2008 - 8 F 370/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.07.2009 - 11 UF 641/08 -

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.