Versteigererverordnung - VerstV 2003 | § 4 Besichtigung
Versteigererverordnung - VerstV 2003 | § 4 Besichtigung
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Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen Inhaltsverzeichnis
Der Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Versteigerungsgut zu beurteilen.
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published on 21/11/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 137/13 vom 21. November 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG-RG Art. 111 Abs. 3; VersAusglG §§ 10, 11, 45, 48 Abs. 2 Nr. 2 a) Der Versorgungsausgleich kann nur
published on 20/09/2016 00:00
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. April 2015 - 6 Sa 1014/14 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbe
published on 17/06/2014 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 23. Mai 2012 - 10 Sa 67/11 - wird zurückgewiesen.
published on 17/06/2014 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. September 2012 - 6 Sa 194/12 - wird zurückgewiesen.
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