Versteigererverordnung - VerstV 2003 | § 4 Besichtigung
Der Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Versteigerungsgut zu beurteilen.
9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 4 VerstV 2003.