Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17

bei uns veröffentlicht am10.07.2018
vorgehend
Landgericht Braunschweig, 8 O 863/16, 12.12.2016
Oberlandesgericht Braunschweig, 8 U 7/17, 07.09.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 613/17
vom
10. Juli 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:100718BXIZR613.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. September 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 11.547,43 €

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil der Wert der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
2
Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind im Falle einer solchen Feststellungsklage die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 398/16, juris Rn. 2).
3
Demgegenüber bemisst sich der Wert der Beschwer im Falle eines - wie hier - vom Darlehensnehmer nach dem Widerruf seiner Vertragserklärung und der Saldierung der sich aus §§ 346 ff. BGB ergebenden wechselseitigen Rückgewähr - und Herausgabeansprüche aufgrund einer konkludenten Aufrechnung allein noch erhobenen Anspruches auf Zahlung des sich zu seinen Gunsten ergebenden Saldos nach der bezifferten Höhe dieses Saldos (§§ 3, 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).
4
Aus dem Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2016 (XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 f.) ergibt sich nichts anderes (aA Lechner, WM 2017, 737, 744; OLG München, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 19 W 2119/16, juris Rn. 15 ff.), denn auch dieser Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem die dortigen Kläger die Feststellung begehrt hatten, ihren Darlehensvertrag "wirksam widerrufen" zu haben. Der daneben von ihnen begehrten negativen Feststellung , der dortigen Beklagten nicht mehr als einen von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo zu schulden, hat der Senat keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert beigemessen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, aaO Rn. 3, 5). Einen Leistungsantrag hatten die dortigen Kläger hingegen nicht gestellt.
5
Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, denn hier hat der Kläger zwar in beiden Vorinstanzen den Antrag angekündigt, festzustellen, dass der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch die Erklärung des Klägers wirksam widerrufen wurde und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. In beiden Vorinstanzen hat der Kläger diesen Feststellungsantrag jedoch nicht gestellt (§ 137 Abs. 1 ZPO), sondern sein Klagebegehren jeweils vor der mündlichen Verhandlung in ein Zahlungsbegehren in Höhe des von ihm aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldos nebst Zinsen geändert. Nur über diesen Leistungsantrag ist in den Vorinstanzen jeweils entschieden worden, so dass der Kläger durch dessen Abweisung seitens des Berufungsgerichts auch nur in dessen Höhe im Sinne von § 26 Nr. 8 EGZPO beschwert ist.
Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 12.12.2016 - 8 O 863/16 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07.09.2017 - 8 U 7/17 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen


(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 137 Gang der mündlichen Verhandlung


(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 39/15
vom
4. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:040316BXIZR39.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Korrespondenzanwalts der Klägerin wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 27. Oktober 2015 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) geändert: Der Streitwert wird auf bis zu 140.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung von 70.945,62 € schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld über 88.000 € Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945,62 € zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen.
2
2. Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Klägerin gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.). Die Hauptforderung der Klägerin auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen beträgt unstreitig 38.902,12 €.
3
Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrages, den die Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert.
4
Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000 €. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6 f.) ist nicht festgestellt.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2013 - 37 O 10/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 -
5
Der Wert der Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde, richtet sich nach der Hauptforderung , die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 8.178,16 € beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff. und vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2). Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, gemäß dem von der Beschwerde zitierten Senatsbeschluss vom 4. März 2016 (aaO Rn. 3) keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert. Das Begehren, bestellte Sicherheiten freizugeben, das die Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht eingeführt haben, können sie in dritter Instanz nicht zur Begründung einer höheren Beschwer anführen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, juris Rn. 9 mwN).
2
Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn wie hier der Sache nach auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris). Das sind hier gemäß den Angaben des Klägers eine Rate zu 134,78 €, weitere 54 Raten zu 224,75 € und zwei Sondertilgungen über insgesamt 3.000 €.
5
Der Wert der Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde, richtet sich nach der Hauptforderung , die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 8.178,16 € beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff. und vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2). Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, gemäß dem von der Beschwerde zitierten Senatsbeschluss vom 4. März 2016 (aaO Rn. 3) keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert. Das Begehren, bestellte Sicherheiten freizugeben, das die Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht eingeführt haben, können sie in dritter Instanz nicht zur Begründung einer höheren Beschwer anführen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, juris Rn. 9 mwN).

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.