Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2019 - XI ZR 500/18

bei uns veröffentlicht am21.11.2019
vorgehend
Landgericht Köln, 21 O 486/15, 25.04.2017
Oberlandesgericht Köln, 4 U 15/17, 09.08.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 500/18
vom
21. November 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:211119BXIZR500.18.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in diesem Beschluss des Senats wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, da das als übergangen gerügte Vorbringen vom Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet worden ist. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 9. August 2017 - XI ZR 200/17, juris Rn. 3 und vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2, jeweils mwN).
2
2. Die gegen die Wertfestsetzung in diesem Beschluss gerichtete Gegenvorstellung ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2014 - XI ZR 376/12, juris Rn. 2, vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1 und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1) erhoben worden.
3
In der Sache hat die Gegenvorstellung keinen Erfolg, weil die erfolgte Wertfestsetzung zutreffend ist.
4
a) Der Kläger hat mit der Berufung zuletzt neben der Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz im Wesentlichen die Feststellung der Unwirksamkeit des von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrags vom 30. Januar 2007 über 1,2 Millionen € wegen Verletzung von Verbraucherschutzbestimmungen , wegen Nichtigkeit aufgrund Sittenwidrigkeit, wegen Widerrufs und äußerst hilfsweise aufgrund mehrerer Kündigungserklärungen begehrt. Das Berufungsgericht hat diese Klageanträge zurückgewiesen. Der Kläger hat sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgt.
5
Die Feststellungsbegehren des Klägers sind auf das einheitliche wirtschaftliche Ziel gerichtet, den Darlehensvertrag als Rechtsgrundlage erbrachter Leistungen auszuschließen. Demnach kann nach den Grundsätzen des § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG einheitlich vom höchsten Wert, hier dem Wert des auf den Widerruf gestützten Feststellungsbegehrens, ausgegangen werden.
6
Begehrt ein Darlehensnehmer die Feststellung, dass ein Darlehensvertrag , der im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung gemäß §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, aufgrund eines Widerrufs beendet ist, so sind für den Streitwert die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2 und vom 16. Juli 2019 - XI ZR 538/18, juris Rn. 5).
7
Der Wert dieser Zins- und Tilgungsleistungen ist anhand der vom Kläger im Laufe des Rechtsstreits dafür gelieferten Anhaltspunkte nach § 3 ZPO zu schätzen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen vom 31. Januar 2007 und vom 30. März 2009 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 18. August 2016, S. 3 und S. 7), unter Berücksichtigung der weiter hinausgeschobenen Valutierung des Darlehens (vgl. Klageschrift vom 20. November 2015, S. 9) sowie in Anbetracht der späteren Berichtigung der Zinsberechnung durch die Beklagte (vgl. Anlagenband II, S. 391 ff.) können die bis zur Erklärung des Widerrufs am 30. September 2015 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf jedenfalls 350.000 € geschätzt werden, was der Senat im Hinblick auf die vorliegende besondere prozessuale Situation mit einem Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von bis zu 290.000 € bewertet hat (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 13. Mai 2013 - VII ZR 223/11, juris Rn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 30).
8
b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Wert seiner Zwischenfeststellungsanträge nicht auf den Wert der von ihm im selben Verfahren angekündigten , allerdings bislang nicht gestellten Auskunfts- und Zahlungsansprüche beschränkt. Denn eine Zwischenfeststellungsklage übersteigt den Wert der Hauptklage, wenn - wie hier - eine Entscheidung über sie eine über den Regelungsbereich dieser Hauptklage hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91, WM 1991, 2121, 2122; siehe dazu auch MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 256 Rn. 96; BeckOKZPO/Bacher, 34. Ed. 1. September 2019, § 256 Rn. 50).
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 25.04.2017 - 21 O 486/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.08.2018 - 4 U 15/17 -

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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 30. November 2016 - XI ZR 319/15, juris Rn. 8, vom 8. Juni 2016 - XI ZR 268/15, juris Rn. 5, vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015- XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, juris).
2
Der Beschluss vom 6. März 2018 bedurfte entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung. Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2, vom 8. Januar 2015 - IX ZA 9/13, juris Rn. 2 und vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

2
2. Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 10. Dezember 2013, mit dem die Kläger unter Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt worden sind, ist zulässig, da sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83 = NJW-RR 1986, 737 zu § 25 GKG aF, vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07, juris Rn. 3 und vom 7. April 2011 - VII ZR 66/07, juris Rn. 7).
1
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin, die innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2014 - XI ZR 376/12, juris Rn. 2 und vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1, jeweils mwN), ist die Festsetzung des Gegenstandswertes antragsgemäß abzuändern.
1
1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Mai 2018 ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, juris Rn. 1) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (Senatsbeschluss vom 16. April 2014, aaO) eingelegt worden.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 366/15
vom
7. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:070217BXIZR366.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Verkehrsanwälte der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 24. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung der Verkehrsanwälte der Kläger gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen.
2
Zwar ist die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden.
3
Sie ist aber unbegründet. Für die Bewertung des Streitwerts sind die Grundsätze maßgeblich, die der Senat in dieser Sache mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 434 Rn. 4 ff.) aufgestellt hat. Der Streitwert bestimmt sich demgemäß nach den Zins- und Tilgungsleistungen, die die Kläger auf die in Streit stehenden Verträge bis zum Widerruf vom 20. Juni 2014 erbracht haben. Dies sind die Verträge mit den Nummern 005 … , 015 … und 055 … . Allein über die Rückabwicklung dieser Verträge haben die Vorinstanzen, was der Senat durch Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 16. März 1999 - XI ZR 209/98, NJW-RR 1999, 1006 unter II. 2; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 29), erkannt. Die Zins- und Tilgungsleistungen belaufen sich auf insgesamt 137.388,66 €, so dass der Streitwert wie geschehen auf bis 140.000 € festzusetzen war.
4
Anders als von den Verkehrsanwälten der Kläger beantragt, besteht auch kein Anlass, den Streitwert der Vorinstanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern (BGH, Beschlüsse vom 17. März 2015 - II ZR 391/13, juris Rn. 1 ff. und vom 8. Oktober 2015 - I ZB 10/15, juris Rn. 1).
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.02.2015 - 8 O 278/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2015 - 6 U 41/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 39/15
vom
4. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:040316BXIZR39.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Korrespondenzanwalts der Klägerin wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 27. Oktober 2015 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) geändert: Der Streitwert wird auf bis zu 140.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung von 70.945,62 € schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld über 88.000 € Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945,62 € zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen.
2
2. Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Klägerin gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.). Die Hauptforderung der Klägerin auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen beträgt unstreitig 38.902,12 €.
3
Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrages, den die Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert.
4
Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000 €. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6 f.) ist nicht festgestellt.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2013 - 37 O 10/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 -
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Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind im Falle einer solchen Feststellungsklage die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 398/16, juris Rn. 2).
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b) Die Kumulierung eines Zahlungsantrags, der - wie hier - auf die Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf gerichtet ist, und eines Feststellungsantrags zur Beendigung dieses Darlehensvertrags führt wegen wirtschaftlicher Identität im Grundsatz nicht zu einer Addition der Werte (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff. und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3). Denn der Wert von positiven wie negativen Feststellungsanträgen in Widerrufsfällen richtet sich nach den Zinsund Tilgungsleistungen, die der widerrufende Darlehensnehmer auf den in Streit stehenden Vertrag bis zum Widerruf erbracht hat (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 aaO, vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2).

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.