Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - XI ZR 538/18

bei uns veröffentlicht am16.07.2019
vorgehend
Landgericht Traunstein, 5 O 1729/17, 12.03.2018
Oberlandesgericht München, 19 U 1210/18, 28.08.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 538/18
vom
16. Juli 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:160719BXIZR538.18.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. August 2018 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: 14.250 €.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Für den Wert ist der Betrag von 14.250 € maßgeblich, dessen Zahlung die Kläger in den Tatsacheninstanzen erfolglos begehrt haben.
2
1. Die Kläger haben nach eigenem Vortrag (Klageänderung vom 31. August 2017, S. 2) mit dem Zahlungsantrag die "Gesamtsumme der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen" geltend gemacht. Dieser Antrag ist mit seinem Nominalwert anzusetzen, der vorliegend den von den Darlehensnehmern geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen entspricht.
3
2. Der Streitwert erhöht sich nicht durch den weiter geltend gemachten Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung des Darlehensvertrags.
4
a) Diesen Feststellungsantrag haben die Kläger - anders als das in der Nichtzulassungsbeschwerde angenommen wird - nicht hilfsweise, sondern zusätzlich zum Zahlungsantrag gestellt. Denn mit einer Hilfsbedingung hatten die Kläger ursprünglich lediglich zwei alternative Kündigungstermine zueinander in ein Eventualverhältnis gestellt. Mit Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde haben sie die Feststellung zum ursprünglich geltend gemachten ersten Kündigungstermin nicht mehr weiterverfolgt, sodass die Eventualbedingung entfallen ist.
5
b) Die Kumulierung eines Zahlungsantrags, der - wie hier - auf die Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf gerichtet ist, und eines Feststellungsantrags zur Beendigung dieses Darlehensvertrags führt wegen wirtschaftlicher Identität im Grundsatz nicht zu einer Addition der Werte (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff. und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3). Denn der Wert von positiven wie negativen Feststellungsanträgen in Widerrufsfällen richtet sich nach den Zinsund Tilgungsleistungen, die der widerrufende Darlehensnehmer auf den in Streit stehenden Vertrag bis zum Widerruf erbracht hat (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 aaO, vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2).
6
Nichts anderes gilt für das - vorliegend von den Klägern verfolgte - Interesse , ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu schulden. Auch der Wert dieses Antrags richtet sich nach dem Wert der Hauptforderung auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2018 - XI ZR 196/18, juris Rn. 2). Auch damit wird der Gegenstandswert des Zahlungsantrags nicht überschritten.
7
Eine Feststellungsklage des Darlehensnehmers, die nach Widerruf einer Prolongationsvereinbarung auf Auflösung des Darlehensvertrags durch eine zusätzlich erklärte Kündigung gerichtet ist, umfasst kein darüber hinausgehendes wirtschaftliches Interesse. Sie kann - entgegen der Ansicht der Kläger - auch nicht mit dem Wert der Restforderung des Darlehensgebers aus dem Darlehensvertrag angesetzt werden, da der Darlehensnehmer, der die Wirksamkeit seiner Kündigung behauptet, mit einem entsprechenden Feststellungsantrag einer solchen Forderung gerade nicht entgegentreten will. Das unterscheidet den vorliegenden Feststellungsantrag von der negativen Feststellungsklage eines Darlehensnehmers, mit der - anders als im vorliegenden Fall - die Unwirksamkeit der Darlehenskündigung einer Bank geltend gemacht wird (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. Februar 1997 - XI ZB 3/97, WM 1997, 741).
8
3. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt als Nebenforderung außer Betracht (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 17).
9
4. Der - ohnehin unzulässige (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, juris Rn. 13 mwN) - Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs mit der Rückabwicklung des Darlehens hat entgegen der Rechtsmeinung der Kläger ebenfalls keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, da es sich um ein unselbstständiges Element der mit dem Zahlungs- und Feststellungsantrag wirtschaftlich beabsichtigten Klärung von Leistungsverpflichtungen im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3, vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4 und vom 20. Juni 2017 - XI ZR 108/17, juris Rn. 4 sowie XI ZR 109/17, juris Rn. 4). Dafür ist ohne Bedeutung, dass der Kläger keinen Zug-um-Zug-Antrag gestellt hat, denn er will mit dem Feststellungsantrag als unselbstständiges Element der Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses klären, ob er nach Widerruf weiterhin Zinsen und Nutzungsersatz schuldet.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt

Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 12.03.2018 - 5 O 1729/17 -
OLG München, Entscheidung vom 28.08.2018 - 19 U 1210/18 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - XI ZR 538/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - XI ZR 538/18

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - XI ZR 538/18 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - XI ZR 538/18 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - XI ZR 538/18 zitiert 10 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2016 - XI ZR 33/15

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 33/15 vom 25. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:251016BXIZR33.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die R

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2018 - XI ZR 174/17

bei uns veröffentlicht am 27.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 174/17 Verkündet am: 27. November 2018 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:271118UXIZR174.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesger

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2018 - XI ZR 196/18

bei uns veröffentlicht am 04.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 196/18 vom 4. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:041218BXIZR196.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2016 - XI ZR 539/15

bei uns veröffentlicht am 19.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 539/15 vom 19. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:191216BXIZR539.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richte

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17

bei uns veröffentlicht am 10.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 613/17 vom 10. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:100718BXIZR613.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihol

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2010 - XI ZB 40/09

bei uns veröffentlicht am 06.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 40/09 vom 6. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 a) Die nach dem Interesse des Klägers zu bemessende Berufungsbeschwer bei der Beseitigung bzw. Abä

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2017 - XI ZR 109/17

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 109/17 vom 20. Juni 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:200617BXIZR109.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2017 - XI ZR 108/17

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 108/17 vom 20. Juni 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:200617BXIZR108.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2016 - XI ZR 39/15

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 39/15 vom 4. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:040316BXIZR39.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - XI ZR 366/15

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 366/15 vom 12. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 357 Abs. 1 Satz 1 (in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung), §§ 346 ff. EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1 Z
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - XI ZR 538/18.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2019 - XI ZR 500/18

bei uns veröffentlicht am 21.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 500/18 vom 21. November 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:211119BXIZR500.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Ric

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

6
b) Liegt dem Verbraucherdarlehensvertrag wie hier kein verbundener Vertrag zugrunde (§ 358 BGB), kann der Wert der Beschwer nicht mit dem Nettodarlehensbetrag gleichgesetzt werden. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.
3
Der Wert der Verurteilung zur Zahlung beträgt 12.933,55 €. Ansprüche auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB bleiben als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht. Die Feststellung, dass die Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs des Klägers nicht bestehen, hat denselben Wert (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff.). Dieser ist mit dem Wert des Zahlungsantrages wirtschaftlich identisch und erhöht den Streitwert des Rechtsstreits deshalb nicht. Die Feststellung des Annahmeverzuges hat keinen eigenständigen Wert (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16).
6
b) Liegt dem Verbraucherdarlehensvertrag wie hier kein verbundener Vertrag zugrunde (§ 358 BGB), kann der Wert der Beschwer nicht mit dem Nettodarlehensbetrag gleichgesetzt werden. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 39/15
vom
4. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:040316BXIZR39.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Korrespondenzanwalts der Klägerin wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 27. Oktober 2015 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) geändert: Der Streitwert wird auf bis zu 140.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung von 70.945,62 € schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld über 88.000 € Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945,62 € zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen.
2
2. Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Klägerin gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.). Die Hauptforderung der Klägerin auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen beträgt unstreitig 38.902,12 €.
3
Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrages, den die Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert.
4
Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000 €. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6 f.) ist nicht festgestellt.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2013 - 37 O 10/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 -
2
Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind im Falle einer solchen Feststellungsklage die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 398/16, juris Rn. 2).
2
Der Wert der Feststellung, dass die Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten haben, richtet sich - ebenso wie die im Hinblick auf das Klageziel vergleichbare Feststellung der infolge des (wirksamen) Widerrufs erfolgten Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis - nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 14.419 € beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2). Daneben hat die negative Feststellung , dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, keinen eigenständigen , darüber hinausgehenden Wert (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 aaO Rn. 3 und vom 10. Juli 2018 aaO Rn. 4).
6
b) Liegt dem Verbraucherdarlehensvertrag wie hier kein verbundener Vertrag zugrunde (§ 358 BGB), kann der Wert der Beschwer nicht mit dem Nettodarlehensbetrag gleichgesetzt werden. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.
13
Der Antrag auf Feststellung, die Beklagte befinde sich mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrags in Verzug, ist, wie die Revisionserwiderung richtig ausführt, schon als auf die Klärung einer Rechtsfrage gerichtet unzulässig. Ein Rechtsverhältnis wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet. Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen hingegen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 23 mwN).
16
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs neben dem Antrag auf eine Zug-umZug -Verurteilung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung bei der Beurteilung der Beschwer zukommt, ist vom Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2010 (XI ZR 219/09) verneint worden. Die Frage des Annahmeverzugs ist nur ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch. Eine mit dem Feststellungsausspruch verbundene etwaige Kostenersparnis des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung kann für die Ermittlung des Streitwerts oder des Werts der Beschwer im Erkenntnisverfahren nicht maßgeblich sein.
3
Der Wert der Verurteilung zur Zahlung beträgt 12.933,55 €. Ansprüche auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB bleiben als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht. Die Feststellung, dass die Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs des Klägers nicht bestehen, hat denselben Wert (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff.). Dieser ist mit dem Wert des Zahlungsantrages wirtschaftlich identisch und erhöht den Streitwert des Rechtsstreits deshalb nicht. Die Feststellung des Annahmeverzuges hat keinen eigenständigen Wert (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16).
4
Die Feststellung des Annahmeverzugs hat keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3). Bei dem Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten handelt es sich, wenn die Hauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist, um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, die den Streitwert ebenfalls nicht erhöht (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris mwN).
4
Die Feststellung des Annahmeverzugs hat entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin ebenfalls keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3 und vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4).
4
Die Feststellung des Annahmeverzugs hat entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin ebenfalls keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3 und vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4).