Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2014 - XI ZR 50/13

bei uns veröffentlicht am17.06.2014
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 10 O 383/10, 12.07.2011
Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 26/12, 27.11.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR50/13
vom
17. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie
die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die auf die Nichtigkeit ihres Gesellschaftsvertrages (§ 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) und die Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, WM 2012, 2322 Rn. 11 ff.; BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - II ZR 86/10, - II ZR 87/10 und - II ZR 88/10, jeweils juris) vorab hingewiesene Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das am 27. November 2012 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 4.762.202,90 € (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Wiechers Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2011 - 10 O 383/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2012 - I-1 U 26/12 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2011 - II ZR 88/10

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 88/10 vom 19. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reich

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2011 - II ZR 87/10

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 87/10 vom 19. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichar

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2011 - II ZR 86/10

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 86/10 vom 19. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichar

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2012 - XI ZR 324/11

bei uns veröffentlicht am 30.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 324/11 Verkündet am: 30. Oktober 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2014 - XI ZR 50/13.

Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. März 2015 - 13 U 149/13

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.07.2013 (3 O 376/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 822.694,08 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpu

Referenzen

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

11
1. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , dass die Klägerin die zedierte Forderung auf Rechnung des Zedenten und damit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG auf fremde Rechnung einzieht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 86/10
vom
19. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born
einstimmig beschlossen:
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.381.632,50 € festgesetzt (davon 10.000 € für die Feststellungsanträge

).



Gründe:

1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
1. Eine grundsätzliche Bedeutung oder ein Bedürfnis nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts besteht jedenfalls deshalb nicht mehr, weil der Senat mit Urteil vom 12. April 2011 (II ZR 197/09, ZIP 2011, 1202) entschieden hat, dass die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen der Gesellschafter einer Anlagegesellschaft gegen ihre Mitgesellschafter durch eine dazu gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat, nach § 134 BGB in Verbindung mit dem mittlerweile außer Kraft getretenen Art. 1 § 1 RBerG nichtigist.
Es geht dabei um eine „geschäftsmäßige“ Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - Zahlungsansprüche aus einer Beteiligung an einem Fonds gegen die Verantwortlichen des Fonds geltend gemacht werden sollen und diese Ansprüche in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht werden.
3
2. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
4
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO, weil ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist.
5
Die von der Klägerin geplante Forderungseinziehung ist nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig. Es handelt sich dabei, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, um eine Einziehung fremder Forderungen im eigenen Namen, mithin um eine in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG fallende Inkassotätigkeit. Ob die Forderungen nur zu Einziehungszwecken auf die Gesellschaft übertragen werden oder ob eine wirtschaftliche Vollübertragung stattfindet, ob also die Geltendmachung der Forderungen für die Gesellschaft ein fremdes oder ein eigenes Geschäft ist, richtet sich nach der Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses und insbesondere danach, wer die Gewinne und Verluste der einzelnen Prozesse tragen soll. Dazu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Frage des Gerichts keine Erklärung abgegeben, obwohl der Vertrag in diesem Punkt unklar ist. Das geht zu Lasten der Klägerin.
6
Die Forderungseinziehung soll auch geschäftsmäßig erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011 - II ZR 197/09, ZIP 2011, 1202 Rn. 16 ff.).
7
Die Klägerin verfügt nicht über die somit erforderliche Erlaubnis. Da ihr Gesellschaftszweck ausschließlich auf die ihr verbotene Forderungseinziehung gerichtet ist, führt der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240).
8
Dem steht die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen. Danach wird zwar eine Gesellschaft, deren Gründungsakt an einem Fehler leidet , die aber in Vollzug gesetzt worden ist, grundsätzlich als wirksam behandelt. Das gilt aber dann nicht, wenn die Gründung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wie etwa gegen Art. 1 § 1 RBerG (BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240 f.; im Grundsatz ebenso BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 222).
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 3. November 2011 erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2008 - 5 O 296/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.2010 - I-15 U 1/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 87/10
vom
19. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born
einstimmig beschlossen:
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.017.750 € festgesetzt (davon 10.000 € für die Feststellungsanträge).

Gründe:

1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
1. Eine grundsätzliche Bedeutung oder ein Bedürfnis nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts besteht jedenfalls deshalb nicht mehr, weil der Senat mit Urteil vom 12. April 2011 (II ZR 197/09, ZIP 2011, 1202) entschieden hat, dass die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen der Gesellschafter einer Anlagegesellschaft gegen ihre Mitgesellschafter durch eine dazu gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat, nach § 134 BGB in Verbindung mit dem mittlerweile außer Kraft getretenen Art. 1 § 1 RBerG nichtigist. Es geht dabei um eine "geschäftsmäßige" Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn - wie hier Zahlungsansprüche aus einer Beteiligung an einem Fonds gegen die Verantwortlichen des Fonds geltend gemacht werden sollen und diese Ansprüche in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht werden.
3
2. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
4
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO, weil ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist.
5
Die von der Klägerin geplante Forderungseinziehung ist nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig. Es handelt sich dabei, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, um eine Einziehung fremder Forderungen im eigenen Namen, mithin um eine in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG fallende Inkassotätigkeit. Ob die Forderungen nur zu Einziehungszwecken auf die Gesellschaft übertragen werden oder ob eine wirtschaftliche Vollübertragung stattfindet, ob also die Geltendmachung der Forderungen für die Gesellschaft ein fremdes oder ein eigenes Geschäft ist, richtet sich nach der Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses und insbesondere danach, wer die Gewinne und Verluste der einzelnen Prozesse tragen soll. Dazu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Frage des Gerichts keine Erklärung abgegeben, obwohl der Vertrag in diesem Punkt unklar ist. Das geht zu Lasten der Klägerin.
6
Die Forderungseinziehung soll auch geschäftsmäßig erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011 - II ZR 197/09, ZIP 2011, 1202 Rn. 16 ff.).
7
Die Klägerin verfügt nicht über die somit erforderliche Erlaubnis. Da ihr Gesellschaftszweck ausschließlich auf die ihr verbotene Forderungseinziehung gerichtet ist, führt der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240).
8
Dem steht die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen. Danach wird zwar eine Gesellschaft, deren Gründungsakt an einem Fehler leidet , die aber in Vollzug gesetzt worden ist, grundsätzlich als wirksam behandelt. Das gilt aber dann nicht, wenn die Gründung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wie etwa gegen Art. 1 § 1 RBerG (BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240 f.; im Grundsatz ebenso BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 222).
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 3. November 2011 erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2008 - 5 O 267/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.2010 - I-15 U 8/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 88/10
vom
19. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born
einstimmig beschlossen:
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.867.093,92 € festgesetzt (davon 10.000 € für die Feststellungsanträge

).



Gründe:

1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
1. Eine grundsätzliche Bedeutung oder ein Bedürfnis nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts besteht jedenfalls deshalb nicht mehr, weil der Senat mit Urteil vom 12. April 2011 (II ZR 197/09, ZIP 2011, 1202) entschieden hat, dass die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen der Gesellschafter einer Anlagegesellschaft gegen ihre Mitgesellschafter durch eine dazu gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat, nach § 134 BGB in Verbindung mit dem mittlerweile außer Kraft getretenen Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist.
Es geht dabei um eine „geschäftsmäßige“ Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - Zahlungsansprüche aus einer Beteiligung an einem Fonds gegen die Verantwortlichen des Fonds geltend gemacht werden sollen und diese Ansprüche in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht werden.
3
2. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
4
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO, weil ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist.
5
Die von der Klägerin geplante Forderungseinziehung ist nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig. Es handelt sich dabei, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, um eine Einziehung fremder Forderungen im eigenen Namen, mithin um eine in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG fallende Inkassotätigkeit. Ob die Forderungen nur zu Einziehungszwecken auf die Gesellschaft übertragen werden oder ob eine wirtschaftliche Vollübertragung stattfindet, ob also die Geltendmachung der Forderungen für die Gesellschaft ein fremdes oder ein eigenes Geschäft ist, richtet sich nach der Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses und insbesondere danach, wer die Gewinne und Verluste der einzelnen Prozesse tragen soll. Dazu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Frage des Gerichts keine Erklärung abgegeben, obwohl der Vertrag in diesem Punkt unklar ist. Das geht zu Lasten der Klägerin.
6
Die Forderungseinziehung soll auch geschäftsmäßig erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011 - II ZR 197/09, ZIP 2011, 1202 Rn. 16 ff.).
7
Die Klägerin verfügt nicht über die somit erforderliche Erlaubnis. Da ihr Gesellschaftszweck ausschließlich auf die ihr verbotene Forderungseinziehung gerichtet ist, führt der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240).
8
Dem steht die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen. Danach wird zwar eine Gesellschaft, deren Gründungsakt an einem Fehler leidet , die aber in Vollzug gesetzt worden ist, grundsätzlich als wirksam behandelt. Das gilt aber dann nicht, wenn die Gründung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wie etwa gegen Art. 1 § 1 RBerG (BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240 f.; im Grundsatz ebenso BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 222).
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 3. November 2011 erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2008 - 1 O 365/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.2010 - I-15 U 162/08 -

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.