Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2019 - VII ZR 204/17

bei uns veröffentlicht am20.11.2019
vorgehend
Landgericht Hannover, 9 O 38/15, 26.04.2016
Oberlandesgericht Celle, 6 U 54/16, 10.08.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 204/17
vom
20. November 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:201119BVIIZR204.17.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. August 2017 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 364.454,63 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für Bauarbeiten.
2
Am 11. Juli 2013 schlossen die Parteien einen Bauvertrag betreffend die Rohbauarbeiten am Bauvorhaben Nahversorgungszentrum T. 4A in H. .
3
Laut Protokoll vom 5. März 2014 lehnte der Beklagte die Abnahme des Werks wegen gravierender Mängel ab.
4
Mit Schlussrechnung vom 17. September 2014 berechnete die Klägerin 743.673,46 € netto und verlangte unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen und der Schlusszahlung noch 364.454,63 €.
5
Die Klägerin hat diesen Betrag nebst Zinsen geltend gemacht. Sie hat gemeint, der Beklagte habe ihr Werk abgenommen, indem er inzwischen das fertiggestellte Objekt in Betrieb genommen habe.
6
Der Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Er hat unter anderem verschiedene Mängel vorgetragen und gemeint, das Werk der Klägerin sei weder abgenommen noch abnahmereif.
7
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme als derzeit unbegründet abgewiesen.
8
Gegen dieses Urteil hat sich die Klägerin mit der Berufung gewandt, mit welcher sie hauptsächlich begehrt hat, den Klaganspruch dem Grunde nach für begründet zu erklären, und hilfsweise Abschlagszahlung verlangt hat.
9
Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz hat die Klägerin an offenen Stoßfugen der fehlenden Verankerung der Verblendmauerschale und an Rissen im Mauerwerk weitergearbeitet und behauptet , sie habe insoweit vollständig nacherfüllt.
10
Das Berufungsgericht hat beschlossen, Beweis zu erheben, ob die Verankerung des Verblendmauerwerks sowie die Stürze und Wände wegen Rissen aus technischer Sicht so wesentlich mangelhaft sind, dass das Werk der Klägerin noch immer nicht als abnahmereif anzusehen ist. Architekt Dipl.-Ing. G. hat als vom Berufungsgericht hinzugezogener Sachverständiger am 24. Februar 2017 einen Ortstermin durchgeführt. Das Berufungsgericht hat durch Beschluss vom 2. März 2017 seinen Beweisbeschluss geändert und dem Sachverständigen die Frage gestellt, ob das Werk der Klägerin nach den von ihm insbesondere in dem Ortstermin gewonnenen Erkenntnissen aus technischer Sicht abnahmereif sei oder nicht. Der Sachverständige hat daraufhin sein Gutachten vom 30. März 2017 erstattet. Auf Antrag der Klägerin hat das Berufungsgericht die Ladung des Sachverständigen zum Verhandlungstermin am 25. Juli 2017 angeordnet. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21. Juli 2017 hat es sodann den Sachverständigen wieder abgeladen mit dem terminsvorbereitenden Hinweis, dass es auf die von den Parteien angekündigten Fragen oder Vorhalte aus Sicht des Berufungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankomme.
11
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 10. August 2017 - 6 U 54/16, veröffentlicht in BauR 2018, 267, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
12
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die nach Zulassung der Revision ihre vorinstanzlichen Anträge weiterverfolgen möchte.

II.

13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
14
Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde zu Recht rügt, den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag der Klägerin auf mündliche Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. zur Erläuterung seines Gutachtens vom 30. März 2017 nicht entsprochen hat.
15
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Vorschrift verlangt auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Dazu gehört der Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen. Denn dieses Recht ist den Parteien nicht nur einfach-rechtlich nach §§ 397, 402 ZPO gewährt, sondern Teil ihres Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZR 170/16 Rn. 5 m.w.N., DWW 2017, 230 sowie Beschluss vom 6. März 2019 - VII ZR 303/16 Rn. 7, BauR 2019, 1011).
16
2. So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen Dipl.-Ing. G. nicht zur Erläuterung des im Auftrag des Berufungsgerichts erstellten Gutachtens vom 30. März 2017 mündlich angehört, obwohl die Klägerin das beantragt hatte.
17
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Weiter ist unerheblich, ob das schriftliche Gutachten Mängel aufweist. Die Parteien haben zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - IV ZR 47/14 Rn. 8 m.w.N., NJW-RR 2015, 510; Beschluss vom 6. März 2019 - VII ZR 303/16 Rn. 9, BauR 2019, 1011). Beschränkungen des Antragsrechts können sich allenfalls aus den Gesichtspunkten des Rechtsmiss- brauchs oder der Prozessverschleppung ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZR 96/10 Rn. 9 m.w.N., ZfBR 2011, 247). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein derartiger Ausnahmefall hier in Betracht käme.
18
3. Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts auch. Das Berufungsgericht stützt die Zurückweisung der Berufung der Klägerin auch auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. vom 30. März 2017. Es ist nicht auszuschließen , dass es nach einer Anhörung des Sachverständigen zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

III.

19
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht die Gelegenheit, sich gegebenenfalls auch mit den weiteren Einwänden der Beschwerde gegen die Behandlung des Hilfsantrags auseinanderzusetzen. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die hilfsweise Geltendmachung eines Abschlagszahlungsantrags auch dann in Betracht kommt, wenn das Entstehen der Abschlagszahlungsansprüche nicht außer Streit ist. Gegenteiliges kann dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2000 - VII ZR 30/99, BauR 2000, 1482 = NZBau 2000, 507 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnommen werden. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil ausgeführt , lägen keine Teilabnahmen vor, werde die dortige Klägerin ihr Hilfsbegehren auf Abschlagszahlung näher darzulegen haben (BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - VII ZR 30/99, BauR 2000, 1482 = NZBau 2000, 507, juris Rn. 20).
Pamp Kartzke Graßnack Sacher Brenneisen
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 26.04.2016 - 9 O 38/15 -
OLG Celle, Entscheidung vom 10.08.2017 - 6 U 54/16 -

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

Zivilprozessordnung - ZPO | § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen


Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 397 Fragerecht der Parteien


(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. (2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

5
1. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Vorschrift verlangt auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Dazu gehört der Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen , und zwar auch des Sachverständigen aus einem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren. Denn dieses Recht ist den Parteien nicht nur einfach-rechtlich nach §§ 397, 402 ZPO gewährt, sondern Teil ihres Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2015 - V ZR 214/14, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 19. No- vember 2014 - IV ZR 47/14, NJW-RR 2015, 510 Rn. 8). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 und vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 273/13, RuS 2015, 44 Rn. 6). So liegt es hier.
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1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Vorschrift verlangt auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Dazu gehört der Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen , und zwar auch des Sachverständigen aus einem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren. Denn dieses Recht ist den Parteien nicht nur einfach-rechtlich nach §§ 397, 402 ZPO gewährt, sondern Teil ihres Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZR 170/16 Rn. 6 m.w.N., DWW 2017, 230).

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

8
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Weiter ist unerheblich, ob das schriftliche Gutachten Mängel aufweist. Die Parteien haben zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 2013 - IV ZR 307/12, r+s 2014, 25 Rn. 9; vom 15. März 2006 - IV ZR 182/05, VersR 2006, 950 Rn. 6 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04, VersR 2005, 1555 unter 2 a m.w.N. und ständig). Dabei kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht.
7
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Vorschrift verlangt auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Dazu gehört der Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen , und zwar auch des Sachverständigen aus einem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren. Denn dieses Recht ist den Parteien nicht nur einfach-rechtlich nach §§ 397, 402 ZPO gewährt, sondern Teil ihres Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZR 170/16 Rn. 6 m.w.N., DWW 2017, 230).
9
aa) Die von einer Partei beantragte Ladung eines Sachverständigen ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn das Gericht - wie hier - das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO hat die Partei einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96, NJW 1998, 162 unter II 2 a; Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294 Rn. 3; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08, NJW-RR 2009, 1361 Rn. 10). Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von der nach § 411 Abs. 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, von Amts wegen das Erscheinen eines Sachverständigen zum Termin anzuordnen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Juli 1952 - IV ZR 15/52, BGHZ 6, 398, 400, 401; vom 27. Februar 1957 - IV ZR 290/56, BGHZ 24, 9, 14; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96, aaO; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208 unter II 1; Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZR 176/05, WuM 2006, 634 Rn. 3; Senatsbe- http://www.juris.de/jportal/portal/t/jvc/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310832002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/jvc/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310832002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/jvc/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310832002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/s9u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE060090888&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/s9u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=PRRE005558044&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/s9u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=PRRE005558044&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - schluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08, aaO). Beschränkungen des Antragsrechts können sich allenfalls aus dem - hier nicht vorliegenden - Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschleppung ergeben (BGH, Urteile vom 27. Februar 1957 - IV ZR 290/56, aaO; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01, aaO; Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/07, aaO; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08, aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 30/99 Verkündet am:
15. Juni 2000
Werner,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
VOB/B § 16 E Nr. 1
Der Auftragnehmer kann bei nicht beendetem Vertrag nach erteilter Schlußrechnung
den einmal begründeten Anspruch auf Abschlagszahlung im Prozeß jedenfalls für
den Fall hilfsweise geltend machen, daß er eine Abnahme oder deren unberechtigte
Verweigerung nicht nachweisen kann.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - VII ZR 30/99 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin fordert von den Beklagten Restwerklohn. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, in dem sich Bauhandwerker verschiedener Gewerke zu dem Zweck zusammengeschlossen haben, einem Auftraggeber Bauleistungen aus einer Hand anbieten zu können. Die beklagten Wohnungseigentümer beauftragten die Klägerin im Mai 1996 mit verschiedenen Sanierungsarbeiten an ihrem Haus; die Geltung der VOB/B war vereinbart. Vertragsbestandteil waren ferner die Allgemeinen Auftragsbedingungen der
Klägerin (künftig AAB). Nach Nr. 14 der AAB waren u.a. Einzelgewerke jeweils nach Fertigstellung und Abnahme abzurechnen. Die Klägerin erstellte bezüglich einiger ihrer Teilleistungen zunächst Teilabschlags- und Teilschlußrechnungen. Diese wurden von den Beklagten bezahlt. Mit Schreiben vom 15. November 1996 forderte die Klägerin die Beklagten zu einer "Gesamtabnahme gemäß § 12 VOB/B" auf. In dem Schreiben heißt es u.a.: "Hiermit teilen wir Ihnen die Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen mit. Wir bitten Sie daher um Abnahme der Bauleistungen". Im Termin am 20. November 1996 wurde ein Abnahmeprotokoll mit Mängelliste erstellt, das die Beklagten nicht unterzeichneten. In Nr. 3 dieses Protokolls heißt es: "Abnahme erfolgt mit den unten bzw. auf der Rückseite erwähnten Vorbehalten wegen Leistungsmängeln. Sie wird erst wirksam, wenn die beanstandeten Mängel behoben sind." Einen Teil der in der Liste aufgeführten Mängel beseitigte die Klägerin in der Folgezeit. Unstreitig bestehen jedoch einige der aufgeführten Mängel weiterhin. Die Beklagten verweigerten aufgrund dieser und anderer Mängel weitere Zahlungen. Die Klägerin hat aus fünf Schlußrechnungen über insgesamt 91.593,62 DM einen Teilbetrag von 65.000 DM geltend gemacht. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage aufgrund zu Recht verweigerter Abnahme als derzeit unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten hätten am 20. November 1996 die von der Klägerin geforderte Gesamtabnahme verweigert. Dies ergebe sich bereits aus Nr. 3 des Abnahmeprotokolls. Die Beklagten hätten die Abnahme auch zu Recht verweigert. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bestünden Mängel in nicht unwesentlichem Umfang. Dies folge bereits daraus, daß sie den Beklagten mit der Beschränkung ihrer Klageforderung auf 70 % ein Zurückbehaltungsrecht von nicht unerheblichem Wert zugestehe. Selbst wenn sie hierbei im Sinne eines Druckzuschlages eine Vervielfältigung angesetzt habe, so ergäben sich immer noch Nachbesserungskosten in nicht unerheblicher Höhe. Schließlich sei der Klägerin ein Rückgriff auf frühere Teilabnahmen verwehrt, da die Besonderheit ihres Angebots darin bestehe, die verschiedenen Handwerkerleistungen aus einer Hand anzubieten. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand.
a) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft angenommen, die Klägerin hätte am 15. November 1996 abweichend vom bisherigen Verfahren eine Gesamtabnahme verlangt, hält der Senat für nicht begründet; er sieht von einer Begründung ab (§ 565 a ZPO). Entsprechendes
gilt bei der Auslegung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei mit ihrem Verlangen nach einer Gesamtabnahme von ihrem Recht abgerückt, künftig noch Teilabnahmen verlangen zu können. Die weitergehende Beurteilung des Berufungsgerichts, aus dem Verlangen der Klägerin nach Gesamtabnahme folge zugleich, daß sie nicht mehr auf frühere Teilabnahmen zurückgreifen könne, läßt sich allerdings mit einer den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Auslegung nicht vereinbaren. Das Verlangen der Klägerin nach einer Gesamtabnahme bezog sich erkennbar nur auf die Teile ihrer erbrachten Leistungen, die noch nicht abgenommen waren. Für die Klägerin bestand auch aus der Sicht der Beklagten kein nachvollziehbarer Grund, die Wirkungen bereits abgenommener Teile ihrer Leistungen, für die sie einen fälligen Anspruch auf Teilvergütung hatte, nachträglich wieder entfallen zu lassen. Die nach den folgenden Ausführungen (Abschnitt b)) gebotene Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, dem streitigen Vorbringen der Klägerin nachzugehen, die Flaschner- und Dachdeckerarbeiten seien bereits am 25. Oktober 1996 und die Maler- und Gipserarbeiten seien am 20. November 1996 abgenommen worden.
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die Abnahme zu Recht verweigert, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Berufungsgericht hat den Begriff des wesentlichen Mangels, der gemäß § 12 Nr. 3 VOB/B zur Abnahmeverweigerung berechtigt, verkannt. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Frage, ob ein Mangel wesentlich ist und deshalb zur Verweigerung der Abnahme nach § 12 Nr. 3 VOB/B berechtigt, von der Art des Mangels, seinem Umfang und vor allem seiner Auswirkung ab; dies läßt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände
des jeweiligen Einzelfalles beurteilen. Selbst die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ist zwar ein wichtiger Ansatzpunkt, aber ebenfalls nur einer der zu berücksichtigenden Umstände (Senat, Urteil vom 26. Februar 1981 - VII ZR 287/79, NJW 1981, 1448). bb) Für die nach diesen Grundsätzen gebotene Abwägung hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Selbst wenn die Klägerin über 65.000 DM hinausgehende 26.593 DM im Hinblick auf Mängel unter Berücksichtigung eines Druckzuschlages nicht geltend machen sollte, wären damit wesentliche Mängel nicht festgestellt. Dem Verlangen nach Abnahme steht auch nicht entgegen, daß noch unwesentliche Restleistungen fehlen, die für die Entscheidung des Auftraggebers, ob er die Leistung als Erfüllung annehmen und billigen will, unbedeutend sind (Beck'scher VOB-Komm/ Jagenburg B Vor § 12 Rdn. 79 f.; Heyermann/Riedl/Rusam, Kommentar zur VOB 8. Aufl. B § 12 Rdn. 3; Ingenstau/Korbion, Kommentar zur VOB 13. Aufl. B § 12 Rdn. 17). Da das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, ist in der Revision zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß lediglich unwesentliche Restarbeiten ausstehen.
c) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, daß eine Nachbesserung durch die Klägerin nicht mehr in Betracht komme, der Vertrag vielmehr gekündigt sei, hat keinen Erfolg. Eine Kündigung des Vertrages haben die Beklagten nicht erklärt. Dies läßt sich auch nicht ihrem Vortrag entnehmen, eine Nachbesserung durch die Klägerin komme nicht mehr in Betracht, weil diese bereits erfolglos nachzubessern versucht habe.

II.


1. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin könne die Klageforderung auch nicht als weitere Abschlagszahlung verlangen. Sie berufe sich ausschließlich auf vorgelegte Schlußrechnungen. Diese seien deshalb erstellt worden, weil die Gewerke nach ihrer Ansicht fertiggestellt seien. Dann aber könnten Abschlagszahlungen, die eine Abnahme nicht voraussetzten, nicht mehr verlangt werden. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand. Die Annahme, der Auftragnehmer könne sich bei nicht beendetem Vertrag und nach erteilter Schlußrechnung nicht mehr auf das Recht berufen, Abschlagszahlungen fordern zu können, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.
a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob der Auftragnehmer bei nicht beendetem Vertrag und nach erteilter Schlußrechnung noch Abschlag fordern kann, bislang offengelassen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1990 - VII ZR 201/89, NJW 1991, 565 f und vom 21. Februar 1985 - VII ZR 160/83, NJW 1985, 1840 m.w.N. zum Streitstand). Er braucht diese Frage auch jetzt nicht allgemein zu entscheiden. Denn der Auftragnehmer kann den Anspruch auf Abschlagszahlung im Prozeß jedenfalls für den Fall hilfsweise geltend machen, daß er eine Abnahme oder deren unberechtigte Verweigerung nicht nachweisen kann. Der einmal begründete Anspruch auf Abschlagszahlung besteht in diesem Fall fort (so OLG Bremen BauR 1980, 580, 581; wohl auch: Handbuch des privaten Baurechts/Kleine-Möller § 10 Rdn. 84; a.A. Beck'scher VOB-Komm/Motzke B § 16 Nr. 1 Rdn. 11). Das Recht auf Abschlagszahlung soll bei einem Bauvertrag die finanziellen Nachteile des Auftragnehmers ausgleichen , die sich aus seiner gesetzlichen Vorleistungspflicht ergeben (BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 160/83 aaO). Ist davon auszugehen, daß der Auftragnehmer noch vorleistungspflichtig ist, so kann er auf den Anspruch
auf Abschlagszahlung zurückgreifen und ihn jedenfalls hilfsweise geltend machen. In diesem Fall führen Mängel der Teilleistungen nicht zur Klageabweisung mangels Fälligkeit, sondern zur Verurteilung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung (Senat, Urteil vom 25. Oktober 1990 - VII ZR 201/89 aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin hilfsweise ihren Vergütungsanspruch auf ihr Recht auf Abschlagszahlung stützen. Das hat sie getan, wie die Revision zutreffend rügt. Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht festgestellt, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag noch Restarbeiten schuldet, wird sie lediglich den Wert ihrer nachgewiesenen vertragsgemäßen Teilleistungen geltend machen können.

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben; es ist aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird zunächst die von der Klägerin konkret geschuldeten Leistungen zu bestimmen haben. Anhand des vereinbarten Leistungsumfangs wird es dann zu beurteilen haben, ob die Beklagten aufgrund der im Abnahmetermin vom 20. November 1996 festgestellten Mängel und der nicht fertiggestellten Arbeiten die Abnahme zu Recht verweigert hatten. Sollte dies der Fall sein, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und inwieweit die Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin Teilleistungen bereits vor diesem Termin wirksam abgenommen hatten. Liegen keine Teilabnahmen vor, so wird die Klägerin ihr Hilfsbegehren auf Abschlagszahlung näher darzulegen haben.
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