Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2019 - VII ZR 121/18

bei uns veröffentlicht am03.04.2019
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 3 O 108/15, 25.10.2016
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 6 U 232/16, 21.12.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 121/18
vom
3. April 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:030419BVIIZR121.18.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher
beschlossen:
Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2017 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 85.418,81 € (Klage: 34.957,42 € + Widerklage: 50.461,39 €, §§ 44, 45 Abs. 1, 3 GKG)

Gründe:

I.

1
Der Kläger war vom 1. Oktober 2008 bis zumindest zum 31. Dezember 2012 als freier Handelsvertreter für die Beklagte tätig, für die er Shirts, Jacken, Parkas, Westen, Rucksäcke und sonstige Accessoires vertrieb. Ein schriftlicher Handelsvertretervertrag existiert nicht. Mündlich vereinbarten die Parteien, dass der Nettoumsatz der vom Kläger vermittelten Artikel mit 10 % verprovisioniert wird. Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses, hilfsweise die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
2
Der Kläger hat von der Beklagten die Zahlung von Provisionen in Höhe von 52.664,98 € verlangt. Die Beklagte hat mit der Widerklage im Wege der Stufenklage Auskunft in näher bezeichnetem Umfang über Geschäfte des Klägers mit dem Textillieferanten F. gefordert, Belege für die zu erteilende Auskunft und auf letzter Stufe die Zahlung von Schadensersatz wegen entgan- genen Gewinns, den sie mit 50.461,39 € beziffert hat. Mit diesem Betrag hat sie zudem hilfsweise die Aufrechnung mit der Klageforderung erklärt.
3
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 34.957,42 € stattgegeben und im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten , mit der sie die Abweisung der Klage und ihre Widerklageanträge weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben.
4
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage erreichen.

II.

5
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
6
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Widerklage sei unbegründet. Die Beklagte habe keinen Anspruch gegen den Kläger auf Auskunft über die Geschäfte, die der Kläger mit der Firma F. für Deutschland, Österreich, die Schweiz und Belgien in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen habe. Zugunsten der Beklagten könne unterstellt werden, dass der Handelsvertretervertrag mit dem Kläger bis zum 13. Juni 2013, als die Beklagte eine fristlose Kündigung des Vertrags ausgesprochen habe, Bestand gehabt habe. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger die Firma F. abgeworben habe. Die Beklagte lege lediglich dar, es sei auf der Messe "Bread & Butter" am 14. Januar 2013 zu einem Gespräch zwischen dem Bruder des Geschäftsführers der Beklagten und dem Vertriebsleiter der Firma F. , dem Zeugen D. , gekommen. Dabei habe dieser erklärt, seine Firma werde künftig mit dem Kläger weiterarbeiten. Der Kläger bestreite nicht, nach der Beendigung des Lieferantenvertrags zwischen der Beklagten und der Firma F. mit letzterer auf eigene Rechnung zusammengearbeitet zu haben. Er bestreite aber, die Firma F. abgeworben zu haben. Da die Beklagte nicht darzulegen vermocht habe, aufgrund welcher Umstände die Firma F. sich entschlossen habe, künftig mit dem Kläger zusammenzuarbeiten , sei ein unlauteres Verhalten des Klägers nicht schlüssig vorgetragen.
7
Dem Kläger könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er sei mit der Beklagten während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags in Wettbewerb getreten. Zwar habe der Kläger ab 2013, also noch während seiner Handelsvertretertätigkeit für die Beklagte, mit der Firma F. zusammengearbeitet. Dadurch sei er jedoch nicht in Konkurrenz zu der Beklagten getreten. Denn nachdem die Firma F. die Zusammenarbeit mit der Beklagten beendet hatte, habe die Beklagte selbst die Produkte, die der Kläger fortan von der Firma F. geliefert bekommen habe, nicht mehr anbieten können. Die Firma F. stelle Taschen her; dass die Beklagte auch Taschen anderer Hersteller abgesetzt habe, sei nicht dargetan.
8
2. Zu Recht rügt die Beklagte, dass sich das Berufungsgericht mit dem erheblichen Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz zum Inhalt des mit dem Zeugen D. auf der Fachmesse "Bread & Butter" geführten Gesprächs nicht befasst, das Vorbringen der Beklagten zu Unrecht als unsubstantiiert bewertet und daher den angebotenen Zeugenbeweis prozessordnungswidrig nicht erhoben hat. Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts verletzt das Recht des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
9
a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht ein, welches für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - VII ZR 13/18 Rn. 12, BauR 2019, 544; Beschluss vom 10. August 2016 - VII ZR 158/15 Rn. 7; Beschluss vom 23. Februar 2016 - VII ZR 28/15 Rn. 7, IHR 2016, 124; Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZR 187/13 Rn. 6; BVerfG, NJW 2009, 1584, juris Rn. 14 m.w.N.).
10
b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt.
11
aa) Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung vorgetragen, der Kläger habe Vorordern ab März 2012 nicht mehr für die Beklagte beschafft, sondern diese auf eigene Rechnung gesammelt, oder einen "Orderdruck" bewirkt , den er dann ab Ende 2012 durch wirtschaftlich wie formell eigene Ordern abgelöst habe. Dieser Vortrag ist hinsichtlich des Vorwurfs, der Kläger habe die Firma F. als Kunde der Beklagten im Jahr 2012 abgeworben, hinreichend substantiiert. Mit diesem erheblichen Vorbringen hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt und damit das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es das Vorbringen gewürdigt und die von der Beklagten für ihre Behauptung benannten Zeugen H. und D. vernommen hätte. Ist davon auszugehen, dass der Kläger - wofür das unter Beweis gestellte Verhalten ein gewisses Indiz darstellen könnte - pflichtwidrig eine Geschäftsbeziehung zu einem Wettbewerber der Beklagten während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses angebahnt hat, können der Beklagten sowohl ein Auskunfts- als auch ein Schadensersatzanspruch zustehen, mit dem sie gegen die Provisionsforderung des Klägers mit Erfolg die Aufrechnung erklären kann.
12
Das Berufungsgericht hat als Folge dieses Gehörsverstoßes darüber hinaus fehlerhaft angenommen, der Kläger habe nicht gegen seine sich aus § 86 Abs. 1 HGB ergebende vertragliche Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen der Beklagten verstoßen, weil er erst im Laufe des Jahres 2013 eine Geschäftsbeziehung zur Firma F. unterhalten habe. Aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringen sowie den Ausführungen in der Berufungsbegründung, mit denen sich das Berufungsgericht nicht befasst hat, ergibt sich demgegenüber, dass die Beklagte vorgetragen hatte, dass der Kläger eine eigene Geschäftsbeziehung zur Firma F. bereits Mitte des Jahres 2012 angebahnt hatte.
13
bb) Die Beklagte beanstandet außerdem zu Recht, dass das Berufungsgericht , ohne einen rechtlichen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen, nicht annehmen durfte, die Beklagte habe nach Beendigung des Lieferantenvertrags mit der Firma F. in keinem Wettbewerbsverhältnis zu dieser gestanden.
14
Das Berufungsgericht hat keine eigenen tatsächlichen Feststellungen getroffen , sondern gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Firma F. "in erster Linie" Taschen herstellt. Das Berufungsgericht geht demgegenüber, ohne dass dies von den Feststellungen des Landgerichts gedeckt ist, davon aus, dass die Firma F. ausschließlich Taschen herstellt und die Beklagte insoweit nach Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht in einem Wettbewerbsverhältnis mit ihr steht, weil sie Taschen anderer Hersteller nicht vertreibt. Angesichts des erstinstanzlichen Vortrags der Beklagten, der Kläger habe mit dem "Abgraben" der Lieferbeziehung zur Firma F. den "gesamten Geschäftsbereich für den Vertrieb von Textilien" bei ihr zerstört, durfte das Berufungsgericht unter Beachtung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht oder jedenfalls nicht ohne einen vorherigen Hinweis nach § 139 ZPO annehmen, die Firma F. habe lediglich Taschen hergestellt.
15
Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Die Beklagte macht mit der Beschwerde geltend, dass sie auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts hin vorgetragen hätte, dass die Firma F. auch Bekleidung herstelle und insoweit ein Wettbewerbsverhältnis mit der Beklagten weiterhin gegeben sei. Ist dieses Vorbringen zugrunde zu legen, wäre der Annahme des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen, nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zur Firma F. habe ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dieser und der Beklagten nicht mehr bestanden. In diesem Fall käme der mit der Widerklage geltend gemachte Auskunfts- und Schadensersatzanspruch in Betracht, mit der Folge, dass im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung auch über die Klageforderung derzeit nicht abschließend entschieden werden kann.
Pamp Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.10.2016 - 2-3 O 108/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.12.2017 - 6 U 232/16 -

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht ein, das für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2016 - VII ZR 158/15 Rn. 7; Beschluss vom 23. Februar 2016 - VII ZR 28/15 Rn. 7, IHR 2016, 124; Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZR 187/13 Rn. 6; BVerfG, NJW 2009, 1584, juris Rn. 14 m.w.N.).
7
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Verteidigungsvorbringens des Beklagten zu einer Frage nicht ein, das für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZR 187/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 16. März 2011 - VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14 m.w.N.).
6
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht bei der Bestätigung der genannten Verurteilung entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) außer Acht gelassen hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 85/11, GRUR 2013, 1046 Rn. 11 - Variable Bildmarke; BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14 m.w.N.).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.

(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.

(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.

(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.