Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2014 - VII ZR 187/13

bei uns veröffentlicht am20.05.2014
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 6 O 550/10, 25.11.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR187/13
vom
20. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier und
Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack

beschlossen:
Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2013 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs (Nr. 2 der Urteilsformel des Teilurteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2011) bestätigt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 170.008,92 €; des stattgebenden Teils: 25.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aus einem inzwischen beendeten Handelsvertretervertrag geltend.
2
Der Kläger war für die Beklagte seit dem 7. Dezember 1984 als Handelsvertreter tätig und leitete zuletzt die Direktion 682. Dem Kläger waren 17 Vermögensberater unmittelbar zu- bzw. untergeordnet. Mit Schreiben vom 1. August 2008 kündigte die Beklagte das Handelsvertreterverhältnis mit dem Kläger fristlos aus wichtigem Grund; die Direktion 682 wurde aufgelöst.
3
Gegenstand der Klage ist die Zahlung eines in einer Provisionsabrechnung als Saldo ausgewiesenen Betrags in Höhe von 7.088,92 €, die Zahlung eines so genannten Büroorganisationsleistungszuschusses in Höhe von 22.380 €, die Erteilung eines Buchauszugs, die Abrechnung des Provisionskontos , die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Aushändigung von Prüfberichten. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Feststellung der Verpflichtung des Klägers zum Ersatz aller Schäden begehrt, die der Beklagten aufgrund der ausgesprochenen fristlosen Kündigung entstanden sind.
4
Das Landgericht hat der Klage, von im Wege der Stufenklage geltend gemachten Zahlungsansprüchen abgesehen, stattgegeben. Insbesondere hat das Landgericht die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs betreffend den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 verurteilt. Die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag und ihre gegen den Kläger gerichtete Widerklage weiterverfolgt.

II.

5
1. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszugs (Nr. 2 der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils) vom Berufungsgericht bestätigt worden ist, auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör.
6
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht bei der Bestätigung der genannten Verurteilung entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) außer Acht gelassen hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 85/11, GRUR 2013, 1046 Rn. 11 - Variable Bildmarke; BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14 m.w.N.).
7
b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Den Gründen des Berufungsurteils ist nicht zu entnehmen, dass sich das Berufungsgericht mit dem Einwand der Beklagten, sie habe den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs erfüllt, befasst und das betreffende Vorbringen bei der Entscheidung erwogen hat. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. Mai 2012 geltend gemacht, sie habe den Bevollmächtigten des Klägers während des Berufungsverfahrens insgesamt 15 CD-ROMs übersandt, die nach ihrer Behauptung sämtliche gegenüber den früheren Partnern des Klägers abgerechneten Geschäfte abbilden; hierdurch sei Erfüllung des genannten Anspruchs eingetreten. Eine Verbescheidung dieses Erfüllungseinwands ist den Gründen des Berufungsurteils nicht zu entnehmen.
8
c) Auf dieser Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör kann das angefochtene Urteil, soweit die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs vom Berufungsgericht bestätigt worden ist, auch beruhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, wenn es das den Erfüllungseinwand stützende Vorbringen bei der Entscheidung erwogen hätte, zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass bezüglich des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs aufgrund der übersandten 15 CD-ROMs Erfüllung oder jedenfalls Teilerfüllung eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1964 - VII ZR 147/62, VersR 1964, 429, 430; Urteil vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79, WM 1982, 152, 153).
9
2. Danach ist das angefochtene Urteil im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
10
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
11
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, es hätte keine Verurteilung zur Abrechnung und zur Erteilung eines Buchauszugs erfolgen dürfen. Im Ausgangspunkt zutreffend weist sie darauf hin, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs grundsätzlich nicht besteht, solange der Unternehmer nicht abgerechnet hat (vgl. MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 87c Rn. 43; Oetker/Busche, HGB, 3. Aufl., § 87c Rn. 16; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 87c Rn. 18 m.w.N.). Das Landgericht hat allerdings, wie sich aus Seite 16 seines Urteils ergibt, den vom Kläger gestellten Antrag Nr. 2 a) dahin verstanden, dass der Wendung "gegenüber dem Kläger abzurechnen" angesichts der begehrten Erteilung des Buchauszugs keine eigenständige Bedeutung zukommt. Für das Berufungsgericht, das vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen hat, gilt Entsprechendes. Dem Kläger ist im weiteren Verfahren Gelegenheit zu geben klarzustellen, ob der Antrag in diesem Sinne zu verstehen ist.
12
b) Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Berufungsgericht habe, soweit es die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs bestätigt hat, ein unzulässiges Teilurteil erlassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde führt insoweit aus, der Kläger habe - nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils - die Klage beim Landgericht erweitert und die Erteilung eines Buchauszugs auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 beansprucht; da die Widerspruchsfreiheit nicht gewährleistet sei, habe das Berufungsgericht nicht lediglich über den Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs für das zweite Halbjahr 2008 entscheiden dürfen.
13
Grundsätzlich darf allerdings ein Teilurteil auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstands nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 21 m.w.N.). Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen ihnen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, aaO, Rn. 22 m.w.N.).
14
Im Streitfall ist indes ein etwaiger Widerspruch zwischen der Entscheidung über den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs betreffend den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 im vorliegenden Verfahren und der späteren Entscheidung über den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs betreffend den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 angesichts der Besonderheit der prozessualen Situation hinzunehmen. Die genannte Klageerweiterung ist vom Kläger erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils beim Landgericht anhängig gemacht worden. Mit Beschluss vom 16. Februar 2012 hat das Landgericht bezüglich dieser Klageerweiterung - im Einvernehmen mit den Parteien - das Ruhen des Verfahrens angeordnet, soweit dieses nicht bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Die genannte Klageerweiterung ist beim Berufungsgericht nicht angefallen. Das Berufungsgericht hatte und hat auch keine Möglichkeit, die Klageerweiterung ohne Zustimmung der Parteien an sich zu ziehen.
15
c) Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit den weiteren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde auf Seite 20 der Beschwerdebegründung unter II. 3. c) zu befassen.
16
3. Soweit die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts im Übrigen zurückgewiesen worden ist, wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Kniffka Eick Halfmeier Kartzke Graßnack

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.11.2011 - 2-6 O 550/10 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.06.2013 - 3 U 6/12 -

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

3
2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt das auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 145 f.; BGH, Beschluss vom 6. April 2009 - II ZR 117/08, NJW 2009, 2139 Rn. 2, 5 f.). Bei der Beurteilung einer Eigenbedarfskündigung muss das Gericht sämtlichen vom Mieter vorgetragenen Gesichtspunkten nachgehen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches des Vermieters begründen , denn vorgeschobene Kündigungen verdienen keinen Schutz (BVerfG, NJW-RR 1995, 392 f.).
11
aa) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, NJW 2009, 1584 f. mwN).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

21
a) Allerdings darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; BGHZ 107, 236, 242; Senatsurteile vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, WM 2001, 106, unter II 1 b, und vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494, Tz. 14 f.; BGH, Urteile vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, unter II; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452, unter II 1 a; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, Tz. 12; jeweils m.w.N.).