Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2015 - VII ZB 48/13

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:021215BVIIZB48.13.0
bei uns veröffentlicht am02.12.2015
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 9 O 2537/12, 08.11.2012
Oberlandesgericht Nürnberg, 13 U 112/13, 08.07.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 48/13
vom
2. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:021215BVIIZB48.13.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Wimmer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: 1.182.155,56 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin führte für die Beklagte Fassaden- und Verkleidungsarbeiten an einem Bauvorhaben in N. durch. Nach Abschluss der Arbeiten begehrt die Klägerin aufgrund von ihr geltend gemachter 36 Nachträge die Zahlung eines Restwerklohns von 926.287,56 € sowie die Herausgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft. Die Beklagte, die von einer Überzahlung der Klägerin in Höhe von 253.781,18 € ausgeht, begehrt widerklagend die Herausgabe zweier von ihr nach § 648a BGB gestellter Bürgschaften.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt:
3
Zu den von der Klägerin für ihre Arbeiten noch geforderten Summen fehle ausreichender und schlüssiger Vortrag. Dieser sei weder den beiden Schriftsätzen noch den zu den Akten eingereichten Anlagen zu entnehmen. Die dortigen Erläuterungen der Klägerin zu ihren (etwaigen) zusätzlichen Leistungen sowie zu den Kosten aus (behaupteten) Behinderungen (Anlagen 1 und 2 zur Schlussrechnung vom 14. Dezember 2011 sowie K 14) seien weder aus sich heraus noch bei gesamter Betrachtung verständlich. Dazu fehle eine (nach Zeit, Ort und Umständen) genaue Schilderung der ursächlichen und maßgeblichen Umstände für die von der Klägerin geltend gemachten (36) Nachträge sowie eine erläuternde Darstellung, dass diese zusätzlichen Leistungen nicht von der im (Haupt-)Auftrag vom 30. März 2011 vereinbarten Pauschale erfasst seien. Zwar könnten die von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Sachverständigen H. belegen, dass die Ausführung einzelner von der Klägerin zu erbringender Leistungen zu bestimmten Zeitpunkten durch bauliche Umstände erschwert oder behindert gewesen sein mögen. Jedoch fehle jegliche Zuordnung der bei der Klägerin aufgrund des jeweils dokumentierten Zustands (angeblichen zusätzlich) angefallenen Kosten. Wegen des fehlenden Vortrags der Klägerin zu ihrer Vergütung könne nur von der Abrechnung durch die Beklagte gemäß deren Prüfung vom 17. Februar 2012 ausgegangen werden. Danach sei die Klägerin überzahlt. Deshalb sei die Beklagte auch nicht verpflichtet, die ihr von der Klägerin gestellte Bürgschaft herauszugeben. Das bewirke zugleich, dass die zulässige Widerklage begründet sei. Da die Beklagte eine der Klägerin zustehende Vergütung in vollem Umfang beglichen habe, sei deren Forderung erloschen und damit der Anspruch auf Sicherung entfallen.
4
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung hat das Berufungsgericht antragsgemäß bis 18. März 2013 verlängert. Mit Schriftsatz vom 18. März 2013 hat die Klägerin beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt :
5
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sei dem Klägervertreter die vollständige Unkenntnis des Vorsitzenden Richters rasch erkennbar gewesen. Um die überaus peinliche Situation für diesen zu entschärfen, habe der Klägervertreter Schriftsatzfrist beantragt, um dem Vorsitzenden Richter Gelegenheit zu geben, sich in den Sachverhalt einzulesen. Zur völligen Überraschung habe der Vorsitzende Richter die Schriftsatzfrist abgelehnt mit der Begründung , dass die Klägerin die begehrte Zahlung in allen strittigen Positionen klar und nachvollziehbar hätte darlegen müssen und können. Das unmittelbar danach formulierte Endurteil gebe einen vollkommen falschen Sachverhalt wieder. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils stimme mit dem tatsächlichen Klägervorbringen in nicht einem Punkt überein. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt , dass die Beklagte für sämtliche 36 Nachträge dem Grunde nach beauftragt gewesen sei und dass es sich um zusätzliche durch Planungsänderung ausgelöste Mehrleistungen gehandelt habe. Das Landgericht habe auch nicht erfasst, dass alle Nachträge von dem Pauschalhonorar nicht umfasst gewesen seien. Weiter habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass sich die Parteien über die Höhe der abzuarbeitenden Nachträge klargewesen seien und deshalb die voraussichtliche Höhe des der Klägerin zustehenden zusätzlichen Werklohns durch Bürgschaften abgesichert worden sei. In den Anlagen K 12 bis K 17 seien der Anspruchsgrund und die Anspruchshöhe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Die Beklagte habe die von ihr pauschal und willkürlich vorgenommenen Streichungen der Schlussrechnung mit keinem Satz begründet.
6
Nach Eingang der Berufungserwiderung hat das Berufungsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufung mangels ausreichender Be- gründung unzulässig sei. Dazu hat die Klägerin erwidert, dass der Schriftsatz vom 18. März 2013 in der Tat keine Berufungsbegründung, sondern vielmehr der Antrag auf Rückverweisung des Verfahrens an die Kammer für Handelssachen sei. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Berufungsgericht einer Zurückverweisung an die Kammer für Handelssachen nicht folgen wolle, werde die Berufung jetzt begründet.
7
Mit Beschluss vom 8. Juli 2013 hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

8
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
9
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Schriftsatz vom 18. März 2013 den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht genüge. Daraufhin habe der Klägervertreter mitgeteilt, dass der Schriftsatz vom 18. März 2013 keine Berufungsbegründung , vielmehr den Antrag auf Rückverweisung des Verfahrens beinhalte. Ungeachtet des Umstandes, dass der Klägervertreter mit seiner Berufungseinlegung und seinem Schriftsatz mit dem Antrag, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern, die Vorlage einer Berufungsbegründung angekündigt gehabt hätte, sei spätestens mit der vorzitierten Erklärung im Schriftsatz vom 24. Juni 2013 dem Schriftsatz vom 18. März 2013 die Eignung zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist entzogen. Der Berufungsbegründungspflicht sei nämlich nicht schon dann genügt, wenn innerhalb der Begründungsfrist ein Schriftsatz der Berufungsklägerin bei Gericht eingehe, der - wie hier nicht - Berufungsrügen enthalte. Vielmehr sei zusätzlich erforderlich, dass der Schriftsatz auch zur Begründung bestimmt sei.
10
Soweit der Schriftsatz vom 24. Juni 2013 "rein vorsorglich" eine Berufungsbegründung beinhalte, sei diese nicht mehr zu berücksichtigen, da die Berufungsbegründungsfrist bereits am 18. März 2013 abgelaufen gewesen sei.
11
2. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zwar kraft Gesetzes statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, im Übrigen jedoch unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts , § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Fall ZPO, weil das Berufungsgericht § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO rechtsfehlerfrei angewendet hat und die Klägerin weder in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, noch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, verletzt ist.
12
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Rede- wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15 Rn. 8; vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12 Rn. 7; vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NZBau 2013, 34 Rn. 10; jeweils m.w.N.).
13
b) Diesen Anforderungen genügt - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - der am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist eingereichte Schriftsatz vom 18. März 2013 nicht.
14
aa) Soweit in diesem Schriftsatz zunächst allgemein gerügt wird, der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gebe einen vollkommen falschen Sachverhalt wieder, kann dies wegen der Regelungen in §§ 314, 320 ZPO eine Berufung nicht begründen. Nach § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Etwaige Unrichtigkeiten der tatbestandlichen Feststellungen können nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 11). Deshalb ist es ebenfalls unerheblich, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Klägerin mit dem Hinweis auf pauschale und willkürliche Streichungen von Rechnungspositionen durch die Beklagte ausgeführt habe, ihr Vortrag zur Berechtigung von Nachträgen sei unstreitig gewesen.
15
bb) Soweit die Klägerin ausführt, das Landgericht habe nicht berücksichtigt , sämtliche 36 Nachträge seien dem Grunde nach beauftragt, es handele sich um zusätzliche durch Planungsänderungen ausgelöste Mehrleistungen, die Nachträge seien von dem Pauschalhonorar nicht umfasst gewesen, Anspruchsgrund und Anspruchshöhe seien schlüssig und nachvollziehbar in den Anlagen K 12 bis K 17 dargelegt, die Streichungen der Beklagten seien willkürlich und die Absicherung durch Bürgschaften spreche für die Berechtigung ihrer Forderung, liegen darin keine hinreichenden Angriffe gegen das landgerichtli- che Urteil. Im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils findet sich der entsprechende Vortrag der Klägerin wieder. Das Landgericht hat aber die Klage abgewiesen, weil es eine nach Zeit, Ort und Umständen genaue Schilderung der ursächlichen und maßgeblichen Umstände für die von der Klägerin geltend gemachten Nachträge sowie eine erläuternde Darstellung, dass diese zusätzlichen Leistungen nicht von der vereinbarten Pauschale erfasst sind, vermisste. Mit diesen Erwägungen hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt. Die Klägerin hat vielmehr pauschal auf Anlagen zur Klageschrift verwiesen, ohne darzulegen, welcher Sachvortrag sich zur Begründung berechtigter Nachtragsforderungen aus den in Bezug genommenen Anlagen ergibt.
16
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzen diese Anforderungen an die Berufungsbegründung die Klägerin weder in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz noch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist sachlich gerechtfertigt, da es der Verfahrenskonzentration dient, indem es den Berufungsführer anhält, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dies stellt eine anwaltlich vertretene Partei, wie hier die Klägerin, vor keine erheblichen oder gar unzumutbaren Anforderungen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NZBau 2013, 34 Rn. 18; vgl. BVerfG, NJW-RR 2002, 135 f., juris Rn. 4).
17
d) Da der Schriftsatz vom 18. März 2013 den an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, bedarf es keiner Entschei- dung zu der Frage, ob dieser zur Berufungsbegründung bestimmt war (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2005 - II ZB 31/03, MDR 2005, 944, juris Rn. 5).

III.

18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer

Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.11.2012 - 9 O 2537/12 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.07.2013 - 13 U 112/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 648a Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der be

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(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

8
b) Besondere formale Anforderungen bestehen grundsätzlich auch nicht für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Bezeichnung der konkreten Anhaltspunkte , die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche und weshalb der Berufungskläger bestimmte Punkte des angefochtenen Urteils bekämpft (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757 Rn. 5; vom 10. Februar 2015 - VI ZB 26/14, NJW-RR 2015, 756 Rn. 7; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728 Rn. 7; vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8 f.; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 7 mwN).
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a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, WM 2012, 209 Rn. 7; vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10, jeweils mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532; vom 23. Oktober 2012, aaO). Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11; vom 23. Oktober 2012, aaO). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442; vom 23. Oktober 2012, aaO). Ungenügend sind insbesondere Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008, aaO Rn. 12).
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1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716, vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11, jeweils mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausfüh- rungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 und vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532, jeweils mwN). Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560, vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 18. September 2001 - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209, 210, vom 9. Oktober 2001 - XI ZR 281/00, juris Rn. 19 und vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442).

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

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1. Soweit die Revision allerdings geltend macht, die Beklagten hätten sich im Berufungsrechtszug nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht hat das Gegenteil im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich festgestellt. Eine etwaige Unrichtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellung hätte nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden können. Verfahrensrügen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommen insofern nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, WM 1994, 462, 465 und vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, Tz. 11). Einen Berichtigungsantrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt. Der erkennende Senat ist damit an die tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts gebunden (§ 559 ZPO).

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

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1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716, vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11, jeweils mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausfüh- rungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 und vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532, jeweils mwN). Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560, vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 18. September 2001 - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209, 210, vom 9. Oktober 2001 - XI ZR 281/00, juris Rn. 19 und vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 31/03
vom
14. März 2005
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Begründung der Berufung wird nicht mit einem Schriftsatz bezweckt, wenn
der Berufungskläger zwar einzelne Rügen erhebt, sich aber ausdrücklich die
weitere Prüfung vorbehält, ob das Rechtsmittel überhaupt durchgeführt wird.
ZPO §§ 233 A, 236 B
Die Partei hat ihr fehlendes Verschulden an der Nichteinhaltung einer Frist
durch eine aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe
darzulegen.
BGH, Beschluß vom 14. März 2005 - II ZB 31/03 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. August 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 42.575,68 €

Gründe:


I. Der Kläger, ein beim Oberlandesgericht München zugelassener Rechtsanwalt, hat gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23. Januar 2003 fristgerecht Berufung eingelegt. Auf Antrag des Klägers hat das Oberlandesgericht mit Verfügung vom 6. März 2003 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Mai 2003 verlängert. Die von dem Kläger am 19. April 2003 in Verbindung mit einem weiteren Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragte Aussetzung des Verfahrens (§ 148 ZPO) hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 5. Mai 2003 abgelehnt, der dem Kläger am selben Tag fernmündlich bekannt gemacht worden ist. Die abermalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat das Oberlandesgericht - nach wiederholten Hinweisen an den Kläger über die Notwendigkeit einer Zustimmung der Gegenseite - wegen des Widerspruchs der Beklagten durch Verfü-
gung vom 3. Juni 2003 versagt. Der Kläger hat die Berufungsbegründung in der Nacht vom 5. auf den 6. Mai 2003 per Telefax an das Oberlandesgericht übermittelt ; die Seiten 1 bis 11 sowie die mit der Unterschrift seiner Bevollmächtigten versehene Seite 25 gingen vor Mitternacht, die Seiten 12 bis 24 nach Mitternacht ein. Auf die gerichtliche Mitteilung, die Berufung voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen, hat der Kläger am 19. Mai 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Durch Beschluß vom 25. August 2003 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II. Die gemäß §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
1. Die Würdigung des Oberlandesgerichts, der Schriftsatz des Klägers vom 19. April 2003 sei nicht als Berufungsbegründung zu erachten, steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Der Berufungsbegründungspflicht ist nicht schon genügt, wenn innerhalb der Begründungsfrist ein Schriftsatz des Berufungsklägers bei Gericht eingeht, der Berufungsrügen im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO enthält. Vielmehr ist erforderlich, daß der Schriftsatz auch zur Begründung bestimmt ist. Dies kann nicht angenommen werden, wenn mit dem Schriftsatz - wie im Streit-
fall - eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt wird (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91; BGH, Beschl. v. 13. Juli 1988 - IVa ZR 303/87, VersR 1988, 1163). Davon abgesehen wird in dem Schriftsatz wiederholt dargelegt, daß der Verlängerungsantrag der Prüfung diene, ob die Berufung überhaupt durchgeführt werden solle. Angesichts dieses Vorbehalts verbietet sich die Annahme, daß der Schriftsatz, der zudem - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - die gebotene Antragstellung vermissen läßt (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), die Begründung des Rechtsmittels bezweckt.
2. Ebenso entspricht es gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen, daß das Oberlandesgericht nur die bis um 24.00 Uhr des 5. Mai 2003 per Telefax eingegangenen Teile der Berufungsbegründung des Klägers in seine Zulässigkeitsprüfung einbezogen hat (BGH, Beschl. v. 18. November 1999 - III ZR 87/99, NJW 2000, 364; BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097 f.). Die danach berücksichtigungsfähigen Ausführungen genügen nicht den Mindestanforderungen (§ 520 Abs. 3 ZPO) an den Inhalt einer Berufungsbegründung.

a) Der Kläger hat lediglich pauschal Verfahrensfehler des Landgerichts geltend gemacht. Jedoch kann der Begründung die gebotene Darlegung, daß das angefochtene Urteil auf einem dieser Verfahrensmängel beruhen kann, nicht entnommen werden (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 520 Rdn. 32).

b) Auch im Blick auf die von dem Landgericht verneinte Kausalität eines etwaigen Pflichtverstoßes für den von dem Kläger geltend gemachten Schaden fehlt es an einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbegründung. Ist die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die
Berufungsbegründung geeignet sein, das Urteil insgesamt in Frage zu stellen, weshalb sie für jede der Erwägungen darzulegen hat, warum sie die angefochtene Entscheidung nicht trägt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BGH, Urt. v. 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081 f.; BGH, Urt. v. 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073 f.; BGH, Beschl. v. 25. Januar 1990 - IX ZB 89/99, NJW 1990, 1184). Das Landgericht hat den fehlenden Kausalzusammenhang auf mehrere eigenständige Umstände - Bedeutungslosigkeit des entfallenen Beherrschungsvertrages für eine Erhöhung des Aktienkurses, mangelnde Vertrautheit des Klägers mit kursbestimmenden Faktoren , kein Rückkauf der Aktien durch den Kläger nach Bekanntwerden der Beendigung des Beherrschungsvertrages trotz unveränderten Aktienkurses - gestützt. Mit diesen einzelnen Erwägungen setzt sich die Berufungsbegründung nicht ansatzweise auseinander.
3. Ferner greift ein Zulassungsgrund nicht ein, soweit das Oberlandesgericht dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat.
Die Partei hat ihr fehlendes Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist schlüssig darzulegen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180). Durch eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe ist anzugeben, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht (Sen.Beschl. v. 17. Mai 2004 - II ZB 22/03, NJW 2004, 2525 f.: "Computer-Absturz"; BGH, Urt. v. 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107 f.; BGH, Beschl. v. 14. Juni 1978 - VIII ZB 6/78, VersR 1978, 942). Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht genügt.

a) Er hat zur Begründung seines Gesuchs vorgetragen: Seine Bevollmächtigte habe ihm am 5. Mai 2003 eine Diskette übermittelt, auf welcher der von ihm zur Einarbeitung in die Berufungsbegründung vorgesehene Schriftsatz vom 31. Juli 1998 abgespeichert gewesen sei. Die Diskette habe sich nicht öffnen lassen. Vielmehr sei sogar der Entwurf der Berufungsbegründung verschwunden und total verloren gegangen. Stundenlange Bemühungen um eine Wiederherstellung seien erfolglos geblieben. Dadurch sei eine nicht geplante E-Mail-Versendung an seine Bevollmächtigte nötig geworden. Die Datei sei dort wegen einer Überlastung der Sendeanlagen ("Upload") verspätet eingetroffen.

b) Dieser Sachvortrag ist bereits in sich widersprüchlich. Konnte die Diskette nicht geöffnet werden und war überdies die Berufungsbegründung "total" verloren gegangen, war der Kläger aus tatsächlichen Gründen gehindert, Änderungen und Ergänzungen an der Berufungsbegründung vorzunehmen. Erst nach Durchführung etwaiger (objektiv nicht möglicher) Korrekturen hätte für den Kläger Veranlassung bestanden, die Endfassung der Berufungsbegründung an seine Bevollmächtigte zu mailen. Konnten aber Änderung en gar nicht vorgenommen werden, so ist es nicht nachvollziehbar, woraus sich die Notwendigkeit einer "nicht geplanten" und dadurch verzögerten E-Mail-Versendung ergab (vgl. Sen.Beschl. v. 17. Mai 2004 - II ZB 22/03, NJW 2004, 2525 f.: "ComputerAbsturz" ). Bestand andererseits zwischen dem Kläger und seiner Bevollmächtigten E-Mail-Kontakt, hätte er die verlorenen Dateien auf diesem Weg unter Vermeidung "stundenlanger Bemühungen" kurzfristig anfordern können.
Angesichts dieser Unklarheiten ist ein Wiedereinsetzungsgrund nicht schlüssig dargetan.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)