Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2006 - VI ZB 65/05

bei uns veröffentlicht am05.09.2006
vorgehend
Landgericht Aachen, 1 O 105/05, 08.07.2005
Oberlandesgericht Köln, 24 W 43/05, 09.08.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 65/05
vom
5. September 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Rechtsmittelverzicht ergibt sich nicht allein daraus, dass bei Abschluss eines
Vergleichs auf eine Begründung der dem Gericht überlassenen Kostenentscheidung
verzichtet wird.
BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 65/05 - OLG Köln
LG Aachen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.160,58 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien haben sich durch einen in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht geschlossenen Vergleich darüber geeinigt, wie die wechselseitigen Forderungen aus dem der Klage zugrunde liegenden Unfallereignis, auch im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und dem Streithelfer, auszugleichen sind. Zudem haben sie vereinbart, dass über die Kosten des Verfah- rens und des Vergleichs ohne Begründung gemäß § 91a ZPO entschieden werden soll.
2
Durch Beschluss vom 8. Juli 2005 hat das Landgericht entschieden, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden und die Kosten der Nebenintervention von der Klägerin und dem Nebenintervenienten jeweils zur Hälfte zu tragen sind.
3
Mit der sofortigen Beschwerde hat sich die Klägerin dagegen gewendet, dass ihr das Landgericht die Hälfte der Kosten des Streithelfers auferlegt hat. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat diese mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Mit dem Verzicht auf eine Begründung der Kostenentscheidung hätten die Parteien zugleich einen Rechtsmittelverzicht zum Ausdruck gebracht. Die Erklärung des Begründungsverzichts in einem Vergleich deute darauf hin, dass der gesamte Streit zwischen den Parteien beendet werden, also auch über die Kosten nicht noch künftig gestritten werden sollte. Dieser Schluss sei insbesondere gerechtfertigt, weil eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu erfolgen habe, also eine Beurteilung des Streits in der Sache selbst erfordere. Zudem dürfe ein Kostenbeschluss gemäß § 91a ZPO nur dann ohne Begründung bleiben, wenn er keinem Rechtsmittel unterliege.
4
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin das Ziel weiter, nicht die Hälfte der Kosten des Streithelfers tragen zu müssen.

II.

5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft die sofortige Beschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen hat.
6
1. Die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht entspricht einer verbreiteten Auffassung, wonach regelmäßig ein stillschweigender Rechtsmittelverzicht vorliegt, wenn die Parteien bei Abschluss eines Vergleichs dem Gericht die Kostenentscheidung unter Verzicht auf eine Begründung übertragen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 20 W 11/02 - juris; OLG Köln MDR 2002, 109 f. und MDR 2000, 472; OLG Braunschweig MDR 2001, 1009; OLG Brandenburg NJW-RR 1995, 1212; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1407; vgl. auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 91a Rn. 37; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 515 Rn. 5). Nach der Gegenmeinung kann allein aus der Tatsache, dass auf eine Begründung der Kostenentscheidung verzichtet wird, nicht auf einen Rechtsmittelverzicht geschlossen werden (vgl. OLG Hamm MDR 2003, 116; MDR 2000, 721; NJW-RR 1997, 318; NJW-RR 1996, 63; NJW-RR 1995, 1213; OLG Schleswig NJW-RR 1998,1371; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann , ZPO, 64. Aufl., § 91a Rn. 148; MünchKommZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91a Rn. 63, 67; Schneider MDR 2000, 987; Zöller/Vollkommer, aaO, § 91a Rn. 27).
7
2. Die letztgenannte Ansicht erweist sich als zutreffend.
8
a) Der Senat hat die Erklärung, auf eine Begründung zu verzichten, als Prozesshandlung ohne Bindung an die Erwägungen des Beschwerdegerichts selbst auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 - VersR 2002, 1125, 1126 und vom 28. März 1989 - VI ZR 246/88 - VersR 1989, 602 f.; Senatsbeschluss vom 7. November 1989 - VI ZB 25/89 - VersR 1990, 172, 173). Für die Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelverzicht ist Zurückhaltung geboten. Hier gelten wegen der Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit einer solchen Erklärung strenge Anforderungen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1989 - VI ZR 246/88 - aaO; Senatsbeschluss vom 7. November 1989 - VI ZB 25/89 - aaO; BGH, Urteile vom 16. November 1993 - X ZR 7/92 - NJW 1994, 942 und vom 3. April 1974 - IV ZR 83/73 - NJW 1974, 1248, 1249). Zwar ist nicht erforderlich, dass ausdrücklich von einem "Verzicht" die Rede ist. Jedoch ist unabhängig von der Wortwahl ein Rechtsmittelverzicht nur dann anzunehmen , wenn in der Erklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht wird, die Entscheidung endgültig hinzunehmen und nicht anfechten zu wollen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 - aaO und vom 28. März 1989 - VI ZR 246/88 - aaO; Senatsbeschluss vom 7. November 1989 - VI ZB 25/89 - aaO, vgl. ferner BGH, Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335).
9
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts aus der Erklärung der Parteien, dass über die Kosten des Verfahrens und Vergleichs ohne Begründung gemäß § 91a ZPO entschieden werden solle, ein Rechtsmittelverzicht nicht entnehmen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die hier nicht vorliegen, kommt in dieser Erklärung nicht klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck, die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO endgültig hinzunehmen und nicht anfechten zu wollen.
10
Aus dem Wortlaut der Erklärung ergibt sich kein Rechtsmittelverzicht. Ein solcher könnte daher allenfalls konkludent erklärt worden sein, wenn sich dies unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten aus der Erklärung ableiten lässt. Das ist jedoch wegen der einschneidenden Folgen eines Rechtsmittelverzichts nicht der Fall. Es erscheint denkbar, dass in derartigen Fällen die beteiligten Anwälte beim Verzicht auf die Begründung nicht beabsichtigen, gleichzeitig auf ein Rechtsmittel zu verzichten. Nicht selten werden sie auf Anregung des Gerichts einen solchen Verzicht lediglich erklären, um dem Gericht die Arbeit zu erleichtern. Gerade in einem Anwaltsprozess ist davon auszugehen , dass der seiner Partei gegenüber verantwortliche Rechtsanwalt eine Erklärung mit einer so weitreichenden Auswirkung erst nach verantwortungsbewusstem Abwägen des Für und Wider abgeben und die weit reichenden Folgen nur in Kauf nehmen will, wenn er ausdrücklich einen Rechtsmittelverzicht erklärt.
11
Dies gilt umso mehr, als mit einem Rechtsmittelverzicht eine Kostenvergünstigung nicht verbunden ist, andererseits für die Partei und ihren Prozessbevollmächtigten aber schwerwiegende Nachteile entstehen können. Insbesondere ginge der die Erklärung abgebende Prozessbevollmächtigte, der möglicherweise ohne Rücksprache mit seiner Partei handelt, das Risiko ein, den Mandatsvertrag zu verletzen und ggf. einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt zu sein (vgl. Schneider, MDR 2000, 987, 988 m.w.N.).
12
Für einen Rechtsmittelverzicht spricht auch nicht der vom Beschwerdegericht angeführte Gesichtspunkt, dass gerichtliche Entscheidungen - und damit auch ein Kostenbeschluss gemäß § 91a ZPO - nach § 313a ZPO oder dessen entsprechender Anwendung nur dann ohne Begründung bleiben dürfen, wenn sie keinem Rechtsmittel unterliegen. Die Erklärung, auf eine Begründung zu verzichten, macht im Hinblick auf die damit verbundene Arbeitserleichterung des Gerichts auch dann einen Sinn, wenn man damit keinen Rechtsmittelverzicht verbindet. Nicht selten wird die Kostenentscheidung des Gerichts die Parteien befriedigen, so dass sich die Frage eines Rechtsmittels nicht stellt. Andernfalls kann das die Kostenentscheidung erlassende Gericht entweder im Hinblick auf die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Gründe der Beschwerde abhelfen oder die fehlende Begründung mit Vorlage der Sache an das Beschwerdegericht nachholen, um diesem eine Überprüfung seiner Entscheidung zu ermöglichen.
13
3. Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
14
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass dann, wenn die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben werden, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zusteht. Wenn die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Hauptparteien gegeneinander aufgehoben werden, gilt das nach § 101 ZPO auch im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei. Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt. Insoweit gilt nämlich der Grundsatz der Kostenparallelität, wonach der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltsgleich ist mit dem der von ihm unterstützten Partei (vgl. BGHZ 154, 351, 355; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02 - NJW 2003, 3354; vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04 - NJW-RR 2004, 1506; vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04 - NJW-RR 2005, 1159). Müller Wellner Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 08.07.2005 - 1 O 105/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.08.2005 - 24 W 43/05 -

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Pro

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(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

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Tenor Zuständiges Gericht ist das Landgericht Mönchengladbach. Gründe 1 I. Die Klä

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 15/02
vom
14. Juli 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

beschlossen:
Unter Aufhebung des Beschlusses des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juni 2002 unter Ziffer II 1 2. und 3. Abs. wird der Antrag der Nebenintervenienten zu 1 [Dr. D.] und zu 2 [Dipl.-Ing. B.] auf Festsetzung ihrer Kosten abgewiesen.
Die Nebenintervenienten zu 1 und zu 2 tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu 54,4 % bzw. 45,6 %.
Beschwerdewert: 104.836,08

Gründe:


I. Der Kläger nahm als Konkursverwalter der A. AG den Beklagten in seiner Eigenschaft als früheres Aufsichtsratsmitglied der A. AG auf Schadenersatz in Anspruch. Der Beklagte verkündete in der ersten Instanz Herrn Dr. D. und im Berufungsrechtszuge dem Sachverständigen Dipl.-Ing. B. den Streit, die beide dem Rechtsstreit auf seiten des Beklagten beitraten. Ohne Mitwirkung der beiden Streitverkündeten schlossen die Parteien vor dem Berufungsgericht einen Vergleich, der hinsichtlich der Kosten folgende Regelung enthält:

"Jede Partei trägt in beiden Instanzen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten. ... Die Parteien erklären ausdrücklich, daß durch diesen Vergleich weder dem ... noch den beiden Nebenintervenienten auf seiten des Beklagten Kostenerstattungsansprüche eingeräumt werden sollen."
Die Nebenintervenienten haben die Auffassung vertreten, daß zu ihren Gunsten ungeachtet der Regelung im Vergleich der Parteien Kostenentscheidungen zu treffen sind; während der Nebenintervenient zu 1 beantragt hat, nach § 91 a ZPO zu entscheiden, hat der Nebenintervenient zu 2 verlangt, die Hälfte der durch seine Nebenintervention verursachten Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
Das Berufungsgericht (OLG-Report Stuttgart 2003, 55 f.) hat die durch die Nebenintervenienten zu 1 und zu 2 entstandenen Kosten jeweils zur Hälfte ihnen selbst und im übrigen dem Kläger auferlegt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die Hälfte der den Nebenintervenienten des Beklagten entstandenen Kosten zu tragen.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht seinen Beschluß auf § 101 ZPO gestützt und sich an einer zugunsten der Nebenintervenienten ergehenden Entscheidung nicht schon durch den Vergleich der Parteien gehindert gesehen, der den Rechtsbeschwerdegegnern Kostenerstattungsansprüche ausdrücklich nicht einräumen sollte. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 101 ZPO, der die
Gleichstellung des Nebenintervenienten mit der von ihm unterstützten Hauptpartei sicherstellen will ("Grundsatz der Kostenparallelität"), steht als gesetzlicher Anspruch ohne Mitwirkung des Nebenintervenienten nicht zur Disposition der Prozeßparteien (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1967 - III ZR 15/64, NJW 1967, 983).
2. Kommt es danach auf die Kostenregelung an, die die Parteien im Verhältnis zueinander getroffen haben (§§ 101, 98 ZPO), kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die vereinbarte Aufhebung der Kosten (§ 92 ZPO) genauso zu behandeln ist wie eine Kostenteilung.
Das Berufungsgericht befindet sich mit seiner gegenteiligen Auffassung zwar im Einklang mit der grundlegenden Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. November 1960 (V ZR 47/55, NJW 1961, 460) und der ihr weithin folgenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Schrifttums (vgl. z.B. OLG Celle, NJW-RR 2002, 140, OLGR 2001, 16 und OLGR 2000, 60; OLG München, OLGR 2002, 17; OLG Koblenz, OLGR 2000, 17; OLG Bremen, OLGR 1998, 285; Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 101 Rdn. 23; Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 101 Rdn. 4), wenn es bei vergleichsweise geregelter Kostenaufhebung zwischen den Hauptparteien dem Nebenintervenienten einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Kosten gegen den Gegner der unterstützten Hauptpartei zuerkennt.
Mit seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluß vom 3. April 2003 (V ZB 44/02 - z.V. in BGHZ bestimmt) hat der V. Zivilsenat jedoch die genannte Rechtsprechung aufgegeben. Er hat im Anschluß an andere Entscheidungen von Oberlandesgerichten (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1293; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1668; OLG
Frankfurt/Main, OLGR 2000, 156; OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 215; OLG Frankfurt/Main, OLGR 1998, 363; OLG Celle, Anwaltsblatt 1983, 176; OLG Nürnberg, Juristisches Büro 1988, 613; OLG Karlsruhe, OLGZ 86, 383; OLG Nürnberg, MDR 1995, 533; OLG Karlsruhe, MDR 1997, 401; OLG Nürnberg, BauR 2000, 1379) und strikt zwischen Kostenaufhebung und Kostenteilung unterscheidend nunmehr ausgesprochen, daß der Nebenintervenient bei einer Kostenaufhebung zwischen den Hauptparteien Kostenerstattung nicht verlangen kann.
Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Der Streithelfer ist - wie die Vorschrift in § 101 ZPO unter Bezugnahme auf § 98 ZPO belegt - an die durch Vergleich vorgenommene Kostenquotierung im Verhältnis zwischen den Hauptparteien gebunden und damit ebenso zu behandeln, wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. Kostenaufhebung bedeutet, daß jede Partei die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. hierzu zur Entstehungsgeschichte BGH, V. Zivilsenat, Beschl. v. 3. April 2003 aaO u. Zöller/Herget aaO, § 92 Rdn. 1; Musielak/Wolst, ZPO § 92 Rdn. 5). Ebenso wie die unterstützte Hauptpartei von ihrem Gegner nicht Kostenerstattung fordern kann, muß der Nebenintervenient/Streithelfer es als Konsequenz seiner Rechtsstellung im Verhältnis zu den Parteien hinnehmen, daß auch er die durch seine Beteiligung an dem Rechtsstreit entstandenen Kosten selbst tragen muß. Daß dies die Folge der Vergleichsvereinbarungen zwischen den Prozeßparteien ist, rechtfertigt nicht, in diesem Fall den Grundsatz der Kostenparallelität aufzugeben. Denn auch sonst muß der Nebenintervenient die für ihn unter Umständen nachteiligen Auswirkungen von Prozeßhandlungen der
Hauptpartei tragen und hat auch etwa in den Fällen der Klage- oder Rechtsmittelrücknahme oder des Anerkenntnisses keine Möglichkeit, von dem Gegner der Hauptpartei Erstattung seiner Kosten zu verlangen.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 4/04
vom
24. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Bei Rücknahme der Klage nach einem Vergleich geht die im Vergleich getroffene
Kostenregelung auch im Verhältnis zum Streithelfer der gesetzlichen Regelung des
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 3. April 2003
- V ZB 44/02, BGHZ 154, 351).
BGH, Beschluß vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,
Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluß des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Januar 2004 aufgehoben. Die Beschwerde des Streithelfers der Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2003 (103 O 172/00) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Streithelfer der Beklagten. Beschwerdewert: 16.188,00

Gründe:

I.

Die Klägerinnen haben von der Beklagten Rückzahlung überzahlten Werklohns sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagten die Schlußrechnungsforderung nicht zustehe. Die Beklagte hat Widerklage erhoben. Der Streithelfer, ein Subunternehmer der Beklagten, ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Klägerinnen haben nach durchgeführter mündli-
cher Verhandlung die Klage zurückgenommen und schriftsätzlich mitgeteilt, daß die Beklagte sich im Rahmen einer außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung verpflichtet habe, ihrerseits die Widerklage zurückzunehmen sowie die Parteien entsprechend der Vergleichsvereinbarung ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen und keine Kostenanträge stellen würden. Zeitlich hierauf hat die Beklagte die Widerklage zurückgenommen. Das Landgericht hat den Antrag des Streithelfers, den Klägerinnen die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen, durch Beschluss zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte, als Beschwerde bezeichnete sofortige Beschwerde des Streithelfers hat das Beschwerdegericht unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Klägerinnen die Kosten der Streithilfe auferlegt. Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, daß gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die klagende Partei, die die Klage zurückgenommen hat, verpflichtet sei, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Auf welcher Vereinbarung die Klagerücknahme beruhe, sei dabei unerheblich, es handele sich bei der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO vielmehr um eine zwingende gesetzliche Regelung , die mit einer gerichtlichen Entscheidung nur deklaratorisch festgestellt werde. Demgemäß seien den Klägerinnen gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auch die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen. Unerheblich sei insoweit, daß auch die Beklagte die Widerklage zurückgenommen habe, da die Klägerinnen mit ihrem negativen Feststellungsantrag die gesamte Schlussrechnungsforderung der Beklagten in Frage gestellt hätten und diese daher mit der Rücknahme der die-
se Forderung umfassenden Widerklage nicht mehr aufgegeben habe, als sie mit der Abweisung der negativen Feststellungsklage hätte erreichen können.

III.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Beschwerde des Streithelfers der Beklagten. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß nach § 101 Abs. 1 ZPO die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen sind, soweit dieser nach den Vorschriften der §§ 91 - 98, 269 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts , daß eine Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zwingend zur Folge habe, daß die klagende Partei mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten ist. Das Beschwerdegericht verkennt, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 13. Juni 1972 - X ZR 45/69, MDR 1972, 945, 946; Beschluß vom 11. November 1960 - V ZR 47/55, NJW 1961, 460) und der ihm uneingeschränkt folgenden Oberlandesgerichte ( vgl. z.B. OLG Köln, VersR 1999, 1122; KG, VersR 1994, 1491; OLG Hamm, VersR 1994, 834; OLG München, VersR 1976, 395) sowie nach einhelliger Auffassung im Schrifttum (vgl. z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 269 Rdn. 33 und 44; Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 269 Rdn. 18 a; Musielak /Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdn. 12; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO,
25. Aufl., § 269 Rdn. 18; MünchKommZPO-Lüke, 2. Aufl., § 269 Rdn. 44; Zimmermann , ZPO, 6. Aufl., § 269 Rdn. 18; Stein/Jonas-Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 269 Rdn. 66/67) bei einer Klagerücknahme aufgrund gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs dessen Kostenregelung der gesetzlichen Regelung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgeht. Hieran hält der Senat fest. 2. Nach diesem Grundsatz steht dem Streithelfer unter Zugrundelegung des Vorbringens in der Rechtsbeschwerde kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerinnen zu. Nach dem Vortrag der Klägerinnen haben sich die Parteien in ihrem außergerichtlichen Vergleich dahingehend geeinigt, daß sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen und keine Kostenanträge stellen. Kann danach aber die Beklagte trotz der Rücknahme der Klage durch die Klägerinnen von diesen keine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen, gilt dies nach dem Grundsatz der Kostenparallelität, wonach der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltsgleich ist mit dem der von ihm unterstützten Partei, vorliegend in gleichem Maße für den Streithelfer. Aus dem der Klagerücknahme durch die Klägerinnen zugrunde liegenden Vergleich der Parteien ergibt sich für den Streithelfer auch kein zumindest hälftiger Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerinnen. Mit Beschluss vom 3. April 2003 (V ZB 44/02, BGHZ 154, 351) hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine ursprünglich vertretene Auffassung, wonach im Falle der vergleichsweisen Kostenaufhebung zwischen den Parteien dem Nebenintervenienten gegenüber dem Gegner der von ihm unterstützten Partei ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Kosten zustehe (Beschluss vom 11. November 1960 - V ZR 47/55, NJW 1961, 460), aufgegeben und dem Nebenintervenienten für diesen Fall einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenpartei versagt.
Diese Entscheidung hat zwischenzeitlich der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch für den Fall bestätigt, daß der Streithelfer - wie hier - an dem Vergleichsschluss nicht beteiligt gewesen ist (Beschluß vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354). Dem schließt sich der Senat an. An diesem Ergebnis ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil die Klägerinnen nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde in dem außergerichtlichen Vergleich die gesamten Gerichtskosten übernommen haben. Zwar haben die Parteien demnach keine Kostenaufhebung im eigentlichen Sinn vereinbart, die eine Aufteilung der Gerichtskosten jeweils zur Hälfte auf die Parteien nach sich gezogen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, NJW 2003, 1948, 1949). Jedoch ist der Umfang der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten nach der genannten grundlegenden Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, für die Frage des Kostenerstattungsanspruchs des Streithelfers ohne Belang. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit der unterstützten Hauptpartei gegen ihren Gegner noch Kostenerstattungsansprüche zustehen. Da solche im Verhältnis der Beklagten zu den Klägerinnen nicht gegeben sind, stehen auch dem Streithelfer Kostenerstattungsansprüche gegen die Klägerinnen nicht zu.
3. Der angefochtene Beschluß ist danach aufzuheben und die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zurückzuweisen. Dressler Thode Hausmann Wiebel Kuffer