Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2003 - II ZB 15/02

published on 14/07/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2003 - II ZB 15/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 15/02
vom
14. Juli 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

beschlossen:
Unter Aufhebung des Beschlusses des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juni 2002 unter Ziffer II 1 2. und 3. Abs. wird der Antrag der Nebenintervenienten zu 1 [Dr. D.] und zu 2 [Dipl.-Ing. B.] auf Festsetzung ihrer Kosten abgewiesen.
Die Nebenintervenienten zu 1 und zu 2 tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu 54,4 % bzw. 45,6 %.
Beschwerdewert: 104.836,08

Gründe:


I. Der Kläger nahm als Konkursverwalter der A. AG den Beklagten in seiner Eigenschaft als früheres Aufsichtsratsmitglied der A. AG auf Schadenersatz in Anspruch. Der Beklagte verkündete in der ersten Instanz Herrn Dr. D. und im Berufungsrechtszuge dem Sachverständigen Dipl.-Ing. B. den Streit, die beide dem Rechtsstreit auf seiten des Beklagten beitraten. Ohne Mitwirkung der beiden Streitverkündeten schlossen die Parteien vor dem Berufungsgericht einen Vergleich, der hinsichtlich der Kosten folgende Regelung enthält:

"Jede Partei trägt in beiden Instanzen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten. ... Die Parteien erklären ausdrücklich, daß durch diesen Vergleich weder dem ... noch den beiden Nebenintervenienten auf seiten des Beklagten Kostenerstattungsansprüche eingeräumt werden sollen."
Die Nebenintervenienten haben die Auffassung vertreten, daß zu ihren Gunsten ungeachtet der Regelung im Vergleich der Parteien Kostenentscheidungen zu treffen sind; während der Nebenintervenient zu 1 beantragt hat, nach § 91 a ZPO zu entscheiden, hat der Nebenintervenient zu 2 verlangt, die Hälfte der durch seine Nebenintervention verursachten Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
Das Berufungsgericht (OLG-Report Stuttgart 2003, 55 f.) hat die durch die Nebenintervenienten zu 1 und zu 2 entstandenen Kosten jeweils zur Hälfte ihnen selbst und im übrigen dem Kläger auferlegt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die Hälfte der den Nebenintervenienten des Beklagten entstandenen Kosten zu tragen.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht seinen Beschluß auf § 101 ZPO gestützt und sich an einer zugunsten der Nebenintervenienten ergehenden Entscheidung nicht schon durch den Vergleich der Parteien gehindert gesehen, der den Rechtsbeschwerdegegnern Kostenerstattungsansprüche ausdrücklich nicht einräumen sollte. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 101 ZPO, der die
Gleichstellung des Nebenintervenienten mit der von ihm unterstützten Hauptpartei sicherstellen will ("Grundsatz der Kostenparallelität"), steht als gesetzlicher Anspruch ohne Mitwirkung des Nebenintervenienten nicht zur Disposition der Prozeßparteien (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1967 - III ZR 15/64, NJW 1967, 983).
2. Kommt es danach auf die Kostenregelung an, die die Parteien im Verhältnis zueinander getroffen haben (§§ 101, 98 ZPO), kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die vereinbarte Aufhebung der Kosten (§ 92 ZPO) genauso zu behandeln ist wie eine Kostenteilung.
Das Berufungsgericht befindet sich mit seiner gegenteiligen Auffassung zwar im Einklang mit der grundlegenden Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. November 1960 (V ZR 47/55, NJW 1961, 460) und der ihr weithin folgenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Schrifttums (vgl. z.B. OLG Celle, NJW-RR 2002, 140, OLGR 2001, 16 und OLGR 2000, 60; OLG München, OLGR 2002, 17; OLG Koblenz, OLGR 2000, 17; OLG Bremen, OLGR 1998, 285; Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 101 Rdn. 23; Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 101 Rdn. 4), wenn es bei vergleichsweise geregelter Kostenaufhebung zwischen den Hauptparteien dem Nebenintervenienten einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Kosten gegen den Gegner der unterstützten Hauptpartei zuerkennt.
Mit seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluß vom 3. April 2003 (V ZB 44/02 - z.V. in BGHZ bestimmt) hat der V. Zivilsenat jedoch die genannte Rechtsprechung aufgegeben. Er hat im Anschluß an andere Entscheidungen von Oberlandesgerichten (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1293; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1668; OLG
Frankfurt/Main, OLGR 2000, 156; OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 215; OLG Frankfurt/Main, OLGR 1998, 363; OLG Celle, Anwaltsblatt 1983, 176; OLG Nürnberg, Juristisches Büro 1988, 613; OLG Karlsruhe, OLGZ 86, 383; OLG Nürnberg, MDR 1995, 533; OLG Karlsruhe, MDR 1997, 401; OLG Nürnberg, BauR 2000, 1379) und strikt zwischen Kostenaufhebung und Kostenteilung unterscheidend nunmehr ausgesprochen, daß der Nebenintervenient bei einer Kostenaufhebung zwischen den Hauptparteien Kostenerstattung nicht verlangen kann.
Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Der Streithelfer ist - wie die Vorschrift in § 101 ZPO unter Bezugnahme auf § 98 ZPO belegt - an die durch Vergleich vorgenommene Kostenquotierung im Verhältnis zwischen den Hauptparteien gebunden und damit ebenso zu behandeln, wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. Kostenaufhebung bedeutet, daß jede Partei die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. hierzu zur Entstehungsgeschichte BGH, V. Zivilsenat, Beschl. v. 3. April 2003 aaO u. Zöller/Herget aaO, § 92 Rdn. 1; Musielak/Wolst, ZPO § 92 Rdn. 5). Ebenso wie die unterstützte Hauptpartei von ihrem Gegner nicht Kostenerstattung fordern kann, muß der Nebenintervenient/Streithelfer es als Konsequenz seiner Rechtsstellung im Verhältnis zu den Parteien hinnehmen, daß auch er die durch seine Beteiligung an dem Rechtsstreit entstandenen Kosten selbst tragen muß. Daß dies die Folge der Vergleichsvereinbarungen zwischen den Prozeßparteien ist, rechtfertigt nicht, in diesem Fall den Grundsatz der Kostenparallelität aufzugeben. Denn auch sonst muß der Nebenintervenient die für ihn unter Umständen nachteiligen Auswirkungen von Prozeßhandlungen der
Hauptpartei tragen und hat auch etwa in den Fällen der Klage- oder Rechtsmittelrücknahme oder des Anerkenntnisses keine Möglichkeit, von dem Gegner der Hauptpartei Erstattung seiner Kosten zu verlangen.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits
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Tenor 1. Auf die Berufungen der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts München I vom 18.8.2017 und das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 29.9.2017 (jeweils Az.: 29 O 13574/16) abgeändert. 2. Die Beklagten werden a
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Annotations

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.