Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2015 - VI ZB 61/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gegenstandswert: bis 5.000,00 €
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen nach ihrer Behauptung fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung. Das Landgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 5. März 2014 zugestellt worden. Mit einem am 4. April 2014 beim Oberlandesgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz hat die Klägerin unter Beifügung des Entwurfs einer Berufungs- und Berufungsbegründungs- schrift Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung beantragt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 29. April 2014 ist sie darauf hingewiesen worden, dass Prozesskostenhilfe augenblicklich nicht bewilligt werden könne, weil nicht auszuschließen sei, dass der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB zustehe. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 hat die Klägerin einen Nachweis über die von ihrem Ehemann zu zahlenden Krankenversicherungsprämien eingereicht und - allein unter Beifügung eines Bahnfahrscheins - Kosten für doppelte Haushaltsführung und Fahrtkosten ihres Ehemannes geltend gemacht. Mit Beschluss vom 26. Mai 2014 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Klägerin am 16. Juni 2014 zugestellt worden. Am 26. Juni 2014 hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt, diese begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung beantragt. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 2
- Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.
- 3
- 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip).
- 4
- 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsund Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 26. Juni 2014 ist nicht fristgerecht gestellt worden.
- 5
- a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnen die Fristen mit dem Tag zu laufen, an dem das Hindernis behoben ist.
- 6
- Beide Fristen waren zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 26. Juni 2014 abgelaufen, denn sie haben vorliegend spätestens bei Abfassung des Schriftsatzes vom 19. Mai 2014 zuzüglich einiger Tage Überlegungszeit (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, VersR 2013, 1459 Rn. 11) zu laufen begonnen.
- 7
- b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist dann nicht schuldhaft versäumt , wenn der Rechtsmittelkläger innerhalb der Frist Prozesskostenhilfe beantragt hat und auf deren Bewilligung vertrauen durfte (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, aaO mwN). Letzteres war hier spätestens bei Abfassung des Schriftsatzes vom 19. Mai 2014 nicht mehr der Fall.
- 8
- aa) Allerdings darf eine Partei, der - wie hier der Klägerin - in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99, NJW-RR 2000, 1387; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00, FamRZ 2005, 789, juris Rn. 8 und vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10, FamRZ 2013, 1720, juris Rn. 21). Diese Voraussetzung ist aber dann nicht gegeben, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter (§ 85 Abs. 2 ZPO) erkennen kann, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69 und vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10, aaO Rn. 16). Das gilt insbesondere dann, wenn im Hinblick darauf, dass der Partei vom Gericht ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit zu rechnen ist (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5). So liegt der Fall hier.
- 9
- bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte schon vor Kenntnis von der mit Beschluss vom 26. Mai 2014 erfolgten Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrags erkennen können und müssen, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist nämlich vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden könne, weil nicht auszuschließen sei, dass ihr gegenüber ihrem Ehemann ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB zustehe. Der Hinweis enthielt eine genaue Berechnung der Höhe des nach Auffassung des Gerichts in Betracht kommenden Anspruchs anhand der Einkommen beider Ehepartner. Dass die Bedenken des Gerichts nicht auszuräumen waren, musste die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte spätestens bei Abfassung des Schriftsatzes vom 19. Mai 2014 erkennen, denn die mit diesem Schriftsatz erfolgten Darlegungen waren ersichtlich nicht dazu geeignet, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehemann der Klägerin zu verneinen.
- 10
- cc) Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass sich dieser Anspruch aufgrund der von dem Ehemann der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsprämien nur unwesentlich verringert. Mit einer Berücksichtigung der nunmehr für den Ehemann geltend gemachten, aber nicht näher erläuterten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Fahrtkosten konnte schon deshalb nicht gerechnet werden, weil hierfür nur ein offensichtlich nicht ausreichender Beleg beigefügt war und es das Gericht zudem bereits in dem zuvor erteilten Hinweis abgelehnt hatte, auf Seiten des Ehemannes berufsbedingte Aufwendungen anzuerkennen, denn der Ehemann bezog seinerzeit Krankengeld und ging keiner beruflichen Tätigkeit nach. Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht damit rechnen, dass das Berufungsgericht von seiner in dem Hinweis zum Ausdruck gebrachten Auffassung abrücken würde.
- 11
- 3. Da die Berufung verspätet eingelegt und begründet worden ist (§ 517, § 520 Abs. 2 ZPO), hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel mit Recht als unzulässig verworfen. Galke Pauge Stöhr Offenloch Oehler
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 28.02.2014 - 4 O 699/11 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.07.2014 - 1 U 39/14 (PKH) -
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.