Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2015 - VI ZB 61/14

bei uns veröffentlicht am13.01.2015
vorgehend
Landgericht Dessau-Roßlau, 4 O 699/11, 28.02.2014
Oberlandesgericht Naumburg, 1 U 39/14, 29.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIZB 61/14
vom
13. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 233 Hc, 236 A
Eine Partei, der in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf grundsätzlich
davon ausgehen, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen
auch in der zweiten Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird. Diese Voraussetzung ist
aber dann nicht gegeben, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter (§ 85 Abs. 2
ZPO) erkennen kann, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind. Das gilt insbesondere
dann, wenn im Hinblick darauf, dass der Partei vom Gericht ein entsprechender Hinweis
erteilt worden ist, vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe
mangels Bedürftigkeit zu rechnen ist.
BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 61/14 - OLG Naumburg
LG Dessau-Roßlau
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Pauge, Stöhr und Offenloch und die
Richterin Dr. Oehler

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Juli 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: bis 5.000,00 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen nach ihrer Behauptung fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung. Das Landgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 5. März 2014 zugestellt worden. Mit einem am 4. April 2014 beim Oberlandesgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz hat die Klägerin unter Beifügung des Entwurfs einer Berufungs- und Berufungsbegründungs- schrift Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung beantragt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 29. April 2014 ist sie darauf hingewiesen worden, dass Prozesskostenhilfe augenblicklich nicht bewilligt werden könne, weil nicht auszuschließen sei, dass der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB zustehe. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 hat die Klägerin einen Nachweis über die von ihrem Ehemann zu zahlenden Krankenversicherungsprämien eingereicht und - allein unter Beifügung eines Bahnfahrscheins - Kosten für doppelte Haushaltsführung und Fahrtkosten ihres Ehemannes geltend gemacht. Mit Beschluss vom 26. Mai 2014 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Klägerin am 16. Juni 2014 zugestellt worden. Am 26. Juni 2014 hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt, diese begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung beantragt. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.
3
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip).
4
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsund Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 26. Juni 2014 ist nicht fristgerecht gestellt worden.
5
a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnen die Fristen mit dem Tag zu laufen, an dem das Hindernis behoben ist.
6
Beide Fristen waren zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 26. Juni 2014 abgelaufen, denn sie haben vorliegend spätestens bei Abfassung des Schriftsatzes vom 19. Mai 2014 zuzüglich einiger Tage Überlegungszeit (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, VersR 2013, 1459 Rn. 11) zu laufen begonnen.
7
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist dann nicht schuldhaft versäumt , wenn der Rechtsmittelkläger innerhalb der Frist Prozesskostenhilfe beantragt hat und auf deren Bewilligung vertrauen durfte (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, aaO mwN). Letzteres war hier spätestens bei Abfassung des Schriftsatzes vom 19. Mai 2014 nicht mehr der Fall.
8
aa) Allerdings darf eine Partei, der - wie hier der Klägerin - in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99, NJW-RR 2000, 1387; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00, FamRZ 2005, 789, juris Rn. 8 und vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10, FamRZ 2013, 1720, juris Rn. 21). Diese Voraussetzung ist aber dann nicht gegeben, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter (§ 85 Abs. 2 ZPO) erkennen kann, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69 und vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10, aaO Rn. 16). Das gilt insbesondere dann, wenn im Hinblick darauf, dass der Partei vom Gericht ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit zu rechnen ist (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5). So liegt der Fall hier.
9
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte schon vor Kenntnis von der mit Beschluss vom 26. Mai 2014 erfolgten Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrags erkennen können und müssen, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist nämlich vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden könne, weil nicht auszuschließen sei, dass ihr gegenüber ihrem Ehemann ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB zustehe. Der Hinweis enthielt eine genaue Berechnung der Höhe des nach Auffassung des Gerichts in Betracht kommenden Anspruchs anhand der Einkommen beider Ehepartner. Dass die Bedenken des Gerichts nicht auszuräumen waren, musste die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte spätestens bei Abfassung des Schriftsatzes vom 19. Mai 2014 erkennen, denn die mit diesem Schriftsatz erfolgten Darlegungen waren ersichtlich nicht dazu geeignet, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehemann der Klägerin zu verneinen.
10
cc) Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass sich dieser Anspruch aufgrund der von dem Ehemann der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsprämien nur unwesentlich verringert. Mit einer Berücksichtigung der nunmehr für den Ehemann geltend gemachten, aber nicht näher erläuterten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Fahrtkosten konnte schon deshalb nicht gerechnet werden, weil hierfür nur ein offensichtlich nicht ausreichender Beleg beigefügt war und es das Gericht zudem bereits in dem zuvor erteilten Hinweis abgelehnt hatte, auf Seiten des Ehemannes berufsbedingte Aufwendungen anzuerkennen, denn der Ehemann bezog seinerzeit Krankengeld und ging keiner beruflichen Tätigkeit nach. Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht damit rechnen, dass das Berufungsgericht von seiner in dem Hinweis zum Ausdruck gebrachten Auffassung abrücken würde.
11
3. Da die Berufung verspätet eingelegt und begründet worden ist (§ 517, § 520 Abs. 2 ZPO), hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel mit Recht als unzulässig verworfen. Galke Pauge Stöhr Offenloch Oehler
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 28.02.2014 - 4 O 699/11 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.07.2014 - 1 U 39/14 (PKH) -

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

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Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

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(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht


(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhal

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

11
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Rechtsmittelkläger innerhalb der Frist Prozesskostenhilfe beantragt hat und auf deren Bewilligung vertrauen durfte (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, FamRZ 2005, 1901 f. und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548). Es ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen, wenn er dies innerhalb der mit Kenntnis der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch beginnenden Wiedereinsetzungsfrist beantragt und innerhalb der Frist auch die versäumte Prozesshandlung nachholt (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586, 1587 und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, FamRZ 2007, 801, 802). Dies hat die Klägerin nicht getan. Die Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuches hat mit der Zustellung des die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschlusses am 19. Februar 2011 zuzüglich einiger Tage Überlegungszeit zu laufen begonnen. Für die Klägerin bestand kein begründeter Anlass zu der Annahme, dass das Berufungsgericht auf die mit ihrer Anhörungsrüge verbundenen Ausführungen hin die Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels bejahen und Prozesskostenhilfe bewilligen würde. Sie hat mithin die Wiedereinsetzungsfrist in die von ihr versäumten Fristen schuldhaft versäumt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 221/99
vom
23. Februar 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1999 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Gießen vom 8. Januar 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Wert: 56.472 DM. II. Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Zu I.: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist einer Partei nach der Ablehnung eines innerhalb der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels eingebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag aus wirtschaftlichen Gründen
wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - und vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 6 und 7, jeweils m.N.). Das hat auch das Beschwerdegericht nicht verkannt. Wenn dem Rechtsmittelkläger bereits für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, daß auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig ansieht. Die Partei braucht nicht damit zu rechnen , daß das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 = BGHR aaO Prozeßkostenhilfe 2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren hier entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts gegeben. Das Oberlandesgericht hat die Versagung der beantragten Prozeßkostenhilfe in dem Beschluß vom 26. Mai 1999 - allein - darauf gestützt, daß der Beklagte den Wert seiner Eigentumswohnung in Italien durch Veräußerung, ggf. weitere Kreditaufnahme oder durch Vermietung zur Finanzierung der Verfahrenskosten einsetzen müsse. Der Wert der Eigentumswohnung war aber in entsprechender Weise wie in dem Prozeßkostenhilfeverfahren vor dem Oberlandesgericht bereits Gegenstand näherer Erörterungen vor der Prozeßkostenhilfebewilligung durch das Amtsgericht. Nachdem nämlich beide Parteien in umfangreichen Ausführungen zu dem Wert der Eigentumswohnung schriftsätzlich Stellung genommen hatten, dabei unstreitig war, daß der Beklagte die Wohnung auch über den Stichtag für den Zugewinnausgleich hinaus weiter besaß, erörterte das Familiengericht in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 1995 mit den Parteien "die Belastung der Wohnung in Italien" sowie "die am 18. Februar 1992 auf die Wohnung in Italien
aufgenommene Hypothek und das Grundgeschäft". Dabei wies das Gericht "darauf hin, daß keine Darlegung erfolgt ist, in welcher Höhe zum Stichtag die Hypothek tatsächlich noch valutierte". Gleichwohl bewilligte das Amtsgericht dem Beklagten im Anschluß an die Verhandlung durch Beschluß vom 22. September 1995 - raten-freie - Prozeßkostenhilfe, ohne die Bedürftigkeit im Hinblick auf die Eigentumswohnung in Zweifel zu ziehen. Als der Beklagte sodann am 25./26. Februar 1998 - unter Beifügung eines Vordrucks über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. Februar 1998, in dem die Eigentumswohnung mit einem Wert von 180.000 DM und dem Zusatz "vollbelastet mit Hypothek über 140 Mio. Lire" aufgeführt war - und mit der Erklärung, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zur Kostentragung aus eigenen Mitteln in der Lage zu sein, Prozeßkostenhilfe für die Berufung beantragte, konnte er damit rechnen, daß das Oberlandesgericht ihn ebenso wie das Familiengericht als bedürftig ansehen und seine Bedürftigkeit nicht unter Hinweis auf die Eigentumswohnung in Italien verneinen würde.
Zu II.: Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen, weil insoweit, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargetan sind. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 71/00
vom
23. Februar 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 11. Zivilsenats und Familiensenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. August 1999 aufgehoben. Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 23. April 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 4.463 € (= 8.730 DM)

Gründe:

I.

Durch Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts wurde die Ehe der Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner zur Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt verurteilt. Mit am 16. Juni 1999 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat er beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zur Einlegung der Berufung gegen das ihm am 17. Mai 1999 zugestellte Urteil zu bewilligen. Durch Beschluß vom 29. Juli 1999, dem Antragsgegner zugestellt am 4. August 1999, hat das Oberlandesgericht die
nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert. Der Antragsgegner legte daraufhin am 16. August 1999 Berufung gegen das Verbundurteil ein (die er später rechtzeitig begründete) und beantragte zugleich, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei und die beantragte Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden könne. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Außerdem war dem Antragsgegner wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1. Der Antragsgegner greift mit seinem Rechtsmittel sowohl die Verwerfung der Berufung als unzulässig als auch die - in den Gründen des angefochtenen Beschlusses erfolgte - Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an. 2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war dem Antragsgegner nach § 233 ZPO wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung, daß die Partei die Berufungsfrist ohne ihr Verschulden nicht einhalten konnte. Das durch die Bedürftigkeit einer Partei begründete Unvermögen, einen Rechtanwalt mit der Einlegung des
Rechtsmittels zu beauftragen, stellt grundsätzlich ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Vorschrift dar. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist genügend dargetan habe (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Februar 1996 - XII ZB 157/95 - FamRZ 1996, 933, 934 m.N.). Davon geht auch das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht aus. Seine Auffassung, die vorgenannten Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, hält der rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Antragsgegner habe sich nicht mehr für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten dürfen, nachdem ihm bei gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen in dem Parallelverfahren (betreffend Trennungs- und Kindesunterhalt) mit Beschluß vom 19. Mai 1999, zugestellt am 25. Mai 1999, Prozeßkostenhilfe mangels Bedürftigkeit verweigert worden sei. Er habe nach Zugang dieses Beschlusses hinreichend Zeit gehabt, innerhalb der Berufungsfrist zu überlegen, ob er trotz dieser Einschätzung seiner Bedürftigkeit Berufung einlegen wolle. In dem vorgenannten Beschluß war dem Antragsgegner Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert worden, das in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angeführte Bausparguthaben reiche bei weitem aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken. In dem Parallelverfahren hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 7. Juni 1999, eingegangen am 9. Juni 1999, Gegenvorstellung gegen die Prozeßkostenhilfeverweige-
rung erhoben und u.a. ausgeführt, das Bausparguthaben sei an einen Darlehensgläubiger abgetreten. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner bereits in seinem Prozeßkostenhilfeantrag entsprechende Angaben gemacht. Auch wenn die Abtretung dem Berufungsgericht gegenüber nicht belegt worden ist, rechtfertigt das nicht die Annahme, der Antragsgegner habe deshalb mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe rechnen müssen. Da aufgrund des im Beschwerdeverfahren eingereichten Belegs von der Abtretung des Bausparguthabens auszugehen ist, durfte der Antragsgegner annehmen, daß dieses der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht entgegenstehen würde. Er durfte darüber hinaus der Auffassung sein, die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hinreichend dargetan zu haben. Denn die Verfügung des Oberlandesgerichts, durch die ihm im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens die Beibringung weiterer Unterlagen aufgegeben worden war, verhielt sich nicht zu einer Bestätigung der angegebenen Abtretung. Demgemäß ist dem Antragsgegner im vorliegenden Verfahren Prozeßkostenhilfe auch nicht wegen der Einsetzbarkeit des Bausparguthabens versagt worden, sondern mit der Begründung , er sei Eigentümer eines 1998 zu einem Neupreis von rund 29.000 DM erworbenen PKW; dieses Fahrzeug stelle kein Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG dar, da der Antragsgegner sich für die Fahrt zur Arbeit mit einem einfacheren Fahrzeug begnügen könne, so daß ihm zuzumuten sei, den neu erworbenen PKW zu veräußern und den Erlös teilweise zur Bestreitung der Prozeßkosten zu verwenden. Mit Rücksicht auf das Bausparguthaben und der dazu abgegebenen Erklärung brauchte der Antragsgegner danach nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit zu rechnen. Das war aber ebensowenig wegen des vorhandenen Fahrzeugs der Fall. Eine Partei, der in erster Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, darf nämlich grundsätzlich davon ausgehen, daß bei unveränderten wirtschaftlichen Verhält-
nissen auch in zweiter Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird (Senatsbeschluß vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387). Da der Antragsgegner den PKW auch in der dem Amtsgericht vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hatte, ihm aber gleichwohl Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, brauchte er insoweit ebensowenig mit einem seiner Bedürftigkeit entgegenstehenden Umstand zu rechnen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
21
cc) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Beurteilung auch nicht verkannt , dass eine Partei, der in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, grundsätzlich davon ausgehen darf, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen ihre Bedürftigkeit auch in der zweiten Instanz bejaht wird (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 - FamRZ 2005, 789). Vorliegend ist aber zu beachten, dass durch den zwischenzeitlichen Auszug der Klägerin aus der Immobilie eine im Prozesskostenhilfeverfahren zu be- rücksichtigende veränderte wirtschaftliche Situation eingetreten ist, die auch der Prozessbevollmächtigten bekannt war. Angesichts dieser Veränderung durfte sich die Klägerin gerade nicht darauf verlassen, dass ihr auch für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 161/01
vom
12. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________

a) Nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kann Wiedereinsetzung
gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur gewährt werden,
wenn innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantrag
gestellt worden ist.

b) In der Rechtsmittelinstanz darf die nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderliche
Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruckerklärung nur dann
durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck
ersetzt werden, wenn zugleich unmißverständlich mitgeteilt wird, daß
seitdem keine Ä nderungen eingetreten sind.

c) § 85 Abs. 2 ZPO findet sowohl im Prozeßkostenhilfe-Verfahren als auch im
Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anwendung.
BGH, Beschluß vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
am 12. Juni 2001

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß vom 3. April 2001 wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 500.000 DM

Gründe:


I.


Der Beklagte wurde vom Landgericht zur Zahlung von 500.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Seine Berufung wurde vom Oberlandesgericht mit Urteil vom 28. Dezember 2000, dem Beklagten zugestellt am 5. Januar 2001, zurückgewiesen.
Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten stellte am 1. Februar 2001 einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Revision, dem er den in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschriebenen Vordruck nicht beifügte. Er nahm darin zwar auf die vorinstanzlichen Prozeßkostenhilfe-Unterlagen Bezug, erklärte jedoch nicht, daß sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten nichts geändert habe. Der erkennende Senat hat diesen Antrag mit Beschluß vom 3. April 2001 (XI ZA 1/01; zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen) mangels ordnungsgemäßer Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe sowie wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung abgelehnt. Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht hat der Senat darauf hingewiesen, daß die beabsichtigte Revision wegen Ablaufs der Revisionsfrist unzulässig sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, weil ein rechtzeitiger Prozeßkostenhilfe -Antrag das Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann ausschließe, wenn die Partei schuldlos davon ausgehen dürfe, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Pro-
zeßkostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben; davon habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, dessen Verschulden der Beklagte sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, nicht ausgehen dürfen. Der Senatsbeschluß wurde dem Beklagten am 20. April 2001 zugestellt.
Mit einem am 4. Mai 2001 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er geltend gemacht, das Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Prozeßkostenhilfe-Verfahren, in dem kein Anwaltszwang bestehe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil ihm selbst, wenn er das Prozeßkostenhilfe-Verfahren in eigener Person betrieben hätte, das Unterbleiben der notwendigen Erklärung über die fehlende Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorwerfbar gewesen wäre; § 85 Abs. 2 ZPO sei im ProzeßkostenhilfeVerfahren nicht anwendbar.

II.


Der nach §§ 234, 236 ZPO zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO sind nicht erfüllt, weil die Versäumung der Revisionsfrist auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Pro-
zeßbevollmächtigten des Beklagten beruht, das nach § 85 Abs. 2 ZPO einem eigenen Verschulden des Beklagten gleich steht.
1. Wie der Senat bereits in seinem oben erwähnten Beschluß vom 3. April 2001 dargelegt hat, gereicht einer Prozeßpartei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist anstelle der Rechtsmitteleinlegung einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe stellt, die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht zum Verschulden, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sowohl sich für arm halten als auch davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078 m.w.Nachw.). Zu letzterem gehört die Benutzung des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks, dessen Verwendung in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Da Prozeßkostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt werden muß, gilt auch das Erfordernis der Verwendung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks grundsätzlich für jeden Rechtszug, in dem Prozeßkostenhilfe beantragt wird.
Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, daß die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmißverständlich mitteilt, daß seine persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 aaO m.w.Nachw.). Dieser Mitteilung kommt wesentliche Bedeutung zu, weil Prozeßkostenhilfe nur dann gewährt werden darf, wenn die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.
2. Der Beklagte bestreitet nicht, daß sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe vom 31. Januar 2001 diesen Anforderungen nicht gerecht wurde , weil ihm die in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Vordruckerklärung nicht beigefügt war und weil darin die Mitteilung fehlte, daß sich seit der in Bezug genommenen vorinstanzlichen Vordruckerklärung an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Er wendet sich auch nicht dagegen, daß der erkennende Senat in dieser Unterlassung ein schuldhaftes Verhalten des zweitinstanzlichen Prozeßvertreters des Beklagten gesehen hat. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht gegeben sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, § 85 Abs. 2 ZPO auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

a) Der Ansicht des Beklagten, § 85 Abs. 2 ZPO finde im Prozeßkostenhilfe -Verfahren keine Anwendung, vermag der Senat nicht zu folgen.
Diese Ansicht wird zwar von Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums (OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 288; FamRZ 1992, 457; OLG Koblenz MDR 1997, 103; MünchKomm ZPO/v. Mettenheim, 2. Aufl. § 85 Rdn. 11; Wieczorek/Schütze/Steiner,
ZPO 3. Aufl. § 85 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 11; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 85 Rdn. 9; E. Schneider MDR 1987, 552; 1990, 596, 597) vertreten. Sie wird mit der Erwägung begründet, der Zweck des § 85 Abs. 2 ZPO, das Prozeßrisiko nicht zu Lasten des Verfahrensgegners zu verschieben, erfasse das nicht kontradiktorische Verfahren nach §§ 114 ff. ZPO nicht, weil hier dem Antragsteller nur die Staatskasse gegenüberstehe und der Prozeßgegner nicht Partei dieses Verfahrens und deshalb nicht schutzbedürftig sei.
Ein anderer Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt diese Ansicht jedoch mit Recht ab (OLG Köln NJW-RR 1988, 1477, 1478; 1994, 1093; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 207; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 249, 250; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 85 Rdn. 9; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 85 Rdn. 3; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 7). Der Gesetzgeber hat in § 85 Abs. 2 ZPO die Gleichstellung des Verschuldens eines Bevollmächtigten mit dem Verschulden der Partei ohne jede Einschränkung angeordnet, diese Regelung in die allgemeinen Vorschriften des ersten Buchs der Zivilprozeßordnung eingestellt und sie dadurch mit einem umfassenden Geltungsanspruch ausgestattet sowie in die Bestimmungen über die Prozeßkostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) keine Sondervorschriften zur Frage der Anrechnung des Verschuldens von Prozeßbevollmächtigten aufgenommen. Diese klare und eindeutige gesetzliche Entscheidung müßte von den Gerichten selbst dann respektiert werden, wenn sie angesichts der Besonderheiten des Prozeßkostenhilfe-Verfahrens nicht überzeugend erschiene. Ihre Mißachtung ist jedoch umso weniger zu rechtfertigen, als es gute Gründe gibt, den Grundsatz des Einstehenmüssens der Partei
für das Verschulden ihres Bevollmächtigten auch im ProzeßkostenhilfeVerfahren zur Geltung zu bringen.
In diesem Verfahren ist der Prozeßgegner des Antragstellers nämlich kein unbeteiligter Außenstehender. Seine Interessen werden von der zu treffenden Entscheidung vielmehr in erheblichem Umfang berührt, weshalb er im Prozeßkostenhilfe-Verfahren auch grundsätzlich rechtliches Gehör erhalten muß (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe setzt den Prozeßgegner des Antragstellers einem für die Gegenseite kostenlosen oder jedenfalls kostengünstigeren Rechtsstreit aus (OLG Köln NJW-RR 1994, 1093; OLG Brandenburg aaO) und belastet ihn mit dem Risiko, im Fall des Obsiegens seinen Kostenerstattungsanspruch gegen die unbemittelte Gegenpartei nicht realisieren zu können. Diesem Kostenerstattungsrisiko, dessen Vermeidung das Gesetz in anderem Zusammenhang als schutzwürdiges Interesse anerkennt (§§ 110 ff. ZPO), kommt ungeachtet dessen, daß die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nach § 114 ZPO eine "hinreichende Aussicht auf Erfolg" voraussetzt, erhebliche praktische Bedeutung zu, weil die Bejahung der Erfolgsaussicht eine Prognose erfordert, die sich im Verlauf des Rechtsstreits naturgemäß als unzutreffend erweisen kann, und weil das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Verbot der abschließenden Beurteilung schwieriger und bislang ungeklärter Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfe-Verfahren (BVerfG NJW 1991, 413, 414; vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 92/97, WM 1997, 2042) überdies dazu führt, daß Gerichte selbst dann Prozeßkostenhilfe gewähren müssen, wenn sie eine Aussicht auf Erfolg nicht für gegeben halten. Auf der anderen Seite werden die Interessen der unbe-
mittelten Partei durch die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO im Prozeßkostenhilfe -Verfahren nicht unbillig beeinträchtigt, weil sie sich wegen der Folgen schuldhafter Versäumnisse ihres Prozeßbevollmächtigten bei diesem schadlos halten kann und die Durchsetzbarkeit derartiger Schadensersatzansprüche durch die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte (§§ 51, 59 j BRAO; vgl. auch § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 59 h Abs. 3 Satz 1 BRAO) gesichert ist.

b) Selbst wenn man aber davon ausginge, daß die Besonderheiten des Prozeßkostenhilfe-Verfahrens es rechtfertigen könnten, diese Verfahrensart vom Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 ZPO auszunehmen, würde das an der Anwendbarkeit der Vorschrift auf den vorliegenden Fall nichts ändern. Eine derartige Ausnahme müßte nämlich strikt auf das Prozeßkostenhilfe-Verfahren, in dem dem Antragsteller in erster Linie die Staatskasse und nicht der - gegenwärtige oder künftige - Prozeßgegner gegenüber steht, beschränkt werden. Geht es dagegen, wie hier, um die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist, so handelt es sich, wie § 238 ZPO zeigt, um ein Verfahren, das engste Verbindungen zu dem Rechtsstreit der Parteien aufweist und die Rechtsstellung des Antragsgegners, dem im Falle einer stattgebenden Entscheidung die Rechtsposition eines bereits rechtskräftigen obsiegenden Urteils rückwirkend entzogen würde, unmittelbar berührt. Hier läßt sich bei der Prüfung der Frage, ob die Versäumung der Rechtsmittelfrist schuldhaft geschah, ein Abgehen von dem Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO, daß jede Partei für das Verschulden ihres Bevollmächtigten einzustehen hat, in keinem Fall rechtfertigen. Das gilt auch für den Fall, daß das Verschulden des Bevollmächtigten
darin liegt, innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht anstelle der unterlassenen Rechtsmitteleinlegung wenigstens einen ordnungsgemäßen Antrag auf Prozeßkostenhilfe eingereicht zu haben. Daher ist nicht nur der erkennende Senat in seinem oben erwähnten Beschluß vom 3. April 2001 in der vorliegenden Sache, sondern auch der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Fall, in dem es, wie hier, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ging und die Frage der Zurechenbarkeit eines nicht ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfe-Antrags zu beurteilen war, von der Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO ausgegangen, ohne sich mit der Streitfrage zur Geltung der Vorschrift im Prozeßkostenhilfe-Verfahren auseinanderzusetzen (Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078).

c) Der Einwand des Beklagten, er werde durch die Zurechnung der Versäumnisse seines Bevollmächtigten unbillig benachteiligt im Vergleich zu einem Antragsteller, der sich im Prozeßkostenhilfe-Verfahren keines Rechtsanwalts bedient, greift nicht durch. Dieser Einwand beruht auf einer Reihe von Mißverständnissen.
Die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag auf Prozeßkostenhilfe ergeben sich aus dem Gesetz und sind für alle Antragsteller grundsätzlich dieselben, gleichgültig ob diese sich eines Rechtsanwalts bedienen oder nicht. Auch die Möglichkeit, daß ein nicht ordnungsgemäßer Antrag im Rahmen des § 233 ZPO als schuldhaft zu werten ist, besteht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur bei anwaltlich vertretenen Antragstellern, sondern auch bei solchen, die den Antrag selbst stellen; ihnen kann es insbesondere zum Vorwurf gerei-
chen, wenn sie sich über die erforderlichen Formalitäten nicht gewissenhaft erkundigt haben (BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441). Daß bei der Prüfung der Verschuldensfrage an einen Rechtsanwalt höhere Sorgfaltsanforderungen gestellt werden als an einen anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller, ist deshalb nicht unbillig, weil diesem Nachteil der Vorteil der in aller Regel geringeren Fehleranfälligkeit anwaltlicher Geschäftsbesorgung gegenübersteht und weil der Mandant im Falle gleichwohl auftretender schuldhafter Versäumnisse seines Rechtsanwalts sich bei diesem schadlos halten kann.

III.


Die erst am 4. Mai 2001 eingelegte Revision des Beklagten ist danach unzulässig, da die bereits am 5. Februar 2001 abgelaufene Revisionsfrist (§ 552 ZPO) nicht gewahrt ist. Sie war daher gemäß § 554 a Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann
21
cc) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Beurteilung auch nicht verkannt , dass eine Partei, der in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, grundsätzlich davon ausgehen darf, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen ihre Bedürftigkeit auch in der zweiten Instanz bejaht wird (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 - FamRZ 2005, 789). Vorliegend ist aber zu beachten, dass durch den zwischenzeitlichen Auszug der Klägerin aus der Immobilie eine im Prozesskostenhilfeverfahren zu be- rücksichtigende veränderte wirtschaftliche Situation eingetreten ist, die auch der Prozessbevollmächtigten bekannt war. Angesichts dieser Veränderung durfte sich die Klägerin gerade nicht darauf verlassen, dass ihr auch für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1648). Das war hier nicht der Fall. Jedenfalls nachdem ihr der Hinweis des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts vom 2. März 2009 zugegangen war, musste die Klägerin damit rechnen, dass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt werden würde. Nach dem Hinweis war der Verbleib des in den Jahren 2003 und 2005 erhaltenen Vermögens in einer Größenordnung von 58.000 € ungeklärt. Da eine weitere Aufklärung von ihr nicht geleistet und auch in ihrem nachfolgenden Schriftsatz vom 12. März 2009 - abgesehen von der pauschalen Aussage, dass keine Rücklagen hätten gebildet werden können - nicht versucht worden ist, konnte sie aufgrund des ihr spätestens am 12. März 2009 bekannten Hinweises nicht mehr mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.