Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2009 - VI ZB 36/09

published on 24/11/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2009 - VI ZB 36/09
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Landgericht Berlin, 13 O 151/05, 18/12/2008
Kammergericht, 20 U 14/09, 31/03/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 36/09
vom
24. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen
und den Richter Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. März 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 25.000 €

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. Dezember 2008, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 29. Dezember 2008, die Klage abgewiesen. Am 27. Januar 2009 sind die erste Seite einer zweiseitigen Berufungsschrift , zwei einfache und zwei beglaubigte Abschriften der Berufungsschrift sowie das erstinstanzliche Urteil per Telefax beim Kammergericht eingegangen. Die Berufungsschrift ist vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht unterzeichnet worden. Die erste Seite der Berufungsschrift enthält die Überschrift "Berufung", die Bezeichnung der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten sowie die Angabe des Urteils erster Instanz mit Aktenzeichen und Zustellungsdatum. Die beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift trägt auf der ersten Seite in der Mitte am rechten Rand den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterschriebenen Beglaubigungsvermerk. Dort steht: "Beglaubigt zwecks Zustellung". Es folgen darunter der handschriftliche Namenszug des Prozessbevollmächtigten und die Bezeichnung "Rechtsanwalt". Auf richterlichen Hinweis vom 5. Februar 2009 hat der Kläger am 13. Februar 2009 per Telefax erneut Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Wiedereinsetzung hat der Kläger vorgetragen, dass die den Faxversand durchführende Mitarbeiterin nicht bemerkt habe, dass die zweite Seite der Berufungsschrift nicht übermittelt worden sei. Es sei ihr nicht aufgefallen, dass statt der zu sendenden 20 Seiten nur 19 Seiten gesendet worden seien. Angesichts der "Ok"-Meldung auf dem Übertragungsprotokoll habe sie sich auf den vollständigen Versand verlassen. Die Mitarbeiterin arbeite seit Jahren zuverlässig. Üblicherweise werde bei Faxsendungen die Anzahl der zu sendenden Seiten mit dem Sendeprotokoll abgeglichen. Es handle sich deshalb um ein bislang noch nicht aufgetretenes Versehen der Mitarbeiterin.
2
Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nicht gewährt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht begehrt.

II.

3
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, denn die angefochtene Entscheidung verletzt den Kläger in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit zugleich auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.
4
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
5
a) Das Kammergericht hat die Berufung für unzulässig gehalten, weil die eingereichte Berufungsschrift entgegen § 519 ZPO nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterschrieben sei. Zwar könne eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift, die der Rechtsanwalt unterzeichnet habe, die fehlende Unterschrift auf der Urschrift ersetzen. Auch in diesem Fall dürfe jedoch zum Zeitpunkt des Fristablaufs kein Zweifel mehr möglich sein, dass der bestimmende Schriftsatz von dem Unterschriftsleistenden herrührt, so dass die Rechtssicherheit nicht in Frage gestellt sei. Der unterschriebene Beglaubigungsvermerk auf der ersten Seite der Abschrift lasse aber nicht erkennen, ob der Schriftsatz in seiner Gesamtheit von dem unterzeichneten Rechtsanwalt stamme und von ihm kontrolliert worden sei. Dies führe bei Gericht und beim Rechtsmittelgegner zu einer Unklarheit und Unsicherheit der Rechtslage, die dem Rechtsmittelbeklagten nicht zugemutet werden könne. Es sei deshalb im Interesse der Rechtssicherheit zu fordern, dass eine Unterzeichnung den Inhalt der Klärung räumlich decken, d.h. hinter oder unter dem Text stehen müsse.
6
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
7
aa) Im Ansatz zutreffend ist das Kammergericht allerdings davon ausgegangen , dass die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen muss. Die Unterschrift ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Durch die Unterschrift soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem dazu Bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst , aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04 - VersR 2006, 387; vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - VersR 2005, 136, 137 zum Fall der fehlenden Unterzeichnung einer Berufungsbegründung; ebenso BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086, 2088 m.w.N.; Beschlüsse vom 2. April 2008 - XII ZB 120/06 - NJW-RR 2008, 1020 f. und vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - NJW 2008, 2508).
8
Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen möglich. Denn das Erfordernis der Schriftlichkeit ist kein Selbstzweck. Wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, kann das Fehlen einer Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein. Diese Beurteilung trägt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es verbieten, den Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228, 234). An die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens dürfen deshalb keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086, 2088).
9
Mit Rücksicht darauf ist allgemein anerkannt, dass der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden kann, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist (BGHZ 24, 179, 180; Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 120/06 - aaO, 1021).
10
bb) Zwar stellt das Berufungsgericht diese Grundsätze nicht in Frage. Jedoch überspannt es die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsschrift und den Nachweis für deren Urheberschaft. Bei Würdigung der Umstände des Streitfalls konnte unter den Beteiligten des Rechtsstreits weder eine Unklarheit noch eine Unsicherheit der Rechtslage trotz der fehlenden zweiten Seite der Berufungsschrift mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers entstehen.
11
Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass bei Ersetzung der fehlenden Unterschrift auf der Urschrift durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift, die der Rechtsanwalt unterzeichnet hat, die Unterzeichnung den Inhalt der Erklärung räumlich decken, d.h. hinter oder unter dem Text stehen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - NJW-RR 2004, 1364). Das Fehlen der Unterschrift kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Wil- len ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - aaO, m.w.N.).
12
Im Streitfall finden sich die nach § 519 Abs. 2 ZPO notwendigen Angaben für die Berufungsschrift bereits auf der ersten Seite des Schriftsatzes, der an das Berufungsgericht gefaxt worden ist. Weitere Angaben sind zur Einlegung der Berufung nicht erforderlich und auch nicht üblich. Dementsprechend wird auf Seite 2 des Schriftsatzes lediglich in Worten noch einmal wiederholt, was sich bereits aus der Seite 1 unzweifelhaft ergibt. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Verantwortung hierfür übernehmen wollte, ist hinreichend bewiesen durch die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk. War somit im Streitfall eine Unklarheit und Unsicherheit der Rechtslage, die dem Rechtsmittelgericht und dem Rechtsmittelbeklagten nicht zugemutet werden könnte, nicht gegeben, ist die Berufung per Telefax am 27. Januar 2009 fristgerecht eingelegt worden.
13
c) Ob im Übrigen von einer hinreichenden Ausgangskontrolle des Prozessbevollmächtigten auszugehen wäre und zur Beurteilung insoweit auch die zusätzliche Begründung in der Rechtsbeschwerde herangezogen werden könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - aaO, 1365), muss somit nicht entschieden werden.
14
3. Die Verwerfung der Berufung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO), weil die Berufung mit Schriftsatz vom 30. März 2009 (Montag) fristgerecht begründet worden ist. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 13 O 151/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2009 - 20 U 14/09 -
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.