vorgehend
Amtsgericht Limburg a. d. Lahn, 3 XIV 12/10, 24.09.2010
Landgericht Limburg a. d. Lahn, 7 T 10/11, 03.02.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 54/11
vom
3. Mai 2012
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Unterbleibt die Einlegung einer Beschwerde, weil die Rechtsmittelbelehrung eine
kürzere als die gesetzliche Beschwerdefrist ausweist, beginnt die Frist für einen
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und für die Nachholung der
versäumten Rechtshandlung, sobald der Betroffene die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung
erkennt oder diese hätte erkennen müssen.
BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 54/11 - LG Limburg
AG Limburg a. d. Lahn
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Der Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann bewilligt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 3. Februar 2011 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

1
Mit Beschluss vom 24. September 2010 ordnete das Amtsgericht gegen die zuvor festgenommene Betroffene Sicherungshaft bis zum 24. Dezember 2010 an. Der Beschluss wurde der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen am selben Tag ausgehändigt. Er enthält eine Rechtsmittelbelehrung , nach der die Beschwerdefrist zwei Wochen beträgt. Tatsächlich ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Am 16. Dezember 2010 wurde die Betroffene aus der Haft entlassen.
2
Gegen den Haftbeschluss hat die zwischenzeitlich durch einen Anwalt vertretene Betroffene am 20. Dezember 2010 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. Nach einem Hinweis des Landgerichts, dass die Beschwerdefrist versäumt sei, hat sie am 2. Februar 2011 beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3
Das Beschwerdegericht meint, die Beschwerdefrist sei trotz der falschen Rechtsmittelbelehrung einen Monat nach Aushändigung des Beschlusses und damit am 24. Oktober 2010 abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist könne nicht gewährt werden. Es fehle bereits daran, dass die Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumung kausal geworden sei. Hätte sich die Betroffene auf diese verlassen, hätte dies lediglich zur Folge haben können, dass ihr Rechtsmittel vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen wäre. Außerdem sei der Antrag nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Die Betroffene habe ihrem Anwalt bereits am 29. November 2010 eine Voll- macht erteilt. Damit sei das Hindernis „unzutreffende Rechtsmittelbelehrung“ beseitigt gewesen.

III.

4
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
5
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die falsche Rechtsmittelbelehrung keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09, NJW-RR 2010, 291 Rn. 8).

6
2. Im Ergebnis zu Recht ist der Betroffenen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt worden.
7
a) Grundsätzlich kommt Wiedereinsetzung allerdings in Betracht, wenn die einem Beschluss nach § 39 FamFG beizufügende Rechtsmittelbelehrung eine kürzere als die gesetzliche Frist für die Einlegung des Rechtsmittels nennt. Denn dies kann den Betroffenen daran hindern, das Rechtsmittel einzulegen, etwa weil es ihm innerhalb der kürzeren Frist nicht gelingt, sich über die Anfechtung des Beschlusses schlüssig zu werden und die hierfür erforderlichen Schritte einzuleiten, und er anschließend - in der Annahme, die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels sei abgelaufen - keine weiteren Bemühungen in diese Richtung unternimmt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts legt deshalb der Umstand, dass die Betroffene innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist von zwei Wochen keine Beschwerde eingelegt hat, nicht den Schluss nahe, dass sie ohnehin von der Einlegung der Beschwerde Abstand genommen hätte.
8
b) Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht jedoch entgegen, dass sich die Wahrung der Antragsfrist des § 18 Abs. 1 FamFG nicht feststellen lässt.
9
aa) Ein Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 18 Abs. 1 FamFG); innerhalb dieser Frist ist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Die Einhaltung der Antragsfrist muss sich, sofern sie nicht offenkundig ist, aus einer geschlossenen Darstellung der tatsächlichen Abläufe seitens des Betroffenen ersehen lassen. Erforderlich sind Angaben zu dem Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, und zu dem Zeitpunkt des Wegfalls dieses Hindernisses (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 18 Rn. 14; Prütting/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 2. Aufl., § 18 Rn. 16).
10
Im Regelfall ist das Hindernis für die Fristwahrung entfallen, sobald die Partei oder ihr Verfahrensbevollmächtigter die Fristversäumung erkannt hat oder dies bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, NJW-RR 2005, 76, 77). Darauf kann es allerdings nicht ankommen, wenn die Fristversäumung - wie hier - auf eine Rechtsmittelbelehrung zurückzuführen ist, welche eine kürzere als die im Gesetz vorgesehene Beschwerdefrist ausweist. Denn der Betroffene, der innerhalb der in der Belehrung genannten Frist kein Rechtsmittel eingelegt hat, geht davon aus, die Frist versäumt zu haben. In einem solchen Fall beginnt die Antragsfrist des § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG, sobald der Betroffene die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennt oder diese hätte erkennen müssen. Damit ist ihm nicht länger ohne sein Verschulden unbekannt, dass er infolge des durch die Rechtsmittelbelehrung hervorgerufenen Irrtums gehindert war, die (eigentliche) Rechtsmittelfrist auszunutzen und diese deshalb versäumt hat.
11
bb) Dass die Betroffene die versäumte Rechtshandlung innerhalb von zwei Wochen nachgeholt hat, nachdem sie von der Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung erfahren hat bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter diese erkennen musste (vgl. § 11 Satz 5 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Das gilt auch dann, wenn zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, dass die Unterzeichnung der Vollmacht für ihren Verfahrensbevollmächtigten am 29. November 2010 nicht mit der Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung gleichzusetzen ist. Durch die am 20. Dezember 2010 eingelegte Beschwerde wäre die Frist des § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG nur gewahrt worden, wenn die Betroffene erst nach dem 5. Dezember 2010 erfahren hätte, dass die Rechtsbehelfsbelehrung falsch war, und auch ihr Verfahrensbevollmächtigter dies nicht früher erkennen musste. Dass es sich so verhält, kann mangels Darstellung des der Beauftragung des Anwalts zugrunde liegenden Sachverhalts nicht festgestellt werden.
12
cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Umstand, dass die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zu einer um 16 Tage verkürzten Überlegungsfrist geführt hat, nicht zur Folge, dass die Frist des § 18 Abs. 1 FamFG erst beginnt, nachdem der Betroffenen die fehlende Überlegungsfrist nachträglich eingeräumt worden ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss unabhängig davon, welche Frist versäumt worden ist und auf welchen Gründen dies beruht, binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 18 Rn. 10). Dass sich hierdurch die gesetzlich eingeräumte Überlegungsfrist für die Einlegung eines Rechtsmittels verkürzen kann, ist im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Wiedereinsetzung und im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen.
13
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sich die Frist des § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG für die Nachholung einer Rechtsbeschwerdebegründung auf vier Wochen verlängert, wenn dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 327 f. Rn. 9). Denn hierbei steht nicht der Gleichlauf der Fristen für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung und für die Rechtsmittelbegründung, sondern die Gleichbehandlung von bemittelten und unbemittelten Beteiligten im Vordergrund.

IV.

14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
15
Der Betroffenen war antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde war im Zeitpunkt der Antragstellung im Hinblick auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsmittelbelehrung, die eine kürzere als die gesetzliche Frist nennt, zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, nicht ohne jede Erfolgsaussicht. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann RiBGH Dr. Czub ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Krüger
Vorinstanzen:
AG Limburg a. d. Lahn, Entscheidung vom 24.09.2010 - 3 XIV 12/10 -
LG Limburg, Entscheidung vom 03.02.2011 - 7 T 10/11 -

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zur Beschwerdefrist bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

06.07.2012

Beschwerdefrist beginnt erst zu laufen, sobald der Betroffene die Unrichtigkeit erkennt-BGH vom 03.05.12-Az:V ZB 54/11
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 39 Rechtsbehelfsbelehrung


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(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat. (2) Die Form des Antrags

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(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.

(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.

(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.

8
b) Den Eltern der Betreuten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu bewilligen. Der am 24. Oktober 2009 zugestellte Beschluss des Landgerichts enthielt entgegen § 39 FamFG keine Rechtsbehelfsbelehrung. Das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung hat zwar keinen Einfluss auf den Beginn der einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist nach § 71 Abs. 1 FamFG (BT-Drucks. 16/6308 S. 183; Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 39 Rdn. 14; a.A. Prütting/Helms/ Abramenko FamFG § 39 Rdn. 16). Den Eltern ist auf ihren Antrag aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, weil nach § 17 Abs. 2 FamFG wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung eine schuldlose Versäumung der Beschwerdefrist vermutet wird.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.

(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.

(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 33/03
vom
13. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Zum Lauf der Frist eines Wiedereinsetzungsantrags.
BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Dr. Appl
am 13. Juli 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 478.300 €.

Gründe:


I.


Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der eingeklagten Hauptforderung und eines Teils der geltend gemachten Zinsen verurteilt. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 28. Mai 2003 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin, die behauptet, ihrem Prozeßbevollmächtigten sei das Urteil am 28. April 2003 zugestellt worden. Das von diesem unterzeichnete Empfangsbekenntnis weist hingegen den 25. April 2003 als Zustelldatum aus. Daß das Landgericht von diesem Zustelldatum aus-
ging, erfuhr der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils am 5. Juni 2003, die ihn zu einer fernmündlichen Rückfrage beim Landgericht veranlaßte. Die Klägerin hat hierauf zunächst Erinnerung gegen den Rechtskraftvermerk eingelegt und - nachdem das Landgericht eine Kopie des streitgegenständlichen Empfangsbekenntnisses übersandt hatte, das eindeutig das Datum des 25. April 2003 ausweist - mit Schriftsatz vom 24. Juni 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie hat sich darauf berufen, die fehlerhafte Angabe auf dem Empfangsbekenntnis beruhe auf einer Verwechslung der Daten durch eine Kanzleiangestellte ihres Prozeßbevollmächtigten, der von diesem Versehen erst durch die ihm am 23. Juni 2003 zugegangene Kopie des Empfangsbekenntnisses erfahren habe. Bis dahin sei er von einem Irrtum beim Landgericht ausgegangen.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsant rag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nicht den Beweis erbracht, daß das Urteil an einem anderen Tag als dem im Empfangsbekenntnis angegebenen zugestellt worden sei. Die Klägerin habe zudem die Frist des § 234 ZPO versäumt, die mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils begonnen habe. Aus dem darin enthaltenen Hinweis, daß das Urteil am 25. April 2003 zugestellt worden sei, habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin einen konkreten Anhaltspunkt dafür entnehmen können, daß das in seinen Unterlagen notierte Zustellungsdatum des 28. April 2003 falsch sein könne und habe damit zumindest vorsorglich tätig werden müssen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991), sind nicht erfüllt.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde is t eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich.

a) Mit ihrem Vortrag, das Berufungsgericht habe - gemessen an der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - angeblich die Anforderungen an den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist überspannt, hat die Klägerin die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht ordnungsgemäß dargetan.
Allerdings erfordert die Sicherung einer einheitli chen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs, wenn die angefochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das ist etwa
der Fall, wenn ein Gericht einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von überspannten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten versagt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.; BGH, Beschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, FamRZ 2003, 1271). Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten nämlich, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227).
Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht ab er nicht verstoßen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht vielmehr - anders als die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1967 (III ZB 4/67, VersR 1968, 301) geltend macht - langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach beginnt die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO schon dann zu laufen, wenn das Weiterbestehen des der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können, wenn also Anlaß
bestand zu prüfen, ob das Fristende richtig festgehalten war (st.Rspr., BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58).
Ein solcher Anlaß bestand für den Prozeßbevollmäch tigten der Klägerin bereits nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils. Nachdem er - bestätigt durch die telefonische Nachfrage - wußte, daß man dem Empfangsbekenntnis beim Landgericht als Zustelldatum den 25. April 2003 entnommen hatte, hätte er nicht ohne weiteres von einem Irrtum auf Seiten des Landgerichts ausgehen, sondern auch ein mögliches Versehen in seiner Kanzlei in Erwägung ziehen und zumindest vorsorglich ein Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung der Berufungsfrist stellen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644). Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Irrtum des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei durch eine Fehlinformation des Landgerichts hervorgerufen worden, ist das nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin hierzu nicht schlüssig vorgetragen hat. Der Umstand, daß der Anwalt selbst unzutreffende Schlüsse und Konsequenzen aus der Auskunft des Landgerichts gezogen hat, genügt hierzu nicht.

b) Das Berufungsgericht hat entgegen den Rügen der Rechtsbeschwerde auch nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG verletzt. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die zweifelsfrei darauf schließen ließen , daß das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen der Klägerin
entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (BGHZ 154, 288, 300 f. m.w.Nachw.). Das gilt insbesondere auch für die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen der Kanzleiangestellten und der Rechtsanwälte nicht zur Kenntnis genommen. Die eidesstattlichen Versicherungen entsprechen vielmehr in jeder Hinsicht dem Sachvortrag der Klägerin, den das Berufungsgericht allerdings als unschlüssig erachtet hat. Gegen eine solche Bewertung des Vorbringens einer Partei gewährt Art. 103 GG aber keinen Schutz (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 194 und BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 994). In Betracht kommt in einem solchen Fall allenfalls ein Verstoß gegen das Grundrecht der betroffenen Partei auf ein faires willkürfreies Verfahren, der aber in Fällen der Zurückweisung eines Vortrags als unschlüssig in der Regel erst dann anzunehmen ist, wenn die Auffassung des Gerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, 3031 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 aaO). Davon kann hier keine Rede sein.

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ha t das Berufungsgericht die Grundrechte der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz und ein willkürfreies Verfahren auch nicht dadurch verletzt, daß es in seiner Entscheidung unter Verkennung des Beweismaßes eine unumstößliche Gewißheit für die Frage, ob das Urteil der Klägerin - wie sie behauptet - am 28. April 2003 zugestellt worden ist, verlangt hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, daß der von der Klägerin behauptete Irrtum bei der Ausfüllung des Empfangsbekenntnis-
ses nicht mehr als eine Möglichkeit darstelle. Das aber genügt - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - zum Beweis der Unrichtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben, an den strenge Anforderungen zu stellen sind, nicht (BGH, Beschluß vom 18. Juni 2002 - VI ZR 448/01, NJW 2002, 3027, 3028 m.w.Nachw.).
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeut ung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, ob die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO auch zu laufen beginne , wenn zwar objektiv Umstände vorlägen, die auf eine Verfristung des Rechtsmittels schließen ließen, das Gericht auf eine entsprechende Nachfrage bei dem Prozeßbevollmächtigten aber den Eindruck erwecke, es handele sich um einen Fehler des Gerichts und die Verfristung liege tatsächlich nicht vor, stellt sich nicht. Wie schon ausgeführt, fehlt es an schlüssigem Vortrag der Klägerin, daß ihrem Prozeßbevollmächtigten von Seiten des Landgerichts eine falsche Auskunft erteilt worden ist.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Appl

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.

(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.

(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.

(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.

(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.