Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2012 - V ZB 233/11

bei uns veröffentlicht am18.10.2012
vorgehend
Amtsgericht Kassel, 640 L 90/09, 28.07.2011
Landgericht Kassel, 3 T 463/11, 30.09.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 233/11
vom
18. Oktober 2012
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch nach Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens muss das Vollstreckungsgericht
die Vergütung des Zwangsverwalters für die Zeit der
Zwangsverwaltung festsetzen, und zwar unabhängig von dem Grund für die
Aufhebung; die Vergütung darf der Masse vorab entnommen werden.
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 233/11 - LG Kassel
AG Kassel
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 30. September 2011 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 705,29 €.

Gründe:


I.

1
Die Gläubigerin betrieb gegen die mit notarieller Urkunde vom 1. Juni 1993 errichtete Schuldnerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld an dem eingangs bezeichneten Grundbesitz. Nach Bestellung der Grundschuld fand ein Wechsel in dem Gesellschafterbestand der Schuldnerin statt, der im Grundbuch vollzogen wurde. Im März 2009 wurde der Gläubigerin eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt und den beiden Gesellschaftern zugestellt. Im September 2009 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsverwaltung an, bestellte den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter und stellte den Beschluss den Gesellschaftern zu. Erst später stellte sich heraus, dass der geschäftsführende Gesellschafter der Schuldnerin bereits im Juli 2009 verstorben war.
2
Daraufhin stellte das Vollstreckungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 25. November 2009 ein und wies den Zwangsverwalter am 16. Dezember 2009 an, die Inbesitznahme zu unterlassen. Auf die Beschwerde der Gläubigerin hob das Landgericht beide Beschlüsse am 11. März 2010 auf; der Zwangsverwalter nahm den Grundbesitz am 21. April 2010 in Besitz. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hob der Senat den Beschluss des Landgerichts vom 11. März 2010 auf (Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 ff.) und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Anschließend nahm die Gläubigerin den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück; das Vollstreckungsgericht hob das Zwangsverwaltungsverfahren auf. Die gegen die Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts vom 25. November und 16. Dezember 2009 gerichtete Beschwerde der Gläubigerin wies das Landgericht zurück.
3
Den Antrag des Zwangsverwalters, der in der Zeit vom 5. Mai 2010 bis zum 4. Februar 2011 Mieten in Höhe von 4.490 € eingezogen hat, auf Festset- zung einer Vergütung in Höhe von 705,29 € hat das Amtsgericht zurückgewie- sen. Auf die Beschwerde des Zwangsverwalters hat das Landgericht die beantragte Vergütung festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, dem Zwangsverwalter stehe ein Vergütungsanspruch zu. Zwar sei das Vollstreckungsverfahren fehlerhaft gewesen, weil der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung der Schuldnerin nicht wirksam zugestellt worden sei. Dies ändere aber nichts daran, dass der Zwangsverwalter wirksam bestellt worden sei. Darüber, ob die Vergütung der Masse entnommen werden dürfe und ob der Beschwerdeführer Ansprüche gegen die Gläubigerin habe, sei in dem Festsetzungsverfahren nicht zu entscheiden.

III.

5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und gemäß § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
6
1. Dass dem Zwangsverwalter trotz der späteren Aufhebung des Verfahrens ein Vergütungsanspruch für die geleistete Tätigkeit zusteht (vgl. § 152a, § 153 Abs. 1 Halbsatz 1 ZVG; BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03, NJW-RR 2004, 1527), stellt die Schuldnerin nicht in Frage. Sie meint aber, die Festsetzung dürfe nicht erfolgen, weil sie ohne weiteres zur Folge habe , dass der Zwangsverwalter die Vergütung der Masse entnehmen dürfe. Die Zahlungspflicht müsse jedoch die Gläubigerin treffen, weil die Vergütung sonst ungeachtet der fehlerhaften Anordnung des Verfahrens wirtschaftlich zu ihren (der Schuldnerin) Lasten gehe.
7
2. Richtig ist, dass das Verfahren gegenüber der Schuldnerin nicht wirksam angeordnet worden ist, § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 146 Abs. 1 ZVG. Denn der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung ist ihr nicht wirksam zugestellt worden, weil ihr geschäftsführender Gesellschafter im Zeitpunkt der Zustellung bereits verstorben war. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Zustellungsmangel nicht geheilt worden.
8
3. Das ändert aber nichts daran, dass die Festsetzung erfolgen muss (§ 152a ZVG, § 22 ZwVwV) und der Zwangsverwalter die Vergütung auch nach Aufhebung des Verfahrens der Masse entnehmen darf (§ 155 Abs. 1 ZVG).
9
a) Trotz der fehlenden Zustellung ist die Beschlagnahme in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugegangen ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2i.V.m. § 146 ZVG); auch war die Schuldnerin als Eigentümerin Beteiligte des Zwangsverwaltungsverfahrens (§ 9 ZVG). Wie der Senat bereits ausgeführt hat, können die Beschlagnahme und die Anordnung der Zwangsverwaltung auseinander fallen (Beschluss vom 2. Dezember 2010 – V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 Rn. 24). Die Beschlagnahme ist als Hoheitsakt auch dann wirksam, wenn Aufhebungsgründe bestehen, und endet selbst im Fall der Antragsrücknahme erst mit Aufhebung des Verfahrens (Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 – V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 ff.).
10
b) Während der Beschlagnahme ist dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen, § 148 Abs. 2 ZVG. Der Zwangsverwalter muss die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen und haftet für etwaige Pflichtverletzungen. Im Gegenzug hat er Anspruch auf die Vergütung, deren Festsetzung gemäß § 152a ZVG, § 22 ZwVwV durch das Gericht zu erfolgen hat. Aufgrund der Festsetzung darf der Zwangsverwalter die Vergütung der Masse ohne weiteres vorweg entnehmen (§ 155 Abs. 1 ZVG, § 22 ZwVwV; vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 153 Anm. 6.6; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung , 5. Aufl., § 22 ZwZwV Rn. 17 f.). Reicht die Masse nicht aus, um die Vergütung zu decken, kann er sich – unabhängig von der Anforderung von Vorschüssen – auch an den Gläubiger halten (§ 12 Abs. 3 Satz 2 ZwVwV; BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03, NJW-RR 2004, 1527 f.; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 152a ZVG Rn. 4).
11
c) Reicht die Masse – wie hier - aus, darf der Zwangsverwalter ihr die Vergütung auch dann noch entnehmen, wenn das Verfahren inzwischen aufgehoben worden ist, und zwar unabhängig von dem Grund, der zu der Aufhebung geführt hat. Einer ausdrücklichen Ermächtigung durch das Vollstreckungsgericht , wie sie bei Tätigkeiten im Außenverhältnis nach Aufhebung des Verfahrens erforderlich ist (§ 12 Abs. 2 ZwVwV), bedarf es insoweit nicht. Für die während der Zeit der Zwangsverwaltung begründeten Verbindlichkeiten regelt § 12 Abs. 3 ZwVwV ausdrücklich, dass sie unabhängig von der Aufhebung der Verwaltung noch aus der Masse beglichen werden dürfen, und zwar auch dann, wenn die Aufhebung auf einer Antragsrücknahme beruht. Nichts anderes gilt nach einhelliger Ansicht für die Vergütung, die zu den Ausgaben der Verwaltung im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG zählt (Böttcher, aaO, § 161 Rn. 32; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 161 ZVG Rn. 16 aE; Löhnig /Blümle, Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, § 161 Rn. 24). Der Zwangsverwalter muss sich nicht an den Gläubiger halten, sondern darf die Masse in Anspruch nehmen und muss nur die verbleibenden Überschüsse an den Schuldner auskehren (Haarmeyer/ Wutzke/Förster/Hintzen, aaO). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts gilt dies auch nach Aufhebung des Verfahrens aufgrund einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage (aA Stöber, aaO, § 153 Rn. 6.9).
12
d) Ob die Gläubigerin, wie die Schuldnerin meint, den Verfahrensfehler schuldhaft verursacht hat, betrifft das Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Gläubigerin, das in dem Festsetzungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich ist.

13
4. Der Höhe nach ist die Vergütung richtig berechnet. Die Schuldnerin erhebt dagegen keine Einwendungen.

IV.

14
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Auseinandersetzung über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (Senat , Beschlüsse vom 25. Januar 2007 – V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7 ff.; vom 15. März 2007 – V ZB 117/06, NJW-RR 2007, 1150 Rn. 9; vom 10. Januar 2008 – V ZB 31/07, NJW-RR 2008, 892 Rn. 11).
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland
Vorinstanzen:
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(1) Die Beendigung der Zwangsverwaltung erfolgt mit dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Dies gilt auch für den Fall der Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung. (2) Das Gericht kann den Verwalter nach dessen Anhörung im Aufhebungsbesch

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu rege

Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 22 Festsetzung


Die Vergütung und die dem Verwalter zu erstattenden Auslagen werden im Anschluss an die Rechnungslegung nach § 14 Abs. 2 oder die Schlussrechnung nach § 14 Abs. 3 für den entsprechenden Zeitraum auf seinen Antrag vom Gericht festgesetzt. Vor der Fest

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(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.

(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen.

Die Vergütung und die dem Verwalter zu erstattenden Auslagen werden im Anschluss an die Rechnungslegung nach § 14 Abs. 2 oder die Schlussrechnung nach § 14 Abs. 3 für den entsprechenden Zeitraum auf seinen Antrag vom Gericht festgesetzt. Vor der Festsetzung kann der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts aus den Einnahmen einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.

(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen.

Die Vergütung und die dem Verwalter zu erstattenden Auslagen werden im Anschluss an die Rechnungslegung nach § 14 Abs. 2 oder die Schlussrechnung nach § 14 Abs. 3 für den entsprechenden Zeitraum auf seinen Antrag vom Gericht festgesetzt. Vor der Festsetzung kann der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts aus den Einnahmen einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

Die Vergütung und die dem Verwalter zu erstattenden Auslagen werden im Anschluss an die Rechnungslegung nach § 14 Abs. 2 oder die Schlussrechnung nach § 14 Abs. 3 für den entsprechenden Zeitraum auf seinen Antrag vom Gericht festgesetzt. Vor der Festsetzung kann der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts aus den Einnahmen einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen.

(1) Die Beendigung der Zwangsverwaltung erfolgt mit dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Dies gilt auch für den Fall der Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung.

(2) Das Gericht kann den Verwalter nach dessen Anhörung im Aufhebungsbeschluss oder auf Antrag durch gesonderten Beschluss ermächtigen, seine Tätigkeit in Teilbereichen fortzusetzen, soweit dies für den ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich ist. Hat der Verwalter weiterführende Arbeiten nicht zu erledigen, sind der Anordnungsbeschluss und die Bestallungsurkunde mit der Schlussrechnung zurückzugeben, ansonsten mit der Beendigung seiner Tätigkeit.

(3) Unabhängig von der Aufhebung der Zwangsverwaltung bleibt der Verwalter berechtigt, von ihm begründete Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu begleichen und bis zum Eintritt der Fälligkeit Rücklagen zu bilden. Ein weitergehender Rückgriff gegen den Gläubiger bleibt unberührt. Dies gilt auch für den Fall der Antragsrücknahme.

(4) Hat der Verwalter die Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung bezahlt, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger ihm mitteilt, dass er befriedigt ist.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.

(2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.

(3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

(4) Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

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Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2 sowie Stein/Jonas/Münzberg, aaO). Daran kann es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, wie bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen ist, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen. Hiervon geht der Senat für den Regelfall bei der Verkehrswertbeschwerde (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730; ebenso Stöber , ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9.5.; LG München II Rpfleger 1984, 108) und bei der Zuschlagsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger 2006, 665; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; ebenso Stöber, aaO, § 99 Anm. 2.5.; OLG Oldenburg JurBüro 1989, 1176, 1177) aus.
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Das steht einer Kostenentscheidung nach § 91 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7, zur Veröffentlichung bestimmt; ferner Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, RPfleger 2006, 665, u. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). Dem Zwangsverwalter ist es unbenommen, die ihm im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens erwachsenen notwendigen Kosten aus den Nutzungen zu entnehmen. Die Vergütung des Zwangsverwalters fällt der Masse zur Last (§§ 155 Abs. 1 ZVG, 9 ZwVwV; vgl. auch Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz , 18. Aufl., § 153 Anm. 6.6). Für die mit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Vergütungsanspruchs einhergehenden Kosten kann jedenfalls dann nichts anders gelten, wenn Rechtsmittel - wie hier - erfolgreich gewesen sind.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 170, 378 bestimmt; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 117/06, NJW-RR 2007, 1150). Krüger Klein Stresemann Czub Roth