Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 22 Festsetzung

Die Vergütung und die dem Verwalter zu erstattenden Auslagen werden im Anschluss an die Rechnungslegung nach § 14 Abs. 2 oder die Schlussrechnung nach § 14 Abs. 3 für den entsprechenden Zeitraum auf seinen Antrag vom Gericht festgesetzt. Vor der Festsetzung kann der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts aus den Einnahmen einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen.

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Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 14 Buchführung der Zwangsverwaltung


(1) Die Buchführung der Zwangsverwaltung ist eine um die Solleinnahmen ergänzte Einnahmenüberschussrechnung. (2) Die Rechnungslegung erfolgt jährlich (Jahresrechnung) nach Kalenderjahren. Mit Zustimmung des Gerichts kann hiervon abgewichen werden.

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - V ZB 90/09

bei uns veröffentlicht am 23.09.2009

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2009 - V ZB 88/09

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2008 - V ZB 31/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 31/07 vom 10. Januar 2008 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZwVwV §§ 18, 19 a) Eine Vergütung nach der Zwangsverwalterverordnung steht dem Verwalter nur für solche.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2012 - V ZB 233/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2009 - V ZB 2/09

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 2/09 vom 4. Juni 2009 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZwVwV §§ 18, 19 Bei der Zwangsverwaltung von vermieteten Grundstücken steht dem Zwangsverwalter für den

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2009 - V ZB 3/09

bei uns veröffentlicht am 04.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 3/09 vom 4. Juni 2009 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch , die

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2009 - V ZB 122/08

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 122/08 vom 2. Juli 2009 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZwVwV § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 2 Honorare eines von dem Zwangsverwalter beauftragten Rechtsanwalts müssen

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 01. März 2007 - 3 W 144/05

bei uns veröffentlicht am 01.03.2007

Tenor Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. (Betreuerin) gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 4 T 275/05) vom 01.12.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gegenstandswert der Beschwerde: 1,00 € Gründe

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(1) Die Buchführung der Zwangsverwaltung ist eine um die Solleinnahmen ergänzte Einnahmenüberschussrechnung. (2) Die Rechnungslegung erfolgt jährlich (Jahresrechnung) nach Kalenderjahren. Mit Zustimmung des Gerichts kann hiervon abgewichen werden. (3) Bei...