Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2016 - V ZB 182/14

bei uns veröffentlicht am11.02.2016
vorgehend
Amtsgericht Kiel, 22 L 5/14, 10.06.2014
Landgericht Kiel, 13 T 59/14, 28.08.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 182/14
vom
11. Februar 2016
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:110216BVZB182.14.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. August 2014 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 50.000 € für die Gerichtskosten und für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3 sowie 925.118,74 € für die anwaltliche Vertretung der Gläubigerin und der Schuldnerin.

Gründe:


I.


1
Die Schuldnerin ist Eigentümerin der in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücke. Diese sind mit einer am 26. Oktober 1990 in die Grundbücher jeweils in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Gesamtgrundschuld über 100.000 DM und mit einer im Jahr 1995 jeweils in Abteilung III Nr. 15 eingetragenen Gesamtgrundschuld über 1.000.000 DM belastet. Inhaberin der Grundschulden ist nunmehr die Gläubigerin. Im Jahr 2002 wurde zugunsten der Beteiligten zu 3 ein Nießbrauch in die Grundbücher eingetragen.
2
Mit Beschluss vom 5. August 2010 ließ das Amtsgericht den Beitritt der Gläubigerin aus dem jeweils in Abteilung III Nr. 15 der Grundbücher eingetragenen Gesamtrecht zu einem aus dem jeweils in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Gesamtrecht betriebenen Zwangsverwaltungsverfahren zu. Ferner ließ das Amtsgericht am 15. April 2011 den Beitritt der Gläubigerin aus dem jeweils in Abteilung III Nr. 2 der Grundbücher eingetragenen Gesamtrecht zu dem aus dem jeweils in Abteilung III Nr. 15 eingetragenen Recht betriebenen Zwangsverwaltungsverfahren zu. Das Landgericht hob diese Beschlüsse am 4. September 2013 auf und wies die Anträge der Gläubigerin auf Zulassung des Beitritts zurück. Mit Beschluss vom 26. März 2014 (V ZB 140/13, NJW 2014, 1740) hob der Senat die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und der Beteiligten zu 3 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts zurück.
3
Die Gläubigerin hat daraufhin die Fortsetzung der ursprünglichen Zwangsverwaltungsverfahren verlangt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10. Juni 2014 auf einen hilfsweise gestellten Antrag der Gläubigerin die Zwangsverwaltung in das im Rubrum bezeichnete Grundvermögen (neu) angeordnet und einen Zwangsverwalter bestellt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden.
4
Nachdem das Eigentum an den Grundstücken durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung auf einen Dritten übergegangen und die Zwangsverwaltung aufgehoben worden ist, will die Gläubigerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Beschlagnahme der beiden Grundstücke seit dem 5. August 2010 bestanden hat. Die Schuldnerin hat ebenso wie die Beteiligte zu 3 die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.
5
Über das Vermögen der Beteiligten zu 3 ist am 1. August 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 4 zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

II.


6
Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe zu Recht die Zwangsverwaltung neu angeordnet. Die frühere Beschlagnahme sei durch die Aufhebung der Beitrittsbeschlüsse seitens des Landgerichts beendet worden. Dessen Entscheidung sei sofort wirksam geworden, da einer Rechtsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die einmal erloschene Beschlagnahme lebe nicht wieder auf, auch wenn die aufhebende Entscheidung ihrerseits aufgehoben werde. Das Verfahren sei vielmehr neu anzuordnen oder der Beitritt des Gläubigers erneut zuzulassen.

III.


7
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 575 ZPO). Sie hat keinen Erfolg.
8
1. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten zu 3 ist der Beteiligte zu 4 als Insolvenzverwalter an ihrer Stelle Verfah- rensbeteiligter kraft Amtes (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16 Rn. 7; Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 108/06, NJW 2008, 918 Rn. 7; Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445). Das Verfahren ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. Erfolgt die Beschlagnahme - wie hier - vor der Insolvenzeröffnung, wird das laufende Verfahren - wie § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO, aber auch § 153b ZVG zu entnehmen ist - gegen den Insolvenzverwalter fortgesetzt (Braun/Diethmar/Schneider, InsO, 6. Aufl., § 165 Rn. 12; Jaeger/Windel, InsO, 2001, § 85 Rn. 69; MüKoInsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 165 Rn. 46; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., 2015, § 165 Rn. 30; Haarmeyer /Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 5. Aufl., Einl. Rn. 26; vgl. auch Mohrbutter, KTS 1956, 107, 108 sowie allgemein zu Zwangsvollstreckungsverfahren BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 108/06, NJW 2008, 918 Rn. 7). Eines entsprechenden Hinweises an den Beteiligten zu 4 und der Einräumung einer Stellungnahmefrist bedurfte es vorliegend nicht, da er durch die Entscheidung des Senats nicht beschwert wird.
9
2. Der im Rahmen der Rechtsbeschwerde neu formulierte Antrag der Gläubigerin auf Feststellung, dass die Beschlagnahme der beiden Grundstücke seit dem 5. August 2010 bestanden hat, ist unzulässig.
10
a) Aus § 577 Abs. 2 Satz 1, § 559 Abs. 1 ZPO ergibt sich der Ausschluss neuer Sachanträge im Rechtsbeschwerdeverfahren. Zwar gilt eine Ausnahme für die Fälle, in denen die Änderung nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. zur Revision Senat, Urteil vom 19. Juni 1998 - V ZR 356/96, VIZ 1998, 519; BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969, 2970). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich vorliegend aber nicht.
11
b) Entgegen der Ansicht der Gläubigerin verkörpert der Feststellungsantrag keinen Teilausschnitt des ursprünglichen Antrages auf Fortsetzung der Zwangsverwaltungsverfahren. Das mit dem ursprünglichen Antrag verfolgte Rechtsschutzziel kann nach der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts vom 7. November 2014 wegen des Zuschlags an einen Dritten nicht mehr erreicht werden. Dieser Antrag hat sich in vollem Umfang erledigt. Dass der Zwangsverwalter in dem amtsgerichtlichen Beschluss ermächtigt wird, seine Tätigkeit u. a. zur Geltendmachung von Forderungen , die der Beschlagnahme unterliegen, fortzusetzen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Ermächtigung betrifft nicht Forderungen, deren Beschlagnahme infolge der Beitrittsbeschlüsse vom 5. August 2010 und vom 15. April 2011 nach Ansicht der Gläubigerin fortbesteht. Vielmehr bezieht sich diese Ermächtigung nur auf die Geltendmachung von Forderungen, deren Beschlagnahme mit der (neuen) Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens durch Beschluss vom 10. Juni 2014 erfolgt ist. Dieses Verfahren soll durch den Zwangsverwalter vollständig abgewickelt werden. Mit dem neu formulierten Antrag auf Feststellung, dass die Beschlagnahme der Grundstücke seit dem 5. August 2010 bestand, wird letztlich die Klärung der Frage angestrebt, welchem Gläubiger die im Rahmen der Zwangsverwaltung erwirtschafteten Erträge zustehen. Dies ist eine Veränderung des Streitgegenstands, für die im Rahmen der Rechtsbeschwerde kein Raum ist.
12
3. Die Rechtsbeschwerde bleibt auch ohne Erfolg, wenn der Feststellungsantrag als Erledigungserklärung der Gläubigerin verstanden wird. Die Er- ledigung der Hauptsache kann nicht festgestellt werden, da die Rechtsbeschwerde von Anfang an unbegründet war.
13
a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme nicht von der formellen Rechtskraft der sie aussprechenden Entscheidung abhängt. Diese wird vielmehr sofort wirksam. Eine aufgehobene Vollstreckungsmaßnahme ist grundsätzlich endgültig beseitigt und lebt auch bei Wegfall des Aufhebungsbeschlusses nicht wieder auf. Sie kann nur neu angeordnet und vollzogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1976 - VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394, 395; Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 25/10, juris Rn. 4; Beschluss vom 21. Februar 2013 - VII ZB 9/11, NJW-RR 2013, 765 Rn. 7; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 15 Rn. 5.5; Alff, ZfIR 2014, 489, 490). Etwas anderes gilt nur dann, wenn - was hier nicht geschehen ist - das die Vollstreckungsmaßnahme aufhebende Gericht zugleich die Anordnung trifft, dass der Aufhebungsbeschluss erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird (Stöber, aaO, § 15 Rn. 5.6).
14
b) Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass der Senat mit seinem Beschluss vom 26. März 2014 (V ZB 140/13) den Beitritt der Gläubigerin zu dem Zwangsverwaltungsverfahren erneut zugelassen habe, wodurch eine erneute Beschlagnahme des Grundstücks erfolgt sei (§ 27 Abs. 2, § 20 Abs. 1 ZVG), geht dies fehl. Der Senat hat die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und der Nießbrauchsberechtigten gegen die den Beitritt der Gläubigerin zulassenden Beschlüsse des Amtsgerichts zwar zurückgewiesen. Die Zulassung eines neuen Beitritts und die neue Anordnung der Zwangsverwaltung , die im Hinblick auf die damals bereits erfolgte Aufhebung eines der Zwangsverwaltungsverfahren erforderlich gewesen wäre, ist aber nicht ausgesprochen worden. Die Aufnahme dieser Anordnungen in die Entscheidungsfor- mel ist im Hinblick auf die Förmlichkeit der Zwangsvollstreckung unabdingbar, um für die Vollstreckungsorgane und Beteiligten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Fehlt sie, kann einem Beschluss nicht im Wege der Auslegung entnommen werden, dass das Rechtsmittelgericht eine entsprechende Anordnung treffen wollte.

IV.


15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, weil sich die Parteien bei dem Streit um die Anordnung der Zwangsverwaltung wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 8; Beschluss vom 9. Februar 2011 - V ZB 85/10, juris Rn. 22).

16
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gerichtskosten bestimmt sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 55 GKG. Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten folgt aus § 27 RVG.
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub
Kazele Göbel
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 10.06.2014 - 22 L 5/14 -
LG Kiel, Entscheidung vom 28.08.2014 - 13 T 59/14 -

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

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(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 27


(1) Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungsbeschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen wi

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 27 Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung


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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 153b


(1) Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die vollständige oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung anzuordnen, wenn der Insolvenzverwalter glaubhaft macht, daß durch di

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V ZB 140/13
vom
26. März 2014
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat sich der Grundstückseigentümer in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde
der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, dass die
Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks
zulässig sein soll, kann gegen den Berechtigten eines im Rang nach der
Grundschuld in das Grundbuch eingetragenen Nießbrauchs eine die eingeschränkte
Rechtsnachfolge ausweisende Vollstreckungsklausel erteilt werden (titelerweiternde
Klausel). Die mit ihr versehene Urkunde ist ein für die unbeschränkte Anordnung der
Zwangsverwaltung ausreichender Vollstreckungstitel.
BGH, Beschluss vom 26. März 2014 - V ZB 140/13 - LG Kiel
AG Kiel
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub, die
Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 4. September 2013 aufgehoben. Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und der Nießbrauchsberechtigten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Kiel vom 15. April 2011 und vom 28. November 2011 werden zurückgewiesen. Die Schuldnerin und die Nießbrauchsberechtigte tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren und des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt jeweils 50.000 € für die Gerichtskosten und für die anwaltliche Vertretung der Nießbrauchsberechtigten sowie 925.118,74 € für die anwaltliche Vertretung der Gläubigerin und der Schuldnerin.

Gründe:

I.

1
Die Schuldnerin ist Eigentümerin der in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücke. Diese sind mit einer am 26. Oktober 1990 in die Grundbücher jeweils in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Gesamtgrundschuld über 100.000 DM und mit einer im Jahr 1995 jeweils in Abteilung III Nr. 15 eingetragenen Gesamtgrundschuld über 1.000.000 DM belastet. In den Eintragungsvermerken heißt es: „Vollstreckbar nach § 800 ZPO.“
2
Inhaberin der Grundschulden ist nunmehr die Gläubigerin. Im Jahr 2002 wurde zugunsten der Nießbrauchsberechtigten ein Nießbrauch in die Grundbücher eingetragen. Die Gläubigerin erwirkte die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden mit Rechtsnachfolgeklauseln auch gegen die Nießbrauchsberechtigte.
3
Mit Beschluss vom 5. August 2010 hat das Amtsgericht den Beitritt der Gläubigerin aus dem jeweils in Abteilung III Nr. 15 der Grundbücher eingetragenen Gesamtrecht zu einem damals aus dem jeweils in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Gesamtrecht betriebenen, später aufgehobenen Zwangsverwaltungsverfahren zugelassen. Den Antrag der Schuldnerin und der Nießbrauchsberechtigten , diesen Beschluss aufzuheben, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. November 2011 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolgreich gewesen. Das Landgericht hat die Beschlüsse vom 5. August 2010 und vom 28. November 2011 aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Zulassung des Beitritts zurückgewiesen.
4
Am 15. April 2011 hat das Amtsgericht den Beitritt der Gläubigerin aus dem jeweils in Abteilung III Nr. 2 der Grundbücher eingetragenen Gesamtrecht zu dem aus dem jeweils in Abteilung III Nr. 15 eingetragenen Recht betriebenen Zwangsverwaltungsverfahren zugelassen. Auch die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin und der Nießbrauchsberechtigten ist erfolgreich gewesen. Das Landgericht hat den Beitrittsbeschluss aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Zulassung des Beitritts zurückgewiesen.
5
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen. Die Nießbrauchsberechtigte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

6
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts erfordert die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung bzw. die unbeschränkte Zulassung des Beitritts zu einem Zwangsverwaltungsverfahren einen auf die Duldung der Zwangsvollstreckung auch gegen die Nießbrauchsberechtigte gerichteten Vollstreckungstitel. Dieser könne nicht dadurch erwirkt werden, dass die Vollstreckungsunterwerfungen in den Grundschuldbestellungsurkunden gemäß § 727 ZPO auf die Nießbrauchsberechtigte umgeschrieben würden.
7
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

III.

8
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
9
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts.
10
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14. März 2003 - IXa ZB 45/03, NJW 2003, 2164 f.) hat der die Zwangsvollstreckung betreibende Grundschuldgläubiger für die - wie hier - unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung bei einem - ebenfalls wie hier - nachrangig eingetragenen Nießbrauch einen auf den Nießbrauchsberechtigten lautenden Duldungstitel vorzulegen. Dies ist deshalb erforderlich, weil sich der von dem Vollstreckungsgericht bestellte Zwangsverwalter den Besitz an dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück verschaffen muss, damit er den betreibenden Gläubiger aus den Erträgnissen des Grundstücks befriedigen kann (§ 146, § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1 ZVG), dem Nießbrauchsberechtigten jedoch ebenfalls das Besitz- und Nutzungsziehungsrecht an dem Grundstück zusteht (§ 1030 Abs. 1, § 1036 Abs. 1 BGB). Da die Zwangsvollstreckung nur gegen denjenigen betrieben werden darf, der in dem Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel (§ 727 ZPO) als Vollstreckungsschuldner namentlich benannt ist, und da bei der Zwangsverwaltung allein diesem die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen werden (§ 148 Abs. 2 ZVG), betrifft die in den Grundschuldbestellungsurkunden enthaltene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 800 Abs. 1 ZPO) lediglich den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, nicht jedoch einen Nießbrauchsberechtigten. Diesen kann der Zwangsverwalter nur dann aus seinem Besitz setzen und an dessen Stelle die Nutzungen ziehen, wenn die Zwangsverwaltung aufgrund eines auf die Duldung der Zwangsvollstreckung auch gegen den Nießbrauchsberechtigten gerichteten Titels angeordnet worden ist.
11
b) Das alles sieht das Beschwerdegericht nicht anders. Es hat jedoch nicht erkannt, dass es auf der Grundlage seiner Rechtsansicht die Beitrittsanträge der Gläubigerin nicht hätte vollständig zurückweisen dürfen, sondern ihnen insoweit hätte stattgeben müssen, als die Rechte der Nießbrauchsberechtigten durch die Zwangsverwaltung nicht beeinträchtigt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2003 - IXa ZB 45/03, NJW 2003, 2164, 2165).
12
2. Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht jedoch, dass die auch mit Vollstreckungsklauseln gegen die Nießbrauchsberechtigte versehenen Grundschuldbestellungsurkunden keine für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung ausreichenden Duldungstitel seien.
13
a) Auf die Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtete Titel sind nicht nur solche, welche in einem Klageverfahren ergangen sind, sondern auch notarielle Urkunden, in denen sich der Grundstückseigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen hat, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800 ZPO). Zur Vollstreckung aus diesen Urkunden ist es notwendig, dass sie mit einer Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO) versehen sind und beides vor oder spätestens bei dem Beginn der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zugestellt wird (§ 750 Abs. 1 und 2, § 795 Satz 1 ZPO).
14
b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die notariellen Grundschuldbestellungsurkunden enthalten Vollstreckungsunterwerfungen gemäß § 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Unterwerfung ist in den Grundbüchern eingetragen. Von den Urkunden wurden vollstreckbare Ausfertigungen erteilt (§ 724 Abs. 1, § 795 Satz 1, § 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Grundschuldgläubigerin erhielt Vollstreckungsklauseln (§ 727, § 795 Satz 1 ZPO). Auch gegen die Nießbrauchsberechtigte wurden Vollstreckungsklauseln erteilt, allerdings mit der - zutreffenden - Einschränkung, dass die Zwangsvollstreckung auf die Duldung der Zwangsverwaltung der mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücke gerichtet ist. Schließlich fehlt es auch nicht an der Zustellung der Urkunden nebst Vollstreckungsklauseln an die Schuldnerin und an die Nießbrauchsberechtigte.
15
c) Die Erteilung der gegen die Nießbrauchsberechtigte gerichteten - eingeschränkten - Vollstreckungsklauseln beruht auf § 727 ZPO in Verbindung mit § 325 ZPO, § 795 Satz 1 ZPO. Danach kann unter bestimmten, hier gegebenen Voraussetzungen eine vollsteckbare Ausfertigung gegen denjenigen erteilt werden, der nach der Errichtung der Grundschuldbestellungsurkunde Rechtsnachfolger des in der Urkunde bezeichneten Schuldners geworden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, NJW 1993, 1396, 1397 mwN). Rechtsnachfolger in diesem Sinn ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht nur derjenige, der in die volle Rechtsstellung seines Vorgängers eingetreten ist, sondern auch derjenige, der eine mindere Rechtsstellung erworben hat, wie z.B. ein Nießbrauchsberechtigter (RGZ 82, 35, 38; OLG Dresden, Rpfleger 2006, 92, 93; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 325 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Gottwald, § 325 Rn. 28; Musielak in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 325 Rn. 7; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 325 Rn. 21; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. Rn. 20). Hat dieser - wie hier - den Nießbrauch im Rang nach der Grundschuld erlangt, kann gegen ihn eine - die eingeschränkte Rechtsnachfolge ausweisende - Vollstreckungsklausel erteilt werden (titelerweiternde Klausel). Die mit ihr versehene Grundschuldbestellungsurkunde ist der für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung notwendige Duldungstitel (OLG Dresden, Rpfleger 2006, 92, 93; Staudinger /Wolfsteiner, BGB [2009], § 1124 Rn. 22; Engels in Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 145 Rn. 8; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 145 Rn. 11; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 7. Aufl., § 1 Rn. 66; Harmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 5. Aufl., § 146 ZVG Rn. 12).
16
3. Somit liegen die für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung bzw. für die unbeschränkte Zulassung des Beitritts notwendigen Duldungstitel gegen die Nießbrauchsberechtigte vor. Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung des Beitritts gegeben sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Das führt zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und der Nießbrauchsberechtigten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15. April 2011 und vom 28. November 2011.

IV.

17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung der Gegenstandswerte folgt aus § 55 GKG, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Satz 2, § 27 RVG.
Stresemann Lemke Czub Weinland Kazele

Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 15.04.2011 - 22 L 45/08 -
LG Kiel, Entscheidung vom 04.09.2013 - 13 T 124 - 125/11 und 13 T 202 - 203/11 -

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die vollständige oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung anzuordnen, wenn der Insolvenzverwalter glaubhaft macht, daß durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird.

(2) Die Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, daß die Nachteile, die dem betreibenden Gläubiger aus der Einstellung erwachsen, durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse ausgeglichen werden.

(3) Vor der Entscheidung des Gerichts sind der Zwangsverwalter und der betreibende Gläubiger zu hören.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

7
Die im Wege der Abhilfe auf die Erinnerung des Drittschuldners erfolgte Aufhebung des Pfändungsbeschlusses vom 18. Juni 2010 durch den richterlichen Beschluss vom 23. September 2010 ist ungeachtet der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Gläubigers sofort wirksam geworden. Der ursprüngliche Pfändungsbeschluss kann daher nicht wieder hergestellt werden. Eine Rechtsbeschwerde wäre nur mit dem Ziel zulässig, eine Vollstreckung mit neuem Rang zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 25/10, juris Rn. 4; Urteil vom 9. Juni 1976 - VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394; KG, OLGZ 1982, 75; OLG Koblenz, Rpfleger 1986, 229; Stöber, Forderungspfändung , 15. Aufl., Rn. 743).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 140/13
vom
26. März 2014
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat sich der Grundstückseigentümer in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde
der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, dass die
Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks
zulässig sein soll, kann gegen den Berechtigten eines im Rang nach der
Grundschuld in das Grundbuch eingetragenen Nießbrauchs eine die eingeschränkte
Rechtsnachfolge ausweisende Vollstreckungsklausel erteilt werden (titelerweiternde
Klausel). Die mit ihr versehene Urkunde ist ein für die unbeschränkte Anordnung der
Zwangsverwaltung ausreichender Vollstreckungstitel.
BGH, Beschluss vom 26. März 2014 - V ZB 140/13 - LG Kiel
AG Kiel
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub, die
Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 4. September 2013 aufgehoben. Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und der Nießbrauchsberechtigten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Kiel vom 15. April 2011 und vom 28. November 2011 werden zurückgewiesen. Die Schuldnerin und die Nießbrauchsberechtigte tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren und des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt jeweils 50.000 € für die Gerichtskosten und für die anwaltliche Vertretung der Nießbrauchsberechtigten sowie 925.118,74 € für die anwaltliche Vertretung der Gläubigerin und der Schuldnerin.

Gründe:

I.

1
Die Schuldnerin ist Eigentümerin der in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücke. Diese sind mit einer am 26. Oktober 1990 in die Grundbücher jeweils in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Gesamtgrundschuld über 100.000 DM und mit einer im Jahr 1995 jeweils in Abteilung III Nr. 15 eingetragenen Gesamtgrundschuld über 1.000.000 DM belastet. In den Eintragungsvermerken heißt es: „Vollstreckbar nach § 800 ZPO.“
2
Inhaberin der Grundschulden ist nunmehr die Gläubigerin. Im Jahr 2002 wurde zugunsten der Nießbrauchsberechtigten ein Nießbrauch in die Grundbücher eingetragen. Die Gläubigerin erwirkte die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden mit Rechtsnachfolgeklauseln auch gegen die Nießbrauchsberechtigte.
3
Mit Beschluss vom 5. August 2010 hat das Amtsgericht den Beitritt der Gläubigerin aus dem jeweils in Abteilung III Nr. 15 der Grundbücher eingetragenen Gesamtrecht zu einem damals aus dem jeweils in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Gesamtrecht betriebenen, später aufgehobenen Zwangsverwaltungsverfahren zugelassen. Den Antrag der Schuldnerin und der Nießbrauchsberechtigten , diesen Beschluss aufzuheben, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. November 2011 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolgreich gewesen. Das Landgericht hat die Beschlüsse vom 5. August 2010 und vom 28. November 2011 aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Zulassung des Beitritts zurückgewiesen.
4
Am 15. April 2011 hat das Amtsgericht den Beitritt der Gläubigerin aus dem jeweils in Abteilung III Nr. 2 der Grundbücher eingetragenen Gesamtrecht zu dem aus dem jeweils in Abteilung III Nr. 15 eingetragenen Recht betriebenen Zwangsverwaltungsverfahren zugelassen. Auch die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin und der Nießbrauchsberechtigten ist erfolgreich gewesen. Das Landgericht hat den Beitrittsbeschluss aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Zulassung des Beitritts zurückgewiesen.
5
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen. Die Nießbrauchsberechtigte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

6
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts erfordert die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung bzw. die unbeschränkte Zulassung des Beitritts zu einem Zwangsverwaltungsverfahren einen auf die Duldung der Zwangsvollstreckung auch gegen die Nießbrauchsberechtigte gerichteten Vollstreckungstitel. Dieser könne nicht dadurch erwirkt werden, dass die Vollstreckungsunterwerfungen in den Grundschuldbestellungsurkunden gemäß § 727 ZPO auf die Nießbrauchsberechtigte umgeschrieben würden.
7
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

III.

8
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
9
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts.
10
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14. März 2003 - IXa ZB 45/03, NJW 2003, 2164 f.) hat der die Zwangsvollstreckung betreibende Grundschuldgläubiger für die - wie hier - unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung bei einem - ebenfalls wie hier - nachrangig eingetragenen Nießbrauch einen auf den Nießbrauchsberechtigten lautenden Duldungstitel vorzulegen. Dies ist deshalb erforderlich, weil sich der von dem Vollstreckungsgericht bestellte Zwangsverwalter den Besitz an dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück verschaffen muss, damit er den betreibenden Gläubiger aus den Erträgnissen des Grundstücks befriedigen kann (§ 146, § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1 ZVG), dem Nießbrauchsberechtigten jedoch ebenfalls das Besitz- und Nutzungsziehungsrecht an dem Grundstück zusteht (§ 1030 Abs. 1, § 1036 Abs. 1 BGB). Da die Zwangsvollstreckung nur gegen denjenigen betrieben werden darf, der in dem Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel (§ 727 ZPO) als Vollstreckungsschuldner namentlich benannt ist, und da bei der Zwangsverwaltung allein diesem die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen werden (§ 148 Abs. 2 ZVG), betrifft die in den Grundschuldbestellungsurkunden enthaltene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 800 Abs. 1 ZPO) lediglich den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, nicht jedoch einen Nießbrauchsberechtigten. Diesen kann der Zwangsverwalter nur dann aus seinem Besitz setzen und an dessen Stelle die Nutzungen ziehen, wenn die Zwangsverwaltung aufgrund eines auf die Duldung der Zwangsvollstreckung auch gegen den Nießbrauchsberechtigten gerichteten Titels angeordnet worden ist.
11
b) Das alles sieht das Beschwerdegericht nicht anders. Es hat jedoch nicht erkannt, dass es auf der Grundlage seiner Rechtsansicht die Beitrittsanträge der Gläubigerin nicht hätte vollständig zurückweisen dürfen, sondern ihnen insoweit hätte stattgeben müssen, als die Rechte der Nießbrauchsberechtigten durch die Zwangsverwaltung nicht beeinträchtigt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2003 - IXa ZB 45/03, NJW 2003, 2164, 2165).
12
2. Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht jedoch, dass die auch mit Vollstreckungsklauseln gegen die Nießbrauchsberechtigte versehenen Grundschuldbestellungsurkunden keine für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung ausreichenden Duldungstitel seien.
13
a) Auf die Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtete Titel sind nicht nur solche, welche in einem Klageverfahren ergangen sind, sondern auch notarielle Urkunden, in denen sich der Grundstückseigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen hat, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800 ZPO). Zur Vollstreckung aus diesen Urkunden ist es notwendig, dass sie mit einer Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO) versehen sind und beides vor oder spätestens bei dem Beginn der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zugestellt wird (§ 750 Abs. 1 und 2, § 795 Satz 1 ZPO).
14
b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die notariellen Grundschuldbestellungsurkunden enthalten Vollstreckungsunterwerfungen gemäß § 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Unterwerfung ist in den Grundbüchern eingetragen. Von den Urkunden wurden vollstreckbare Ausfertigungen erteilt (§ 724 Abs. 1, § 795 Satz 1, § 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Grundschuldgläubigerin erhielt Vollstreckungsklauseln (§ 727, § 795 Satz 1 ZPO). Auch gegen die Nießbrauchsberechtigte wurden Vollstreckungsklauseln erteilt, allerdings mit der - zutreffenden - Einschränkung, dass die Zwangsvollstreckung auf die Duldung der Zwangsverwaltung der mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücke gerichtet ist. Schließlich fehlt es auch nicht an der Zustellung der Urkunden nebst Vollstreckungsklauseln an die Schuldnerin und an die Nießbrauchsberechtigte.
15
c) Die Erteilung der gegen die Nießbrauchsberechtigte gerichteten - eingeschränkten - Vollstreckungsklauseln beruht auf § 727 ZPO in Verbindung mit § 325 ZPO, § 795 Satz 1 ZPO. Danach kann unter bestimmten, hier gegebenen Voraussetzungen eine vollsteckbare Ausfertigung gegen denjenigen erteilt werden, der nach der Errichtung der Grundschuldbestellungsurkunde Rechtsnachfolger des in der Urkunde bezeichneten Schuldners geworden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, NJW 1993, 1396, 1397 mwN). Rechtsnachfolger in diesem Sinn ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht nur derjenige, der in die volle Rechtsstellung seines Vorgängers eingetreten ist, sondern auch derjenige, der eine mindere Rechtsstellung erworben hat, wie z.B. ein Nießbrauchsberechtigter (RGZ 82, 35, 38; OLG Dresden, Rpfleger 2006, 92, 93; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 325 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Gottwald, § 325 Rn. 28; Musielak in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 325 Rn. 7; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 325 Rn. 21; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. Rn. 20). Hat dieser - wie hier - den Nießbrauch im Rang nach der Grundschuld erlangt, kann gegen ihn eine - die eingeschränkte Rechtsnachfolge ausweisende - Vollstreckungsklausel erteilt werden (titelerweiternde Klausel). Die mit ihr versehene Grundschuldbestellungsurkunde ist der für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung notwendige Duldungstitel (OLG Dresden, Rpfleger 2006, 92, 93; Staudinger /Wolfsteiner, BGB [2009], § 1124 Rn. 22; Engels in Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 145 Rn. 8; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 145 Rn. 11; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 7. Aufl., § 1 Rn. 66; Harmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 5. Aufl., § 146 ZVG Rn. 12).
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3. Somit liegen die für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung bzw. für die unbeschränkte Zulassung des Beitritts notwendigen Duldungstitel gegen die Nießbrauchsberechtigte vor. Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung des Beitritts gegeben sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Das führt zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und der Nießbrauchsberechtigten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15. April 2011 und vom 28. November 2011.

IV.

17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung der Gegenstandswerte folgt aus § 55 GKG, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Satz 2, § 27 RVG.
Stresemann Lemke Czub Weinland Kazele

Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 15.04.2011 - 22 L 45/08 -
LG Kiel, Entscheidung vom 04.09.2013 - 13 T 124 - 125/11 und 13 T 202 - 203/11 -

(1) Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungsbeschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen wird. Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet nicht statt.

(2) Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre.

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

8
Vorliegend bleibt es indessen bei der Anwendbarkeit der §§ 91 ff. ZPO, da sich die Beteiligten als Gläubiger einerseits sowie als Schuldner und dessen Einzelrechtsnachfolger andererseits über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens streiten, mithin in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander stehen. Da die genannten Vorschriften, wie dargelegt, nicht für das Vollstreckungsverfahren selbst, sondern nur für die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gelten, beschränkt sich die Wirkung der Erledigungserklärung des Schuldners und der Beteiligten zu 3 auf diese Rechtsmittelverfahren (vgl. zu dieser Möglichkeit: Senat, Beschl. v. 11. Januar 2001, V ZB 40/99, NJWRR 2001, 1007, 1008; BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, XI ZR 219/97, WM 1998, 1747, 1748). Nachdem die auf die Zustimmungsfiktion des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesene Gläubigerin der Erledigungserklärung des Schuldners und der Beteiligten zu 3 nicht widersprochen hat, ist somit über die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, weil sich die Parteien bei dem Streit um die Anordnung der Zwangsverwaltung wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 8).

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.

In der Zwangsverwaltung bestimmt sich der Gegenstandswert bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der Leistungen eines Jahres maßgebend. Bei der Vertretung des Schuldners bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche, wegen derer das Verfahren beantragt ist, bei der Vertretung eines sonstigen Beteiligten nach § 23 Absatz 3 Satz 2.