Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2011 - V ZB 85/10

bei uns veröffentlicht am09.02.2011
vorgehend
Amtsgericht Eschwege, 3 L 53/09, 05.11.2009
Amtsgericht Eschwege, 3 L 99/09, 05.11.2009
Landgericht Kassel, 3 T 776/09, 09.03.2010
Landgericht Kassel, 3 T 822/09, 09.03.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 85/10
vom
9. Februar 2011
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 9. März 2010 (3 T 776/09 bis 3 T 822/09) wird auf Kosten der Schuldnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass das Vollstreckungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung über den Antrag der Gläubigerin auch die Hinweise des Senats zu beachten hat.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 7.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld in deren eingangs bezeichnetes Wohnungseigentum. Die Schuldnerin wurde mit notarieller Urkunde vom 23. Dezember 1994 zwecks Erwerbs des später in das Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks durch R. H. und J. K. als "Grundstücksgesellschaft R. H. und Partner" errichtet. Am 28. Dezember 1994 schlossen R. H. und J. K. zunächst einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag. In einer zweiten notariellen Urkunde vom gleichen Tag teilte J. K. seinen Gesellschaftsanteil von 80% in drei Teile und trat H. -J. M. einen Anteil von 40% und W. M. einen Anteil von 20% ab. In der dritten notariellen Urkunde bestellte die „Grundstücksgesellschaft R. H. und Partner GbR“ unter Mitwirkung aller vier Gesellschafter R. H. zu ihrem alleinigen Bevollmächtigten und ermächtigte ihn zur Vornahme aller Rechtshandlungen für die Gesellschaft.
2
In der am 2. Februar 1995 errichteten Urkunde erklärte R. H. unter Vorlage der zuletzt genannten Vollmacht für sich und die übrigen namentlich genannten Gesellschafter der Schuldnerin, er und J. K. seien als Eigentümer des damals noch nicht aufgeteilten Grundstücks eingetragen. Der Eigentümer, so heißt es in der Urkunde weiter, bestelle der Gläubigerin eine Grundschuld an dem Grundstück. Ferner übernahm R. H. für sich selbst und als Vertreter der übrigen Gesellschafter der Schuldnerin "für die Zahlung eines Betrags, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen entspricht, - als Gesamtschuldner - die persönliche Haftung" und unterwarf sich und die von ihm Vertretenen der sofortigen Vollstreckung in das belastete Grundeigentum. Mit notariellen Urkunden vom 7. März 2000 und vom 15. März 2001 trat R. H. seine ihm inzwischen zustehenden beiden Anteile an der Schuldnerin von jeweils 20% an H. -J. M. ab. Nach Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum wurden H. - J. und W. M. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer des eingangs genannten Wohnungseigentums in das Grundbuch eingetragen. Die Wohnungseigentumsrechte sind - mithaftend - mit der erwähnten Grundschuld belastet. Am 20. April 2009 erteilte der Urkundsnotar der Gläubigerin eine Ausfertigung des Titels mit einer Vollstreckungsklausel "zum Zwecke der dinglichen Vollstreckung gegen die Herren H. -J. M. ... und W.
M. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts". Diese wurde beiden Gesellschaftern am 14. Mai 2009 zugestellt.
3
Am 17. September 2009 beantragte die Gläubigerin die Anordnung der Zwangsverwaltung für das in dem bei dem Amtsgericht Eschwege geführten Grundbuch von Hessisch Lichtenau auf Blatt 4873 eingetragene Wohnungseigentum und stellte unter dem 13. Oktober 2009 klar, dass die Zwangsverwaltung auch für die weiteren eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsrechte beantragt werden solle. Zwischenzeitlich hatte sich herausgestellt, dass H. -J. M. wischen dem 12. und dem 14. Juli 2009 verstorben war und die Gesellschaft nach § 6 des Gesellschaftsvertrags bei dem Ableben eines Gesellschafters immer nur mit einem seiner Erben fortgesetzt wird, der durch letztwillige Verfügung zu bestimmen ist.
4
Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung auch der eingangs genannten Wohnungseigentumsrechte mit der Begründung zurückgewiesen, die Zwangsverwaltung könne nur auf Grund einer auf die jetzigen Gesellschafter lautenden Vollstreckungsklausel und nach einer erneuten Zustellung angeordnet werden. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung an das Vollstreckungsgericht zurückverwiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.


5
Das Beschwerdegericht hält die Bedenken des Vollstreckungsgerichts gegen die Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens auch für die übrigen Wohnungseigentumsrechte für unbegründet. Die Vollstreckung könne auf Grund der Urkunde vom 2. Februar 1995 gegen die Schuldnerin betrieben werden. Es hätten sich die Schuldnerin selbst und nicht die beiden Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unterworfen. Ob es überhaupt einer zusätzlichen Vollstreckungsklausel bedurft habe, die die neuen Gesellschafter H. -J. und W. M. ausweise, könne offen bleiben. Eine solche Klausel sei jedenfalls am 20. April 2009 erteilt, der Titel am 14. Mai 2009 an beide Gesellschafter wirksam zugestellt worden.

III.


6
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
7
1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsvollstreckung vorgelegen haben, als das Vollstreckungsgericht den Antrag zurückgewiesen hat.
8
a) Die Grundschuldbestellungsurkunde vom 2. Februar 1995 erlaubt die Vollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin. Die Grundschuld, die die Schuldnerin der Gläubigerin bestellt hat, ist nach § 800 ZPO vollstreckbar. Ob die dazu erforderliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz von der Schuldnerin als Verband oder von dem für sie handelnden und den von diesem vertretenen übrigen Gesellschaftern persönlich erklärt worden ist, ist dafür ohne Bedeutung. Die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist nämlich auch auf Grund eines Titels gegen die Gesellschafter und damit auch auf Grund einer durch sie persönlich erklärten Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen möglich (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, NJW 2004, 3632, 3633; Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, DB 2011, 103, 104 Rn. 6).
9
b) Der Titel war allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts analog § 727 ZPO mit einer Rechtsnachfolgeklausel zu versehen, die dem geänderten Bestand der Gesellschafter entsprach. Das hat der Senat in der Entscheidung in einem parallelen Verfahren derselben Beteiligten im Einzelnen dargelegt (Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, aaO, S. 104 f. Rn. 7 - 14). Auf diese Erläuterung wird Bezug genommen. Die danach erforderliche "Rechtsnachfolge"-Klausel auf die seinerzeitigen Gesellschafter H. -J. und W. M. ist der Gläubigerin am 20. April 2009 erteilt worden.
10
c) Der Titel ist mit der Klausel am 20. März 2009 auch wirksam zugestellt worden.
11
aa) Diese Zustellung ist gegenüber beiden damaligen Gesellschaftern, H. -J. M. und W. M. , vorgenommen worden. Das war, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht annimmt, wirksam. Die Zustellung an eine GbR hat zwar nicht, wie das Beschwerdegericht meint, stets an alle Gesellschafter zu erfolgen, sondern nur an einen der zur Geschäftsführung und damit regelmäßig auch zur Vertretung befugten Gesellschafter (Senat, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 158/05, NJW 2006, 2191 f. Rn. 11, 13). Eine wirksame Zustellung an eine GbR wird aber auch erreicht, wenn die Zustellung nicht nur an einzelne, sondern - wie hier - an alle Gesellschafter und damit im Ergebnis auch an einen zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter erfolgt (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, aaO, S. 105 Rn. 17).
12
bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ändert es an der Wirksamkeit der Zustellung nichts, dass nur die mit der Rechtsnachfolgeklausel versehene Ausfertigung des Titels und nicht auch die Urkunde zugestellt worden ist, aus der sich die „Rechtsnachfolge“, also der Gesellschafterwechsel, ergab. Das wäre zwar nach § 750 Abs. 2 ZPO bei einer Rechtsnachfolgeklausel not- wendig. Für die Zustellung der Urkunde einer vollstreckbaren Grundschuld gilt das aber nach § 800 Abs. 2 ZPO nicht, wenn die Rechtsnachfolge, hier der Gesellschafterwechsel , im Grundbuch vollzogen ist (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, aaO, S. 105 Rn. 18). Das war hier bei Zustellung der Fall. Damals waren H. -J. und W. M. Gesellschafter der GbR und als solche in das Grundbuch eingetragen worden.
13
d) Das nachträgliche Ableben des Gesellschafters H. -J. M. erforderte, anders als die Rechtsbeschwerde meint, für sich genommen nicht die Erteilung einer neuen Rechtsnachfolgeklausel.
14
aa) Allerdings war der Gesellschafter H. -J. M. nach der Zustellung und vor dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung verstorben. Sein Ableben hat nach § 6 des Gesellschaftsvertrags auch nicht zu einem Anwachsen seines Anteils an W. M. und damit zum Erlöschen der Gesellschaft geführt. Vielmehr ist nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags an der Stelle von H. -J. M. dessen Erbe Gesellschafter geworden. Diesen Wechsel der Gesellschafter brauchte die Gläubigerin aber nicht durch eine weitere Rechtsnachfolgeklausel dokumentieren und den Titel auch nicht mit einer solchen neuen Klausel erneut zustellen zu lassen.
15
bb) Der Gesellschafterwechsel war bei Anordnung der Zwangsverwaltung nämlich noch nicht in das Grundbuch eingetragen worden. Das führte nach der Vorschrift des § 1148 Satz 1 i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB, die auf die Eintragung der Gesellschafter einer GbR entsprechend anzuwenden ist (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, aaO S. 105 Rn. 21), dazu, dass für die Gläubigerin die (noch) eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter als Gesellschafter der Schuldnerin galten.
16
e) Daraus folgt weiter, dass auch die nach § 146 i.V.m. § 17 Abs. 1 ZVG zu prüfende Identität nicht nur der Schuldnerin und der Eigentümerin, sondern auch ihrer Gesellschafter gegeben war.
17
2. Das Beschwerdegericht musste die Entscheidung über die Anordnung der Zwangsverwaltung auch nicht selbst treffen. Es durfte sie nach § 572 Abs. 3 ZPO dem Vollstreckungsgericht übertragen.
18
3. Für diese erneute Prüfung weist der Senat auf folgendes hin:
19
a) Die Anordnung der Zwangsverwaltung kommt jetzt nur noch in Betracht , soweit die in der erteilten Rechtsnachfolgeklausel aufgeführten Gesellschafter der Schuldnerin mit den im Grundbuch eingetragenen übereinstimmen. Hat sich der aus dem Grundbuch ersichtliche Gesellschafterbestand verändert, muss eine neue Rechtsnachfolgeklausel erteilt werden, die diese ausweist.
20
b) Im Verfahren auf Erteilung einer solchen Rechtsnachfolgeklausel wäre zu berücksichtigen, dass entsprechend § 1148 Satz 1 i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB zugunsten der Gläubigerin die Gesellschafter als Gesellschafter der Schuldnerin gelten, die jetzt als solche im Grundbuch eingetragen sind.
21
c) Zur Zustellung genügte es, wenn der Titel mit der neuen Rechtnachfolgeklausel zugestellt würde. Einer Zustellung auch der Unterlagen über den Eintritt in die Gesellschafterstellung bedürfte es nach § 800 Abs. 2 ZPO nicht. Die Zustellung könnte wirksam aber nur zu Händen eines der zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter der Schuldnerin erfolgen. Sollte dieser nicht feststellbar sein, ließe sich eine wirksame Zustellung nur an alle Gesellschafter der Schuldnerin erreichen.

IV.


22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, weil sich die Parteien bei dem Streit um die Anordnung der Zwangsverwaltung wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 8).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub

Vorinstanzen:
AG Eschwege, Entscheidung vom 05.11.2009 - 3 L 53/09 - 3 L 99/09 -
LG Kassel, Entscheidung vom 09.03.2010 - 3 T 776/09 - 3 T 822/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger


(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1192 Anwendbare Vorschriften


(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs

Zivilprozessordnung - ZPO | § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung


(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer


(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus de

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 17


(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist. (2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehör

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(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

11
b) Die Schuldnerin ist die richtige Zustellungsempfängerin, weil die Zwangsvollstreckung in das zu dem Gesellschaftsvermögen gehörende Grundstück erfolgen soll. Denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit , soweit sie - wie hier die Schuldnerin - durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; in diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig (BGHZ 146, 341). Zur Entgegennahme der Zustellung war nach § 170 Abs. 1 ZPO der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin berufen (Senat, Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, Umdruck S. 9 [zur Veröffentlichung bestimmt]). Gesetzliche Vertreter sind nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB alle Gesellschafter, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003, IX ZR 324/01, WM 2004, 1290, 1292). Letzteres ist hier der Fall. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass H. -G. S. geschäftsführender Gesellschafter der Schuldnerin ist. Somit ist er ihr alleiniger gesetzlicher Vertreter (§ 714 BGB).

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.

(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.

(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

8
Vorliegend bleibt es indessen bei der Anwendbarkeit der §§ 91 ff. ZPO, da sich die Beteiligten als Gläubiger einerseits sowie als Schuldner und dessen Einzelrechtsnachfolger andererseits über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens streiten, mithin in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander stehen. Da die genannten Vorschriften, wie dargelegt, nicht für das Vollstreckungsverfahren selbst, sondern nur für die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gelten, beschränkt sich die Wirkung der Erledigungserklärung des Schuldners und der Beteiligten zu 3 auf diese Rechtsmittelverfahren (vgl. zu dieser Möglichkeit: Senat, Beschl. v. 11. Januar 2001, V ZB 40/99, NJWRR 2001, 1007, 1008; BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, XI ZR 219/97, WM 1998, 1747, 1748). Nachdem die auf die Zustimmungsfiktion des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesene Gläubigerin der Erledigungserklärung des Schuldners und der Beteiligten zu 3 nicht widersprochen hat, ist somit über die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).