Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - StB 26/14

bei uns veröffentlicht am26.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 26 und 28/14
vom
26. Januar 2017
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
___________________________________
BKAG § 20v Abs. 2 Satz 2, § 20w Abs. 2 Satz 2;
EGGVG § 23 Abs. 1
Für den nachträglichen Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche
Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen
Terrorismus nach §§ 20g bis 20n BKAG ist nicht der ordentliche, sondern ausschließlich
der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; das gilt auch, wenn wegen des
zugrundeliegenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt
wird und somit gemäß § 20w Abs. 2 Satz 2 BKAG die Benachrichtigung
der von diesen Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen durch die
Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts
durchzuführen ist.
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - StB 26 und 28/14 - OLG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2017:260117BSTB26.14.0

in dem Strafverfahren gegen

1.

2.



wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung hier: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017
beschlossen:
1. Die Beschwerden der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2014 werden verworfen.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

A.


1
Im November 2010 leitete das Bundeskriminalamt zur Abwehr einer Gefahr des internationalen Terrorismus (§ 4a BKAG) den Vorgang "EG Komet" ein. Hintergrund waren Hinweise, dass die terroristische Vereinigung Al-Qaida Anschläge in Berlin und einer weiteren unbekannten deutschen Großstadt plante. Als einen der potenziellen Attentäter machte das Bundeskriminalamt K. aus. Die in der Folge auf Grundlage des Bundeskriminalamtgesetzes durchgeführten Ermittlungen umfassten zahlreiche verdeckte Überwachungsmaßnahmen und richteten sich unter anderem gegen die Beschwerdeführer.
2
Im April 2011 regte das Bundeskriminalamt aufgrund der Ergebnisse der bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich präventiv-polizeilich geführten Ermittlungen gegenüber dem Generalbundesanwalt an, gegen K. und die Be- schwerdeführer ein Ermittlungsverfahren - soweit es diese betraf - wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1, § 129b StGB) einzuleiten. Hierauf nahm der Generalbundesanwalt am 15. April 2011 die Ermittlungen auf. Im Zeitraum vom 19. April bis zum 6. Mai 2011 wurden gegen die Beschwerdeführer diverse weitere heimliche Ermittlungsmaßnahmen - nunmehr auf strafverfahrensrechtlicher Grundlage - angeordnet und sodann durchgeführt. Wegen der Einzelheiten zu diesen und den zuvor auf Grundlage des Bundeskriminalamtgesetzes vollzogenen Überwachungsmaßnahmen, von denen die Beschwerdeführer betroffen waren, wird auf die jeweiligen Schreiben des Generalbundesanwalts vom 13. September und 1. Oktober 2012 Bezug genommen.
3
Im April 2012 erhob der Generalbundesanwalt unter anderem gegen die Beschwerdeführer und K. Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf - soweit es die Beschwerdeführer betraf - wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung Al-Qaida.
4
Der Generalbundesanwalt hat die Beschwerdeführer jeweils mit Schreiben vom 13. September 2012 über die gegen sie angeordneten und durchgeführten verdeckten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen unterrichtet und auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes hingewiesen. Die Benachrichtigungen sind dem Beschwerdeführer C. am 28. September 2012 und dem Beschwerdeführer S. am 9. Oktober 2012 zugestellt worden. Jeweils mit Schriftsatz ihrer Verteidiger haben sie am 10. Oktober 2012 die umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der in den Benachrichtigungsschreiben aufgeführten Ermittlungsmaßnahmen sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragt. Am 1. Oktober 2012 hat der Generalbundesanwalt die Beschwerdeführer zusätzlich über die auf Grundlage des Bundeskriminalamt- gesetzes durchgeführten heimlichen Überwachungsmaßnahmen - mit Ausnahme einer Wohnraumüberwachung, über die der Generalbundesanwalt gesondert informiert hat - unterrichtet. Diese Benachrichtigung ist C. am 17. Oktober 2012 zugestellt worden; wann die Zustellung an S. bewirkt worden ist, lässt sich nicht mehr feststellen. Beide Beschwerdeführer haben auch insoweit jeweils mit Schriftsatz ihrer Verteidiger am 26. Oktober 2012 (C. ) bzw. 30. Oktober 2012 (S. ) die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der betroffenen Anordnungen sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragt.
5
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerdeführer am 13. November 2014 wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tag hat es festgestellt, dass die im Rahmen der - zunächst präventiv-polizeilich und später repressiv ausgerichteten - Ermittlungen ergangenen Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs und des Amtsgerichts Wiesbaden, die Anordnungen des Generalbundesanwalts sowie die Eilanordnungen des zuständigen Abteilungsleiters des Bundeskriminalamts zu den verdeckten Maßnahmen rechtmäßig gewesen seien; zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die jeweiligen Gründe der angegriffenen Entscheidungen Bezug genommen. Hinsichtlich der Art und Weise ihres Vollzugs hat das Oberlandesgericht die Rechtswidrigkeit festgestellt, soweit die Beschwerdeführer erst mit Schreiben des Generalbundesanwalts vom 13. September und 1. Oktober 2012 von den Maßnahmen benachrichtigt worden seien. Diese seien bis Mitte Juli 2011 vollzogen worden; ausgehend hiervon genügten die erst im September und Oktober 2012 vorgenommenen Unterrichtungen auch unter Berücksichtigung des mit ihnen verbundenen Arbeitsaufwands nicht den Anforderungen des § 101 Abs. 5 Satz 1 StPO (i.V.m. § 20w Abs. 2 BKAG).

6
Gegen den Beschluss vom 13. November 2014 - soweit nicht antragsgemäß die Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist - wenden sich die Verurteilten mit ihren am 17. November (C. ) und am 20. November 2014 (S. ) eingelegten sofortigen Beschwerden.
7
Auf die Anträge der Beschwerdeführer hat der Senat die Beschwerdeverfahren zunächst bis zum Abschluss des bei ihm anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt. Nachdem er mit Beschluss vom 5. Mai 2016 die Revisionen der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2014 verworfen hatte, hat er am 14. Juli 2016 die Fortsetzung der Beschwerdeverfahren beschlossen.

B.


8
Die Beschwerden sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Bezug auf die nach dem Bundeskriminalamtgesetz vollzogenen Überwachungsmaßnahmen richten; im Übrigen sind die Beschwerden zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
9
I. Soweit der angefochtene Beschluss die Rechtmäßigkeit der nach dem Bundeskriminalamtgesetz angeordneten Ermittlungsmaßnahmen sowie die Art und Weise ihres Vollzugs zum Gegenstand hat, ist die hiergegen gerichtete Beschwerde unzulässig. Für den Rechtsschutz gegen diese bereits erledigten Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist nicht der ordentliche, sondern ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Insoweit ist der Senat im Beschwerdeverfahren zwar an die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Rechts- wegentscheidung gebunden; indes fehlt es an weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde. Im Einzelnen:
10
1. Für den nachträglichen Rechtsschutz gegen die (erledigten) Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 20g ff. BKAG ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 321; Ruthig in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 20v BKAG Rn. 3). Der Rechtsstreit ist öffentlich-rechtlicher Natur, nichtverfassungsrechtlicher Art und auch keinem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Näherer Erörterung bedarf insoweit lediglich das Nichtbestehen einer abdrängenden Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit.
11
a) Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der in den §§ 20g ff. BKAG geregelten heimlichen Informationseingriffe sowie der Art und Weise ihres Vollzugs ist nicht in dem Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO zu überprüfen. Tauglicher Gegenstand dieses Verfahrens sind ausschließlich die in § 101 Abs. 1 StPO aufgeführten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen; der Katalog ist abschließend (BGH, Beschluss vom 4. August 2015 - 3 StR 162/15, NStZ 2015, 704, 705).
12
Auch das Bundeskriminalamtgesetz sieht für den Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Überwachung nicht das Verfahren des § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO vor. Eine derartige Verweisung folgt insbesondere nicht aus § 20w Abs. 2 Satz 2 BKAG. Zwar dient die Vorschrift der Gewährleistung eines effektiven (nachträglichen) Rechtsschutzes für die von den Maßnahmen nach den §§ 20g bis 20n BKAG betroffenen Personen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 2 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 282 ff., 320; Nomos-BR/Kugelmann BKAG § 20w Rn. 1; Ruthig in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 20w BKAG Rn. 1) und bestimmt vor diesem Hintergrund, dass die Benachrichtigung der in § 20w Abs. 1 Satz 1 BKAG genannten Personen durch die Strafverfolgungsbehörden nach den Vorschriften des Strafverfahrensrechts durchzuführen ist. Daraus ergibt sich lediglich die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Benachrichtigung der von den verdeckten Ermittlungsmaßnahmen betroffenen Personen gemäß § 101 Abs. 4 bis Abs. 7 Satz 1 StPO, nicht aber auch die Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens nach § 107 Abs. 7 Satz 2 StPO. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Verweisung in § 20w Abs. 2 Satz 2 BKAG auch auf die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden zum Hinweis auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes bezieht (§ 101 Abs. 4 Satz 2 StPO), welcher für die in § 101 Abs. 1 StPO genannten Maßnahmen allein durch das in Absatz 7 der Vorschrift geregelte Verfahren gewährleistet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12 - 15/08, BGHSt 53, 1, 3 f.). Nach seinem Regelungszusammenhang ist § 20w Abs. 2 Satz 2 BKAG Bestandteil der Vorschriften über die Benachrichtigungspflichten der Exekutivbehörden (vgl. BT-Drucks. 16/10121, S. 37 ff.; BVerfG, Urteil vom 20. April2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 319 f.); diese Regelungen formen ausschließlich das Benachrichtigungsverfahren aus, nicht aber auch das - nach dem Zweck der Informationspflichten diesem erst nachfolgende - gerichtliche Rechtsschutzverfahren. Soweit § 20w Abs. 3 BKAG gerichtliche Zuständigkeiten bestimmt, betrifft dies ebenfalls ausschließlich die Zurückstellung der Benachrichtigung und damit das Benachrichtigungsverfahren. Auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Anhalt, dass der Gesetzgeber, der § 20w BKAG in enger Anlehnung an § 101 Abs. 4 bis 6 StPO formuliert hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 2 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 320), über die Kodifizierung der Informationspflichten hinaus das gerichtliche Rechtsschutzverfahren ausgestalten wollte.

13
Eine analoge Anwendung von § 107 Abs. 7 Satz 2 StPO kommt nicht in Betracht. Angesichts der Möglichkeit für die Betroffenen, gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, besteht bereits keine Regelungslücke.
14
b) Auch § 20v Abs. 2 Satz 2 BKAG eröffnet für die Beschwerdeführer, soweit sie sich gegen die vor Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens getroffenen präventiv-polizeilichen Überwachungsmaßnahmen wenden, nicht den ordentlichen Rechtsweg.
15
aa) Danach gelten für das Verfahren, soweit gerichtliche Entscheidungen nach dem Unterabschnitt 3a des zweiten Abschnitts des Bundeskriminalamtgesetzes zu treffen sind, "die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend". Aufgrund dieser Anknüpfung an gerichtliche Entscheidungen nach dem Unterabschnitt 3a kann die Regelung - ungeachtet der sonstigen hieraus folgenden Konsequenzen für den nachträglichen Rechtsschutz der durch die polizeilichen Maßnahmen Betroffenen - keine Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten begründen, soweit sich der Betroffene gegen Maßnahmen wendet, die keinem Richtervorbehalt unterliegen. Von den durch die Beschwerdeführer angegriffenen Maßnahmen betrifft dies hinsichtlich des Beschwerdeführers S.
- die Anordnung des zuständigen Abteilungsleiters des Bundeskriminalamts vom 23. Dezember 2010 (längerfristige Observation und Einsatz technischer Mittel),
- die Anordnungen des zuständigen Abteilungsleiters des Bundeskriminalamts vom 12. Januar, 22. Februar und 21. März 2011 (Einsatz technischer Mittel zur Observation),
- die Anordnung des zuständigen Abteilungsleiters des Bundeskriminalamts vom 10. Januar 2011 (Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in dem Pkw Suzuki Swift),
- die Anordnung des zuständigen Abteilungsleiters des Bundeskriminalamts vom 1. April 2011, schriftlich abgefasst am 2. April 2011 (Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in dem Pkw Renault Clio), und
- die Anordnung des zuständigen Abteilungsleiters des Bundeskriminalamts vom 11. Januar 2011 (Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in dem Pkw Mercedes Sprinter).
16
Hinsichtlich des Beschwerdeführers C. gilt dies bezüglich der Anordnungen des zuständigen Abteilungsleiters des Bundeskriminalamts vom 10. Januar 2011 (Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in dem Pkw Suzuki Swift) und vom 27. März 2011 (längerfristige Observation und Einsatz technischer Mittel).
17
bb) Auch hinsichtlich der dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen nach dem Unterabschnitt 3a des zweiten Abschnitts des Bundeskriminalamtgesetzes eröffnet § 20v Abs. 2 BKAG nicht den nachträglichen Rechtsschutz gegen die (erledigten) heimlichen Überwachungsmaßnahmen der §§ 20g ff. BKAG (vgl. iE BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 321; ebenso Ruthig in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 20v BKAG Rn. 3; aA Brodowski, Verdeckte technische Überwachungsmaßnahmen im Polizei- und Strafverfahrensrecht, S. 70 Fn. 256 i.V.m. S. 332). Soweit in Rechtsprechung und Literatur demgegenüber zu anderen polizeirechtlichen Regelungen, in denen hinsichtlich des Verfahrens der richterlichen Anordnung auf die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen wird, die Auffassung vertreten wird, dass gegen diese Maßnahmen auch im Fall ihrer Erledigung der Rechtsschutz der Betroffenen in dem Verfahren nach den Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit - auch in Bezug auf Art und Weise des Vollzugs der polizeilichen Maßnahmen - zu verwirklichen sei (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - 3 Wx 96/12, juris Rn. 8 [zu § 42 Abs. 1 PolG NW]; vom 8. Februar 2002 - 3 Wx 357/01, JR 2002, 424 [zu § 31 PolG NW]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2009 - 1 L 124/08, NJW 2009, 2695, 2696 [zu § 18 Abs. 1 BbgPolG]; Brodowski , Verdeckte technische Überwachungsmaßnahmen im Polizei- und Strafverfahrensrecht, S. 70 Fn. 256 i.V.m. S. 332; Lisken/Denninger/ Rachor, HdB d. PolizeiR, 5. Aufl., Abschnitt L Rn. 40 f., 45; Schoch/Schneider/Bier/Ehlers/Schneider, VwGO, 32. EL, § 40 Rn. 619, 615 ff.; differenzierend Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl., § 40 Rn. 135 mwN), vermag sich der Senat dem jedenfalls für die auf §§ 20g ff. BKAG beruhenden heimlichen Überwachungsmaßnahmen nicht anzuschließen (zu anderen Polizeigesetzen ebenso OVG Münster, Urteil vom 25. Februar 1992 - 5 A 2200/90, NJW 1992, 2172 [zu § 20 PolG NW aF]; VG Oldenburg, Urteil vom 6. Juni 2012 - 11 A 3099/12, NVwZ-RR 2012, 721, 722 [zu §§ 25, 19 Nds SOG]; Schenke in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 46 BPolG Rn. 4; vgl. auch Ruthig, ZJS 2011, 63, 69). Hiergegen sprechen die Besonderheiten der verdeckten polizeilichen Maßnahmen der §§ 20g ff. BKAG und die aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz. Im Einzelnen:
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(1) Für den Fall, dass gerichtliche Entscheidungen nach dem Unterabschnitt 3a des zweiten Abschnitts des Bundeskriminalamtgesetzes zu treffen sind, regelt § 20v Abs. 2 Satz 2 BKAG, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) richtet. Diese Verweisung ist entgegen dem Wortlaut der Norm dahin auszulegen, dass für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gelten. Das FGG ist schon mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft getreten und durch das FamFG ersetzt worden. In der Folge hat der Gesetzgeber bereits die § 20v Abs. 2 Satz 2 BKAG entsprechenden Verweisungen in § 15 Abs. 5 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 6 BKAG an die neue Rechtslage angepasst und die Verfahrensvorschriften des FamFG in Bezug genommen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die unterbliebene Änderung des § 20v Abs. 2 Satz 2 BKAG - ebenso wie die des § 15a Abs. 1 Satz 9 BKAG - auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht. Insbesondere geben auch die Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber zwischen den verschiedenen Verfahrensordnungen differenzieren wollte. Angesichts der Gesetzesanpassungen in § 15 Abs. 5 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 6 BKAG steht der - für sich betrachtet eindeutige Wortlaut der Bundesvorschrift - einem Verständnis von § 20v Abs. 2 Satz 2 BKAG im hier beschriebenen Sinne nicht entgegen (iE ebenso Nomos-BR/Kugelmann BKAG § 20v Rn. 1). Dem widerspricht nicht, dass der Senat zu den landesrechtlichen Regelungen in § 22 Abs. 8 Satz 2 SächsPolG und § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgPolG eine "korrigierende" Auslegung verneint hat (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - StB 21/10, NJW 2011, 690; vom 1. März 2011 - StB 28/10, BGHR BbgPolG § 24 Abs. 1 Rechtsmittelweg 1). In den dortigen Fällen ließ sich ein eindeutiger Wille des Landesgesetzgebers nicht feststellen, dass "dynamisch" die jeweiligen Verfahrensvorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Bezug genommen sein sollten. Zudem bestanden die Gesetzgebungskompetenz des Landes betreffende Besonderheiten im Hinblick auf die bundesrechtliche Öffnungsklausel des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Senat bemerkt allerdings, dass für den Gesetzgeber Anlass besteht, die bislang unterbliebene redaktionelle Änderung von § 15a Abs. 1 Satz 9, § 20v Abs. 2 Satz 2 BKAG nachzuholen.
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(2) Nach den Regelungen des FamFG wäre der gebotene nachträgliche Rechtsschutz für die von den polizeilichen Maßnahmen betroffenen Personen nur unzureichend umgesetzt, weil sich hieraus Rechtswegspaltungen ergeben, die sich mit den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz nicht in Einklang bringen lassen und auch dem Sinn und Zweck der Benachrichtigungspflichten (§ 20w BKAG) widersprechen.
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Während die von den polizeilichen Maßnahmen betroffene Zielperson die richterliche Anordnung nach den §§ 58 ff. FamFG überprüfen lassen könnte , wäre sie - wie bereits dargelegt und ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdemöglichkeit auch die Überprüfung von Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme einschließen würde (vgl. zum Rechtsschutz gegen erledigte und bereits vollzogene Maßnahmen BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a., NJW 2002, 2456) - hinsichtlich der keinem Richtervorbehalt unterliegenden Eingriffe auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen. Die Beschwerde wäre daneben auch für diejenigen in § 20w Abs. 1 BKAG genannten Personen nicht eröffnet, deren Betroffenheit sich erst aus dem Vollzug der Maßnahme ergibt, so etwa die im Rahmen einer längerfristigen Observation aufgrund ihres Kontakts mit der Zielperson mitüberwachte Person (§ 20w Abs. 1 Nr. 1 BKAG) oder der Gesprächspartner der Zielperson im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung (vgl. § 20w Abs. 1 Nr. 7 BKAG). Dies folgt aus § 59 Abs. 1 FamFG, wonach beschwerdeberechtigt nur ist, wessen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verfügung des Gerichts unmittelbar nachteilig beeinträchtigt worden ist (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 59 Rn. 9 mwN; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger/Roßmann, FamFG, 5. Aufl., § 59 Rn. 15). Für die von den heimlichen Überwachungsmaßnahmen nur mittelbar betroffenen Personen, deren Rechtsschutzbedürfnis der Gesetzgeber durch ihre Benennung im Katalog des § 20w Abs. 1 BKAG zum Ausdruck gebracht hat, ist daher nur der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, um sich gegen unberechtigte Grundrechtseingriffe nachträglich zu Wehr zu setzen.
21
Diese Rechtswegspaltungen können im Einzelfall schwer zu durchschauen sein, bergen aber jedenfalls die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen in sich und widersprechen den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz (vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1998 - 5 AR (VS) 2/98, BGHSt 44, 265, 267 ff.; vom 25. August 1999 - 5 AR (VS) 1/99, BGHSt 45, 183, 186 f., jew. mwN zur Rspr. des BVerfG; zu § 101 Abs. 7 StPO s. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12 - 15/08, BGHSt 53, 1, 4). Das gilt mit Blick auf den Anwendungsbereich des Bundeskriminalamtgesetzes umso mehr, als die Überwachungsmaßnahmen der §§ 20g ff. BKAG der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus dienen (§ 4a Abs. 1, § 20a BKAG). Angesichts der in diesen Fällen häufig zu verzeichnenden Zusammenarbeit mehrerer Täter und deren Einbindung in terroristische Vereinigungen sind die Überwachungsmaßnahmen regelmäßig - wie hier - Teil eines umfangreichen Ermittlungskomplexes und ergänzen sich gegenseitig. In derartigen Konstellationen ist es nicht ungewöhnlich, dass - wie auch hier - die Ver- dächtigen von einigen Überwachungsmaßnahmen unmittelbar, von anderen hingegen nur mittelbar betroffen sind.
22
Die danach erforderliche Gewährleistung eines einheitlichen Rechtswegs für den nachträglichen Rechtsschutz ist nicht durch eine erweiternde Auslegung der Vorschriften des FamFG umzusetzen. Dabei kann offen bleiben, ob es sich überhaupt überzeugend begründen ließe, die Beschwerdemöglichkeit auch auf die Art und Weise des Vollzugs der gerichtlich angeordneten Maßnahme (zur Parallelproblematik bei der gerichtlich angeordneten polizeilichen Ingewahrsamnahme vgl. etwa Ruthig, ZJS 2011, 63, 69) und die Drittbetroffenen zu erstrecken. Diese Lösung versagt jedenfalls im Hinblick auf die Überprüfung solcher Maßnahmen aus dem Katalog des § 20w Abs. 1 BKAG, die keinem Richtervorbehalt unterliegen und damit von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des § 20v Abs. 2 BKAG fallen. Demgegenüber trägt das Verwaltungsprozessrecht dem von der Verfassung geforderten nachträglichen Rechtsschutz mit der Möglichkeit der Feststellungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage, für die in den Fällen grundrechtsintensiver Eingriffe in der Regel ein Feststellungsinteresse anzuerkennen ist, angemessen Rechnung (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 321).
23
(3) Der Wortlaut des § 20v Abs. 2 Satz 2 BKAG steht diesem Verständnis der Verweisungsregelung nicht entgegen. Zum Rechtsschutz gegen erledigte gerichtliche Entscheidung nach dem Unterabschnitt 3a des zweiten Abschnitts des Bundeskriminalamtgesetzes verhält sich die Regelung nicht ausdrücklich. Mangels entsprechender Einschränkung sind durch die Vorschrift im Übrigen zwar die allgemeinen Vorschriften des FamFG insgesamt und damit auch diejenigen über die Beschwerde in Bezug genommen. Die Beschwerde nach § 58 FamFG behält indes weiterhin eigenständige Bedeutung. Sie ist das statthafte Rechtsmittel, wenn das Amtsgericht die Anordnung einer verdeckten Ermittlungsmaßnahme nach den §§ 20g ff. BKAG ablehnt oder sich der Beschwerdeführer vor der Erledigung der polizeilichen Maßnahme gegen deren - weitere oder erstmalige - Vollziehung wendet.
24
(4) Soweit der Senat in früheren Entscheidungen der Vorschrift des § 20v Abs. 2 Satz 2 BKAG ähnliche landesrechtliche Regelungen dahin ausgelegt hat, dass sie den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auch nach Erledigung der angegriffenen Maßnahme eröffnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - StB 21/10, NJW 2011, 690 [§ 22 Abs. 8 Satz 2 SächsPolG aF]; vom 1. März 2011 - StB 28/10, BGHR BbgPolG § 24 Abs. 1 Rechtsmittelweg 1 [§ 24 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG aF]), bedarf es keiner Entscheidung, ob hieran festzuhalten ist. In den entschiedenen (landesrechtlich geregelten) Konstellationen waren Rechtswegspaltungen nicht in gleichem Maße wie bei den Maßnahmen nach den §§ 20g ff. BKAG zu besorgen.
25
c) Schließlich ergibt sich auch aus § 23 Abs. 1 EGGVG keine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die gerichtliche Überprüfung der gegenständlichen Überwachungsmaßnahmen. Bei den von den Beschwerdeführern angegriffenen, auf Grundlage des Bundeskriminalamtgesetzes vollzogenen Eingriffsmaßnahmen handelt es sich nicht um Regelungen im Bereich der - von den in § 23 EGGVG umfassten Sachgebieten hier allein in Betracht kommenden - Strafrechtspflege. Hierunter fällt nicht die vorbeugend-gefahrenabwehrrechtliche Bekämpfung von Straftaten (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 6 B 1/11, NVwZ-RR 2011, 710; Schoch/Schneider/Bier/Ehlers/Schneider, VwGO, 32. EL, § 40 Rn. 604).
26
2. In dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts liegt allerdings zugleich eine Entscheidung über die Eröffnung des Rechtswegs. Hieran ist der Senat für das weitere Beschwerdeverfahren gebunden, § 17a Abs. 5 GVG. Die Bindung betrifft indes lediglich den Rechtsweg und die sachliche sowie örtliche Zuständigkeit des Ausgangsgerichts (BT-Drucks. 11/7030, S. 38); die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen hat das Rechtsmittelgericht in eigener Kompetenz zu überprüfen (vgl. KK-Barthe, StPO, 7. Aufl., § 17b GVG Rn. 3; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 17 Rn. 43). Dabei hat das Rechtsmittelgericht ebenso wie das durch eine bindende Verweisung zuständig gewordene Gericht (hierzu Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 17a Rn. 1 i.V.m. § 17 Rn. 48; Schoch/Schneider/Bier/Ehlers, 32. EL, GVG § 17a Rn. 19) den Rechtsstreit nach der Verfahrensordnung seiner Gerichtsbarkeit fortzuführen.
27
Nach den insoweit geltenden Maßstäben sind die Beschwerden unzulässig , soweit sie sich gegen die auf Grundlage des Bundeskriminalamtgesetzes angeordneten und durchgeführten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen richten. Dabei bedarf es keiner Entscheidung über die anwendbare Verfahrensordnung , nach der über die Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden ist. Hierzu gilt:
28
a) Bezöge man die aus § 17a Abs. 5 GVG folgende Bindungswirkung auch auf die von dem Ausgangsgericht zugrunde gelegte Verfahrensordnung, wären die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden, weil das Oberlandesgericht in seiner den Rechtsweg begründenden Entscheidung von einem strafprozessualen Verfahren ausgegangen ist. In diesem Fall wäre die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO unzulässig, weil diese gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte nur in den ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen statthaft ist. An einer solchen Regelung fehlt es. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO nicht vor, da die von den Beschwerdeführern angegriffenen Maßnahmen - wie dargelegt - nicht in den Katalog des § 101 Abs. 1 StPO fallen. Dass den Beschwerdeführern hierbei durch die Anwendbarkeit des § 17a Abs. 5 GVG eine Rechtsmittelmöglichkeit genommen wird, weil gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung die Berufung möglich gewesen wäre, rechtfertigt keine dem ausdrücklichen Wortlaut widersprechende Auslegung von § 304 Abs. 4 StPO.
29
b) Sähe man die Vorschriften der StPO als nicht anwendbar an, weil die auf Grundlage des Bundeskriminalamtgesetzes angeordneten polizeilichen Maßnahmen nicht strafprozessualer Natur waren und die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG im Hinblick auf die anzuwendende Verfahrensordnung keine Aussage trifft (so wohl hinsichtlich der Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 GVG OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2013 - 2 VAs 2/13 u.a., NJW 2013, 3738), könnten sich die Beschwerdeverfahren - es handelt sich nicht um zivilrechtliche Streitigkeiten - entweder nach den Vorschriften des FamFG oder nach den Regelungen der §§ 23 ff. EGGVG richten. Für beide Verfahrensarten wäre die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nur im Rahmen der Rechtsbeschwerde gegeben, deren Statthaftigkeit die - hier nicht gegebene - Zulassung durch das Oberlandesgericht voraussetzt (§ 70 Abs. 1 FamFG, § 29 Abs. 1 EGGVG). Auch in diesem Rahmen könnte die hinsichtlich des Rechtswegs abweichende rechtliche Beurteilung durch das Oberlandesgericht ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof abweichend von dem gesetzlich bestimmten Rechtszug nicht statthaft machen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - StB 28/10, BGHR BbgPolG § 24 Abs. 1 Rechtsmittelweg 1). Als Rechtsbeschwerden nach § 70 FamFG wären die Rechtsmittel der Beschwerdeführer zudem auch deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind.

30
II. Die Beschwerden sind hingegen zulässig, soweit sie sich auf die in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen beziehen. Insoweit sind sie in der Sache ohne Erfolg.
31
1. Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung (Beschlüsse vom 19. April 2011 - 2 BGs 148/11, 2 BGs 150/11, 2 BGs 158/11 [nebst Erweiterung vom 23. April 2011, 2 BGs 179/11]; vom 20. April 2011 - 2 BGs 161/11, 2 BGs 162/11 [nebst Berichtigungsbeschluss vom 21. April 2011, 2 BGs 164/11], 2 BGs 168/11, 2 BGs 169/11, 2 BGs 170/11) sind jeweils rechtmäßig angeordnet worden. Auch die Art und Weise des Vollzugs dieser Maßnahmen ist über die vom Oberlandesgericht bereits festgestellten Verfahrensfehler hinaus nicht zu beanstanden. Hierzu gilt:
32
a) Die Maßnahmen setzten nach § 100a StPO in der damals geltenden Fassung zunächst voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen , der Beschuldigte habe als Täter oder Teilnehmer eine Straftat nach §§ 129, 129a StGB oder eine sonstige Katalogtat begangen. Die Norm verlangt danach - insoweit in Übereinstimmung mit der heute geltenden Fassung - keinen bestimmten Verdachtsgrad; der Tatverdacht muss daher insbesondere weder hinreichend im Sinne des § 203 StPO noch gar dringend im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO sein. Vielmehr erfordert § 100a StPO nur einen einfachen Tatverdacht, der allerdings auf bestimmten Tatsachen beruhen muss. Dabei sind mit Blick auf das Gewicht des in Rede stehenden Grundrechtseingriffs Verdachtsgründe notwendig, die sich auf eine hinreichende Tatsachenbasis stützen und mehr als nur unerheblich sind. Es müssen solche Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung, auch der kriminalistischen Erfahrung, in erheblichem Maße darauf hindeuten, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat begangen hat; erforderlich ist, dass der Verdacht durch schlüssiges Tatsachenmaterial bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung erreicht hat. Den die Maßnahme anordnenden Stellen steht bei der Prüfung des Tatverdachts ein Beurteilungsspielraum zu. Maßstab für die auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschränkte Prüfung nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO ist insoweit, ob die genannten Stellen diesen Beurteilungsspielraum gewahrt oder überschritten haben. Die Tatsachengrundlage hierfür bietet der jeweilige damalige Ermittlungs- und Erkenntnisstand (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2010 - StB 16/09, NStZ 2010, 711 m. zahlr. w.N.; vom 11. August 2016 - StB 12/16, juris Rn. 9).
33
Ein nach diesen Maßstäben ausreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführer lag bei Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs einschließlich der damit verbundenen Übermittlung der Verkehrsdaten durch die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. April (S. ) und 20. April 2011 (C. ) vor.
34
aa) Der damalige Ermittlungs- und Erkenntnisstand stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar:
35
(1) Die terroristische Vereinigung Al-Qaida wurde 1988 von Usama bin Laden und weiteren Islamisten gegründet. Sie verfolgt das Ziel, Gottesstaaten auf der Basis des islamischen Rechts zu errichten und den westlichen Einfluss in der islamischen Welt zu eliminieren. Zu diesem Zweck bekämpft Al-Qaida im Rahmen des sogenannten "Heiligen Krieges" (Jihad) die gesamte westliche Welt, vor allem die Vereinigten Staaten von Amerika und Israel, sowie die als "Apostaten" titulierten pro-westlichen Regime in der muslimischen Welt mit Ter- rorakten. Den Jihad versteht Al-Qaida als individuelle Pflicht eines jeden rechtgläubigen Muslims zu gewaltsamen Aktionen gegen die den eigenen Glauben und die Gemeinschaft der Gläubigen bedrohenden Feinde des Islam. Zur Umsetzung dieser Ideologie entwickelte Al-Qaida ab 1996 zentralisierte organisatorische Strukturen und unterhielt vor allem in Afghanistan zahlreiche Lager zur Ausbildung des terroristischen Nachwuchses. Die in der Folgezeit von Al-Qaida durchgeführten Terroranschläge wie beispielsweise die Anschläge auf die USamerikanischen Botschaften in Ostafrika am 7. August 1998 und die Terroranschläge vom 11. September 2001 wurden mit großer Sorgfalt und in jahrelanger Vorarbeit geplant.
36
Obwohl nach dem 11. September 2001 die bisherigen Strukturen der AlQaida aufgrund der Militärintervention der Antiterrorallianz teilweise zerschlagen wurden, besteht die Organisation mit ihrer Führungsspitze im afghanischpakistanischen Grenzgebiet und ihren zahlreichen nach dem 11. September 2001 aus Afghanistan in deren Heimatländer zurückgekehrten und von dort operierenden Mitgliedern fort. Sie führt den Jihad nach einer Anpassung der Steuerungs-, Koordinations- und Mobilisierungsmechanismen weiter. An der Spitze der Organisation standen in den Jahren 2010/2011 Usama bin Laden und Ayman Al Zawahiri. Die nachgeordneten Organisationsstrukturen bestanden aus den Bereichen Militär, Außenbeziehungen/Operationen, Finanzen und Medien/Propaganda mit jeweils eigenen Führungspersönlichkeiten.
37
Al-Qaida ist nach ihrer inneren Struktur weiterhin auf die gemeinschaftliche oder jedenfalls von der Organisation getragene Begehung von schwerwiegenden Straftaten als Mittel zur Verwirklichung ihrer ideologischen Ziele angelegt. Die Handlungsfähigkeit der Kernorganisation und die Verwirklichung ihrer terroristischen Zielsetzung dokumentieren die nach dem 11. September 2001 von ihren Mitgliedern verübten und unmittelbar auf die Al-Qaida-Spitze zurückgehenden Anschläge und in die Wege geleiteten Anschlagsvorbereitungen. Diese zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass Al-Qaida an Planungen für einmal gewählte Ziele trotz Rückschlägen oder Verzögerungen sehr lange festhält. Da Al-Qaida in den Jahren 2010/2011 die Führung in der Meinungsbildung im globalen Jihad beanspruchte, blieben spektakuläre Anschläge gegen westliche Einrichtungen und Interessen ein Kernziel dieser terroristischen Vereinigung.
38
Zu den hochrangigen Führungsmitgliedern gehörte im Jahr 2010 auch der für die Al-Qaida in Afghanistan verantwortliche Scheich Atiyatallah, der unmittelbar an die Hierarchieebene um Usama bin Laden angebunden war und dem unter anderem Scheich Younis al-Mauritani unterstand, der seinerseits die Funktion eines "Außenministers" der Organisation innehatte und die Verantwortung für Angelegenheiten der Al-Qaida in Europa trug. Scheich Atiyatallah hatte unter anderem in einem im September 2009 veröffentlichten Video im Kontext der bevorstehenden Bundestagswahl Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen.
39
(2) Im November 2010 teilte der sich in Waziristan, einer pakistanischen Grenzregion zu Afghanistan, aufhaltende und mutmaßlich der Vereinigung AlQaida zugehörige E. dem Bundeskriminalamt im Rahmen mehrerer Telefonate mit, dass Al-Qaida operative Planungen vorantreibe, in Deutschland zwei Anschläge zu begehen. Die Planungen gingen von Scheich Mahmoud aus, wobei die weiteren Angaben von E. zu dessen Stellung darauf hindeuteten, dass es sich hierbei um Scheich Atiyatallah handelte. Ein Anschlag sollte in Berlin stattfinden, der zweite in einer anderen Großstadt. Zu zwei potentiellen Attentätern konnte E. Personenbeschreibungen abge- ben. K. stand im Verdacht, die von E. als " M. " benannte Person zu sein.
40
Der aus Marokko stammende K. war erstmals im Jahr 2001 nach Deutschland eingereist und hatte hier in den folgenden Jahren studiert. Anfang des Jahres 2010 hatte er sich in Waziristan aufgehalten, wo er Kontakt zu AlQaida -Mitgliedern hatte. Im Mai 2010 war er wieder nach Deutschland gereist. Gegenüber der Ausländerbehörde hatte er dabei seinen Aufenthalt in Waziristan verschwiegen und stattdessen wahrheitswidrig angegeben, er habe sich von März 2009 bis zum 13. Mai 2010 aus familiären Gründen in Marokko aufgehalten. In der Folgezeit hatte er Recherchen und Vorbereitungen für einen späteren Anschlag unternommen und hierzu die Beschwerdeführer gewinnen können. Im Juli 2010 war K. aus Deutschland nach Marokko ausgewiesen worden; S. hatte ihn in der Folgezeit finanziell unterstützt. Ende November 2010 reiste K. erneut nach Deutschland. In den folgenden Wochen hielt er sich in Düsseldorf auf. Im Internet recherchierte er nach Waffen , kugelsicheren Westen und Laborzubehör. Zudem lud er sich das Handbuch "The Explosives Course" herunter, in dem unter anderem der Bau von Sprengsätzen beschrieben war, informierte sich über die Verschärfungen der Sicherheitsmaßnahmen an Flughäfen und Bahnhöfen und besuchte die Internetseite sh. , wo er die Rubrik "Wie man Terrorismus herstellt" aufrief. Vom 13. Januar bis zum 20. März 2011 hielt sich K. erneut in Marokko auf. Nach seiner Rückkehr in Deutschland betrieb er die Anschlagsvorbereitungen weiter. In der Wohnung S. s fanden hierzu am 26. März 2011 Erörterungen zwischen K. und beiden Beschwerdeführern statt, daneben auch zwischen K. und S. am 1., 8. und 11. April 2011. Über das Internet recherchierte K. in diesem Zeitraum zudem nach chemischen Grundstof- fen für den Bau von Sprengsätzen; ebenso suchte er am 9. April 2011 Kontakt zu dem führenden Al-Qaida-Mitglied Scheich Atiyatallah.
41
S. unterstützte K. über die bereits dargestellten Tätigkeiten hinaus, indem er ihn nach dessen Wiedereinreise im März 2011 in seiner Wohnung aufnahm. Auch C. stand spätestens seit Sommer 2010 mit K. in Kontakt und half ihm bei den Anschlagsvorbereitungen. In diesem Zusammenhang kommunizierten beide konspirativ miteinander. Unter anderem versandte C. am 26. August 2010 eine verschlüsselte Mobiltelefonnummer an K. . Diese Nummer nutzten K. und C. später im Rahmen der Verabredung zu dem Treffen vom 26. März 2011 in der Wohnung S. s. Zu diesem Treffen brachte C. eine Speicherkarte mit Verschlüsselungssoftware mit, was den Vorgaben von Al-Qaida zur verschlüsselten Kommunikation entsprach.
42
bb) Dieser Tatverdacht gründete sich auf die Tatsachen und Erkenntnisse , die das Bundeskriminalamt im Rahmen der von ihm von November 2010 bis April 2011 durchgeführten Überwachungsmaßnahmen gewonnen hatte. Wegen der Einzelheiten hierzu nimmt der Senat Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf den beide Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 19. April 2011 (2 BGs 149/11), und den Bericht des Bundeskriminalamts vom 12. April 2011 über die Zusammenfassung des Ermittlungsstandes zum 4. April 2011.
43
Der näheren Erörterung bedarf lediglich, dass die vom Bundeskriminalamt präventiv-polizeilich zusammengetragenen Beweisergebnisse im Rahmen des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens zur Begründung der von den Be- schwerdeführern angegriffenen Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs und Anordnungen des Generalbundesanwalts zweckändernd verwendet werden durften.
44
(1) Rechtsgrundlage für die Weitergabe der vom Bundeskriminalamt gefahrenabwehrrechtlich erlangten Daten an den Generalbundesanwalt war § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BKAG. Zu dessen Anwendbarkeit und Voraussetzungen gilt:
45
(a) Unter anderem im Hinblick darauf, dass die Regelung in § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 BKAG dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung nur unzureichend Rechnung trägt, ist die Norm aufgrund ihrer Weite verfassungswidrig (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 337 ff.). Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit der in der Vergangenheit auf sie gestützten Datenübermittlungen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gilt die Vorschrift vielmehr - wenngleich für die aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen erlangten Daten nur mit Einschränkungen - bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2018 fort (BGBl. I S. 1136; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 351 f.). Aufgrund dieser Weitergeltungsanordnung ist § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BKAG weiterhin anwendbar mit der Folge, dass die auf diese Regelung gestützten Rechtsakte - vorbehaltlich der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - ihre Gültigkeit behalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 80/95, BVerfGE 114, 73, 104; Maunz-SchmidtBleibtreu /Klein/Bethge, BVerfGG, 50. EL, § 31 Rn. 232, § 35 Rn. 45a mwN).
46
(b) Die Übermittlung der präventiv-polizeilich ermittelten Erkenntnisse durch das Bundeskriminalamt an den Generalbundesanwalt war gemäß § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BKAG zur Strafverfolgung erforderlich. Nach der Beweislage standen die Beschwerdeführer zumindest im Verdacht, dem Al-QaidaMitglied K. bei seinen Anschlagsvorbereitungen geholfen und sich hierdurch wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB strafbar gemacht zu haben (zur Bewertung von Al-Qaida als terroristische Vereinigung im damaligen Zeitraum vgl. auch BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 107 ff.; Beschluss vom 10. März 2011 - AK 5/11, NStZ-RR 2011, 176). Da der Generalbundesanwalt bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von den Aktivitäten K. s und der Beschwerdeführer hatte, waren strafrechtliche Ermittlungen ohne die Mitteilung des Bundeskriminalamts nicht möglich. Die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung ist im - hier vorliegenden - Fall des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht (§ 129a Abs. 5 Satz 1 StGB), so dass auch die Voraussetzungen des § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 BKAG erfüllt waren. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beschwerdeführer - wie vom Generalbundesanwalt bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens und vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in den angegriffenen Beschlüssen angenommen - über den Verdacht der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung hinaus schon zu diesem Zeitpunkt im Sinne eines tatsachengestützten Anfangsverdachts verdächtig waren, ihrerseits jeweils als Mitglied von Al-Qaida agiert und sich dementsprechend wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der Vereinigung strafbar gemacht zu haben.
47
Die gemäß § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BKAG schließlich erforderliche Berechtigung des Generalbundesanwalts zur Abfrage und Verwendung der Daten folgte aus § 161 Abs. 1 und 2 StPO, hinsichtlich der Daten aus einer Wohnraumüberwachung aus § 161 Abs. 2 Satz 2, § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO (s. auch unten).
48
(c) Auch die Übermittlung der aus den (akustischen) Wohnraumüberwachungen (§ 20h BKAG) am 26. März sowie 1., 8. und 11. April 2011 gewonnenen Erkenntnisse war durch § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BKAG gedeckt. Nach den Maßgaben der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist die Übermittlung derartiger Daten unter der Einschränkung zulässig, dass eine dringende Gefahr für die in § 20h Abs. 1 BKAG genannten Rechtsgüter vorliegt (BGBl. I S. 1136; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 352). Eine solche Gefahrenlage war im Zeitpunkt der Übermittlung der Daten durch das Bundeskriminalamt an den Generalbundesanwalt gegeben.
49
Der polizeirechtliche Begriff der dringenden Gefahr baut im Sinne eines qualifizierten Rechtsgüterschutzes auf demjenigen der konkreten Gefahr auf. Er nimmt Bezug auf das Ausmaß, aber auch auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 271, 296) und verlangt, dass eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein bedeutendes Rechtsgut schädigen wird. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden wäre. Nicht ausreichend zur Begründung einer Gefahrenlage sind indes bloße Vermutungen oder die Inbezugnahme einer allgemeinen Sicherheitslage (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 83 f., 93 mwN).
50
Nach diesen Maßstäben waren die in § 20h Abs. 1 BKAG genannten Schutzgüter, insbesondere Leib und Leben einer Person und Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, auch bei Beachtung der gebotenen Strenge (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 296) im Zeitpunkt der Übermittlung der vom Bundeskriminalamt erhobenen Daten dringend gefährdet. Die Beweislage wies auf eine von Al-Qaida veranlasste Vorbereitung eines terroristischen Sprengstoffanschlags durch K. und die Beschwerdeführer hin. Für den Fall einer erfolgreichen Umsetzung des Vorhabens ließ dies befürchten, dass es in einem nicht abschätzbaren Umfang zu Toten und Verletzten kommen könnte. Der Gefahrengrad war als hoch einzustufen; die Hinweise auf das Vorhaben K. s und seine Unterstützung durch die Beschwerdeführer waren stichhaltig und gingen deutlich über Spekulationen und vage Vermutungen hinaus. So ließ der Erkenntnisstand nicht nur auf extremistische Grundeinstellungen der Beteiligten schließen. Hinsichtlich K. war darüber hinaus der konkrete Verdacht begründet, dass er sich bereits in einem von Al-Qaida unterhaltenen pakistanischen Ausbildungslager aufgehalten hatte. Diese Einschätzungen wurden zuletzt auch dadurch entscheidend gestützt, dass die Betroffenen ihre konspirative Kommunikation untereinander nach den Ergebnissen der Wohnraumüberwachung sogar in der Wohnung von S. aufrecht hielten. Das Ausmaß möglicher Anschläge war nicht abzusehen; jedoch ließen die auch schon im damaligen Zeitraum bestehenden Erfahrungen mit Selbstmordattentaten durch radikale Islamisten, das konspirative Vorgehen der Beteiligten (vgl. hierzu Vermerk des Bundeskriminalamts vom 12. April 2011 über den Ermittlungsstand zum 4. April 2011 S. 61 ff.) sowie deren Internetrecherchen (insb. "The Explosive Course", Suche nach Mitteln zur Herstellung von Sprengstoff ) auf ein erhebliches Potenzial schließen. Der Zeitpunkt des geplanten Anschlags war zwar ungewiss; es ließ sich auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse (mutmaßlicher Kontakt von K. zu Scheich Atiyatallah; Recherche nach zur Herstellung von Sprengstoff geeigneten Mitteln) indes nicht ausschließen , dass es in überschaubarer Zukunft zu einem solchen kommen würde. Angesichts der in die Bewertung des Gefahrengrads einfließenden Folgenbetrachtung gibt es insoweit nichts zu erinnern.
51
(2) Der Generalbundesanwalt war zum Auskunftsverlangen gegenüber dem Bundeskriminalamt und zur weiteren Verwendung der erlangten Daten befugt (§ 161 Abs. 1 und 2 StPO). In Bezug auf die Maßnahmen aus der akustischen Überwachung der Wohnung S. s lagen auch die engeren Voraussetzungen von § 161 Abs. 2 Satz 2, § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO vor. Die Beschwerdeführer waren jedenfalls der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung und damit einer Katalogtat nach § 100d Abs. 5 Nr. 3 i.V.m. § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StPO im Sinne eines tatsachengestützten Anfangsverdachts verdächtig.
52
Eine andere Beurteilung des Gefahrenverdachts folgt auch nicht daraus, dass die strafprozessuale Verwendung präventiv-polizeilich erhobener Daten nach § 161 Abs. 1 und 2, § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Datenerhebung voraussetzt (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 83 [zu § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO]). Die vom Bundeskriminalamt ergriffenen präventiv-polizeilichen Überwachungsmaßnahmen begegnen zwar teilweise rechtlichen Bedenken. Dies führte indes nicht zum Wegfall der wesentlichen Tatsachengrundlage, auf der der gegen die Beschwerdeführer bestehende Tatverdacht beruhte.

53
(a) Die Erhebung der Verkehrs- und Inhaltsdaten zu den E-MailAdressen i. com und cl. de war rechtswidrig.
54
(aa) Der Datenerhebung lag folgendes Vorgehen des Bundeskriminalamts zugrunde:
55
Die Ermittlungen des Bundeskriminalamts ergaben, dass K. mit den Nutzern der vorstehenden E-Mail-Adressen mehrfach kommuniziert hatte. Hinsichtlich des Accounts cl. de bat das Bundeskriminalamt im Januar 2011 gegenüber der US-amerikanischen Microsoft Corporation im Wege des sog. Emergency requests um Auskunft "zu den vorgenannten Postfächern und den dazugehörigen Adresslisten". Hierauf übermittelte die Microsoft Corporation die gespiegelten Daten des Postfachs, die das Bundeskriminalamt im Anschluss auswertete. In entsprechender Weise verfuhr es mit Schreiben vom 7. Februar 2011 hinsichtlich der E-Mail-Adresse i. com und erhielt hierauf eine Spiegelung des E-Mail-Postfachs inklusive der zugehörigen Verkehrsdaten. Eine richterliche Anordnung über die Datenerhebung lag weder im Zeitpunkt der jeweiligen Anfragen an die Microsoft Corporation noch bei der späteren Auswertung der übermittelten Daten vor. Sie wurde auch nicht nachträglich eingeholt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts beschloss der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 26. September 2011 (2 BGs 509/11) allerdings, dass er die Durchsuchung der Geschäftsräume der Microsoft Corporation zum Zwecke der vorläufigen Sicherstellung der Inhalts- und Verkehrsdaten zu den vorstehenden E-Mail-Adressen anordnen würde, wenn sich die Geschäftsräume des Server- betreibers innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland befinden würden.
56
(bb) Dieses Vorgehen des Bundeskriminalamts entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben. Hierzu gilt:
57
(i) Im Unterschied zu den im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalten und Umständen einer Kommunikation unterfällt der zugangsgesicherte Kommunikationsinhalt in einem E-Mail-Postfach, auf das der Nutzer nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG). Das Fernmeldegeheimnis knüpft an das Kommunikationsmedium an und will jenen Gefahren für die Vertraulichkeit begegnen, die sich gerade aus der Verwendung dieses Mediums ergeben, das einem staatlichen Zugriff leichter ausgesetzt ist als die direkte Kommunikation unter Anwesenden. Eine derartige Gefahrenlage besteht aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit des Nutzers auch für die Fälle der auf einem Mailserver des Providers (zwischen- oder end)gespeicherten E-Mails, weil der Kommunikationsteilnehmer keine Möglichkeit hat, die Weitergabe der E-Mails durch den Provider zu verhindern. Da Art. 10 Abs. 1 GG die Vertraulichkeit der Kommunikation schützt, ist die Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung kommunikativer Daten ohne Einwilligung des Betroffenen , aber auch schon die Anordnung des Zugriffs ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Position des Postfachinhabers (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06, BVerfGE 124, 43, 54 ff., 58). Der Eingriff ist allerdings gerechtfertigt, wenn er gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG durch eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Diese ist unter anderem am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Dabei verlangt die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, dass die Einbußen grundrechtlich geschützter Freiheiten nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den Gemeinwohlzwecken stehen, denen die Grundrechtsbeeinträchtigung dient. Neben der Bedeutung der geschützten Rechtsgüter sind dabei maßgebend insbesondere die Gestaltung der Einschreiteschwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigung. Hinsichtlich des letzten Gesichtspunkts ist zu beachten, dass sich die Schwere eines Eingriffs erhöht, wenn er heimlich durchgeführt wird. Von Bedeutung ist ferner, ob nur eine einmalige und punktuelle Datenerhebung stattfindet. Im Bereich der Strafverfolgung etwa sind daher bei heimlichen Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis besonders hohe Anforderungen an die Bedeutung der zu verfolgenden Straftat und den für den Zugriff erforderlichen Grad des Tatverdachts zu stellen (vgl. BVerfG aaO, S. 62 ff.). Das besondere Gewicht des grundrechtlichen Schutzes gegen verdeckte Eingriffe in die Kommunikationsfreiheit beruht darauf, dass sie spezifische Risiken für die Rechte der Betroffenen bergen. Diese können sich frühestens dann mit rechtlichen Mitteln wehren, wenn der Zugriff bereits vollzogen ist, und dies auch nur dann, wenn sie über die Maßnahme informiert werden oder auf andere Weise von ihr Kenntnis erlangen (BVerfG aaO, S. 65; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a., BVerfGE 100, 313, 361). Der effektive Schutz des materiellen Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG bedarf daher auch einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens. Hierbei ist insbesondere die Unterrichtung des Betroffenen über den Zugriff auf seinen E-Mail-Bestand von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BVerfG aaO, S. 70 f.).
58
Strafprozessual ermöglichen nach diesen Maßstäben die §§ 94 ff. StPO die Sicherstellung und Beschlagnahme entsprechender E-Mails (BVerfG aaO, S. 58 ff.; BGH, Beschlüsse vom 24. November 2009 - StB 48/09, NJW 2010, 1297, 1298; vom 4. August 2015 - 3 StR 162/15, NStZ 2015, 704, 705). Da- nach bedarf es nur dann einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme (§ 98 StPO), wenn Daten über den Postfachinhalt nicht freiwillig herausgegeben werden. Ob dies der Fall ist, richtet sich nicht allein nach dem Willen des Providers, sondern auch nach demjenigen des durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Postfachinhabers (vgl. BVerfG aaO). In zeitlicher Hinsicht verfassungsrechtlich erforderlich ist zum Schutz des Postfachinhabers, in dessen Grundrechte durch den Zugriff auf den E-Mail-Bestand eingegriffen wird, dass er spätestens vor Durchführung der Maßnahmen hierüber unterrichtet wird, damit er bei der Sichtung seines E-Mail-Bestandes seine Rechte wahrnehmen kann (BVerfG aaO, S. 71). Einfachrechtlich wird dies durch § 35 StPO umgesetzt. Eine Zurückstellung der Benachrichtigung ist gesetzlich nicht vorgesehen und führt zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Sicherstellung bzw. der Beschlagnahme (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2009 - StB 48/09, NJW 2010, 1297, 1298; vom 4. August 2015 - 3 StR 162/15, NStZ 2015, 704, 705). Ein demgegenüber verdecktes Vorgehen der Strafverfolgungsbehörde wird im strafrechtlichen Schrifttum zwar nicht für grundsätzlich ausgeschlossen erachtet. Angesichts der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen soll dies strafprozessual jedoch nur unter den Voraussetzungen von § 100a StPO bzw. § 99 StPO zulässig sein (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 94 Rn. 16a f., § 100a Rn. 6b f.; BeckOK StPO/Graf § 100a Rn. 30; KK-Bruns, StPO, 7. Aufl., § 100a Rn. 16 ff.; s. zum Zugriff auf eine telefonische Mailbox auch BGH, Beschluss vom 31. Juli 1995 - 1 BGs 625/95, NStZ 1997, 247, 248).
59
Im Hinblick auf den Schutzgehalt des Fernmeldegeheimnisses ist ferner zu beachten, dass Art. 10 Abs. 1 GG nicht nur die Kommunikationsinhalte schützt, sondern auch die Informationen über Ort, Zeit sowie Art und Weise der Kommunikation. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich daher auch auf die Verkehrsdaten der Telekommunikation, die Aufschluss über die an der Kommuni- kation beteiligten Personen und die Umstände der Kommunikation geben (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 1 BvR 1811/99, NJW 2007, 3055 mwN; Maunz/Dürig/Durner, 78. EL, GG Art. 10 Rn. 86).
60
(ii) Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben und Folgerungen für das einfache Recht gilt hier für die Erhebung der bei der Microsoft Corporation gespeicherten Inhalts- und Verkehrsdaten nach dem Bundeskriminalamtgesetz:
61
Die Erhebung der Verkehrs- und Inhaltsdaten zu den E-Mail-Adressen i. und cl. de im Wege des "Emergency requests" entbehrte einer rechtlichen Grundlage. § 20b BKAG aF eröffnete als Grundnorm für die Erhebung personenbezogener Daten keine entsprechende Befugnis. Die Regelung ist subsidiär, soweit die Befugnis zur Datenerhebung speziell in den Bestimmungen des Unterabschnitts 3a des zweiten Abschnitts des Bundeskriminalamtgesetzes geregelt ist (BT-Drucks. 16/9588, S. 20). Solche Vorschriften finden sich hinsichtlich der Inhaltsdaten der Telekommunikation in § 20l BKAG und hinsichtlich der Verkehrsdaten in § 20m BKAG. Nach neuer - im hier relevanten Zeitpunkt indes noch nicht in Kraft getretener - Rechtslage folgt die Unanwendbarkeit von § 20b BKAG auch aus dessen dritten Absatz, der die fachgesetzliche Rechtsgrundlage für die Bestandsdatenauskunft schafft (vgl. auch Graulich in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 20b BKAG Rn. 10 ff.) und im Umkehrschluss die Verkehrs- und Inhaltsdatenerhebung nach der Grundnorm gerade ausschließt.
62
Es lagen auch weder die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine heimliche Überwachung der Telekommunikation (§ 20l BKAG) noch für die Erhebung der Verkehrsdaten (§ 20m BKAG) vor. Zwar ist nicht nur die Überwachung einer laufenden Telekommunikation, sondern auch die (gegenüber dem Postfachnutzer) heimliche Erhebung von auf dem Mailserver des Providers bereits gespeicherten Inhaltsdaten unter den Bedingungen des § 20l BKAG grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist nach beiden Regelungen indes , dass die Maßnahme zuvor richterlich angeordnet worden ist oder im Falle bestehender Gefahr im Verzug die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt wird (§ 20l Abs. 3 Satz 1 und 2, § 20m Abs. 3 Satz 1 BKAG). Hieran fehlte es.
63
Die Einhaltung des Richtervorbehalts war auch nicht deswegen entbehrlich , weil die Microsoft Corporation die Daten auf Grundlage des USamerikanischen Rechts dem Bundeskriminalamt freiwillig überlassen hatte. Der Richtervorbehalt der §§ 20l, 20m BKAG besteht nicht in erster Linie im Interesse des Telekommunikationsanbieters. Vielmehr trägt er insbesondere den mit der staatlichen Maßnahme einhergehenden Beeinträchtigungen der Telekommunikationsnutzer Rechnung. Ohne deren Zustimmung durfte das Bundeskriminalamt die Microsoft Corporation daher nicht zu einer Überlassung der Daten veranlassen und hierdurch die Voraussetzungen der §§ 20l, 20m BKAG bzw. diejenigen eines Vorgehens im Wege der Rechtshilfe umgehen (s. zur Parallelproblematik im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen auch MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 100a Rn. 5; Gaede, StV 2009, 96, 102). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der räumliche Geltungsbereich des Art. 10 Abs. 1 GG nur bei hinreichendem territorialen Bezug zur Bundesrepublik Deutschland eingreift (offen gelassen in BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a., BVerfGE 100, 313, 362 f.). Ungeachtet dessen, dass für einen entsprechenden räumlichen Bezug auch hinsichtlich des in Marokko lebenden L. , dem Nutzer des Accounts i. com, sprechen würde, dass das Bundeskriminalamt die Datenerhebung aus dem Inland heraus veranlasste und die übermittelten Daten hier auswertete (vgl. BVerfG aaO, S. 363), lässt sich eine derartige Beschränkung auf Daten, die aus einer Telekommunikation mit territorialen Bezug herrühren, § 20l und § 20m BKAG nicht entnehmen.
64
Soweit der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 26. September 2011 (2 BGs 509/11) festgestellt hat, dass die Durchsuchung der Geschäftsräume der Microsoft Corporation zur Sicherstellung der betreffenden Inhalts- und Verkehrsdaten angeordnet werden würde, wenn sich die Geschäftsräume innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland befänden, führte dies - ungeachtet der Frage, welche sonstigen Konsequenzen sich für eine zweckändernde Verwendung der erhobenen Daten hieraus ergäben (zur Erforderlichkeit einer Abwägung nach den zu den relativen Beweisverwertungsverboten entwickelten Maßstäben s.u.) - nicht nachträglich zur Rechtmäßigkeit der bereits abgeschlossenen Datenerhebung. Schon weil der Beschluss auf strafprozessualer Grundlage ergangen ist, bestehen Zweifel, ob er die gefahrenabwehrrechtlich durchgeführten Maßnahme im Sinne von § 20l Abs. 3 Satz 3 (i.V.m. § 20m Abs. 3 Satz 1) BKAG nachträglich bestätigen konnte. Selbst wenn eine solche nachträgliche Bestätigung während des Ermittlungsverfahrens durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs für grundsätzlich möglich erachtet werden sollte, wäre der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshof nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Datenerhebung zu begründen. Insoweit liegt dem Beschluss ein unzutreffender Prüfungsmaßstab zugrunde; denn die (fiktive) Anordnung der Durchsuchung ist maßgeblich auf die Erkenntnisse gestützt worden, die erst durch die Übermittlung der Daten durch die Microsoft Corporation erlangt worden sind.

65
Das Vorgehen des Bundeskriminalamts war ebenso wenig durch § 20s Abs. 1 Nr. 1 BKAG gedeckt, wonach eine Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt werden kann. Auch wenn die sichergestellten E-Mails und Verkehrsdaten unter den Sachbegriff zu fassen wären (in diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06, BVerfGE 124, 43, 60 f.), ist zweifelhaft, ob die Befugnis zur Sicherstellung die Befugnis zur Auswertung - und damit der eigentlichen Erhebung - der Daten miteinschließt. Dies bedarf indes keiner Entscheidung, weil es sich bei der Sicherstellung einer Sache nach § 20s BKAG um eine offene Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt. Die Sicherstellung ist ihrer Rechtsnatur nach ein mit einem Realakt einhergehender , auf Duldung gerichteter Verwaltungsakt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. Januar 1991 - 7 A 246/88, NVwZ-RR 1991, 556, 557 [zu §§ 21, 22 PolG NRW aF]; Nomos-BR/Kugelmann BKAG § 20s Rn. 1), der gemäß § 41 Abs. 1 VwVfG der Bekanntgabe bedarf (vgl. auch Schenke in Schenke/ Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 47 BPolG Rn. 6). Dem entspricht , dass die Sicherstellung nach § 20s BKAG im Katalog des § 20w Abs. 1 BKAG nicht aufgeführt wird, der die gesamten heimlichen Informationseingriffe nach dem Unterabschnitt 3a des zweiten Abschnitts des Bundeskriminalamtgesetzes erfasst (Ruthig in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes , § 20w BKAG Rn. 4). Unabhängig von der Frage, ob die Befugnis zur Sicherstellung nach § 20s BKAG auch die Auswertung der von der Microsoft Corporation übermittelten Datenträger umfasste, war das diesbezügliche Vorgehen des Bundeskriminalamts auf Heimlichkeit angelegt; der Bekanntgabe der Sicherstellung gegenüber den betroffenen Postfachinhabern ermangelte es.
66
(cc) Dass Daten rechtswidrig erhoben wurden, steht ihrer zweckändernden strafverfahrensrechtlichen Verwendung nach der - verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 28 ff.) - Rechtsprechung des Senats nicht von vornherein entgegen. Entsprechend den Grundsätzen zu den sog. relativen Verwertungsverboten bedarf es in diesen Fällen allerdings einer Abwägung im Einzelfall, ob die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung auch die zweckändernde Verwendung - wie hier zur Begründung verdeckter grundrechtsintensiver Ermittlungsmaßnahmen - verbietet (BGH, Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 86 ff. m. zahlr. w.N.). Dabei kann der Senat erneut offenlassen, ob von diesem Ergebnis abzuweichen wäre, wenn durch die Nutzung der rechtswidrig erhobenen Daten eine in der Verwendungsregelung enthaltene Beschränkung umgangen würde, etwa wenn die Wohnraumüberwachung nicht zur Aufklärung einer Katalogtat oder eines vergleichbaren präventivpolizeilichen Zwecks angeordnet wurde (vgl. BGH aaO, S. 89 f.). Zu einer solchen Verletzung der Verwendungsbeschränkung ist es hier nicht gekommen.
67
Ob die Verwendung der zu den E-Mail-Adressen i. com und cl. de gewonnenen Daten einer nach obigen Maßstäben durchzuführenden Abwägung standhielte, bedarf keiner Entscheidung. Insbesondere angesichts der zeitlichen Kongruenz zwischen den Angaben des E. und der Einreise von K. in das Bundesgebiet im November 2010, der rechtsfehlerfrei erlangten Erkenntnisse zu dessen seit Dezember 2010 betriebenen Internetrecherchen sowie der Ergebnisse der Wohnraumüberwachungen von März und April 2011 können die aus der Datenerhebung zu den vorgenannten Accounts folgenden weiteren Indizien hinweggedacht werden, ohne dass sich an der Beurteilung des Tatverdachts im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen ermittlungsrichterlichen Beschlüsse vom 19. und 20. April 2011 eine wesentliche Änderung ergäbe.
68
(b) Sämtliche anderen von dem Bundeskriminalamt präventiv durchgeführten Überwachungsmaßnahmen waren - soweit hier für die Begründung des gegen die Beschwerdeführer bestehenden Tatverdachts von Belang - rechtmäßig. Der näheren Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes:
69
(aa) Die im Rahmen des Gefahrenabwehrvorgangs "EG Komet" durch das Bundeskriminalamt ergriffenen, auf § 20g Abs. 1 bis 3, §§ 20h, 20k, 20l und 20m BKAG basierenden Überwachungsmaßnahmen waren nicht deshalb rechtwidrig, weil das Bundesverfassungsgericht diese Normen für mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärt hat (Urteil vom 20. April 2016 - 2 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 351 f.). Es hat auch die (befristete) Weitergeltung dieser Vorschriften angeordnet. Damit lag insbesondere den für die Begründung des Tatverdachts wesentlichen, auf § 20l BKAG gestützten Anordnungen hinsichtlich der Überwachungen der Callshops und Internetcafes"P. Callshop" (Beschluss vom 25. März 2011), "Cy. Cafe" (Eilanordnung vom 23. Dezember 2010, Beschluss vom 25. Dezember 2010) und "C. Center A. " (Beschluss vom 18. März 2011), des vom Beschwerdeführer C. genutzten Telefonanschlusses (Beschluss vom 2. März 2011) und des Telefonanschlusses von Ec. (Beschluss vom 14. Dezember 2010) sowie der auf § 20h BKAG beruhendenakustischen Überwachung der Wohnung S. s (Beschlüsse vom 28. Februar 2011 und vom 27. März 2011) jeweils eine gültige Ermächtigungsgrundlage zugrunde (s. zu den Folgen der Verfassungswidrigkeit einer Norm für das Strafverfahren im Falle der fehlenden Weitergeltungsanordnung BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 86 ff.).
70
(bb) Hinsichtlich der Überwachung der ISDN-Anschlüsse der Betreiber des Internetcafes "Cy. Cafe" gemäß § 20l BKAG bestehen allerdings rechtliche Bedenken, soweit dieser Maßnahme aufgrund angenommenen Gefahrenverzugs zunächst nur die Eilanordnung des Präsidenten des Bundeskriminalamts vom 23. Dezember 2010 zugrunde lag (§ 20l Abs. 3 Satz 2 BKAG). Der Eilanordnung war um 15.05 Uhr ein Telefonat zwischen einem Beamten des Bundeskriminalamts und dem für die Anordnung zuständigen Amtsrichter vorausgegangen, bei dem der Amtsrichter erklärt hatte, dass das Amtsgericht Wiesbaden an diesem Tage "keine Anträge mehr annehmen würde. Der zuständige Richter sei heute damit nicht mehr zu erreichen" (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 23. Dezember 2010). Da in die Bewertung des Gefahrenverzugs seitens der für den Erlass einer Eilanordnung zuständigen nichtrichterlichen Organe auch einzustellen ist, in welchem zeitlichen Rahmen mit einer Anordnung durch das Gericht zu rechnen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 2 BvR 2718/10 u.a., BVerfGE 139, 245, 270), begegnete das Vorgehen des Beamten des Bundeskriminalamts zwar keinen rechtlichen Bedenken , soweit dieser zunächst abklärte, ob in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen mit einer gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung gerechnet werden konnte. Jedoch lassen sich die Hintergründe für die Erklärung des Amtsrichters - etwa die Notwendigkeit, vorrangig andere bereits eingegangene Anträge auf Erlass von Anordnungen nach den §§ 20g ff. BKAG bearbeiten zu müssen - weder dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 23. Dezember 2010 noch der daraufhin ergangenen Eilanordnung entnehmen. Diese verstehen sich - abgesehen davon, dass die Entscheidung, ob Anträge der Ermittlungsbehörden "angenommen" werden, nicht der Disposition des Gerichts unterliegt - insbesondere angesichts der Uhrzeit des Telefonats auch nicht von selbst (zum Erfordernis der Dokumentation der den Gefahrenverzug begründenden Umstände vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 534/05, wistra 2006, 311, 312). Das lässt besorgen, dass seitens des Amtsgerichts eine richterliche Entscheidung aus sachwidrigen Erwägungen verweigert und diese Erklärung vom Bundeskriminalamt ohne weiteres hingenommen worden war. Es bedarf indes keiner Klärung, ob dies zur Rechtswidrigkeit der Eilanordnung führte, weil die nach § 20l Abs. 3 Satz 1 und 3 BKAG erforderliche richterliche Entscheidung am 25. Dezember 2010 nachgeholt und relevante Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung erst danach gewonnen wurden.
71
Gegen die Rechtmäßigkeit der richterlichen Anordnung vom 25. Dezember 2010 bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die materiellen Voraussetzungen für die Überwachung des Internetcafes "Cy. Cafe" lagen vor, weil aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wissensstands des Bundeskriminalamts insbesondere zu dem Kommunikationsverhalten von K. zu erwarten war, dass dieser das Internetcafe aufsuchen könnte, um von dort mit anderen Al-Qaida-Mitgliedern Kontakt aufzunehmen oder Internetrecherchen im Hinblick auf den geplanten Anschlag durchzuführen (§ 20l Abs. 1 Nr. 4 BKAG). Die in verfassungskonformer Auslegung erforderliche Gefahrennähe der Inhaber des Callshops (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 310 f.) bestand in dem begründeten Verdacht, dass sich insbesondere K. gezielt des Internetcafes bedienen könnte, um sein terroristisches Vorhaben durchzuführen. So hatte er in den Vortagen bereits mehrfach - teilweise in auffällig kurzen Abständen - dieses Internetcafe und das "C. Center A. " aufgesucht. Wegen der Einzelheiten hierzu nimmt der Senat Bezug auf die Darlegungen in dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 10. Januar 2011 (SAO B36 Bl. 10 ff.). Die Abwehr des geplanten Anschlags wäre ohne die Überwachung des Internetcafes auch wesentlich erschwert gewesen (§ 20l Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BKAG). Details zu den Anschlagsplänen von K. und der Beschwerdefüh- rer waren nicht bekannt; es stand zu erwarten, dass die Überwachung ihrer Internetnutzung hierzu nähere Erkenntnisse erbringen würde.
72
Der Beschluss vom 25. Dezember 2010 genügt auch den formellen Voraussetzungen des § 20l BKAG. Soweit dort gemäß § 20l Abs. 4 Satz 3 BKAG ausgeführt war, dass die Maßnahme auf drei Monate bis zum "24.03.2010", statt 2011, befristet sei, handelte es sich um einen offensichtlichen, bereits aus der Entscheidung heraus erkennbaren Schreibfehler, der die Wirksamkeit der Anordnung nicht gefährdete. Auch dass die amtsrichterliche Anordnung der Telekommunikationsüberwachung vom 25. Dezember 2010 keine Begründung für die Maßnahme enthielt, berührt deren Rechtmäßigkeit im Ergebnis nicht. Eine Begründungspflicht war im Zeitpunkt ihres Erlasses gesetzlich nicht vorgesehen. Zwar gründet sich die Unvereinbarkeit von § 20l BKAG mit dem Grundgesetz unter anderem gerade auf diesen Umstand, dem im Hinblick auf die Begründungspflichten der § 20g Abs. 3 Satz 6, § 20h Abs. 4, § 20k Abs. 6 BKAG nicht ausschließbar eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde lag (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 312; s. zur Begründungspflicht für angeordnete Ermittlungsmaßnahmen auch BGH, Beschluss vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 366). Indes hat das Bundesverfassungsgericht die befristete Fortgeltung der Norm insoweit nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht. Insoweit ist § 20l BKAG während der Übergangszeit in seiner bisherigen Fassung anwendbar.
73
(cc) Auch die richterliche Anordnung vom 18. März 2011 über die Verlängerung der Telekommunikationsüberwachung des Internetcafes "C. Center A. " (§ 20l Abs. 4 Satz 4 BKAG) erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig. Zwar sind die Gründe des Beschlusses fehlerhaft, weil sie sich nicht zu der angeordneten Maßnahme, sondern zur Verlängerung der Observation des Beschwerdeführers S. verhalten. Mit Blick auf die - wie bereits dargestellt - nach der damaligen Rechtslage gesetzlich nicht vorgesehene Pflicht zur Begründung von Anordnungen der Telekommunikationsüberwachung führt dies für sich genommen aber noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung.
74
Die Voraussetzungen für die Überwachung dieser Telekommunikationsanschlüsse lagen im Zeitpunkt des Erlasses der richterlichen Anordnung vor. Insbesondere war zu erwarten, dass K. das Internetcafe - wie schon in der Vergangenheit - weiterhin gezielt aufsuchen könnte, um von dort Kontakt mit anderen Al-Qaida-Mitgliedern aufzunehmen und für die Durchführung des Anschlags erforderliche Internetrecherchen zu betreiben (§ 20l Abs. 1 Nr. 4 BKAG). Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im Beschluss über die erstmalige Anordnung der Telekommunikationsüberwachung des "C. Center A. " vom 20. Dezember 2010 und im Antrag des Bundeskriminalamts auf Anordnung der Überwachung der Telekommunikationsanschlüsse des "Cy. Cafe" vom 16. März 2011. Die Abwehr der Anschlagspläne von K. wäre ohne die Überwachungsmaßnahme auch wesentlich erschwert gewesen. Insoweit ist auf obige Ausführungen zur Anordnung der Überwachung der Telekommunikation des "Cy. Cafes" zu verweisen.
75
(dd) Ebenfalls rechtmäßig war die mit Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 2. März 2011 (70 Gs 24/11) angeordnete Überwachung der - aufgrund späterer Erkenntnisse C. zuzuordnenden - Mobilfunknummer . Soweit das Amtsgericht in der Entscheidung als Ermächtigungsgrundlage § 20l Abs. 1 Nr. 4 BKAG aufgeführt hat, handelt es sich um ein offensichtliches Redaktionsversehen. Weder war in den Beschlussgründen dargelegt, dass K. oder S. gemäß den Vorgaben des § 20l Abs. 1 Nr. 4 BKAG diesen Anschluss nutzen könnten, noch war dies aufgrund des sonstigen Erkenntnisstandes anzunehmen. Aus den in dem Beschluss genannten Gründen war vielmehr die Annahme gerechtfertigt, dass es sich bei dem Nutzer der Nummer um einen Nachrichtenmittler von K. und S. handeln könnte (§ 20l Abs. 1 Nr. 3 BKAG). Dies gilt auch mit Blick auf die gebotene verfassungskonforme Auslegung, wonach der Nachrichtenmittler von der Zielperson gezielt in die Tatausführung eingebunden wird und deshalb eine besondere Gefahrennähe aufweist (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 310 f.). Hierfür sprach das auffällige Kommunikationsverhalten von K. und S. mit dem im Zeitpunkt der Anordnung noch unbekannten Nutzer der Nummer, wie es im Antrag des Bundeskriminalamts vom 28. Februar 2011 und in dem Vermerk vom 29. März 2011 über die Auswertung der retrograden Verkehrsdaten zur Nummer niedergelegt ist.
76
(c) Auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich unzulässigen Rundumüberwachung (s. hierzu BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 2 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 317 f. mwN; BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 104 ff.) begegnen die von dem Bundeskriminalamt durchgeführten präventiv-polizeilichen Überwachungsmaßnahmen - wie bereits vom Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 5. September 2013 (Anl. 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll) ausgeführt - keinen Bedenken.
77
cc) Aufgrund der am 19. April 2011 bestehenden Beweislage waren die Beschwerdeführer jedenfalls verdächtig, K. bei seinen im Auftrag von Al-Qaida durchgeführten Anschlagsvorbereitungen und damit zugleich eine ausländische terroristische Vereinigung unterstützt zu haben (§ 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB). Auch bei der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d StPO. Angesichts dessen kann auch in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die vorhandenen Ermittlungsergebnisse zum vorgenannten Zeitpunkt bereits ausreichend valide den Verdacht stützten, dass die Beschwerdeführer selbst als Mitglieder der Vereinigung an den Planungen und Vorbereitungen mitwirkten.
78
b) Die weiteren Voraussetzungen des § 100a StPO lagen bei den angegriffenen Anordnungen der Überwachung der Telekommunikation ebenfalls vor.
79
Insbesondere fällt unter den Begriff der "Telekommunikation" auch die Nutzung des Internets im Wege der Internettelefonie, des E-Mail-Verkehrs oder allgemein des "Surfens" (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13, NJW 2016, 3508), weshalb neben der Überwachung der Telefongespräche der Beschwerdeführer auch die Überwachung der E-Mail-Accounts des Beschwerdeführers C. (Beschlüsse vom 20. April 2011 - 2 BGs 161/11, 2 BGs 162/11) durch § 100a Abs. 1 StPO gedeckt war.
80
Angesichts der im Fall eines erfolgreichen Anschlags nicht abzusehenden Anzahl an Geschädigten und der für diese zu erwartenden schweren Folgen wog die Tat zudem für beide Beschwerdeführer schwer (§ 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Maßnahmen waren zur Sachverhaltsaufklärung auch geeignet und erforderlich, weil insbesondere die Einzelheiten zu dem geplanten Anschlag unbekannt waren, diese Umstände jedoch den Schuldgehalt der Taten maßgeblich bestimmten. Ohne die weitere Telekommunikationsüberwachung wäre die Erforschung des Sachverhalts wesentlich erschwert gewesen.

81
Als Beschuldigte waren die Beschwerdeführer auch taugliche Adressaten der Maßnahmen (§ 100a Abs. 3 StPO). Soweit sich die Maßnahmen nicht unmittelbar gegen die Beschwerdeführer richteten und S. von ihnen nur mittelbar betroffen war (Beschlüsse vom 19. April 2011 - 2 BGs 158/11 und vom 23. April 2011 - 2 BGs 179/11), lagen die Voraussetzungen des § 100a Abs. 3 StPO ebenfalls vor. Die ermittlungsrichterlichen Anordnungen bezogen sich insoweit auf die Überwachung der Telefonanschlüsse der in den Entscheidungen genannten Internetcafes. Aus den bereits zur Überwachung der Internetcafes "Cy. Cafe" und "C. Center A. " dargelegten Gründen war damit zu rechnen, dass zumindest K. die Internetcafes weiterhin aufsuchen würde, um seine Anschlagspläne zu verwirklichen. Soweit die Anordnung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. April 2011 - 2 BGs 169/11 auf den Anschluss der Mutter des Beschwerdeführers C. gerichtet war, lagen aus den in der Entscheidung dargelegten Gründen ebenfalls zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass K. diesen Anschluss nutzte (§ 100a Abs. 3 StPO).
82
c) Die Art und Weise des Vollzugs der auf Grundlage von § 100a StPO ergangenen Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation ist über die bereits von dem Oberlandesgericht festgestellten Mängel im Benachrichtigungsverfahren hinaus nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerdeführer haben insoweit keine Tatsachen vorgebracht.
83
2. Auch die gegen die Beschwerdeführer gerichteten Anordnungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs bezüglich der längerfristigen Observation (§ 163f StPO, Beschluss vom 19. April 2011 - 2 BGs 149/11), der technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten (§ 100i Abs. 1 Nr. 1 StPO, Beschluss vom 19. April 2011 - 2 BGs 152/11), der akustischen Überwachung außerhalb von Wohnraum (§ 100f Abs. 1 StPO, Beschluss vom 20. April 2011 - 2 BGs 160/11) und der Erhebung von Verkehrsdaten (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO aF, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 2 BGs 223/11) sowie der Anordnung des Generalbundesanwalts vom 21. April 2011 hinsichtlich des Herstellens von Bildaufnahmen und des Verwendens technischer Mittel für Observationszwecke (§ 100h Abs. 1 StPO) waren rechtmäßig.
84
a) Bei dem gegen die Beschwerdeführer bestehenden Verdacht der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB) handelte es sich im Sinne sämtlicher Ermächtigungsgrundlagen um eine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d StPO oder um eine erhebliche Straftat, die auch im Einzelfall schwer wog. Sämtliche Maßnahmen waren verhältnismäßig und erfüllten die Anforderungen an die jeweils bestehenden Subsidiaritätsklauseln. Wegen der Einzelheiten zum Tatverdacht, zur Schwere der Taten und zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen gelten die Erwägungen zu den Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung entsprechend; ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in den angegriffenen Beschlüssen. Die vorstehend aufgeführten Anordnungen waren zudem - soweit erforderlich - entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen befristet.
85
b) Die gegen den Beschwerdeführer C. nach § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO aF angeordnete Verkehrsdatenerhebung erweist sich auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die sogenannte Vorratsdatenspeicherung (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., BVerfGE 125, 260) als rechtmäßig. Die richterliche Anordnung beschränkte sich auf die bei dem Telefonanbieter gemäß §§ 96 ff. TKG gespeicherten Da- ten und bezog sich nicht auf die verfassungsrechtlich bedenkliche Vorhaltung von Verkehrsdaten gemäß § 113a TKG aF. Einer Befristung der richterlichen Anordnung bedurfte es entgegen § 100g Abs. 2 Satz 1 aF, § 100b Abs. 1 Satz 4 StPO nicht, weil sich diese lediglich auf die Mitteilung von in der Vergangenheit erhobenen Daten richtete (vgl. KK-Bruns, StPO, 7. Aufl., § 100g Rn. 11).
86
c) Auch die Art und Weise des Vollzugs der vorstehend genannten Ermittlungsmaßnahmen ist über die bereits vom Oberlandesgericht festgestellten Mängel im Benachrichtigungsverfahren hinaus nicht zu beanstanden.
87
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Becker Berg Hoch

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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Strafgesetzbuch - StGB | § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen


(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völ

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Strafgesetzbuch - StGB | § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung


(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausg

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Strafprozeßordnung - StPO | § 100a Telekommunikationsüberwachung


(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 10


(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Be

Strafprozeßordnung - StPO | § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme


(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen ei

Strafgesetzbuch - StGB | § 129 Bildung krimineller Vereinigungen


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstm

Strafprozeßordnung - StPO | § 203 Eröffnungsbeschluss


Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Strafprozeßordnung - StPO | § 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen


(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen. (2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f

Strafprozeßordnung - StPO | § 100g Erhebung von Verkehrsdaten


(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Vers

Strafprozeßordnung - StPO | § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft


(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen z

Strafprozeßordnung - StPO | § 100b Online-Durchsuchung


(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht

Strafprozeßordnung - StPO | § 35 Bekanntmachung


(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen. (2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch d

Strafprozeßordnung - StPO | § 100h Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum


(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen außerhalb von Wohnungen 1. Bildaufnahmen hergestellt werden,2. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden,wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die

Strafprozeßordnung - StPO | § 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte


(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig. (2) Erkenntnisse aus dem

Strafprozeßordnung - StPO | § 99 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen


(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken

Strafprozeßordnung - StPO | § 100f Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum


(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Tei

Strafprozeßordnung - StPO | § 163f Längerfristige Observation


(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die 1. durchgehend länger als 24 Stunden

Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 15 Regelung von Zugriffsberechtigungen


(1) Das Bundeskriminalamt hat bei der Erteilung von Zugriffsberechtigungen der Nutzer des Informationssystems sicherzustellen, dass 1. auf Grundlage der nach § 14 Absatz 1 vorzunehmenden Kennzeichnungen die Vorgaben des § 12 bei der Nutzung des Infor

Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 23 Elektronische Aktenführung


(1) Die Akten des Bundeskriminalamtes sollen elektronisch geführt werden. (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen einschl

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 113a Verpflichtete; Entschädigung


(1) Die Verpflichtungen zur Speicherung von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensicherheit nach den §§ 113b bis 113g beziehen sich auf Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer. Wer öffentlich zugängli

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 47 Sicherstellung


Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,1.um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,2.um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder3.wenn sie von einer Person

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 46 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen


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(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch s

Strafprozeßordnung - StPO | § 107 Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis


Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Ver

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 6 2 / 1 5 vom 4. August 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Mai 2011 - 6 B 1/11

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Gründe 1 Die vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassene weitere Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat für den vorli

Referenzen

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 1 6 2 / 1 5
vom
4. August 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. August 2015 einstimmig

beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. September 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Zu der Verfahrensrüge der Angeklagten, das Landgericht habe den aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2011 und vom 24. Juli 2012 jeweils beschlagnahmten Bestand auf dem E-Mail-Konto des Mitangeklagten H. verwertet, obwohl dieser von den Maßnahmen auch nachträglich nicht unterrichtet worden sei, bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
2
Bei der Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist (§ 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 StPO). Eine Zurückstellung der Benach- richtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die Strafprozessordnung für diese Untersuchungshandlung - anders als § 101 Abs. 5 StPO für die in § 101 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen - nicht vor (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - StB 48/09, NJW 2010, 1297, 1298). Der Auffassung des Landgerichts, den Strafverfolgungsbehörden falle Willkür dann nicht zur Last, wenn sie aufgrund eines "nachvollziehbaren Interesses" an der Geheimhaltung der Beschlagnahme von Benachrichtigungen absehen, geht daher fehl. Es ist nicht Sache der Ermittlungsbehörden oder Gerichte, in Individualrechte eingreifende Maßnahmen des Strafverfahrens je nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen zu gestalten ; sie sind vielmehr an das Gesetz gebunden. Es wäre allein Sache des Gesetzgebers, eine Regelung in die Strafprozessordnung einzufügen, die es den Ermittlungsbehörden gestattet, Beschlagnahmen vor den davon Betroffenen aus ermittlungstaktischen Gesichtspunkten zunächst zu verheimlichen und erst dann offen legen zu müssen, wenn dadurch die weiteren Ermittlungen nicht mehr gefährdet werden. Jedenfalls seit der Veröffentlichung des Senatsbeschlusses vom 24. November 2009 musste dies auch den in vorliegender Sache ermittelnden Stellen bewusst sein.
3
Im Ergebnis folgt der Senat indes dem Landgericht und dem Generalbundesanwalt darin, dass der Gesetzesverstoß im konkreten Fall kein Beweisverwertungsverbot begründet. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass die Beschlagnahme als solche rechtmäßig war; Ermittlungsbehörden und Gericht haben daher befugt Kenntnis der daraus herrührenden verfahrensrelevanten Tatsachen erlangt. Allein der an die zulässige Beschlagnahme anschließende Gesetzesverstoß der unterlassenen Mitteilung hat hier - insbesondere auch vor dem Hintergrund des erheblichen Tatvorwurfs - nicht das Gewicht, die rechtmäßig gewonnenen Erkenntnisse für das Verfahren zu sperren.
4
Anders könnte es allerdings für den Fall liegen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Benachrichtigung deshalb unterlassen, weil sie beabsichtigen , den Eingriff - unter den erleichterten Voraussetzungen der §§ 94, 98 StPO - in zeitlichem Abstand zu wiederholen. Eine so provozierte Fortsetzung belastender E-Mail-Kommunikation und Verwertung hieraus gewonnener Erkenntnisse ist hier jedoch nicht Gegenstand der Rügen. Becker Hubert Mayer RiBGH Gericke befindet sich Spaniol in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen.

(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.

(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Bundeskriminalamt hat bei der Erteilung von Zugriffsberechtigungen der Nutzer des Informationssystems sicherzustellen, dass

1.
auf Grundlage der nach § 14 Absatz 1 vorzunehmenden Kennzeichnungen die Vorgaben des § 12 bei der Nutzung des Informationssystems beachtet werden und
2.
der Zugriff nur auf diejenigen personenbezogenen Daten und Erkenntnisse möglich ist, deren Kenntnis für die Erfüllung der jeweiligen dienstlichen Pflichten erforderlich ist.

(2) Das Bundeskriminalamt hat darüber hinaus sicherzustellen, dass Änderungen, Berichtigungen und Löschungen von personenbezogenen Daten im Informationssystem nur durch eine hierzu befugte Person erfolgen können.

(3) Das Bundeskriminalamt trifft hierzu alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen. Die Vergabe von Zugriffsberechtigungen auf die im Informationssystem gespeicherten Daten erfolgt auf der Grundlage eines abgestuften Rechte- und Rollenkonzeptes, das die Umsetzung der Maßgaben der Absätze 1 und 2 technisch und organisatorisch sicherstellt. Die Erstellung und Fortschreibung des abgestuften Rechte- und Rollenkonzeptes erfolgt im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(4) Das Informationssystem ist so zu gestalten, dass eine weitgehende Standardisierung der nach § 76 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zu protokollierenden Abfragegründe im Rahmen der Aufgaben des Bundeskriminalamtes erfolgt.

(1) Die Akten des Bundeskriminalamtes sollen elektronisch geführt werden.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und den Stand der Technik beachten, in Verwaltungsvorschriften.

(3) Die Vorschriften über die elektronische Aktenführung im Strafverfahren bleiben unberührt.

(1) Das Bundeskriminalamt hat bei der Erteilung von Zugriffsberechtigungen der Nutzer des Informationssystems sicherzustellen, dass

1.
auf Grundlage der nach § 14 Absatz 1 vorzunehmenden Kennzeichnungen die Vorgaben des § 12 bei der Nutzung des Informationssystems beachtet werden und
2.
der Zugriff nur auf diejenigen personenbezogenen Daten und Erkenntnisse möglich ist, deren Kenntnis für die Erfüllung der jeweiligen dienstlichen Pflichten erforderlich ist.

(2) Das Bundeskriminalamt hat darüber hinaus sicherzustellen, dass Änderungen, Berichtigungen und Löschungen von personenbezogenen Daten im Informationssystem nur durch eine hierzu befugte Person erfolgen können.

(3) Das Bundeskriminalamt trifft hierzu alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen. Die Vergabe von Zugriffsberechtigungen auf die im Informationssystem gespeicherten Daten erfolgt auf der Grundlage eines abgestuften Rechte- und Rollenkonzeptes, das die Umsetzung der Maßgaben der Absätze 1 und 2 technisch und organisatorisch sicherstellt. Die Erstellung und Fortschreibung des abgestuften Rechte- und Rollenkonzeptes erfolgt im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(4) Das Informationssystem ist so zu gestalten, dass eine weitgehende Standardisierung der nach § 76 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zu protokollierenden Abfragegründe im Rahmen der Aufgaben des Bundeskriminalamtes erfolgt.

(1) Die Akten des Bundeskriminalamtes sollen elektronisch geführt werden.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und den Stand der Technik beachten, in Verwaltungsvorschriften.

(3) Die Vorschriften über die elektronische Aktenführung im Strafverfahren bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 21/10
vom
7. Dezember 2010
in der Freiheitsentziehungssache
BetroffenerundAntragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte:
Beteiligte:
hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 beschlossen
:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig
vom 17. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Betroffene wurde am 17. Oktober 2009 in Leipzig in Gewahrsam genommen. Mit Beschluss vom selben Tage ordnete das Amtsgericht Leipzig nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, 8 SächsPolG Polizeigewahrsam bis längstens 18. Oktober 2009, 8.00 Uhr, an. Der Betroffene wurde noch am 17. Oktober 2009 entlassen. Seine Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung hat das Landgericht Leipzig mit Beschluss vom 17. Juni 2010 zurückgewiesen. Der Betroffene will hiergegen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben und beantragt, ihm hierfür Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

II.

2
Der Antrag dringt nicht durch. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach den allein in Betracht kommenden §§ 70 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat keine Aussicht auf Erfolg; denn diese Vorschriften finden hier keine Anwendung. Das beabsichtigte Rechtsmittel ist deshalb nicht statthaft. Im Einzelnen:
3
1. Die §§ 70 ff. FamFG gelten als im Allgemeinen Teil dieses Gesetzes enthaltene Vorschriften zunächst für die in den weiteren Büchern des FamFG näher geregelten Verfahren und für alle weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit diese durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind (§ 1 FamFG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Freiheitsentziehungssache nach den §§ 415 ff. FamFG. Freiheitsentziehungssachen in diesem Sinne sind Verfahren, die eine aufgrund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist (§ 415 Abs. 1 FamFG). Rechtsgrundlage der Maßnahme gegen den Betroffenen ist jedoch § 22 SächsPolG und damit eine landesgesetzliche Bestimmung.
4
2. Die §§ 70 ff. FamFG finden auch nicht aufgrund einer entsprechenden Regelung in den maßgebenden landesgesetzlichen Vorschriften Anwendung. Will der Landesgesetzgeber bestimmen, dass auf das gerichtliche Verfahren der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit über eine polizeirechtliche Freiheitsentziehung , das er in Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO den Amtsgerichten erstinstanzlich übertragen hat, die Verfahrensvorschriften des FamFG Anwendung finden sollen, so bedarf es einer entsprechenden Verweisung auf dieses Gesetz (BT-Drucks. 16/6308 S. 291; Heinze in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, § 415 Rn. 2). Eine derartige Regelung ist § 22 SächsPolG nicht zu entnehmen.
5
§ 22 Abs. 8 Satz 2 SächsPolG in der bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung gültigen Fassung ordnet vielmehr an, dass sich das Verfahren nach den Vorschriften des zum 1. September 2009 außer Kraft getretenen Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (FEVG) richtet. Dieses trifft in den §§ 4 ff. FEVG Bestimmungen über das Verfahren und ordnet nach § 3 FEVG die ergänzende Geltung des ebenfalls seit dem 1. September 2009 nicht mehr gültigen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) an. Der dort geregelte Instanzenzug unterscheidet sich wesentlich von den diesbezüglichen neuen Regelungen des FamFG; er sieht insbesondere eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht vor. Nach § 27 FGG ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vielmehr das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, über das nach § 28 Abs. 1 FGG allerdings nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht zu entscheiden hat. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs kann sich nicht aufgrund eines weiteren Rechtsmittels durch den Betroffenen, sondern allenfalls nach einer Vorlage durch das Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG ergeben, wenn dieses von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs oder derjenigen eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (sog. Divergenzvorlage).
6
Die Untätigkeit des Landesgesetzgebers nach Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 ist zwar nicht dahin zu interpretieren, dass nunmehr die Grundregel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gelten und die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über die Rechtsmittel gegen eine Ingewahrsamnahme nach § 22 SächsPolG zuständig sein sollen. Hiergegen spricht schon § 22 Abs. 8 Satz 1 SächsPolG, der für die Anordnung der Maßnahme ausdrücklich die Zuständigkeit des Amtsgerichts vorsieht.
7
Die in § 22 Abs. 8 Satz 2 SächsPolG enthaltene Verweisung auf das FEVG kann aber - obwohl der jeweilige Regelungsgehalt des FEVG sowie des FGG nunmehr Gegenstand des FamFG ist - nicht als "dynamische" Verweisung auf das FamFG einschließlich der Regelungen über die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof verstanden bzw. in diesem Sinne "korrigierend" ausgelegt werden (aA Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 415 Rn. 1; Bohnert in Beck OK FamFG § 415 Rn. 4). Einer derartigen Interpretation steht zum einen der eindeutige Wortlaut des § 22 Abs. 8 Satz 2 SächsPolG entgegen. Zum anderen ist der Vorschrift trotz des Zusatzes, wonach das FEVG "in der jeweils geltenden Fassung" Anwendung finden soll, ein Wille des Landesgesetzgebers dahin, dass die Verfahrensvorschriften des nunmehr gültigen FamFG einschließlich der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anwendbar sein sollen, jedenfalls nicht in der gebotenen Klarheit zu entnehmen. Dagegen spricht schon, dass der Landesgesetzgeber u.a. auch die Möglichkeit hat, für das Verfahren zwar auf das FamFG zu verweisen, die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde aber von der Verweisung auszunehmen mit der Folge, dass der Bundesgerichtshof mit den landesrechtlichen Freiheitsentziehungsverfahren nicht befasst werden kann. Von dieser Gestaltungsmöglichkeit hat etwa der Freistaat Bayern in § 18 Abs. 3 PAG Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund verbietet sich ohne ausdrückliche diesbezügliche Änderung des § 22 Abs. 8 SächsPolG die Annahme, der Wille des sächsischen Landesgesetzgebers gehe dahin, im Gegensatz zur früheren Rechtslage den Instanzenzug wesentlich umzugestalten und das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Eine derartig grundlegende Änderung im Vergleich zur früheren Rechtslage bedarf vielmehr einer ausdrücklichen, an die neue bundesrechtliche Gesetzeslage angepassten Bestimmung.
8
Nach alldem muss es hier bei der in § 22 Abs. 8 Satz 2 SächsPolG vorgesehenen , gesetzestechnisch möglichen Fortgeltung der Verfahrensvorschriften des FEVG bzw. FGG verbleiben. Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 28/10
vom
1. März 2011
in dem Verfahren
über die Beschwerde gegen die richterliche Anordnung einer Durchsuchung
des
-Antragsgegner/Beschwerdeführ er/Rechtsbeschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
weiter beteiligt:
Polizeipräsidium
- Antragsteller/Beschwerdegegner/Rechtsbeschwerdegegner -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2010 - 11 Wx 19/10 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Gegenstandswert beträgt 3.000 €.

Gründe:

1
Auf Antrag des Polizeipräsidiums hat das Amtsgericht E. am 15. September 2009 zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen die Durchsuchung der Wohnung, der Kraftfahrzeuge und der Person des Antragsgegners angeordnet (§ 23 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Nr. 1 BbgPolG). Die Anordnung wurde am 17. September 2009 vollzogen. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Brandenburgische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 24. Juni 2010 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zugelassene - Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
2
Das Rechtsmittel ist von Gesetzes wegen nicht statthaft und deshalb unzulässig.
3
1. § 70 FamFG findet im gerichtlichen Verfahren über eine Durchsuchung zum Zwecke der polizeilichen Gefahrenabwehr nach §§ 23, 24 BbgPolG keine Anwendung. Stattdessen gelten hierfür gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgPolG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) entsprechend. Danach ist den Beteiligten gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel mehr eröffnet. Der Bundesgerichtshof ist nach § 28 Abs. 2 und 3 FGG nur dann zur Entscheidung berufen, wenn ihm das Oberlandesgericht die dort anhängige (weitere) Beschwerde vorlegt, weil es von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (sog. Divergenzvorlage ). Zwar hat der Antragsgegner dadurch, dass das Oberlandesgericht hier die Zuständigkeit des Landgerichts (§ 19 Abs. 2 FGG) umgangen und sogleich über die Erstbeschwerde entschieden hat, eine Instanz verloren. Dieser Verfahrensfehler kann indes ein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof abweichend vom gesetzlich bestimmten Rechtszug nicht statthaft machen. Nichts anderes gilt für die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14; Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102).
4
2. Hieran ändert nichts, dass das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Normenbestand des Bundesrechts mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft getreten ist (Art. 112 Abs. 1 FGG-RG vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586). Dies hindert nicht seine Weitergeltung - in der zuletzt geltenden Fassung - in der Weise, dass Landesrecht in einer der Regelung durch den Landesgesetzgeber offen stehenden Materie hierauf Bezug nimmt. Bei Streitigkeiten über Maßnahmen der länderpolizeilichen Gefahrenabwehr handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts, für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
Kraft der bundesrechtlichen Öffnungsklausel des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO steht es dem Landesgesetzgeber indes frei, solche Streitigkeiten einem anderen Gericht - d.h. einem anderen Rechtsweg - zuzuweisen, was die Festlegung des Instanzenzugs und des weiter zu beachtenden Verfahrensrechts mit einschließt. Ein so geregeltes Verfahren ist deshalb auch dann insgesamt dem Landesrecht zuzurechnen, wenn der Landesgesetzgeber in diesem Zusammenhang die Anwendung anderweitiger Verfahrensordnungen des Bundesrechts bestimmt. Allein das Außerkrafttreten der in Bezug genommenen Vorschriften als Bundesrecht berührt nach der Kompetenzordnung des GG solches in zulässiger Weise gesetztes Landesrecht grundsätzlich nicht in seinem Bestand. So hat Art. 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum GVG und anderer Gesetze vom 8. Dezember 2010 (GVBl. S. 553) - auch im Hinblick auf die Rechtswegeregelungen in § 19 Abs. 4, § 25 Abs. 1 NdsSOG - zur Vermeidung von "Rechtsunsicherheiten … klargestellt" , dass sich die (Weiter-)Verweisungen des NdsFGG auf die am Tage des Außerkrafttretens geltende Fassung des FGG des Bundes beziehen (NdsLTDrs. 16/3126 S. 11 f.).
5
3. Die in § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgPolG angeordnete entsprechende Geltung der Vorschriften des FGG kann auch nicht als dynamische Verweisung auf den jeweils gültigen bundesrechtlichen Normenbestand für das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verstanden werden (zu § 22 Abs. 8 Satz 2 SächsPolG ebenso BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - StB 21/10).
6
Sieht man von der Sonderregelung für Freiheitsentziehungen aufgrund Bundesrechts in § 23a Abs. 2 Nr. 6 GVG, § 415 Abs. 1 FamFG ab, so sind Streitigkeiten über Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr gerade keine Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wie dargestellt handelt es sich vielmehr um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Dass die Polizeigesetze der Länder solche Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten zuweisen können, beruht allein auf der bundesrechtlichen Öffnungsklausel des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Macht das Land hiervon Gebrauch, so ist aus Gründen der Rechtswege- und Rechtsmittelklarheit eine eindeutige gesetzgeberische Entscheidung zu fordern, welche Gerichte den in der VwGO bestimmten Rechtszug ersetzen und nach welchen Verfahrensvorschriften sie entscheiden sollen. Mit der in § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgPolG angeordneten entsprechenden Geltung der Vorschriften des FGG hat das Land Brandenburg diesen Anforderungen genügt. Dagegen wird ein Willensakt des Landesgesetzgebers dahin, dass an die Stelle der nach Maßgabe des FGG zuständigen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (nunmehr) auch andere treten können, weder aus dem BbgPolG noch sonst hinreichend erkennbar.
7
Weist das Landesrecht öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der vorliegenden Art den ordentlichen Gerichten zu, so ist die Einrichtung eines an die Regelungen des FamFG angeglichenen Rechtszugs auch nicht zwingend. Vielmehr kann der Landesgesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessens auch Gründe für eine abweichende Regelung finden. So hat sich das Land Niedersachsen wie oben geschildert ausdrücklich dafür entschieden, den im FGG bestimmten Rechtszug weiter beizubehalten. Der Freistaat Bayern verweist in Art. 18 Abs. 3 Satz 3, Art. 24 Abs. 1 Satz 3 BayPAG nunmehr zwar auf die Vorschriften des FamFG, schließt aber die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof aus.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, der Gegenstandswert ergibt sich aus § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.
Becker Pfister Hubert
Schäfer Mayer

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 21/10
vom
7. Dezember 2010
in der Freiheitsentziehungssache
BetroffenerundAntragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte:
Beteiligte:
hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 beschlossen
:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig
vom 17. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Betroffene wurde am 17. Oktober 2009 in Leipzig in Gewahrsam genommen. Mit Beschluss vom selben Tage ordnete das Amtsgericht Leipzig nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, 8 SächsPolG Polizeigewahrsam bis längstens 18. Oktober 2009, 8.00 Uhr, an. Der Betroffene wurde noch am 17. Oktober 2009 entlassen. Seine Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung hat das Landgericht Leipzig mit Beschluss vom 17. Juni 2010 zurückgewiesen. Der Betroffene will hiergegen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben und beantragt, ihm hierfür Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

II.

2
Der Antrag dringt nicht durch. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach den allein in Betracht kommenden §§ 70 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat keine Aussicht auf Erfolg; denn diese Vorschriften finden hier keine Anwendung. Das beabsichtigte Rechtsmittel ist deshalb nicht statthaft. Im Einzelnen:
3
1. Die §§ 70 ff. FamFG gelten als im Allgemeinen Teil dieses Gesetzes enthaltene Vorschriften zunächst für die in den weiteren Büchern des FamFG näher geregelten Verfahren und für alle weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit diese durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind (§ 1 FamFG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Freiheitsentziehungssache nach den §§ 415 ff. FamFG. Freiheitsentziehungssachen in diesem Sinne sind Verfahren, die eine aufgrund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist (§ 415 Abs. 1 FamFG). Rechtsgrundlage der Maßnahme gegen den Betroffenen ist jedoch § 22 SächsPolG und damit eine landesgesetzliche Bestimmung.
4
2. Die §§ 70 ff. FamFG finden auch nicht aufgrund einer entsprechenden Regelung in den maßgebenden landesgesetzlichen Vorschriften Anwendung. Will der Landesgesetzgeber bestimmen, dass auf das gerichtliche Verfahren der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit über eine polizeirechtliche Freiheitsentziehung , das er in Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO den Amtsgerichten erstinstanzlich übertragen hat, die Verfahrensvorschriften des FamFG Anwendung finden sollen, so bedarf es einer entsprechenden Verweisung auf dieses Gesetz (BT-Drucks. 16/6308 S. 291; Heinze in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, § 415 Rn. 2). Eine derartige Regelung ist § 22 SächsPolG nicht zu entnehmen.
5
§ 22 Abs. 8 Satz 2 SächsPolG in der bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung gültigen Fassung ordnet vielmehr an, dass sich das Verfahren nach den Vorschriften des zum 1. September 2009 außer Kraft getretenen Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (FEVG) richtet. Dieses trifft in den §§ 4 ff. FEVG Bestimmungen über das Verfahren und ordnet nach § 3 FEVG die ergänzende Geltung des ebenfalls seit dem 1. September 2009 nicht mehr gültigen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) an. Der dort geregelte Instanzenzug unterscheidet sich wesentlich von den diesbezüglichen neuen Regelungen des FamFG; er sieht insbesondere eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht vor. Nach § 27 FGG ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vielmehr das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, über das nach § 28 Abs. 1 FGG allerdings nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht zu entscheiden hat. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs kann sich nicht aufgrund eines weiteren Rechtsmittels durch den Betroffenen, sondern allenfalls nach einer Vorlage durch das Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG ergeben, wenn dieses von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs oder derjenigen eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (sog. Divergenzvorlage).
6
Die Untätigkeit des Landesgesetzgebers nach Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 ist zwar nicht dahin zu interpretieren, dass nunmehr die Grundregel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gelten und die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über die Rechtsmittel gegen eine Ingewahrsamnahme nach § 22 SächsPolG zuständig sein sollen. Hiergegen spricht schon § 22 Abs. 8 Satz 1 SächsPolG, der für die Anordnung der Maßnahme ausdrücklich die Zuständigkeit des Amtsgerichts vorsieht.
7
Die in § 22 Abs. 8 Satz 2 SächsPolG enthaltene Verweisung auf das FEVG kann aber - obwohl der jeweilige Regelungsgehalt des FEVG sowie des FGG nunmehr Gegenstand des FamFG ist - nicht als "dynamische" Verweisung auf das FamFG einschließlich der Regelungen über die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof verstanden bzw. in diesem Sinne "korrigierend" ausgelegt werden (aA Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 415 Rn. 1; Bohnert in Beck OK FamFG § 415 Rn. 4). Einer derartigen Interpretation steht zum einen der eindeutige Wortlaut des § 22 Abs. 8 Satz 2 SächsPolG entgegen. Zum anderen ist der Vorschrift trotz des Zusatzes, wonach das FEVG "in der jeweils geltenden Fassung" Anwendung finden soll, ein Wille des Landesgesetzgebers dahin, dass die Verfahrensvorschriften des nunmehr gültigen FamFG einschließlich der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anwendbar sein sollen, jedenfalls nicht in der gebotenen Klarheit zu entnehmen. Dagegen spricht schon, dass der Landesgesetzgeber u.a. auch die Möglichkeit hat, für das Verfahren zwar auf das FamFG zu verweisen, die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde aber von der Verweisung auszunehmen mit der Folge, dass der Bundesgerichtshof mit den landesrechtlichen Freiheitsentziehungsverfahren nicht befasst werden kann. Von dieser Gestaltungsmöglichkeit hat etwa der Freistaat Bayern in § 18 Abs. 3 PAG Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund verbietet sich ohne ausdrückliche diesbezügliche Änderung des § 22 Abs. 8 SächsPolG die Annahme, der Wille des sächsischen Landesgesetzgebers gehe dahin, im Gegensatz zur früheren Rechtslage den Instanzenzug wesentlich umzugestalten und das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Eine derartig grundlegende Änderung im Vergleich zur früheren Rechtslage bedarf vielmehr einer ausdrücklichen, an die neue bundesrechtliche Gesetzeslage angepassten Bestimmung.
8
Nach alldem muss es hier bei der in § 22 Abs. 8 Satz 2 SächsPolG vorgesehenen , gesetzestechnisch möglichen Fortgeltung der Verfahrensvorschriften des FEVG bzw. FGG verbleiben. Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 28/10
vom
1. März 2011
in dem Verfahren
über die Beschwerde gegen die richterliche Anordnung einer Durchsuchung
des
-Antragsgegner/Beschwerdeführ er/Rechtsbeschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
weiter beteiligt:
Polizeipräsidium
- Antragsteller/Beschwerdegegner/Rechtsbeschwerdegegner -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2010 - 11 Wx 19/10 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Gegenstandswert beträgt 3.000 €.

Gründe:

1
Auf Antrag des Polizeipräsidiums hat das Amtsgericht E. am 15. September 2009 zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen die Durchsuchung der Wohnung, der Kraftfahrzeuge und der Person des Antragsgegners angeordnet (§ 23 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Nr. 1 BbgPolG). Die Anordnung wurde am 17. September 2009 vollzogen. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Brandenburgische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 24. Juni 2010 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zugelassene - Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
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Das Rechtsmittel ist von Gesetzes wegen nicht statthaft und deshalb unzulässig.
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1. § 70 FamFG findet im gerichtlichen Verfahren über eine Durchsuchung zum Zwecke der polizeilichen Gefahrenabwehr nach §§ 23, 24 BbgPolG keine Anwendung. Stattdessen gelten hierfür gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgPolG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) entsprechend. Danach ist den Beteiligten gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel mehr eröffnet. Der Bundesgerichtshof ist nach § 28 Abs. 2 und 3 FGG nur dann zur Entscheidung berufen, wenn ihm das Oberlandesgericht die dort anhängige (weitere) Beschwerde vorlegt, weil es von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (sog. Divergenzvorlage ). Zwar hat der Antragsgegner dadurch, dass das Oberlandesgericht hier die Zuständigkeit des Landgerichts (§ 19 Abs. 2 FGG) umgangen und sogleich über die Erstbeschwerde entschieden hat, eine Instanz verloren. Dieser Verfahrensfehler kann indes ein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof abweichend vom gesetzlich bestimmten Rechtszug nicht statthaft machen. Nichts anderes gilt für die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14; Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102).
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2. Hieran ändert nichts, dass das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Normenbestand des Bundesrechts mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft getreten ist (Art. 112 Abs. 1 FGG-RG vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586). Dies hindert nicht seine Weitergeltung - in der zuletzt geltenden Fassung - in der Weise, dass Landesrecht in einer der Regelung durch den Landesgesetzgeber offen stehenden Materie hierauf Bezug nimmt. Bei Streitigkeiten über Maßnahmen der länderpolizeilichen Gefahrenabwehr handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts, für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
Kraft der bundesrechtlichen Öffnungsklausel des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO steht es dem Landesgesetzgeber indes frei, solche Streitigkeiten einem anderen Gericht - d.h. einem anderen Rechtsweg - zuzuweisen, was die Festlegung des Instanzenzugs und des weiter zu beachtenden Verfahrensrechts mit einschließt. Ein so geregeltes Verfahren ist deshalb auch dann insgesamt dem Landesrecht zuzurechnen, wenn der Landesgesetzgeber in diesem Zusammenhang die Anwendung anderweitiger Verfahrensordnungen des Bundesrechts bestimmt. Allein das Außerkrafttreten der in Bezug genommenen Vorschriften als Bundesrecht berührt nach der Kompetenzordnung des GG solches in zulässiger Weise gesetztes Landesrecht grundsätzlich nicht in seinem Bestand. So hat Art. 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum GVG und anderer Gesetze vom 8. Dezember 2010 (GVBl. S. 553) - auch im Hinblick auf die Rechtswegeregelungen in § 19 Abs. 4, § 25 Abs. 1 NdsSOG - zur Vermeidung von "Rechtsunsicherheiten … klargestellt" , dass sich die (Weiter-)Verweisungen des NdsFGG auf die am Tage des Außerkrafttretens geltende Fassung des FGG des Bundes beziehen (NdsLTDrs. 16/3126 S. 11 f.).
5
3. Die in § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgPolG angeordnete entsprechende Geltung der Vorschriften des FGG kann auch nicht als dynamische Verweisung auf den jeweils gültigen bundesrechtlichen Normenbestand für das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verstanden werden (zu § 22 Abs. 8 Satz 2 SächsPolG ebenso BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - StB 21/10).
6
Sieht man von der Sonderregelung für Freiheitsentziehungen aufgrund Bundesrechts in § 23a Abs. 2 Nr. 6 GVG, § 415 Abs. 1 FamFG ab, so sind Streitigkeiten über Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr gerade keine Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wie dargestellt handelt es sich vielmehr um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Dass die Polizeigesetze der Länder solche Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten zuweisen können, beruht allein auf der bundesrechtlichen Öffnungsklausel des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Macht das Land hiervon Gebrauch, so ist aus Gründen der Rechtswege- und Rechtsmittelklarheit eine eindeutige gesetzgeberische Entscheidung zu fordern, welche Gerichte den in der VwGO bestimmten Rechtszug ersetzen und nach welchen Verfahrensvorschriften sie entscheiden sollen. Mit der in § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgPolG angeordneten entsprechenden Geltung der Vorschriften des FGG hat das Land Brandenburg diesen Anforderungen genügt. Dagegen wird ein Willensakt des Landesgesetzgebers dahin, dass an die Stelle der nach Maßgabe des FGG zuständigen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (nunmehr) auch andere treten können, weder aus dem BbgPolG noch sonst hinreichend erkennbar.
7
Weist das Landesrecht öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der vorliegenden Art den ordentlichen Gerichten zu, so ist die Einrichtung eines an die Regelungen des FamFG angeglichenen Rechtszugs auch nicht zwingend. Vielmehr kann der Landesgesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessens auch Gründe für eine abweichende Regelung finden. So hat sich das Land Niedersachsen wie oben geschildert ausdrücklich dafür entschieden, den im FGG bestimmten Rechtszug weiter beizubehalten. Der Freistaat Bayern verweist in Art. 18 Abs. 3 Satz 3, Art. 24 Abs. 1 Satz 3 BayPAG nunmehr zwar auf die Vorschriften des FamFG, schließt aber die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof aus.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, der Gegenstandswert ergibt sich aus § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.
Becker Pfister Hubert
Schäfer Mayer

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Gründe

1

Die vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassene weitere Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat für den vorliegenden Rechtsstreit zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt.

2

Die vorliegende Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der angegriffenen behördlichen Entscheidung über die Anfertigung von Unterlagen für Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81b 2. Alternative StPO) begehrt, ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die mangels einer anderweitigen bundesgesetzlichen Regelung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere scheidet eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 581) - EGGVG - aus. Diese Bestimmung weist Entscheidungen über Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten u.a. auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden - die übrigen in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Sachgebiete kommen vorliegend von vornherein nicht in Betracht -, den ordentlichen Gerichten zu. Diese Vorschrift erfasst nur Rechtsstreitigkeiten über Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die zur Verfolgung einer strafbaren Handlung getroffen worden sind (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1974 - BVerwG 1 C 26.72 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 138 und - BVerwG 1 C 11.73 - BVerwGE 47, 255 ). Dazu gehören aus dem Regelungsbereich des § 81b StPO nur solche - vorliegend nicht im Streit befindliche - Maßnahmen, die nach der ersten Alternative dieser Vorschrift der Durchführung des Strafverfahrens gegen den Betroffenen dienen, nicht dagegen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die aufgrund des § 81b 2. Alternative StPO für Zwecke des Erkennungsdienstes und damit nicht für Zwecke der Strafverfolgung ergangen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienen die Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung solcher erkennungsdienstlichen Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <195 f.> und vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 2.05 - Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 4 Rn. 18 m.w.N.; Beschluss vom 12. Juli 1989 - BVerwG 1 B 85.89 - DÖV 1990, 117). Auch für den vorliegenden Fall wurde nach den Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin gemäß § 81b 2. Alternative StPO nicht wegen des konkret gegen sie eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Ladendiebstahls am 24. November angeordnet, sondern als Vorsorge für die Durchführung künftiger Strafverfahren (Beschluss S. 5).

3

Während § 81b 1. Alternative StPO mit der ausdrücklichen Benennung der tatbestandlichen Voraussetzung "für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens" der Strafverfolgung dient, soll die Ermächtigung in § 81b 2. Alternative StPO der zukünftigen Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere oder später bekannt werdende Straftaten zugute kommen. Es handelt sich bei § 81b 2. Alternative StPO nicht um eine Regelung im Bereich der Strafverfolgung, sondern um die Ermächtigung zu Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge, die außerhalb konkreter Strafverfahren erfolgen und auf die deshalb die §§ 23 ff. EGGVG nicht anwendbar sind (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, Rn. 30 und Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, E Rn. 177). Die dagegen vom Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Einwände überzeugen den Senat nicht.

4

Dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht darin zu folgen, dass gegen die Zuordnung von Maßnahmen auf der Grundlage des § 81b 2. Alternative StPO zum Recht der Gefahrenabwehr spreche, dass sie der Strafverfolgungsvorsorge dienten. Auch solche Maßnahmen dienen nicht dem Zweck der Verfolgung begangener Straftaten und sind deshalb Instrumente des Polizeirechts. Aus der vom Verwaltungsgerichtshof für seine abweichende Auffassung in Anspruch genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nichts anderes. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der auch Maßnahmen, die sich auf künftige Strafverfahren beziehen, der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterfallen und dem Bundesgesetzgeber für die Verhütung einer Straftat die Gesetzgebungskompetenz fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21 <30 f.> und Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - BVerfGE 113, 348 <368 f. und 370 f.>). Daraus folgt nichts für die hier interessierende Frage des Rechtswegs für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge. Dies gilt gleichermaßen für die vom Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Regelungen über die nachträgliche Sicherungsverwahrung eines verurteilten Straftäters auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834, 1588/02 - BVerfGE 109, 190 <211 ff.>). Da die beiden Alternativen des § 81b StPO unterschiedliche Zwecke verfolgen, kann - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs - die Zuweisung von Streitigkeiten über Maßnahmen auf der Grundlage des § 81b 2. Alternative StPO an die ordentliche Gerichtsbarkeit auch nicht damit begründet werden, dass für die Anfechtung von Maßnahmen im Sinne der ersten Alternative des § 81b StPO nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG die ordentlichen Gerichte zuständig seien und dies für den Streit um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen "desselben Rechtsgebiets" nicht anders gesehen werden könne.

5

Die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen dient zwar der Strafrechtspflege, erfolgt jedoch außerhalb eines konkreten Strafverfahrens; mithin liegt keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafprozesses vor, und die §§ 23 ff. EGGVG sind deshalb nicht anwendbar (Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, E Rn. 177). Schließlich spricht, soweit entsprechende Befugnisse - wie dies meist zutrifft - in den Polizeigesetzen der Länder geregelt sind, der Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs dafür, hier wie auch sonst bei polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen den Rechtsweg gemäß § 40 VwGO für einschlägig anzusehen. Das liegt umso näher, als die entsprechenden Strafverfolgungsvorsorgebefugnisse nicht für die Staatsanwaltschaft gelten und damit wesentliche Gründe, welche sonst bei Strafverfolgungsmaßnahmen der Polizei für die Ergreifung des Rechtswegs gemäß § 23 EGGVG sprechen, hier entfallen (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, Rn. 427).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anfechtung über die Verweisung löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2010 - BVerwG 1 B 1.10 - BVerwGE 137, 52 Rn. 13). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 28/10
vom
1. März 2011
in dem Verfahren
über die Beschwerde gegen die richterliche Anordnung einer Durchsuchung
des
-Antragsgegner/Beschwerdeführ er/Rechtsbeschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
weiter beteiligt:
Polizeipräsidium
- Antragsteller/Beschwerdegegner/Rechtsbeschwerdegegner -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2010 - 11 Wx 19/10 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Gegenstandswert beträgt 3.000 €.

Gründe:

1
Auf Antrag des Polizeipräsidiums hat das Amtsgericht E. am 15. September 2009 zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen die Durchsuchung der Wohnung, der Kraftfahrzeuge und der Person des Antragsgegners angeordnet (§ 23 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Nr. 1 BbgPolG). Die Anordnung wurde am 17. September 2009 vollzogen. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Brandenburgische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 24. Juni 2010 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zugelassene - Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
2
Das Rechtsmittel ist von Gesetzes wegen nicht statthaft und deshalb unzulässig.
3
1. § 70 FamFG findet im gerichtlichen Verfahren über eine Durchsuchung zum Zwecke der polizeilichen Gefahrenabwehr nach §§ 23, 24 BbgPolG keine Anwendung. Stattdessen gelten hierfür gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgPolG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) entsprechend. Danach ist den Beteiligten gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel mehr eröffnet. Der Bundesgerichtshof ist nach § 28 Abs. 2 und 3 FGG nur dann zur Entscheidung berufen, wenn ihm das Oberlandesgericht die dort anhängige (weitere) Beschwerde vorlegt, weil es von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (sog. Divergenzvorlage ). Zwar hat der Antragsgegner dadurch, dass das Oberlandesgericht hier die Zuständigkeit des Landgerichts (§ 19 Abs. 2 FGG) umgangen und sogleich über die Erstbeschwerde entschieden hat, eine Instanz verloren. Dieser Verfahrensfehler kann indes ein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof abweichend vom gesetzlich bestimmten Rechtszug nicht statthaft machen. Nichts anderes gilt für die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14; Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102).
4
2. Hieran ändert nichts, dass das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Normenbestand des Bundesrechts mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft getreten ist (Art. 112 Abs. 1 FGG-RG vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586). Dies hindert nicht seine Weitergeltung - in der zuletzt geltenden Fassung - in der Weise, dass Landesrecht in einer der Regelung durch den Landesgesetzgeber offen stehenden Materie hierauf Bezug nimmt. Bei Streitigkeiten über Maßnahmen der länderpolizeilichen Gefahrenabwehr handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts, für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
Kraft der bundesrechtlichen Öffnungsklausel des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO steht es dem Landesgesetzgeber indes frei, solche Streitigkeiten einem anderen Gericht - d.h. einem anderen Rechtsweg - zuzuweisen, was die Festlegung des Instanzenzugs und des weiter zu beachtenden Verfahrensrechts mit einschließt. Ein so geregeltes Verfahren ist deshalb auch dann insgesamt dem Landesrecht zuzurechnen, wenn der Landesgesetzgeber in diesem Zusammenhang die Anwendung anderweitiger Verfahrensordnungen des Bundesrechts bestimmt. Allein das Außerkrafttreten der in Bezug genommenen Vorschriften als Bundesrecht berührt nach der Kompetenzordnung des GG solches in zulässiger Weise gesetztes Landesrecht grundsätzlich nicht in seinem Bestand. So hat Art. 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum GVG und anderer Gesetze vom 8. Dezember 2010 (GVBl. S. 553) - auch im Hinblick auf die Rechtswegeregelungen in § 19 Abs. 4, § 25 Abs. 1 NdsSOG - zur Vermeidung von "Rechtsunsicherheiten … klargestellt" , dass sich die (Weiter-)Verweisungen des NdsFGG auf die am Tage des Außerkrafttretens geltende Fassung des FGG des Bundes beziehen (NdsLTDrs. 16/3126 S. 11 f.).
5
3. Die in § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgPolG angeordnete entsprechende Geltung der Vorschriften des FGG kann auch nicht als dynamische Verweisung auf den jeweils gültigen bundesrechtlichen Normenbestand für das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verstanden werden (zu § 22 Abs. 8 Satz 2 SächsPolG ebenso BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - StB 21/10).
6
Sieht man von der Sonderregelung für Freiheitsentziehungen aufgrund Bundesrechts in § 23a Abs. 2 Nr. 6 GVG, § 415 Abs. 1 FamFG ab, so sind Streitigkeiten über Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr gerade keine Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wie dargestellt handelt es sich vielmehr um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Dass die Polizeigesetze der Länder solche Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten zuweisen können, beruht allein auf der bundesrechtlichen Öffnungsklausel des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Macht das Land hiervon Gebrauch, so ist aus Gründen der Rechtswege- und Rechtsmittelklarheit eine eindeutige gesetzgeberische Entscheidung zu fordern, welche Gerichte den in der VwGO bestimmten Rechtszug ersetzen und nach welchen Verfahrensvorschriften sie entscheiden sollen. Mit der in § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgPolG angeordneten entsprechenden Geltung der Vorschriften des FGG hat das Land Brandenburg diesen Anforderungen genügt. Dagegen wird ein Willensakt des Landesgesetzgebers dahin, dass an die Stelle der nach Maßgabe des FGG zuständigen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (nunmehr) auch andere treten können, weder aus dem BbgPolG noch sonst hinreichend erkennbar.
7
Weist das Landesrecht öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der vorliegenden Art den ordentlichen Gerichten zu, so ist die Einrichtung eines an die Regelungen des FamFG angeglichenen Rechtszugs auch nicht zwingend. Vielmehr kann der Landesgesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessens auch Gründe für eine abweichende Regelung finden. So hat sich das Land Niedersachsen wie oben geschildert ausdrücklich dafür entschieden, den im FGG bestimmten Rechtszug weiter beizubehalten. Der Freistaat Bayern verweist in Art. 18 Abs. 3 Satz 3, Art. 24 Abs. 1 Satz 3 BayPAG nunmehr zwar auf die Vorschriften des FamFG, schließt aber die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof aus.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, der Gegenstandswert ergibt sich aus § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.
Becker Pfister Hubert
Schäfer Mayer

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
_____________
StB 16/09
vom
11. März 2010
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts des Gründens einer kriminellen Vereinigung u. a.
hier: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2010 gemäß § 101
Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2009 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die durch die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2001 (1 BGs 130/2001), 30. Juli 2001 (1 BGs 139/2001), 28. August 2001 (1 BGs 200/2001), 12. Oktober 2001 (1 BGs 278/2001), 22. Oktober 2001 (1 BGs 281/2001), 27. November 2001 (1 BGs 351/2001), 9. Januar 2002 (1 BGs 11/2002), 18. Januar 2002 (1 BGs 35/2002), 25. Februar 2002 (1 BGs 80/2002), 1. März 2002 (1 BGs 85/2002), 18. April 2002 (1 BGs 110/2002), 3. Juni 2002 (1 BGs 130/2002), 17. Juli 2002 (1 BGs 147/2002), 27. September 2002 (1 BGs 177/2002), 18. Oktober 2002 (1 BGs 185/2002), 2. Dezember 2002 (1 BGs 205/2002), 21. Januar 2003 (1 BGs 43/2003), 27. Februar 2003 (1 BGs 90/2003), 25. März 2003 (1 BGs 114/2003), 16. April 2003 (1 BGs 140/2003), 18. Juli 2003 (1 BGs 216/2003), 20. Oktober 2003 (1 BGs 384/2003), 8. April 2004 (1 BGs 94/2004), 7. Juli 2004 (1 BGs 146/2004), 6. Oktober 2004 (1 BGs 155/2004), 29. November 2004 (1 BGs 172/2004) und 6. Juli 2006 (1 BGs 91/2006) angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen sowie die durch Verfügungen des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2002, 15., 22. und 31. März 2004 und durch die Beschlüsse des Ermittlungs- richters des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2002 (1 BGs 148/2002), 22. August 2002 (1 BGs 163/2002), 1. April 2004 (1 BGs 87/2004), 23. April 2004 (1 BGs 102/2004), 27. Oktober 2004 (1 BGs 162/2004), 25. November 2004 (1 BGs 171/2004), 11. Februar 2005 (1 BGs 11/2005) und 9. März 2005 (1 BGs 26/2005) angeordneten Observationsmaßnahmen (zum Teil unter Einsatz technischer Mittel und nebst Herstellung von Lichtbildern) rechtswidrig waren. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem früheren Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

1
Der Generalbundesanwalt führte gegen den Beschwerdeführer, die weiteren früheren Beschuldigten U. sowie H. und gegen unbekannt seit dem 16. Juli 2001 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, die terroristische Vereinigung "militante gruppe" gegründet zu haben (§ 129 a StGB). In der Zeit vom 24. Juli 2001 bis zum 6. Juli 2006 wurden gegen die früheren Beschuldigten zahlreiche verdeckte Ermittlungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Bundeskriminalamts vom 17. September 2008 (SA Band 1 Ordner 1 Bl. 367 ff.) Bezug genommen. Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 28. November 2007 - StB 43/07 (BGHSt 52, 98) ausgeführt hatte, dass eine Strafbarkeit der Mitglieder der "militante gruppe" gemäß § 129 a StGB nach der Umgestaltung der Norm durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) nicht in Betracht komme, änderte der Generalbundesanwalt mit Verfügung vom 10. März 2008 das Verfahrensrubrum dahin, dass gegen die früheren Beschuldigten und unbekannt wegen Gründung der kriminellen Vereinigung "militante gruppe" gemäß § 129 StGB u. a. ermittelt werde.
2
Mit Verfügung vom 22. September 2008 stellte der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren gegen die früheren Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ein; gegen unbekannt führt er es weiter. Zur Begründung der Einstellung führte er unter anderem aus, die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen hätten den Anfangsverdacht gegen die früheren Beschuldigten nicht erhärtet. Sie hätten keine belastbaren Hinweise dafür erbracht, dass diese an konkreten Straftaten oder der Abfassung bestimmter Texte der Vereinigung unmittelbar beteiligt gewesen seien. In einzelnen Fällen belegten die Ergebnisse der operativen Maßnahmen sogar positiv, dass die Beschuldigten an Aktionen der "militante gruppe" nicht teilgenommen haben konnten. Zudem legten die verdeckt erlangten Erkenntnisse in einigen Fällen nahe, dass eine unmittelbare Beteiligung einzelner Beschuldigter an bestimmten Anschlags- oder Begleithandlungen insbesondere ab dem Jahr 2005 unwahrscheinlich sei. Soweit die Ermittlungen Erkenntnisse zu politischen Auffassungen und Betätigungsformen der früheren Beschuldigten erbracht hätten, seien diese im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts nicht geeignet, eine strafbewehrte Verbindung der früheren Beschuldigten zur "militante gruppe" zu belegen.
3
Der Generalbundesanwalt hat den früheren Beschuldigten mit Schreiben vom 22. September 2008 über die gegen ihn angeordneten und durchgeführten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen unterrichtet und ihn mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes hingewiesen. Mit Schriftsätzen seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 2. und 22. Oktober 2008 sowie 13. März 2009 hat der frühere Beschuldigte die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ihm mitgeteilten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragt.
4
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat diesen Antrag mit Beschluss vom 6. April 2009 als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, gegen den früheren Beschuldigten habe im Zeitpunkt der Anordnung der jeweiligen Maßnahme sowie während ihrer Durchführung der Verdacht bestanden, Mitglied der (zumindest) kriminellen Vereinigung "militante gruppe" gewesen zu sein. Für die erste zu überprüfende ermittlungsrichterliche Anordnung vom 24. Juli 2001 begründeten die dort in Bezug genommenen Erkenntnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz (im Folgenden : BfV) einen die Maßnahme rechtfertigenden Anfangsverdacht. Dieser habe in der Folgezeit fortbestanden. Von Bedeutung hierfür sei etwa gewesen, dass der frühere Beschuldigte in zwei Telefonaten vom 31. Juli und 15. Oktober 2001 Gewalt - auch gegen öffentliche Einrichtungen - gutgeheißen habe; der Inhalt einer SMS vom 15. Februar 2002 sei ebenfalls geeignet gewesen, den Tatverdacht weiter zu bestärken.
5
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 7. April 2009 eingelegte sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten. Dieser macht insbesondere geltend, ein Tatverdacht habe zu keinem Zeitpunkt während des Ermittlungsverfahrens bestanden. Die Maßnahmen seien zudem unverhältnismäßig gewesen; auch seien Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nicht getroffen worden. Schließlich hätten sie keinen Erfolg versprochen, da die früheren Beschuldigten bereits Zielpersonen von Tele- kommunikationsüberwachungen des BfV gewesen seien, die offensichtlich keine Belege für ein strafbares Handeln erbracht hätten.

II.

6
Das gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 5 StPO statthafte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die angeordneten und durchgeführten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen waren bereits deshalb rechtswidrig, weil zum jeweiligen Zeitpunkt ihrer Anordnung und Durchführung ein ausreichender Tatverdacht gegen den früheren Beschuldigten nicht bestand. Auf die weiteren, von dem früheren Beschuldigten aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es deshalb nicht an. Ebenso muss der Senat nicht entscheiden, ob die Art und Weise der Durchführung der Maßnahmen rechtswidrig war; damit ist auch der Antrag des früheren Beschuldigten auf weitergehende Akteneinsicht gegenstandslos. Im Einzelnen :
7
1. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des früheren Beschuldigten zu Recht auch bezüglich des Beschlusses vom 25. März 2003 (1 BGs 114/2003) als zulässig gewertet. Der Generalbundesanwalt ist dem im Beschwerdeverfahren auch nicht - mehr - entgegen getreten.
8
2. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung seine Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag des früheren Beschuldigten angenommen (BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - StB 24/08).
9
3. Hinsichtlich der Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation gilt:
10
Die Maßnahmen setzten nach § 100 a StPO in der jeweils geltenden Fassung - soweit hier von Relevanz - voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, der Beschuldigte habe als Täter oder Teilnehmer eine Straftat nach §§ 129, 129 a StGB oder eine sonstige Katalogtat begangen. Die Norm verlangt danach - insoweit in Übereinstimmung mit der heute geltenden Fassung - keinen bestimmten Verdachtsgrad; der Tatverdacht muss daher insbesondere weder hinreichend im Sinne des § 203 StPO noch gar dringend im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO sein (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 100 a Rdn. 42). § 100 a StPO erfordert vielmehr nur einen einfachen Tatverdacht, der allerdings auf bestimmten Tatsachen beruhen muss. Dabei sind mit Blick auf das Gewicht des in Rede stehenden Grundrechtseingriffs Verdachtsgründe notwendig, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (BVerfG NJW 2007, 2749, 2751); der Verdacht muss sich auf eine hinreichende Tatsachenbasis gründen (BVerfG NJW 2005, 2603, 2610) und mehr als nur unerheblich sein (BGHSt 41, 30, 33). Es müssen solche Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung, auch der kriminalistischen Erfahrung (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 100 a Rdn. 9), in erheblichem Maße darauf hindeuten, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat begangen hat; erforderlich ist, dass der Verdacht durch schlüssiges Tatsachenmaterial bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung erreicht hat (Nack in KK 6. Aufl. § 100 a Rdn. 34; noch enger Wolter in SKStPO § 100 a Rdn. 43, § 100 c Rdn. 41). Den die Maßnahme anordnenden Stellen steht bei der Prüfung des Tatverdachts ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGHSt 47, 362, 365 f.; 48, 240, 248). Maßstab für die auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschränkte Prüfung nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO ist insoweit, ob die genannten Stellen diesen Beurteilungsspielraum gewahrt oder überschritten haben. Die Tatsachengrundlage hierfür bietet der jeweilige damalige Ermittlungs- und Erkenntnisstand (BGHSt 41, 30, 33; BGH NStZ 2007, 117).
11
a) Bereits bei der ersten Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs einschließlich der damit verbundenen Übermittlung der Verbindungsdaten durch den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2001 (1 BGs 130/2001) lag ein nach dem dargelegten Maßstab ausreichender Tatverdacht nicht vor.
12
aa) Der damalige Ermittlungs- und Erkenntnisstand stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar:
13
Am 14., 20. und 21. Juni 2001 gingen bei dem Regierungsbeauftragten für die Entschädigung der Zwangsarbeiter und den Repräsentanten der "Stiftungsinitiative der Deutschen Wirtschaft" drei gleichlautende Schreiben mit der Überschrift "Auch Kugeln markieren einen Schlussstrich …" ein, denen jeweils eine scharfe Kleinkaliberpatrone beigelegt war. Die einseitige Erklärung ist unterzeichnet mit "militante gruppe (mg), 12.6.01". Am 22. Juni 2001 verübten unbekannte Täter einen Brandanschlag auf ein Kraftfahrzeug der Daimler-BenzNiederlassung in Berlin-Marienfelde. In anschließend bei verschiedenen Presseorganen eingegangenen Schreiben bekannten sich Mitglieder der "militante gruppe" zu der Tat und begründeten sie mit der Rolle des DaimlerChryslerKonzerns bei der Entschädigung von Zwangsarbeitern. Daneben bezogen sich die Verfasser auf die dargelegten Drohschreiben.
14
Unter dem 3. Juli 2001 übermittelte das BfV dem Generalbundesanwalt einen Bericht. In diesem wird mitgeteilt, dass die vorgenannten Taten nach Einschätzung des BfV von einer in Berlin seit mehreren Jahren aktiven militanten Gruppierung verübt worden seien, die in den Jahren 1996 und 1997 durch zwei in dem autonomen Szeneblatt "Interim" veröffentlichte Positionspapiere auf sich aufmerksam gemacht habe. Das BfV rechnete dieser "Selbstportrait-Gruppe" insbesondere mehrere Brandanschläge auf Kraftfahrzeuge zu, die ab dem 10. August 1995 begangen worden waren. Das BfV nahm zudem eine Textanalyse vor, bei der die Positionspapiere der "Selbstportrait-Gruppe" aus den Jahren 1996 sowie 1997 und die Taterklärungen ausgewertet und verglichen wurden. Es kam zu der Bewertung, Übereinstimmungen in Argumentation, Diktion und Form sprächen für eine Autorenidentität sowohl hinsichtlich der Taterklärungen untereinander als auch in Bezug auf die Taterklärungen und die Positionspapiere der "Selbstportrait-Gruppe". Die Gruppe befinde sich offenbar an einem Scheideweg und scheine bereit zu sein, künftig gegen Personen militant aktiv zu werden.
15
Nach Einschätzung des BfV waren die drei früheren Beschuldigten Mitglieder der "Selbstportrait-Gruppe". Die früheren Beschuldigten U. und H. waren den Verfassungsschutzbehörden seit dem Jahr 1981, der frühere Beschuldigte F. seit etwa 1989/1990 als Aktivisten innerhalb der autonomen bzw. antiimperialistischen Szene bekannt. In dem Bericht vom 3. Juli 2001 heißt es zu ihnen weiter: "Zumeist engagierten sie sich - analog dem Selbstverständnis der 'Selbstportraitgruppe' u. a. in dem Berliner 'Solidaritätskomitee Benjamin Ramos Vega'. Später - etwa ab Sommer 1998 - traten sie zusammen mit anderen Personen als 'Internationalistische Gruppe' auf. Seit Anfang 1999 arbeiten sie - u. a. in Kontakt mit Angehörigen der Initiative 'Libertad !' - intensiv an der Vorbereitung und Durchführung der 'Internationalen Arbeitskonferenz Befriedung oder Befreiung' (Ostern 1999) mit. Anfang 2000 gründeten sie eine eigene 'Libertad!'-Gruppe Berlin (…). Gegen U. , F. und H. führt das BfV seit Ende 1998 operative Maßnahmen. Dadurch wurde der enge 'gruppenmäßige' Zusammenhang der Genannten belegt." Der frühere Beschuldigte U. habe zudem als "Antonio" an einem konspirativen "Runden Tisch der Militanten" teilgenommen; eine Niederschrift des dort geführten Gesprächs sei im März 2000 in der "Interim" veröffentlicht worden. Die Äußerungen des als "Antonio" auftretenden Aktivisten wiesen, so das BfV, in Argumentation und Diktion eine Fülle von Parallelen zu Papieren der "Selbstportrait-Gruppe" auf.
16
Unter dem 2. Juli 2001 erstattete das Kriminaltechnische Institut des Bundeskriminalamts ein linguistisches Behördengutachten, in dem die zwei Texte der "Selbstportrait-Gruppe" aus den Jahren 1996 und 1997, neun Selbstbekennerschreiben zu verschiedenen Anschlägen, eine Grußbotschaft der Militanten Antiimperialistischen Gruppe, eine in der Zeitschrift "radikal" veröffentlichte Anleitung zum Bau von Brandsätzen sowie die Äußerungen des "Antonio" bei der Teilnahme am "Runden Tisch der Militanten" auf eine eventuelle Urheberschaftsidentität verglichen werden sollten. Während das BfV für alle diese Texte eine Autorenidentität annahm, stellte das Gutachten des Bundeskriminalamts eine Übereinstimmung nur für die Grundsatzpapiere der Jahre 1996 und 1997 sowie die Bauanleitung für den Brandsatz mit dem Wahrscheinlichkeitsgrad "wahrscheinlich" fest. Die Identität der Verfasser der Erklärungen von 1996 und 1997 mit denjenigen der Selbstbekennerschreiben und der Grußbotschaft wurde entweder als mit dem Grad "wahrscheinlich" ausgeschlossen oder sie konnte weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. Einen näheren Vergleich der schriftlichen Texte und der mündlichen Äußerungen des "Antonio" nahm das Gutachten nicht vor. Der Sachverständige wies insoweit auf erhebliche methodische Probleme beim Vergleich von schriftlichen und mündlichen Texten hin. Die mündliche Rede sei spontan, enthalte kürzere Äußerungen und weise Abbrüche, Korrekturen, Interjektionen sowie Neuanfänge auf. Die mündliche Sprache basiere außerdem auf einer wechselseitigen Beeinflussung von Sprecher und Hörer, bestimmte Formulierungen würden unter Umständen übernommen. Werde eine solche mündliche Rede von Laien verschriftet, sei im Übrigen im Nachhinein regelmäßig nicht mehr festzustellen, wie der exakte Gesprächsverlauf war und wer was in welcher Form gesagt habe.
17
Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die früheren Beschuldigten und gegen unbekannt durch den Generalbundesanwalt am 16. Juli 2001 regte das Bundeskriminalamt mit Schreiben an den Generalbundesanwalt vom 20. Juli 2001 an, einen Beschluss zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation der Beschuldigten zu beantragen. Mit Schriftsatz vom selben Tage beantragte der Generalbundesanwalt beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs einschließlich der damit verbundenen Übermittlung der Verbindungsdaten. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Aktionen im Jahre 2001 seien nach Erkenntnissen des BfV möglicherweise von einem in Berlin seit Jahren aktiven "militanten Zusammenhang" verübt worden, der in den Jahren 1996 und 1997 durch zwei Positionspapiere auf sich aufmerksam gemacht habe. Die Taterklärungen enthielten eine Reihe formaler wie auch inhaltlicher Parallelen zu den genannten Positionspapieren, aber auch zu weiteren Selbstbezichtigungsschreiben der jüngeren Vergangenheit. Die früheren Beschuldigten seien aufgrund von Erkenntnissen des BfV verdächtig, Gründungsmitglieder der "militante gruppe" zu sein. Dies folge daraus, dass sie sich mit den Arbeitsfeldern "Internationalismus" und "Gefangenenarbeit" befassten, die auch den wesentlichen Schwerpunkt der "Politik" der "militante gruppe" bildeten. Sie arbeiteten in verschiedenen Solidaritätskommitees und der Gruppe "Libertad!" zusammen. In verschiedenen Selbstbezichtigungsschreiben zu Anschlägen hätten die Täter Bezug auf Aussagen dieser legal arbeitenden Gruppen genommen, so dass von einer personellen Verflechtung auszugehen sei. Damit entsprächen die Beschuldigten auch dem Selbstverständnis der "militante gruppe", wonach neben einer "militanten Praxis" auch die Arbeit in "legalen Basisinitiativen" erforderlich sei. Der frühere Beschuldigte U. habe wahrscheinlich unter dem Decknamen "Antonio" als Vertreter der "militante gruppe" am "Runden Tisch der Militanten" teilgenommen; seine Äußerungen wiesen eine Fülle von Parallelen in Argumentation und Diktion zu den Positionspapieren der Jahre 1996 und 1997 auf. Er habe erklärt, als "Thema der Zukunft" für militanten Widerstand biete sich an, Firmen anzugreifen, die sich weigern, Zwangsarbeitern Entschädigungen zu zahlen. Ähnlich habe sich U. im November 2000 geäußert. Vor diesem Hintergrund biete die enge Zusammenarbeit der drei Beschuldigten in Themenbereichen der "militante gruppe" konkrete Anhaltspunkte für die Annahme , dass sie Gründungsmitglieder der Vereinigung seien.
18
In der Antragsschrift des Generalbundesanwalts an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2001 wird unter anderem ausgeführt, die Taterklärungen enthielten eine Reihe formaler wie auch inhaltlicher Parallelen zu den Positionspapieren aus den Jahren 1996 und 1997, aber auch zu weiteren Selbstbezichtigungsschreiben der jüngeren Vergangenheit. Das den Erkenntnissen des BfV entgegenstehende linguistische Gutachten des Bundeskriminalamts vom 2. Juli 2001 findet indes - wie auch in der Anregung des Bundeskriminalamts an den Generalbundesanwalt vom selben Tage - keine Erwähnung.
19
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ordnete sodann antragsgemäß mit Beschluss vom 24. Juli 2001 (1 BGs 130/2001) die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs der früheren Beschuldigten einschließlich der damit verbundenen Übermittlung der Verbindungsdaten an. Zum Tatverdacht gegen die früheren Beschuldigten enthält die Entscheidung dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechende Erwägungen.
20
bb) Bei der zum Zeitpunkt des Beschlusses am 24. Juli 2001 bestehenden Beweislage hätten die Überwachungsmaßnahmen auch bei Berücksichtigung des den anordnenden Stellen zustehenden Beurteilungsspielraums nicht gestattet werden dürfen. Die den Ermittlungsakten zu entnehmenden Erkennt- nisse des BfV begründen nicht den für eine Maßnahme nach § 100 a StPO erforderlichen Verdacht, die früheren Beschuldigten hätten sich wegen einer Tat nach den §§ 129 ff. StGB oder einer sonstigen Katalogtat strafbar gemacht. Zwar war genügend wahrscheinlich, dass es sich bei der "militante gruppe" um eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB handelte. Jedoch boten die Ermittlungsergebnisse keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die früheren Beschuldigten diese gegründet, sich an ihr als Mitglieder beteiligt, sie unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer geworben, mithin eine nach den §§ 129 ff. StGB strafbare Handlung begangen haben könnten.
21
Die Annahme des BfV, es bestehe der Verdacht, die drei früheren Beschuldigten seien Gründungsmitglieder der "Selbstportrait-Gruppe" gewesen, ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Den Ausführungen des Verfassungsschutzes lässt sich zwar entnehmen, dass die früheren Beschuldigten dem politisch linken Spektrum zuzuordnen sind und sich mit Themenbereichen befasst haben, die auch Gegenstand der Verlautbarungen in den der "Selbstportrait -Gruppe" zugerechneten Schriften waren. Dabei handelt es sich jedoch mit der Problematik der Entschädigung von Zwangsarbeitern und Ähnlichem um eher allgemeine, zur damaligen Zeit auch verstärkt in der öffentlichen Diskussion befindliche und nicht derart spezielle Themen, dass hieraus nähere Rückschlüsse auf die Personen der früheren Beschuldigten gezogen werden können. Den Angaben des BfV lässt sich trotz der langjährigen Beobachtung der früheren Beschuldigten und des Umstands, dass gegen diese schon seit dem Jahr 1998 - und damit bereits etwa drei Jahre - operative Maßnahmen durchgeführt wurden, nichts entnehmen, was wesentlich über allgemeine Erkenntnisse über deren politische Orientierung hinausgeht.
22
Das BfV hat ebenfalls nicht ausreichend dargetan, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte anzunehmen sein sollte, dass der frühere Beschuldig- te U. als "Antonio" an dem "Runden Tisch der Militanten" teilnahm. Dem Bericht vom 3. Juli 2001 ist insoweit im Wesentlichen lediglich zu entnehmen , "durch ein Bündel operativer Maßnahmen" habe das BfV Ort und Zeit des konspirativen Treffens ermittelt. Außerdem zeigen Observationsfotos den früheren Beschuldigten U. beim Betreten des Gebäudes, in dem das Treffen stattfand. Bei dieser Beweislage ist als hinreichend wahrscheinlich nur anzunehmen , dass er an dem Treffen teilgenommen hat. Die näheren Einzelheiten bezüglich seines Verhaltens in der Diskussionsrunde bleiben jedoch völlig im Dunkeln. Insbesondere erhellt sich nicht, wieso das BfV davon ausgeht, gerade er habe die Rolle des "Antonio" eingenommen. Der Umstand, dass der frühere Beschuldigte U. sich - wie "Antonio" - thematisch mit der Entschädigung von Zwangsarbeitern sowie der "RZ" befasst hat, ist aus den genannten Gründen auch in diesem Zusammenhang allenfalls ein nur äußerst schwaches, nicht ausreichendes Indiz für eine Identität. Nach den zur Ermittlungsakte gelangten Erkenntnissen kann der frühere Beschuldigte U. demnach mit genauso großer Wahrscheinlichkeit der "Militante Moderator" oder ein sonstiger Diskussionsteilnehmer gewesen sein.
23
Zu den Textvergleichen und den aus deren Ergebnissen gezogenen Schlüssen hat der Senat bereits früher darauf hingewiesen, dass bei Analysen von Bekennerschreiben vorgefundene Übereinstimmungen in thematischer, stilistischer und textgestalterischer Hinsicht regelmäßig Indizien mit einem allenfalls äußerst geringen Beweiswert sind (BGH, Beschl. vom 20. Dezember 2007 - StB 12, 13 und 47/07, Rdn. 33). Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung durch die Ausführungen in dem Behördengutachten des Bundeskriminalamts vom 2. Juli 2001 zu den methodischen Problemen, die sich bei der Analyse und Bewertung von Texten aus dem linksextremistischen Bereich stellen (Ziffer 4.2, SA Band 1 Ordner 1 Bl. 299), nachhaltig bestätigt. Hinzu kommt die Möglichkeit , dass verschiedene Urheber ihnen zugängliche Texte anderer Autoren zur Kenntnis nehmen und sich darauf beziehen oder diese nachahmen. Somit sind die diesbezüglichen Ausführungen des BfV schon für sich nicht geeignet, Wesentliches zur Begründung eines Tatverdachts gegen die früheren Beschuldigten beizutragen.
24
Die Beweisbedeutung der von den Verfassungsschutzbehörden durchgeführten Textvergleiche wird noch geringer, wenn man die Ergebnisse des Gutachtens des Bundeskriminalamts in die Bewertung einbezieht. Die dort dargelegten Gründe, einen Vergleich der schriftlichen Texte mit den mündlichen und später verschrifteten Äußerungen des "Antonio" gar nicht erst vorzunehmen, sind in hohem Maße plausibel. Im Übrigen lässt sich nach den sachverständigen Äußerungen des Bundeskriminalamts für kein einziges Tatbekennerschreiben auch nur mit einem geringen Wahrscheinlichkeitsgrad eine Urheberidentität mit den der "Selbstportrait-Gruppe" zugerechneten Texten aus den Jahren 1996 und 1997 feststellen. Dieses Ergebnis wird nicht maßgebend relativiert durch die Ausführungen des Bundeskriminalamts in dem auf den 31. Juli 2002 datierten Vermerk (SA Band 1 Ordner 1 Bl. 334 ff.). Dort werden die abweichenden Ergebnisse des Gutachtens des Bundeskriminalamts und der Analyse des BfV damit zu erklären versucht, dass die Tätigkeit des BfV darauf gerichtet gewesen sei, Texte als gedankliches Produkt einer Gruppe zu erkennen. Das Gutachten des Bundeskriminalamts habe demgegenüber auf die Identität des konkreten Verfassers der Texte abgestellt. Da die Möglichkeit bestehe, dass unterschiedliche Personen aus derselben Gruppe die untersuchten Schriften verfasst haben könnten, habe das BfV zu anderen Resultaten als das Bundeskriminalamt kommen können. Diese Argumentation greift schon im Ansatz nicht, soweit es die Äußerungen des "Antonio" anlässlich des "Runden Tischs der Militanten" betrifft. Es bedarf keiner näheren Betrachtung, ob sie im Übrigen plausibel sein könnte; selbst wenn man ihr folgen wollte, lässt sich aus der Analyse des BfV, die dann allenfalls Gruppenübereinstimmungen aufzeigen könnte, jedenfalls kein konkreter Verdacht gegen einen der früheren Beschuldigten ableiten , eine bestimmte Straftat begangen zu haben.
25
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass sich ein genügender Verdacht gegen die früheren Beschuldigten gerade in der Zeit vor Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und dem Beginn der strafprozessualen Maßnahmen gebildet hat. Die in Rede stehenden Brandanschläge begannen bereits im Jahre 1995. Schon in Vermerken vom 18. August 1999, 21. Februar 2000, 27. April 2000 und 7. Februar 2001 hatte das BfV Textvergleiche vorgenommen und war zu der Einschätzung gelangt, es bestünden wesentliche Übereinstimmungen zwischen den Selbstbezichtigungsschreiben bzw. den Aussagen des "Antonio" anlässlich der Teilnahme am "Runden Tisch der Militanten" einerseits und den Texten der "Selbstportrait-Gruppe" andererseits. Die früheren Beschuldigten waren den Verfassungsschutzbehörden bereits seit langem als Mitglieder der linksautonomen Szene bekannt; gegen sie wurde schon seit 1998 operativ ermittelt. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie wurde jedoch erst eingeleitet, als die Verfassungsschutzbehörden aufgrund der Drohbriefe im Sommer 2001 - in der Sache möglicherweise mit Recht - von einer veränderten Zielrichtung der Gruppierung in dem Sinne ausgingen, dass sie befürchteten, die Angriffe könnten sich nunmehr auch gegen Personen richten. Dies deutet zumindest darauf hin, dass Grund für die strafprozessuale Verfolgung der früheren Beschuldigten ab Sommer 2001 nicht die Verdichtung eines gegen sie bestehenden Verdachts gewesen sein könnte, konkrete Straftaten begangen zu haben, sondern die Annahme der Polizei- und/oder Verfassungsschutzbehörden , die Gefahrenlage habe sich erhöht. Ähnliches gilt für den späteren Verlauf der Ermittlungen. Die Überwachungsmaßnahmen wurden mehrfach abgebrochen und in der Folgezeit wieder aufgenommen, ohne dass ausreichende neue Tatsachen dargelegt sind, die nunmehr den Verdacht begründen könnten, die früheren Beschuldigten hätten eine Straftat begangen. Statt dessen erscheinen jedenfalls teilweise Zusammenhänge zwischen der Intensität der Überwachung der früheren Beschuldigten und der allgemeinen Sicherheitslage als naheliegend. So war die Überwachung zum Beispiel ab November 2004 für eine kurze Zeit besonders intensiv. Dies könnte der Gefahrenlage in der Silvesternacht 2004/2005 geschuldet gewesen sein, nachdem es in den vergangenen Jahren in den Silvesternächten zu Anschlägen gekommen war. Der Senat verkennt weder, dass die Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit oder einzelne Personen eine vordringliche staatliche Aufgabe ist, noch dass aufgrund der Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes durch die §§ 129 ff. StGB (BGHSt 41, 47, 51) die Abgrenzung zwischen präventiven Ermittlungen und solchen zur Verfolgung von bereits begangenen Straftaten nicht in jedem Falle trennscharf möglich ist. Er sieht gleichwohl Anlass, darauf hinzuweisen, dass die präventive Gefahrenabwehr nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist und nicht durch Ermittlungsmaßnahmen auf der Grundlage der Strafprozessordnung durchgeführt werden darf.
26
cc) Mit Blick auf den Umstand, dass das Gutachten des Bundeskriminalamts weder in der vom Bundeskriminalamt an den Generalbundesanwalt gerichteten Anregung noch in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Erwähnung findet, bemerkt der Senat: Staatsanwaltschaften und Gerichte müssen davon ausgehen können, dass sie im Ermittlungsverfahren ihre Entscheidungen auf der Grundlage aller maßgebenden, bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt angefallenen Ermittlungsergebnisse treffen. Der Ermittlungsrichter ist bereits von Verfassungs wegen verpflichtet , die Zulässigkeit der beabsichtigten Maßnahme eigenständig zu prüfen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa BVerfG NJW 2001, 1121, 1122 für den Fall der Anordnung einer Durchsuchung). Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des früheren Beschuldigten fehlt es an einer solchen eigenständigen Prüfung nicht ohne Weiteres bereits dann, wenn der Ermittlungsrichter Passagen aus der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft wörtlich in seinen Beschluss übernimmt. Denn stimmt der Ermittlungsrichter in seiner Einschätzung, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Ermittlungsmaßnahmen vorliegen, mit derjenigen der Antragstellerin überein, so ist er nicht verpflichtet, dies durch eine eigene sprachliche Stilübung im Anordnungsbeschluss selbstständig zu formulieren; vielmehr darf er insoweit durchaus wörtlich auf die Ausführungen in der Antragsschrift zurückgreifen. Die dem zugrunde liegende, unabdingbare, eigenständige Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen durch den Ermittlungsrichter muss allerdings in der Praxis häufig unter großem Zeitdruck durchgeführt werden; der Akteninhalt ist oft umfangreich. Die Erfüllung seiner Funktion als Kontrollorgan der Ermittlungsbehörden (BVerfG aaO) wird deshalb nicht unerheblich erschwert und verzögert, wenn der Ermittlungsrichter nicht annehmen kann, dass die Beweislage , soweit sie für die Entscheidung relevant ist, in den Antragsschriften ohne erhebliche Lücken dargetan ist.
27
b) Die im Laufe der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse, wie sie etwa in den Sachstandsberichten des Bundeskriminalamts niedergelegt sind, sind mit Blick auf eine mögliche Begehung von Straftaten nicht von derart erheblichem Belang, dass sie einen ausreichenden Tatverdacht gegen die früheren Beschuldigten begründen könnten; deshalb sind auch alle späteren Anordnungen von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung rechtswidrig.
28
So lässt etwa die Erklärung von "Libertad!" vom 26. November 2003, keine belastbaren Rückschlüsse auf die Begehung konkreter Straftaten durch die früheren Beschuldigten zu. Soweit dort unter anderem "Arbeitsämter" als Anschlagsziele der "militante gruppe" genannt wurden, obwohl diese sich unter dieser Bezeichnung bis dahin nicht zu einem Anschlag auf ein Arbeitsamt bekannt hatte, ist dies bereits für sich genommen zur Begründung eines Tatver- dachts wenig aussagekräftig. Hinzu kommt, dass gerade vor dem Hintergrund der Presseerklärung Nr. 1/2003 der "militante gruppe", in der Arbeitsämter und ähnliche Institutionen mit dem Ziel aufgelistet sind, andere Gruppierungen zu Aktionen zu veranlassen, die Möglichkeit einer ungenauen Recherche oder eines schlichten Versehens beim Abfassen des Textes nicht fern liegt (s. auch die ähnliche Bewertung durch das Bundeskriminalamt in seinem Auswertungsbericht vom 27. Mai 2008, S. 78; SA Band 2 Ordner 2 Bl. 000078).
29
Die Äußerungen des früheren Beschuldigten F. in den Telefonaten vom 31. Juli und 15. Oktober 2001 befassen sich nicht mit den verfolgten Taten; sie belegen letztlich lediglich dessen Nähe zu linksautonomem Gedankengut. In den den Äußerungen nachfolgenden Anträgen des Generalbundesanwalts und den Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wird ihnen keine Bedeutung beigemessen.
30
Entsprechendes gilt für die SMS, die der frühere Beschuldigte F. am 15. Februar 2002 von einem Frankfurter Libertad-Aktivisten erhielt; aus dieser lässt sich entsprechend den Ausführungen des Bundeskriminalamts in dem TKÜ-Auswertungsbericht vom 12. April 2002 (SA Band 9 Ordner 1 Bl. 132, 139) ein ausreichend konkreter Bezug zu dem am 5. Februar 2002 in Berlin begangenen Anschlag nicht herstellen, der die Wahrscheinlichkeit begründen könnte, der frühere Beschuldigte F. habe sich an diesem Anschlag in strafbarer Weise beteiligt. Dort heißt es: "Ein Zusammenhang zwischen der SMS an den Beschuldigten F. und dem Brandanschlag auf das Bezirksamt kann weder ausgeschlossen noch mit Sicherheit angenommen werden. D. h., es kann derzeit nicht festgestellt werden, ob G. mit der SMS auf den Brandanschlag anspielt bzw. ob und von wem er über diesen Anschlag und dessen Hintergründe informiert war." Der Senat sieht keinen Anlass für eine hiervon abweichende Beurteilung.
31
Der Inhalt der Auswertungsberichte des Bundeskriminalamts zu den Überwachungsmaßnahmen zeigt vielmehr, dass wesentliche Erkenntnisse zu begangenen Straftaten nicht gewonnen werden konnten. Beispielhaft sei auf folgende Bewertungen hingewiesen: In dem Bericht vom 14. Januar 2002 (SA Band 9 Ordner 1 Bl. 97, 101) wird ausgeführt: "Es ergaben sich durch die Telefonüberwachungsmaßnahmen weder Hinweise darauf, dass U. Mitglied in der 'militante(n) gruppe (mg)' ist, noch dass er Straftaten begangen hat." In der Telefaxnachricht des Bundeskriminalamts an den Generalbundesanwalt vom 15. Januar 2002 (SA Band 9 Ordner 1 Bl. 94 f.) heißt es auszugsweise : "Die TKÜ-Maßnahmen erbrachten bisher keine Erkenntnisse darüber, ob die Beschuldigten Mitglieder der 'militante(n) gruppe' sind." Etwa ein Jahr später kommt das Bundeskriminalamt in seinem TKÜ-Auswertungsbericht vom 14. Januar 2003 zu folgendem Ergebnis (SA Band 9 Ordner 1 Bl. 283, 289): "Im Überwachungszeitraum konnte der Tatverdacht gegen F. , Mitglied der 'militanten gruppe (mg)' zu sein, nicht erhärtet werden. (…) Anhaltspunkte für eine Beteiligung von F. an der Presseerklärung konnten nicht gefunden werden. Bzgl. des Brandanschlags auf das Finanzamt scheidet F. als Täter aus, da er in der fraglichen Zeit in Schweden war." Im TKÜAuswertungsbericht vom 14. Oktober 2003 (SA Band 9 Ordner 2 Bl. 65, 74) heißt es: "Eine Beteiligung der Mitglieder der libertad! Berlin-Gruppe, insbesondere H. s und U. s an Straftaten der 'militanten gruppe (mg)' gem. § 129 a StGB kann hier aufgrund der TKÜ-Maßnahmen derzeit weder bestätigt noch widerlegt werden." In einem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 27. November 2003 (SA Band 9 Ordner 2 Bl. 91) wird aus Anlass einer vorangegangen Veröffentlichung des Magazins FOCUS über die Überwachung der früheren Beschuldigten unter anderem ausgeführt: "Bei keinem dieser Anschläge ist es mit den TKÜ-Maßnahmen bisher gelungen, beweisrelevante Anhaltspunkte für eine unmittelbare Tatbeteiligung eines der o. a.
Beschuldigten zu erhalten. In vielen der genannten Fälle ist eine Tatbeteiligung einzelner Beschuldigter lediglich möglich. (…) Es ist somit unwahrscheinlich, mit den TKÜ-Maßnahmen, die bisher weitestgehend ins Leere gelaufen sind, in näherer Zukunft bei dem gleichen Personenkreis Beweise für eine Tatbegehung zu erlangen."
32
Die Ermittlungen haben sogar - auch nach Auffassung des Bundeskriminalamts und des Generalbundesanwalts - die früheren Beschuldigten entlastende Umstände erbracht. In Einzelfällen belegen die Ergebnisse der verdeckten Maßnahmen, dass die früheren Beschuldigten an Aktionen der "militante gruppe" nicht beteiligt gewesen sein können (vgl. u. a. Auswertungsvermerk vom 6. Februar 2008, SA Band 2 Ordner 2 Bl. 000255 ff.). So ist etwa eine unmittelbare Mitwirkung für alle drei früheren Beschuldigten an dem Brandanschlag auf das Oberlandesgericht Naumburg und auf ein Kraftfahrzeug der Staatsanwaltschaft Halle am 18. September 2003, die Beteiligung des früheren Beschuldigten F. an den Brandanschlägen auf das Finanzamt BerlinNeukölln am 1. Januar 2003 und auf das Polizeipräsidium Berlin am 9. April 2006 sowie des früheren Beschuldigten U. an dem Brandanschlag auf das Arbeitsamt Berlin-Südwest am 27. April 2003 auszuschließen. Die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen legen zudem in einigen Fällen nahe, dass eine unmittelbare Mitwirkung einzelner früherer Beschuldigter an bestimmten Anschlags- oder Begleithandlungen insbesondere ab dem Jahr 2005 unwahrscheinlich oder sogar unmöglich war. Dies gilt für alle drei früheren Beschuldigten für das Absenden einer E-Mail mit dem gekürzten Selbstbezichtigungsschreiben zu dem versuchten Brandanschlag auf das Arbeitsamt BerlinSüdwest am 27. April 2004, für den Brandanschlag auf zwei Polizeifahrzeuge in Berlin-Lichtenrade in der Nacht zum 5. Mai 2006, für den Brandanschlag auf das Sozialgericht Berlin in der Nacht zum 24. Mai 2006 sowie für den Brandanschlag auf zwei Fahrzeuge der Bundespolizei in Oranienburg in der Nacht zum 15. Januar 2007; für die früheren Beschuldigten U. und F. für den Brandanschlag auf das Deutsche Institut für Wirtschaftsförderung in BerlinDahlem in der Nacht zum 9. November 2005, für den Brandanschlag auf vier Fahrzeuge des Ordnungsamts Berlin Treptow-Köpenick in der Nacht zum 20. März 2006, für den Brandanschlag auf zwei Fahrzeuge der Bundespolizei in Berlin-Lichtenberg in der Nacht zum 4. September 2006, für den Brandanschlag auf zwei Einsatzfahrzeuge der Berliner Polizei in Berlin-Spandau am 18. Mai 2007 sowie für den Brandanschlag auf zwei Kraftfahrzeuge des Ordnungsamts Berlin-Reinickendorf in der Nacht zum 11. September 2006; für die früheren Beschuldigten F. und H. für die Taten in der Nacht zum 20. Dezember 2006 sowie für den Brandanschlag auf ein Bürogebäude in Berlin-Mitte am 16. März 2007; für den früheren Beschuldigten F. für das Verfassen des Textes "Für einen revolutionären Aufbauprozeß Für eine militante Plattform von der militanten gruppe (mg) 15.04.02", veröffentlicht in der Interim Nr. 550 vom 5. September 2002 sowie für einen Telefonanruf im Zusammenhang mit dem Brandanschlag auf Fahrzeuge einer Chrysler-Niederlassung in Großziethen in der Nacht zum 29. April 2002; für den früheren Beschuldigten U. für die Presseerklärung Nr. 1/2003 der "militante gruppe" vom 17. April 2003 sowie für den Brandanschlag auf einen LKW der Fa. "ALBA" in Berlin in der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2003; für den früheren Beschuldigten H. für den Brandanschlag auf den Rohbau eines LIDLMarktes in Berlin-Steglitz in der Nacht zum 10. Januar 2005, für die Brandanschläge auf Kraftfahrzeuge in Potsdam und Berlin-Reinickendorf in der Nacht zum 29. April 2005 sowie schließlich für die Straftaten in der Nacht zum 17. Februar 2006.
33
Da nach alldem zu keinem Zeitpunkt ein ausreichender Tatverdacht bestand , muss der Senat nicht darüber entscheiden, ab welchem Zeitpunkt eine ursprünglich zulässige Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme bei an- gemessener Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unzulässig geworden wäre, weil im Überwachungszeitraum keine wesentlichen neuen Erkenntnisse erlangt wurden.
34
4. Die obigen Ausführungen gelten für die nach § 163 f StPO angeordneten und durchgeführten Observationsmaßnahmen einschließlich der Begleitmaßnahmen entsprechend. Auch insoweit fehlte es an einem die Maßnahmen rechtfertigenden Verdacht; denn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass einer der früheren Beschuldigten eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hatte, lagen nicht vor.

III.

35
Da das Rechtsmittel Erfolg hat, trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen (§§ 464, 473 StPO). Eine Entscheidung über die in erster Instanz entstandenen Auslagen des früheren Beschuldigten war aus den vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zutreffend dargelegten Gründen nicht veranlasst. Becker von Lienen Schäfer
9
Die Maßnahmen setzten nach § 100a StPO in der damals geltenden Fassung - soweit hier von Relevanz - voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, der Beschuldigte habe als Täter oder Teilnehmer eine Straftat nach §§ 129, 129a StGB oder eine sonstige Katalogtat begangen. Die Norm verlangt danach - insoweit in Übereinstimmung mit der heute geltenden Fassung - keinen bestimmten Verdachtsgrad; der Tatverdacht muss daher insbesondere weder hinreichend im Sinne des § 203 StPO noch gar dringend im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO sein. Vielmehr erfordert § 100a StPO nur einen einfachen Tatverdacht, der allerdings auf bestimmten Tatsachen beruhen muss. Dabei sind mit Blick auf das Gewicht des in Rede stehenden Grundrechtseingriffs Verdachtsgründe notwendig, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen; der Verdacht muss sich auf eine hinreichende Tatsachenbasis gründen und mehr als nur unerheblich sein. Es müssen solche Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung, auch der kriminalistischen Erfahrung, in erheblichem Maße darauf hindeuten, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat begangen hat; erforderlich ist, dass der Verdacht durch schlüssiges Tatsachenmaterial bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung erreicht hat. Den die Maßnahme anordnenden Stellen steht bei der Prüfung des Tatverdachts ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Maßstab für die auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschränkte Prüfung nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO ist insoweit, ob die genannten Stellen diesen Beurteilungsspielraum gewahrt oder überschritten haben. Die Tatsachengrundlage hierfür bietet der jeweilige damalige Ermittlungs- und Erkenntnisstand (vgl. zu alledem BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - StB 16/09, NStZ 2010, 711 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
___________
AK 5/11
vom
10. März 2011
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 10. März
2011 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main übertragen.

Gründe:

I.


1
Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2010 (2 BGs 94/10) - neu gefasst durch Beschlüsse vom 21. Juni 2010 (2 BGs 162/10) und vom 18. Februar 2011 (2 BGs 59/11) - am 25. August 2010 anlässlich seiner Überstellung aus Pakistan festgenommen und befindet sich seit dem 26. August 2010 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2
Gegenstand des Haftbefehls - in der Fassung vom 18. Februar 2011 - ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich als deutscher Staatsangehöriger im Mai 2009 in der pakistanischen Provinz Süd-Waziristan zum Zwecke der Teilnahme am bewaffneten "Jihad" der dort operierenden Vereinigung "Al Qaida" angeschlossen und ihr bis zu seiner Festnahme durch die pakistanischen Sicherheitskräfte am 21. Juni 2010 angehört. Er habe sich zunächst an verschiedenen Kriegswaffen ausbilden lassen; ab September 2009 habe er auch an Kampfeinsätzen der Organisation gegen die pakistanischen Regierungstruppen teilgenommen. Im Juni 2010 habe er sich gegenüber dem für die Außenbeziehungen der "Al Qaida" zuständigen Scheich bereiterklärt, nach Deutschland zurückzukehren, um an einem europäischen Netzwerk mitzuwirken , das insbesondere der Beschaffung von Finanzmitteln für die Vereinigung , aber auch der Ausführung einzelner Aktionen dienen sollte.
3
Damit habe sich der Angeschuldigte als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB).

II.


4
Die Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor (§§ 121, 122 StPO).
5
1. Der Angeschuldigte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens dringend verdächtig.
6
Zu den Strukturen und den Zielen der "Al Qaida" sowie zu den Tathandlungen des Angeschuldigten im Einzelnen wird auf die eingehende Darstellung im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in der Fassung vom 18. Februar 2011 Bezug genommen. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den Erkenntnissen des Bundeskriminalamts und des Bundesnachrichtendienstes zur Vereinigung "Al Qaida" (Sachakte A Bände I und II) sowie aus den umfangreichen geständigen Einlassungen des Beschuldigten bei seinen polizeilichen Vernehmungen (Sachakte B Bände IV 2. 1. und 2. 2.).
7
2. Danach besteht der dringende Verdacht, der Angeschuldigte habe sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand erfüllt "Al Qaida" auch für den hier in Frage stehenden Tatzeitraum die strukturellen Voraussetzungen einer Vereinigung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 107 ff.). Die Ermittlungen belegen den Fortbestand einer hierarchisch gegliederten und handlungsfähigen Organisation im Grenzgebiet zwischen Pakistan und Afghanistan, die jedenfalls die unmittelbare Verantwortung für die dort unterhaltenen Ausbildungslager innehat, nach einer dem Verfolgungsdruck geschuldeten Anpassung ihrer Steuerungs-, Koordinations - und Mobilisierungsmechanismen auch den gewaltsamen "Jihad" fortführt und in ihrer Struktur weiterhin auf die Begehung von schwerwiegenden Straftaten bis hin zu Tötungsdelikten angelegt ist. Nach dem Ermittlungsergebnis hat sich der Angeschuldigte durch seine intensive Mitwirkung willentlich in die Organisation eingegliedert.
8
Das Bundesministerium der Justiz hat am 16. März 2009 die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung aller begangenen und zukünftigen Taten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung "Al Qaida" erteilt.
9
3. Es besteht der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO. Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklärung der Tat gefährdet wäre (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN). Der Angeschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Über ausreichende soziale Bindungen, die dem daraus entspringenden Fluchtanreiz entgegenwirken könnten, verfügt er nicht. Zwar ist der Angeschuldigte nach islamischem Ritus mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet; diese unterhält zusammen mit einem nunmehr knapp zweijährigen gemeinsamen Kind einen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Seine familiären Beziehungen haben den berufs- und erwerbslosen Angeschuldigten jedoch nicht davon abgehalten, nach Pakistan auszureisen, um sich dort dem bewaffneten "Jihad" anzuschließen. Vor diesem Hintergrund können auch weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft nicht erreichen (§ 116 StPO).
10
4. Die weiteren Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen.
11
Nach der Festnahme wurde der Angeschuldigte zwischen Anfang September und Ende Dezember 2010 in Absprache mit seinem Verteidiger an insgesamt neun Tagen polizeilich vernommen; eine Nachvernehmung fand am 3. Februar 2011 statt. Dabei hat der Angeschuldigte jeweils umfangreiche Angaben zur Sache gemacht, die zunächst mit den bereits gewonnenen Erkenntnissen aus der Überwachung einer Vielzahl von Telekommunikationsanschlüssen in seinem Umfeld abzugleichen waren. Daneben musste die Auswertung der teilweise fremdsprachigen Asservate aus der Durchsuchung von insgesamt sieben Objekten im Juni 2010 fortgesetzt werden. Den 38 Stehordner umfassenden Aktenbestand hat das sachbearbeitende Landeskriminalamt Hamburg am 22. Dezember 2010 dem Generalbundesanwalt vorgelegt, der bereits am 25. Februar 2011 Anklage zum Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erhoben hat.
12
Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
13
5. Die Dauer der Untersuchungshaft ist in Anbetracht der Straferwartung auch nicht unverhältnismäßig.
Schäfer Pfister Mayer

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig.

(2) Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.

(3) Bei Maßnahmen nach § 100b ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach § 100b erlangt wurden und den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen oder von der Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. Die Entscheidung des Gerichts über die Verwertbarkeit ist für das weitere Verfahren bindend.

(4) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, so darf sie unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel hat die Staatsanwaltschaft über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100e Absatz 5 gilt entsprechend. Auch soweit für bereits erlangte Erkenntnisse ein Verwertungsverbot nach Absatz 2 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen des § 53 sind Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 2 entsprechend. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. § 160a Absatz 4 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 552/08
vom
14. August 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja (nicht: B. III., C. V.-VII.)
Veröffentlichung: ja
____________________________________
I. StPO § 100 c Abs. 4, 5, 6, § 100 d Abs. 5 Nr. 3
1. Die Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO setzt grundsätzlich
voraus, dass die zu verwendenden Daten polizeirechtlich rechtmäßig erhoben
wurden.
2. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den sog. relativen Beweisverwertungsverboten
, nach denen nicht jeder Verstoß bei der Beweiserhebung
zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse
führt, gelten auch für die in neuerer Zeit vermehrt in die Strafprozessordnung
eingeführten Verwendungsregelungen bzw. Verwendungsbeschränkungen.
3. Zur Verwendbarkeit von Daten im Strafverfahren, die durch eine akustische
Wohnraumüberwachung auf der Grundlage einer polizeirechtlichen Ermächtigung
zur Gefahrenabwehr gewonnen worden sind, welche noch keine Regelung
zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung enthielt.
4. Der Begriff "verwertbare Daten" in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO bezieht sich auf
die gesetzlichen Beweisverwertungsverbote in § 100 c Abs. 5 und 6 StPO sowie
auf das Beweiserhebungsverbot aus § 100 c Abs. 4 StPO.
5. Werden durch eine Wohnraumüberwachungsmaßnahme Gespräche eines
nach § 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgezeichnet, so richtet
sich die Verwertbarkeit dieser Gesprächsinhalte stets nach der Vorschrift des
§ 100 c Abs. 6 StPO. Für eine isolierte Anwendung des § 52 StPO ist daneben
kein Raum.
II. StGB §§ 129, 129 a, 129 b
1. Zur Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, wenn
sich der Täter ausschließlich im Inland aufgehalten hat.
2. Das Unterstützen einer Vereinigung umfasst regelmäßig auch Sachverhalte
, die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur
mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten wären.
Mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrags ist der Eingehungsbetrug
vollendet, wenn der Versicherungsnehmer darüber getäuscht hat, dass er
den Versicherungsfall fingieren will, um die Versicherungssumme geltend machen
zu lassen.
BGH, Urt. vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08 - OLG Düsseldorf
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.
zu 2. und 3.: Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
28. Mai 2009 in der Sitzung am 14. August 2009, an denen teilgenommen haben
:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin und
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des Angeklagten Y. A. ,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten I. A. ,
Justizangestellte in der Verhandlung vom 28. Mai 2009,
Justizamtsinspektor bei der Verkündung am 14. August 2009
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2007
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten wie folgt schuldig sind: aa) der Angeklagte K. der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen; bb) der Angeklagte Y. A. der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen; cc) der Angeklagte I. A. der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in fünf sowie mit versuchtem Betrug in achtzehn tateinheitlichen Fällen;
b) im Strafausspruch betreffend den Angeklagten Y. A. aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Y. A. , an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten und die sofortige Beschwerde des Angeklagten I. A. gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils werden verworfen.
4. Die Angeklagten K. und I. A. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
A. Prozessgeschichte, Feststellungen und Wertungen des Oberlandesgerichts
2
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten K. und Y. A. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem "bandenmäßigen" Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren (K. ) bzw. sechs Jahren (Y. A. ) und den Angeklagten I. A. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die sowohl mehrere Verfahrensrügen erheben als auch mit Einzelbeanstandungen die Verletzung sachlichen Rechts geltend machen. Die beiden Angeklagten A. haben außerdem sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt.
3
Die Revision des Angeklagten Y. A. führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die übrigen Rechtsmittel bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg.
4
Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen und Bewertungen vorgenommen:
5
I. Die Organisation Al Qaida
6
In den Jahren 1996/1997 entstand aus einem Bündnis zwischen Usama Bin Laden und Aiman Al Zawahiri die Organisation Al Qaida, die zum Kampf einer "Islamischen Weltfront für den Jihad gegen Juden und Kreuzzügler" aufrief und es mit dem Ziel, westliche, vor allem amerikanische Truppen aus der arabischen Halbinsel zu vertreiben, als individuelle Glaubenspflicht eines jeden Muslim bezeichnete, die Amerikaner und ihre Verbündeten an jedem möglichen Ort zu töten. Al Qaida war im Kern in Afghanistan angesiedelt. An der Spitze der hierarchisch aufgebauten Organisation standen Bin Laden, Al Zawahiri und Muhammed Atef sowie die Leiter der für Militär, Finanzen, religiöse Fragen und Medienarbeit zuständigen Abteilungen. "Jihadwillige" Islamisten, die mittels des von der Organisation verbreiteten Propagandamaterials angeworben worden waren, wurden in Ausbildungslagern in Afghanistan als Kämpfer geschult. Besonders geeignet erscheinenden Kandidaten wurde sodann in speziellen Vertiefungskursen Sonderwissen vermittelt. Wer an einer derartigen - privilegierten - Spezialausbildung in den Jahren vor 2001 teilgenommen hatte, war der Organisation Al Qaida in der Regel im Sinne einer "Mitgliedschaft" unmittelbar zuzuordnen. Nach Abschluss ihrer Ausbildung kehrten die Kämpfer in ihre Herkunftsländer zurück und bildeten dort operative Zellen. Von der Organisation, deren Zweck und Tätigkeit im Wesentlichen in der Tötung von "Feinden des Islams" bestand, wurden in der Folgezeit mehrere Anschläge ausgeführt, die eine erhebliche Zahl von Menschenleben forderten. Zu ihnen gehörten auch die Selbstmordattentate auf das World-Trade-Center und das Pentagon am 11. September 2001.
7
Die dadurch ausgelösten militärischen Reaktionen beeinträchtigten in der Folgezeit die operative Handlungsfähigkeit der Organisation, führten aber nicht zu einer vollständigen Zerschlagung sämtlicher Strukturen von Al Qaida, sondern nur zu deren - dem Verfolgungsdruck vorübergehend angepassten - Modifizierung. Den in großer Zahl aus Afghanistan geflohenen Anhängern wurde durch Audio- und Videobotschaften verdeutlicht, dass die obersten Führungskräfte von Al Qaida dort weiterhin unverändert aktiv waren. Es gelang der Aufbau von regional tätigen Teilstrukturen in Form der "Al Qaida auf der Arabischen Halbinsel" und einer Gruppe türkischer Islamisten. Außerdem konnte Al Qaida mehrere selbständige islamistische Organisationen ("Al Qaida im Zweistromland" sowie "Al Qaida im islamischen Maghreb") an sich binden. Durch den über Rundfunk und Fernsehen verbreiteten Führungsanspruch von Bin Laden und Al Zawahiri gelang es, auch ohne die Bildung eigenständiger Netzwerke neue Mitglieder der Organisation unter dem "Dach" der Al Qaida zu rekrutieren. An die Stelle des vor 2001 üblichen Gefolgschaftseids traten zur Begründung der Mitgliedschaft in der Organisation mehr und mehr einseitige Loyalitätserklärungen sowie an den Zielvorgaben von Al Qaida orientierte Handlungen.
8
II. Die Tathandlungen der Angeklagten
9
Der Angeklagte K. , der schon 2000 und Anfang 2001 in Trainingslagern der Al Qaida eine terroristische Ausbildung erhalten und seither den gewaltsamen Jihad gegen die "Ungläubigen" als seine außer jeder Diskussion stehende Individualpflicht betrachtet hatte, reiste nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Deutschland im Oktober 2001 erneut nach Afghanistan und nahm dort Ende 2001 / Anfang 2002 an Kampfhandlungen der Al QaidaVerbände teil. Dabei hatte er Kontakt zu Bin Laden und gliederte sich in die Hierarchie der Organisation ein. Im Frühjahr 2002 floh er vor den Amerikanern und deren Verbündeten. Er folgte der von Bin Laden an die im Besitz europäischer Pässe befindlichen "Kämpfer" erteilten Order, sich nach Möglichkeit in ihre Herkunftsländer zu begeben und weiterhin für Al Qaida zu arbeiten. Mitte Juli 2002 kehrte er nach Deutschland zurück und zog nach M. .
10
In M. lernte der Angeklagte K. den Angeklagten Y. A. kennen. Dieser hatte sich schon seit längerem für den gewaltsamen Kampf der Muslime begeistert sowie seine Sympathie zu Al Qaida zum Ausdruck gebracht und war in M. in Kontakt zu weiteren gleichgesinnten Personen gekommen. Die Wohnung des Angeklagten K. in der P. straße wurde zum Treffpunkt dieses Freundeskreises. Der Angeklagte Y. A. besuchte den Angeklagten K. auch in der JVA , nachdem dieser im Januar 2004 in einem Verfahren wegen Betruges verhaftet und für vier Monate in Untersuchungshaft genommen worden war.
11
Der Angeklagte K. , der sich nach wie vor der Al Qaida zugehörig und in der Rolle eines "Murabit" fühlte, der nur zeitweilig den Kampfschauplatz des Jihad hatte verlassen müssen, entfaltete in der Folgezeit umfangreiche Aktivitäten für die Organisation. Er befasste sich zu deren Gunsten in erster Linie mit Rekrutierungs- und Beschaffungsmaßnahmen und warb für die Unterstützung des gewaltsamen Jihad durch einen Märtyrereinsatz oder zumindest durch eine Spende an seine Organisation. Dabei gelang es ihm, den Angeklagten Y. A. zur Mitarbeit zu bewegen. Dieser entschloss sich vor dem Hintergrund seiner eigenen ideologischen Vorprägung, auf die Angebote des Angeklagten K. einzugehen und seine Tätigkeit in Deutschland fortan in den Dienst von Al Qaida zu stellen. Dementsprechend machte er die Planung und Durchführung einer Betrugsserie zum Nachteil von Lebensversicherungsgesellschaften zum "Mittelpunkt seines Lebens", deren erhebliche Beute zum einen Teil Al Qaida und zum anderen seiner Familie zugute kommen und zuletzt ihm ermöglichen sollte, dem Angeklagten K. zur Teilnahme am Jihad in den Irak zu folgen.
12
Der Plan einer Betrugsserie sah vor, dass der Angeklagte Y. A. innerhalb eines auf zwei bis drei Monate angelegten Tatzeitraums zahlreiche Lebensversicherungsverträge abschließen, sodann nach Ägypten verreisen und von dort aus mittels Bestechung von Amtspersonen inhaltlich falsche Urkunden übersenden sollte, um gegenüber den Versicherungsunternehmen einen tödlichen Verkehrsunfall in Ägypten vortäuschen zu können. Der Angeklagte I. A. sollte sodann als Begünstigter mit Unterstützung des Angeklagten K. die Versicherungssummen geltend machen. In Verfolgung dieses zuerst zwischen den Angeklagten K. und Y. A. entwickelten Plans holte letzterer ab Mai 2004 bei Versicherungsunternehmen erste Erkundigungen über die möglichen Vertragsge- staltungen ein und begann am 10. August 2004 mit der Stellung von Versicherungsanträgen. Der Angeklagte K. stellte sicher, dass die ersten Prämien bezahlt werden konnten. Der Angeklagte I. A. , der am 21. September 2004 umfassend in den Tatplan eingeweiht worden war, nahm an zahlreichen Besprechungen des Vorhabens teil, ließ hierbei keine Zweifel an seiner uneingeschränkten Bereitschaft zur Mitwirkung bei der späteren Geltendmachung der Versicherungssummen und deren Verwendung aufkommen und unterstützte ferner die gemeinsame Tatplanung durch die Einholung zusätzlicher Informationen zum Procedere der Leistungsprüfung bei Lebensversicherungen sowie durch Vorschläge und Anregungen allgemeiner Art. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass zumindest ein Teil der Beute über den Angeklagten K. der Al Qaida zufließen und auf diese Weise ihren organisatorischen Zusammenhang fördern sowie die Verfolgung ihrer terroristischen Aktivitäten erleichtern werde.
13
Im Einzelnen stellte der Angeklagte Y. A. zwischen dem 10. August 2004 und dem 15. Januar 2005 bei verschiedenen Versicherungsunternehmen insgesamt 28 Anträge auf Abschluss von Lebensversicherungsverträgen. Entsprechend der Tatplanung kam es in neun Fällen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer garantierten Todesfallsumme von 1.264.092 €. In 19 Fällen wurden die Anträge des Beschwerdeführers - teilweise aufgrund der zwischenzeitlichen Warnhinweise der Polizei an die Versicherungsunternehmen, zuletzt auch wegen der Festnahme der Angeklagten K. und Y. A. am 23. Januar 2005 - abgelehnt bzw. nicht mehr weiter bearbeitet.
14
III. Beweisgrundlage und rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts
15
Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung im Wesentlichen auf Erkenntnisse gestützt, die durch Wohnraumüberwachungsmaßnahmen in der von den Angeklagten K. und Y. A. bewohnten Wohnung in M. gewonnen worden waren.
16
Nach der rechtlichen Würdigung des Oberlandesgerichts war Al Qaida trotz der strukturellen Veränderungen aufgrund der Verfolgung seit Ende des Jahres 2001 auch im Tatzeitraum eine ausländische terroristische Vereinigung. In dieser haben sich die Angeklagten K. und Y. A. als Mitglieder betätigt, während der Angeklagte I. A. nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Vereinigung unterstützt hat. Die Taten der Angeklagten zum Nachteil der Versicherungen stellen sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts in allen Fällen, also auch soweit es zu Vertragsabschlüssen gekommen ist, als täterschaftlich und bandenmäßig begangener versuchter Betrug dar.
17
B. Die Verfahrensrügen
18
I. Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung
19
Die Beschwerdeführer rügen unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten die Verwertung der aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse. Den Verfahrensbeanstandungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
20
Das Polizeipräsidium M. beantragte am 22. Juni 2004 beim Amtsgericht M. gemäß § 29 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (im Folgenden: POG RhPf) die richterliche Anordnung der Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln für die Wohnung des Angeklagten K. . Begründet wurde der Antrag u. a. mit der dringenden Gefahr, dass der sich dort regelmäßig treffende Personenkreis die Begehung von terroristischen Anschlägen plane. Nachdem der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht den Antrag zunächst am 28. Juni 2004 abgelehnt hatte, weil bereits der Anfangsverdacht einer Straftat nach §§ 129 a, 129 b StGB gegen die Betroffenen bestehe, genehmigte das Landgericht M. auf die sofortige Beschwerde des Polizeipräsidiums mit Beschluss vom 14. Juli 2004 gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 POG RhPf aF die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen. Es bejahte entsprechend dem Antrag des Polizeipräsidiums das Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil in der Wohnung Anschläge geplant werden könnten. Eine Befristung der Maßnahme enthielt der Beschluss nicht. Vor Ablauf der damaligen Höchstfrist von drei Monaten gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 POG RhPf aF beantragte das Polizeipräsidium am 8. Oktober 2004 die Verlängerung der Maßnahme. Neben einer Verstrickung des Angeklagten K. in die Netzwerke arabischer Mudjahedin habe die Überwachung die Bereitschaft der Angeklagten K. und Y. A. ergeben, den "Märtyrertod" zu sterben, woraus sich wegen zu befürchtender Anschlagsplanungen eine fortdauernde dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergebe. Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts M. verlängerte am 12. Oktober 2004 aus den fortgeltenden Gründen des Anordnungsbeschlusses die Wohnraumüberwachung für die Dauer von drei Monaten. Nach dem Beschluss war die Überwachung sofort abzubrechen, wenn sich der Angeklagte K. oder der Angeklagte Y. A. jeweils allein in der Wohnung aufhalte, wenn Gespräche offensichtlich für die Gefahrenabwehr irrelevant seien oder wenn der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung - auch kurzzeitig - betroffen sei.
21
Am 12. Oktober 2004 leitete der Generalbundesanwalt gegen die Angeklagten K. und Y. A. das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ein. Am 11. November 2004 beantragte er beim Landgericht Ka. die Anordnung der Wohnraumüberwachung für die Dauer von drei Monaten gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, Abs. 2 und Abs. 3 StPO aF. In dem Antrag wurden Erkenntnisse aus der zuvor auf polizeirechtlicher Grundlage durchgeführten Wohnraumüberwachung zur Begründung des Tatverdachts verwendet. Das Landgericht Ka. ordnete die Maßnahme mit Beschluss vom 24. November 2004 für die Dauer von vier Wochen an. Die bisher gewonnenen Erkenntnisse ließen den Schluss zu, dass der Angeklagte K. im Auftrag der Al Qaida Mitglieder zur Begehung von Selbstmordattentaten rekrutiere und in dem Angeklagten Y. A. auch bereits einen zum "Märtyrertod" Bereiten gefunden habe, mit dem er an der Umsetzung des Plans arbeite. Beide stünden damit im Verdacht, sich an einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglieder zu beteiligen. Ohne die Wohnraumüberwachung werde die Erforschung des Sachverhalts unverhältnismäßig erschwert, weil keine sonstigen Beweismittel ersichtlich seien, mit denen Erkenntnisse über Zielsetzung oder Aktivitäten der Angeklagten gewonnen werden könnten. Eine weitere Aufklärung sei auch erforderlich, weil die bisherigen Erkenntnisse noch keinen hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Mitgliedschaft der Angeklagten in der Al Qaida und ihre konkrete Art der Beteiligung ergeben hätten. Eine Ausforschung des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung sei nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, weil die in der abgehörten Wohnung zusammentreffenden Personen nicht miteinander verwandt seien und nicht in einer Beziehung höchstpersönlichen Vertrauens zueinander stünden. Soweit die Brüder des Angeklagten Y. A. in der Wohnung anwesend seien, müssten die Ermittlungsbehörden dafür Sorge tragen, dass die Überwachung sofort abgebrochen werde, sobald der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung berührt werde. Auf entsprechende Anträge des Generalbundesanwalts, mit denen weitere Erkenntnisse zu dem geplanten Versicherungsbetrug, aber auch zu einem möglichen Handel mit Uran mitgeteilt wurden, verlängerte das Landgericht Ka. mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2004 und vom 19. Januar 2005 die Maßnahme um jeweils vier Wochen.
22
Obwohl die Wohnraumüberwachung bereits mit Beschluss vom 14. Juli 2004 genehmigt worden war, begann die Ausführung der Maßnahme erst am 24. August 2004. Am 30. August 2004 erließ das Polizeipräsidium Handlungsgrundsätze für die Durchführung der Wohnraumüberwachung, die allen beteiligten Beamten bekannt gemacht wurden. Mit diesen Handlungsanweisungen sollten die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (BVerfGE 109, 279) zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung umgesetzt werden. Insbesondere wurde nicht eine automatische, sondern eine manuelle Gesprächsaufzeichnung angeordnet. Dafür wurden Polizeibeamte und Dolmetscher im Schichtbetrieb eingesetzt, die nur dann Gespräche aufzeichneten, wenn aufgrund einer Einschätzung der aktuellen Situation in der Wohnung relevante Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Handlungsanweisungen wurden entsprechend den Beschlüssen des Amtsgerichts M. vom 12. Oktober 2004 und des Landgerichts Ka. vom 24. November 2004 fortgeschrieben und berücksichtigten die dort aufgestellten Vorgaben. Die Wohnraumüberwachung wurde mit der vorläufigen Festnahme der Angeklagten K. und Y. A. am 23. Januar 2005 beendet; sie dauerte mithin ca. fünf Monate. In dieser Zeit (insgesamt über 3.620 Stunden) wurden 703 Aufzeichnungen mit einer Gesamtlänge von etwas über 304 Stunden erstellt, was bezogen auf die Gesamtdauer der Maßnahme einem Anteil von 8,4 % entspricht. Von den 703 aufgezeichneten Gesprächen wurden 313 übersetzt, 144 der Anklageschrift zu Grunde gelegt, 142 in die Hauptverhandlung eingeführt und Passagen aus 86 Gesprächsaufzeichnungen im angefochtenen Urteil verwertet. Alle Angeklagten haben in der Hauptverhandlung der Verwertung der Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung widersprochen.
23
Die Rüge hat keinen Erfolg.
24
1. Ob das Oberlandesgericht die im Rahmen der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung gewonnenen Informationen in die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Beweiswürdigung verwerten durfte, bestimmt sich zunächst nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 3198 ff.). Zwar ist diese Vorschrift erst am 1. Januar 2008 und damit nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten. Jedoch ist bei der Änderung strafprozessualer Bestimmungen für das weitere Verfahren grundsätzlich auf die neue Rechtslage abzustellen (BGH NJW 2009, 791, 792 m. w. N.; Knierim StV 2009, 206, 207). Dies gilt auch bei einer Änderung des Rechtszustands zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Revisionsentscheidung (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 354 a Rdn. 4; Kuckein in KK 6. Aufl. § 354 a Rdn. 5). Nach dem somit maßgeblichen § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO - der im Übrigen dem im Zeitpunkt der Verkündung des oberlandesgerichtlichen Urteils geltenden § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF entspricht - können aus einer polizeilichen akustischen Wohnraumüberwachung erlangte, verwertbare personenbezogene Daten im Strafverfahren ohne Einwilligung der über- wachten Personen unter anderem zur Aufklärung einer Straftat verwendet werden , auf Grund derer die Maßnahme nach § 100 c StPO angeordnet werden könnte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:
25
a) Die auf der Grundlage der polizeirechtlichen Wohnraumüberwachung gewonnenen Erkenntnisse sind zum Nachweis von Straftaten herangezogen worden, zu deren Aufklärung die Wohnraumüberwachung auch nach § 100 c StPO angeordnet werden könnte (Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs, vgl. dazu BTDrucks. 16/5846 S. 64; Wolter in SK-StPO § 100 d Rdn. 33). Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Verdacht, dass entsprechende Taten begangen worden sind, bereits im Zeitpunkt der Anordnung bzw. Durchführung der polizeirechtlichen Maßnahme bestanden hatte, denn es handelt sich bei § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO um eine Verwendungsregelung für Erkenntnisse, die zur Gefahrenabwehr , nicht dagegen zur Strafverfolgung erhoben worden waren. Daher ist allein maßgeblich, ob die Daten nunmehr im Strafverfahren zur Klärung des Verdachts einer Katalogtat nach § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO verwendet werden sollen.
26
Hier sind die Protokolle der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung zum Nachweis der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 1. Alt., § 129 b Abs. 1 StGB) verwertet worden, mithin von Katalogtaten im Sinne des § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StPO.
27
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer durften sie aber auch zur Beweisführung hinsichtlich der ihnen angelasteten Betrugstaten herangezogen werden. Zwar sind diese nicht im Katalog des § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO enthalten. Wie jedoch auch die Revisionen letztlich nicht in Abrede nehmen, liegt zwischen den Betrugshandlungen, die sich als Betätigungsakte der durch § 100 c Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StPO als Katalogtat erfassten Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung darstellen , Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor. In einer solchen Konstellation entspricht es bei Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Erkenntnisse aus diesen Ermittlungsmaßnahmen auch zum Nachweis der mit der Katalogtat in Zusammenhang stehenden Nichtkatalogtat verwertet werden dürfen (BGHSt 28, 122, 127 f.; 30, 317, 320; BGH StV 1998, 247, 248). Diese Grundsätze sind im Schrifttum gebilligt und für die Verwertung von Erkenntnissen aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahme übernommen worden (Nack in KK § 100 d Rdn. 33; Wolter aaO § 100 d Rdn. 74; jeweils m. w. N.). Es besteht insoweit kein Anlass, aufgrund der unterschiedlichen betroffenen Grundrechte die Fälle der Wohnraumüberwachung anders als diejenigen der Telekommunikationsüberwachung zu behandeln. Den entsprechenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts tritt der Senat bei.
28
Die den Angeklagten angelasteten Taten nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 1. Alt., § 129 b Abs. 1 StGB wogen auch im konkreten Fall besonders schwer (§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO). Zum einen handelt es sich bei der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Ordnung (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 129 Rdn. 2 m. w. N.) um hochrangige Rechtsgüter; diese werden von § 129 a StGB geschützt. Zum anderen kam das arbeitsteilige, äußerst konspirative Zusammenwirken mehrerer Täter zur Umsetzung eines komplexen Tatplans hinzu , wodurch zugleich noch weitere Rechtsgüter - das Vermögen der Versicherungsunternehmen - verletzt wurden (zu diesen Anforderungen vgl. BTDrucks. 15/4533 S. 12).
29
Die Aufklärung der den Angeklagten angelasteten Taten wäre ohne die Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung unverhältnismäßig erschwert oder unmöglich gemacht worden (§ 100 c Abs. 1 Nr. 4 StPO). Es ist insoweit wiederum nicht auf den Zeitpunkt der Erlangung der Erkenntnisse abzustellen, denn die Regelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO bezieht sich nur auf den erneuten aus der anderweitigen Verwendung der zweckgebundenen Daten folgenden Grundrechtseingriff (vgl. BGH NJW 2009, 791, 792; BVerfGE 100, 313, 391). Zum Zeitpunkt der Verwertung in dem angefochtenen Urteil stellten die Wohnraumüberwachungsprotokolle indes die zentralen Beweismittel dar, ohne die ein Tatnachweis nicht möglich gewesen wäre.
30
b) Bei den Erkenntnissen aus der polizeirechtlichen Wohnraumüberwachung handelt sich um verwertbare Daten im Sinne des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO.
31
Der Begriff der Verwertbarkeit bezieht sich auf die Verwertungsverbote aus § 100 c StPO (Nack aaO § 100 d Rdn. 18; Meyer-Goßner aaO § 100 d Rdn. 6). Dies folgt schon aus dem Vergleich zu § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO, der die Verwendbarkeit "verwertbarer personenbezogener Daten" regelt, die in einem anderen Strafverfahren gewonnen worden sind. Durch die Verwendungsregelungen in § 100 d Abs. 5 StPO (seinerzeit: § 100 d Abs. 6 StPO aF) sollte ein den Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (BVerfGE 109, 279) entsprechendes Schutzniveau geschaffen werden, um für den Bereich der Strafverfolgung die einfachgesetzlichen Regelungen zur Wohnraumüberwachung und der Verwendung der aus einer solchen Maßnahme - sei es auch auf anderer gesetzlicher Grundlage als derjenigen der StPO - erlangten personenbezogenen Informationen insgesamt verfassungsgemäß auszugestalten (BTDrucks. 15/4533 S. 1). Dies erforderte einen einheitlichen Anknüpfungspunkt , wie ihn die Verwertungsverbote des § 100 c StPO boten. Dementsprechend nimmt die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF durch den Verweis auf § 100 d Abs. 6 Nr. 1 StPO aF auch auf die Verwertungsverbote aus § 100 c StPO Bezug, die der Gesetzgeber im Regelungsbereich des § 100 d Abs. 6 Nr. 1 StPO aF beachtet wissen wollte (vgl. BTDrucks. 15/4533 S. 17 f.). Daraus erhellt, dass diese Verwertungsverbote auch im Rahmen des § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF (jetzt: § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO) Anwendung finden und dies durch die gesetzliche Verwendungsvoraussetzung der "verwertbaren" personenbezogenen Daten zum Ausdruck gebracht werden sollte.
32
Die Gegenauffassung, die auf eine Verwertbarkeit im polizeirechtlichen Ausgangsverfahren abstellen will (Wolter aaO § 100 d Rdn. 64), könnte demgegenüber dazu führen, dass für die Verwendbarkeit durch Wohnraumüberwachungsmaßnahmen gewonnener Daten nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO andere , gegebenenfalls großzügigere Maßstäbe gelten würden, als für diejenige nach § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO. Denn im Polizeirecht kommt dem Aspekt der aus Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 GG abzuleitenden Schutzpflichten des Staates zur Abwehr von Gefahren insbesondere für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter eine weitaus größere Bedeutung zu als im Strafprozess (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht 4. Aufl. Rdn. 215 f.; Würtenberger /Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg 6. Aufl. Rdn. 659; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht 14. Aufl. § 17 Rdn. 69). Eine nach polizeirechtlichen Grundsätzen durchgeführte Abwägung zwischen den Grundrechten des durch die Maßnahme Betroffenen und den zu schützenden Rechtsgütern der Allgemeinheit oder eines Einzelnen könnte also auch dann noch zur Verwertbarkeit von erlangten Erkenntnissen führen, wenn diese nach strafpro- zessualen Grundsätzen zu verneinen wäre. Selbst wenn man für das Merkmal der Verwertbarkeit in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO nur auf die polizeirechtlichen Regelungen zum Kernbereichsschutz abstellen wollte, könnte aufgrund der insoweit teilweise unterschiedlichen Regelungen in den Polizeigesetzen der Länder und des Bundes (vgl. dazu Wolter aaO § 100 c Rdn. 17, 19) die Verwendung im Strafverfahren davon abhängen, in welchem Bundesland bzw. nach welchem Bundesgesetz die Maßnahme angeordnet wurde. Dies wäre in sich nicht stimmig.
33
Unverwertbare Daten im Sinne des § 100 c Abs. 4-6 StPO sind vorliegend nicht verwendet, insbesondere in dem angefochtenen Urteil nicht gegen die Beschwerdeführer verwertet worden (dazu unten 2. d) und e).
34
2. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Verwendung der durch die Wohnraumüberwachung auf polizeirechtlicher Grundlage gewonnenen Daten im Strafverfahren gegen die Angeklagten liegen vor.
35
a) Das zur Erhebung der Daten ermächtigende Gesetz gestattet deren Umwidmung für Zwecke der Strafverfolgung (s. dazu Nack aaO § 100 d Rdn. 19; Wolter aaO § 100 d Rdn. 65; allgemein zu dieser Voraussetzung Singelnstein ZStW 120 (2008), 854, 859 ff.). Die entsprechende Verwendungsbefugnis enthält § 29 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 POG RhPf, der auch bereits im Zeitpunkt der Verwertung der Daten in dem angefochtenen Urteil galt.
36
b) Zutreffend machen die Beschwerdeführer allerdings geltend, dass § 29 POG RhPf aF, auf den die akustische Überwachung der Wohnung des Angeklagten K. gestützt worden war, nicht in vollem Umfang verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprach. Dies führt indes nicht dazu, dass die aus der Maßnahme erlangten Erkenntnisse nicht gemäß § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO im Strafverfahren gegen die Angeklagten verwendet werden durften. Hierzu gilt:
37
§ 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass die zu verwendenden Daten polizeirechtlich rechtmäßig erhoben wurden (Nack aaO § 100 d Rdn. 19; Wolter aaO § 100 c Rdn. 32; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 358; s. auch Singelnstein aaO S. 887 f.; Griesbaum in KK § 161 Rdn. 40 - jeweils zur parallelen Problematik bei § 161 Abs. 2 StPO; BGHSt 48, 240, 249; BGHR StPO § 100 a Verwertungsverbot 10; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 100 a Rdn. 87 - jeweils zur Verwendungsregelung des § 100 b Abs. 5 StPO aF).
38
aa) Bedingung dafür ist zunächst eine wirksame Ermächtigungsgrundlage zur Datenerhebung, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 13 GG genügt (Wolter aaO § 100 d Rdn. 64 f.). Ermächtigungsgrundlage war hier § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF, der die Erhebung von Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in der Wohnung des Betroffenen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erlaubte. Diese Eingriffsvoraussetzungen stehen im Einklang mit der das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG einschränkenden Vorschrift des Art. 13 Abs. 4 GG, die eine Wohnraumüberwachung zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit , also bei einer konkreten Gefährdung eines wichtigen Rechtsgutes (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG 10. Aufl. Art. 13 Rdn. 30) zulässt. Durch die Aufzählung einer gemeinen Gefahr und der Lebensgefahr in Art. 13 Abs. 4 GG wird die Eingriffsschwelle beispielhaft definiert (Gornig in v. Mangoldt/Klein/Stark, GG 5. Aufl. Art. 13 Rdn. 126), was auch bei der Auslegung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF zu berücksichtigen ist. Bei Beachtung dieser Maßstäbe ergeben sich insoweit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsermächtigung (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz DVBl 2007, 569, 577 zum weitgehend inhaltsgleichen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf nF). Diese ist auch einfachrechtlich hinreichend bestimmt: Der unbestimmte Rechtsbegriff der dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist insbesondere durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte konturiert worden und setzt voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Schädigung eines hochrangigen Rechtsguts droht; auf eine zeitliche Komponente, etwa in dem Sinne, dass der Schadenseintritt unmittelbar bevorstehen muss, kommt es hingegen nicht entscheidend an (BVerwGE 47, 31, 40; Jarass aaO Art. 13 Rdn. 37).
39
Die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Gegenauffassung herangezogene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfGE 113, 348; MVVerfG LKV 2000, 345) ist nicht einschlägig. Die in jenen Entscheidungen für nichtig erklärten Vorschriften des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG MV ) bzw. § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Niedersächsisches Gesetz über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG Nds.) knüpften als Eingriffsvoraussetzung nicht an die Abwehr einer dringenden Gefahr, sondern an die vorsorgende Strafverfolgung und Verhütung von Straftaten an (BVerfGE 113, 348, 350 f., 368 f.; MVVerfG LKV 2000, 345, 349 f.; siehe auch VerfGH Rheinland-Pfalz DVBl 2007, 569, 577). Die mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf vergleichbare Vorschrift des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SOG M-V, der die Wohnraumüberwachung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zulässt, ist nach der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts von Mecklenburg-Vorpommern hingegen verfassungsgemäß (MVVerfG LKV 2000, 345, 349); der unter den gleichen Voraussetzungen die Anordnung der Telefonüberwachung zulassende § 33 a Abs. 1 Nr. 1 SOG Nds. war nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, weil er in jenem Verfahren mit der Verfassungsbeschwerde nicht angefochten worden war. Aus den vorgenannten Entscheidungen lassen sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF somit nicht herleiten.
40
Die Ermächtigungsgrundlage genügte auch im Hinblick auf den in der Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 4 GG geforderten Richtervorbehalt den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 1 POG RhPf aF).
41
bb) Jedoch enthielt der am 3. März 2004 in Kraft getretene § 29 POG RhPf aF keine Vorschriften zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Solche Regelungen hatte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom selben Tag zur Anordnung einer Wohnraumüberwachung nach der Strafprozessordnung gefordert und die §§ 100 c, 100 d, 100 f und 101 StPO aF deshalb teilweise für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Gleichwohl hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Neufassung dieser Bestimmungen eingeräumt, in der die bisherigen Regelungen unter Beachtung der in der Entscheidung aufgestellten Vorgaben zum Schutz der Menschenwürde und zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fortgalten (BVerfGE 109, 279). Mittlerweile - und auch bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht - sind solche Regelungen zum Kernbereichsschutz sowohl in § 100 c Abs. 4-6 StPO als auch in § 29 Abs. 3-6 POG RhPf nF enthalten.
42
Das Fehlen von Kernbereichsschutzregelungen in § 29 POG RhPf aF führt nicht zur Unverwertbarkeit der aus der Maßnahme erlangten Erkenntnisse.
43
(1) Nicht zu teilen vermag der Senat allerdings die vom Oberlandesgericht und - ihm folgend - vom Generalbundesanwalt vertretene Auffassung, die Vorschrift sei einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich gewesen , dass sie unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben jedenfalls für eine Übergangszeit der Verfassung entsprochen habe und so als rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage für Wohnraumüberwachungsmaßnahmen habe dienen können.
44
Eine verfassungskonforme Auslegung kommt in Betracht, wenn eine auslegungsfähige Norm nach den üblichen Interpretationsregeln mehrere Auslegungen zulässt, von denen eine oder mehrere mit der Verfassung übereinstimmen , während andere zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen (BVerfGE 19, 1, 5; 32, 373, 383 f.; 48, 40, 45). Die Grenzen einer solchen Auslegung sind indes erreicht, wenn durch sie der wesentliche Inhalt der gesetzlichen Regelung erst geschaffen werden müsste (BVerfGE 8, 71, 78 f.; 45, 393, 400); es steht den Fachgerichten insbesondere in Fällen, in denen der Gesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten zu einer verfassungskonformen Neuregelung hat, nicht zu, die gesetzgeberische Aufgabe der Rechtssetzung zu übernehmen (BVerfGE 72, 51, 62 f.; 100, 313, 396; vgl. auch BVerfGE 8, 71, 79). Hier erweist sich die vom Oberlandesgericht vorgenommene "verfassungskonforme Auslegung" der Sache nach als übergangsweise Regelung zur Fortgeltung eines mit der Verfassung nicht vereinbaren Gesetzes unter Berücksichtigung bestimmter verfassungsrechtlicher Vorgaben; zu solchen Übergangsregelungen sind gemäß § 35 BVerfGG nur das Bundesverfassungsgericht bzw. nach den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften die Landesverfassungsgerichte befugt (vgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG § 35 Rdn. 69, 43; Heusch in Mitarbeiterkommentar-BVerfGG 2. Aufl.
§ 31 Rdn. 81 f.; s. etwa § 26 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz).
45
Gegen die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung mit dem vom Oberlandesgericht angenommenen Inhalt spricht zudem, dass sich das Bundesverfassungsgericht selbst - bezogen auf die Vorschriften der Strafprozessordnung - zu einer solchen außer Stande sah und ausdrücklich eine Regelung durch den Gesetzgeber forderte (BVerfGE 109, 279). In Kenntnis der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts hat auch der Sächsische Verfassungsgerichtshof die die Wohnraumüberwachung zulassenden Vorschriften im Sächsischen Verfassungsschutzgesetz, die ebenfalls keine Regelungen zum Kernbereichsschutz enthielten, nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung unbeanstandet gelassen, sondern sie unter Bestimmung einer Übergangsfrist für mit der Verfassung unvereinbar erklärt (SächsVerfGH NVwZ 2005, 1310).
46
(2) Obwohl danach wegen der fehlenden Regelungen zum Kernbereichsschutz von der Unvereinbarkeit des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF mit Art. 13 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und damit von der Rechtswidrigkeit der Wohnraumüberwachung ausgegangen werden muss, lässt dies hier die Verwendbarkeit der aus der Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse im Sinne des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO unberührt.
47
Nach ständiger Rechtsprechung führt nicht jeder Rechtsverstoß bei der strafprozessualen Beweisgewinnung zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse. Vielmehr ist je nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art des etwaigen Beweiserhebungsverbots und das Gewicht des in Rede stehen- den Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird (vgl. BGHSt 19, 325, 329 ff.; 27, 355, 357; 31, 304, 307 ff.; 35, 32, 34 f.; 37, 30, 31 f.; 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373 f.; 42, 372, 377; 44, 243, 249; BGH NStZ 2007, 601, 602; BVerfG NStZ 2006, 46; NJW 2008, 3053). Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Annahme eines Verwertungsverbots ein wesentliches Prinzip des Strafverfahrensrechts - den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind - einschränkt. Aus diesem Grund stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt 37, 30, 32 m. w. N.; 44, 243, 249).
48
Diese Grundsätze gelten auch für die in neuerer Zeit vermehrt in die Strafprozessordnung eingeführten Verwendungsregelungen (der Sache nach auch BGHSt 48, 240, 249 zu § 100 b Abs. 5 StPO aF), zu denen auch § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO zählt.
49
Zwar wird in Teilen der Literatur die Auffassung vertreten, Verwendungsregelungen müssten bei Nichtvorliegen ihrer Voraussetzungen stets wie ein geschriebenes Verwertungsverbot wirken, das keiner Abwägung zugänglich sei, so dass in derartigen Fällen jegliche Verwendung und damit auch jede Verwertung der jeweils in Rede stehenden Daten ausgeschlossen werden müsse (Singelnstein aaO S. 889 m. w. N.). Nach dieser Ansicht sollen sich - mangels einer ausdrücklichen Ermächtigung, auch rechtswidrig erlangte Erkenntnisse für einen anderen Verfahrenszweck umzuwidmen - die Verwendungsregelungen der Strafprozessordnung ausschließlich auf rechtmäßig erhobene Daten beziehen, weil eine rechtswidrige Datenerhebung im Vergleich zu einer rechtmäßigen ei- nen schwereren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstelle (Singelnstein aaO S. 887 f.).
50
Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Eine solche Beschränkung nur auf rechtmäßig erhobene Daten ergibt sich aus dem Wortlaut der Verwendungsregelungen nicht. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zur Verwendung von Erkenntnissen aus präventiv-polizeilichen Maßnahmen im Strafverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der rechtmäßigen Datenerhebung ausgegangen ist (Wollweber NJW 2000, 3623 unter Hinweis auf die Materialien zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1999, vgl. BRDrucks. 64/00 S. 6 f.). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auf polizeigesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhobene Daten unter keinen Umständen für Zwecke des Strafverfahrens zur Verfügung stehen sollten (Zöller in Roggan/Kutscha, Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit 2. Aufl. S. 496 f.). Denn es entspricht der üblichen Regelungstechnik der Strafprozessordnung, dass der Gesetzgeber zwar die Voraussetzungen normiert, unter denen zur strafprozessualen Beweisgewinnung durch Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig in (Grund-)Rechte der jeweils Betroffenen eingegriffen werden darf, jedoch - abgesehen von wenigen Ausnahmen (s. etwa § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO) - keine Bestimmungen dazu trifft, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen rechtswidrig erlangte Beweisergebnisse im weiteren Verfahren verwertet werden dürfen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Regelungen zur Verwendung von Daten, die in anderen Verfahren und eventuell auch unter Geltung anderer Rechtsgrundlagen für die Informationsbeschaffung gewonnen worden sind, von diesem Konzept abweichen wollte.
51
Auch von Verfassungs wegen folgt aus der Rechtswidrigkeit einer Datenerhebung nicht zwangsläufig das Verbot einer zweckändernden Verwendung (Wolter aaO vor § 151 Rdn. 167 a; Albers, Die Determination polizeilicher Tätigkeit in den Bereichen der Straftatenverhütung und der Verfolgungsvorsorge S. 330 f.; Singelnstein aaO S. 887). Damit entspricht die rechtliche Ausgangslage aber derjenigen bei den sog. relativen Verwertungsverboten. Auch hier besteht ein ausdrückliches gesetzliches Verwertungsverbot nicht; ob die gewonnenen Erkenntnisse möglicherweise unverwertbar sind, wird auf der Grundlage der oben dargestellten Abwägungskriterien vielmehr nur deshalb geprüft, weil die Ermittlungsbehörden bei der Beweisgewinnung gegen Vorschriften der Strafprozessordnung verstoßen haben, von deren Einhaltung durch die Behörden der Gesetzgeber grundsätzlich ausgeht. Wenn aber in diesen Fällen die Rechtswidrigkeit der Ermittlungshandlung nicht stets zur Unverwertbarkeit der Beweismittel führt, so ist kein Grund dafür ersichtlich, in der vergleichbaren Situation der Verwendungsregelungen jede Verwendung und damit auch die Verwertung von der Rechtmäßigkeit der Datengewinnung abhängig zu machen. Besonders augenfällig wird dies bei der Vorschrift des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO, die die Verwendung von Zufallsfunden regelt: Während die Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahme die Verwertbarkeit der Erkenntnisse zu der Straftat, zu deren Aufklärung sie angeordnet wurde, gegebenenfalls unberührt lassen würde, dürften gleichzeitig gewonnene Beweisergebnisse, die eine andere Tat des selben Täters betreffen, nicht verwertet werden. Diesem unstimmigen Ergebnis kann auch nicht mit dem Hinweis darauf begegnet werden, dass die Zweckänderung einen erneuten Grundrechtseingriff darstellt, der durch die Verwendungsregelung nur gerechtfertigt werden könne, wenn die Datenerhebung selbst rechtmäßig war. Denn auch die Verwertung von rechtswidrig erlangten Erkenntnissen in demselben Verfahren stellt einen erneuten Grundrechtseingriff oder zumindest eine Vertiefung des zuvor erfolgten dar. Dessen Rechtfertigung kann sich bei einem Überwiegen der Belange der Allgemeinheit, insbesondere des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung - einem Prinzip von Verfassungsrang (BVerfGE 44, 353, 374; BVerfG StV 1985, 177) - aus der nach den dargestellten Grundsätzen vorzunehmenden Güterabwägung ergeben.
52
Ob - was allerdings nahe liegen dürfte - von diesem Ergebnis abzuweichen ist, wenn durch die Nutzung der rechtswidrig erhobenen Daten eine in der Verwendungsregelung enthaltene Beschränkung umgangen würde, etwa wenn die Wohnraumüberwachung nicht zur Aufklärung einer Katalogtat oder eines vergleichbaren präventiv-polizeilichen Zwecks angeordnet wurde (vgl. Albers aaO S. 331; Schäfer aaO § 100 a Rdn. 97 zu § 100 b Abs. 5 StPO aF; Weßlau in SK-StPO § 477 Rdn. 41; in diesem Sinne wohl auch Dencker in FS für Meyer -Goßner S. 237, 249 f.), kann der Senat offen lassen. Zu einer solchen Verletzung der Verwendungsbeschränkung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO ist es nicht gekommen (dazu oben 1. a). Im Übrigen würde in solchen Fällen auch die Auffassung, die ein Verwertungsverbot von einer Güterabwägung abhängig macht, regelmäßig zu dem Ergebnis einer Unverwertbarkeit der Daten gelangen (vgl. BGHSt 31, 304, 309; 41, 30; 47, 362).
53
Für alle anderen Verstöße ist abzuwägen, ob die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung auch die zweckändernde Verwendung und damit hier die Verwertung im Strafverfahren verbietet (vgl. Nack aaO § 100 d Rdn. 31 ff.; Albers aaO S. 331 f.; vgl. auch Wolter aaO § 100 d Rdn. 69, der bei "Minimalverstößen" ebenfalls eine Abwägung für geboten hält, aA wohl Singelnstein aaO).
54
(3) Ist nach alledem eine Verwendung der aus der polizeirechtlichen Wohnraumüberwachung erlangten Daten wegen der fehlenden Regelungen zum Kernbereichsschutz in § 29 POG RhPf aF und einer daraus resultierenden Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht von vornherein ausgeschlossen, ergibt die vorzunehmende Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, was zur Verwertbarkeit der gewonnen Erkenntnisse führt. Im Einzelnen:
55
Der Rechtsverstoß bei der Informationsbeschaffung liegt hier darin, dass die Abhörmaßnahme auf der Grundlage einer mit dem Grundgesetz nicht in vollem Umfang vereinbaren einfachgesetzlichen Ermächtigung durchgeführt worden ist. Der Senat verkennt nicht, dass die Unvereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage zur Datenerhebung mit höherrangigem Recht einen Verstoß von Gewicht begründet, der regelmäßig zur Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse führen wird. Jedoch sind vorliegend besondere Umstände zu beachten , die zu einer abweichenden Beurteilung führen:
56
Das Bundesverfassungsgericht hatte die entsprechenden strafprozessualen Regelungen trotz ihrer teilweisen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht für nichtig, sondern sie unter Beachtung der in der Entscheidung aufgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Erfordernisse einer funktionierenden Strafrechtspflege für eine Übergangszeit weiterhin für anwendbar erklärt. Dem entnimmt der Senat, dass auch § 29 POG RhPf aF, wäre er zur verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundes- oder Landesverfassungsgericht gestellt worden, nicht etwa für nichtig, sondern unter entsprechenden Vorgaben ebenfalls für eine Übergangszeit für weiter anwendbar erklärt worden wäre (vgl. SächsVerfGH NVwZ 2005, 1310).
57
Die Vorschrift des § 29 POG RhPf aF entsprach in Bezug auf den Überwachungsgrund der Gefahrenabwehr sowie im Hinblick auf die Eingriffsschwelle und den Richtervorbehalt der Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 4 GG. Sie konnte die Maßgaben des Verfassungsgerichts zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensführung nicht berücksichtigen, weil für den Gesetzgeber noch keine Möglichkeit bestand, diese in das Gesetz einzuarbeiten; denn zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der Erstanordnung der Maßnahme lagen nur etwas über vier Monate (das Bundesverfassungsgericht hatte dem Bundesgesetzgeber in seinem Urteil vom 3. März 2004 eine Frist von mehr als einem Jahr und drei Monaten zur verfassungskonformen Neufassung der einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Wohnraumüberwachung gesetzt, vgl. BVerfGE 109, 279, 381). Gleichwohl waren Betroffene von Wohnraumüberwachungsmaßnahmen im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht schutzlos gestellt; vielmehr ergibt sich bei Fehlen entsprechender Vorschriften in den Polizeigesetzen ein solcher Schutz unmittelbar aus Art. 13 Abs. 4 GG in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aufgestellten Grundsätze (Wolter aaO § 100 c Rdn. 19 m. w. N.).
58
Bei dieser Ausgangslage war die Annahme des Polizeipräsidiums und der die präventiv-polizeiliche Wohnraumüberwachung anordnenden bzw. die Anordnung verlängernden Gerichte nicht unvertretbar, dass die Maßnahme trotz des Fehlens einer gesetzlichen Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung durchgeführt werden durfte und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch entsprechende Vorkehrungen im Vollzug der Wohnraumüberwachung Rechnung getragen werden konnte. Jedenfalls stellte sich diese Annahme nicht als eine bewusste Umgehung des Gesetzes oder grundrechtlich geschützter Positionen der Angeklagten dar.
59
Nach alldem wiegt die teilweise Unvereinbarkeit des § 29 POG RhPf aF mit verfassungsrechtlichen Anforderungen hier nicht so schwer, dass sie eine nach den dargelegten Grundsätzen nur ausnahmsweise anzuerkennende Un- verwertbarkeit der bei der Wohnraumüberwachung erlangten Erkenntnisse zur Folge hätte. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass wegen der Respektierung des Kernbereichs der privaten Lebensführung bei Durchführung der Maßnahme (s. unten d) und e) jedenfalls materiell ein ungerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der Angeklagten K. und Y. A. aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung ihrer Menschenwürde nicht vorlag. Angesichts dessen kann auch die überragende Bedeutung dieser Grundrechte keine andere Beurteilung rechtfertigen.
60
c) Die Anordnung der Wohnraumüberwachung unterliegt im Übrigen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die entgegenstehende Rüge, mit der die Beschwerdeführer geltend machen, die Voraussetzungen einer Anordnung der Wohnraumüberwachung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF hätten nicht vorgelegen, ist unbegründet.
61
aa) Die Anordnung wurde nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Anordnungsbeschlusses des Landgerichts M. vom 14. Juli 2004 zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit getroffen. Auch in der Sache lag kein Eingriff zur bloßen Gefahrenvorsorge oder zur vorbeugenden Strafverfolgung vor.
62
Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführer beruht auf einer Verkennung des Begriffs der dringenden Gefahr. Eine solche braucht nicht bereits eingetreten zu sein; es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde (vgl. BVerfGE 17, 232, 251 f.). Damit liegt eine dringende Gefahr im Sinne des für den vorliegenden Eingriff maßgeblichen § 13 Abs. 4 GG vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein bedeutendes Rechtsgut schädigen wird (vgl. BVerwGE 47, 31, 40). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind zudem an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden wäre (BVerwGE 47, 31, 40; 57, 61, 65; 88, 348, 351; 116, 347, 356; Gusy, Polizeirecht 6. Aufl. Rdn. 119; vgl. BVerfGE 49, 89, 135 ff.). Zuzugeben ist den Beschwerdeführern insoweit allerdings, dass auch angesichts der Größe eines möglichen Schadens bloße Vermutungen oder die Inbezugnahme einer allgemeinen Sicherheitslage nicht zur Begründung einer Gefahr ausreichend sind; erforderlich ist vielmehr eine im konkreten Fall durch hinreichende Tatsachen zu belegende Gefahrenlage (BVerfGE 115, 320, 368 f.).
63
Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der Wohnraumüberwachung durch das Landgericht M. jedenfalls im Ergebnis insoweit nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen einer dringenden Gefahr auf die konkreten Einwände der Beschwerdeführer gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme anhand einer eigenständigen Rekonstruktion des Ermittlungsstandes im Zeitpunkt der Anordnung (vgl. dazu BGHSt 47, 362, 367) geprüft und - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - im Beschluss vom 21. August 2007 mit plausibler und rechtlich nicht zu beanstandender Begründung bejaht. Dabei hat es insbesondere darauf abgestellt , dass die Ermittlungslage wegen einer zu vorangegangenen Terroranschlägen parallelen Grundkonstellation befürchten ließ, dass in der Wohnung des Angeklagten K. Planungs- oder Vorbereitungshandlungen für Terroranschläge , also schwerste Straftaten gegen Leib und Leben Unbeteiligter durchgeführt würden, und damit eine gemeine Gefahr (vgl. dazu Gornig in v. Mangoldt /Klein/Stark, GG aaO Art. 13 Rdn. 127) vorlag. Diese Einschätzung basierte nicht auf bloßen Vermutungen, sondern auf konkreten Tatsachen, namentlich der extremistischen Grundeinstellung der sich in der Wohnung des Angeklagten K. treffenden Personen, ihren teilweisen Kontakten zu weiteren Personen, gegen die wegen des Verdachts der Einbindung in terroristische Netzwerke ermittelt wurde, dem konkreten Verdacht, dass der Angeklagte K. Kontakt zu terroristischen Strukturen in Afghanistan aufgenommen und sich dort an Kampfhandlungen beteiligt hatte, sowie nicht zuletzt auf dem Umstand, dass die Besucher der Wohnung konspirativ miteinander kommunizierten und sich Observationsmaßnahmen entzogen.
64
Die Einwendungen der Revisionen gehen auf die eine konkrete Gefahrenlage begründenden Umstände nicht ein und beschränken sich auf eine - im Revisionsverfahren unbehelfliche - eigene, abweichende Wertung des Ermittlungsstandes , der - wie vom Generalbundesanwalt aufgezeigt - teilweise auch unzutreffend wiedergegeben wird. Soweit sie darauf abstellen, dass sich im Zeitpunkt der Anordnung vorliegende Verdachtsmomente in der Hauptverhandlung nicht bestätigt hätten (Kodiertabelle), können sie mit diesem Einwand nicht gehört werden: Im Polizeirecht beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle einer Gefahrenprognose auf eine Überprüfung der tatsächlichen Anhaltspunkte und den daraus resultierenden Schluss auf zukünftige Schäden aus einer ex-antePerspektive (Gusy aaO Rdn. 121).
65
bb) Der Rechtmäßigkeit der Anordnung steht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - nicht entgegen, dass sie sich in Rubrum und Tenor des Beschlusses des Landgerichts M. vom 14. Juli 2004 nicht auch gegen den Angeklagten Y. A. als weiteren Bewohner der überwachten Wohnung richtete. Insbesondere ist die Behauptung der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, die Polizei habe es bewusst unterlassen, eine entsprechende richterliche Anordnung auch gegen ihn einzuholen. Aufgrund der Angaben in dem Antrag des Polizeipräsidiums war dem Landgericht M. ausweislich des Beschlusses bekannt, dass der Angeklagte Y. A. in der Wohnung des Angeklagten K. gemeldet war. Von einer bewussten Umgehung oder Missachtung des Richtervorbehalts kann mithin keine Rede sein. Der Angeklagte wurde vielmehr in ihn nicht beschwerender Weise im Ergebnis wie ein Dritter im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 POG RhPf aF behandelt; auch insoweit war die Aufzeichnung des von ihm gesprochenen Wortes zulässig.
66
Die Anordnung hätte nach den obigen Darlegungen zudem auch gegen den Angeklagten Y. A. jederzeit erwirkt werden können. Dieser Umstand führt dazu, dass auch dann nicht von einer Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse auszugehen wäre, wenn man insoweit von einer Fehlerhaftigkeit der Anordnung ausgehen wollte. Vielmehr ist nach den oben dargelegten Grundsätzen in Fällen der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme im Wege einer Abwägung zu ermitteln, ob die so gewonnenen Daten verwendet werden dürfen (dazu oben b) bb) (2)). Eine solche Abwägung würde hier wegen der unproblematisch möglichen Anordnung der Maßnahme auch gegenüber dem Angeklagten Y. A. zur Verwendbarkeit und damit auch zur Verwertbarkeit der Ergebnisse der Wohnraumüberwachung führen. Denn angesichts der daraus resultierenden Geringfügigkeit eines etwaigen Verstoßes würden die öffentlichen Belange, namentlich die gerichtliche Aufklärungspflicht und das öffentliche Strafverfolgungsinteresse vorgehen.
67
cc) Die Einwendungen der Revisionen gegen den Verlängerungsbeschluss des Amtsgerichts M. vom 12. Oktober 2004 greifen ebenfalls nicht durch. Soweit damit nicht die Beanstandungen gegenüber der Erstanordnung wiederholt werden, beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, dass die durchgeführte Überwachung eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit , insbesondere wegen konkreter Anschlagsplanungen, nicht ergeben habe.
68
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat sich das Oberlandesgericht mit diesem Argument bereits eingehend auseinandergesetzt und anhand einer freibeweislichen Rekonstruktion des Ermittlungsstandes im Zeitpunkt der Verlängerung das weitere Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach eingehender Prüfung anhand konkreter Tatsachen gleichwohl bejaht. Rechtsfehler zeigen die Revisionen auch insoweit nicht auf. Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit der Verlängerung der Wohnraumüberwachung , die zu einer Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse führen könnten, ergeben sich damit nicht.
69
d) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung seien insgesamt "wegen Verletzung des Schutzes des Kernbereichs der Persönlichkeit" unverwertbar. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
70
Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Annahme, dass nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO nur solche Daten verwendet werden dürfen, die nicht unter ein Verwertungsverbot aus § 100 c StPO fallen (dazu oben 1. b). Die Vorschrift des § 100 c Abs. 5 Satz 3 StPO normiert ein Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus Äußerungen, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Daraus ergibt sich indes kein umfassendes Verwertungsverbot für alle aus einer Wohnraumüberwachung gewonnenen Erkenntnisse, sondern nur für diejenigen, die durch eine Kernbereichsverletzung erzielt wurden (Nack aaO § 100 d Rdn. 29; Wolter aaO § 100 c Rdn. 71). Dass kernbereichsrelevante Gesprächsteile in dem Urteil gegen sie verwertet worden seien, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil, das die verwerteten Passagen zitiert; diese lassen Kernbereichsverletzungen nicht erkennen.
71
aa) Nach der hier über § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO heranzuziehenden gesetzlichen Regelung in § 100 c StPO kommt eine Unverwertbarkeit sämtlicher Erkenntnisse aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahme nur in Betracht, wenn gegen das Beweiserhebungsverbot des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen wurde (Nack aaO § 100 d Rdn. 28; Wolter aaO § 100 c Rdn. 73; vgl. auch BVerfGE 109, 279, 331). Ob ein solches Verwertungsverbot vorliegt, hat das erkennende Gericht zu prüfen, dessen Entscheidung wiederum der revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (Nack aaO § 100 c Rdn. 41).
72
Das Erhebungsverbot des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO (und des inhaltsgleichen § 29 Abs. 3 POG RhPf nF) knüpft an die Anordnung der Maßnahme an. Diese darf nur ergehen, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Sie erfordert somit eine negative Kernbereichsprognose durch das anordnende Gericht, für die - wie bei anderen Prognoseentscheidungen auch - ein Beurteilungsspielraum besteht (Nack aaO § 100 c Rdn. 25). Ein Verwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das Erhebungsverbot besteht demnach nur dann, wenn das Gericht diesen Beurteilungsspielraum klar erkennbar und damit rechtsfehlerhaft überschritten hat (Wolter aaO § 100 c Rdn. 73).
73
Eine in diesem Sinne rechtsfehlerhafte Anordnung der Wohnraumüberwachung zeigen die Beschwerdeführer weder auf, noch ist sie ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Aufzählung von Gesprächen, hinsichtlich derer eine Kernbereichsrelevanz lediglich pauschal durch schlagwortartige Bezeichnungen ("Beten", "Heirat", "Tod des Vaters" etc.) behauptet wird. Das Oberlandesgericht hat zudem auch insoweit auf der Grundlage einer Rekonstruktion der tatsächlichen Verhältnisse zum Anordnungszeitpunkt das Vorliegen einer negativen Kernbereichsprognose geprüft und bejaht. Die Beschwerdeführer legen erneut nicht dar, dass diese Entscheidung Rechtsfehler enthält. Es haben sich auch nach revisionsrechtlicher Prüfung keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Sachlage anders als vom Oberlandesgericht angenommen dargestellt hat, so dass eine vertiefte freibeweisliche Prüfung (vgl. BGHSt 16, 164, 166 f.) nicht veranlasst war. Der Senat neigt ohnehin der Ansicht zu, dass in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung tatsächliche Feststellungen , die der Tatrichter freibeweislich trifft, in der Revisionsinstanz ebenso wie seine Überzeugungsbildung auf strengbeweislicher Grundlage nur auf Rechtsfehler in der Beweiswürdigung zu überprüfen sind; dies bedarf hier aus den dargelegten Gründen aber keiner näheren Erörterung.
74
bb) Die Rüge wendet sich der Sache nach gegen den Vollzug der Maßnahme. Durch die unzureichenden Handlungsanweisungen des Polizeipräsidiums sei es zu einer Vielzahl von Kernbereichsverletzungen gekommen, so dass die Maßnahme insgesamt unzulässig gewesen sei. Auch insoweit hat die Verfahrensbeanstandung keinen Erfolg.
75
Im Ansatz ist allerdings zutreffend, dass das Bundesverfassungsgericht nicht allein auf die richterliche Anordnung abgestellt, sondern ein umfassendes Verwertungsverbot für den Fall als erforderlich angesehen hat, dass die Behörden in Überschreitung der Ermächtigung die Wohnraumüberwachung durchführen , obwohl eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mit ihr absolut geschützte , dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnende Gespräche erfasst werden (BVerfGE 109, 279, 331). Dementsprechend ist auch das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass ein nicht am Kernbereichs- schutz ausgerichteter Vollzug zur Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus der gesamten Maßnahme führen könnte.
76
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer genügte die tatsächliche Durchführung der Wohnraumüberwachung jedoch grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift: In technischer und personeller Hinsicht war ein möglichst schonender Maßnahmevollzug bereits dadurch gewährleistet, dass in jedem Einzelfall durch den diensthabenden Polizeibeamten unter Zuhilfenahme des stets anwesenden Dolmetschers entschieden wurde, ob die Aufzeichnung gestartet wurde und wie lange sie andauerte. Soweit die generellen Handlungsanweisungen nach Ansicht des Oberlandesgerichts rechtlich bedenklich waren, hat es die Erkenntnisse entweder nicht verwertet (Selbstgespräche des Angeklagten K. ) oder - im Hinblick auf die den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügende Handlungsanweisung, dass eine Abschaltung nur bei "wesentlicher" Verletzung des Kernbereichs über "zweifelsfrei längere Zeit" zu erfolgen habe - die Gespräche einer eingehenden Prüfung unterzogen, die eine Erfassung kernbereichsrelevanter Gesprächsinhalte nicht ergab. Diese Handlungsanweisung galt entgegen der insoweit zumindest missverständlichen Darstellung der Beschwerdeführer ohnehin nur für den ersten Abschnitt der Maßnahme bis zum 4. November 2004. Ab diesem Zeitpunkt wurde sie durch eine den Kernbereichsschutz noch verstärkende Anordnung ersetzt. Eine bewusste oder planmäßige Überschreitung der Ermächtigung zur Wohnraumüberwachung durch die Polizeibehörden ergibt sich danach nicht. Diese waren vielmehr mit hohem personellem und technischem Aufwand bemüht, die verfassungsgerichtlichen Vorgaben umzusetzen.
77
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es sei ein zu enger Maßstab an den Kernbereich privater Lebensgestaltung angelegt worden, verschweigen sie in diesem Zusammenhang, dass sich das Oberlandesgericht bereits in der Hauptverhandlung auf den Vortrag einer Vielzahl von angeblichen Kernbereichsverletzungen damit auseinandergesetzt hat, dass die aufgenommenen Gebete in gefahrrelevante Gespräche über die Rechtfertigung von terroristischen Anschlägen oder die Verherrlichung des "Märtyrertods" eingebettet waren und deshalb nicht höchstpersönliche Gefühle oder Gedanken und damit den Kernbereich berührten. Auch die weiteren von den Revisionen schlagwortartig genannten Themen "Heirat" und "Familie" betrafen nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts Gespräche, die sich vorrangig auf die Erlangung eines gesicherten Aufenthaltsstatus in Europa bezogen oder im Zusammenhang mit dem geplanten Versicherungsbetrug standen, der wegen der dadurch möglichen finanziellen Versorgung der Familie eine Voraussetzung für den von dem Angeklagten Y. A. angestrebten "Märtyrertod" war. Die Beurteilung, dass mit der Aufzeichnung solcher Gespräche nicht in den Kernbereich eingegriffen wurde, ist - wie bereits vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt - rechtsfehlerfrei.
78
Nach alledem ist für einen den Kernbereichsschutz von vornherein außer Acht lassenden Maßnahmevollzug, der allein zur Unverwertbarkeit sämtlicher Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung führen könnte, nichts ersichtlich. Vielmehr verbleibt es - soweit es zu Kernbereichsverletzungen gekommen sein sollte - bei dem aus § 100 c Abs. 5 Satz 3 StPO resultierenden Verwertungsverbot in Bezug auf solche einzelnen Gespräche.
79
Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der Vortrag der Revisionen zu einzelnen Kernbereichsverletzungen den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Da eine Verwertung der entsprechenden Gesprächspassagen nicht konkret behauptet wird und sich aus dem angefochtenen Urteil auch nicht ergibt, ist die Rüge insoweit jedenfalls unbegründet.
80
e) Auch soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus in Bezug auf die Gespräche, an denen die Angeklagten Y. und I. A. bzw. ihr Bruder A. A. beteiligt waren, ein Verwertungsverbot nach § 52 StPO bzw. gemäß § 100 c Abs. 6, § 52 StPO geltend machen, bleiben ihre Beanstandungen ohne Erfolg.
81
Rechtlich verfehlt ist die Auffassung der Revisionen, § 100 c Abs. 6 StPO komme jedenfalls für die aufgrund der präventiv-polizeilichen Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 POG RhPf aF gewonnenen Erkenntnisse nicht zur Anwendung, weil sich die Vorschrift nur auf strafprozessuale Wohnraumüberwachungsmaßnahmen beziehe. Wie bereits dargelegt (dazu 1. b) sind mit der Formulierung in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO, dass nur "verwertbare" Daten aus einer nach anderen Gesetzen durchgeführten Maßnahme im Strafverfahren verwendet werden dürfen, die Verwertungsverbote des § 100 c StPO angesprochen. Werden durch eine Wohnraumüberwachungsmaßnahme Gespräche eines nach § 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgezeichnet, der infolgedessen die Entscheidung, ob er von seinem Recht Gebrauch machen möchte, nicht mehr treffen kann, richtet sich die Verwertbarkeit daher stets nach der Vorschrift des § 100 c Abs. 6 StPO. Dies folgt bei Erkenntnissen aus einer polizeilichen Maßnahme aus der Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO; bei solchen aus einer strafprozessualen Maßnahme gilt § 100 c Abs. 6 StPO entweder unmittelbar oder - wenn wie hier mit dem Angeklagten I. A. ein zunächst Unverdächtiger betroffen ist - über die Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO. Für eine isolierte Anwen- dung des § 52 StPO ist daneben kein Raum (vgl. BGHSt 40, 211; BGH NStZ 1999, 416).
82
Danach gilt für die Angeklagten Y. und I. A. § 100 c Abs. 6 Satz 3 StPO mit der Folge, dass ihre im Rahmen der aufgezeichneten Gespräche abgegebenen Äußerungen unbeschränkt verwertbar sind (vgl. § 160 a Abs. 4 StPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kommt es für die Frage der Verwertbarkeit nicht darauf an, ob bereits im Zeitpunkt der Gesprächsaufzeichnungen ein Tatverdacht bezüglich einer Katalogtat nach § 100 c Abs. 2 StPO gegen den Angeklagten I. A. bestand. Denn es handelt sich bei der verfassungskonformen Vorschrift des § 100 c Abs. 6 StPO (vgl. BVerfG NJW 2007, 2753) um eine Verwertungsregelung , so dass allein auf den Zeitpunkt der Verwertung in dem angefochtenen Urteil abzustellen ist, in welchem angesichts der Anklageerhebung und des Eröffnungsbeschlusses des Oberlandesgerichts jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht gegeben war, dass der Angeklagte I. A. sich der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung schuldig gemacht hatte. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn für Gespräche mit Zeugnisverweigerungsberechtigten ein Beweiserhebungsverbot gälte; ein solches hat indes auch das Bundesverfassungsgericht nicht gefordert (vgl. BVerfGE 109, 279, 331 ff.).
83
Der Verwertung steht auch die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unverwertbarkeit von Erkenntnissen aus beschlagnahmefreien Urkunden im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO (BGH NStZ 2001, 604, 606) nicht entgegen. Dort resultierte die Unverwertbarkeit der Erkenntnisse, die erst einen Tatverdacht hätten begründen können, aus dem Umstand, dass bereits die Beweiserhebung unzulässig war (BGH aaO). Die Regelungen des § 100 c Abs. 6 StPO haben indes lediglich ein Ver- wertungsverbot im Hinblick auf im Übrigen - so auch hier - zulässig erlangte Beweismittel zum Gegenstand.
84
Auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer, die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Abwägung zur Verwertung der Äußerungen des nicht tatverdächtigen Bruders der Angeklagten, A. A. , nach § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO sei rechtsfehlerhaft, greifen nicht durch. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.
85
3. Die Beschwerdeführer rügen weiter die Verwertung der Erkenntnisse aus den auf strafprozessualer Grundlage ergangenen Anordnungen der Wohnraumüberwachung. Diese hätten nicht ergehen dürfen, weil sie sich auf unverwertbare Erkenntnisse aus der zuvor angeordneten Maßnahme nach § 29 POG RhPf aF gestützt hätten.
86
Da die Erkenntnisse aus der polizeilichen Wohnraumüberwachung indes verwendbar waren (vgl. oben 2. b) bb), konnten sie auch im Zeitpunkt der ersten strafprozessualen Anordnung zur Begründung des Tatverdachts verwendet werden (vgl. § 100 f Abs. 2 StPO aF).
87
Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Erkenntnisse gelten die Ausführungen zu 1. d) und e) entsprechend, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
88
II. Rundumüberwachung
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Die Beschwerdeführer rügen die Verwertung von Erkenntnissen aus weiteren geheimen Ermittlungsmaßnahmen und machen in diesem Zusammen- hang geltend, dass diese - kumulativ zu der angeordneten Wohnraumüberwachung - zu einer unzulässigen Rundumüberwachung geführt hätten, aus der sich wiederum die Unverwertbarkeit auch der Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung ergebe.
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Den Revisionsbegründungen sowie der Gegenerklärung des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 2008, der die Beschwerdeführer insoweit zugestimmt haben, lässt sich folgender Verfahrenssachverhalt entnehmen:
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Die Wohnraumüberwachung dauerte - wie dargelegt - vom 24. August 2004 bis zum 23. Januar 2005 und damit über einen Zeitraum von etwa fünf Monaten. Die Dauer der aufgezeichneten Gespräche betrug hingegen nur einen Bruchteil; sie machte im Verhältnis zur Gesamtdauer der Maßnahme lediglich 8,4 % aus. Die Zeiten, in denen die Polizeibehörden das gesprochene Wort in der Wohnung des Angeklagten K. nicht nur nicht aufzeichneten sondern auch nicht abhörten, sind nicht dokumentiert. Aus technischen Gründen war es nicht möglich, bei abgeschalteter Aufzeichnung auch das Mithören nachweisbar zu unterbrechen, was zunächst nur durch ein Abdrehen der Lautstärke, später auch durch ein Betätigen der "Stopp-Taste" an den eingesetzten Rekordern zu erreichen war.
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Darüber hinaus wurden folgende Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt:
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Vom 9. August 2004 bis zum 23. Januar 2005 wurde auf Anordnung des Landgerichts (Beschluss vom 14. Juli 2004) beziehungsweise des Amtsgerichts M. (Beschluss vom 12. Oktober 2004) der Eingang des Hauses videoüberwacht , in dem sich die Wohnung des Angeklagten K. befand. Mit Beschluss vom 21. September 2004 genehmigte das Amtsgericht M. darüber hinaus die Videoüberwachung eines Telefonladens, den die Angeklagten K. und Y. A. gelegentlich aufsuchten. Die Maßnahme war auf die Dauer von zwei Monaten befristet. Für das Wochenende vom 22. bis 24. Oktober 2004 ordnete das Polizeipräsidium zudem die Anbringung eines GPSSenders an zwei von dem Angeklagten Y. A. genutzten Fahrzeugen an. Diese Maßnahmen beruhten auf polizeirechtlicher Grundlage (§ 28 POG RhPf).
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Am 8. November 2004 ordnete der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof auf Antrag des Generalbundesanwalts die Herausgabe der Verbindungsdaten von insgesamt sechs am 9. Oktober 2004 aus fünf verschiedenen öffentlichen Telefonzellen in Mü. geführten Gesprächen an. Der Generalbundesanwalt verfügte am 10. November 2004 die Anordnung einer planmäßig angelegten Beobachtung des Angeklagten Y. A. für die Dauer von einem Monat. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 9. Dezember 2004 wurde diese Observation um drei Monate verlängert ; sie dauerte bis zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten fort. Mit Beschlüssen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 12. November 2004 wurde sodann die Telefonüberwachung der von den Angeklagten K. und Y. A. genutzten Mobiltelefone, die Beschlagnahme aller an sie gerichteten Postsendungen und die langfristige Observation des Angeklagten K. angeordnet. Diese Maßnahmen dauerten jeweils bis zur vorläufigen Festnahme der Angeklagten K. und Y. A. an. Mit Beschlüssen vom 12. November 2004 wurde bezüglich dieser beiden Angeklagten auch der Einsatz eines sogenannten IMSI-Catchers verfügt, zu dem es im Ermittlungsverfahren indes nicht kam.
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Die Beschwerdeführer haben in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht der Verwertung der Erkenntnisse aus diesen Ermittlungsmaßnah- men widersprochen, mit Ausnahme der Erkenntnisse aus der GPSÜberwachung , der Videoüberwachung des Telefonladens und der Observation des Angeklagten Y. A. . In diesen Widersprüchen haben sie nicht geltend gemacht, dass es sich wegen der Kumulation der Maßnahmen um eine unzulässige Rundumüberwachung gehandelt habe.
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1. Soweit die Beschwerdeführer meinen, die Erkenntnisse aus den strafprozessualen Maßnahmen hätten nicht verwertet werden dürfen, weil deren Anordnung auf den unverwertbaren Erkenntnissen aus der Wohnraumüberwachung beruhe, ist die Rüge unbegründet. Wie dargelegt konnten die aus der Wohnraumüberwachung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 POG RhPf aF resultierenden Gesprächsaufzeichnungen im Zeitpunkt der Anordnung der strafprozessualen Maßnahmen gemäß § 100 f Abs. 2 StPO aF verwendet werden (dazu oben I. 3.).
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2. Die Rüge, es habe eine unzulässige Rundumüberwachung vorgelegen , ist ungeachtet der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgezeigten Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.
98
Es ist vorliegend durch die zeitgleiche Durchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen, zeitlichen und räumlichen Rundumüberwachung (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 109, 279, 323) gekommen. Bezüglich des Angeklagten I. A. liegt dies bereits deshalb auf der Hand, weil gegen ihn keinerlei Überwachungsmaßnahmen angeordnet worden sind. Er war von solchen nur reflexartig betroffen, etwa wenn er sich in der überwachten Wohnung des Angeklagten K. aufhielt. In den Zeiträumen, in denen er keinen Kontakt zu den Angeklagten K. und Y. A. hatte, fand eine Überwachung seiner Person nicht statt.
99
Aber auch gegenüber den Angeklagten K. und Y. A. liegt eine derart intensive Überwachung, die im Hinblick auf den daraus resultierenden sog. additiven Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 112, 304, 320) Bedenken an ihrer verfassungsmäßigen Rechtmäßigkeit aufkommen lassen könnte, nicht vor.
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Die Wohnraumüberwachung wurde zwar über einen längeren Zeitraum durchgeführt und war engmaschig strukturiert. Dies war indes - wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - zunächst im Hinblick auf die komplexe präventiv-polizeiliche Gefahrenlage und im weiteren Verlauf zur Aufklärung der Vereinigungsdelikte nach §§ 129 a, 129 b StGB, dabei insbesondere zur Aufdeckung von Planungs- und Verbindungsstrukturen erforderlich. Bei der konkreten Durchführung der Wohnraumüberwachung achteten die durchführenden Beamten zudem auf einen möglichst schonenden Maßnahmevollzug (dazu oben I. 2. d), was sich nicht zuletzt auch an der im Verhältnis zum Zeitraum der Gesamtmaßnahme geringen Dauer der Gesprächsaufzeichnungen zeigt. Dass die Überwachung in Form jedenfalls des Mithörens über die gesamten Monate "rund um die Uhr" erfolgt sei, ist eine nicht belegte Mutmaßung der Revisionen. Aus den vom Oberlandesgericht erlangten Erkenntnissen über die Durchführung der Maßnahme ergibt sich vielmehr, dass der diensthabende Beamte bei der Wahrnehmung kernbereichsrelevanter Gesprächsinhalte die "Stopp-Taste" zu drücken hatte - mithin auch das Mithören beendete - und nur bei veränderter Personenkonstellation in der Wohnung durch gelegentliches "Hereinhören" überprüfte, ob die Gespräche sich verfahrensrelevanten, nicht dem Kernbereich zugehörenden Materien zuwandten. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere der Videoüberwachung des Hauseingangs keine die Eingriffsintensität steigernde Wirkung zu. Sie diente im Gegenteil vorrangig dazu , den in der Wohnung verkehrenden Personenkreis zu überprüfen. Dadurch wurde überhaupt erst eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf mögliche Kernbereichsverletzungen ermöglicht, und es konnte so im Ergebnis die Intensität der - wesentlich grundrechtsrelevanteren - Abhörmaßnahme verringert werden.
101
Die daneben auf polizeirechtlicher Grundlage angeordnete Überwachung eines Telefonladens dauerte entgegen dem von den Beschwerdeführern erweckten Eindruck nicht die gesamte Zeit an, sie lief vielmehr aus, als im November 2004 mehrere Maßnahmen auf strafprozessualer Basis angeordnet wurden. Die Überwachung von Fahrzeugen des Angeklagten Y. A. mittels eines GPS-Senders dauerte nur drei Tage und war im Zeitpunkt der strafprozessualen Maßnahmen bereits beendet. Auch insoweit kann also keine Rede von einer Rundumüberwachung sein.
102
Im Ergebnis traten zu der Wohnraumüberwachung also kumulativ die im Wesentlichen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten Maßnahmen der Telefonüberwachung von zwei Mobilfunkanschlüssen der Angeklagten K. und Y. A. , ihre längerfristige Observation und die Beschlagnahme der an sie gerichteten Postsendungen hinzu. Auch bei einer Gesamtschau dieser Überwachungsmaßnahmen ergibt sich eine unzulässige Rundumüberwachung, mit der ein umfassendes Persönlichkeitsprofil eines Betroffenen erstellt werden könnte, nicht. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei einer Bündelung mehrerer heimlicher Überwachungsmaßnahmen durch die vorhandenen verfahrensrechtlichen Sicherungen, an die mit Rücksicht auf das der Kumulation der Grundrechtseingriffe innewohnende Gefährdungspotential allerdings besondere Anforderungen zu stellen sind, grundsätzlich ausgeschlossen (BVerfGE 112, 304, 319 f.; aA Puschke, Die kumulative Anordnung von Informationsbeschaffungs- maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung S. 79 ff., der eine kumulative Überwachung als andersartigen Eingriff begreift, für den es einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage bedürfe).
103
Die genannten verfahrensrechtlichen Sicherungen bestehen namentlich in dem Richtervorbehalt, aber auch in Eingriffsschwellen, die besonders schwerwiegend beeinträchtigende Überwachungsmaßnahmen vom Vorliegen besonders schwerer Straftaten oder bestimmten qualifizierten Verdachtsgraden abhängig machen, sowie in sog. Subsidiaritätsklauseln, die den Eingriff nur dann erlauben, wenn anderweitig die Aufklärung erheblich erschwert würde. Sie stellen letztlich Ausprägungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Bei der gleichwohl noch erforderlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne beurteilt sich die Frage der Zulässigkeit einer Überwachungsmaßnahme auch danach, ob gegebenenfalls mehrere, in die Grundrechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen durchgeführt werden (vgl. BVerfGE aaO S. 321; BGHSt 46, 266, 277). Die besonderen vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Anforderungen an das Verfahren sind - soweit vorliegend maßgeblich - erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass die für die Beantragung oder Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen primär zuständige Staatsanwaltschaft über alle den Grundrechtsträger betreffenden Ermittlungseingriffe informiert ist (vgl. BVerfGE aaO S. 320).
104
So verhält es sich hier. Der Generalbundesanwalt war - ebenso wie der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof - über sämtliche Überwachungsmaßnahmen informiert. Dies gilt auch für die - nicht vom Ermittlungsrichter angeordnete - Wohnraumüberwachung und die sie begleitende Videoüberwachung des Hauseingangs. In sämtlichen Anordnungsbeschlüssen wurde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere dadurch Genüge getan, dass der Richtervorbehalt gewahrt blieb, die an die Schwere der Straftat anknüpfenden Eingriffsvoraussetzungen sowie die Subsidiaritätsklauseln in den die Maßnahmen rechtfertigenden Vorschriften (§ 100 a Satz 1, § 100 c Abs. 1 Satz 1, § 163 f Abs. 2 Satz 1 StPO aF) beachtet wurden. Dass die Entscheidungen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof oder des Landgerichts Ka. insoweit rechtsfehlerhaft gewesen seien, behaupten die Beschwerdeführer nicht; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Anordnung der Ermittlungsmaßnahmen stand auch darüber hinaus zur Schwere des Tatvorwurfs und zum Grad des sich aus den vorangegangenen Ermittlungen ergebenden Verdachts nicht außer Verhältnis. Dies belegen neben den in diesem Verfahren ausgeurteilten Taten insbesondere die im November 2004 gewonnenen Verdachtsmomente , nach denen sich der Angeklagte K. zu dieser Zeit zumindest mit der Vermittlung von 48 Gramm hochangereichertem Uran befasste, das - wie er den Angeklagten Y. und I. A. in einem Gespräch erläuterte - für den Bau einer Bombe verwendet werden konnte.
105
Soweit die Beschwerdeführer schließlich zum Beleg ihrer Gegenauffassung eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zitieren (JZ 2000, 993, 994), befasst sich diese mit einem Fall der sog. Rundumüberwachung nicht.
106
III. Weitere Verfahrensrügen
107
Daneben rügen die Revisionen die Verfahrensweise, in der das Oberlandesgericht 141 der überwachten und aufgezeichneten Wohnraumgespräche in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Das angeordnete Selbstleseverfahren beschränke die Öffentlichkeit unzulässig und verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Beanstandet wird weiterhin, das Oberlandesgericht habe die Inhalte der Wohnraumüberwachung im Urteil lückenhaft und selektiv darge- stellt und insoweit den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht erschöpfend seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt. Gerügt wird ferner die Ablehnung einer Reihe von Beweisanträgen, mit denen die Ladung und Vernehmung syrischer Zeugen beantragt worden war. Die Zeugen - neben Bekannten des Angeklagten K. auch dessen Eltern, Schwester und Bruder - waren im Wesentlichen dazu benannt, den Aufenthalt des Angeklagten K. in seinem Heimatort D. in Syrien in der Zeit von Mitte Oktober 2001 bis Ende April/Anfang Mai 2002 zu bestätigen und so dessen durch die Wohnraumüberwachung ermittelte Darstellung zu erschüttern, er habe sich in diesem Zeitraum als Kämpfer der Al Qaida in Pakistan und Afghanistan aufgehalten. Das Oberlandesgericht hat die Vernehmung der Zeugen unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich gehalten und deshalb diese Anträge jeweils nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt. In gleicher Weise ist das Gericht mit Anträgen verfahren, in denen die Zeugenvernehmung des in US-Gewahrsam im Marinestützpunkt Guantanamo Bay auf Kuba befindlichen Ramzi Binalshibh sowie die des ebenfalls in amerikanischem Gewahrsam befindlichen Zayn Husayn alias "Abu Zubaydah" begehrt worden war.
108
Diese Rügen bleiben aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen sämtlich ohne Erfolg.

109
C. Die Sachrügen
110
I. Beweiswürdigung
111
Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hält den Maßstäben revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326) stand. Die Rechtsmittel zeigen auch mit ihren Einzelausführungen insoweit keinen Rechtsfehler auf, sondern legen - teilweise unter Mitteilung aus dem Urteil nicht ersichtlicher Tatsachen - allein ihre eigene Beweiswürdigung dar.
112
II. § 129 b StGB
113
1. Revision des Angeklagten K.
114
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten K. rechtsfehlerfrei wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB) verurteilt.
115
a) Die Wertung des Oberlandesgerichts, die Organisation Al Qaida sei als ausländische terroristische Vereinigung im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB anzusehen, hält auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis sachlichrechtlicher Prüfung stand.
116
aa) Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist nach bisher in der Rechtsprechung gebräuchlicher Definition der auf eine gewisse Dauer angelegte , freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603; BGHR StGB § 129 Vereinigung 3 m. w. N.). Diese Kriterien liegen nach den Feststellungen für die Al Qaida im Tatzeitraum insbesondere auch mit Blick auf die erforderliche Struktur und Art der Willensbildung der Organisation vor. Hierzu gilt:
117
(1) Für eine Vereinigung in diesem Sinne konstitutiv ist das Bestehen eines Mindestmaßes an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder (BGHSt 31, 202, 205; BGH NStZ 1982, 68). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts lagen diese Voraussetzungen für die Zeit bis Herbst 2001 zweifelsfrei vor; denn die Al Qaida war durch eine gefestigte Organisation geprägt, in deren Rahmen die Mitglieder mit verteilten Rollen und im Wege einer koordinierten Aufgabenverteilung zu einem gemeinsamen Zweck zusammenwirkten. Die strukturellen Voraussetzungen einer Vereinigung sind jedoch auch für den Tatzeitraum zu bejahen. Die Feststellungen belegen, dass der seit Herbst 2001 anhaltende Verfolgungsdruck weder auf der Führungsebene noch in den nachgeordneten Bereichen zu einer Zerschlagung der Organisation , sondern lediglich zu einer entsprechenden Anpassung der Strukturen geführt und die hierarchisch gegliederte Kernorganisation der Al Qaida in kommunikativer und operativer Hinsicht einen bedeutenden Rest an Handlungsfähigkeit bewahrt hat, der den erneuten Aufbau festerer Strukturen erlaubt und hierauf auch angelegt ist. Eine solche - möglicherweise nur vorübergehende und taktisch bedingte - Lockerung der Organisationsstruktur führt indes nicht dazu, dass die Gruppierung für diese Phase ihrer Existenz die Eigenschaft als Vereinigung verliert. Insoweit gilt Ähnliches wie für das Fortbestehen der Mitgliedschaft in einer Vereinigung, das grundsätzlich auch für solche (Zwischen-)Phasen in Betracht kommt, in denen das Mitglied - gegebenenfalls bedingt durch die äußeren Umstände - keine aktiven Tätigkeiten entfaltet (vgl. BGHSt 29, 288, 294; 46, 349, 355 ff.). Hier kommt hinzu, dass nach wie vor ein nach Art, Inhalt und Intensität enges Beziehungsgeflecht der Mitglieder bestand , das auch in der Zeit nach Herbst 2001 die Planung und Ausführung zentral gesteuerter Attentate ermöglichte.
118
(2) Voraussetzung für eine Vereinigung ist daneben die subjektive Einbindung der Beteiligten in die Ziele der Organisation und in deren Willensbildung unter Zurückstellung individueller Einzelmeinungen. Dabei ist die Art und Weise der Willensbildung gleichgültig, solange sie ihrerseits von dem Willen der Mitglieder der Vereinigung getragen wird. Die für alle Mitglieder verbindlichen Regeln über die Willensbildung können etwa dem Demokratieprinzip entsprechen oder auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein (BGHSt 31, 239, 240; 45, 26, 35). Die Annahme einer Vereinigung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils für sich der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass diese vom Gruppenwillen abgeleitet wird (BGH NJW 1992, 1518; StV 1999, 424, 425).
119
Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist auch dieses voluntative Element der Vereinigung hinreichend belegt. Nach der ursprünglichen Struktur der Al Qaida in Afghanistan stand an der Spitze der Organisation ein Führungskreis , dem Usama Bin Laden, Aiman Al Zawahiri und Muhammed Atef sowie die Leiter verschiedener "Fachausschüsse" angehörten. Die Willensbildung war demnach hierarchisch strukturiert, ohne dass sich allerdings die Mitglieder der Organisation einseitig einer nicht vom Gruppenwillen getragenen Führungsperson unterwarfen. Im Tatzeitraum teilten die Mitglieder der Al Qaida weiterhin die gemeinsame politisch-ideologische Grundhaltung des gewaltbereiten extremistischen Islamismus. Die Gruppierung verfügte nach wie vor mit dem "Jihad gegen Juden und Kreuzzügler" bis zur Zerstörung der USA und ihrer Verbündeten über eine über den bloßen Zweckzusammenhang der Vereinigung hinausreichende , von allen Mitgliedern getragene Zielsetzung. Der fortwährende, vom Willen der Mitglieder der Al Qaida getragene Führungsanspruch von Usama Bin Laden und Aiman Al Zawahiri wird etwa durch deren per Internet oder Massenmedien veröffentlichte Video- und Audiobotschaften manifestiert.
120
bb) Der Senat ist aus diesen Gründen nicht gehalten zu entscheiden, ob dem Oberlandesgericht darin zugestimmt werden kann, dass im Hinblick auf die Gemeinsame Maßnahme des Rates der Europäischen Union vom 21. Dezember 1998 (ABl. EG 1998 Nr. L 351 S. 1) und den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG 2002 Nr. L 164 S. 3) der bisher gebräuchliche Vereinigungsbegriff zu modifizieren ist und die Anforderungen insbesondere an die organisatorischen und voluntativen Voraussetzungen herabzusetzen sind. In der Literatur wird eine derartige "europarechtsfreundliche" Interpretation des Vereinigungsbegriffs teilweise vertreten (Krauß in LK 12. Aufl. § 129 a Rdn. 26; Kress JA 2005, 220, 223 ff.; v. Heintschel-Heinegg in FS für Schroeder S. 799; krit. Rudolphi/Stein in SKStGB § 129 Rdn. 6 b). Auch der Senat hat eine derartige Neubestimmung zunächst grundsätzlich in den Blick genommen, ohne sich indes im Einzelnen hierzu zu verhalten (BGH NJW 2006, 1603); zuletzt hat er jedoch insbesondere für die kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB vor dem Hintergrund des abgestuften Systems der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung , der erforderlichen Abgrenzbarkeit der Vereinigung von einer Bande oder nur mittäterschaftlichen Zusammenschlüssen sowie der prozessualen Folgewirkungen Bedenken geäußert (BGHR StGB § 129 Vereinigung 3). Diese Vorbehalte gegen eine erweiternde Auslegung des Vereinigungsbegriffs werden bei Berücksichtigung des Strafzwecks der Vereinigungsdelikte noch verstärkt: Die §§ 129 ff. StGB sollen die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in der Gründung oder Fortführung einer fest gefügten, auf die Begehung von Straftaten angelegten Organisation ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit in sich birgt. Diese Eigendynamik führt typischerweise dazu, dass dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten erleichtert und bei ihm das Gefühl der persönlichen Verantwortlichkeit zurückgedrängt wird. Der Strafgrund der in diesem Sinne verstandenen spezifischen vereinigungsbezogenen Gefährlichkeit der Organisation geriete jedoch aus dem Blick, wenn Abstriche an den bisherigen Voraussetzungen hinsichtlich der Struktur der Vereinigung sowie der Willensbildung und -unterordnung ihrer Mitglieder zugelassen würden; denn nur eine ausreichend enge Verbindung der Mitglieder sowie ein entsprechender Gruppenwille schaffen die spezifischen Gefahren einer für die Vereinigung typischen, vom Willen des Einzelnen losgelösten Eigendynamik. All diese Gesichtspunkte sind gleichermaßen bei der Auslegung des Begriffs der terroristischen Vereinigung nach §§ 129 a, 129 b StGB von Bedeutung; im Übrigen spricht auch das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und -klarheit dagegen, ein wortgleiches Tatbestandsmerkmal in einem Qualifikationstatbestand anders auszulegen als in der Grundnorm (aA Krauß aaO § 129 a Rdn. 26 aE).
121
Der Senat hält deshalb an seinen Bedenken gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Begriffsbestimmung fest. Er ist entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht gehindert, auf der Basis der Feststellungen des Oberlandesgerichts eine von dessen Rechtsansicht abweichende Auffassung zu vertreten und seiner rechtlichen Bewertung den herkömmlichen Vereinigungsbegriff zugrunde zu legen.
122
b) Der Angeklagte K. hat sich an der Al Qaida als Mitglied beteiligt.
123
Die mitgliedschaftliche Beteiligung erfordert, dass der Täter sich unter Eingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Organisation entfaltet. Notwendig ist eine auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegte Teilnahme am "Verbandsleben" (BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH NStZ 1993, 37, 38).
124
Nach den Feststellungen schloss der Angeklagte K. sich der Al Qaida während eines Aufenthalts in einem von dieser betriebenem Ausbildungslager in Afghanistan an. Er begab sich aufgrund des Verfolgungsdrucks nach dem Herbst 2001 absprachegemäß zurück nach Deutschland und nahm hier Rekrutierungs - und Beschaffungsmaßnahmen für die Vereinigung vor. Dass das Oberlandesgericht während dieser Zeit keinen Kontakt des Angeklagten zur Führungsebene der Al Qaida festgestellt hat, steht vor dem Hintergrund dieser gewichtigen, fortdauernden, im Einverständnis mit der Führungsebene entfalteten und auf eine aktive Beteiligung an der Organisation gerichteten Tätigkeiten der Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung nicht entgegen (vgl. BGHSt 46, 349, 356 f.). Hinzu kommt, dass der Aufenthalt des Angeklagten in Deutschland nicht auf Dauer angelegt war. Vielmehr wollte er sich zurück in ein "Jihadland" begeben und sich dort erneut den kämpfenden Verbänden der Al Qaida anschließen. Aus alldem ergibt sich, dass die Mitgliedschaft des Angeklagten in der Al Qaida zu keinem Zeitpunkt beendet war; vielmehr bestand sie während des Tatzeitraums unvermindert fort. Die Leistung des Treueids auf Usama Bin Laden durch den Angeklagten war entgegen dem Vorbringen der Revision zum Erwerb der Mitgliedschaft nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht konstitutiv.
125
2. Revision des Angeklagten Y. A.
126
a) Für den Angeklagten Y. A. belegen die Feststellungen des Urteils dagegen nicht, dass dieser sich an der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida als Mitglied beteiligt hat; denn es fehlt an einer ausreichenden, von einem übereinstimmenden Willen der Organisation und des Angeklagten getragenen Eingliederung in die Vereinigung.
127
Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung die mitgliedschaftliche Beteiligung dieses Angeklagten an Al Qaida zum einen daran angeknüpft, dass er sich mit hohem Zeitaufwand und als Hauptakteur der Umsetzung der Versicherungsbetrügereien gewidmet habe. Zum anderen habe er finanzielle Mittel beschaffen wollen, die seine eigene Teilnahme und diejenige des Angeklagten K. am bewaffneten Jihad auf Seiten der Al Qaida ermöglichen sollten. Damit hat das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung wesentliche Kriterien, die für die Mitgliedschaft in einer Vereinigung maßgeblich sind, außer Acht gelassen. Im Einzelnen:
128
Die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, bedarf regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter nie an einem Ort befunden hat, an dem Vereinigungsstrukturen bestehen, und seine Verbindung zu der Vereinigung ausschließlich in dem Kontakt zu einem in Deutschland befindlichen Mitglied der Organisation besteht. Denn die Beteiligung als Mitglied setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Die Begehungsform der mitgliedschaftlichen Beteiligung kommt im Unterschied zu den Tathandlungen des Werbens für die oder des Unterstützens der Vereinigung nur in Betracht , wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert (Krauß aaO § 129 Rdn. 110). Zwar ist hierfür eine organisierte Teilnahme am Leben der Vereinigung nicht erforderlich, weshalb es etwa einer förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft mit etwa listenmäßiger Erfassung, Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder gar Ausstellung eines Mitgliedsausweises nicht bedarf (BGHSt 18, 296, 299 f.; 29, 114, 121; Rebmann NStZ 1989, 97, 100 Fn. 27). Notwendig ist allerdings, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Hierfür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied (BGHSt 18, 296, 300; 29, 114, 123; BGH NStZ 1993, 37, 38; Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke /Schröder, StGB 27. Aufl. § 129 Rdn. 13). Auch ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (Krauß aaO § 129 Rdn. 105). Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der Vereinigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH NStZ 1993, 37, 38).
129
Danach liegen die Voraussetzungen für eine Beteiligung des Angeklagten Y. A. als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida nicht vor. Der Angeklagte war nicht in der erforderlichen Weise in die Organisationsstrukturen der Al Qaida eingebunden. Er war zu keinem Zeitpunkt etwa in Afghanistan, Pakistan oder dem Irak und hatte keine Verbindung zu den Führungspersonen oder den sich dort aufhaltenden Mitgliedern der Organisation. Es ist nicht festgestellt, dass außer seiner einzigen Kontaktperson , dem sich mit ihm in Deutschland befindenden Angeklagten K. , irgendein sonstiges Mitglied der Al Qaida überhaupt Kenntnis von ihm hatte. Unter diesen Umständen kann bereits von einer mit einer Teilnahme am Verbandsleben verbundenen Stellung des Angeklagten Y. A.
innerhalb der Vereinigung, wie sie für eine Beteiligung als Mitglied konstitutiv ist, keine Rede sein.
130
Eine willentliche Übereinstimmung zwischen der Vereinigung und dem Angeklagten bezüglich seiner Einbindung in die Organisation ist aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht feststellbar. Die Mitgliedschaft des Angeklagten lässt sich insoweit auch nicht mit der festgestellten Übung der Al Qaida begründen , im Tatzeitraum Mitglieder u. a. in europäische Länder mit dem Auftrag zu senden, dort für die Vereinigung rekrutierend tätig zu werden und den zuvor zum Erwerb der Mitgliedschaft üblichen Treueid auf Usama Bin Laden durch eine einseitige Erklärung der Loyalität durch die rekrutierte Person sowie deren Tätigkeit für die Organisation zu ersetzen. Die auf diese Weise angeworbenen Anhänger mögen zwar durch ihr - wie auch immer im Einzelfall geartetes - Eintreten für die Ziele der Al Qaida dieser als Unterstützer im untechnischen Sinne nützlich und willkommen sein; sie sind indes nicht ohne Weiteres, sondern nur dann als Mitglieder der Organisation im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB anzusehen , wenn die oben dargelegten Voraussetzungen gegeben sind. Der Angeklagte konnte deshalb nicht allein dadurch zum Mitglied der Al Qaida werden, dass er einen besonderen Einsatz zeigte sowie seinen Willen zu einer dauerhaften Beteiligung an der Organisation durch den Wunsch manifestierte, nach Erlangung der zur Versorgung seiner Familie erforderlichen wirtschaftlichen Mittel am Jihad im Irak teilzunehmen, selbst wenn dies das Einverständnis seiner einzigen Kontaktperson der Al Qaida, des Angeklagten K. , fand.
131
Ob dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn der Angeklagte K. von der Al Qaida den Auftrag und gleichsam die Vollmacht erhalten hätte , allein und ohne Rücksprache mit der Organisation neue Mitglieder im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB in die Vereinigung aufzunehmen, hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn weder ein derartiger Auftrag durch die Al Qaida noch eine solch weitgehende Befugnis des Angeklagten K. ist durch die Feststellungen belegt. Der Senat kann den - freilich nicht an allen Stellen vollständig übereinstimmenden - Feststellungen im Ergebnis lediglich entnehmen, dass K. sich nach Deutschland begab, um hier für die Al Qaida "autonom terroristische Operationen zu planen und hierfür geeignetes Personal heranzuziehen" (UA S. 22) bzw. "zu arbeiten" (UA S. 27, 221). Aus diesen Formulierungen kann die spezielle Beauftragung zur Rekrutierung und Aufnahme echter Vereinigungsmitglieder nicht abgeleitet werden. Zudem lassen die Feststellungen zur Stellung des Angeklagten K. innerhalb der Al Qaida lediglich erkennen, dass er in der Hierarchie noch unterhalb der "Emire" stand. Hieraus ist zu schließen, dass es sich bei ihm trotz seiner persönlichen Bekanntschaft mit Usama Bin Laden lediglich um ein gewöhnliches Mitglied der Organisation handelte, das nicht in herausgehobener Position tätig war. Die Annahme, dass ein derartiges "normales" Mitglied die weitreichende Befugnis hatte, aufgrund eigener Entscheidung neue Mitglieder in die Organisation aufzunehmen, wird von den Feststellungen auch bei Berücksichtigung von deren Gesamtzusammenhang nicht getragen. Diese belegen vielmehr lediglich, dass der Angeklagte K. vorgab, die Möglichkeit zu haben, Interessenten durch die Abgabe einer Empfehlung den Zugang zu einer kämpfenden Organisation an einem "Jihadschauplatz" im Ausland zu erleichtern (UA S. 42, 294).
132
Gegen eine darüber hinausgehende Bevollmächtigung des Angeklagten K. spricht im Übrigen auch der Vergleich zur festgestellten Praxis der Gewinnung von Vereinigungsmitgliedern in der Zeit vor Herbst 2001. Damals reichte noch nicht einmal das Durchlaufen einer "normalen" Ausbildung in einem Lager in Afghanistan aus. Die Mitglieder der Al Qaida wurden vielmehr unter denjenigen Personen ausgesucht, die sich als besonders qualifiziert erwiesen und deshalb eine Spezialausbildung erhalten hatten. Hieraus folgt, dass die Al Qaida ihrerseits an die "Kandidaten" gewisse Anforderungen stellte, die diese erfüllen mussten, um Mitglied der Vereinigung werden zu können. Nach den Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass diese Anforderungen aufgegeben wurden, als aufgrund des Verfolgungsdrucks eine "Reorganisation durch Dezentralisierung" erfolgte. In dieser Phase sollten zwar u. a. in Europa neue Kämpfer für den Jihad angeworben werden; es ist jedoch nichts dafür ersichtlich , dass die Al Qaida zu dieser Zeit jeden in einem europäischen Land befindlichen Interessenten ohne weitere Überprüfung wahllos als Mitglied im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB in ihre Organisation aufnehmen wollte.
133
b) Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte Y. A. allerdings wegen Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB).
134
Nach ständiger Rechtsprechung unterstützt eine terroristische Vereinigung , wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Dabei kann sich die Förderung richten auf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber auch allgemein auf die Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder die Stärkung ihrer kriminellen Zielsetzung. Nicht erforderlich ist, dass der Organisation durch die Tathandlung ein messbarer Nutzen entsteht. Vielmehr genügt es, wenn die Förderungshandlung an sich wirksam ist und der Organisation irgendeinen Vorteil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ih rer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (BGHSt 51, 345, 348 f.).
135
Ein tatbestandliches Unterstützen liegt demgegenüber nicht vor, wenn die Handlung der Vereinigung von vornherein nicht nützlich war und sein konnte (vgl. BGH bei Schmidt MDR 1981, 91; Krauß aaO § 129 Rdn. 133). Es scheidet darüber hinaus auch dann aus, wenn die unterstützende Handlung sich der Sache nach als Werben für die Vereinigung darstellt. Wirbt der Täter um Mitglieder oder Unterstützer der terroristischen Vereinigung, kommt seine Strafbarkeit - nur - nach § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB in Betracht; wirbt er lediglich für die Ideologie oder Ziele der Vereinigung, bleibt er grundsätzlich straflos (BGHSt 51, 345). Die hieraus folgende Privilegierung des Werbens für eine Vereinigung ist durch die entsprechende Änderung der §§ 129, 129 a StGB durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl I 3390) sowie das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) bedingt und auf diese Tathandlung beschränkt ; sie führt insbesondere nicht dazu, dass für die sonstigen Erscheinungsformen möglicher Unterstützungshandlungen vergleichbare Einschränkungen gelten etwa mit der Folge, dass die Anforderungen an den notwendigen Vorteil der Unterstützungshandlung für die Vereinigung generell zu erhöhen wären.
136
Nach alldem ist als tatbestandliche Unterstützung jedes Tätigwerden anzusehen , das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung unmittelbar fördert, die Realisierung der von der Vereinigung geplanten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der Vereinigung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr wesenseigene Gefährlichkeit festigt (vgl. Krauß aaO § 129 Rdn. 139; Miebach/Schäfer in MünchKomm-StGB § 129 Rdn. 83), solange diese Tätigkeit sich nicht als Werben für eine Vereinigung darstellt. Aufgrund des aus der besonderen Tatbestandsstruktur der Vereinigungsdelikte folgenden Verhältnisses der einzelnen Tathandlungen zueinander umfasst das Unterstützen einer Vereinigung daher auch Sachverhaltsgestaltungen , die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten wären (BGHSt 51, 345, 350 f.). Da als Effekt des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt , regelmäßig bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Vereinigung zu sehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter ein Mitglied der Vereinigung bei der Erfüllung einer Aufgabe unterstützt, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist. Denn die Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, den die Vereinigung selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht nur allein für das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausreichende , nicht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf die Organisation als solche in vergleichbarer Weise aus wie in den Fällen, in denen die Mitglieder in ihrem Entschluss gestärkt werden, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (BGHSt 32, 243, 244). Eines noch weiter gehenden Vorteils für die Vereinigung bedarf es deshalb in diesen Fallgestaltungen nicht.
137
In derartigen Fällen wird die gleichzeitig verwirklichte Beihilfe des Täters zur mitgliedschaftlichen Beteiligung des Dritten an der Vereinigung durch das täterschaftliche Unterstützen der Vereinigung verdrängt. Ob daneben Fallge- staltungen denkbar sind, in denen sich die Tathandlung lediglich als Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung, nicht aber als Unterstützen der Vereinigung darstellt, kann hier offen bleiben.
138
Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte Y. A. die terroristische Vereinigung Al Qaida unterstützt. Der Angeklagte hat sich in maßgebender Funktion an den Versicherungsbetrügereien beteiligt, die u. a. dazu dienten, finanzielle Mittel für die Al Qaida zu erschließen. Durch diese Tätigkeit hat er die entsprechenden Bemühungen des Al Qaida-Mitglieds K. unterstützt, die für diesen wiederum Teil seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Organisation waren. Die Förderung der Betätigungen des Angeklagten K. wirkte sich für diesen auch vorteilhaft aus; denn er wurde zum einen in dem Entschluss gestärkt, Straftaten zu begehen, die dem Fortbestand der terroristischen Vereinigung dienten und musste zum anderen darüber hinaus die Tätigkeiten, die der Angeklagte Y. A. entfaltete, nicht selbst vornehmen oder eine andere Person hierfür gewinnen. Die Beschaffungsbemühungen des Angeklagten K. dienten gerade der Erfüllung der allgemeinen Order, mit der er von der Al Qaida für seine in Deutschland zu verbringende Zeit betraut worden war. Damit wurden auch die Bestrebungen der Vereinigung insgesamt ausreichend gefördert. Der Vollendung der Tat steht nach alldem insbesondere nicht entgegen, dass es hier letztlich in keinem Fall zu einer Auszahlung der Versicherungssumme an die Beteiligten und demnach auch nicht zu einer Weiterleitung eines Teils des Erlöses an die Organisation kam.
139
3. Revision des Angeklagten I. A.
140
Die Verurteilung des Angeklagten I. A. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB) hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
141
Die Tatbeiträge des Angeklagten I. A. stellen inhaltlich ebenso wie diejenigen des Angeklagten Y. A. eine Beihilfe zur Beteiligung des Angeklagten K. als Mitglied an der Al Qaida dar; denn mit ihnen förderte der Angeklagte I. A. die Bemühungen des Angeklagten K. , seinen ihm von der Al Qaida erteilten Auftrag zu erfüllen. Sie bewirkten somit im Ergebnis ebenfalls für die Vereinigung als solche einen ausreichenden Effekt.
142
Soweit der Senat in seiner Haftprüfungsentscheidung vom 19. Mai 2005 (BGHR StGB § 129 a Abs. 5 Unterstützen 1) Bedenken dagegen geäußert hat, dass die Tatbeiträge des Angeklagten als vollendetes Unterstützen zu werten seien, beruhte dies auf der dem damaligen Ermittlungsstand, wonach sich die Tätigkeit des Angeklagten auf die Zusage beschränkte, von der in der Zukunft zu erwartenden Beute einen Teil an die Vereinigung abzugeben. Der Senat ist im Revisionsverfahren auf der Basis der Feststellungen des tatgerichtlichen Urteils nicht gehalten zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen für ein Unterstützen der Vereinigung allein die Zusage eines Nichtmitglieds ausreicht, eine Handlung vorzunehmen, die sich auf die Organisation irgendwie vorteilhaft auswirken kann (vgl. hierzu auch BGHR StGB § 129 a Abs. 3 Unterstützen 4); denn nach diesen Feststellungen war die Tätigkeit des Angeklagten nicht auf die Abgabe einer derartigen Zusage beschränkt. Der Angeklagte wirkte vielmehr an den Versicherungsbetrügereien insgesamt mit, indem er selbstständig recherchierte und an Besprechungen in allgemein beratender Funktion teilnahm. Zudem war er damit einverstanden, als Bezugsberechtigter für die Versicherungssummen aufzutreten. Mit seiner diesbezüglichen Zusage leistete er somit einen erheblichen Beitrag für die Durchführung der einzelnen Betrugsstraftaten. Die Tätigkeiten des Angeklagten begründeten deshalb - wenn sie auch hinter denjenigen des Angeklagten Y. A. zurückblieben - jedenfalls bei einer Gesamtschau einen hinreichenden Vorteil für die Vereinigung im oben näher dargestellten Sinn.
143
144
Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten "bandenmäßigen" Betrugs in 28 Fällen hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis nicht in vollem Umfang stand und bedarf hinsichtlich aller Angeklagter teilweise der Abänderung. Entgegen der Würdigung des Oberlandesgerichts tritt in den hier vorliegenden Fällen betrügerischer Eingehung von Lebensversicherungsverträgen der Schaden bei den getäuschten Versicherungsunternehmen nicht erst mit Auszahlung der jeweiligen Versicherungsleistung, sondern bereits mit Abschluss der Versicherungsverträge ein. Damit ist der Betrug in neun Fällen vollendet , in den übrigen Fällen jeweils durch die Beantragung von Versicherungsverträgen versucht worden. Die Beanstandung der Revisionen, es habe sich wegen der geplanten, in ferner Zukunft liegenden Vortäuschung des Todes bei den Anträgen auf Vertragsabschluss jeweils nur um straflose Vorbereitungshandlungen gehandelt, geht daher fehl.
145
An den Betrugstaten der Angeklagten Y. A. und K. beteiligte sich der Angeklagte I. A. erst nach dem 21. September 2004. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts können ihm die vorher begangenen Betrugshandlungen der beiden Mitangeklagten nicht über die Rechtsfigur der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden. Damit erfüllen auch erst die nach diesem Zeitpunkt verwirklichten Taten das Regelbeispiel des bandenmäßigen Betrugs.
146
Dazu im Einzelnen:
147
1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gelang es dem Angeklagten Y. A. in neun Fällen (Fälle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30 und 33), Versicherungsunternehmen durch falsche Angaben jeweils zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages zu veranlassen und damit die Deckung des Todesfallrisikos zu übernehmen. Bereits mit dem Vertragsschluss war unter den gegebenen - in der Praxis selten vorkommenden, zumindest selten nachweisbaren, hier allerdings ausdrücklich festgestellten - Umständen der Vermögensbestand der Versicherungsunternehmen gemindert und damit der Versicherungsbetrug vollendet.
148
a) Der Angeklagte täuschte bei der Antragstellung jeweils in mehrfacher Hinsicht über innere und äußere Tatsachen. So verneinte er ab Fall 3 stets wahrheitswidrig eine Vorerkrankung und in den meisten Fällen (mit Ausnahme der Fälle 1, 2, 13, 18, 19, 25 und 26) die Fragen nach anderen bestehenden oder beantragten Lebensversicherungsverträgen.
149
Insbesondere täuschte der Angeklagte in allen Fällen konkludent darüber , einerseits zukünftig dauerhaft nach den Vertragsbedingungen die Versicherungsprämien zahlen zu wollen und zu können sowie andererseits bereit zu sein, den beantragten Versicherungsschutz seinem Zweck entsprechend allein zur Abdeckung des zukünftigen Risikos eines ungewissen Schadenseintritts zu nutzen (zur Absicht der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen als tauglicher Gegenstand einer Täuschung vgl. Lindenau, Die Betrugsstrafbarkeit des Versicherungsnehmers aus strafrechtlicher und kriminologischer Sicht S. 164).
150
Über die innere Tatsache, sich nicht vertragstreu verhalten zu wollen, ist eine konkludente Täuschung möglich. Die Vertragspartner dürfen ein Minimum an Redlichkeit im Rechtsverkehr, das auch verbürgt bleiben muss, voraussetzen (vgl. Cramer/Perron in Schönke/Schröder aaO § 263 Rdn. 14/15). Deshalb ist die Erwartung, dass keine vorsätzliche sittenwidrige Manipulation des Vertragsgegenstandes durch einen Vertragspartner in Rede steht, unverzichtbare Grundlage jeden Geschäftsverkehrs und deshalb zugleich miterklärter Inhalt entsprechender rechtsgeschäftlicher Willensbekundungen. Dem Angebot auf Abschluss eines Vertrages ist demnach in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert wird (BGHSt 51, 165, 171).
151
Da die Manipulation des Vertragsgegenstandes eines Lebensversicherungsvertrags in der Form der Vortäuschung des Versicherungsfalles - ähnlich wie diejenige einer Sportwette (vgl. dazu BGHSt aaO S. 172) - zwangsläufig erst nach Vertragsschluss stattfinden kann, bezieht sich die konkludente Erklärung der Manipulationsfreiheit nicht auf eine bereits durchgeführte, sondern auf eine beabsichtigte Manipulation. Für die Täuschung kommt es dabei nicht darauf an, inwieweit die geplanten Beeinflussungen bereits ins Werk gesetzt sind.
152
Diese Täuschung ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB. Sie war unentbehrlich, um zu dem nach dem Tatplan notwendigen Zwischenziel , dem Abschluss des Versicherungsvertrags, zu gelangen. Dass es danach noch einer weiteren Täuschung (über den Eintritt des Versicherungsfalls) bedurfte , um das eigentliche Endziel der Auszahlung der Versicherungssumme zu erreichen, ist demgegenüber für die Täuschungshandlung rechtlich ohne Belang.
153
b) Den Vorstellungen des Angeklagten entsprechend ist bei den Versicherungsunternehmen aufgrund der Täuschung jeweils eine entsprechende Fehlvorstellung über die Leistungsbereitschaft sowie die Vertragstreue des Angeklagten und damit über den Umfang des zu übernehmenden Risikos eingetreten. Dieser Irrtum war (mit)ursächlich für den jeweiligen Vertragsabschluss durch den Versicherer.
154
c) Mit dem Vertragsabschluss ist bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen ein Vermögensschaden eingetreten.
155
aa) Der Vermögensschaden beim Betrug ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch einen Vermögensvergleich mit wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln (BGHSt 45, 1, 4; BGH NStZ 1996, 191; 1997, 32, 33).
156
Beim Betrug durch Abschluss eines Vertrages (Eingehungsbetrug), wie er hier in Rede steht, ist der Vermögensvergleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehen. Ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Vermögenslage vor und nach diesem Zeitpunkt. Zu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen (BGHSt 16, 220, 221; 45, 1, 4). Bleibt der Anspruch auf die Leistung des Täuschenden in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten zurück, so ist dieser geschädigt (BGHSt 16 aaO).
157
Für die Beurteilung des Vermögenswertes von Leistung und Gegenleistung kommt es weder auf den von den Vertragsparteien vereinbarten Preis an (BGHSt 16, 220, 224) noch darauf, wie hoch der Verfügende subjektiv ihren Wert taxiert (BGHSt 16, 321, 325). Entscheidend für den Vermögenswert von Leistung und Gegenleistung ist vielmehr das vernünftige Urteil eines objektiven Dritten (BGHSt 16, 220, 222; 16, 321, 326; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 70 m. w. N.).
158
bb) Daran gemessen ist ein solcher Schaden bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen hier zu bejahen. Mit dem Vertragsabschluss war es mit der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssumme im Todesfall belastet. Dem stand die Verbindlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber, an den Versicherer bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit die Prämien zu zahlen. Die Prämie ist der Preis, den der Versicherungsnehmer dafür zu entrichten hat, dass der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme leistet. Sie muss in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Versicherungsschutz stehen (vgl. hierzu Lindenau aaO S. 217 f.). Der Versicherer kalkuliert die Versicherungsprämien unter Berücksichtigung seiner allgemeinen Kosten (u. a. Abschlussprovision, Betriebskosten) auf der Basis von sog. Sterbetafeln, die eine aus der Erfahrung der Vergangenheit gewonnene wahrscheinliche Lebenszeit des Versicherten ausdrücken. Hinzu kommen ggf. Zuschläge für besondere Risiken. In die Prämienkalkulation geht die voraussichtliche Lebensdauer des Versicherten ebenso ein wie die Anzahl der Prämien, die - vorbehaltlich eines vorzeitigen Todes - bis zum Ablauf der Versicherungszeit zu zahlen sind. Im Normalfall besteht zwischen Leistung und Gegenleistung ein Äquivalent.
159
Hier stellte die Prämie indessen keinen entsprechenden Ausgleich für die mit dem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen dar; denn der Angeklagte war von vornherein entschlossen, den Versicherungsfall zu fingieren, und hatte in Form der Verabredungen zuerst mit dem Mitangeklagten K. , später auch mit dem Mitangeklagten I. A. , bereits mit konkreten Vorbereitungen begonnen. Der jeweilige Versicherer war daher mit Abschluss des Vertra- ges rein wirtschaftlich gesehen nicht - wie von ihm angenommen - nur mit einer aufschiebend bedingten Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssumme für den Fall belastet, dass sich das - nach allgemeinen Maßstäben bewertete - Risiko des Todeseintritts während der Vertragslaufzeit verwirklichen sollte. Vielmehr war seine Inanspruchnahme aufgrund der von den Angeklagten beabsichtigten Manipulation des Vertragsgegenstandes sicher zu erwarten. Der entsprechenden Forderung hätte er sich nur durch den Beleg der Unredlichkeit des Versicherungsnehmers, etwa durch den Nachweis der Unrichtigkeit der ägyptischen Todesbescheinigung, entziehen können. Damit war die Leistungswahrscheinlichkeit gegenüber dem vertraglich vereinbarten Einstandsrisiko signifikant erhöht.
160
Bei dem Vergleich der wechselseitigen Ansprüche von Versicherer und Versicherungsnehmer bleibt außer Betracht, dass der Versicherer, sofern er Kenntnis von den tatsächlichen Hintergründen des Vertragsschlusses erlangen würde, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB; vgl. § 22 VVG) oder sich in anderen Konstellationen, etwa gemäß § 74 Abs. 2 VVG, auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen könnte; denn diese Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, soll dem getäuschten Versicherer gerade verborgen bleiben (vgl. RGSt 48, 186, 189; BGH StV 1985, 368 m. w. N.; Fischer aaO § 263 Rdn. 103 m. w. N.).
161
Dafür, dass bereits mit dem Vertragsabschluss beim Versicherer ein Vermögensschaden eingetreten ist, spricht nicht zuletzt auch die zivilrechtliche Betrachtung. Insoweit ist anerkannt, dass der Versicherer gegenüber dem täuschenden Versicherungsnehmer nicht nur die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages hat. Daneben kommt vielmehr auch eine Schadensersatzhaftung des Versicherungsnehmers aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB) in Betracht mit der Folge, dass der getäuschte Versicherer gemäß § 249 BGB die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen kann (vgl. BGH NJW 1998, 302, 303). Insoweit besteht die Möglichkeit, dass allein durch die mit dem Vertragsabschluss eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ein Vermögensschaden begründet wird, wenn der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert der Verpflichtungen zurückbleibt (vgl. BGH aaO S. 304).
162
Nach alldem ist in den Fällen, in denen es zum Abschluss des Lebensversicherungsvertrags kam, beim Versicherer ein Schaden entstanden, so dass insoweit jeweils ein vollendeter Eingehungsbetrug vorliegt. Die dem Tatplan entsprechende spätere Auszahlung der Versicherungssummen hätte lediglich zu einer Schadensvertiefung geführt und den Eingehungs- zum Erfüllungsbetrug werden lassen. Auch insoweit ist es für die rechtliche Bewertung ohne Belang , dass hierzu und damit zum Eintritt des endgültigen Verlustes des Versicherers noch eine weitere erfolgreiche Täuschung über den Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich gewesen wäre.
163
Zweifel daran, dass der jeweilige Versicherer bereits mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages in seinem Vermögen geschädigt war, bestehen auch nicht deswegen, weil sich die Bestimmung der Schadenshöhe als problematisch erweist. Insoweit könnte sich eine Berechnung nach bilanziellen Maßstäben (so BGH StV 2009, 242) etwa deswegen als schwierig darstellen, weil es für die Bewertung der Verpflichtung aus einem täuschungsbedingt abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag keine anerkannten Richtgrößen gibt. Diese Schwierigkeiten lassen indes den Schaden nicht entfallen. Sie führen lediglich dazu, dass der Tatrichter grundsätzlich unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege der Schätzung Mindestfeststellungen zu treffen hat (vgl.
BGH aaO S. 243). Hierzu wird er sich erforderlichenfalls der Hilfe von Sachverständigen aus den Gebieten der Versicherungsmathematik bzw. der Versicherungsökonomie und/oder des Bilanzwesens bedienen. Unter den hier gegebenen Umständen (vgl. unten VI.) war dies indes nicht geboten.
164
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung zum Eingehungsbetrug.
165
So hat bereits das Reichsgericht (RGSt 48, 186) einen Vermögensschaden des Feuerversicherers in dem bloßen Abschluss eines Versicherungsvertrages gesehen, auf den die Versicherungsnehmer unter Angabe eines unzutreffend hohen Versicherungswerts in der Absicht angetragen hatten, die versicherten Sachen alsbald in Brand zu setzen und dadurch in den Besitz der Versicherungssumme u. a. auch für Gegenstände zu kommen, die gar nicht vorhanden waren. Es hat dabei ausgeführt, dass der Prämienanspruch, den die Gesellschaft erhielt, nur den Ausgleich bildete "für die gegenüber einem vertragstreuen Vertragsgegner übernommene Verpflichtung zur Gefahrtragung. Dieser Anspruch verlor an Wert und büßte ihn im wesentlichen ein bei den Angeklagten , die überhaupt nicht die Absicht hatten, ihr Verhalten dem Vertrage gemäß einzurichten, … sondern im Gegenteil entschlossen waren, mit Hilfe des Scheines eines Vertrags die Gesellschaft zu einer vermögensrechtlichen Aufwendung , der Zahlung der Brandentschädigung, zu veranlassen." Die Vermögensminderung (damals bezeichnet als Vermögensgefährdung) sah das Reichsgericht darin, dass sich die Versicherungsgesellschaft täuschungsbedingt vertraglich verpflichtete, "eine weit größere Gefahr (vermögensrechtlichen Inhalts) zu tragen, als sie dem in der Prämie ausgedrückten, demgemäß auch vereinbarten gewöhnlichen Verlaufe der Dinge entsprach, und die Möglichkeit einer die Gesellschaft treffenden tatsächlichen Einbuße an ihrem Vermögen war bei der von den Angeklagten in Aussicht genommenen alsbaldigen Brandstiftung unmittelbar gegeben" (RGSt 48, 186, 190).
166
Auch der Bundesgerichtshof hat den Betrug schon als vollendet angesehen mit dem Vertragsschluss über die Lieferung von Feinkohle, bei dem der Angeklagte von Anfang an beabsichtigt hatte, lediglich minderwertigen Kohlenschlamm zu liefern (BGH NJW 1953, 836). Er hat ausgeführt, dass beim Eingehungsbetrug eine "Vermögensgefährdung" schon darin bestehen kann, dass der Geschädigte überhaupt in vertragliche Beziehungen zu einem böswilligen Vertragspartner getreten ist, der von vornherein darauf ausging, den Vertragspartner unter planmäßiger Ausnutzung eines beim Vertragsschluss durch Vorspiegelung von Tatsachen erregten Irrtums zur späteren Entgegennahme einer vertragswidrigen Leistung zu veranlassen.
167
Einen vollendeten Eingehungsbetrug hat der Bundesgerichtshof zuletzt auch in dem betrügerisch veranlassten Eingehen eines Risikogeschäfts gesehen , das mit einer nicht mehr vertragsimmanenten Verlustgefahr verbunden ist (BGH NJW 2009, 2390). Er hat dabei ausgeführt, der mit der Vermögensverfügung unmittelbar eingetretene Vermögensschaden sei durch das Verlustrisiko im Zeitpunkt der Vermögensverfügung bestimmt.
168
d) Entgegen der Ansicht der Revisionen steht auch das Erfordernis der Stoffgleichheit einer Strafbarkeit des Angeklagten nicht entgegen. Der rechtswidrige Vermögensvorteil, den der Täter für sich oder einen Dritten erlangen will, muss die Kehrseite des Schadens sein. Unmittelbare Folge des Vertragsabschlusses war für den Angeklagten die Verbesserung seiner Vermögenssituation. Diese bestand darin, dass der getäuschte Lebensversicherer die Deckung des Risikos zu nicht äquivalenten Konditionen übernahm und dem Ange- klagten die Möglichkeit eröffnete, diese Risikodeckung zur Fingierung des Todesfalles auszunutzen.
169
2. Dementsprechend setzte der Angeklagte Y. A. in 19 weiteren Fällen (Fälle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) zur Begehung eines Eingehungsbetrugs unmittelbar an, indem er mit täuschenden Angaben in den Anträgen die Versicherungsunternehmen jeweils zum Abschluss entsprechender Verträge zu veranlassen suchte. Mit der Einreichung des Antrags nahm er diejenige Täuschungshandlung vor, die nach seiner Vorstellung dazu ausreichte, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der den Getäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit den Schaden herbeiführen sollte (vgl. BGHSt 37, 294, 296).
170
Die Einwände der Revisionen, die Angeklagten hätten noch nicht unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt, sondern seien lediglich im Stadium der straflosen Vorbereitungshandlungen verblieben, haben deshalb im Ergebnis keinen Erfolg. Sie sind lediglich im Ausgangspunkt insoweit berechtigt, als die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, in allen Fällen habe ein versuchter Erfüllungsbetrug vorgelegen, rechtlich nicht haltbar ist.
171
Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGHR StGB § 22 Ansetzen 30 m. w. N.).
172
Hier fehlt es für den vom Oberlandesgericht angenommenen Erfüllungsbetrug an einem unmittelbaren Ansetzen zur Tat im Sinne des § 22 StGB, da zunächst noch wesentliche Zwischenschritte erfolgreich hätten zurückgelegt werden müssen, bevor es möglich gewesen wäre, die Versicherungen zur Leistung auf den Todesfall in Anspruch zu nehmen. Denn bevor nicht der Tod des Angeklagten Y. A. in Ägypten fingiert und die entsprechend gefälschten Unterlagen beschafft waren, wäre es nicht möglich gewesen, die Versicherer durch deren Vorlage auf Auszahlung der Versicherungssummen in Anspruch zu nehmen.
173
3. An den 28 Taten des vollendeten bzw. versuchten Betrugs des Angeklagten Y. A. beteiligte sich der Angeklagte K. als Mittäter.
174
Die Annahme von Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann auch eine solche im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandsmäßigen Handelns genügen. Der Mittäter muss nur einen Beitrag leisten, der die Tat fördert und er muss die Tat als eigene wollen. Die Annahme von Mittäterschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in wertender Betrachtung der festgestellten Tatsachen zu prüfen. Dafür sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr maßgeb- lich (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26 m. w. N.). Danach hat das Oberlandesgericht den Angeklagten K. zutreffend als Mittäter angesehen. Er nahm zwar selbst keine Täuschungshandlung vor, war aber der Ideengeber und beteiligte sich intensiv an der Planung der Taten, sorgte nach den Vertragsabschlüssen für die Bezahlung der Prämien und sollte nach dem Tatplan bei der Geltendmachung der Versicherungsleistungen mitwirken. An der Tat hatte er selbst ein großes Interesse.
175
4. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beteiligte sich der Angeklagte I. A. , nachdem er am 21. September 2004 von den beiden Mitangeklagten in das Betrugsvorhaben eingeweiht worden war, an den nach diesem Tag begangenen Taten (fünf Fälle des vollendeten und 18 Fälle des versuchten Betrugs). Die Würdigung des Oberlandesgerichts, der Angeklagte sei dabei Mittäter gewesen, hält rechtlicher Überprüfung nach den oben dargelegten Grundsätzen noch stand. Zwar nahm auch er nicht selbst Täuschungshandlungen vor, zudem sollte er persönlich von der erwarteten Beute nicht profitieren. Gleichwohl hatte er insoweit ein eigenes Interesse an der Tat, als er wusste, dass mit einem Teil der Beute seine Familie (Mutter und Geschwister ) unterstützt werden sollten. Hinzu kommt, dass er im Endstadium des Betrugsvorhabens als Begünstigter der Lebensversicherungsverträge die entscheidende Tatherrschaft haben sollte und seine Mitwirkung deshalb notwendige Bedingung für das Tatvorhaben war.
176
Für die vor dem 21. September 2004 begangenen Taten ist indes ein strafbares Handeln des Angeklagten I. A. nicht belegt. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts und des Generalbundesanwalts können ihm die Tatbeiträge der Mitangeklagten auch nicht nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden. Eine solche liegt bei demjenigen vor, der in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns in das tatbestandliche Geschehen eingreift. Die Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände ist aber nur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon alles getan ist und das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548; 1998, 565). So liegt es hier. Der Angeklagte billigte nach seinem Hinzukommen zwar die Tatausführung durch die Mitangeklagten, erklärte sich bereit, in einem späteren Stadium der Tat durch eigene Tatbeiträge zur endgültigen Beutesicherung beizutragen , und beteiligte sich mit Vorschlägen an der weiteren Tatausführung. Er leistete aber für diese ersten fünf Taten selbst keinen Tatbeitrag mehr. Bei zwei Fällen (Fälle 1 und 4) waren die Versicherungsverträge schon abgeschlossen, in zwei Fällen (Fälle 2 und 3) sind die Versicherungsverträge später abgeschlossen worden, im Fall 4 hat die Versicherung den Vertragsabschluss am 4. Oktober 2004 abgelehnt. In keinem Fall ist ein Tätigwerden des Angeklagten, das auf den weiteren Ablauf Einfluss gehabt hätte, festgestellt. Insoweit ist ohne Bedeutung, dass auf alle vier abgeschlossenen Versicherungsverträge Prämienzahlungen auch nach dem 21. September 2004 erfolgten. Dies entsprach zwar dem inzwischen von allen drei Angeklagten gefassten Tatplan, indes lag darin nur ein Aufrechterhalten der durch die frühere Täuschung erreichten Fehlvorstellung des jeweiligen Versicherers über eine korrekte Vertragsabwicklung und keine weitere tatbestandsrelevante Täuschungshandlung.
177
Der Senat kann daher offenlassen, ob angesichts der Fallbesonderheiten - zur Vertiefung des Schadens durch Inanspruchnahme der Lebensversicherungen nach einem fingierten Todesfall sollte der Angeklagte ganz erhebliche Tatbeiträge leisten - eine sukzessive Mittäterschaft im Rahmen des Betrugstatbestands zwischen Vollendung und Beendigung hier in Frage kommen könnte (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5; BGH, Beschl. vom 2. Juli 2009 - 3 StR 131/09).
178
5. Mit der Zustimmung des Angeklagten I. A. zu dem Tatplan und mit dessen erklärter Bereitschaft, sich im weiteren Verlauf der Tat an der Geltendmachung der Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssummen zu beteiligen und die Beute auszukehren, haben sich die Angeklagten zu einer Bande verbunden, um in der Folgezeit - jedenfalls in der in Aussicht genommenen kurzen, im einzelnen aber noch nicht genau bestimmten Zeitspanne - weitere Betrugstaten zu begehen. Damit liegt bei den nach dem 21. September 2004 begangenen Taten (ab Fall 6) jeweils das Regelbeispiel bandenmäßiger Begehung für die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB vor.
179
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt dieses Merkmal bei den ersten fünf Taten. Der Angeklagte I. A. war an diesen Taten nicht beteiligt, die für eine Bande erforderliche Bandenabrede zum Tatzeitpunkt noch nicht getroffen. Die Mitangeklagten handelten deshalb lediglich als Mittäter (vgl. BGH, Beschl. vom 17. März 2009 - 4 StR 607/08).
180
IV. Konkurrenzen
181
Das Verhältnis zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung und den Betrugstaten hat das Oberlandesgericht im Grundsatz zutreffend beurteilt.
182
1. Der Angeklagte K. hat die neun Taten des Betrugs (Fälle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30, 33) und die 19 Taten des versuchten Betrugs (Fälle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) jeweils in Verfolgung der Ziele der Al Qaida begangen. Sie stehen deshalb mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an der ausländischen terroristischen Vereinigung jeweils in Tateinheit. Zugleich werden sie, da das Verbrechen nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB gegenüber den Betrugstaten das schwerere Delikt ist, von diesem zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verklammert (vgl. BGHSt 29, 288, 291; BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 1; § 129 a Konkurrenzen

4).


183
2. Bei dem Angeklagten Y. A. stellen sich die neun Taten des Betrugs (Fälle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30, 33) und die 19 Taten des versuchten Betrugs (Fälle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) im Ergebnis als Teile einer einheitlichen Unterstützungshandlung für die ausländische terroristische Vereinigung dar.
184
Im Ausgangspunkt besteht allerdings bei einer Mehrzahl von Unterstützungshandlungen zwischen diesen jeweils Tatmehrheit. Hierin liegt der Unterschied zur mitgliedschaftlichen Beteiligung, bei der mehrere Einzelakte zu einem tatbestandlichen Verhaltenstypus im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden (vgl. Krauß aaO § 129 Rdn. 193). Eine tatbestandliche Handlungseinheit zwischen mehreren Unterstützungshandlun- gen kommt nur in Betracht, wenn es um ein und denselben Unterstützungserfolg geht und die einzelnen Akte einen engen räumlichen, zeitlichen und bezugmäßigen Handlungszusammenhang aufweisen (vgl. Krauß aaO m. w. N.). So liegt es hier. Sämtliche Handlungen bezogen sich auf das einheitliche, übergeordnete Ziel der Unterstützung. Die Bemühungen dienten stets nach demselben Tatschema dem Zweck, aus der gesamten erstrebten Betrugsbeute die ausländische terroristische Vereinigung Al Qaida in Form einer Geldzuwendung zu stärken. Die Handlungen standen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Zum Teil beantragte der Angeklagte an einem Tag bei demselben Versicherer den Abschluss mehrerer Versicherungsverträge oder stellte Anträge bei mehreren Versicherern.
185
Die somit einheitliche Unterstützungshandlung verbindet nach den unter vorstehend 1. für die mitgliedschaftliche Beteiligung dargestellten Grundsätzen, die im Hinblick auf den am jeweiligen Strafrahmen zu messenden Unrechtsgehalt des § 129 a Abs. 5 Satz 1 1. Alt. StGB einerseits und des § 263 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 StGB andererseits für diese Konstellation entsprechend gelten , die einzelnen vollendeten bzw. versuchten Betrugstaten ebenfalls zur Tateinheit.
186
3. Bei dem Angeklagten I. A. stellen sich die fünf Taten des Betrugs (Fälle 6, 16, 22, 30, 33) und die 18 Taten des versuchten Betrugs (Fälle 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) im Ergebnis ebenfalls als Teile einer einheitlichen Unterstützungshandlung für die ausländische terroristische Vereinigung dar.
187
Als Mittäter muss sich der Angeklagte die im Rahmen des gemeinsamen Tatplans mit seiner Billigung erbrachten Tathandlungen seiner Mittäter - und damit alle 23 vom Mitangeklagten Y. A. seit seinem Hinzutre- ten und der Bildung der Bande begangenen Täuschungshandlungen - zurechnen lassen. Die Frage des rechtlichen Zusammentreffens ist jedoch bei einer Tatserie für jeden einzelnen Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags jedes Tatbeteiligten (BGH StV 2002, 73). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Angeklagte seinen Tatbeitrag insgesamt durch die Bereitschaft zur Geltendmachung der Versicherungsleistungen sowie durch die Einholung zusätzlicher Informationen zum Verfahrensablauf der Leistungsprüfung bei Lebensversicherungen sowie durch Vorschläge und Anregungen allgemeiner Art erbracht. Beiträge , die auf einzelne Betrugstaten konkretisiert waren, sind nicht festgestellt. In diesem Fall werden ihm die Einzeltaten des Mitangeklagten als in gleichartiger Tateinheit begangen zugerechnet (vgl. Fischer aaO § 25 Rdn. 23 m. w. N.). Diese Tatbeiträge zum Betrug stellen gleichzeitig die Unterstützungshandlung des Angeklagten dar. Dementsprechend liegt - wie das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch nur eine Tat des Unterstützens einer ausländischen terroristischen Vereinigung vor.
188
V. Schuldspruchänderung
189
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch weitergehende Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten Y. A. an der Al Qaida getroffen werden können. Er hat deshalb den Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung schuldig ist. Außerdem hat er die durch die abweichende rechtliche Beurteilung der Betrugstaten notwendigen Änderungen der Schuldsprüche vorgenommen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn die Angeklagten hätten sich dagegen hier nicht anders als geschehen verteidigen können.
190
VI. Strafausspruch
191
1. Bei dem Angeklagten K. bleibt der Strafausspruch von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Das Oberlandesgericht hat die Strafe aus dem Strafrahmen des § 129 a Abs. 1 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe ) entnommen. Der Senat schließt aus, dass es bei zutreffender rechtlicher Beurteilung der Betrugstaten auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Zwar können die Fälle 1 bis 5 nicht mehr als bandenmäßig begangen und damit regelmäßig als besonders schwere Fälle des Betrugs bzw. des versuchten Betrugs beurteilt werden. Indes sind neun der Taten als vollendet anzusehen, was deren Gewicht für die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten erhöht. Der Bestand der Strafe ist auch nicht deshalb gefährdet, weil die (potentiellen) Vermögensschäden der Versicherer durch die (versuchten) Eingehungsbetrugstaten , die der Schuldspruchänderung durch den Senat zugrunde liegen, wesentlich hinter den Beträgen zurückbleiben, die der Angeklagte letztlich nach gelungener Vortäuschung des Versicherungsfalles für sich und die Mittäter erlangen wollte. Das Oberlandesgericht ist insgesamt nur von Versuchsfällen ausgegangen und hat demgemäß einen Schadenseintritt verneint. Dass es die Höhe der beabsichtigten Bereicherung durch Zahlung der Versicherungssummen im Sinne einer Beuteerwartung strafschärfend berücksichtigt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden und stellt auch auf der Grundlage der vom Senat ausgeurteilten (versuchten) Eingehungsbetrugstaten einen maßgeblichen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar. Demgegenüber hat aber auch bereits das Oberlandesgericht ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass der Eintritt dieses letztendlich ins Auge gefassten Schadens noch sehr weit entfernt war und noch weiterer Zwischenschritte bedurft hätte.
192
2. Die Strafe für den Angeklagten Y. A. kann hingegen nicht bestehen bleiben. Durch die Änderung des Schuldspruchs hat sich der die Strafe bestimmende Strafrahmen in seiner Untergrenze von einem Jahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe abgesenkt. Zwar hat sich das Oberlandesgericht daran nicht orientiert; auch ist die Obergrenze des Strafrahmens mit zehn Jahren gleichgeblieben. Dennoch kann der Senat - schon wegen der Nähe der verhängten Strafe zu derjenigen für den wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung verurteilten Mitangeklagten K. - nicht ausschließen, dass die Strafe milder ausgefallen wäre, wenn das Oberlandesgericht den Angeklagten zutreffend nur wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung schuldig gesprochen hätte.
193
Über den Strafausspruch muss deshalb erneut durch den Tatrichter entschieden werden. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von der rechtsfehlerhaften Einordnung des Tatbeitrags des Angeklagten nicht berührt sind. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen dürfen.
194
Damit wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos (Meyer-Goßner aaO § 464 Rdn. 20).
195
3. Bei dem Angeklagten I. A. bleibt der Strafausspruch von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Das Oberlandesgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 129 a Abs. 5 Satz 1 1. Alt. StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) entnommen. Der Senat kann auch hier ausschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Zwar sind die ersten fünf Betrugstaten im Schuldspruch entfallen; indes wird der Schuldumfang davon bestimmt, dass der Angeklagte bereit war, auch hinsichtlich der ohne seine Mitwirkung begangenen Betrugstaten die letztendlich erwartete Beute durch die Geltendmachung und Vereinnahmung der Versicherungsleistungen zu sichern.
196
VII. Kostenbeschwerde
197
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten I. A. gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen, da diese dem Gesetz entspricht.
Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Schäfer

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig.

(2) Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.

(3) Bei Maßnahmen nach § 100b ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach § 100b erlangt wurden und den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen oder von der Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. Die Entscheidung des Gerichts über die Verwertbarkeit ist für das weitere Verfahren bindend.

(4) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, so darf sie unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel hat die Staatsanwaltschaft über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100e Absatz 5 gilt entsprechend. Auch soweit für bereits erlangte Erkenntnisse ein Verwertungsverbot nach Absatz 2 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen des § 53 sind Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 2 entsprechend. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. § 160a Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig.

(2) Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.

(3) Bei Maßnahmen nach § 100b ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach § 100b erlangt wurden und den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen oder von der Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. Die Entscheidung des Gerichts über die Verwertbarkeit ist für das weitere Verfahren bindend.

(4) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, so darf sie unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel hat die Staatsanwaltschaft über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100e Absatz 5 gilt entsprechend. Auch soweit für bereits erlangte Erkenntnisse ein Verwertungsverbot nach Absatz 2 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen des § 53 sind Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 2 entsprechend. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. § 160a Absatz 4 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 552/08
vom
14. August 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja (nicht: B. III., C. V.-VII.)
Veröffentlichung: ja
____________________________________
I. StPO § 100 c Abs. 4, 5, 6, § 100 d Abs. 5 Nr. 3
1. Die Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO setzt grundsätzlich
voraus, dass die zu verwendenden Daten polizeirechtlich rechtmäßig erhoben
wurden.
2. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den sog. relativen Beweisverwertungsverboten
, nach denen nicht jeder Verstoß bei der Beweiserhebung
zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse
führt, gelten auch für die in neuerer Zeit vermehrt in die Strafprozessordnung
eingeführten Verwendungsregelungen bzw. Verwendungsbeschränkungen.
3. Zur Verwendbarkeit von Daten im Strafverfahren, die durch eine akustische
Wohnraumüberwachung auf der Grundlage einer polizeirechtlichen Ermächtigung
zur Gefahrenabwehr gewonnen worden sind, welche noch keine Regelung
zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung enthielt.
4. Der Begriff "verwertbare Daten" in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO bezieht sich auf
die gesetzlichen Beweisverwertungsverbote in § 100 c Abs. 5 und 6 StPO sowie
auf das Beweiserhebungsverbot aus § 100 c Abs. 4 StPO.
5. Werden durch eine Wohnraumüberwachungsmaßnahme Gespräche eines
nach § 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgezeichnet, so richtet
sich die Verwertbarkeit dieser Gesprächsinhalte stets nach der Vorschrift des
§ 100 c Abs. 6 StPO. Für eine isolierte Anwendung des § 52 StPO ist daneben
kein Raum.
II. StGB §§ 129, 129 a, 129 b
1. Zur Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, wenn
sich der Täter ausschließlich im Inland aufgehalten hat.
2. Das Unterstützen einer Vereinigung umfasst regelmäßig auch Sachverhalte
, die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur
mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten wären.
Mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrags ist der Eingehungsbetrug
vollendet, wenn der Versicherungsnehmer darüber getäuscht hat, dass er
den Versicherungsfall fingieren will, um die Versicherungssumme geltend machen
zu lassen.
BGH, Urt. vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08 - OLG Düsseldorf
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.
zu 2. und 3.: Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
28. Mai 2009 in der Sitzung am 14. August 2009, an denen teilgenommen haben
:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin und
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des Angeklagten Y. A. ,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten I. A. ,
Justizangestellte in der Verhandlung vom 28. Mai 2009,
Justizamtsinspektor bei der Verkündung am 14. August 2009
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2007
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten wie folgt schuldig sind: aa) der Angeklagte K. der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen; bb) der Angeklagte Y. A. der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen; cc) der Angeklagte I. A. der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in fünf sowie mit versuchtem Betrug in achtzehn tateinheitlichen Fällen;
b) im Strafausspruch betreffend den Angeklagten Y. A. aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Y. A. , an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten und die sofortige Beschwerde des Angeklagten I. A. gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils werden verworfen.
4. Die Angeklagten K. und I. A. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
A. Prozessgeschichte, Feststellungen und Wertungen des Oberlandesgerichts
2
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten K. und Y. A. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem "bandenmäßigen" Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren (K. ) bzw. sechs Jahren (Y. A. ) und den Angeklagten I. A. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die sowohl mehrere Verfahrensrügen erheben als auch mit Einzelbeanstandungen die Verletzung sachlichen Rechts geltend machen. Die beiden Angeklagten A. haben außerdem sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt.
3
Die Revision des Angeklagten Y. A. führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die übrigen Rechtsmittel bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg.
4
Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen und Bewertungen vorgenommen:
5
I. Die Organisation Al Qaida
6
In den Jahren 1996/1997 entstand aus einem Bündnis zwischen Usama Bin Laden und Aiman Al Zawahiri die Organisation Al Qaida, die zum Kampf einer "Islamischen Weltfront für den Jihad gegen Juden und Kreuzzügler" aufrief und es mit dem Ziel, westliche, vor allem amerikanische Truppen aus der arabischen Halbinsel zu vertreiben, als individuelle Glaubenspflicht eines jeden Muslim bezeichnete, die Amerikaner und ihre Verbündeten an jedem möglichen Ort zu töten. Al Qaida war im Kern in Afghanistan angesiedelt. An der Spitze der hierarchisch aufgebauten Organisation standen Bin Laden, Al Zawahiri und Muhammed Atef sowie die Leiter der für Militär, Finanzen, religiöse Fragen und Medienarbeit zuständigen Abteilungen. "Jihadwillige" Islamisten, die mittels des von der Organisation verbreiteten Propagandamaterials angeworben worden waren, wurden in Ausbildungslagern in Afghanistan als Kämpfer geschult. Besonders geeignet erscheinenden Kandidaten wurde sodann in speziellen Vertiefungskursen Sonderwissen vermittelt. Wer an einer derartigen - privilegierten - Spezialausbildung in den Jahren vor 2001 teilgenommen hatte, war der Organisation Al Qaida in der Regel im Sinne einer "Mitgliedschaft" unmittelbar zuzuordnen. Nach Abschluss ihrer Ausbildung kehrten die Kämpfer in ihre Herkunftsländer zurück und bildeten dort operative Zellen. Von der Organisation, deren Zweck und Tätigkeit im Wesentlichen in der Tötung von "Feinden des Islams" bestand, wurden in der Folgezeit mehrere Anschläge ausgeführt, die eine erhebliche Zahl von Menschenleben forderten. Zu ihnen gehörten auch die Selbstmordattentate auf das World-Trade-Center und das Pentagon am 11. September 2001.
7
Die dadurch ausgelösten militärischen Reaktionen beeinträchtigten in der Folgezeit die operative Handlungsfähigkeit der Organisation, führten aber nicht zu einer vollständigen Zerschlagung sämtlicher Strukturen von Al Qaida, sondern nur zu deren - dem Verfolgungsdruck vorübergehend angepassten - Modifizierung. Den in großer Zahl aus Afghanistan geflohenen Anhängern wurde durch Audio- und Videobotschaften verdeutlicht, dass die obersten Führungskräfte von Al Qaida dort weiterhin unverändert aktiv waren. Es gelang der Aufbau von regional tätigen Teilstrukturen in Form der "Al Qaida auf der Arabischen Halbinsel" und einer Gruppe türkischer Islamisten. Außerdem konnte Al Qaida mehrere selbständige islamistische Organisationen ("Al Qaida im Zweistromland" sowie "Al Qaida im islamischen Maghreb") an sich binden. Durch den über Rundfunk und Fernsehen verbreiteten Führungsanspruch von Bin Laden und Al Zawahiri gelang es, auch ohne die Bildung eigenständiger Netzwerke neue Mitglieder der Organisation unter dem "Dach" der Al Qaida zu rekrutieren. An die Stelle des vor 2001 üblichen Gefolgschaftseids traten zur Begründung der Mitgliedschaft in der Organisation mehr und mehr einseitige Loyalitätserklärungen sowie an den Zielvorgaben von Al Qaida orientierte Handlungen.
8
II. Die Tathandlungen der Angeklagten
9
Der Angeklagte K. , der schon 2000 und Anfang 2001 in Trainingslagern der Al Qaida eine terroristische Ausbildung erhalten und seither den gewaltsamen Jihad gegen die "Ungläubigen" als seine außer jeder Diskussion stehende Individualpflicht betrachtet hatte, reiste nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Deutschland im Oktober 2001 erneut nach Afghanistan und nahm dort Ende 2001 / Anfang 2002 an Kampfhandlungen der Al QaidaVerbände teil. Dabei hatte er Kontakt zu Bin Laden und gliederte sich in die Hierarchie der Organisation ein. Im Frühjahr 2002 floh er vor den Amerikanern und deren Verbündeten. Er folgte der von Bin Laden an die im Besitz europäischer Pässe befindlichen "Kämpfer" erteilten Order, sich nach Möglichkeit in ihre Herkunftsländer zu begeben und weiterhin für Al Qaida zu arbeiten. Mitte Juli 2002 kehrte er nach Deutschland zurück und zog nach M. .
10
In M. lernte der Angeklagte K. den Angeklagten Y. A. kennen. Dieser hatte sich schon seit längerem für den gewaltsamen Kampf der Muslime begeistert sowie seine Sympathie zu Al Qaida zum Ausdruck gebracht und war in M. in Kontakt zu weiteren gleichgesinnten Personen gekommen. Die Wohnung des Angeklagten K. in der P. straße wurde zum Treffpunkt dieses Freundeskreises. Der Angeklagte Y. A. besuchte den Angeklagten K. auch in der JVA , nachdem dieser im Januar 2004 in einem Verfahren wegen Betruges verhaftet und für vier Monate in Untersuchungshaft genommen worden war.
11
Der Angeklagte K. , der sich nach wie vor der Al Qaida zugehörig und in der Rolle eines "Murabit" fühlte, der nur zeitweilig den Kampfschauplatz des Jihad hatte verlassen müssen, entfaltete in der Folgezeit umfangreiche Aktivitäten für die Organisation. Er befasste sich zu deren Gunsten in erster Linie mit Rekrutierungs- und Beschaffungsmaßnahmen und warb für die Unterstützung des gewaltsamen Jihad durch einen Märtyrereinsatz oder zumindest durch eine Spende an seine Organisation. Dabei gelang es ihm, den Angeklagten Y. A. zur Mitarbeit zu bewegen. Dieser entschloss sich vor dem Hintergrund seiner eigenen ideologischen Vorprägung, auf die Angebote des Angeklagten K. einzugehen und seine Tätigkeit in Deutschland fortan in den Dienst von Al Qaida zu stellen. Dementsprechend machte er die Planung und Durchführung einer Betrugsserie zum Nachteil von Lebensversicherungsgesellschaften zum "Mittelpunkt seines Lebens", deren erhebliche Beute zum einen Teil Al Qaida und zum anderen seiner Familie zugute kommen und zuletzt ihm ermöglichen sollte, dem Angeklagten K. zur Teilnahme am Jihad in den Irak zu folgen.
12
Der Plan einer Betrugsserie sah vor, dass der Angeklagte Y. A. innerhalb eines auf zwei bis drei Monate angelegten Tatzeitraums zahlreiche Lebensversicherungsverträge abschließen, sodann nach Ägypten verreisen und von dort aus mittels Bestechung von Amtspersonen inhaltlich falsche Urkunden übersenden sollte, um gegenüber den Versicherungsunternehmen einen tödlichen Verkehrsunfall in Ägypten vortäuschen zu können. Der Angeklagte I. A. sollte sodann als Begünstigter mit Unterstützung des Angeklagten K. die Versicherungssummen geltend machen. In Verfolgung dieses zuerst zwischen den Angeklagten K. und Y. A. entwickelten Plans holte letzterer ab Mai 2004 bei Versicherungsunternehmen erste Erkundigungen über die möglichen Vertragsge- staltungen ein und begann am 10. August 2004 mit der Stellung von Versicherungsanträgen. Der Angeklagte K. stellte sicher, dass die ersten Prämien bezahlt werden konnten. Der Angeklagte I. A. , der am 21. September 2004 umfassend in den Tatplan eingeweiht worden war, nahm an zahlreichen Besprechungen des Vorhabens teil, ließ hierbei keine Zweifel an seiner uneingeschränkten Bereitschaft zur Mitwirkung bei der späteren Geltendmachung der Versicherungssummen und deren Verwendung aufkommen und unterstützte ferner die gemeinsame Tatplanung durch die Einholung zusätzlicher Informationen zum Procedere der Leistungsprüfung bei Lebensversicherungen sowie durch Vorschläge und Anregungen allgemeiner Art. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass zumindest ein Teil der Beute über den Angeklagten K. der Al Qaida zufließen und auf diese Weise ihren organisatorischen Zusammenhang fördern sowie die Verfolgung ihrer terroristischen Aktivitäten erleichtern werde.
13
Im Einzelnen stellte der Angeklagte Y. A. zwischen dem 10. August 2004 und dem 15. Januar 2005 bei verschiedenen Versicherungsunternehmen insgesamt 28 Anträge auf Abschluss von Lebensversicherungsverträgen. Entsprechend der Tatplanung kam es in neun Fällen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer garantierten Todesfallsumme von 1.264.092 €. In 19 Fällen wurden die Anträge des Beschwerdeführers - teilweise aufgrund der zwischenzeitlichen Warnhinweise der Polizei an die Versicherungsunternehmen, zuletzt auch wegen der Festnahme der Angeklagten K. und Y. A. am 23. Januar 2005 - abgelehnt bzw. nicht mehr weiter bearbeitet.
14
III. Beweisgrundlage und rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts
15
Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung im Wesentlichen auf Erkenntnisse gestützt, die durch Wohnraumüberwachungsmaßnahmen in der von den Angeklagten K. und Y. A. bewohnten Wohnung in M. gewonnen worden waren.
16
Nach der rechtlichen Würdigung des Oberlandesgerichts war Al Qaida trotz der strukturellen Veränderungen aufgrund der Verfolgung seit Ende des Jahres 2001 auch im Tatzeitraum eine ausländische terroristische Vereinigung. In dieser haben sich die Angeklagten K. und Y. A. als Mitglieder betätigt, während der Angeklagte I. A. nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Vereinigung unterstützt hat. Die Taten der Angeklagten zum Nachteil der Versicherungen stellen sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts in allen Fällen, also auch soweit es zu Vertragsabschlüssen gekommen ist, als täterschaftlich und bandenmäßig begangener versuchter Betrug dar.
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B. Die Verfahrensrügen
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I. Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung
19
Die Beschwerdeführer rügen unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten die Verwertung der aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse. Den Verfahrensbeanstandungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
20
Das Polizeipräsidium M. beantragte am 22. Juni 2004 beim Amtsgericht M. gemäß § 29 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (im Folgenden: POG RhPf) die richterliche Anordnung der Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln für die Wohnung des Angeklagten K. . Begründet wurde der Antrag u. a. mit der dringenden Gefahr, dass der sich dort regelmäßig treffende Personenkreis die Begehung von terroristischen Anschlägen plane. Nachdem der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht den Antrag zunächst am 28. Juni 2004 abgelehnt hatte, weil bereits der Anfangsverdacht einer Straftat nach §§ 129 a, 129 b StGB gegen die Betroffenen bestehe, genehmigte das Landgericht M. auf die sofortige Beschwerde des Polizeipräsidiums mit Beschluss vom 14. Juli 2004 gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 POG RhPf aF die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen. Es bejahte entsprechend dem Antrag des Polizeipräsidiums das Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil in der Wohnung Anschläge geplant werden könnten. Eine Befristung der Maßnahme enthielt der Beschluss nicht. Vor Ablauf der damaligen Höchstfrist von drei Monaten gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 POG RhPf aF beantragte das Polizeipräsidium am 8. Oktober 2004 die Verlängerung der Maßnahme. Neben einer Verstrickung des Angeklagten K. in die Netzwerke arabischer Mudjahedin habe die Überwachung die Bereitschaft der Angeklagten K. und Y. A. ergeben, den "Märtyrertod" zu sterben, woraus sich wegen zu befürchtender Anschlagsplanungen eine fortdauernde dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergebe. Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts M. verlängerte am 12. Oktober 2004 aus den fortgeltenden Gründen des Anordnungsbeschlusses die Wohnraumüberwachung für die Dauer von drei Monaten. Nach dem Beschluss war die Überwachung sofort abzubrechen, wenn sich der Angeklagte K. oder der Angeklagte Y. A. jeweils allein in der Wohnung aufhalte, wenn Gespräche offensichtlich für die Gefahrenabwehr irrelevant seien oder wenn der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung - auch kurzzeitig - betroffen sei.
21
Am 12. Oktober 2004 leitete der Generalbundesanwalt gegen die Angeklagten K. und Y. A. das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ein. Am 11. November 2004 beantragte er beim Landgericht Ka. die Anordnung der Wohnraumüberwachung für die Dauer von drei Monaten gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, Abs. 2 und Abs. 3 StPO aF. In dem Antrag wurden Erkenntnisse aus der zuvor auf polizeirechtlicher Grundlage durchgeführten Wohnraumüberwachung zur Begründung des Tatverdachts verwendet. Das Landgericht Ka. ordnete die Maßnahme mit Beschluss vom 24. November 2004 für die Dauer von vier Wochen an. Die bisher gewonnenen Erkenntnisse ließen den Schluss zu, dass der Angeklagte K. im Auftrag der Al Qaida Mitglieder zur Begehung von Selbstmordattentaten rekrutiere und in dem Angeklagten Y. A. auch bereits einen zum "Märtyrertod" Bereiten gefunden habe, mit dem er an der Umsetzung des Plans arbeite. Beide stünden damit im Verdacht, sich an einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglieder zu beteiligen. Ohne die Wohnraumüberwachung werde die Erforschung des Sachverhalts unverhältnismäßig erschwert, weil keine sonstigen Beweismittel ersichtlich seien, mit denen Erkenntnisse über Zielsetzung oder Aktivitäten der Angeklagten gewonnen werden könnten. Eine weitere Aufklärung sei auch erforderlich, weil die bisherigen Erkenntnisse noch keinen hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Mitgliedschaft der Angeklagten in der Al Qaida und ihre konkrete Art der Beteiligung ergeben hätten. Eine Ausforschung des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung sei nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, weil die in der abgehörten Wohnung zusammentreffenden Personen nicht miteinander verwandt seien und nicht in einer Beziehung höchstpersönlichen Vertrauens zueinander stünden. Soweit die Brüder des Angeklagten Y. A. in der Wohnung anwesend seien, müssten die Ermittlungsbehörden dafür Sorge tragen, dass die Überwachung sofort abgebrochen werde, sobald der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung berührt werde. Auf entsprechende Anträge des Generalbundesanwalts, mit denen weitere Erkenntnisse zu dem geplanten Versicherungsbetrug, aber auch zu einem möglichen Handel mit Uran mitgeteilt wurden, verlängerte das Landgericht Ka. mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2004 und vom 19. Januar 2005 die Maßnahme um jeweils vier Wochen.
22
Obwohl die Wohnraumüberwachung bereits mit Beschluss vom 14. Juli 2004 genehmigt worden war, begann die Ausführung der Maßnahme erst am 24. August 2004. Am 30. August 2004 erließ das Polizeipräsidium Handlungsgrundsätze für die Durchführung der Wohnraumüberwachung, die allen beteiligten Beamten bekannt gemacht wurden. Mit diesen Handlungsanweisungen sollten die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (BVerfGE 109, 279) zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung umgesetzt werden. Insbesondere wurde nicht eine automatische, sondern eine manuelle Gesprächsaufzeichnung angeordnet. Dafür wurden Polizeibeamte und Dolmetscher im Schichtbetrieb eingesetzt, die nur dann Gespräche aufzeichneten, wenn aufgrund einer Einschätzung der aktuellen Situation in der Wohnung relevante Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Handlungsanweisungen wurden entsprechend den Beschlüssen des Amtsgerichts M. vom 12. Oktober 2004 und des Landgerichts Ka. vom 24. November 2004 fortgeschrieben und berücksichtigten die dort aufgestellten Vorgaben. Die Wohnraumüberwachung wurde mit der vorläufigen Festnahme der Angeklagten K. und Y. A. am 23. Januar 2005 beendet; sie dauerte mithin ca. fünf Monate. In dieser Zeit (insgesamt über 3.620 Stunden) wurden 703 Aufzeichnungen mit einer Gesamtlänge von etwas über 304 Stunden erstellt, was bezogen auf die Gesamtdauer der Maßnahme einem Anteil von 8,4 % entspricht. Von den 703 aufgezeichneten Gesprächen wurden 313 übersetzt, 144 der Anklageschrift zu Grunde gelegt, 142 in die Hauptverhandlung eingeführt und Passagen aus 86 Gesprächsaufzeichnungen im angefochtenen Urteil verwertet. Alle Angeklagten haben in der Hauptverhandlung der Verwertung der Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung widersprochen.
23
Die Rüge hat keinen Erfolg.
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1. Ob das Oberlandesgericht die im Rahmen der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung gewonnenen Informationen in die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Beweiswürdigung verwerten durfte, bestimmt sich zunächst nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 3198 ff.). Zwar ist diese Vorschrift erst am 1. Januar 2008 und damit nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten. Jedoch ist bei der Änderung strafprozessualer Bestimmungen für das weitere Verfahren grundsätzlich auf die neue Rechtslage abzustellen (BGH NJW 2009, 791, 792 m. w. N.; Knierim StV 2009, 206, 207). Dies gilt auch bei einer Änderung des Rechtszustands zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Revisionsentscheidung (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 354 a Rdn. 4; Kuckein in KK 6. Aufl. § 354 a Rdn. 5). Nach dem somit maßgeblichen § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO - der im Übrigen dem im Zeitpunkt der Verkündung des oberlandesgerichtlichen Urteils geltenden § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF entspricht - können aus einer polizeilichen akustischen Wohnraumüberwachung erlangte, verwertbare personenbezogene Daten im Strafverfahren ohne Einwilligung der über- wachten Personen unter anderem zur Aufklärung einer Straftat verwendet werden , auf Grund derer die Maßnahme nach § 100 c StPO angeordnet werden könnte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:
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a) Die auf der Grundlage der polizeirechtlichen Wohnraumüberwachung gewonnenen Erkenntnisse sind zum Nachweis von Straftaten herangezogen worden, zu deren Aufklärung die Wohnraumüberwachung auch nach § 100 c StPO angeordnet werden könnte (Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs, vgl. dazu BTDrucks. 16/5846 S. 64; Wolter in SK-StPO § 100 d Rdn. 33). Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Verdacht, dass entsprechende Taten begangen worden sind, bereits im Zeitpunkt der Anordnung bzw. Durchführung der polizeirechtlichen Maßnahme bestanden hatte, denn es handelt sich bei § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO um eine Verwendungsregelung für Erkenntnisse, die zur Gefahrenabwehr , nicht dagegen zur Strafverfolgung erhoben worden waren. Daher ist allein maßgeblich, ob die Daten nunmehr im Strafverfahren zur Klärung des Verdachts einer Katalogtat nach § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO verwendet werden sollen.
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Hier sind die Protokolle der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung zum Nachweis der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 1. Alt., § 129 b Abs. 1 StGB) verwertet worden, mithin von Katalogtaten im Sinne des § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StPO.
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Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer durften sie aber auch zur Beweisführung hinsichtlich der ihnen angelasteten Betrugstaten herangezogen werden. Zwar sind diese nicht im Katalog des § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO enthalten. Wie jedoch auch die Revisionen letztlich nicht in Abrede nehmen, liegt zwischen den Betrugshandlungen, die sich als Betätigungsakte der durch § 100 c Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StPO als Katalogtat erfassten Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung darstellen , Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor. In einer solchen Konstellation entspricht es bei Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Erkenntnisse aus diesen Ermittlungsmaßnahmen auch zum Nachweis der mit der Katalogtat in Zusammenhang stehenden Nichtkatalogtat verwertet werden dürfen (BGHSt 28, 122, 127 f.; 30, 317, 320; BGH StV 1998, 247, 248). Diese Grundsätze sind im Schrifttum gebilligt und für die Verwertung von Erkenntnissen aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahme übernommen worden (Nack in KK § 100 d Rdn. 33; Wolter aaO § 100 d Rdn. 74; jeweils m. w. N.). Es besteht insoweit kein Anlass, aufgrund der unterschiedlichen betroffenen Grundrechte die Fälle der Wohnraumüberwachung anders als diejenigen der Telekommunikationsüberwachung zu behandeln. Den entsprechenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts tritt der Senat bei.
28
Die den Angeklagten angelasteten Taten nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 1. Alt., § 129 b Abs. 1 StGB wogen auch im konkreten Fall besonders schwer (§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO). Zum einen handelt es sich bei der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Ordnung (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 129 Rdn. 2 m. w. N.) um hochrangige Rechtsgüter; diese werden von § 129 a StGB geschützt. Zum anderen kam das arbeitsteilige, äußerst konspirative Zusammenwirken mehrerer Täter zur Umsetzung eines komplexen Tatplans hinzu , wodurch zugleich noch weitere Rechtsgüter - das Vermögen der Versicherungsunternehmen - verletzt wurden (zu diesen Anforderungen vgl. BTDrucks. 15/4533 S. 12).
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Die Aufklärung der den Angeklagten angelasteten Taten wäre ohne die Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung unverhältnismäßig erschwert oder unmöglich gemacht worden (§ 100 c Abs. 1 Nr. 4 StPO). Es ist insoweit wiederum nicht auf den Zeitpunkt der Erlangung der Erkenntnisse abzustellen, denn die Regelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO bezieht sich nur auf den erneuten aus der anderweitigen Verwendung der zweckgebundenen Daten folgenden Grundrechtseingriff (vgl. BGH NJW 2009, 791, 792; BVerfGE 100, 313, 391). Zum Zeitpunkt der Verwertung in dem angefochtenen Urteil stellten die Wohnraumüberwachungsprotokolle indes die zentralen Beweismittel dar, ohne die ein Tatnachweis nicht möglich gewesen wäre.
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b) Bei den Erkenntnissen aus der polizeirechtlichen Wohnraumüberwachung handelt sich um verwertbare Daten im Sinne des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO.
31
Der Begriff der Verwertbarkeit bezieht sich auf die Verwertungsverbote aus § 100 c StPO (Nack aaO § 100 d Rdn. 18; Meyer-Goßner aaO § 100 d Rdn. 6). Dies folgt schon aus dem Vergleich zu § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO, der die Verwendbarkeit "verwertbarer personenbezogener Daten" regelt, die in einem anderen Strafverfahren gewonnen worden sind. Durch die Verwendungsregelungen in § 100 d Abs. 5 StPO (seinerzeit: § 100 d Abs. 6 StPO aF) sollte ein den Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (BVerfGE 109, 279) entsprechendes Schutzniveau geschaffen werden, um für den Bereich der Strafverfolgung die einfachgesetzlichen Regelungen zur Wohnraumüberwachung und der Verwendung der aus einer solchen Maßnahme - sei es auch auf anderer gesetzlicher Grundlage als derjenigen der StPO - erlangten personenbezogenen Informationen insgesamt verfassungsgemäß auszugestalten (BTDrucks. 15/4533 S. 1). Dies erforderte einen einheitlichen Anknüpfungspunkt , wie ihn die Verwertungsverbote des § 100 c StPO boten. Dementsprechend nimmt die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF durch den Verweis auf § 100 d Abs. 6 Nr. 1 StPO aF auch auf die Verwertungsverbote aus § 100 c StPO Bezug, die der Gesetzgeber im Regelungsbereich des § 100 d Abs. 6 Nr. 1 StPO aF beachtet wissen wollte (vgl. BTDrucks. 15/4533 S. 17 f.). Daraus erhellt, dass diese Verwertungsverbote auch im Rahmen des § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF (jetzt: § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO) Anwendung finden und dies durch die gesetzliche Verwendungsvoraussetzung der "verwertbaren" personenbezogenen Daten zum Ausdruck gebracht werden sollte.
32
Die Gegenauffassung, die auf eine Verwertbarkeit im polizeirechtlichen Ausgangsverfahren abstellen will (Wolter aaO § 100 d Rdn. 64), könnte demgegenüber dazu führen, dass für die Verwendbarkeit durch Wohnraumüberwachungsmaßnahmen gewonnener Daten nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO andere , gegebenenfalls großzügigere Maßstäbe gelten würden, als für diejenige nach § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO. Denn im Polizeirecht kommt dem Aspekt der aus Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 GG abzuleitenden Schutzpflichten des Staates zur Abwehr von Gefahren insbesondere für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter eine weitaus größere Bedeutung zu als im Strafprozess (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht 4. Aufl. Rdn. 215 f.; Würtenberger /Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg 6. Aufl. Rdn. 659; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht 14. Aufl. § 17 Rdn. 69). Eine nach polizeirechtlichen Grundsätzen durchgeführte Abwägung zwischen den Grundrechten des durch die Maßnahme Betroffenen und den zu schützenden Rechtsgütern der Allgemeinheit oder eines Einzelnen könnte also auch dann noch zur Verwertbarkeit von erlangten Erkenntnissen führen, wenn diese nach strafpro- zessualen Grundsätzen zu verneinen wäre. Selbst wenn man für das Merkmal der Verwertbarkeit in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO nur auf die polizeirechtlichen Regelungen zum Kernbereichsschutz abstellen wollte, könnte aufgrund der insoweit teilweise unterschiedlichen Regelungen in den Polizeigesetzen der Länder und des Bundes (vgl. dazu Wolter aaO § 100 c Rdn. 17, 19) die Verwendung im Strafverfahren davon abhängen, in welchem Bundesland bzw. nach welchem Bundesgesetz die Maßnahme angeordnet wurde. Dies wäre in sich nicht stimmig.
33
Unverwertbare Daten im Sinne des § 100 c Abs. 4-6 StPO sind vorliegend nicht verwendet, insbesondere in dem angefochtenen Urteil nicht gegen die Beschwerdeführer verwertet worden (dazu unten 2. d) und e).
34
2. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Verwendung der durch die Wohnraumüberwachung auf polizeirechtlicher Grundlage gewonnenen Daten im Strafverfahren gegen die Angeklagten liegen vor.
35
a) Das zur Erhebung der Daten ermächtigende Gesetz gestattet deren Umwidmung für Zwecke der Strafverfolgung (s. dazu Nack aaO § 100 d Rdn. 19; Wolter aaO § 100 d Rdn. 65; allgemein zu dieser Voraussetzung Singelnstein ZStW 120 (2008), 854, 859 ff.). Die entsprechende Verwendungsbefugnis enthält § 29 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 POG RhPf, der auch bereits im Zeitpunkt der Verwertung der Daten in dem angefochtenen Urteil galt.
36
b) Zutreffend machen die Beschwerdeführer allerdings geltend, dass § 29 POG RhPf aF, auf den die akustische Überwachung der Wohnung des Angeklagten K. gestützt worden war, nicht in vollem Umfang verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprach. Dies führt indes nicht dazu, dass die aus der Maßnahme erlangten Erkenntnisse nicht gemäß § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO im Strafverfahren gegen die Angeklagten verwendet werden durften. Hierzu gilt:
37
§ 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass die zu verwendenden Daten polizeirechtlich rechtmäßig erhoben wurden (Nack aaO § 100 d Rdn. 19; Wolter aaO § 100 c Rdn. 32; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 358; s. auch Singelnstein aaO S. 887 f.; Griesbaum in KK § 161 Rdn. 40 - jeweils zur parallelen Problematik bei § 161 Abs. 2 StPO; BGHSt 48, 240, 249; BGHR StPO § 100 a Verwertungsverbot 10; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 100 a Rdn. 87 - jeweils zur Verwendungsregelung des § 100 b Abs. 5 StPO aF).
38
aa) Bedingung dafür ist zunächst eine wirksame Ermächtigungsgrundlage zur Datenerhebung, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 13 GG genügt (Wolter aaO § 100 d Rdn. 64 f.). Ermächtigungsgrundlage war hier § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF, der die Erhebung von Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in der Wohnung des Betroffenen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erlaubte. Diese Eingriffsvoraussetzungen stehen im Einklang mit der das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG einschränkenden Vorschrift des Art. 13 Abs. 4 GG, die eine Wohnraumüberwachung zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit , also bei einer konkreten Gefährdung eines wichtigen Rechtsgutes (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG 10. Aufl. Art. 13 Rdn. 30) zulässt. Durch die Aufzählung einer gemeinen Gefahr und der Lebensgefahr in Art. 13 Abs. 4 GG wird die Eingriffsschwelle beispielhaft definiert (Gornig in v. Mangoldt/Klein/Stark, GG 5. Aufl. Art. 13 Rdn. 126), was auch bei der Auslegung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF zu berücksichtigen ist. Bei Beachtung dieser Maßstäbe ergeben sich insoweit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsermächtigung (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz DVBl 2007, 569, 577 zum weitgehend inhaltsgleichen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf nF). Diese ist auch einfachrechtlich hinreichend bestimmt: Der unbestimmte Rechtsbegriff der dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist insbesondere durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte konturiert worden und setzt voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Schädigung eines hochrangigen Rechtsguts droht; auf eine zeitliche Komponente, etwa in dem Sinne, dass der Schadenseintritt unmittelbar bevorstehen muss, kommt es hingegen nicht entscheidend an (BVerwGE 47, 31, 40; Jarass aaO Art. 13 Rdn. 37).
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Die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Gegenauffassung herangezogene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfGE 113, 348; MVVerfG LKV 2000, 345) ist nicht einschlägig. Die in jenen Entscheidungen für nichtig erklärten Vorschriften des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG MV ) bzw. § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Niedersächsisches Gesetz über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG Nds.) knüpften als Eingriffsvoraussetzung nicht an die Abwehr einer dringenden Gefahr, sondern an die vorsorgende Strafverfolgung und Verhütung von Straftaten an (BVerfGE 113, 348, 350 f., 368 f.; MVVerfG LKV 2000, 345, 349 f.; siehe auch VerfGH Rheinland-Pfalz DVBl 2007, 569, 577). Die mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf vergleichbare Vorschrift des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SOG M-V, der die Wohnraumüberwachung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zulässt, ist nach der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts von Mecklenburg-Vorpommern hingegen verfassungsgemäß (MVVerfG LKV 2000, 345, 349); der unter den gleichen Voraussetzungen die Anordnung der Telefonüberwachung zulassende § 33 a Abs. 1 Nr. 1 SOG Nds. war nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, weil er in jenem Verfahren mit der Verfassungsbeschwerde nicht angefochten worden war. Aus den vorgenannten Entscheidungen lassen sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF somit nicht herleiten.
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Die Ermächtigungsgrundlage genügte auch im Hinblick auf den in der Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 4 GG geforderten Richtervorbehalt den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 1 POG RhPf aF).
41
bb) Jedoch enthielt der am 3. März 2004 in Kraft getretene § 29 POG RhPf aF keine Vorschriften zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Solche Regelungen hatte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom selben Tag zur Anordnung einer Wohnraumüberwachung nach der Strafprozessordnung gefordert und die §§ 100 c, 100 d, 100 f und 101 StPO aF deshalb teilweise für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Gleichwohl hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Neufassung dieser Bestimmungen eingeräumt, in der die bisherigen Regelungen unter Beachtung der in der Entscheidung aufgestellten Vorgaben zum Schutz der Menschenwürde und zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fortgalten (BVerfGE 109, 279). Mittlerweile - und auch bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht - sind solche Regelungen zum Kernbereichsschutz sowohl in § 100 c Abs. 4-6 StPO als auch in § 29 Abs. 3-6 POG RhPf nF enthalten.
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Das Fehlen von Kernbereichsschutzregelungen in § 29 POG RhPf aF führt nicht zur Unverwertbarkeit der aus der Maßnahme erlangten Erkenntnisse.
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(1) Nicht zu teilen vermag der Senat allerdings die vom Oberlandesgericht und - ihm folgend - vom Generalbundesanwalt vertretene Auffassung, die Vorschrift sei einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich gewesen , dass sie unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben jedenfalls für eine Übergangszeit der Verfassung entsprochen habe und so als rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage für Wohnraumüberwachungsmaßnahmen habe dienen können.
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Eine verfassungskonforme Auslegung kommt in Betracht, wenn eine auslegungsfähige Norm nach den üblichen Interpretationsregeln mehrere Auslegungen zulässt, von denen eine oder mehrere mit der Verfassung übereinstimmen , während andere zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen (BVerfGE 19, 1, 5; 32, 373, 383 f.; 48, 40, 45). Die Grenzen einer solchen Auslegung sind indes erreicht, wenn durch sie der wesentliche Inhalt der gesetzlichen Regelung erst geschaffen werden müsste (BVerfGE 8, 71, 78 f.; 45, 393, 400); es steht den Fachgerichten insbesondere in Fällen, in denen der Gesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten zu einer verfassungskonformen Neuregelung hat, nicht zu, die gesetzgeberische Aufgabe der Rechtssetzung zu übernehmen (BVerfGE 72, 51, 62 f.; 100, 313, 396; vgl. auch BVerfGE 8, 71, 79). Hier erweist sich die vom Oberlandesgericht vorgenommene "verfassungskonforme Auslegung" der Sache nach als übergangsweise Regelung zur Fortgeltung eines mit der Verfassung nicht vereinbaren Gesetzes unter Berücksichtigung bestimmter verfassungsrechtlicher Vorgaben; zu solchen Übergangsregelungen sind gemäß § 35 BVerfGG nur das Bundesverfassungsgericht bzw. nach den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften die Landesverfassungsgerichte befugt (vgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG § 35 Rdn. 69, 43; Heusch in Mitarbeiterkommentar-BVerfGG 2. Aufl.
§ 31 Rdn. 81 f.; s. etwa § 26 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz).
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Gegen die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung mit dem vom Oberlandesgericht angenommenen Inhalt spricht zudem, dass sich das Bundesverfassungsgericht selbst - bezogen auf die Vorschriften der Strafprozessordnung - zu einer solchen außer Stande sah und ausdrücklich eine Regelung durch den Gesetzgeber forderte (BVerfGE 109, 279). In Kenntnis der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts hat auch der Sächsische Verfassungsgerichtshof die die Wohnraumüberwachung zulassenden Vorschriften im Sächsischen Verfassungsschutzgesetz, die ebenfalls keine Regelungen zum Kernbereichsschutz enthielten, nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung unbeanstandet gelassen, sondern sie unter Bestimmung einer Übergangsfrist für mit der Verfassung unvereinbar erklärt (SächsVerfGH NVwZ 2005, 1310).
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(2) Obwohl danach wegen der fehlenden Regelungen zum Kernbereichsschutz von der Unvereinbarkeit des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF mit Art. 13 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und damit von der Rechtswidrigkeit der Wohnraumüberwachung ausgegangen werden muss, lässt dies hier die Verwendbarkeit der aus der Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse im Sinne des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO unberührt.
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Nach ständiger Rechtsprechung führt nicht jeder Rechtsverstoß bei der strafprozessualen Beweisgewinnung zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse. Vielmehr ist je nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art des etwaigen Beweiserhebungsverbots und das Gewicht des in Rede stehen- den Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird (vgl. BGHSt 19, 325, 329 ff.; 27, 355, 357; 31, 304, 307 ff.; 35, 32, 34 f.; 37, 30, 31 f.; 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373 f.; 42, 372, 377; 44, 243, 249; BGH NStZ 2007, 601, 602; BVerfG NStZ 2006, 46; NJW 2008, 3053). Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Annahme eines Verwertungsverbots ein wesentliches Prinzip des Strafverfahrensrechts - den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind - einschränkt. Aus diesem Grund stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt 37, 30, 32 m. w. N.; 44, 243, 249).
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Diese Grundsätze gelten auch für die in neuerer Zeit vermehrt in die Strafprozessordnung eingeführten Verwendungsregelungen (der Sache nach auch BGHSt 48, 240, 249 zu § 100 b Abs. 5 StPO aF), zu denen auch § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO zählt.
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Zwar wird in Teilen der Literatur die Auffassung vertreten, Verwendungsregelungen müssten bei Nichtvorliegen ihrer Voraussetzungen stets wie ein geschriebenes Verwertungsverbot wirken, das keiner Abwägung zugänglich sei, so dass in derartigen Fällen jegliche Verwendung und damit auch jede Verwertung der jeweils in Rede stehenden Daten ausgeschlossen werden müsse (Singelnstein aaO S. 889 m. w. N.). Nach dieser Ansicht sollen sich - mangels einer ausdrücklichen Ermächtigung, auch rechtswidrig erlangte Erkenntnisse für einen anderen Verfahrenszweck umzuwidmen - die Verwendungsregelungen der Strafprozessordnung ausschließlich auf rechtmäßig erhobene Daten beziehen, weil eine rechtswidrige Datenerhebung im Vergleich zu einer rechtmäßigen ei- nen schwereren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstelle (Singelnstein aaO S. 887 f.).
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Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Eine solche Beschränkung nur auf rechtmäßig erhobene Daten ergibt sich aus dem Wortlaut der Verwendungsregelungen nicht. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zur Verwendung von Erkenntnissen aus präventiv-polizeilichen Maßnahmen im Strafverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der rechtmäßigen Datenerhebung ausgegangen ist (Wollweber NJW 2000, 3623 unter Hinweis auf die Materialien zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1999, vgl. BRDrucks. 64/00 S. 6 f.). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auf polizeigesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhobene Daten unter keinen Umständen für Zwecke des Strafverfahrens zur Verfügung stehen sollten (Zöller in Roggan/Kutscha, Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit 2. Aufl. S. 496 f.). Denn es entspricht der üblichen Regelungstechnik der Strafprozessordnung, dass der Gesetzgeber zwar die Voraussetzungen normiert, unter denen zur strafprozessualen Beweisgewinnung durch Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig in (Grund-)Rechte der jeweils Betroffenen eingegriffen werden darf, jedoch - abgesehen von wenigen Ausnahmen (s. etwa § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO) - keine Bestimmungen dazu trifft, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen rechtswidrig erlangte Beweisergebnisse im weiteren Verfahren verwertet werden dürfen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Regelungen zur Verwendung von Daten, die in anderen Verfahren und eventuell auch unter Geltung anderer Rechtsgrundlagen für die Informationsbeschaffung gewonnen worden sind, von diesem Konzept abweichen wollte.
51
Auch von Verfassungs wegen folgt aus der Rechtswidrigkeit einer Datenerhebung nicht zwangsläufig das Verbot einer zweckändernden Verwendung (Wolter aaO vor § 151 Rdn. 167 a; Albers, Die Determination polizeilicher Tätigkeit in den Bereichen der Straftatenverhütung und der Verfolgungsvorsorge S. 330 f.; Singelnstein aaO S. 887). Damit entspricht die rechtliche Ausgangslage aber derjenigen bei den sog. relativen Verwertungsverboten. Auch hier besteht ein ausdrückliches gesetzliches Verwertungsverbot nicht; ob die gewonnenen Erkenntnisse möglicherweise unverwertbar sind, wird auf der Grundlage der oben dargestellten Abwägungskriterien vielmehr nur deshalb geprüft, weil die Ermittlungsbehörden bei der Beweisgewinnung gegen Vorschriften der Strafprozessordnung verstoßen haben, von deren Einhaltung durch die Behörden der Gesetzgeber grundsätzlich ausgeht. Wenn aber in diesen Fällen die Rechtswidrigkeit der Ermittlungshandlung nicht stets zur Unverwertbarkeit der Beweismittel führt, so ist kein Grund dafür ersichtlich, in der vergleichbaren Situation der Verwendungsregelungen jede Verwendung und damit auch die Verwertung von der Rechtmäßigkeit der Datengewinnung abhängig zu machen. Besonders augenfällig wird dies bei der Vorschrift des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO, die die Verwendung von Zufallsfunden regelt: Während die Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahme die Verwertbarkeit der Erkenntnisse zu der Straftat, zu deren Aufklärung sie angeordnet wurde, gegebenenfalls unberührt lassen würde, dürften gleichzeitig gewonnene Beweisergebnisse, die eine andere Tat des selben Täters betreffen, nicht verwertet werden. Diesem unstimmigen Ergebnis kann auch nicht mit dem Hinweis darauf begegnet werden, dass die Zweckänderung einen erneuten Grundrechtseingriff darstellt, der durch die Verwendungsregelung nur gerechtfertigt werden könne, wenn die Datenerhebung selbst rechtmäßig war. Denn auch die Verwertung von rechtswidrig erlangten Erkenntnissen in demselben Verfahren stellt einen erneuten Grundrechtseingriff oder zumindest eine Vertiefung des zuvor erfolgten dar. Dessen Rechtfertigung kann sich bei einem Überwiegen der Belange der Allgemeinheit, insbesondere des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung - einem Prinzip von Verfassungsrang (BVerfGE 44, 353, 374; BVerfG StV 1985, 177) - aus der nach den dargestellten Grundsätzen vorzunehmenden Güterabwägung ergeben.
52
Ob - was allerdings nahe liegen dürfte - von diesem Ergebnis abzuweichen ist, wenn durch die Nutzung der rechtswidrig erhobenen Daten eine in der Verwendungsregelung enthaltene Beschränkung umgangen würde, etwa wenn die Wohnraumüberwachung nicht zur Aufklärung einer Katalogtat oder eines vergleichbaren präventiv-polizeilichen Zwecks angeordnet wurde (vgl. Albers aaO S. 331; Schäfer aaO § 100 a Rdn. 97 zu § 100 b Abs. 5 StPO aF; Weßlau in SK-StPO § 477 Rdn. 41; in diesem Sinne wohl auch Dencker in FS für Meyer -Goßner S. 237, 249 f.), kann der Senat offen lassen. Zu einer solchen Verletzung der Verwendungsbeschränkung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO ist es nicht gekommen (dazu oben 1. a). Im Übrigen würde in solchen Fällen auch die Auffassung, die ein Verwertungsverbot von einer Güterabwägung abhängig macht, regelmäßig zu dem Ergebnis einer Unverwertbarkeit der Daten gelangen (vgl. BGHSt 31, 304, 309; 41, 30; 47, 362).
53
Für alle anderen Verstöße ist abzuwägen, ob die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung auch die zweckändernde Verwendung und damit hier die Verwertung im Strafverfahren verbietet (vgl. Nack aaO § 100 d Rdn. 31 ff.; Albers aaO S. 331 f.; vgl. auch Wolter aaO § 100 d Rdn. 69, der bei "Minimalverstößen" ebenfalls eine Abwägung für geboten hält, aA wohl Singelnstein aaO).
54
(3) Ist nach alledem eine Verwendung der aus der polizeirechtlichen Wohnraumüberwachung erlangten Daten wegen der fehlenden Regelungen zum Kernbereichsschutz in § 29 POG RhPf aF und einer daraus resultierenden Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht von vornherein ausgeschlossen, ergibt die vorzunehmende Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, was zur Verwertbarkeit der gewonnen Erkenntnisse führt. Im Einzelnen:
55
Der Rechtsverstoß bei der Informationsbeschaffung liegt hier darin, dass die Abhörmaßnahme auf der Grundlage einer mit dem Grundgesetz nicht in vollem Umfang vereinbaren einfachgesetzlichen Ermächtigung durchgeführt worden ist. Der Senat verkennt nicht, dass die Unvereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage zur Datenerhebung mit höherrangigem Recht einen Verstoß von Gewicht begründet, der regelmäßig zur Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse führen wird. Jedoch sind vorliegend besondere Umstände zu beachten , die zu einer abweichenden Beurteilung führen:
56
Das Bundesverfassungsgericht hatte die entsprechenden strafprozessualen Regelungen trotz ihrer teilweisen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht für nichtig, sondern sie unter Beachtung der in der Entscheidung aufgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Erfordernisse einer funktionierenden Strafrechtspflege für eine Übergangszeit weiterhin für anwendbar erklärt. Dem entnimmt der Senat, dass auch § 29 POG RhPf aF, wäre er zur verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundes- oder Landesverfassungsgericht gestellt worden, nicht etwa für nichtig, sondern unter entsprechenden Vorgaben ebenfalls für eine Übergangszeit für weiter anwendbar erklärt worden wäre (vgl. SächsVerfGH NVwZ 2005, 1310).
57
Die Vorschrift des § 29 POG RhPf aF entsprach in Bezug auf den Überwachungsgrund der Gefahrenabwehr sowie im Hinblick auf die Eingriffsschwelle und den Richtervorbehalt der Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 4 GG. Sie konnte die Maßgaben des Verfassungsgerichts zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensführung nicht berücksichtigen, weil für den Gesetzgeber noch keine Möglichkeit bestand, diese in das Gesetz einzuarbeiten; denn zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der Erstanordnung der Maßnahme lagen nur etwas über vier Monate (das Bundesverfassungsgericht hatte dem Bundesgesetzgeber in seinem Urteil vom 3. März 2004 eine Frist von mehr als einem Jahr und drei Monaten zur verfassungskonformen Neufassung der einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Wohnraumüberwachung gesetzt, vgl. BVerfGE 109, 279, 381). Gleichwohl waren Betroffene von Wohnraumüberwachungsmaßnahmen im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht schutzlos gestellt; vielmehr ergibt sich bei Fehlen entsprechender Vorschriften in den Polizeigesetzen ein solcher Schutz unmittelbar aus Art. 13 Abs. 4 GG in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aufgestellten Grundsätze (Wolter aaO § 100 c Rdn. 19 m. w. N.).
58
Bei dieser Ausgangslage war die Annahme des Polizeipräsidiums und der die präventiv-polizeiliche Wohnraumüberwachung anordnenden bzw. die Anordnung verlängernden Gerichte nicht unvertretbar, dass die Maßnahme trotz des Fehlens einer gesetzlichen Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung durchgeführt werden durfte und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch entsprechende Vorkehrungen im Vollzug der Wohnraumüberwachung Rechnung getragen werden konnte. Jedenfalls stellte sich diese Annahme nicht als eine bewusste Umgehung des Gesetzes oder grundrechtlich geschützter Positionen der Angeklagten dar.
59
Nach alldem wiegt die teilweise Unvereinbarkeit des § 29 POG RhPf aF mit verfassungsrechtlichen Anforderungen hier nicht so schwer, dass sie eine nach den dargelegten Grundsätzen nur ausnahmsweise anzuerkennende Un- verwertbarkeit der bei der Wohnraumüberwachung erlangten Erkenntnisse zur Folge hätte. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass wegen der Respektierung des Kernbereichs der privaten Lebensführung bei Durchführung der Maßnahme (s. unten d) und e) jedenfalls materiell ein ungerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der Angeklagten K. und Y. A. aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung ihrer Menschenwürde nicht vorlag. Angesichts dessen kann auch die überragende Bedeutung dieser Grundrechte keine andere Beurteilung rechtfertigen.
60
c) Die Anordnung der Wohnraumüberwachung unterliegt im Übrigen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die entgegenstehende Rüge, mit der die Beschwerdeführer geltend machen, die Voraussetzungen einer Anordnung der Wohnraumüberwachung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF hätten nicht vorgelegen, ist unbegründet.
61
aa) Die Anordnung wurde nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Anordnungsbeschlusses des Landgerichts M. vom 14. Juli 2004 zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit getroffen. Auch in der Sache lag kein Eingriff zur bloßen Gefahrenvorsorge oder zur vorbeugenden Strafverfolgung vor.
62
Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführer beruht auf einer Verkennung des Begriffs der dringenden Gefahr. Eine solche braucht nicht bereits eingetreten zu sein; es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde (vgl. BVerfGE 17, 232, 251 f.). Damit liegt eine dringende Gefahr im Sinne des für den vorliegenden Eingriff maßgeblichen § 13 Abs. 4 GG vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein bedeutendes Rechtsgut schädigen wird (vgl. BVerwGE 47, 31, 40). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind zudem an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden wäre (BVerwGE 47, 31, 40; 57, 61, 65; 88, 348, 351; 116, 347, 356; Gusy, Polizeirecht 6. Aufl. Rdn. 119; vgl. BVerfGE 49, 89, 135 ff.). Zuzugeben ist den Beschwerdeführern insoweit allerdings, dass auch angesichts der Größe eines möglichen Schadens bloße Vermutungen oder die Inbezugnahme einer allgemeinen Sicherheitslage nicht zur Begründung einer Gefahr ausreichend sind; erforderlich ist vielmehr eine im konkreten Fall durch hinreichende Tatsachen zu belegende Gefahrenlage (BVerfGE 115, 320, 368 f.).
63
Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der Wohnraumüberwachung durch das Landgericht M. jedenfalls im Ergebnis insoweit nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen einer dringenden Gefahr auf die konkreten Einwände der Beschwerdeführer gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme anhand einer eigenständigen Rekonstruktion des Ermittlungsstandes im Zeitpunkt der Anordnung (vgl. dazu BGHSt 47, 362, 367) geprüft und - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - im Beschluss vom 21. August 2007 mit plausibler und rechtlich nicht zu beanstandender Begründung bejaht. Dabei hat es insbesondere darauf abgestellt , dass die Ermittlungslage wegen einer zu vorangegangenen Terroranschlägen parallelen Grundkonstellation befürchten ließ, dass in der Wohnung des Angeklagten K. Planungs- oder Vorbereitungshandlungen für Terroranschläge , also schwerste Straftaten gegen Leib und Leben Unbeteiligter durchgeführt würden, und damit eine gemeine Gefahr (vgl. dazu Gornig in v. Mangoldt /Klein/Stark, GG aaO Art. 13 Rdn. 127) vorlag. Diese Einschätzung basierte nicht auf bloßen Vermutungen, sondern auf konkreten Tatsachen, namentlich der extremistischen Grundeinstellung der sich in der Wohnung des Angeklagten K. treffenden Personen, ihren teilweisen Kontakten zu weiteren Personen, gegen die wegen des Verdachts der Einbindung in terroristische Netzwerke ermittelt wurde, dem konkreten Verdacht, dass der Angeklagte K. Kontakt zu terroristischen Strukturen in Afghanistan aufgenommen und sich dort an Kampfhandlungen beteiligt hatte, sowie nicht zuletzt auf dem Umstand, dass die Besucher der Wohnung konspirativ miteinander kommunizierten und sich Observationsmaßnahmen entzogen.
64
Die Einwendungen der Revisionen gehen auf die eine konkrete Gefahrenlage begründenden Umstände nicht ein und beschränken sich auf eine - im Revisionsverfahren unbehelfliche - eigene, abweichende Wertung des Ermittlungsstandes , der - wie vom Generalbundesanwalt aufgezeigt - teilweise auch unzutreffend wiedergegeben wird. Soweit sie darauf abstellen, dass sich im Zeitpunkt der Anordnung vorliegende Verdachtsmomente in der Hauptverhandlung nicht bestätigt hätten (Kodiertabelle), können sie mit diesem Einwand nicht gehört werden: Im Polizeirecht beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle einer Gefahrenprognose auf eine Überprüfung der tatsächlichen Anhaltspunkte und den daraus resultierenden Schluss auf zukünftige Schäden aus einer ex-antePerspektive (Gusy aaO Rdn. 121).
65
bb) Der Rechtmäßigkeit der Anordnung steht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - nicht entgegen, dass sie sich in Rubrum und Tenor des Beschlusses des Landgerichts M. vom 14. Juli 2004 nicht auch gegen den Angeklagten Y. A. als weiteren Bewohner der überwachten Wohnung richtete. Insbesondere ist die Behauptung der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, die Polizei habe es bewusst unterlassen, eine entsprechende richterliche Anordnung auch gegen ihn einzuholen. Aufgrund der Angaben in dem Antrag des Polizeipräsidiums war dem Landgericht M. ausweislich des Beschlusses bekannt, dass der Angeklagte Y. A. in der Wohnung des Angeklagten K. gemeldet war. Von einer bewussten Umgehung oder Missachtung des Richtervorbehalts kann mithin keine Rede sein. Der Angeklagte wurde vielmehr in ihn nicht beschwerender Weise im Ergebnis wie ein Dritter im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 POG RhPf aF behandelt; auch insoweit war die Aufzeichnung des von ihm gesprochenen Wortes zulässig.
66
Die Anordnung hätte nach den obigen Darlegungen zudem auch gegen den Angeklagten Y. A. jederzeit erwirkt werden können. Dieser Umstand führt dazu, dass auch dann nicht von einer Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse auszugehen wäre, wenn man insoweit von einer Fehlerhaftigkeit der Anordnung ausgehen wollte. Vielmehr ist nach den oben dargelegten Grundsätzen in Fällen der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme im Wege einer Abwägung zu ermitteln, ob die so gewonnenen Daten verwendet werden dürfen (dazu oben b) bb) (2)). Eine solche Abwägung würde hier wegen der unproblematisch möglichen Anordnung der Maßnahme auch gegenüber dem Angeklagten Y. A. zur Verwendbarkeit und damit auch zur Verwertbarkeit der Ergebnisse der Wohnraumüberwachung führen. Denn angesichts der daraus resultierenden Geringfügigkeit eines etwaigen Verstoßes würden die öffentlichen Belange, namentlich die gerichtliche Aufklärungspflicht und das öffentliche Strafverfolgungsinteresse vorgehen.
67
cc) Die Einwendungen der Revisionen gegen den Verlängerungsbeschluss des Amtsgerichts M. vom 12. Oktober 2004 greifen ebenfalls nicht durch. Soweit damit nicht die Beanstandungen gegenüber der Erstanordnung wiederholt werden, beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, dass die durchgeführte Überwachung eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit , insbesondere wegen konkreter Anschlagsplanungen, nicht ergeben habe.
68
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat sich das Oberlandesgericht mit diesem Argument bereits eingehend auseinandergesetzt und anhand einer freibeweislichen Rekonstruktion des Ermittlungsstandes im Zeitpunkt der Verlängerung das weitere Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach eingehender Prüfung anhand konkreter Tatsachen gleichwohl bejaht. Rechtsfehler zeigen die Revisionen auch insoweit nicht auf. Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit der Verlängerung der Wohnraumüberwachung , die zu einer Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse führen könnten, ergeben sich damit nicht.
69
d) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung seien insgesamt "wegen Verletzung des Schutzes des Kernbereichs der Persönlichkeit" unverwertbar. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
70
Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Annahme, dass nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO nur solche Daten verwendet werden dürfen, die nicht unter ein Verwertungsverbot aus § 100 c StPO fallen (dazu oben 1. b). Die Vorschrift des § 100 c Abs. 5 Satz 3 StPO normiert ein Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus Äußerungen, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Daraus ergibt sich indes kein umfassendes Verwertungsverbot für alle aus einer Wohnraumüberwachung gewonnenen Erkenntnisse, sondern nur für diejenigen, die durch eine Kernbereichsverletzung erzielt wurden (Nack aaO § 100 d Rdn. 29; Wolter aaO § 100 c Rdn. 71). Dass kernbereichsrelevante Gesprächsteile in dem Urteil gegen sie verwertet worden seien, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil, das die verwerteten Passagen zitiert; diese lassen Kernbereichsverletzungen nicht erkennen.
71
aa) Nach der hier über § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO heranzuziehenden gesetzlichen Regelung in § 100 c StPO kommt eine Unverwertbarkeit sämtlicher Erkenntnisse aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahme nur in Betracht, wenn gegen das Beweiserhebungsverbot des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen wurde (Nack aaO § 100 d Rdn. 28; Wolter aaO § 100 c Rdn. 73; vgl. auch BVerfGE 109, 279, 331). Ob ein solches Verwertungsverbot vorliegt, hat das erkennende Gericht zu prüfen, dessen Entscheidung wiederum der revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (Nack aaO § 100 c Rdn. 41).
72
Das Erhebungsverbot des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO (und des inhaltsgleichen § 29 Abs. 3 POG RhPf nF) knüpft an die Anordnung der Maßnahme an. Diese darf nur ergehen, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Sie erfordert somit eine negative Kernbereichsprognose durch das anordnende Gericht, für die - wie bei anderen Prognoseentscheidungen auch - ein Beurteilungsspielraum besteht (Nack aaO § 100 c Rdn. 25). Ein Verwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das Erhebungsverbot besteht demnach nur dann, wenn das Gericht diesen Beurteilungsspielraum klar erkennbar und damit rechtsfehlerhaft überschritten hat (Wolter aaO § 100 c Rdn. 73).
73
Eine in diesem Sinne rechtsfehlerhafte Anordnung der Wohnraumüberwachung zeigen die Beschwerdeführer weder auf, noch ist sie ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Aufzählung von Gesprächen, hinsichtlich derer eine Kernbereichsrelevanz lediglich pauschal durch schlagwortartige Bezeichnungen ("Beten", "Heirat", "Tod des Vaters" etc.) behauptet wird. Das Oberlandesgericht hat zudem auch insoweit auf der Grundlage einer Rekonstruktion der tatsächlichen Verhältnisse zum Anordnungszeitpunkt das Vorliegen einer negativen Kernbereichsprognose geprüft und bejaht. Die Beschwerdeführer legen erneut nicht dar, dass diese Entscheidung Rechtsfehler enthält. Es haben sich auch nach revisionsrechtlicher Prüfung keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Sachlage anders als vom Oberlandesgericht angenommen dargestellt hat, so dass eine vertiefte freibeweisliche Prüfung (vgl. BGHSt 16, 164, 166 f.) nicht veranlasst war. Der Senat neigt ohnehin der Ansicht zu, dass in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung tatsächliche Feststellungen , die der Tatrichter freibeweislich trifft, in der Revisionsinstanz ebenso wie seine Überzeugungsbildung auf strengbeweislicher Grundlage nur auf Rechtsfehler in der Beweiswürdigung zu überprüfen sind; dies bedarf hier aus den dargelegten Gründen aber keiner näheren Erörterung.
74
bb) Die Rüge wendet sich der Sache nach gegen den Vollzug der Maßnahme. Durch die unzureichenden Handlungsanweisungen des Polizeipräsidiums sei es zu einer Vielzahl von Kernbereichsverletzungen gekommen, so dass die Maßnahme insgesamt unzulässig gewesen sei. Auch insoweit hat die Verfahrensbeanstandung keinen Erfolg.
75
Im Ansatz ist allerdings zutreffend, dass das Bundesverfassungsgericht nicht allein auf die richterliche Anordnung abgestellt, sondern ein umfassendes Verwertungsverbot für den Fall als erforderlich angesehen hat, dass die Behörden in Überschreitung der Ermächtigung die Wohnraumüberwachung durchführen , obwohl eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mit ihr absolut geschützte , dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnende Gespräche erfasst werden (BVerfGE 109, 279, 331). Dementsprechend ist auch das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass ein nicht am Kernbereichs- schutz ausgerichteter Vollzug zur Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus der gesamten Maßnahme führen könnte.
76
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer genügte die tatsächliche Durchführung der Wohnraumüberwachung jedoch grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift: In technischer und personeller Hinsicht war ein möglichst schonender Maßnahmevollzug bereits dadurch gewährleistet, dass in jedem Einzelfall durch den diensthabenden Polizeibeamten unter Zuhilfenahme des stets anwesenden Dolmetschers entschieden wurde, ob die Aufzeichnung gestartet wurde und wie lange sie andauerte. Soweit die generellen Handlungsanweisungen nach Ansicht des Oberlandesgerichts rechtlich bedenklich waren, hat es die Erkenntnisse entweder nicht verwertet (Selbstgespräche des Angeklagten K. ) oder - im Hinblick auf die den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügende Handlungsanweisung, dass eine Abschaltung nur bei "wesentlicher" Verletzung des Kernbereichs über "zweifelsfrei längere Zeit" zu erfolgen habe - die Gespräche einer eingehenden Prüfung unterzogen, die eine Erfassung kernbereichsrelevanter Gesprächsinhalte nicht ergab. Diese Handlungsanweisung galt entgegen der insoweit zumindest missverständlichen Darstellung der Beschwerdeführer ohnehin nur für den ersten Abschnitt der Maßnahme bis zum 4. November 2004. Ab diesem Zeitpunkt wurde sie durch eine den Kernbereichsschutz noch verstärkende Anordnung ersetzt. Eine bewusste oder planmäßige Überschreitung der Ermächtigung zur Wohnraumüberwachung durch die Polizeibehörden ergibt sich danach nicht. Diese waren vielmehr mit hohem personellem und technischem Aufwand bemüht, die verfassungsgerichtlichen Vorgaben umzusetzen.
77
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es sei ein zu enger Maßstab an den Kernbereich privater Lebensgestaltung angelegt worden, verschweigen sie in diesem Zusammenhang, dass sich das Oberlandesgericht bereits in der Hauptverhandlung auf den Vortrag einer Vielzahl von angeblichen Kernbereichsverletzungen damit auseinandergesetzt hat, dass die aufgenommenen Gebete in gefahrrelevante Gespräche über die Rechtfertigung von terroristischen Anschlägen oder die Verherrlichung des "Märtyrertods" eingebettet waren und deshalb nicht höchstpersönliche Gefühle oder Gedanken und damit den Kernbereich berührten. Auch die weiteren von den Revisionen schlagwortartig genannten Themen "Heirat" und "Familie" betrafen nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts Gespräche, die sich vorrangig auf die Erlangung eines gesicherten Aufenthaltsstatus in Europa bezogen oder im Zusammenhang mit dem geplanten Versicherungsbetrug standen, der wegen der dadurch möglichen finanziellen Versorgung der Familie eine Voraussetzung für den von dem Angeklagten Y. A. angestrebten "Märtyrertod" war. Die Beurteilung, dass mit der Aufzeichnung solcher Gespräche nicht in den Kernbereich eingegriffen wurde, ist - wie bereits vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt - rechtsfehlerfrei.
78
Nach alledem ist für einen den Kernbereichsschutz von vornherein außer Acht lassenden Maßnahmevollzug, der allein zur Unverwertbarkeit sämtlicher Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung führen könnte, nichts ersichtlich. Vielmehr verbleibt es - soweit es zu Kernbereichsverletzungen gekommen sein sollte - bei dem aus § 100 c Abs. 5 Satz 3 StPO resultierenden Verwertungsverbot in Bezug auf solche einzelnen Gespräche.
79
Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der Vortrag der Revisionen zu einzelnen Kernbereichsverletzungen den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Da eine Verwertung der entsprechenden Gesprächspassagen nicht konkret behauptet wird und sich aus dem angefochtenen Urteil auch nicht ergibt, ist die Rüge insoweit jedenfalls unbegründet.
80
e) Auch soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus in Bezug auf die Gespräche, an denen die Angeklagten Y. und I. A. bzw. ihr Bruder A. A. beteiligt waren, ein Verwertungsverbot nach § 52 StPO bzw. gemäß § 100 c Abs. 6, § 52 StPO geltend machen, bleiben ihre Beanstandungen ohne Erfolg.
81
Rechtlich verfehlt ist die Auffassung der Revisionen, § 100 c Abs. 6 StPO komme jedenfalls für die aufgrund der präventiv-polizeilichen Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 POG RhPf aF gewonnenen Erkenntnisse nicht zur Anwendung, weil sich die Vorschrift nur auf strafprozessuale Wohnraumüberwachungsmaßnahmen beziehe. Wie bereits dargelegt (dazu 1. b) sind mit der Formulierung in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO, dass nur "verwertbare" Daten aus einer nach anderen Gesetzen durchgeführten Maßnahme im Strafverfahren verwendet werden dürfen, die Verwertungsverbote des § 100 c StPO angesprochen. Werden durch eine Wohnraumüberwachungsmaßnahme Gespräche eines nach § 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgezeichnet, der infolgedessen die Entscheidung, ob er von seinem Recht Gebrauch machen möchte, nicht mehr treffen kann, richtet sich die Verwertbarkeit daher stets nach der Vorschrift des § 100 c Abs. 6 StPO. Dies folgt bei Erkenntnissen aus einer polizeilichen Maßnahme aus der Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO; bei solchen aus einer strafprozessualen Maßnahme gilt § 100 c Abs. 6 StPO entweder unmittelbar oder - wenn wie hier mit dem Angeklagten I. A. ein zunächst Unverdächtiger betroffen ist - über die Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO. Für eine isolierte Anwen- dung des § 52 StPO ist daneben kein Raum (vgl. BGHSt 40, 211; BGH NStZ 1999, 416).
82
Danach gilt für die Angeklagten Y. und I. A. § 100 c Abs. 6 Satz 3 StPO mit der Folge, dass ihre im Rahmen der aufgezeichneten Gespräche abgegebenen Äußerungen unbeschränkt verwertbar sind (vgl. § 160 a Abs. 4 StPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kommt es für die Frage der Verwertbarkeit nicht darauf an, ob bereits im Zeitpunkt der Gesprächsaufzeichnungen ein Tatverdacht bezüglich einer Katalogtat nach § 100 c Abs. 2 StPO gegen den Angeklagten I. A. bestand. Denn es handelt sich bei der verfassungskonformen Vorschrift des § 100 c Abs. 6 StPO (vgl. BVerfG NJW 2007, 2753) um eine Verwertungsregelung , so dass allein auf den Zeitpunkt der Verwertung in dem angefochtenen Urteil abzustellen ist, in welchem angesichts der Anklageerhebung und des Eröffnungsbeschlusses des Oberlandesgerichts jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht gegeben war, dass der Angeklagte I. A. sich der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung schuldig gemacht hatte. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn für Gespräche mit Zeugnisverweigerungsberechtigten ein Beweiserhebungsverbot gälte; ein solches hat indes auch das Bundesverfassungsgericht nicht gefordert (vgl. BVerfGE 109, 279, 331 ff.).
83
Der Verwertung steht auch die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unverwertbarkeit von Erkenntnissen aus beschlagnahmefreien Urkunden im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO (BGH NStZ 2001, 604, 606) nicht entgegen. Dort resultierte die Unverwertbarkeit der Erkenntnisse, die erst einen Tatverdacht hätten begründen können, aus dem Umstand, dass bereits die Beweiserhebung unzulässig war (BGH aaO). Die Regelungen des § 100 c Abs. 6 StPO haben indes lediglich ein Ver- wertungsverbot im Hinblick auf im Übrigen - so auch hier - zulässig erlangte Beweismittel zum Gegenstand.
84
Auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer, die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Abwägung zur Verwertung der Äußerungen des nicht tatverdächtigen Bruders der Angeklagten, A. A. , nach § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO sei rechtsfehlerhaft, greifen nicht durch. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.
85
3. Die Beschwerdeführer rügen weiter die Verwertung der Erkenntnisse aus den auf strafprozessualer Grundlage ergangenen Anordnungen der Wohnraumüberwachung. Diese hätten nicht ergehen dürfen, weil sie sich auf unverwertbare Erkenntnisse aus der zuvor angeordneten Maßnahme nach § 29 POG RhPf aF gestützt hätten.
86
Da die Erkenntnisse aus der polizeilichen Wohnraumüberwachung indes verwendbar waren (vgl. oben 2. b) bb), konnten sie auch im Zeitpunkt der ersten strafprozessualen Anordnung zur Begründung des Tatverdachts verwendet werden (vgl. § 100 f Abs. 2 StPO aF).
87
Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Erkenntnisse gelten die Ausführungen zu 1. d) und e) entsprechend, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
88
II. Rundumüberwachung
89
Die Beschwerdeführer rügen die Verwertung von Erkenntnissen aus weiteren geheimen Ermittlungsmaßnahmen und machen in diesem Zusammen- hang geltend, dass diese - kumulativ zu der angeordneten Wohnraumüberwachung - zu einer unzulässigen Rundumüberwachung geführt hätten, aus der sich wiederum die Unverwertbarkeit auch der Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung ergebe.
90
Den Revisionsbegründungen sowie der Gegenerklärung des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 2008, der die Beschwerdeführer insoweit zugestimmt haben, lässt sich folgender Verfahrenssachverhalt entnehmen:
91
Die Wohnraumüberwachung dauerte - wie dargelegt - vom 24. August 2004 bis zum 23. Januar 2005 und damit über einen Zeitraum von etwa fünf Monaten. Die Dauer der aufgezeichneten Gespräche betrug hingegen nur einen Bruchteil; sie machte im Verhältnis zur Gesamtdauer der Maßnahme lediglich 8,4 % aus. Die Zeiten, in denen die Polizeibehörden das gesprochene Wort in der Wohnung des Angeklagten K. nicht nur nicht aufzeichneten sondern auch nicht abhörten, sind nicht dokumentiert. Aus technischen Gründen war es nicht möglich, bei abgeschalteter Aufzeichnung auch das Mithören nachweisbar zu unterbrechen, was zunächst nur durch ein Abdrehen der Lautstärke, später auch durch ein Betätigen der "Stopp-Taste" an den eingesetzten Rekordern zu erreichen war.
92
Darüber hinaus wurden folgende Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt:
93
Vom 9. August 2004 bis zum 23. Januar 2005 wurde auf Anordnung des Landgerichts (Beschluss vom 14. Juli 2004) beziehungsweise des Amtsgerichts M. (Beschluss vom 12. Oktober 2004) der Eingang des Hauses videoüberwacht , in dem sich die Wohnung des Angeklagten K. befand. Mit Beschluss vom 21. September 2004 genehmigte das Amtsgericht M. darüber hinaus die Videoüberwachung eines Telefonladens, den die Angeklagten K. und Y. A. gelegentlich aufsuchten. Die Maßnahme war auf die Dauer von zwei Monaten befristet. Für das Wochenende vom 22. bis 24. Oktober 2004 ordnete das Polizeipräsidium zudem die Anbringung eines GPSSenders an zwei von dem Angeklagten Y. A. genutzten Fahrzeugen an. Diese Maßnahmen beruhten auf polizeirechtlicher Grundlage (§ 28 POG RhPf).
94
Am 8. November 2004 ordnete der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof auf Antrag des Generalbundesanwalts die Herausgabe der Verbindungsdaten von insgesamt sechs am 9. Oktober 2004 aus fünf verschiedenen öffentlichen Telefonzellen in Mü. geführten Gesprächen an. Der Generalbundesanwalt verfügte am 10. November 2004 die Anordnung einer planmäßig angelegten Beobachtung des Angeklagten Y. A. für die Dauer von einem Monat. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 9. Dezember 2004 wurde diese Observation um drei Monate verlängert ; sie dauerte bis zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten fort. Mit Beschlüssen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 12. November 2004 wurde sodann die Telefonüberwachung der von den Angeklagten K. und Y. A. genutzten Mobiltelefone, die Beschlagnahme aller an sie gerichteten Postsendungen und die langfristige Observation des Angeklagten K. angeordnet. Diese Maßnahmen dauerten jeweils bis zur vorläufigen Festnahme der Angeklagten K. und Y. A. an. Mit Beschlüssen vom 12. November 2004 wurde bezüglich dieser beiden Angeklagten auch der Einsatz eines sogenannten IMSI-Catchers verfügt, zu dem es im Ermittlungsverfahren indes nicht kam.
95
Die Beschwerdeführer haben in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht der Verwertung der Erkenntnisse aus diesen Ermittlungsmaßnah- men widersprochen, mit Ausnahme der Erkenntnisse aus der GPSÜberwachung , der Videoüberwachung des Telefonladens und der Observation des Angeklagten Y. A. . In diesen Widersprüchen haben sie nicht geltend gemacht, dass es sich wegen der Kumulation der Maßnahmen um eine unzulässige Rundumüberwachung gehandelt habe.
96
1. Soweit die Beschwerdeführer meinen, die Erkenntnisse aus den strafprozessualen Maßnahmen hätten nicht verwertet werden dürfen, weil deren Anordnung auf den unverwertbaren Erkenntnissen aus der Wohnraumüberwachung beruhe, ist die Rüge unbegründet. Wie dargelegt konnten die aus der Wohnraumüberwachung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 POG RhPf aF resultierenden Gesprächsaufzeichnungen im Zeitpunkt der Anordnung der strafprozessualen Maßnahmen gemäß § 100 f Abs. 2 StPO aF verwendet werden (dazu oben I. 3.).
97
2. Die Rüge, es habe eine unzulässige Rundumüberwachung vorgelegen , ist ungeachtet der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgezeigten Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.
98
Es ist vorliegend durch die zeitgleiche Durchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen, zeitlichen und räumlichen Rundumüberwachung (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 109, 279, 323) gekommen. Bezüglich des Angeklagten I. A. liegt dies bereits deshalb auf der Hand, weil gegen ihn keinerlei Überwachungsmaßnahmen angeordnet worden sind. Er war von solchen nur reflexartig betroffen, etwa wenn er sich in der überwachten Wohnung des Angeklagten K. aufhielt. In den Zeiträumen, in denen er keinen Kontakt zu den Angeklagten K. und Y. A. hatte, fand eine Überwachung seiner Person nicht statt.
99
Aber auch gegenüber den Angeklagten K. und Y. A. liegt eine derart intensive Überwachung, die im Hinblick auf den daraus resultierenden sog. additiven Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 112, 304, 320) Bedenken an ihrer verfassungsmäßigen Rechtmäßigkeit aufkommen lassen könnte, nicht vor.
100
Die Wohnraumüberwachung wurde zwar über einen längeren Zeitraum durchgeführt und war engmaschig strukturiert. Dies war indes - wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - zunächst im Hinblick auf die komplexe präventiv-polizeiliche Gefahrenlage und im weiteren Verlauf zur Aufklärung der Vereinigungsdelikte nach §§ 129 a, 129 b StGB, dabei insbesondere zur Aufdeckung von Planungs- und Verbindungsstrukturen erforderlich. Bei der konkreten Durchführung der Wohnraumüberwachung achteten die durchführenden Beamten zudem auf einen möglichst schonenden Maßnahmevollzug (dazu oben I. 2. d), was sich nicht zuletzt auch an der im Verhältnis zum Zeitraum der Gesamtmaßnahme geringen Dauer der Gesprächsaufzeichnungen zeigt. Dass die Überwachung in Form jedenfalls des Mithörens über die gesamten Monate "rund um die Uhr" erfolgt sei, ist eine nicht belegte Mutmaßung der Revisionen. Aus den vom Oberlandesgericht erlangten Erkenntnissen über die Durchführung der Maßnahme ergibt sich vielmehr, dass der diensthabende Beamte bei der Wahrnehmung kernbereichsrelevanter Gesprächsinhalte die "Stopp-Taste" zu drücken hatte - mithin auch das Mithören beendete - und nur bei veränderter Personenkonstellation in der Wohnung durch gelegentliches "Hereinhören" überprüfte, ob die Gespräche sich verfahrensrelevanten, nicht dem Kernbereich zugehörenden Materien zuwandten. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere der Videoüberwachung des Hauseingangs keine die Eingriffsintensität steigernde Wirkung zu. Sie diente im Gegenteil vorrangig dazu , den in der Wohnung verkehrenden Personenkreis zu überprüfen. Dadurch wurde überhaupt erst eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf mögliche Kernbereichsverletzungen ermöglicht, und es konnte so im Ergebnis die Intensität der - wesentlich grundrechtsrelevanteren - Abhörmaßnahme verringert werden.
101
Die daneben auf polizeirechtlicher Grundlage angeordnete Überwachung eines Telefonladens dauerte entgegen dem von den Beschwerdeführern erweckten Eindruck nicht die gesamte Zeit an, sie lief vielmehr aus, als im November 2004 mehrere Maßnahmen auf strafprozessualer Basis angeordnet wurden. Die Überwachung von Fahrzeugen des Angeklagten Y. A. mittels eines GPS-Senders dauerte nur drei Tage und war im Zeitpunkt der strafprozessualen Maßnahmen bereits beendet. Auch insoweit kann also keine Rede von einer Rundumüberwachung sein.
102
Im Ergebnis traten zu der Wohnraumüberwachung also kumulativ die im Wesentlichen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten Maßnahmen der Telefonüberwachung von zwei Mobilfunkanschlüssen der Angeklagten K. und Y. A. , ihre längerfristige Observation und die Beschlagnahme der an sie gerichteten Postsendungen hinzu. Auch bei einer Gesamtschau dieser Überwachungsmaßnahmen ergibt sich eine unzulässige Rundumüberwachung, mit der ein umfassendes Persönlichkeitsprofil eines Betroffenen erstellt werden könnte, nicht. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei einer Bündelung mehrerer heimlicher Überwachungsmaßnahmen durch die vorhandenen verfahrensrechtlichen Sicherungen, an die mit Rücksicht auf das der Kumulation der Grundrechtseingriffe innewohnende Gefährdungspotential allerdings besondere Anforderungen zu stellen sind, grundsätzlich ausgeschlossen (BVerfGE 112, 304, 319 f.; aA Puschke, Die kumulative Anordnung von Informationsbeschaffungs- maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung S. 79 ff., der eine kumulative Überwachung als andersartigen Eingriff begreift, für den es einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage bedürfe).
103
Die genannten verfahrensrechtlichen Sicherungen bestehen namentlich in dem Richtervorbehalt, aber auch in Eingriffsschwellen, die besonders schwerwiegend beeinträchtigende Überwachungsmaßnahmen vom Vorliegen besonders schwerer Straftaten oder bestimmten qualifizierten Verdachtsgraden abhängig machen, sowie in sog. Subsidiaritätsklauseln, die den Eingriff nur dann erlauben, wenn anderweitig die Aufklärung erheblich erschwert würde. Sie stellen letztlich Ausprägungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Bei der gleichwohl noch erforderlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne beurteilt sich die Frage der Zulässigkeit einer Überwachungsmaßnahme auch danach, ob gegebenenfalls mehrere, in die Grundrechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen durchgeführt werden (vgl. BVerfGE aaO S. 321; BGHSt 46, 266, 277). Die besonderen vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Anforderungen an das Verfahren sind - soweit vorliegend maßgeblich - erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass die für die Beantragung oder Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen primär zuständige Staatsanwaltschaft über alle den Grundrechtsträger betreffenden Ermittlungseingriffe informiert ist (vgl. BVerfGE aaO S. 320).
104
So verhält es sich hier. Der Generalbundesanwalt war - ebenso wie der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof - über sämtliche Überwachungsmaßnahmen informiert. Dies gilt auch für die - nicht vom Ermittlungsrichter angeordnete - Wohnraumüberwachung und die sie begleitende Videoüberwachung des Hauseingangs. In sämtlichen Anordnungsbeschlüssen wurde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere dadurch Genüge getan, dass der Richtervorbehalt gewahrt blieb, die an die Schwere der Straftat anknüpfenden Eingriffsvoraussetzungen sowie die Subsidiaritätsklauseln in den die Maßnahmen rechtfertigenden Vorschriften (§ 100 a Satz 1, § 100 c Abs. 1 Satz 1, § 163 f Abs. 2 Satz 1 StPO aF) beachtet wurden. Dass die Entscheidungen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof oder des Landgerichts Ka. insoweit rechtsfehlerhaft gewesen seien, behaupten die Beschwerdeführer nicht; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Anordnung der Ermittlungsmaßnahmen stand auch darüber hinaus zur Schwere des Tatvorwurfs und zum Grad des sich aus den vorangegangenen Ermittlungen ergebenden Verdachts nicht außer Verhältnis. Dies belegen neben den in diesem Verfahren ausgeurteilten Taten insbesondere die im November 2004 gewonnenen Verdachtsmomente , nach denen sich der Angeklagte K. zu dieser Zeit zumindest mit der Vermittlung von 48 Gramm hochangereichertem Uran befasste, das - wie er den Angeklagten Y. und I. A. in einem Gespräch erläuterte - für den Bau einer Bombe verwendet werden konnte.
105
Soweit die Beschwerdeführer schließlich zum Beleg ihrer Gegenauffassung eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zitieren (JZ 2000, 993, 994), befasst sich diese mit einem Fall der sog. Rundumüberwachung nicht.
106
III. Weitere Verfahrensrügen
107
Daneben rügen die Revisionen die Verfahrensweise, in der das Oberlandesgericht 141 der überwachten und aufgezeichneten Wohnraumgespräche in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Das angeordnete Selbstleseverfahren beschränke die Öffentlichkeit unzulässig und verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Beanstandet wird weiterhin, das Oberlandesgericht habe die Inhalte der Wohnraumüberwachung im Urteil lückenhaft und selektiv darge- stellt und insoweit den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht erschöpfend seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt. Gerügt wird ferner die Ablehnung einer Reihe von Beweisanträgen, mit denen die Ladung und Vernehmung syrischer Zeugen beantragt worden war. Die Zeugen - neben Bekannten des Angeklagten K. auch dessen Eltern, Schwester und Bruder - waren im Wesentlichen dazu benannt, den Aufenthalt des Angeklagten K. in seinem Heimatort D. in Syrien in der Zeit von Mitte Oktober 2001 bis Ende April/Anfang Mai 2002 zu bestätigen und so dessen durch die Wohnraumüberwachung ermittelte Darstellung zu erschüttern, er habe sich in diesem Zeitraum als Kämpfer der Al Qaida in Pakistan und Afghanistan aufgehalten. Das Oberlandesgericht hat die Vernehmung der Zeugen unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich gehalten und deshalb diese Anträge jeweils nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt. In gleicher Weise ist das Gericht mit Anträgen verfahren, in denen die Zeugenvernehmung des in US-Gewahrsam im Marinestützpunkt Guantanamo Bay auf Kuba befindlichen Ramzi Binalshibh sowie die des ebenfalls in amerikanischem Gewahrsam befindlichen Zayn Husayn alias "Abu Zubaydah" begehrt worden war.
108
Diese Rügen bleiben aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen sämtlich ohne Erfolg.

109
C. Die Sachrügen
110
I. Beweiswürdigung
111
Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hält den Maßstäben revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326) stand. Die Rechtsmittel zeigen auch mit ihren Einzelausführungen insoweit keinen Rechtsfehler auf, sondern legen - teilweise unter Mitteilung aus dem Urteil nicht ersichtlicher Tatsachen - allein ihre eigene Beweiswürdigung dar.
112
II. § 129 b StGB
113
1. Revision des Angeklagten K.
114
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten K. rechtsfehlerfrei wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB) verurteilt.
115
a) Die Wertung des Oberlandesgerichts, die Organisation Al Qaida sei als ausländische terroristische Vereinigung im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB anzusehen, hält auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis sachlichrechtlicher Prüfung stand.
116
aa) Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist nach bisher in der Rechtsprechung gebräuchlicher Definition der auf eine gewisse Dauer angelegte , freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603; BGHR StGB § 129 Vereinigung 3 m. w. N.). Diese Kriterien liegen nach den Feststellungen für die Al Qaida im Tatzeitraum insbesondere auch mit Blick auf die erforderliche Struktur und Art der Willensbildung der Organisation vor. Hierzu gilt:
117
(1) Für eine Vereinigung in diesem Sinne konstitutiv ist das Bestehen eines Mindestmaßes an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder (BGHSt 31, 202, 205; BGH NStZ 1982, 68). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts lagen diese Voraussetzungen für die Zeit bis Herbst 2001 zweifelsfrei vor; denn die Al Qaida war durch eine gefestigte Organisation geprägt, in deren Rahmen die Mitglieder mit verteilten Rollen und im Wege einer koordinierten Aufgabenverteilung zu einem gemeinsamen Zweck zusammenwirkten. Die strukturellen Voraussetzungen einer Vereinigung sind jedoch auch für den Tatzeitraum zu bejahen. Die Feststellungen belegen, dass der seit Herbst 2001 anhaltende Verfolgungsdruck weder auf der Führungsebene noch in den nachgeordneten Bereichen zu einer Zerschlagung der Organisation , sondern lediglich zu einer entsprechenden Anpassung der Strukturen geführt und die hierarchisch gegliederte Kernorganisation der Al Qaida in kommunikativer und operativer Hinsicht einen bedeutenden Rest an Handlungsfähigkeit bewahrt hat, der den erneuten Aufbau festerer Strukturen erlaubt und hierauf auch angelegt ist. Eine solche - möglicherweise nur vorübergehende und taktisch bedingte - Lockerung der Organisationsstruktur führt indes nicht dazu, dass die Gruppierung für diese Phase ihrer Existenz die Eigenschaft als Vereinigung verliert. Insoweit gilt Ähnliches wie für das Fortbestehen der Mitgliedschaft in einer Vereinigung, das grundsätzlich auch für solche (Zwischen-)Phasen in Betracht kommt, in denen das Mitglied - gegebenenfalls bedingt durch die äußeren Umstände - keine aktiven Tätigkeiten entfaltet (vgl. BGHSt 29, 288, 294; 46, 349, 355 ff.). Hier kommt hinzu, dass nach wie vor ein nach Art, Inhalt und Intensität enges Beziehungsgeflecht der Mitglieder bestand , das auch in der Zeit nach Herbst 2001 die Planung und Ausführung zentral gesteuerter Attentate ermöglichte.
118
(2) Voraussetzung für eine Vereinigung ist daneben die subjektive Einbindung der Beteiligten in die Ziele der Organisation und in deren Willensbildung unter Zurückstellung individueller Einzelmeinungen. Dabei ist die Art und Weise der Willensbildung gleichgültig, solange sie ihrerseits von dem Willen der Mitglieder der Vereinigung getragen wird. Die für alle Mitglieder verbindlichen Regeln über die Willensbildung können etwa dem Demokratieprinzip entsprechen oder auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein (BGHSt 31, 239, 240; 45, 26, 35). Die Annahme einer Vereinigung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils für sich der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass diese vom Gruppenwillen abgeleitet wird (BGH NJW 1992, 1518; StV 1999, 424, 425).
119
Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist auch dieses voluntative Element der Vereinigung hinreichend belegt. Nach der ursprünglichen Struktur der Al Qaida in Afghanistan stand an der Spitze der Organisation ein Führungskreis , dem Usama Bin Laden, Aiman Al Zawahiri und Muhammed Atef sowie die Leiter verschiedener "Fachausschüsse" angehörten. Die Willensbildung war demnach hierarchisch strukturiert, ohne dass sich allerdings die Mitglieder der Organisation einseitig einer nicht vom Gruppenwillen getragenen Führungsperson unterwarfen. Im Tatzeitraum teilten die Mitglieder der Al Qaida weiterhin die gemeinsame politisch-ideologische Grundhaltung des gewaltbereiten extremistischen Islamismus. Die Gruppierung verfügte nach wie vor mit dem "Jihad gegen Juden und Kreuzzügler" bis zur Zerstörung der USA und ihrer Verbündeten über eine über den bloßen Zweckzusammenhang der Vereinigung hinausreichende , von allen Mitgliedern getragene Zielsetzung. Der fortwährende, vom Willen der Mitglieder der Al Qaida getragene Führungsanspruch von Usama Bin Laden und Aiman Al Zawahiri wird etwa durch deren per Internet oder Massenmedien veröffentlichte Video- und Audiobotschaften manifestiert.
120
bb) Der Senat ist aus diesen Gründen nicht gehalten zu entscheiden, ob dem Oberlandesgericht darin zugestimmt werden kann, dass im Hinblick auf die Gemeinsame Maßnahme des Rates der Europäischen Union vom 21. Dezember 1998 (ABl. EG 1998 Nr. L 351 S. 1) und den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG 2002 Nr. L 164 S. 3) der bisher gebräuchliche Vereinigungsbegriff zu modifizieren ist und die Anforderungen insbesondere an die organisatorischen und voluntativen Voraussetzungen herabzusetzen sind. In der Literatur wird eine derartige "europarechtsfreundliche" Interpretation des Vereinigungsbegriffs teilweise vertreten (Krauß in LK 12. Aufl. § 129 a Rdn. 26; Kress JA 2005, 220, 223 ff.; v. Heintschel-Heinegg in FS für Schroeder S. 799; krit. Rudolphi/Stein in SKStGB § 129 Rdn. 6 b). Auch der Senat hat eine derartige Neubestimmung zunächst grundsätzlich in den Blick genommen, ohne sich indes im Einzelnen hierzu zu verhalten (BGH NJW 2006, 1603); zuletzt hat er jedoch insbesondere für die kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB vor dem Hintergrund des abgestuften Systems der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung , der erforderlichen Abgrenzbarkeit der Vereinigung von einer Bande oder nur mittäterschaftlichen Zusammenschlüssen sowie der prozessualen Folgewirkungen Bedenken geäußert (BGHR StGB § 129 Vereinigung 3). Diese Vorbehalte gegen eine erweiternde Auslegung des Vereinigungsbegriffs werden bei Berücksichtigung des Strafzwecks der Vereinigungsdelikte noch verstärkt: Die §§ 129 ff. StGB sollen die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in der Gründung oder Fortführung einer fest gefügten, auf die Begehung von Straftaten angelegten Organisation ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit in sich birgt. Diese Eigendynamik führt typischerweise dazu, dass dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten erleichtert und bei ihm das Gefühl der persönlichen Verantwortlichkeit zurückgedrängt wird. Der Strafgrund der in diesem Sinne verstandenen spezifischen vereinigungsbezogenen Gefährlichkeit der Organisation geriete jedoch aus dem Blick, wenn Abstriche an den bisherigen Voraussetzungen hinsichtlich der Struktur der Vereinigung sowie der Willensbildung und -unterordnung ihrer Mitglieder zugelassen würden; denn nur eine ausreichend enge Verbindung der Mitglieder sowie ein entsprechender Gruppenwille schaffen die spezifischen Gefahren einer für die Vereinigung typischen, vom Willen des Einzelnen losgelösten Eigendynamik. All diese Gesichtspunkte sind gleichermaßen bei der Auslegung des Begriffs der terroristischen Vereinigung nach §§ 129 a, 129 b StGB von Bedeutung; im Übrigen spricht auch das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und -klarheit dagegen, ein wortgleiches Tatbestandsmerkmal in einem Qualifikationstatbestand anders auszulegen als in der Grundnorm (aA Krauß aaO § 129 a Rdn. 26 aE).
121
Der Senat hält deshalb an seinen Bedenken gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Begriffsbestimmung fest. Er ist entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht gehindert, auf der Basis der Feststellungen des Oberlandesgerichts eine von dessen Rechtsansicht abweichende Auffassung zu vertreten und seiner rechtlichen Bewertung den herkömmlichen Vereinigungsbegriff zugrunde zu legen.
122
b) Der Angeklagte K. hat sich an der Al Qaida als Mitglied beteiligt.
123
Die mitgliedschaftliche Beteiligung erfordert, dass der Täter sich unter Eingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Organisation entfaltet. Notwendig ist eine auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegte Teilnahme am "Verbandsleben" (BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH NStZ 1993, 37, 38).
124
Nach den Feststellungen schloss der Angeklagte K. sich der Al Qaida während eines Aufenthalts in einem von dieser betriebenem Ausbildungslager in Afghanistan an. Er begab sich aufgrund des Verfolgungsdrucks nach dem Herbst 2001 absprachegemäß zurück nach Deutschland und nahm hier Rekrutierungs - und Beschaffungsmaßnahmen für die Vereinigung vor. Dass das Oberlandesgericht während dieser Zeit keinen Kontakt des Angeklagten zur Führungsebene der Al Qaida festgestellt hat, steht vor dem Hintergrund dieser gewichtigen, fortdauernden, im Einverständnis mit der Führungsebene entfalteten und auf eine aktive Beteiligung an der Organisation gerichteten Tätigkeiten der Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung nicht entgegen (vgl. BGHSt 46, 349, 356 f.). Hinzu kommt, dass der Aufenthalt des Angeklagten in Deutschland nicht auf Dauer angelegt war. Vielmehr wollte er sich zurück in ein "Jihadland" begeben und sich dort erneut den kämpfenden Verbänden der Al Qaida anschließen. Aus alldem ergibt sich, dass die Mitgliedschaft des Angeklagten in der Al Qaida zu keinem Zeitpunkt beendet war; vielmehr bestand sie während des Tatzeitraums unvermindert fort. Die Leistung des Treueids auf Usama Bin Laden durch den Angeklagten war entgegen dem Vorbringen der Revision zum Erwerb der Mitgliedschaft nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht konstitutiv.
125
2. Revision des Angeklagten Y. A.
126
a) Für den Angeklagten Y. A. belegen die Feststellungen des Urteils dagegen nicht, dass dieser sich an der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida als Mitglied beteiligt hat; denn es fehlt an einer ausreichenden, von einem übereinstimmenden Willen der Organisation und des Angeklagten getragenen Eingliederung in die Vereinigung.
127
Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung die mitgliedschaftliche Beteiligung dieses Angeklagten an Al Qaida zum einen daran angeknüpft, dass er sich mit hohem Zeitaufwand und als Hauptakteur der Umsetzung der Versicherungsbetrügereien gewidmet habe. Zum anderen habe er finanzielle Mittel beschaffen wollen, die seine eigene Teilnahme und diejenige des Angeklagten K. am bewaffneten Jihad auf Seiten der Al Qaida ermöglichen sollten. Damit hat das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung wesentliche Kriterien, die für die Mitgliedschaft in einer Vereinigung maßgeblich sind, außer Acht gelassen. Im Einzelnen:
128
Die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, bedarf regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter nie an einem Ort befunden hat, an dem Vereinigungsstrukturen bestehen, und seine Verbindung zu der Vereinigung ausschließlich in dem Kontakt zu einem in Deutschland befindlichen Mitglied der Organisation besteht. Denn die Beteiligung als Mitglied setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Die Begehungsform der mitgliedschaftlichen Beteiligung kommt im Unterschied zu den Tathandlungen des Werbens für die oder des Unterstützens der Vereinigung nur in Betracht , wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert (Krauß aaO § 129 Rdn. 110). Zwar ist hierfür eine organisierte Teilnahme am Leben der Vereinigung nicht erforderlich, weshalb es etwa einer förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft mit etwa listenmäßiger Erfassung, Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder gar Ausstellung eines Mitgliedsausweises nicht bedarf (BGHSt 18, 296, 299 f.; 29, 114, 121; Rebmann NStZ 1989, 97, 100 Fn. 27). Notwendig ist allerdings, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Hierfür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied (BGHSt 18, 296, 300; 29, 114, 123; BGH NStZ 1993, 37, 38; Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke /Schröder, StGB 27. Aufl. § 129 Rdn. 13). Auch ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (Krauß aaO § 129 Rdn. 105). Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der Vereinigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH NStZ 1993, 37, 38).
129
Danach liegen die Voraussetzungen für eine Beteiligung des Angeklagten Y. A. als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida nicht vor. Der Angeklagte war nicht in der erforderlichen Weise in die Organisationsstrukturen der Al Qaida eingebunden. Er war zu keinem Zeitpunkt etwa in Afghanistan, Pakistan oder dem Irak und hatte keine Verbindung zu den Führungspersonen oder den sich dort aufhaltenden Mitgliedern der Organisation. Es ist nicht festgestellt, dass außer seiner einzigen Kontaktperson , dem sich mit ihm in Deutschland befindenden Angeklagten K. , irgendein sonstiges Mitglied der Al Qaida überhaupt Kenntnis von ihm hatte. Unter diesen Umständen kann bereits von einer mit einer Teilnahme am Verbandsleben verbundenen Stellung des Angeklagten Y. A.
innerhalb der Vereinigung, wie sie für eine Beteiligung als Mitglied konstitutiv ist, keine Rede sein.
130
Eine willentliche Übereinstimmung zwischen der Vereinigung und dem Angeklagten bezüglich seiner Einbindung in die Organisation ist aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht feststellbar. Die Mitgliedschaft des Angeklagten lässt sich insoweit auch nicht mit der festgestellten Übung der Al Qaida begründen , im Tatzeitraum Mitglieder u. a. in europäische Länder mit dem Auftrag zu senden, dort für die Vereinigung rekrutierend tätig zu werden und den zuvor zum Erwerb der Mitgliedschaft üblichen Treueid auf Usama Bin Laden durch eine einseitige Erklärung der Loyalität durch die rekrutierte Person sowie deren Tätigkeit für die Organisation zu ersetzen. Die auf diese Weise angeworbenen Anhänger mögen zwar durch ihr - wie auch immer im Einzelfall geartetes - Eintreten für die Ziele der Al Qaida dieser als Unterstützer im untechnischen Sinne nützlich und willkommen sein; sie sind indes nicht ohne Weiteres, sondern nur dann als Mitglieder der Organisation im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB anzusehen , wenn die oben dargelegten Voraussetzungen gegeben sind. Der Angeklagte konnte deshalb nicht allein dadurch zum Mitglied der Al Qaida werden, dass er einen besonderen Einsatz zeigte sowie seinen Willen zu einer dauerhaften Beteiligung an der Organisation durch den Wunsch manifestierte, nach Erlangung der zur Versorgung seiner Familie erforderlichen wirtschaftlichen Mittel am Jihad im Irak teilzunehmen, selbst wenn dies das Einverständnis seiner einzigen Kontaktperson der Al Qaida, des Angeklagten K. , fand.
131
Ob dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn der Angeklagte K. von der Al Qaida den Auftrag und gleichsam die Vollmacht erhalten hätte , allein und ohne Rücksprache mit der Organisation neue Mitglieder im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB in die Vereinigung aufzunehmen, hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn weder ein derartiger Auftrag durch die Al Qaida noch eine solch weitgehende Befugnis des Angeklagten K. ist durch die Feststellungen belegt. Der Senat kann den - freilich nicht an allen Stellen vollständig übereinstimmenden - Feststellungen im Ergebnis lediglich entnehmen, dass K. sich nach Deutschland begab, um hier für die Al Qaida "autonom terroristische Operationen zu planen und hierfür geeignetes Personal heranzuziehen" (UA S. 22) bzw. "zu arbeiten" (UA S. 27, 221). Aus diesen Formulierungen kann die spezielle Beauftragung zur Rekrutierung und Aufnahme echter Vereinigungsmitglieder nicht abgeleitet werden. Zudem lassen die Feststellungen zur Stellung des Angeklagten K. innerhalb der Al Qaida lediglich erkennen, dass er in der Hierarchie noch unterhalb der "Emire" stand. Hieraus ist zu schließen, dass es sich bei ihm trotz seiner persönlichen Bekanntschaft mit Usama Bin Laden lediglich um ein gewöhnliches Mitglied der Organisation handelte, das nicht in herausgehobener Position tätig war. Die Annahme, dass ein derartiges "normales" Mitglied die weitreichende Befugnis hatte, aufgrund eigener Entscheidung neue Mitglieder in die Organisation aufzunehmen, wird von den Feststellungen auch bei Berücksichtigung von deren Gesamtzusammenhang nicht getragen. Diese belegen vielmehr lediglich, dass der Angeklagte K. vorgab, die Möglichkeit zu haben, Interessenten durch die Abgabe einer Empfehlung den Zugang zu einer kämpfenden Organisation an einem "Jihadschauplatz" im Ausland zu erleichtern (UA S. 42, 294).
132
Gegen eine darüber hinausgehende Bevollmächtigung des Angeklagten K. spricht im Übrigen auch der Vergleich zur festgestellten Praxis der Gewinnung von Vereinigungsmitgliedern in der Zeit vor Herbst 2001. Damals reichte noch nicht einmal das Durchlaufen einer "normalen" Ausbildung in einem Lager in Afghanistan aus. Die Mitglieder der Al Qaida wurden vielmehr unter denjenigen Personen ausgesucht, die sich als besonders qualifiziert erwiesen und deshalb eine Spezialausbildung erhalten hatten. Hieraus folgt, dass die Al Qaida ihrerseits an die "Kandidaten" gewisse Anforderungen stellte, die diese erfüllen mussten, um Mitglied der Vereinigung werden zu können. Nach den Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass diese Anforderungen aufgegeben wurden, als aufgrund des Verfolgungsdrucks eine "Reorganisation durch Dezentralisierung" erfolgte. In dieser Phase sollten zwar u. a. in Europa neue Kämpfer für den Jihad angeworben werden; es ist jedoch nichts dafür ersichtlich , dass die Al Qaida zu dieser Zeit jeden in einem europäischen Land befindlichen Interessenten ohne weitere Überprüfung wahllos als Mitglied im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB in ihre Organisation aufnehmen wollte.
133
b) Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte Y. A. allerdings wegen Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB).
134
Nach ständiger Rechtsprechung unterstützt eine terroristische Vereinigung , wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Dabei kann sich die Förderung richten auf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber auch allgemein auf die Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder die Stärkung ihrer kriminellen Zielsetzung. Nicht erforderlich ist, dass der Organisation durch die Tathandlung ein messbarer Nutzen entsteht. Vielmehr genügt es, wenn die Förderungshandlung an sich wirksam ist und der Organisation irgendeinen Vorteil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ih rer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (BGHSt 51, 345, 348 f.).
135
Ein tatbestandliches Unterstützen liegt demgegenüber nicht vor, wenn die Handlung der Vereinigung von vornherein nicht nützlich war und sein konnte (vgl. BGH bei Schmidt MDR 1981, 91; Krauß aaO § 129 Rdn. 133). Es scheidet darüber hinaus auch dann aus, wenn die unterstützende Handlung sich der Sache nach als Werben für die Vereinigung darstellt. Wirbt der Täter um Mitglieder oder Unterstützer der terroristischen Vereinigung, kommt seine Strafbarkeit - nur - nach § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB in Betracht; wirbt er lediglich für die Ideologie oder Ziele der Vereinigung, bleibt er grundsätzlich straflos (BGHSt 51, 345). Die hieraus folgende Privilegierung des Werbens für eine Vereinigung ist durch die entsprechende Änderung der §§ 129, 129 a StGB durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl I 3390) sowie das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) bedingt und auf diese Tathandlung beschränkt ; sie führt insbesondere nicht dazu, dass für die sonstigen Erscheinungsformen möglicher Unterstützungshandlungen vergleichbare Einschränkungen gelten etwa mit der Folge, dass die Anforderungen an den notwendigen Vorteil der Unterstützungshandlung für die Vereinigung generell zu erhöhen wären.
136
Nach alldem ist als tatbestandliche Unterstützung jedes Tätigwerden anzusehen , das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung unmittelbar fördert, die Realisierung der von der Vereinigung geplanten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der Vereinigung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr wesenseigene Gefährlichkeit festigt (vgl. Krauß aaO § 129 Rdn. 139; Miebach/Schäfer in MünchKomm-StGB § 129 Rdn. 83), solange diese Tätigkeit sich nicht als Werben für eine Vereinigung darstellt. Aufgrund des aus der besonderen Tatbestandsstruktur der Vereinigungsdelikte folgenden Verhältnisses der einzelnen Tathandlungen zueinander umfasst das Unterstützen einer Vereinigung daher auch Sachverhaltsgestaltungen , die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten wären (BGHSt 51, 345, 350 f.). Da als Effekt des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt , regelmäßig bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Vereinigung zu sehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter ein Mitglied der Vereinigung bei der Erfüllung einer Aufgabe unterstützt, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist. Denn die Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, den die Vereinigung selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht nur allein für das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausreichende , nicht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf die Organisation als solche in vergleichbarer Weise aus wie in den Fällen, in denen die Mitglieder in ihrem Entschluss gestärkt werden, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (BGHSt 32, 243, 244). Eines noch weiter gehenden Vorteils für die Vereinigung bedarf es deshalb in diesen Fallgestaltungen nicht.
137
In derartigen Fällen wird die gleichzeitig verwirklichte Beihilfe des Täters zur mitgliedschaftlichen Beteiligung des Dritten an der Vereinigung durch das täterschaftliche Unterstützen der Vereinigung verdrängt. Ob daneben Fallge- staltungen denkbar sind, in denen sich die Tathandlung lediglich als Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung, nicht aber als Unterstützen der Vereinigung darstellt, kann hier offen bleiben.
138
Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte Y. A. die terroristische Vereinigung Al Qaida unterstützt. Der Angeklagte hat sich in maßgebender Funktion an den Versicherungsbetrügereien beteiligt, die u. a. dazu dienten, finanzielle Mittel für die Al Qaida zu erschließen. Durch diese Tätigkeit hat er die entsprechenden Bemühungen des Al Qaida-Mitglieds K. unterstützt, die für diesen wiederum Teil seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Organisation waren. Die Förderung der Betätigungen des Angeklagten K. wirkte sich für diesen auch vorteilhaft aus; denn er wurde zum einen in dem Entschluss gestärkt, Straftaten zu begehen, die dem Fortbestand der terroristischen Vereinigung dienten und musste zum anderen darüber hinaus die Tätigkeiten, die der Angeklagte Y. A. entfaltete, nicht selbst vornehmen oder eine andere Person hierfür gewinnen. Die Beschaffungsbemühungen des Angeklagten K. dienten gerade der Erfüllung der allgemeinen Order, mit der er von der Al Qaida für seine in Deutschland zu verbringende Zeit betraut worden war. Damit wurden auch die Bestrebungen der Vereinigung insgesamt ausreichend gefördert. Der Vollendung der Tat steht nach alldem insbesondere nicht entgegen, dass es hier letztlich in keinem Fall zu einer Auszahlung der Versicherungssumme an die Beteiligten und demnach auch nicht zu einer Weiterleitung eines Teils des Erlöses an die Organisation kam.
139
3. Revision des Angeklagten I. A.
140
Die Verurteilung des Angeklagten I. A. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB) hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
141
Die Tatbeiträge des Angeklagten I. A. stellen inhaltlich ebenso wie diejenigen des Angeklagten Y. A. eine Beihilfe zur Beteiligung des Angeklagten K. als Mitglied an der Al Qaida dar; denn mit ihnen förderte der Angeklagte I. A. die Bemühungen des Angeklagten K. , seinen ihm von der Al Qaida erteilten Auftrag zu erfüllen. Sie bewirkten somit im Ergebnis ebenfalls für die Vereinigung als solche einen ausreichenden Effekt.
142
Soweit der Senat in seiner Haftprüfungsentscheidung vom 19. Mai 2005 (BGHR StGB § 129 a Abs. 5 Unterstützen 1) Bedenken dagegen geäußert hat, dass die Tatbeiträge des Angeklagten als vollendetes Unterstützen zu werten seien, beruhte dies auf der dem damaligen Ermittlungsstand, wonach sich die Tätigkeit des Angeklagten auf die Zusage beschränkte, von der in der Zukunft zu erwartenden Beute einen Teil an die Vereinigung abzugeben. Der Senat ist im Revisionsverfahren auf der Basis der Feststellungen des tatgerichtlichen Urteils nicht gehalten zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen für ein Unterstützen der Vereinigung allein die Zusage eines Nichtmitglieds ausreicht, eine Handlung vorzunehmen, die sich auf die Organisation irgendwie vorteilhaft auswirken kann (vgl. hierzu auch BGHR StGB § 129 a Abs. 3 Unterstützen 4); denn nach diesen Feststellungen war die Tätigkeit des Angeklagten nicht auf die Abgabe einer derartigen Zusage beschränkt. Der Angeklagte wirkte vielmehr an den Versicherungsbetrügereien insgesamt mit, indem er selbstständig recherchierte und an Besprechungen in allgemein beratender Funktion teilnahm. Zudem war er damit einverstanden, als Bezugsberechtigter für die Versicherungssummen aufzutreten. Mit seiner diesbezüglichen Zusage leistete er somit einen erheblichen Beitrag für die Durchführung der einzelnen Betrugsstraftaten. Die Tätigkeiten des Angeklagten begründeten deshalb - wenn sie auch hinter denjenigen des Angeklagten Y. A. zurückblieben - jedenfalls bei einer Gesamtschau einen hinreichenden Vorteil für die Vereinigung im oben näher dargestellten Sinn.
143
144
Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten "bandenmäßigen" Betrugs in 28 Fällen hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis nicht in vollem Umfang stand und bedarf hinsichtlich aller Angeklagter teilweise der Abänderung. Entgegen der Würdigung des Oberlandesgerichts tritt in den hier vorliegenden Fällen betrügerischer Eingehung von Lebensversicherungsverträgen der Schaden bei den getäuschten Versicherungsunternehmen nicht erst mit Auszahlung der jeweiligen Versicherungsleistung, sondern bereits mit Abschluss der Versicherungsverträge ein. Damit ist der Betrug in neun Fällen vollendet , in den übrigen Fällen jeweils durch die Beantragung von Versicherungsverträgen versucht worden. Die Beanstandung der Revisionen, es habe sich wegen der geplanten, in ferner Zukunft liegenden Vortäuschung des Todes bei den Anträgen auf Vertragsabschluss jeweils nur um straflose Vorbereitungshandlungen gehandelt, geht daher fehl.
145
An den Betrugstaten der Angeklagten Y. A. und K. beteiligte sich der Angeklagte I. A. erst nach dem 21. September 2004. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts können ihm die vorher begangenen Betrugshandlungen der beiden Mitangeklagten nicht über die Rechtsfigur der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden. Damit erfüllen auch erst die nach diesem Zeitpunkt verwirklichten Taten das Regelbeispiel des bandenmäßigen Betrugs.
146
Dazu im Einzelnen:
147
1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gelang es dem Angeklagten Y. A. in neun Fällen (Fälle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30 und 33), Versicherungsunternehmen durch falsche Angaben jeweils zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages zu veranlassen und damit die Deckung des Todesfallrisikos zu übernehmen. Bereits mit dem Vertragsschluss war unter den gegebenen - in der Praxis selten vorkommenden, zumindest selten nachweisbaren, hier allerdings ausdrücklich festgestellten - Umständen der Vermögensbestand der Versicherungsunternehmen gemindert und damit der Versicherungsbetrug vollendet.
148
a) Der Angeklagte täuschte bei der Antragstellung jeweils in mehrfacher Hinsicht über innere und äußere Tatsachen. So verneinte er ab Fall 3 stets wahrheitswidrig eine Vorerkrankung und in den meisten Fällen (mit Ausnahme der Fälle 1, 2, 13, 18, 19, 25 und 26) die Fragen nach anderen bestehenden oder beantragten Lebensversicherungsverträgen.
149
Insbesondere täuschte der Angeklagte in allen Fällen konkludent darüber , einerseits zukünftig dauerhaft nach den Vertragsbedingungen die Versicherungsprämien zahlen zu wollen und zu können sowie andererseits bereit zu sein, den beantragten Versicherungsschutz seinem Zweck entsprechend allein zur Abdeckung des zukünftigen Risikos eines ungewissen Schadenseintritts zu nutzen (zur Absicht der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen als tauglicher Gegenstand einer Täuschung vgl. Lindenau, Die Betrugsstrafbarkeit des Versicherungsnehmers aus strafrechtlicher und kriminologischer Sicht S. 164).
150
Über die innere Tatsache, sich nicht vertragstreu verhalten zu wollen, ist eine konkludente Täuschung möglich. Die Vertragspartner dürfen ein Minimum an Redlichkeit im Rechtsverkehr, das auch verbürgt bleiben muss, voraussetzen (vgl. Cramer/Perron in Schönke/Schröder aaO § 263 Rdn. 14/15). Deshalb ist die Erwartung, dass keine vorsätzliche sittenwidrige Manipulation des Vertragsgegenstandes durch einen Vertragspartner in Rede steht, unverzichtbare Grundlage jeden Geschäftsverkehrs und deshalb zugleich miterklärter Inhalt entsprechender rechtsgeschäftlicher Willensbekundungen. Dem Angebot auf Abschluss eines Vertrages ist demnach in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert wird (BGHSt 51, 165, 171).
151
Da die Manipulation des Vertragsgegenstandes eines Lebensversicherungsvertrags in der Form der Vortäuschung des Versicherungsfalles - ähnlich wie diejenige einer Sportwette (vgl. dazu BGHSt aaO S. 172) - zwangsläufig erst nach Vertragsschluss stattfinden kann, bezieht sich die konkludente Erklärung der Manipulationsfreiheit nicht auf eine bereits durchgeführte, sondern auf eine beabsichtigte Manipulation. Für die Täuschung kommt es dabei nicht darauf an, inwieweit die geplanten Beeinflussungen bereits ins Werk gesetzt sind.
152
Diese Täuschung ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB. Sie war unentbehrlich, um zu dem nach dem Tatplan notwendigen Zwischenziel , dem Abschluss des Versicherungsvertrags, zu gelangen. Dass es danach noch einer weiteren Täuschung (über den Eintritt des Versicherungsfalls) bedurfte , um das eigentliche Endziel der Auszahlung der Versicherungssumme zu erreichen, ist demgegenüber für die Täuschungshandlung rechtlich ohne Belang.
153
b) Den Vorstellungen des Angeklagten entsprechend ist bei den Versicherungsunternehmen aufgrund der Täuschung jeweils eine entsprechende Fehlvorstellung über die Leistungsbereitschaft sowie die Vertragstreue des Angeklagten und damit über den Umfang des zu übernehmenden Risikos eingetreten. Dieser Irrtum war (mit)ursächlich für den jeweiligen Vertragsabschluss durch den Versicherer.
154
c) Mit dem Vertragsabschluss ist bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen ein Vermögensschaden eingetreten.
155
aa) Der Vermögensschaden beim Betrug ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch einen Vermögensvergleich mit wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln (BGHSt 45, 1, 4; BGH NStZ 1996, 191; 1997, 32, 33).
156
Beim Betrug durch Abschluss eines Vertrages (Eingehungsbetrug), wie er hier in Rede steht, ist der Vermögensvergleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehen. Ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Vermögenslage vor und nach diesem Zeitpunkt. Zu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen (BGHSt 16, 220, 221; 45, 1, 4). Bleibt der Anspruch auf die Leistung des Täuschenden in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten zurück, so ist dieser geschädigt (BGHSt 16 aaO).
157
Für die Beurteilung des Vermögenswertes von Leistung und Gegenleistung kommt es weder auf den von den Vertragsparteien vereinbarten Preis an (BGHSt 16, 220, 224) noch darauf, wie hoch der Verfügende subjektiv ihren Wert taxiert (BGHSt 16, 321, 325). Entscheidend für den Vermögenswert von Leistung und Gegenleistung ist vielmehr das vernünftige Urteil eines objektiven Dritten (BGHSt 16, 220, 222; 16, 321, 326; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 70 m. w. N.).
158
bb) Daran gemessen ist ein solcher Schaden bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen hier zu bejahen. Mit dem Vertragsabschluss war es mit der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssumme im Todesfall belastet. Dem stand die Verbindlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber, an den Versicherer bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit die Prämien zu zahlen. Die Prämie ist der Preis, den der Versicherungsnehmer dafür zu entrichten hat, dass der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme leistet. Sie muss in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Versicherungsschutz stehen (vgl. hierzu Lindenau aaO S. 217 f.). Der Versicherer kalkuliert die Versicherungsprämien unter Berücksichtigung seiner allgemeinen Kosten (u. a. Abschlussprovision, Betriebskosten) auf der Basis von sog. Sterbetafeln, die eine aus der Erfahrung der Vergangenheit gewonnene wahrscheinliche Lebenszeit des Versicherten ausdrücken. Hinzu kommen ggf. Zuschläge für besondere Risiken. In die Prämienkalkulation geht die voraussichtliche Lebensdauer des Versicherten ebenso ein wie die Anzahl der Prämien, die - vorbehaltlich eines vorzeitigen Todes - bis zum Ablauf der Versicherungszeit zu zahlen sind. Im Normalfall besteht zwischen Leistung und Gegenleistung ein Äquivalent.
159
Hier stellte die Prämie indessen keinen entsprechenden Ausgleich für die mit dem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen dar; denn der Angeklagte war von vornherein entschlossen, den Versicherungsfall zu fingieren, und hatte in Form der Verabredungen zuerst mit dem Mitangeklagten K. , später auch mit dem Mitangeklagten I. A. , bereits mit konkreten Vorbereitungen begonnen. Der jeweilige Versicherer war daher mit Abschluss des Vertra- ges rein wirtschaftlich gesehen nicht - wie von ihm angenommen - nur mit einer aufschiebend bedingten Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssumme für den Fall belastet, dass sich das - nach allgemeinen Maßstäben bewertete - Risiko des Todeseintritts während der Vertragslaufzeit verwirklichen sollte. Vielmehr war seine Inanspruchnahme aufgrund der von den Angeklagten beabsichtigten Manipulation des Vertragsgegenstandes sicher zu erwarten. Der entsprechenden Forderung hätte er sich nur durch den Beleg der Unredlichkeit des Versicherungsnehmers, etwa durch den Nachweis der Unrichtigkeit der ägyptischen Todesbescheinigung, entziehen können. Damit war die Leistungswahrscheinlichkeit gegenüber dem vertraglich vereinbarten Einstandsrisiko signifikant erhöht.
160
Bei dem Vergleich der wechselseitigen Ansprüche von Versicherer und Versicherungsnehmer bleibt außer Betracht, dass der Versicherer, sofern er Kenntnis von den tatsächlichen Hintergründen des Vertragsschlusses erlangen würde, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB; vgl. § 22 VVG) oder sich in anderen Konstellationen, etwa gemäß § 74 Abs. 2 VVG, auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen könnte; denn diese Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, soll dem getäuschten Versicherer gerade verborgen bleiben (vgl. RGSt 48, 186, 189; BGH StV 1985, 368 m. w. N.; Fischer aaO § 263 Rdn. 103 m. w. N.).
161
Dafür, dass bereits mit dem Vertragsabschluss beim Versicherer ein Vermögensschaden eingetreten ist, spricht nicht zuletzt auch die zivilrechtliche Betrachtung. Insoweit ist anerkannt, dass der Versicherer gegenüber dem täuschenden Versicherungsnehmer nicht nur die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages hat. Daneben kommt vielmehr auch eine Schadensersatzhaftung des Versicherungsnehmers aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB) in Betracht mit der Folge, dass der getäuschte Versicherer gemäß § 249 BGB die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen kann (vgl. BGH NJW 1998, 302, 303). Insoweit besteht die Möglichkeit, dass allein durch die mit dem Vertragsabschluss eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ein Vermögensschaden begründet wird, wenn der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert der Verpflichtungen zurückbleibt (vgl. BGH aaO S. 304).
162
Nach alldem ist in den Fällen, in denen es zum Abschluss des Lebensversicherungsvertrags kam, beim Versicherer ein Schaden entstanden, so dass insoweit jeweils ein vollendeter Eingehungsbetrug vorliegt. Die dem Tatplan entsprechende spätere Auszahlung der Versicherungssummen hätte lediglich zu einer Schadensvertiefung geführt und den Eingehungs- zum Erfüllungsbetrug werden lassen. Auch insoweit ist es für die rechtliche Bewertung ohne Belang , dass hierzu und damit zum Eintritt des endgültigen Verlustes des Versicherers noch eine weitere erfolgreiche Täuschung über den Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich gewesen wäre.
163
Zweifel daran, dass der jeweilige Versicherer bereits mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages in seinem Vermögen geschädigt war, bestehen auch nicht deswegen, weil sich die Bestimmung der Schadenshöhe als problematisch erweist. Insoweit könnte sich eine Berechnung nach bilanziellen Maßstäben (so BGH StV 2009, 242) etwa deswegen als schwierig darstellen, weil es für die Bewertung der Verpflichtung aus einem täuschungsbedingt abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag keine anerkannten Richtgrößen gibt. Diese Schwierigkeiten lassen indes den Schaden nicht entfallen. Sie führen lediglich dazu, dass der Tatrichter grundsätzlich unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege der Schätzung Mindestfeststellungen zu treffen hat (vgl.
BGH aaO S. 243). Hierzu wird er sich erforderlichenfalls der Hilfe von Sachverständigen aus den Gebieten der Versicherungsmathematik bzw. der Versicherungsökonomie und/oder des Bilanzwesens bedienen. Unter den hier gegebenen Umständen (vgl. unten VI.) war dies indes nicht geboten.
164
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung zum Eingehungsbetrug.
165
So hat bereits das Reichsgericht (RGSt 48, 186) einen Vermögensschaden des Feuerversicherers in dem bloßen Abschluss eines Versicherungsvertrages gesehen, auf den die Versicherungsnehmer unter Angabe eines unzutreffend hohen Versicherungswerts in der Absicht angetragen hatten, die versicherten Sachen alsbald in Brand zu setzen und dadurch in den Besitz der Versicherungssumme u. a. auch für Gegenstände zu kommen, die gar nicht vorhanden waren. Es hat dabei ausgeführt, dass der Prämienanspruch, den die Gesellschaft erhielt, nur den Ausgleich bildete "für die gegenüber einem vertragstreuen Vertragsgegner übernommene Verpflichtung zur Gefahrtragung. Dieser Anspruch verlor an Wert und büßte ihn im wesentlichen ein bei den Angeklagten , die überhaupt nicht die Absicht hatten, ihr Verhalten dem Vertrage gemäß einzurichten, … sondern im Gegenteil entschlossen waren, mit Hilfe des Scheines eines Vertrags die Gesellschaft zu einer vermögensrechtlichen Aufwendung , der Zahlung der Brandentschädigung, zu veranlassen." Die Vermögensminderung (damals bezeichnet als Vermögensgefährdung) sah das Reichsgericht darin, dass sich die Versicherungsgesellschaft täuschungsbedingt vertraglich verpflichtete, "eine weit größere Gefahr (vermögensrechtlichen Inhalts) zu tragen, als sie dem in der Prämie ausgedrückten, demgemäß auch vereinbarten gewöhnlichen Verlaufe der Dinge entsprach, und die Möglichkeit einer die Gesellschaft treffenden tatsächlichen Einbuße an ihrem Vermögen war bei der von den Angeklagten in Aussicht genommenen alsbaldigen Brandstiftung unmittelbar gegeben" (RGSt 48, 186, 190).
166
Auch der Bundesgerichtshof hat den Betrug schon als vollendet angesehen mit dem Vertragsschluss über die Lieferung von Feinkohle, bei dem der Angeklagte von Anfang an beabsichtigt hatte, lediglich minderwertigen Kohlenschlamm zu liefern (BGH NJW 1953, 836). Er hat ausgeführt, dass beim Eingehungsbetrug eine "Vermögensgefährdung" schon darin bestehen kann, dass der Geschädigte überhaupt in vertragliche Beziehungen zu einem böswilligen Vertragspartner getreten ist, der von vornherein darauf ausging, den Vertragspartner unter planmäßiger Ausnutzung eines beim Vertragsschluss durch Vorspiegelung von Tatsachen erregten Irrtums zur späteren Entgegennahme einer vertragswidrigen Leistung zu veranlassen.
167
Einen vollendeten Eingehungsbetrug hat der Bundesgerichtshof zuletzt auch in dem betrügerisch veranlassten Eingehen eines Risikogeschäfts gesehen , das mit einer nicht mehr vertragsimmanenten Verlustgefahr verbunden ist (BGH NJW 2009, 2390). Er hat dabei ausgeführt, der mit der Vermögensverfügung unmittelbar eingetretene Vermögensschaden sei durch das Verlustrisiko im Zeitpunkt der Vermögensverfügung bestimmt.
168
d) Entgegen der Ansicht der Revisionen steht auch das Erfordernis der Stoffgleichheit einer Strafbarkeit des Angeklagten nicht entgegen. Der rechtswidrige Vermögensvorteil, den der Täter für sich oder einen Dritten erlangen will, muss die Kehrseite des Schadens sein. Unmittelbare Folge des Vertragsabschlusses war für den Angeklagten die Verbesserung seiner Vermögenssituation. Diese bestand darin, dass der getäuschte Lebensversicherer die Deckung des Risikos zu nicht äquivalenten Konditionen übernahm und dem Ange- klagten die Möglichkeit eröffnete, diese Risikodeckung zur Fingierung des Todesfalles auszunutzen.
169
2. Dementsprechend setzte der Angeklagte Y. A. in 19 weiteren Fällen (Fälle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) zur Begehung eines Eingehungsbetrugs unmittelbar an, indem er mit täuschenden Angaben in den Anträgen die Versicherungsunternehmen jeweils zum Abschluss entsprechender Verträge zu veranlassen suchte. Mit der Einreichung des Antrags nahm er diejenige Täuschungshandlung vor, die nach seiner Vorstellung dazu ausreichte, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der den Getäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit den Schaden herbeiführen sollte (vgl. BGHSt 37, 294, 296).
170
Die Einwände der Revisionen, die Angeklagten hätten noch nicht unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt, sondern seien lediglich im Stadium der straflosen Vorbereitungshandlungen verblieben, haben deshalb im Ergebnis keinen Erfolg. Sie sind lediglich im Ausgangspunkt insoweit berechtigt, als die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, in allen Fällen habe ein versuchter Erfüllungsbetrug vorgelegen, rechtlich nicht haltbar ist.
171
Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGHR StGB § 22 Ansetzen 30 m. w. N.).
172
Hier fehlt es für den vom Oberlandesgericht angenommenen Erfüllungsbetrug an einem unmittelbaren Ansetzen zur Tat im Sinne des § 22 StGB, da zunächst noch wesentliche Zwischenschritte erfolgreich hätten zurückgelegt werden müssen, bevor es möglich gewesen wäre, die Versicherungen zur Leistung auf den Todesfall in Anspruch zu nehmen. Denn bevor nicht der Tod des Angeklagten Y. A. in Ägypten fingiert und die entsprechend gefälschten Unterlagen beschafft waren, wäre es nicht möglich gewesen, die Versicherer durch deren Vorlage auf Auszahlung der Versicherungssummen in Anspruch zu nehmen.
173
3. An den 28 Taten des vollendeten bzw. versuchten Betrugs des Angeklagten Y. A. beteiligte sich der Angeklagte K. als Mittäter.
174
Die Annahme von Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann auch eine solche im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandsmäßigen Handelns genügen. Der Mittäter muss nur einen Beitrag leisten, der die Tat fördert und er muss die Tat als eigene wollen. Die Annahme von Mittäterschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in wertender Betrachtung der festgestellten Tatsachen zu prüfen. Dafür sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr maßgeb- lich (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26 m. w. N.). Danach hat das Oberlandesgericht den Angeklagten K. zutreffend als Mittäter angesehen. Er nahm zwar selbst keine Täuschungshandlung vor, war aber der Ideengeber und beteiligte sich intensiv an der Planung der Taten, sorgte nach den Vertragsabschlüssen für die Bezahlung der Prämien und sollte nach dem Tatplan bei der Geltendmachung der Versicherungsleistungen mitwirken. An der Tat hatte er selbst ein großes Interesse.
175
4. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beteiligte sich der Angeklagte I. A. , nachdem er am 21. September 2004 von den beiden Mitangeklagten in das Betrugsvorhaben eingeweiht worden war, an den nach diesem Tag begangenen Taten (fünf Fälle des vollendeten und 18 Fälle des versuchten Betrugs). Die Würdigung des Oberlandesgerichts, der Angeklagte sei dabei Mittäter gewesen, hält rechtlicher Überprüfung nach den oben dargelegten Grundsätzen noch stand. Zwar nahm auch er nicht selbst Täuschungshandlungen vor, zudem sollte er persönlich von der erwarteten Beute nicht profitieren. Gleichwohl hatte er insoweit ein eigenes Interesse an der Tat, als er wusste, dass mit einem Teil der Beute seine Familie (Mutter und Geschwister ) unterstützt werden sollten. Hinzu kommt, dass er im Endstadium des Betrugsvorhabens als Begünstigter der Lebensversicherungsverträge die entscheidende Tatherrschaft haben sollte und seine Mitwirkung deshalb notwendige Bedingung für das Tatvorhaben war.
176
Für die vor dem 21. September 2004 begangenen Taten ist indes ein strafbares Handeln des Angeklagten I. A. nicht belegt. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts und des Generalbundesanwalts können ihm die Tatbeiträge der Mitangeklagten auch nicht nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden. Eine solche liegt bei demjenigen vor, der in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns in das tatbestandliche Geschehen eingreift. Die Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände ist aber nur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon alles getan ist und das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548; 1998, 565). So liegt es hier. Der Angeklagte billigte nach seinem Hinzukommen zwar die Tatausführung durch die Mitangeklagten, erklärte sich bereit, in einem späteren Stadium der Tat durch eigene Tatbeiträge zur endgültigen Beutesicherung beizutragen , und beteiligte sich mit Vorschlägen an der weiteren Tatausführung. Er leistete aber für diese ersten fünf Taten selbst keinen Tatbeitrag mehr. Bei zwei Fällen (Fälle 1 und 4) waren die Versicherungsverträge schon abgeschlossen, in zwei Fällen (Fälle 2 und 3) sind die Versicherungsverträge später abgeschlossen worden, im Fall 4 hat die Versicherung den Vertragsabschluss am 4. Oktober 2004 abgelehnt. In keinem Fall ist ein Tätigwerden des Angeklagten, das auf den weiteren Ablauf Einfluss gehabt hätte, festgestellt. Insoweit ist ohne Bedeutung, dass auf alle vier abgeschlossenen Versicherungsverträge Prämienzahlungen auch nach dem 21. September 2004 erfolgten. Dies entsprach zwar dem inzwischen von allen drei Angeklagten gefassten Tatplan, indes lag darin nur ein Aufrechterhalten der durch die frühere Täuschung erreichten Fehlvorstellung des jeweiligen Versicherers über eine korrekte Vertragsabwicklung und keine weitere tatbestandsrelevante Täuschungshandlung.
177
Der Senat kann daher offenlassen, ob angesichts der Fallbesonderheiten - zur Vertiefung des Schadens durch Inanspruchnahme der Lebensversicherungen nach einem fingierten Todesfall sollte der Angeklagte ganz erhebliche Tatbeiträge leisten - eine sukzessive Mittäterschaft im Rahmen des Betrugstatbestands zwischen Vollendung und Beendigung hier in Frage kommen könnte (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5; BGH, Beschl. vom 2. Juli 2009 - 3 StR 131/09).
178
5. Mit der Zustimmung des Angeklagten I. A. zu dem Tatplan und mit dessen erklärter Bereitschaft, sich im weiteren Verlauf der Tat an der Geltendmachung der Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssummen zu beteiligen und die Beute auszukehren, haben sich die Angeklagten zu einer Bande verbunden, um in der Folgezeit - jedenfalls in der in Aussicht genommenen kurzen, im einzelnen aber noch nicht genau bestimmten Zeitspanne - weitere Betrugstaten zu begehen. Damit liegt bei den nach dem 21. September 2004 begangenen Taten (ab Fall 6) jeweils das Regelbeispiel bandenmäßiger Begehung für die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB vor.
179
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt dieses Merkmal bei den ersten fünf Taten. Der Angeklagte I. A. war an diesen Taten nicht beteiligt, die für eine Bande erforderliche Bandenabrede zum Tatzeitpunkt noch nicht getroffen. Die Mitangeklagten handelten deshalb lediglich als Mittäter (vgl. BGH, Beschl. vom 17. März 2009 - 4 StR 607/08).
180
IV. Konkurrenzen
181
Das Verhältnis zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung und den Betrugstaten hat das Oberlandesgericht im Grundsatz zutreffend beurteilt.
182
1. Der Angeklagte K. hat die neun Taten des Betrugs (Fälle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30, 33) und die 19 Taten des versuchten Betrugs (Fälle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) jeweils in Verfolgung der Ziele der Al Qaida begangen. Sie stehen deshalb mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an der ausländischen terroristischen Vereinigung jeweils in Tateinheit. Zugleich werden sie, da das Verbrechen nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB gegenüber den Betrugstaten das schwerere Delikt ist, von diesem zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verklammert (vgl. BGHSt 29, 288, 291; BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 1; § 129 a Konkurrenzen

4).


183
2. Bei dem Angeklagten Y. A. stellen sich die neun Taten des Betrugs (Fälle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30, 33) und die 19 Taten des versuchten Betrugs (Fälle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) im Ergebnis als Teile einer einheitlichen Unterstützungshandlung für die ausländische terroristische Vereinigung dar.
184
Im Ausgangspunkt besteht allerdings bei einer Mehrzahl von Unterstützungshandlungen zwischen diesen jeweils Tatmehrheit. Hierin liegt der Unterschied zur mitgliedschaftlichen Beteiligung, bei der mehrere Einzelakte zu einem tatbestandlichen Verhaltenstypus im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden (vgl. Krauß aaO § 129 Rdn. 193). Eine tatbestandliche Handlungseinheit zwischen mehreren Unterstützungshandlun- gen kommt nur in Betracht, wenn es um ein und denselben Unterstützungserfolg geht und die einzelnen Akte einen engen räumlichen, zeitlichen und bezugmäßigen Handlungszusammenhang aufweisen (vgl. Krauß aaO m. w. N.). So liegt es hier. Sämtliche Handlungen bezogen sich auf das einheitliche, übergeordnete Ziel der Unterstützung. Die Bemühungen dienten stets nach demselben Tatschema dem Zweck, aus der gesamten erstrebten Betrugsbeute die ausländische terroristische Vereinigung Al Qaida in Form einer Geldzuwendung zu stärken. Die Handlungen standen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Zum Teil beantragte der Angeklagte an einem Tag bei demselben Versicherer den Abschluss mehrerer Versicherungsverträge oder stellte Anträge bei mehreren Versicherern.
185
Die somit einheitliche Unterstützungshandlung verbindet nach den unter vorstehend 1. für die mitgliedschaftliche Beteiligung dargestellten Grundsätzen, die im Hinblick auf den am jeweiligen Strafrahmen zu messenden Unrechtsgehalt des § 129 a Abs. 5 Satz 1 1. Alt. StGB einerseits und des § 263 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 StGB andererseits für diese Konstellation entsprechend gelten , die einzelnen vollendeten bzw. versuchten Betrugstaten ebenfalls zur Tateinheit.
186
3. Bei dem Angeklagten I. A. stellen sich die fünf Taten des Betrugs (Fälle 6, 16, 22, 30, 33) und die 18 Taten des versuchten Betrugs (Fälle 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) im Ergebnis ebenfalls als Teile einer einheitlichen Unterstützungshandlung für die ausländische terroristische Vereinigung dar.
187
Als Mittäter muss sich der Angeklagte die im Rahmen des gemeinsamen Tatplans mit seiner Billigung erbrachten Tathandlungen seiner Mittäter - und damit alle 23 vom Mitangeklagten Y. A. seit seinem Hinzutre- ten und der Bildung der Bande begangenen Täuschungshandlungen - zurechnen lassen. Die Frage des rechtlichen Zusammentreffens ist jedoch bei einer Tatserie für jeden einzelnen Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags jedes Tatbeteiligten (BGH StV 2002, 73). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Angeklagte seinen Tatbeitrag insgesamt durch die Bereitschaft zur Geltendmachung der Versicherungsleistungen sowie durch die Einholung zusätzlicher Informationen zum Verfahrensablauf der Leistungsprüfung bei Lebensversicherungen sowie durch Vorschläge und Anregungen allgemeiner Art erbracht. Beiträge , die auf einzelne Betrugstaten konkretisiert waren, sind nicht festgestellt. In diesem Fall werden ihm die Einzeltaten des Mitangeklagten als in gleichartiger Tateinheit begangen zugerechnet (vgl. Fischer aaO § 25 Rdn. 23 m. w. N.). Diese Tatbeiträge zum Betrug stellen gleichzeitig die Unterstützungshandlung des Angeklagten dar. Dementsprechend liegt - wie das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch nur eine Tat des Unterstützens einer ausländischen terroristischen Vereinigung vor.
188
V. Schuldspruchänderung
189
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch weitergehende Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten Y. A. an der Al Qaida getroffen werden können. Er hat deshalb den Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung schuldig ist. Außerdem hat er die durch die abweichende rechtliche Beurteilung der Betrugstaten notwendigen Änderungen der Schuldsprüche vorgenommen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn die Angeklagten hätten sich dagegen hier nicht anders als geschehen verteidigen können.
190
VI. Strafausspruch
191
1. Bei dem Angeklagten K. bleibt der Strafausspruch von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Das Oberlandesgericht hat die Strafe aus dem Strafrahmen des § 129 a Abs. 1 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe ) entnommen. Der Senat schließt aus, dass es bei zutreffender rechtlicher Beurteilung der Betrugstaten auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Zwar können die Fälle 1 bis 5 nicht mehr als bandenmäßig begangen und damit regelmäßig als besonders schwere Fälle des Betrugs bzw. des versuchten Betrugs beurteilt werden. Indes sind neun der Taten als vollendet anzusehen, was deren Gewicht für die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten erhöht. Der Bestand der Strafe ist auch nicht deshalb gefährdet, weil die (potentiellen) Vermögensschäden der Versicherer durch die (versuchten) Eingehungsbetrugstaten , die der Schuldspruchänderung durch den Senat zugrunde liegen, wesentlich hinter den Beträgen zurückbleiben, die der Angeklagte letztlich nach gelungener Vortäuschung des Versicherungsfalles für sich und die Mittäter erlangen wollte. Das Oberlandesgericht ist insgesamt nur von Versuchsfällen ausgegangen und hat demgemäß einen Schadenseintritt verneint. Dass es die Höhe der beabsichtigten Bereicherung durch Zahlung der Versicherungssummen im Sinne einer Beuteerwartung strafschärfend berücksichtigt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden und stellt auch auf der Grundlage der vom Senat ausgeurteilten (versuchten) Eingehungsbetrugstaten einen maßgeblichen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar. Demgegenüber hat aber auch bereits das Oberlandesgericht ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass der Eintritt dieses letztendlich ins Auge gefassten Schadens noch sehr weit entfernt war und noch weiterer Zwischenschritte bedurft hätte.
192
2. Die Strafe für den Angeklagten Y. A. kann hingegen nicht bestehen bleiben. Durch die Änderung des Schuldspruchs hat sich der die Strafe bestimmende Strafrahmen in seiner Untergrenze von einem Jahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe abgesenkt. Zwar hat sich das Oberlandesgericht daran nicht orientiert; auch ist die Obergrenze des Strafrahmens mit zehn Jahren gleichgeblieben. Dennoch kann der Senat - schon wegen der Nähe der verhängten Strafe zu derjenigen für den wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung verurteilten Mitangeklagten K. - nicht ausschließen, dass die Strafe milder ausgefallen wäre, wenn das Oberlandesgericht den Angeklagten zutreffend nur wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung schuldig gesprochen hätte.
193
Über den Strafausspruch muss deshalb erneut durch den Tatrichter entschieden werden. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von der rechtsfehlerhaften Einordnung des Tatbeitrags des Angeklagten nicht berührt sind. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen dürfen.
194
Damit wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos (Meyer-Goßner aaO § 464 Rdn. 20).
195
3. Bei dem Angeklagten I. A. bleibt der Strafausspruch von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Das Oberlandesgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 129 a Abs. 5 Satz 1 1. Alt. StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) entnommen. Der Senat kann auch hier ausschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Zwar sind die ersten fünf Betrugstaten im Schuldspruch entfallen; indes wird der Schuldumfang davon bestimmt, dass der Angeklagte bereit war, auch hinsichtlich der ohne seine Mitwirkung begangenen Betrugstaten die letztendlich erwartete Beute durch die Geltendmachung und Vereinnahmung der Versicherungsleistungen zu sichern.
196
VII. Kostenbeschwerde
197
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten I. A. gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen, da diese dem Gesetz entspricht.
Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Schäfer

(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig.

(2) Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.

(3) Bei Maßnahmen nach § 100b ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach § 100b erlangt wurden und den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen oder von der Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. Die Entscheidung des Gerichts über die Verwertbarkeit ist für das weitere Verfahren bindend.

(4) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, so darf sie unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel hat die Staatsanwaltschaft über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100e Absatz 5 gilt entsprechend. Auch soweit für bereits erlangte Erkenntnisse ein Verwertungsverbot nach Absatz 2 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen des § 53 sind Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 2 entsprechend. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. § 160a Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 1 6 2 / 1 5
vom
4. August 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. August 2015 einstimmig

beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. September 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Zu der Verfahrensrüge der Angeklagten, das Landgericht habe den aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2011 und vom 24. Juli 2012 jeweils beschlagnahmten Bestand auf dem E-Mail-Konto des Mitangeklagten H. verwertet, obwohl dieser von den Maßnahmen auch nachträglich nicht unterrichtet worden sei, bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
2
Bei der Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist (§ 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 StPO). Eine Zurückstellung der Benach- richtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die Strafprozessordnung für diese Untersuchungshandlung - anders als § 101 Abs. 5 StPO für die in § 101 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen - nicht vor (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - StB 48/09, NJW 2010, 1297, 1298). Der Auffassung des Landgerichts, den Strafverfolgungsbehörden falle Willkür dann nicht zur Last, wenn sie aufgrund eines "nachvollziehbaren Interesses" an der Geheimhaltung der Beschlagnahme von Benachrichtigungen absehen, geht daher fehl. Es ist nicht Sache der Ermittlungsbehörden oder Gerichte, in Individualrechte eingreifende Maßnahmen des Strafverfahrens je nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen zu gestalten ; sie sind vielmehr an das Gesetz gebunden. Es wäre allein Sache des Gesetzgebers, eine Regelung in die Strafprozessordnung einzufügen, die es den Ermittlungsbehörden gestattet, Beschlagnahmen vor den davon Betroffenen aus ermittlungstaktischen Gesichtspunkten zunächst zu verheimlichen und erst dann offen legen zu müssen, wenn dadurch die weiteren Ermittlungen nicht mehr gefährdet werden. Jedenfalls seit der Veröffentlichung des Senatsbeschlusses vom 24. November 2009 musste dies auch den in vorliegender Sache ermittelnden Stellen bewusst sein.
3
Im Ergebnis folgt der Senat indes dem Landgericht und dem Generalbundesanwalt darin, dass der Gesetzesverstoß im konkreten Fall kein Beweisverwertungsverbot begründet. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass die Beschlagnahme als solche rechtmäßig war; Ermittlungsbehörden und Gericht haben daher befugt Kenntnis der daraus herrührenden verfahrensrelevanten Tatsachen erlangt. Allein der an die zulässige Beschlagnahme anschließende Gesetzesverstoß der unterlassenen Mitteilung hat hier - insbesondere auch vor dem Hintergrund des erheblichen Tatvorwurfs - nicht das Gewicht, die rechtmäßig gewonnenen Erkenntnisse für das Verfahren zu sperren.
4
Anders könnte es allerdings für den Fall liegen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Benachrichtigung deshalb unterlassen, weil sie beabsichtigen , den Eingriff - unter den erleichterten Voraussetzungen der §§ 94, 98 StPO - in zeitlichem Abstand zu wiederholen. Eine so provozierte Fortsetzung belastender E-Mail-Kommunikation und Verwertung hieraus gewonnener Erkenntnisse ist hier jedoch nicht Gegenstand der Rügen. Becker Hubert Mayer RiBGH Gericke befindet sich Spaniol in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.

(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 1 6 2 / 1 5
vom
4. August 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. August 2015 einstimmig

beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. September 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Zu der Verfahrensrüge der Angeklagten, das Landgericht habe den aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2011 und vom 24. Juli 2012 jeweils beschlagnahmten Bestand auf dem E-Mail-Konto des Mitangeklagten H. verwertet, obwohl dieser von den Maßnahmen auch nachträglich nicht unterrichtet worden sei, bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
2
Bei der Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist (§ 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 StPO). Eine Zurückstellung der Benach- richtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die Strafprozessordnung für diese Untersuchungshandlung - anders als § 101 Abs. 5 StPO für die in § 101 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen - nicht vor (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - StB 48/09, NJW 2010, 1297, 1298). Der Auffassung des Landgerichts, den Strafverfolgungsbehörden falle Willkür dann nicht zur Last, wenn sie aufgrund eines "nachvollziehbaren Interesses" an der Geheimhaltung der Beschlagnahme von Benachrichtigungen absehen, geht daher fehl. Es ist nicht Sache der Ermittlungsbehörden oder Gerichte, in Individualrechte eingreifende Maßnahmen des Strafverfahrens je nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen zu gestalten ; sie sind vielmehr an das Gesetz gebunden. Es wäre allein Sache des Gesetzgebers, eine Regelung in die Strafprozessordnung einzufügen, die es den Ermittlungsbehörden gestattet, Beschlagnahmen vor den davon Betroffenen aus ermittlungstaktischen Gesichtspunkten zunächst zu verheimlichen und erst dann offen legen zu müssen, wenn dadurch die weiteren Ermittlungen nicht mehr gefährdet werden. Jedenfalls seit der Veröffentlichung des Senatsbeschlusses vom 24. November 2009 musste dies auch den in vorliegender Sache ermittelnden Stellen bewusst sein.
3
Im Ergebnis folgt der Senat indes dem Landgericht und dem Generalbundesanwalt darin, dass der Gesetzesverstoß im konkreten Fall kein Beweisverwertungsverbot begründet. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass die Beschlagnahme als solche rechtmäßig war; Ermittlungsbehörden und Gericht haben daher befugt Kenntnis der daraus herrührenden verfahrensrelevanten Tatsachen erlangt. Allein der an die zulässige Beschlagnahme anschließende Gesetzesverstoß der unterlassenen Mitteilung hat hier - insbesondere auch vor dem Hintergrund des erheblichen Tatvorwurfs - nicht das Gewicht, die rechtmäßig gewonnenen Erkenntnisse für das Verfahren zu sperren.
4
Anders könnte es allerdings für den Fall liegen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Benachrichtigung deshalb unterlassen, weil sie beabsichtigen , den Eingriff - unter den erleichterten Voraussetzungen der §§ 94, 98 StPO - in zeitlichem Abstand zu wiederholen. Eine so provozierte Fortsetzung belastender E-Mail-Kommunikation und Verwertung hieraus gewonnener Erkenntnisse ist hier jedoch nicht Gegenstand der Rügen. Becker Hubert Mayer RiBGH Gericke befindet sich Spaniol in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,

1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2.
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
3.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
a)
sich zu töten oder zu verletzen,
b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c)
fremde Sachen zu beschädigen oder
d)
sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 552/08
vom
14. August 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja (nicht: B. III., C. V.-VII.)
Veröffentlichung: ja
____________________________________
I. StPO § 100 c Abs. 4, 5, 6, § 100 d Abs. 5 Nr. 3
1. Die Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO setzt grundsätzlich
voraus, dass die zu verwendenden Daten polizeirechtlich rechtmäßig erhoben
wurden.
2. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den sog. relativen Beweisverwertungsverboten
, nach denen nicht jeder Verstoß bei der Beweiserhebung
zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse
führt, gelten auch für die in neuerer Zeit vermehrt in die Strafprozessordnung
eingeführten Verwendungsregelungen bzw. Verwendungsbeschränkungen.
3. Zur Verwendbarkeit von Daten im Strafverfahren, die durch eine akustische
Wohnraumüberwachung auf der Grundlage einer polizeirechtlichen Ermächtigung
zur Gefahrenabwehr gewonnen worden sind, welche noch keine Regelung
zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung enthielt.
4. Der Begriff "verwertbare Daten" in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO bezieht sich auf
die gesetzlichen Beweisverwertungsverbote in § 100 c Abs. 5 und 6 StPO sowie
auf das Beweiserhebungsverbot aus § 100 c Abs. 4 StPO.
5. Werden durch eine Wohnraumüberwachungsmaßnahme Gespräche eines
nach § 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgezeichnet, so richtet
sich die Verwertbarkeit dieser Gesprächsinhalte stets nach der Vorschrift des
§ 100 c Abs. 6 StPO. Für eine isolierte Anwendung des § 52 StPO ist daneben
kein Raum.
II. StGB §§ 129, 129 a, 129 b
1. Zur Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, wenn
sich der Täter ausschließlich im Inland aufgehalten hat.
2. Das Unterstützen einer Vereinigung umfasst regelmäßig auch Sachverhalte
, die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur
mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten wären.
Mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrags ist der Eingehungsbetrug
vollendet, wenn der Versicherungsnehmer darüber getäuscht hat, dass er
den Versicherungsfall fingieren will, um die Versicherungssumme geltend machen
zu lassen.
BGH, Urt. vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08 - OLG Düsseldorf
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.
zu 2. und 3.: Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
28. Mai 2009 in der Sitzung am 14. August 2009, an denen teilgenommen haben
:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin und
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des Angeklagten Y. A. ,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten I. A. ,
Justizangestellte in der Verhandlung vom 28. Mai 2009,
Justizamtsinspektor bei der Verkündung am 14. August 2009
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2007
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten wie folgt schuldig sind: aa) der Angeklagte K. der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen; bb) der Angeklagte Y. A. der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen; cc) der Angeklagte I. A. der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in fünf sowie mit versuchtem Betrug in achtzehn tateinheitlichen Fällen;
b) im Strafausspruch betreffend den Angeklagten Y. A. aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Y. A. , an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten und die sofortige Beschwerde des Angeklagten I. A. gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils werden verworfen.
4. Die Angeklagten K. und I. A. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
A. Prozessgeschichte, Feststellungen und Wertungen des Oberlandesgerichts
2
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten K. und Y. A. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem "bandenmäßigen" Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren (K. ) bzw. sechs Jahren (Y. A. ) und den Angeklagten I. A. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die sowohl mehrere Verfahrensrügen erheben als auch mit Einzelbeanstandungen die Verletzung sachlichen Rechts geltend machen. Die beiden Angeklagten A. haben außerdem sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt.
3
Die Revision des Angeklagten Y. A. führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die übrigen Rechtsmittel bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg.
4
Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen und Bewertungen vorgenommen:
5
I. Die Organisation Al Qaida
6
In den Jahren 1996/1997 entstand aus einem Bündnis zwischen Usama Bin Laden und Aiman Al Zawahiri die Organisation Al Qaida, die zum Kampf einer "Islamischen Weltfront für den Jihad gegen Juden und Kreuzzügler" aufrief und es mit dem Ziel, westliche, vor allem amerikanische Truppen aus der arabischen Halbinsel zu vertreiben, als individuelle Glaubenspflicht eines jeden Muslim bezeichnete, die Amerikaner und ihre Verbündeten an jedem möglichen Ort zu töten. Al Qaida war im Kern in Afghanistan angesiedelt. An der Spitze der hierarchisch aufgebauten Organisation standen Bin Laden, Al Zawahiri und Muhammed Atef sowie die Leiter der für Militär, Finanzen, religiöse Fragen und Medienarbeit zuständigen Abteilungen. "Jihadwillige" Islamisten, die mittels des von der Organisation verbreiteten Propagandamaterials angeworben worden waren, wurden in Ausbildungslagern in Afghanistan als Kämpfer geschult. Besonders geeignet erscheinenden Kandidaten wurde sodann in speziellen Vertiefungskursen Sonderwissen vermittelt. Wer an einer derartigen - privilegierten - Spezialausbildung in den Jahren vor 2001 teilgenommen hatte, war der Organisation Al Qaida in der Regel im Sinne einer "Mitgliedschaft" unmittelbar zuzuordnen. Nach Abschluss ihrer Ausbildung kehrten die Kämpfer in ihre Herkunftsländer zurück und bildeten dort operative Zellen. Von der Organisation, deren Zweck und Tätigkeit im Wesentlichen in der Tötung von "Feinden des Islams" bestand, wurden in der Folgezeit mehrere Anschläge ausgeführt, die eine erhebliche Zahl von Menschenleben forderten. Zu ihnen gehörten auch die Selbstmordattentate auf das World-Trade-Center und das Pentagon am 11. September 2001.
7
Die dadurch ausgelösten militärischen Reaktionen beeinträchtigten in der Folgezeit die operative Handlungsfähigkeit der Organisation, führten aber nicht zu einer vollständigen Zerschlagung sämtlicher Strukturen von Al Qaida, sondern nur zu deren - dem Verfolgungsdruck vorübergehend angepassten - Modifizierung. Den in großer Zahl aus Afghanistan geflohenen Anhängern wurde durch Audio- und Videobotschaften verdeutlicht, dass die obersten Führungskräfte von Al Qaida dort weiterhin unverändert aktiv waren. Es gelang der Aufbau von regional tätigen Teilstrukturen in Form der "Al Qaida auf der Arabischen Halbinsel" und einer Gruppe türkischer Islamisten. Außerdem konnte Al Qaida mehrere selbständige islamistische Organisationen ("Al Qaida im Zweistromland" sowie "Al Qaida im islamischen Maghreb") an sich binden. Durch den über Rundfunk und Fernsehen verbreiteten Führungsanspruch von Bin Laden und Al Zawahiri gelang es, auch ohne die Bildung eigenständiger Netzwerke neue Mitglieder der Organisation unter dem "Dach" der Al Qaida zu rekrutieren. An die Stelle des vor 2001 üblichen Gefolgschaftseids traten zur Begründung der Mitgliedschaft in der Organisation mehr und mehr einseitige Loyalitätserklärungen sowie an den Zielvorgaben von Al Qaida orientierte Handlungen.
8
II. Die Tathandlungen der Angeklagten
9
Der Angeklagte K. , der schon 2000 und Anfang 2001 in Trainingslagern der Al Qaida eine terroristische Ausbildung erhalten und seither den gewaltsamen Jihad gegen die "Ungläubigen" als seine außer jeder Diskussion stehende Individualpflicht betrachtet hatte, reiste nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Deutschland im Oktober 2001 erneut nach Afghanistan und nahm dort Ende 2001 / Anfang 2002 an Kampfhandlungen der Al QaidaVerbände teil. Dabei hatte er Kontakt zu Bin Laden und gliederte sich in die Hierarchie der Organisation ein. Im Frühjahr 2002 floh er vor den Amerikanern und deren Verbündeten. Er folgte der von Bin Laden an die im Besitz europäischer Pässe befindlichen "Kämpfer" erteilten Order, sich nach Möglichkeit in ihre Herkunftsländer zu begeben und weiterhin für Al Qaida zu arbeiten. Mitte Juli 2002 kehrte er nach Deutschland zurück und zog nach M. .
10
In M. lernte der Angeklagte K. den Angeklagten Y. A. kennen. Dieser hatte sich schon seit längerem für den gewaltsamen Kampf der Muslime begeistert sowie seine Sympathie zu Al Qaida zum Ausdruck gebracht und war in M. in Kontakt zu weiteren gleichgesinnten Personen gekommen. Die Wohnung des Angeklagten K. in der P. straße wurde zum Treffpunkt dieses Freundeskreises. Der Angeklagte Y. A. besuchte den Angeklagten K. auch in der JVA , nachdem dieser im Januar 2004 in einem Verfahren wegen Betruges verhaftet und für vier Monate in Untersuchungshaft genommen worden war.
11
Der Angeklagte K. , der sich nach wie vor der Al Qaida zugehörig und in der Rolle eines "Murabit" fühlte, der nur zeitweilig den Kampfschauplatz des Jihad hatte verlassen müssen, entfaltete in der Folgezeit umfangreiche Aktivitäten für die Organisation. Er befasste sich zu deren Gunsten in erster Linie mit Rekrutierungs- und Beschaffungsmaßnahmen und warb für die Unterstützung des gewaltsamen Jihad durch einen Märtyrereinsatz oder zumindest durch eine Spende an seine Organisation. Dabei gelang es ihm, den Angeklagten Y. A. zur Mitarbeit zu bewegen. Dieser entschloss sich vor dem Hintergrund seiner eigenen ideologischen Vorprägung, auf die Angebote des Angeklagten K. einzugehen und seine Tätigkeit in Deutschland fortan in den Dienst von Al Qaida zu stellen. Dementsprechend machte er die Planung und Durchführung einer Betrugsserie zum Nachteil von Lebensversicherungsgesellschaften zum "Mittelpunkt seines Lebens", deren erhebliche Beute zum einen Teil Al Qaida und zum anderen seiner Familie zugute kommen und zuletzt ihm ermöglichen sollte, dem Angeklagten K. zur Teilnahme am Jihad in den Irak zu folgen.
12
Der Plan einer Betrugsserie sah vor, dass der Angeklagte Y. A. innerhalb eines auf zwei bis drei Monate angelegten Tatzeitraums zahlreiche Lebensversicherungsverträge abschließen, sodann nach Ägypten verreisen und von dort aus mittels Bestechung von Amtspersonen inhaltlich falsche Urkunden übersenden sollte, um gegenüber den Versicherungsunternehmen einen tödlichen Verkehrsunfall in Ägypten vortäuschen zu können. Der Angeklagte I. A. sollte sodann als Begünstigter mit Unterstützung des Angeklagten K. die Versicherungssummen geltend machen. In Verfolgung dieses zuerst zwischen den Angeklagten K. und Y. A. entwickelten Plans holte letzterer ab Mai 2004 bei Versicherungsunternehmen erste Erkundigungen über die möglichen Vertragsge- staltungen ein und begann am 10. August 2004 mit der Stellung von Versicherungsanträgen. Der Angeklagte K. stellte sicher, dass die ersten Prämien bezahlt werden konnten. Der Angeklagte I. A. , der am 21. September 2004 umfassend in den Tatplan eingeweiht worden war, nahm an zahlreichen Besprechungen des Vorhabens teil, ließ hierbei keine Zweifel an seiner uneingeschränkten Bereitschaft zur Mitwirkung bei der späteren Geltendmachung der Versicherungssummen und deren Verwendung aufkommen und unterstützte ferner die gemeinsame Tatplanung durch die Einholung zusätzlicher Informationen zum Procedere der Leistungsprüfung bei Lebensversicherungen sowie durch Vorschläge und Anregungen allgemeiner Art. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass zumindest ein Teil der Beute über den Angeklagten K. der Al Qaida zufließen und auf diese Weise ihren organisatorischen Zusammenhang fördern sowie die Verfolgung ihrer terroristischen Aktivitäten erleichtern werde.
13
Im Einzelnen stellte der Angeklagte Y. A. zwischen dem 10. August 2004 und dem 15. Januar 2005 bei verschiedenen Versicherungsunternehmen insgesamt 28 Anträge auf Abschluss von Lebensversicherungsverträgen. Entsprechend der Tatplanung kam es in neun Fällen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer garantierten Todesfallsumme von 1.264.092 €. In 19 Fällen wurden die Anträge des Beschwerdeführers - teilweise aufgrund der zwischenzeitlichen Warnhinweise der Polizei an die Versicherungsunternehmen, zuletzt auch wegen der Festnahme der Angeklagten K. und Y. A. am 23. Januar 2005 - abgelehnt bzw. nicht mehr weiter bearbeitet.
14
III. Beweisgrundlage und rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts
15
Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung im Wesentlichen auf Erkenntnisse gestützt, die durch Wohnraumüberwachungsmaßnahmen in der von den Angeklagten K. und Y. A. bewohnten Wohnung in M. gewonnen worden waren.
16
Nach der rechtlichen Würdigung des Oberlandesgerichts war Al Qaida trotz der strukturellen Veränderungen aufgrund der Verfolgung seit Ende des Jahres 2001 auch im Tatzeitraum eine ausländische terroristische Vereinigung. In dieser haben sich die Angeklagten K. und Y. A. als Mitglieder betätigt, während der Angeklagte I. A. nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Vereinigung unterstützt hat. Die Taten der Angeklagten zum Nachteil der Versicherungen stellen sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts in allen Fällen, also auch soweit es zu Vertragsabschlüssen gekommen ist, als täterschaftlich und bandenmäßig begangener versuchter Betrug dar.
17
B. Die Verfahrensrügen
18
I. Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung
19
Die Beschwerdeführer rügen unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten die Verwertung der aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse. Den Verfahrensbeanstandungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
20
Das Polizeipräsidium M. beantragte am 22. Juni 2004 beim Amtsgericht M. gemäß § 29 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (im Folgenden: POG RhPf) die richterliche Anordnung der Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln für die Wohnung des Angeklagten K. . Begründet wurde der Antrag u. a. mit der dringenden Gefahr, dass der sich dort regelmäßig treffende Personenkreis die Begehung von terroristischen Anschlägen plane. Nachdem der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht den Antrag zunächst am 28. Juni 2004 abgelehnt hatte, weil bereits der Anfangsverdacht einer Straftat nach §§ 129 a, 129 b StGB gegen die Betroffenen bestehe, genehmigte das Landgericht M. auf die sofortige Beschwerde des Polizeipräsidiums mit Beschluss vom 14. Juli 2004 gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 POG RhPf aF die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen. Es bejahte entsprechend dem Antrag des Polizeipräsidiums das Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil in der Wohnung Anschläge geplant werden könnten. Eine Befristung der Maßnahme enthielt der Beschluss nicht. Vor Ablauf der damaligen Höchstfrist von drei Monaten gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 POG RhPf aF beantragte das Polizeipräsidium am 8. Oktober 2004 die Verlängerung der Maßnahme. Neben einer Verstrickung des Angeklagten K. in die Netzwerke arabischer Mudjahedin habe die Überwachung die Bereitschaft der Angeklagten K. und Y. A. ergeben, den "Märtyrertod" zu sterben, woraus sich wegen zu befürchtender Anschlagsplanungen eine fortdauernde dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergebe. Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts M. verlängerte am 12. Oktober 2004 aus den fortgeltenden Gründen des Anordnungsbeschlusses die Wohnraumüberwachung für die Dauer von drei Monaten. Nach dem Beschluss war die Überwachung sofort abzubrechen, wenn sich der Angeklagte K. oder der Angeklagte Y. A. jeweils allein in der Wohnung aufhalte, wenn Gespräche offensichtlich für die Gefahrenabwehr irrelevant seien oder wenn der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung - auch kurzzeitig - betroffen sei.
21
Am 12. Oktober 2004 leitete der Generalbundesanwalt gegen die Angeklagten K. und Y. A. das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ein. Am 11. November 2004 beantragte er beim Landgericht Ka. die Anordnung der Wohnraumüberwachung für die Dauer von drei Monaten gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, Abs. 2 und Abs. 3 StPO aF. In dem Antrag wurden Erkenntnisse aus der zuvor auf polizeirechtlicher Grundlage durchgeführten Wohnraumüberwachung zur Begründung des Tatverdachts verwendet. Das Landgericht Ka. ordnete die Maßnahme mit Beschluss vom 24. November 2004 für die Dauer von vier Wochen an. Die bisher gewonnenen Erkenntnisse ließen den Schluss zu, dass der Angeklagte K. im Auftrag der Al Qaida Mitglieder zur Begehung von Selbstmordattentaten rekrutiere und in dem Angeklagten Y. A. auch bereits einen zum "Märtyrertod" Bereiten gefunden habe, mit dem er an der Umsetzung des Plans arbeite. Beide stünden damit im Verdacht, sich an einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglieder zu beteiligen. Ohne die Wohnraumüberwachung werde die Erforschung des Sachverhalts unverhältnismäßig erschwert, weil keine sonstigen Beweismittel ersichtlich seien, mit denen Erkenntnisse über Zielsetzung oder Aktivitäten der Angeklagten gewonnen werden könnten. Eine weitere Aufklärung sei auch erforderlich, weil die bisherigen Erkenntnisse noch keinen hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Mitgliedschaft der Angeklagten in der Al Qaida und ihre konkrete Art der Beteiligung ergeben hätten. Eine Ausforschung des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung sei nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, weil die in der abgehörten Wohnung zusammentreffenden Personen nicht miteinander verwandt seien und nicht in einer Beziehung höchstpersönlichen Vertrauens zueinander stünden. Soweit die Brüder des Angeklagten Y. A. in der Wohnung anwesend seien, müssten die Ermittlungsbehörden dafür Sorge tragen, dass die Überwachung sofort abgebrochen werde, sobald der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung berührt werde. Auf entsprechende Anträge des Generalbundesanwalts, mit denen weitere Erkenntnisse zu dem geplanten Versicherungsbetrug, aber auch zu einem möglichen Handel mit Uran mitgeteilt wurden, verlängerte das Landgericht Ka. mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2004 und vom 19. Januar 2005 die Maßnahme um jeweils vier Wochen.
22
Obwohl die Wohnraumüberwachung bereits mit Beschluss vom 14. Juli 2004 genehmigt worden war, begann die Ausführung der Maßnahme erst am 24. August 2004. Am 30. August 2004 erließ das Polizeipräsidium Handlungsgrundsätze für die Durchführung der Wohnraumüberwachung, die allen beteiligten Beamten bekannt gemacht wurden. Mit diesen Handlungsanweisungen sollten die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (BVerfGE 109, 279) zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung umgesetzt werden. Insbesondere wurde nicht eine automatische, sondern eine manuelle Gesprächsaufzeichnung angeordnet. Dafür wurden Polizeibeamte und Dolmetscher im Schichtbetrieb eingesetzt, die nur dann Gespräche aufzeichneten, wenn aufgrund einer Einschätzung der aktuellen Situation in der Wohnung relevante Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Handlungsanweisungen wurden entsprechend den Beschlüssen des Amtsgerichts M. vom 12. Oktober 2004 und des Landgerichts Ka. vom 24. November 2004 fortgeschrieben und berücksichtigten die dort aufgestellten Vorgaben. Die Wohnraumüberwachung wurde mit der vorläufigen Festnahme der Angeklagten K. und Y. A. am 23. Januar 2005 beendet; sie dauerte mithin ca. fünf Monate. In dieser Zeit (insgesamt über 3.620 Stunden) wurden 703 Aufzeichnungen mit einer Gesamtlänge von etwas über 304 Stunden erstellt, was bezogen auf die Gesamtdauer der Maßnahme einem Anteil von 8,4 % entspricht. Von den 703 aufgezeichneten Gesprächen wurden 313 übersetzt, 144 der Anklageschrift zu Grunde gelegt, 142 in die Hauptverhandlung eingeführt und Passagen aus 86 Gesprächsaufzeichnungen im angefochtenen Urteil verwertet. Alle Angeklagten haben in der Hauptverhandlung der Verwertung der Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung widersprochen.
23
Die Rüge hat keinen Erfolg.
24
1. Ob das Oberlandesgericht die im Rahmen der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung gewonnenen Informationen in die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Beweiswürdigung verwerten durfte, bestimmt sich zunächst nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 3198 ff.). Zwar ist diese Vorschrift erst am 1. Januar 2008 und damit nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten. Jedoch ist bei der Änderung strafprozessualer Bestimmungen für das weitere Verfahren grundsätzlich auf die neue Rechtslage abzustellen (BGH NJW 2009, 791, 792 m. w. N.; Knierim StV 2009, 206, 207). Dies gilt auch bei einer Änderung des Rechtszustands zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Revisionsentscheidung (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 354 a Rdn. 4; Kuckein in KK 6. Aufl. § 354 a Rdn. 5). Nach dem somit maßgeblichen § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO - der im Übrigen dem im Zeitpunkt der Verkündung des oberlandesgerichtlichen Urteils geltenden § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF entspricht - können aus einer polizeilichen akustischen Wohnraumüberwachung erlangte, verwertbare personenbezogene Daten im Strafverfahren ohne Einwilligung der über- wachten Personen unter anderem zur Aufklärung einer Straftat verwendet werden , auf Grund derer die Maßnahme nach § 100 c StPO angeordnet werden könnte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:
25
a) Die auf der Grundlage der polizeirechtlichen Wohnraumüberwachung gewonnenen Erkenntnisse sind zum Nachweis von Straftaten herangezogen worden, zu deren Aufklärung die Wohnraumüberwachung auch nach § 100 c StPO angeordnet werden könnte (Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs, vgl. dazu BTDrucks. 16/5846 S. 64; Wolter in SK-StPO § 100 d Rdn. 33). Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Verdacht, dass entsprechende Taten begangen worden sind, bereits im Zeitpunkt der Anordnung bzw. Durchführung der polizeirechtlichen Maßnahme bestanden hatte, denn es handelt sich bei § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO um eine Verwendungsregelung für Erkenntnisse, die zur Gefahrenabwehr , nicht dagegen zur Strafverfolgung erhoben worden waren. Daher ist allein maßgeblich, ob die Daten nunmehr im Strafverfahren zur Klärung des Verdachts einer Katalogtat nach § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO verwendet werden sollen.
26
Hier sind die Protokolle der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung zum Nachweis der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 1. Alt., § 129 b Abs. 1 StGB) verwertet worden, mithin von Katalogtaten im Sinne des § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StPO.
27
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer durften sie aber auch zur Beweisführung hinsichtlich der ihnen angelasteten Betrugstaten herangezogen werden. Zwar sind diese nicht im Katalog des § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO enthalten. Wie jedoch auch die Revisionen letztlich nicht in Abrede nehmen, liegt zwischen den Betrugshandlungen, die sich als Betätigungsakte der durch § 100 c Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StPO als Katalogtat erfassten Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung darstellen , Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor. In einer solchen Konstellation entspricht es bei Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Erkenntnisse aus diesen Ermittlungsmaßnahmen auch zum Nachweis der mit der Katalogtat in Zusammenhang stehenden Nichtkatalogtat verwertet werden dürfen (BGHSt 28, 122, 127 f.; 30, 317, 320; BGH StV 1998, 247, 248). Diese Grundsätze sind im Schrifttum gebilligt und für die Verwertung von Erkenntnissen aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahme übernommen worden (Nack in KK § 100 d Rdn. 33; Wolter aaO § 100 d Rdn. 74; jeweils m. w. N.). Es besteht insoweit kein Anlass, aufgrund der unterschiedlichen betroffenen Grundrechte die Fälle der Wohnraumüberwachung anders als diejenigen der Telekommunikationsüberwachung zu behandeln. Den entsprechenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts tritt der Senat bei.
28
Die den Angeklagten angelasteten Taten nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 1. Alt., § 129 b Abs. 1 StGB wogen auch im konkreten Fall besonders schwer (§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO). Zum einen handelt es sich bei der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Ordnung (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 129 Rdn. 2 m. w. N.) um hochrangige Rechtsgüter; diese werden von § 129 a StGB geschützt. Zum anderen kam das arbeitsteilige, äußerst konspirative Zusammenwirken mehrerer Täter zur Umsetzung eines komplexen Tatplans hinzu , wodurch zugleich noch weitere Rechtsgüter - das Vermögen der Versicherungsunternehmen - verletzt wurden (zu diesen Anforderungen vgl. BTDrucks. 15/4533 S. 12).
29
Die Aufklärung der den Angeklagten angelasteten Taten wäre ohne die Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung unverhältnismäßig erschwert oder unmöglich gemacht worden (§ 100 c Abs. 1 Nr. 4 StPO). Es ist insoweit wiederum nicht auf den Zeitpunkt der Erlangung der Erkenntnisse abzustellen, denn die Regelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO bezieht sich nur auf den erneuten aus der anderweitigen Verwendung der zweckgebundenen Daten folgenden Grundrechtseingriff (vgl. BGH NJW 2009, 791, 792; BVerfGE 100, 313, 391). Zum Zeitpunkt der Verwertung in dem angefochtenen Urteil stellten die Wohnraumüberwachungsprotokolle indes die zentralen Beweismittel dar, ohne die ein Tatnachweis nicht möglich gewesen wäre.
30
b) Bei den Erkenntnissen aus der polizeirechtlichen Wohnraumüberwachung handelt sich um verwertbare Daten im Sinne des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO.
31
Der Begriff der Verwertbarkeit bezieht sich auf die Verwertungsverbote aus § 100 c StPO (Nack aaO § 100 d Rdn. 18; Meyer-Goßner aaO § 100 d Rdn. 6). Dies folgt schon aus dem Vergleich zu § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO, der die Verwendbarkeit "verwertbarer personenbezogener Daten" regelt, die in einem anderen Strafverfahren gewonnen worden sind. Durch die Verwendungsregelungen in § 100 d Abs. 5 StPO (seinerzeit: § 100 d Abs. 6 StPO aF) sollte ein den Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (BVerfGE 109, 279) entsprechendes Schutzniveau geschaffen werden, um für den Bereich der Strafverfolgung die einfachgesetzlichen Regelungen zur Wohnraumüberwachung und der Verwendung der aus einer solchen Maßnahme - sei es auch auf anderer gesetzlicher Grundlage als derjenigen der StPO - erlangten personenbezogenen Informationen insgesamt verfassungsgemäß auszugestalten (BTDrucks. 15/4533 S. 1). Dies erforderte einen einheitlichen Anknüpfungspunkt , wie ihn die Verwertungsverbote des § 100 c StPO boten. Dementsprechend nimmt die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF durch den Verweis auf § 100 d Abs. 6 Nr. 1 StPO aF auch auf die Verwertungsverbote aus § 100 c StPO Bezug, die der Gesetzgeber im Regelungsbereich des § 100 d Abs. 6 Nr. 1 StPO aF beachtet wissen wollte (vgl. BTDrucks. 15/4533 S. 17 f.). Daraus erhellt, dass diese Verwertungsverbote auch im Rahmen des § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF (jetzt: § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO) Anwendung finden und dies durch die gesetzliche Verwendungsvoraussetzung der "verwertbaren" personenbezogenen Daten zum Ausdruck gebracht werden sollte.
32
Die Gegenauffassung, die auf eine Verwertbarkeit im polizeirechtlichen Ausgangsverfahren abstellen will (Wolter aaO § 100 d Rdn. 64), könnte demgegenüber dazu führen, dass für die Verwendbarkeit durch Wohnraumüberwachungsmaßnahmen gewonnener Daten nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO andere , gegebenenfalls großzügigere Maßstäbe gelten würden, als für diejenige nach § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO. Denn im Polizeirecht kommt dem Aspekt der aus Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 GG abzuleitenden Schutzpflichten des Staates zur Abwehr von Gefahren insbesondere für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter eine weitaus größere Bedeutung zu als im Strafprozess (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht 4. Aufl. Rdn. 215 f.; Würtenberger /Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg 6. Aufl. Rdn. 659; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht 14. Aufl. § 17 Rdn. 69). Eine nach polizeirechtlichen Grundsätzen durchgeführte Abwägung zwischen den Grundrechten des durch die Maßnahme Betroffenen und den zu schützenden Rechtsgütern der Allgemeinheit oder eines Einzelnen könnte also auch dann noch zur Verwertbarkeit von erlangten Erkenntnissen führen, wenn diese nach strafpro- zessualen Grundsätzen zu verneinen wäre. Selbst wenn man für das Merkmal der Verwertbarkeit in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO nur auf die polizeirechtlichen Regelungen zum Kernbereichsschutz abstellen wollte, könnte aufgrund der insoweit teilweise unterschiedlichen Regelungen in den Polizeigesetzen der Länder und des Bundes (vgl. dazu Wolter aaO § 100 c Rdn. 17, 19) die Verwendung im Strafverfahren davon abhängen, in welchem Bundesland bzw. nach welchem Bundesgesetz die Maßnahme angeordnet wurde. Dies wäre in sich nicht stimmig.
33
Unverwertbare Daten im Sinne des § 100 c Abs. 4-6 StPO sind vorliegend nicht verwendet, insbesondere in dem angefochtenen Urteil nicht gegen die Beschwerdeführer verwertet worden (dazu unten 2. d) und e).
34
2. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Verwendung der durch die Wohnraumüberwachung auf polizeirechtlicher Grundlage gewonnenen Daten im Strafverfahren gegen die Angeklagten liegen vor.
35
a) Das zur Erhebung der Daten ermächtigende Gesetz gestattet deren Umwidmung für Zwecke der Strafverfolgung (s. dazu Nack aaO § 100 d Rdn. 19; Wolter aaO § 100 d Rdn. 65; allgemein zu dieser Voraussetzung Singelnstein ZStW 120 (2008), 854, 859 ff.). Die entsprechende Verwendungsbefugnis enthält § 29 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 POG RhPf, der auch bereits im Zeitpunkt der Verwertung der Daten in dem angefochtenen Urteil galt.
36
b) Zutreffend machen die Beschwerdeführer allerdings geltend, dass § 29 POG RhPf aF, auf den die akustische Überwachung der Wohnung des Angeklagten K. gestützt worden war, nicht in vollem Umfang verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprach. Dies führt indes nicht dazu, dass die aus der Maßnahme erlangten Erkenntnisse nicht gemäß § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO im Strafverfahren gegen die Angeklagten verwendet werden durften. Hierzu gilt:
37
§ 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass die zu verwendenden Daten polizeirechtlich rechtmäßig erhoben wurden (Nack aaO § 100 d Rdn. 19; Wolter aaO § 100 c Rdn. 32; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 358; s. auch Singelnstein aaO S. 887 f.; Griesbaum in KK § 161 Rdn. 40 - jeweils zur parallelen Problematik bei § 161 Abs. 2 StPO; BGHSt 48, 240, 249; BGHR StPO § 100 a Verwertungsverbot 10; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 100 a Rdn. 87 - jeweils zur Verwendungsregelung des § 100 b Abs. 5 StPO aF).
38
aa) Bedingung dafür ist zunächst eine wirksame Ermächtigungsgrundlage zur Datenerhebung, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 13 GG genügt (Wolter aaO § 100 d Rdn. 64 f.). Ermächtigungsgrundlage war hier § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF, der die Erhebung von Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in der Wohnung des Betroffenen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erlaubte. Diese Eingriffsvoraussetzungen stehen im Einklang mit der das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG einschränkenden Vorschrift des Art. 13 Abs. 4 GG, die eine Wohnraumüberwachung zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit , also bei einer konkreten Gefährdung eines wichtigen Rechtsgutes (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG 10. Aufl. Art. 13 Rdn. 30) zulässt. Durch die Aufzählung einer gemeinen Gefahr und der Lebensgefahr in Art. 13 Abs. 4 GG wird die Eingriffsschwelle beispielhaft definiert (Gornig in v. Mangoldt/Klein/Stark, GG 5. Aufl. Art. 13 Rdn. 126), was auch bei der Auslegung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF zu berücksichtigen ist. Bei Beachtung dieser Maßstäbe ergeben sich insoweit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsermächtigung (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz DVBl 2007, 569, 577 zum weitgehend inhaltsgleichen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf nF). Diese ist auch einfachrechtlich hinreichend bestimmt: Der unbestimmte Rechtsbegriff der dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist insbesondere durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte konturiert worden und setzt voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Schädigung eines hochrangigen Rechtsguts droht; auf eine zeitliche Komponente, etwa in dem Sinne, dass der Schadenseintritt unmittelbar bevorstehen muss, kommt es hingegen nicht entscheidend an (BVerwGE 47, 31, 40; Jarass aaO Art. 13 Rdn. 37).
39
Die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Gegenauffassung herangezogene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfGE 113, 348; MVVerfG LKV 2000, 345) ist nicht einschlägig. Die in jenen Entscheidungen für nichtig erklärten Vorschriften des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG MV ) bzw. § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Niedersächsisches Gesetz über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG Nds.) knüpften als Eingriffsvoraussetzung nicht an die Abwehr einer dringenden Gefahr, sondern an die vorsorgende Strafverfolgung und Verhütung von Straftaten an (BVerfGE 113, 348, 350 f., 368 f.; MVVerfG LKV 2000, 345, 349 f.; siehe auch VerfGH Rheinland-Pfalz DVBl 2007, 569, 577). Die mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf vergleichbare Vorschrift des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SOG M-V, der die Wohnraumüberwachung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zulässt, ist nach der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts von Mecklenburg-Vorpommern hingegen verfassungsgemäß (MVVerfG LKV 2000, 345, 349); der unter den gleichen Voraussetzungen die Anordnung der Telefonüberwachung zulassende § 33 a Abs. 1 Nr. 1 SOG Nds. war nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, weil er in jenem Verfahren mit der Verfassungsbeschwerde nicht angefochten worden war. Aus den vorgenannten Entscheidungen lassen sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF somit nicht herleiten.
40
Die Ermächtigungsgrundlage genügte auch im Hinblick auf den in der Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 4 GG geforderten Richtervorbehalt den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 1 POG RhPf aF).
41
bb) Jedoch enthielt der am 3. März 2004 in Kraft getretene § 29 POG RhPf aF keine Vorschriften zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Solche Regelungen hatte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom selben Tag zur Anordnung einer Wohnraumüberwachung nach der Strafprozessordnung gefordert und die §§ 100 c, 100 d, 100 f und 101 StPO aF deshalb teilweise für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Gleichwohl hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Neufassung dieser Bestimmungen eingeräumt, in der die bisherigen Regelungen unter Beachtung der in der Entscheidung aufgestellten Vorgaben zum Schutz der Menschenwürde und zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fortgalten (BVerfGE 109, 279). Mittlerweile - und auch bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht - sind solche Regelungen zum Kernbereichsschutz sowohl in § 100 c Abs. 4-6 StPO als auch in § 29 Abs. 3-6 POG RhPf nF enthalten.
42
Das Fehlen von Kernbereichsschutzregelungen in § 29 POG RhPf aF führt nicht zur Unverwertbarkeit der aus der Maßnahme erlangten Erkenntnisse.
43
(1) Nicht zu teilen vermag der Senat allerdings die vom Oberlandesgericht und - ihm folgend - vom Generalbundesanwalt vertretene Auffassung, die Vorschrift sei einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich gewesen , dass sie unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben jedenfalls für eine Übergangszeit der Verfassung entsprochen habe und so als rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage für Wohnraumüberwachungsmaßnahmen habe dienen können.
44
Eine verfassungskonforme Auslegung kommt in Betracht, wenn eine auslegungsfähige Norm nach den üblichen Interpretationsregeln mehrere Auslegungen zulässt, von denen eine oder mehrere mit der Verfassung übereinstimmen , während andere zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen (BVerfGE 19, 1, 5; 32, 373, 383 f.; 48, 40, 45). Die Grenzen einer solchen Auslegung sind indes erreicht, wenn durch sie der wesentliche Inhalt der gesetzlichen Regelung erst geschaffen werden müsste (BVerfGE 8, 71, 78 f.; 45, 393, 400); es steht den Fachgerichten insbesondere in Fällen, in denen der Gesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten zu einer verfassungskonformen Neuregelung hat, nicht zu, die gesetzgeberische Aufgabe der Rechtssetzung zu übernehmen (BVerfGE 72, 51, 62 f.; 100, 313, 396; vgl. auch BVerfGE 8, 71, 79). Hier erweist sich die vom Oberlandesgericht vorgenommene "verfassungskonforme Auslegung" der Sache nach als übergangsweise Regelung zur Fortgeltung eines mit der Verfassung nicht vereinbaren Gesetzes unter Berücksichtigung bestimmter verfassungsrechtlicher Vorgaben; zu solchen Übergangsregelungen sind gemäß § 35 BVerfGG nur das Bundesverfassungsgericht bzw. nach den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften die Landesverfassungsgerichte befugt (vgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG § 35 Rdn. 69, 43; Heusch in Mitarbeiterkommentar-BVerfGG 2. Aufl.
§ 31 Rdn. 81 f.; s. etwa § 26 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz).
45
Gegen die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung mit dem vom Oberlandesgericht angenommenen Inhalt spricht zudem, dass sich das Bundesverfassungsgericht selbst - bezogen auf die Vorschriften der Strafprozessordnung - zu einer solchen außer Stande sah und ausdrücklich eine Regelung durch den Gesetzgeber forderte (BVerfGE 109, 279). In Kenntnis der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts hat auch der Sächsische Verfassungsgerichtshof die die Wohnraumüberwachung zulassenden Vorschriften im Sächsischen Verfassungsschutzgesetz, die ebenfalls keine Regelungen zum Kernbereichsschutz enthielten, nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung unbeanstandet gelassen, sondern sie unter Bestimmung einer Übergangsfrist für mit der Verfassung unvereinbar erklärt (SächsVerfGH NVwZ 2005, 1310).
46
(2) Obwohl danach wegen der fehlenden Regelungen zum Kernbereichsschutz von der Unvereinbarkeit des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF mit Art. 13 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und damit von der Rechtswidrigkeit der Wohnraumüberwachung ausgegangen werden muss, lässt dies hier die Verwendbarkeit der aus der Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse im Sinne des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO unberührt.
47
Nach ständiger Rechtsprechung führt nicht jeder Rechtsverstoß bei der strafprozessualen Beweisgewinnung zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse. Vielmehr ist je nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art des etwaigen Beweiserhebungsverbots und das Gewicht des in Rede stehen- den Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird (vgl. BGHSt 19, 325, 329 ff.; 27, 355, 357; 31, 304, 307 ff.; 35, 32, 34 f.; 37, 30, 31 f.; 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373 f.; 42, 372, 377; 44, 243, 249; BGH NStZ 2007, 601, 602; BVerfG NStZ 2006, 46; NJW 2008, 3053). Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Annahme eines Verwertungsverbots ein wesentliches Prinzip des Strafverfahrensrechts - den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind - einschränkt. Aus diesem Grund stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt 37, 30, 32 m. w. N.; 44, 243, 249).
48
Diese Grundsätze gelten auch für die in neuerer Zeit vermehrt in die Strafprozessordnung eingeführten Verwendungsregelungen (der Sache nach auch BGHSt 48, 240, 249 zu § 100 b Abs. 5 StPO aF), zu denen auch § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO zählt.
49
Zwar wird in Teilen der Literatur die Auffassung vertreten, Verwendungsregelungen müssten bei Nichtvorliegen ihrer Voraussetzungen stets wie ein geschriebenes Verwertungsverbot wirken, das keiner Abwägung zugänglich sei, so dass in derartigen Fällen jegliche Verwendung und damit auch jede Verwertung der jeweils in Rede stehenden Daten ausgeschlossen werden müsse (Singelnstein aaO S. 889 m. w. N.). Nach dieser Ansicht sollen sich - mangels einer ausdrücklichen Ermächtigung, auch rechtswidrig erlangte Erkenntnisse für einen anderen Verfahrenszweck umzuwidmen - die Verwendungsregelungen der Strafprozessordnung ausschließlich auf rechtmäßig erhobene Daten beziehen, weil eine rechtswidrige Datenerhebung im Vergleich zu einer rechtmäßigen ei- nen schwereren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstelle (Singelnstein aaO S. 887 f.).
50
Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Eine solche Beschränkung nur auf rechtmäßig erhobene Daten ergibt sich aus dem Wortlaut der Verwendungsregelungen nicht. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zur Verwendung von Erkenntnissen aus präventiv-polizeilichen Maßnahmen im Strafverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der rechtmäßigen Datenerhebung ausgegangen ist (Wollweber NJW 2000, 3623 unter Hinweis auf die Materialien zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1999, vgl. BRDrucks. 64/00 S. 6 f.). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auf polizeigesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhobene Daten unter keinen Umständen für Zwecke des Strafverfahrens zur Verfügung stehen sollten (Zöller in Roggan/Kutscha, Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit 2. Aufl. S. 496 f.). Denn es entspricht der üblichen Regelungstechnik der Strafprozessordnung, dass der Gesetzgeber zwar die Voraussetzungen normiert, unter denen zur strafprozessualen Beweisgewinnung durch Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig in (Grund-)Rechte der jeweils Betroffenen eingegriffen werden darf, jedoch - abgesehen von wenigen Ausnahmen (s. etwa § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO) - keine Bestimmungen dazu trifft, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen rechtswidrig erlangte Beweisergebnisse im weiteren Verfahren verwertet werden dürfen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Regelungen zur Verwendung von Daten, die in anderen Verfahren und eventuell auch unter Geltung anderer Rechtsgrundlagen für die Informationsbeschaffung gewonnen worden sind, von diesem Konzept abweichen wollte.
51
Auch von Verfassungs wegen folgt aus der Rechtswidrigkeit einer Datenerhebung nicht zwangsläufig das Verbot einer zweckändernden Verwendung (Wolter aaO vor § 151 Rdn. 167 a; Albers, Die Determination polizeilicher Tätigkeit in den Bereichen der Straftatenverhütung und der Verfolgungsvorsorge S. 330 f.; Singelnstein aaO S. 887). Damit entspricht die rechtliche Ausgangslage aber derjenigen bei den sog. relativen Verwertungsverboten. Auch hier besteht ein ausdrückliches gesetzliches Verwertungsverbot nicht; ob die gewonnenen Erkenntnisse möglicherweise unverwertbar sind, wird auf der Grundlage der oben dargestellten Abwägungskriterien vielmehr nur deshalb geprüft, weil die Ermittlungsbehörden bei der Beweisgewinnung gegen Vorschriften der Strafprozessordnung verstoßen haben, von deren Einhaltung durch die Behörden der Gesetzgeber grundsätzlich ausgeht. Wenn aber in diesen Fällen die Rechtswidrigkeit der Ermittlungshandlung nicht stets zur Unverwertbarkeit der Beweismittel führt, so ist kein Grund dafür ersichtlich, in der vergleichbaren Situation der Verwendungsregelungen jede Verwendung und damit auch die Verwertung von der Rechtmäßigkeit der Datengewinnung abhängig zu machen. Besonders augenfällig wird dies bei der Vorschrift des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO, die die Verwendung von Zufallsfunden regelt: Während die Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahme die Verwertbarkeit der Erkenntnisse zu der Straftat, zu deren Aufklärung sie angeordnet wurde, gegebenenfalls unberührt lassen würde, dürften gleichzeitig gewonnene Beweisergebnisse, die eine andere Tat des selben Täters betreffen, nicht verwertet werden. Diesem unstimmigen Ergebnis kann auch nicht mit dem Hinweis darauf begegnet werden, dass die Zweckänderung einen erneuten Grundrechtseingriff darstellt, der durch die Verwendungsregelung nur gerechtfertigt werden könne, wenn die Datenerhebung selbst rechtmäßig war. Denn auch die Verwertung von rechtswidrig erlangten Erkenntnissen in demselben Verfahren stellt einen erneuten Grundrechtseingriff oder zumindest eine Vertiefung des zuvor erfolgten dar. Dessen Rechtfertigung kann sich bei einem Überwiegen der Belange der Allgemeinheit, insbesondere des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung - einem Prinzip von Verfassungsrang (BVerfGE 44, 353, 374; BVerfG StV 1985, 177) - aus der nach den dargestellten Grundsätzen vorzunehmenden Güterabwägung ergeben.
52
Ob - was allerdings nahe liegen dürfte - von diesem Ergebnis abzuweichen ist, wenn durch die Nutzung der rechtswidrig erhobenen Daten eine in der Verwendungsregelung enthaltene Beschränkung umgangen würde, etwa wenn die Wohnraumüberwachung nicht zur Aufklärung einer Katalogtat oder eines vergleichbaren präventiv-polizeilichen Zwecks angeordnet wurde (vgl. Albers aaO S. 331; Schäfer aaO § 100 a Rdn. 97 zu § 100 b Abs. 5 StPO aF; Weßlau in SK-StPO § 477 Rdn. 41; in diesem Sinne wohl auch Dencker in FS für Meyer -Goßner S. 237, 249 f.), kann der Senat offen lassen. Zu einer solchen Verletzung der Verwendungsbeschränkung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO ist es nicht gekommen (dazu oben 1. a). Im Übrigen würde in solchen Fällen auch die Auffassung, die ein Verwertungsverbot von einer Güterabwägung abhängig macht, regelmäßig zu dem Ergebnis einer Unverwertbarkeit der Daten gelangen (vgl. BGHSt 31, 304, 309; 41, 30; 47, 362).
53
Für alle anderen Verstöße ist abzuwägen, ob die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung auch die zweckändernde Verwendung und damit hier die Verwertung im Strafverfahren verbietet (vgl. Nack aaO § 100 d Rdn. 31 ff.; Albers aaO S. 331 f.; vgl. auch Wolter aaO § 100 d Rdn. 69, der bei "Minimalverstößen" ebenfalls eine Abwägung für geboten hält, aA wohl Singelnstein aaO).
54
(3) Ist nach alledem eine Verwendung der aus der polizeirechtlichen Wohnraumüberwachung erlangten Daten wegen der fehlenden Regelungen zum Kernbereichsschutz in § 29 POG RhPf aF und einer daraus resultierenden Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht von vornherein ausgeschlossen, ergibt die vorzunehmende Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, was zur Verwertbarkeit der gewonnen Erkenntnisse führt. Im Einzelnen:
55
Der Rechtsverstoß bei der Informationsbeschaffung liegt hier darin, dass die Abhörmaßnahme auf der Grundlage einer mit dem Grundgesetz nicht in vollem Umfang vereinbaren einfachgesetzlichen Ermächtigung durchgeführt worden ist. Der Senat verkennt nicht, dass die Unvereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage zur Datenerhebung mit höherrangigem Recht einen Verstoß von Gewicht begründet, der regelmäßig zur Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse führen wird. Jedoch sind vorliegend besondere Umstände zu beachten , die zu einer abweichenden Beurteilung führen:
56
Das Bundesverfassungsgericht hatte die entsprechenden strafprozessualen Regelungen trotz ihrer teilweisen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht für nichtig, sondern sie unter Beachtung der in der Entscheidung aufgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Erfordernisse einer funktionierenden Strafrechtspflege für eine Übergangszeit weiterhin für anwendbar erklärt. Dem entnimmt der Senat, dass auch § 29 POG RhPf aF, wäre er zur verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundes- oder Landesverfassungsgericht gestellt worden, nicht etwa für nichtig, sondern unter entsprechenden Vorgaben ebenfalls für eine Übergangszeit für weiter anwendbar erklärt worden wäre (vgl. SächsVerfGH NVwZ 2005, 1310).
57
Die Vorschrift des § 29 POG RhPf aF entsprach in Bezug auf den Überwachungsgrund der Gefahrenabwehr sowie im Hinblick auf die Eingriffsschwelle und den Richtervorbehalt der Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 4 GG. Sie konnte die Maßgaben des Verfassungsgerichts zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensführung nicht berücksichtigen, weil für den Gesetzgeber noch keine Möglichkeit bestand, diese in das Gesetz einzuarbeiten; denn zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der Erstanordnung der Maßnahme lagen nur etwas über vier Monate (das Bundesverfassungsgericht hatte dem Bundesgesetzgeber in seinem Urteil vom 3. März 2004 eine Frist von mehr als einem Jahr und drei Monaten zur verfassungskonformen Neufassung der einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Wohnraumüberwachung gesetzt, vgl. BVerfGE 109, 279, 381). Gleichwohl waren Betroffene von Wohnraumüberwachungsmaßnahmen im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht schutzlos gestellt; vielmehr ergibt sich bei Fehlen entsprechender Vorschriften in den Polizeigesetzen ein solcher Schutz unmittelbar aus Art. 13 Abs. 4 GG in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aufgestellten Grundsätze (Wolter aaO § 100 c Rdn. 19 m. w. N.).
58
Bei dieser Ausgangslage war die Annahme des Polizeipräsidiums und der die präventiv-polizeiliche Wohnraumüberwachung anordnenden bzw. die Anordnung verlängernden Gerichte nicht unvertretbar, dass die Maßnahme trotz des Fehlens einer gesetzlichen Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung durchgeführt werden durfte und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch entsprechende Vorkehrungen im Vollzug der Wohnraumüberwachung Rechnung getragen werden konnte. Jedenfalls stellte sich diese Annahme nicht als eine bewusste Umgehung des Gesetzes oder grundrechtlich geschützter Positionen der Angeklagten dar.
59
Nach alldem wiegt die teilweise Unvereinbarkeit des § 29 POG RhPf aF mit verfassungsrechtlichen Anforderungen hier nicht so schwer, dass sie eine nach den dargelegten Grundsätzen nur ausnahmsweise anzuerkennende Un- verwertbarkeit der bei der Wohnraumüberwachung erlangten Erkenntnisse zur Folge hätte. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass wegen der Respektierung des Kernbereichs der privaten Lebensführung bei Durchführung der Maßnahme (s. unten d) und e) jedenfalls materiell ein ungerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der Angeklagten K. und Y. A. aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung ihrer Menschenwürde nicht vorlag. Angesichts dessen kann auch die überragende Bedeutung dieser Grundrechte keine andere Beurteilung rechtfertigen.
60
c) Die Anordnung der Wohnraumüberwachung unterliegt im Übrigen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die entgegenstehende Rüge, mit der die Beschwerdeführer geltend machen, die Voraussetzungen einer Anordnung der Wohnraumüberwachung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF hätten nicht vorgelegen, ist unbegründet.
61
aa) Die Anordnung wurde nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Anordnungsbeschlusses des Landgerichts M. vom 14. Juli 2004 zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit getroffen. Auch in der Sache lag kein Eingriff zur bloßen Gefahrenvorsorge oder zur vorbeugenden Strafverfolgung vor.
62
Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführer beruht auf einer Verkennung des Begriffs der dringenden Gefahr. Eine solche braucht nicht bereits eingetreten zu sein; es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde (vgl. BVerfGE 17, 232, 251 f.). Damit liegt eine dringende Gefahr im Sinne des für den vorliegenden Eingriff maßgeblichen § 13 Abs. 4 GG vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein bedeutendes Rechtsgut schädigen wird (vgl. BVerwGE 47, 31, 40). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind zudem an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden wäre (BVerwGE 47, 31, 40; 57, 61, 65; 88, 348, 351; 116, 347, 356; Gusy, Polizeirecht 6. Aufl. Rdn. 119; vgl. BVerfGE 49, 89, 135 ff.). Zuzugeben ist den Beschwerdeführern insoweit allerdings, dass auch angesichts der Größe eines möglichen Schadens bloße Vermutungen oder die Inbezugnahme einer allgemeinen Sicherheitslage nicht zur Begründung einer Gefahr ausreichend sind; erforderlich ist vielmehr eine im konkreten Fall durch hinreichende Tatsachen zu belegende Gefahrenlage (BVerfGE 115, 320, 368 f.).
63
Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der Wohnraumüberwachung durch das Landgericht M. jedenfalls im Ergebnis insoweit nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen einer dringenden Gefahr auf die konkreten Einwände der Beschwerdeführer gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme anhand einer eigenständigen Rekonstruktion des Ermittlungsstandes im Zeitpunkt der Anordnung (vgl. dazu BGHSt 47, 362, 367) geprüft und - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - im Beschluss vom 21. August 2007 mit plausibler und rechtlich nicht zu beanstandender Begründung bejaht. Dabei hat es insbesondere darauf abgestellt , dass die Ermittlungslage wegen einer zu vorangegangenen Terroranschlägen parallelen Grundkonstellation befürchten ließ, dass in der Wohnung des Angeklagten K. Planungs- oder Vorbereitungshandlungen für Terroranschläge , also schwerste Straftaten gegen Leib und Leben Unbeteiligter durchgeführt würden, und damit eine gemeine Gefahr (vgl. dazu Gornig in v. Mangoldt /Klein/Stark, GG aaO Art. 13 Rdn. 127) vorlag. Diese Einschätzung basierte nicht auf bloßen Vermutungen, sondern auf konkreten Tatsachen, namentlich der extremistischen Grundeinstellung der sich in der Wohnung des Angeklagten K. treffenden Personen, ihren teilweisen Kontakten zu weiteren Personen, gegen die wegen des Verdachts der Einbindung in terroristische Netzwerke ermittelt wurde, dem konkreten Verdacht, dass der Angeklagte K. Kontakt zu terroristischen Strukturen in Afghanistan aufgenommen und sich dort an Kampfhandlungen beteiligt hatte, sowie nicht zuletzt auf dem Umstand, dass die Besucher der Wohnung konspirativ miteinander kommunizierten und sich Observationsmaßnahmen entzogen.
64
Die Einwendungen der Revisionen gehen auf die eine konkrete Gefahrenlage begründenden Umstände nicht ein und beschränken sich auf eine - im Revisionsverfahren unbehelfliche - eigene, abweichende Wertung des Ermittlungsstandes , der - wie vom Generalbundesanwalt aufgezeigt - teilweise auch unzutreffend wiedergegeben wird. Soweit sie darauf abstellen, dass sich im Zeitpunkt der Anordnung vorliegende Verdachtsmomente in der Hauptverhandlung nicht bestätigt hätten (Kodiertabelle), können sie mit diesem Einwand nicht gehört werden: Im Polizeirecht beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle einer Gefahrenprognose auf eine Überprüfung der tatsächlichen Anhaltspunkte und den daraus resultierenden Schluss auf zukünftige Schäden aus einer ex-antePerspektive (Gusy aaO Rdn. 121).
65
bb) Der Rechtmäßigkeit der Anordnung steht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - nicht entgegen, dass sie sich in Rubrum und Tenor des Beschlusses des Landgerichts M. vom 14. Juli 2004 nicht auch gegen den Angeklagten Y. A. als weiteren Bewohner der überwachten Wohnung richtete. Insbesondere ist die Behauptung der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, die Polizei habe es bewusst unterlassen, eine entsprechende richterliche Anordnung auch gegen ihn einzuholen. Aufgrund der Angaben in dem Antrag des Polizeipräsidiums war dem Landgericht M. ausweislich des Beschlusses bekannt, dass der Angeklagte Y. A. in der Wohnung des Angeklagten K. gemeldet war. Von einer bewussten Umgehung oder Missachtung des Richtervorbehalts kann mithin keine Rede sein. Der Angeklagte wurde vielmehr in ihn nicht beschwerender Weise im Ergebnis wie ein Dritter im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 POG RhPf aF behandelt; auch insoweit war die Aufzeichnung des von ihm gesprochenen Wortes zulässig.
66
Die Anordnung hätte nach den obigen Darlegungen zudem auch gegen den Angeklagten Y. A. jederzeit erwirkt werden können. Dieser Umstand führt dazu, dass auch dann nicht von einer Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse auszugehen wäre, wenn man insoweit von einer Fehlerhaftigkeit der Anordnung ausgehen wollte. Vielmehr ist nach den oben dargelegten Grundsätzen in Fällen der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme im Wege einer Abwägung zu ermitteln, ob die so gewonnenen Daten verwendet werden dürfen (dazu oben b) bb) (2)). Eine solche Abwägung würde hier wegen der unproblematisch möglichen Anordnung der Maßnahme auch gegenüber dem Angeklagten Y. A. zur Verwendbarkeit und damit auch zur Verwertbarkeit der Ergebnisse der Wohnraumüberwachung führen. Denn angesichts der daraus resultierenden Geringfügigkeit eines etwaigen Verstoßes würden die öffentlichen Belange, namentlich die gerichtliche Aufklärungspflicht und das öffentliche Strafverfolgungsinteresse vorgehen.
67
cc) Die Einwendungen der Revisionen gegen den Verlängerungsbeschluss des Amtsgerichts M. vom 12. Oktober 2004 greifen ebenfalls nicht durch. Soweit damit nicht die Beanstandungen gegenüber der Erstanordnung wiederholt werden, beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, dass die durchgeführte Überwachung eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit , insbesondere wegen konkreter Anschlagsplanungen, nicht ergeben habe.
68
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat sich das Oberlandesgericht mit diesem Argument bereits eingehend auseinandergesetzt und anhand einer freibeweislichen Rekonstruktion des Ermittlungsstandes im Zeitpunkt der Verlängerung das weitere Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach eingehender Prüfung anhand konkreter Tatsachen gleichwohl bejaht. Rechtsfehler zeigen die Revisionen auch insoweit nicht auf. Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit der Verlängerung der Wohnraumüberwachung , die zu einer Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse führen könnten, ergeben sich damit nicht.
69
d) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung seien insgesamt "wegen Verletzung des Schutzes des Kernbereichs der Persönlichkeit" unverwertbar. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
70
Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Annahme, dass nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO nur solche Daten verwendet werden dürfen, die nicht unter ein Verwertungsverbot aus § 100 c StPO fallen (dazu oben 1. b). Die Vorschrift des § 100 c Abs. 5 Satz 3 StPO normiert ein Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus Äußerungen, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Daraus ergibt sich indes kein umfassendes Verwertungsverbot für alle aus einer Wohnraumüberwachung gewonnenen Erkenntnisse, sondern nur für diejenigen, die durch eine Kernbereichsverletzung erzielt wurden (Nack aaO § 100 d Rdn. 29; Wolter aaO § 100 c Rdn. 71). Dass kernbereichsrelevante Gesprächsteile in dem Urteil gegen sie verwertet worden seien, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil, das die verwerteten Passagen zitiert; diese lassen Kernbereichsverletzungen nicht erkennen.
71
aa) Nach der hier über § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO heranzuziehenden gesetzlichen Regelung in § 100 c StPO kommt eine Unverwertbarkeit sämtlicher Erkenntnisse aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahme nur in Betracht, wenn gegen das Beweiserhebungsverbot des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen wurde (Nack aaO § 100 d Rdn. 28; Wolter aaO § 100 c Rdn. 73; vgl. auch BVerfGE 109, 279, 331). Ob ein solches Verwertungsverbot vorliegt, hat das erkennende Gericht zu prüfen, dessen Entscheidung wiederum der revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (Nack aaO § 100 c Rdn. 41).
72
Das Erhebungsverbot des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO (und des inhaltsgleichen § 29 Abs. 3 POG RhPf nF) knüpft an die Anordnung der Maßnahme an. Diese darf nur ergehen, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Sie erfordert somit eine negative Kernbereichsprognose durch das anordnende Gericht, für die - wie bei anderen Prognoseentscheidungen auch - ein Beurteilungsspielraum besteht (Nack aaO § 100 c Rdn. 25). Ein Verwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das Erhebungsverbot besteht demnach nur dann, wenn das Gericht diesen Beurteilungsspielraum klar erkennbar und damit rechtsfehlerhaft überschritten hat (Wolter aaO § 100 c Rdn. 73).
73
Eine in diesem Sinne rechtsfehlerhafte Anordnung der Wohnraumüberwachung zeigen die Beschwerdeführer weder auf, noch ist sie ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Aufzählung von Gesprächen, hinsichtlich derer eine Kernbereichsrelevanz lediglich pauschal durch schlagwortartige Bezeichnungen ("Beten", "Heirat", "Tod des Vaters" etc.) behauptet wird. Das Oberlandesgericht hat zudem auch insoweit auf der Grundlage einer Rekonstruktion der tatsächlichen Verhältnisse zum Anordnungszeitpunkt das Vorliegen einer negativen Kernbereichsprognose geprüft und bejaht. Die Beschwerdeführer legen erneut nicht dar, dass diese Entscheidung Rechtsfehler enthält. Es haben sich auch nach revisionsrechtlicher Prüfung keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Sachlage anders als vom Oberlandesgericht angenommen dargestellt hat, so dass eine vertiefte freibeweisliche Prüfung (vgl. BGHSt 16, 164, 166 f.) nicht veranlasst war. Der Senat neigt ohnehin der Ansicht zu, dass in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung tatsächliche Feststellungen , die der Tatrichter freibeweislich trifft, in der Revisionsinstanz ebenso wie seine Überzeugungsbildung auf strengbeweislicher Grundlage nur auf Rechtsfehler in der Beweiswürdigung zu überprüfen sind; dies bedarf hier aus den dargelegten Gründen aber keiner näheren Erörterung.
74
bb) Die Rüge wendet sich der Sache nach gegen den Vollzug der Maßnahme. Durch die unzureichenden Handlungsanweisungen des Polizeipräsidiums sei es zu einer Vielzahl von Kernbereichsverletzungen gekommen, so dass die Maßnahme insgesamt unzulässig gewesen sei. Auch insoweit hat die Verfahrensbeanstandung keinen Erfolg.
75
Im Ansatz ist allerdings zutreffend, dass das Bundesverfassungsgericht nicht allein auf die richterliche Anordnung abgestellt, sondern ein umfassendes Verwertungsverbot für den Fall als erforderlich angesehen hat, dass die Behörden in Überschreitung der Ermächtigung die Wohnraumüberwachung durchführen , obwohl eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mit ihr absolut geschützte , dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnende Gespräche erfasst werden (BVerfGE 109, 279, 331). Dementsprechend ist auch das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass ein nicht am Kernbereichs- schutz ausgerichteter Vollzug zur Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus der gesamten Maßnahme führen könnte.
76
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer genügte die tatsächliche Durchführung der Wohnraumüberwachung jedoch grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift: In technischer und personeller Hinsicht war ein möglichst schonender Maßnahmevollzug bereits dadurch gewährleistet, dass in jedem Einzelfall durch den diensthabenden Polizeibeamten unter Zuhilfenahme des stets anwesenden Dolmetschers entschieden wurde, ob die Aufzeichnung gestartet wurde und wie lange sie andauerte. Soweit die generellen Handlungsanweisungen nach Ansicht des Oberlandesgerichts rechtlich bedenklich waren, hat es die Erkenntnisse entweder nicht verwertet (Selbstgespräche des Angeklagten K. ) oder - im Hinblick auf die den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügende Handlungsanweisung, dass eine Abschaltung nur bei "wesentlicher" Verletzung des Kernbereichs über "zweifelsfrei längere Zeit" zu erfolgen habe - die Gespräche einer eingehenden Prüfung unterzogen, die eine Erfassung kernbereichsrelevanter Gesprächsinhalte nicht ergab. Diese Handlungsanweisung galt entgegen der insoweit zumindest missverständlichen Darstellung der Beschwerdeführer ohnehin nur für den ersten Abschnitt der Maßnahme bis zum 4. November 2004. Ab diesem Zeitpunkt wurde sie durch eine den Kernbereichsschutz noch verstärkende Anordnung ersetzt. Eine bewusste oder planmäßige Überschreitung der Ermächtigung zur Wohnraumüberwachung durch die Polizeibehörden ergibt sich danach nicht. Diese waren vielmehr mit hohem personellem und technischem Aufwand bemüht, die verfassungsgerichtlichen Vorgaben umzusetzen.
77
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es sei ein zu enger Maßstab an den Kernbereich privater Lebensgestaltung angelegt worden, verschweigen sie in diesem Zusammenhang, dass sich das Oberlandesgericht bereits in der Hauptverhandlung auf den Vortrag einer Vielzahl von angeblichen Kernbereichsverletzungen damit auseinandergesetzt hat, dass die aufgenommenen Gebete in gefahrrelevante Gespräche über die Rechtfertigung von terroristischen Anschlägen oder die Verherrlichung des "Märtyrertods" eingebettet waren und deshalb nicht höchstpersönliche Gefühle oder Gedanken und damit den Kernbereich berührten. Auch die weiteren von den Revisionen schlagwortartig genannten Themen "Heirat" und "Familie" betrafen nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts Gespräche, die sich vorrangig auf die Erlangung eines gesicherten Aufenthaltsstatus in Europa bezogen oder im Zusammenhang mit dem geplanten Versicherungsbetrug standen, der wegen der dadurch möglichen finanziellen Versorgung der Familie eine Voraussetzung für den von dem Angeklagten Y. A. angestrebten "Märtyrertod" war. Die Beurteilung, dass mit der Aufzeichnung solcher Gespräche nicht in den Kernbereich eingegriffen wurde, ist - wie bereits vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt - rechtsfehlerfrei.
78
Nach alledem ist für einen den Kernbereichsschutz von vornherein außer Acht lassenden Maßnahmevollzug, der allein zur Unverwertbarkeit sämtlicher Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung führen könnte, nichts ersichtlich. Vielmehr verbleibt es - soweit es zu Kernbereichsverletzungen gekommen sein sollte - bei dem aus § 100 c Abs. 5 Satz 3 StPO resultierenden Verwertungsverbot in Bezug auf solche einzelnen Gespräche.
79
Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der Vortrag der Revisionen zu einzelnen Kernbereichsverletzungen den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Da eine Verwertung der entsprechenden Gesprächspassagen nicht konkret behauptet wird und sich aus dem angefochtenen Urteil auch nicht ergibt, ist die Rüge insoweit jedenfalls unbegründet.
80
e) Auch soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus in Bezug auf die Gespräche, an denen die Angeklagten Y. und I. A. bzw. ihr Bruder A. A. beteiligt waren, ein Verwertungsverbot nach § 52 StPO bzw. gemäß § 100 c Abs. 6, § 52 StPO geltend machen, bleiben ihre Beanstandungen ohne Erfolg.
81
Rechtlich verfehlt ist die Auffassung der Revisionen, § 100 c Abs. 6 StPO komme jedenfalls für die aufgrund der präventiv-polizeilichen Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 POG RhPf aF gewonnenen Erkenntnisse nicht zur Anwendung, weil sich die Vorschrift nur auf strafprozessuale Wohnraumüberwachungsmaßnahmen beziehe. Wie bereits dargelegt (dazu 1. b) sind mit der Formulierung in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO, dass nur "verwertbare" Daten aus einer nach anderen Gesetzen durchgeführten Maßnahme im Strafverfahren verwendet werden dürfen, die Verwertungsverbote des § 100 c StPO angesprochen. Werden durch eine Wohnraumüberwachungsmaßnahme Gespräche eines nach § 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgezeichnet, der infolgedessen die Entscheidung, ob er von seinem Recht Gebrauch machen möchte, nicht mehr treffen kann, richtet sich die Verwertbarkeit daher stets nach der Vorschrift des § 100 c Abs. 6 StPO. Dies folgt bei Erkenntnissen aus einer polizeilichen Maßnahme aus der Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO; bei solchen aus einer strafprozessualen Maßnahme gilt § 100 c Abs. 6 StPO entweder unmittelbar oder - wenn wie hier mit dem Angeklagten I. A. ein zunächst Unverdächtiger betroffen ist - über die Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO. Für eine isolierte Anwen- dung des § 52 StPO ist daneben kein Raum (vgl. BGHSt 40, 211; BGH NStZ 1999, 416).
82
Danach gilt für die Angeklagten Y. und I. A. § 100 c Abs. 6 Satz 3 StPO mit der Folge, dass ihre im Rahmen der aufgezeichneten Gespräche abgegebenen Äußerungen unbeschränkt verwertbar sind (vgl. § 160 a Abs. 4 StPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kommt es für die Frage der Verwertbarkeit nicht darauf an, ob bereits im Zeitpunkt der Gesprächsaufzeichnungen ein Tatverdacht bezüglich einer Katalogtat nach § 100 c Abs. 2 StPO gegen den Angeklagten I. A. bestand. Denn es handelt sich bei der verfassungskonformen Vorschrift des § 100 c Abs. 6 StPO (vgl. BVerfG NJW 2007, 2753) um eine Verwertungsregelung , so dass allein auf den Zeitpunkt der Verwertung in dem angefochtenen Urteil abzustellen ist, in welchem angesichts der Anklageerhebung und des Eröffnungsbeschlusses des Oberlandesgerichts jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht gegeben war, dass der Angeklagte I. A. sich der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung schuldig gemacht hatte. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn für Gespräche mit Zeugnisverweigerungsberechtigten ein Beweiserhebungsverbot gälte; ein solches hat indes auch das Bundesverfassungsgericht nicht gefordert (vgl. BVerfGE 109, 279, 331 ff.).
83
Der Verwertung steht auch die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unverwertbarkeit von Erkenntnissen aus beschlagnahmefreien Urkunden im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO (BGH NStZ 2001, 604, 606) nicht entgegen. Dort resultierte die Unverwertbarkeit der Erkenntnisse, die erst einen Tatverdacht hätten begründen können, aus dem Umstand, dass bereits die Beweiserhebung unzulässig war (BGH aaO). Die Regelungen des § 100 c Abs. 6 StPO haben indes lediglich ein Ver- wertungsverbot im Hinblick auf im Übrigen - so auch hier - zulässig erlangte Beweismittel zum Gegenstand.
84
Auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer, die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Abwägung zur Verwertung der Äußerungen des nicht tatverdächtigen Bruders der Angeklagten, A. A. , nach § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO sei rechtsfehlerhaft, greifen nicht durch. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.
85
3. Die Beschwerdeführer rügen weiter die Verwertung der Erkenntnisse aus den auf strafprozessualer Grundlage ergangenen Anordnungen der Wohnraumüberwachung. Diese hätten nicht ergehen dürfen, weil sie sich auf unverwertbare Erkenntnisse aus der zuvor angeordneten Maßnahme nach § 29 POG RhPf aF gestützt hätten.
86
Da die Erkenntnisse aus der polizeilichen Wohnraumüberwachung indes verwendbar waren (vgl. oben 2. b) bb), konnten sie auch im Zeitpunkt der ersten strafprozessualen Anordnung zur Begründung des Tatverdachts verwendet werden (vgl. § 100 f Abs. 2 StPO aF).
87
Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Erkenntnisse gelten die Ausführungen zu 1. d) und e) entsprechend, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
88
II. Rundumüberwachung
89
Die Beschwerdeführer rügen die Verwertung von Erkenntnissen aus weiteren geheimen Ermittlungsmaßnahmen und machen in diesem Zusammen- hang geltend, dass diese - kumulativ zu der angeordneten Wohnraumüberwachung - zu einer unzulässigen Rundumüberwachung geführt hätten, aus der sich wiederum die Unverwertbarkeit auch der Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung ergebe.
90
Den Revisionsbegründungen sowie der Gegenerklärung des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 2008, der die Beschwerdeführer insoweit zugestimmt haben, lässt sich folgender Verfahrenssachverhalt entnehmen:
91
Die Wohnraumüberwachung dauerte - wie dargelegt - vom 24. August 2004 bis zum 23. Januar 2005 und damit über einen Zeitraum von etwa fünf Monaten. Die Dauer der aufgezeichneten Gespräche betrug hingegen nur einen Bruchteil; sie machte im Verhältnis zur Gesamtdauer der Maßnahme lediglich 8,4 % aus. Die Zeiten, in denen die Polizeibehörden das gesprochene Wort in der Wohnung des Angeklagten K. nicht nur nicht aufzeichneten sondern auch nicht abhörten, sind nicht dokumentiert. Aus technischen Gründen war es nicht möglich, bei abgeschalteter Aufzeichnung auch das Mithören nachweisbar zu unterbrechen, was zunächst nur durch ein Abdrehen der Lautstärke, später auch durch ein Betätigen der "Stopp-Taste" an den eingesetzten Rekordern zu erreichen war.
92
Darüber hinaus wurden folgende Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt:
93
Vom 9. August 2004 bis zum 23. Januar 2005 wurde auf Anordnung des Landgerichts (Beschluss vom 14. Juli 2004) beziehungsweise des Amtsgerichts M. (Beschluss vom 12. Oktober 2004) der Eingang des Hauses videoüberwacht , in dem sich die Wohnung des Angeklagten K. befand. Mit Beschluss vom 21. September 2004 genehmigte das Amtsgericht M. darüber hinaus die Videoüberwachung eines Telefonladens, den die Angeklagten K. und Y. A. gelegentlich aufsuchten. Die Maßnahme war auf die Dauer von zwei Monaten befristet. Für das Wochenende vom 22. bis 24. Oktober 2004 ordnete das Polizeipräsidium zudem die Anbringung eines GPSSenders an zwei von dem Angeklagten Y. A. genutzten Fahrzeugen an. Diese Maßnahmen beruhten auf polizeirechtlicher Grundlage (§ 28 POG RhPf).
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Am 8. November 2004 ordnete der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof auf Antrag des Generalbundesanwalts die Herausgabe der Verbindungsdaten von insgesamt sechs am 9. Oktober 2004 aus fünf verschiedenen öffentlichen Telefonzellen in Mü. geführten Gesprächen an. Der Generalbundesanwalt verfügte am 10. November 2004 die Anordnung einer planmäßig angelegten Beobachtung des Angeklagten Y. A. für die Dauer von einem Monat. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 9. Dezember 2004 wurde diese Observation um drei Monate verlängert ; sie dauerte bis zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten fort. Mit Beschlüssen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 12. November 2004 wurde sodann die Telefonüberwachung der von den Angeklagten K. und Y. A. genutzten Mobiltelefone, die Beschlagnahme aller an sie gerichteten Postsendungen und die langfristige Observation des Angeklagten K. angeordnet. Diese Maßnahmen dauerten jeweils bis zur vorläufigen Festnahme der Angeklagten K. und Y. A. an. Mit Beschlüssen vom 12. November 2004 wurde bezüglich dieser beiden Angeklagten auch der Einsatz eines sogenannten IMSI-Catchers verfügt, zu dem es im Ermittlungsverfahren indes nicht kam.
95
Die Beschwerdeführer haben in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht der Verwertung der Erkenntnisse aus diesen Ermittlungsmaßnah- men widersprochen, mit Ausnahme der Erkenntnisse aus der GPSÜberwachung , der Videoüberwachung des Telefonladens und der Observation des Angeklagten Y. A. . In diesen Widersprüchen haben sie nicht geltend gemacht, dass es sich wegen der Kumulation der Maßnahmen um eine unzulässige Rundumüberwachung gehandelt habe.
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1. Soweit die Beschwerdeführer meinen, die Erkenntnisse aus den strafprozessualen Maßnahmen hätten nicht verwertet werden dürfen, weil deren Anordnung auf den unverwertbaren Erkenntnissen aus der Wohnraumüberwachung beruhe, ist die Rüge unbegründet. Wie dargelegt konnten die aus der Wohnraumüberwachung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 POG RhPf aF resultierenden Gesprächsaufzeichnungen im Zeitpunkt der Anordnung der strafprozessualen Maßnahmen gemäß § 100 f Abs. 2 StPO aF verwendet werden (dazu oben I. 3.).
97
2. Die Rüge, es habe eine unzulässige Rundumüberwachung vorgelegen , ist ungeachtet der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgezeigten Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.
98
Es ist vorliegend durch die zeitgleiche Durchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen, zeitlichen und räumlichen Rundumüberwachung (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 109, 279, 323) gekommen. Bezüglich des Angeklagten I. A. liegt dies bereits deshalb auf der Hand, weil gegen ihn keinerlei Überwachungsmaßnahmen angeordnet worden sind. Er war von solchen nur reflexartig betroffen, etwa wenn er sich in der überwachten Wohnung des Angeklagten K. aufhielt. In den Zeiträumen, in denen er keinen Kontakt zu den Angeklagten K. und Y. A. hatte, fand eine Überwachung seiner Person nicht statt.
99
Aber auch gegenüber den Angeklagten K. und Y. A. liegt eine derart intensive Überwachung, die im Hinblick auf den daraus resultierenden sog. additiven Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 112, 304, 320) Bedenken an ihrer verfassungsmäßigen Rechtmäßigkeit aufkommen lassen könnte, nicht vor.
100
Die Wohnraumüberwachung wurde zwar über einen längeren Zeitraum durchgeführt und war engmaschig strukturiert. Dies war indes - wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - zunächst im Hinblick auf die komplexe präventiv-polizeiliche Gefahrenlage und im weiteren Verlauf zur Aufklärung der Vereinigungsdelikte nach §§ 129 a, 129 b StGB, dabei insbesondere zur Aufdeckung von Planungs- und Verbindungsstrukturen erforderlich. Bei der konkreten Durchführung der Wohnraumüberwachung achteten die durchführenden Beamten zudem auf einen möglichst schonenden Maßnahmevollzug (dazu oben I. 2. d), was sich nicht zuletzt auch an der im Verhältnis zum Zeitraum der Gesamtmaßnahme geringen Dauer der Gesprächsaufzeichnungen zeigt. Dass die Überwachung in Form jedenfalls des Mithörens über die gesamten Monate "rund um die Uhr" erfolgt sei, ist eine nicht belegte Mutmaßung der Revisionen. Aus den vom Oberlandesgericht erlangten Erkenntnissen über die Durchführung der Maßnahme ergibt sich vielmehr, dass der diensthabende Beamte bei der Wahrnehmung kernbereichsrelevanter Gesprächsinhalte die "Stopp-Taste" zu drücken hatte - mithin auch das Mithören beendete - und nur bei veränderter Personenkonstellation in der Wohnung durch gelegentliches "Hereinhören" überprüfte, ob die Gespräche sich verfahrensrelevanten, nicht dem Kernbereich zugehörenden Materien zuwandten. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere der Videoüberwachung des Hauseingangs keine die Eingriffsintensität steigernde Wirkung zu. Sie diente im Gegenteil vorrangig dazu , den in der Wohnung verkehrenden Personenkreis zu überprüfen. Dadurch wurde überhaupt erst eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf mögliche Kernbereichsverletzungen ermöglicht, und es konnte so im Ergebnis die Intensität der - wesentlich grundrechtsrelevanteren - Abhörmaßnahme verringert werden.
101
Die daneben auf polizeirechtlicher Grundlage angeordnete Überwachung eines Telefonladens dauerte entgegen dem von den Beschwerdeführern erweckten Eindruck nicht die gesamte Zeit an, sie lief vielmehr aus, als im November 2004 mehrere Maßnahmen auf strafprozessualer Basis angeordnet wurden. Die Überwachung von Fahrzeugen des Angeklagten Y. A. mittels eines GPS-Senders dauerte nur drei Tage und war im Zeitpunkt der strafprozessualen Maßnahmen bereits beendet. Auch insoweit kann also keine Rede von einer Rundumüberwachung sein.
102
Im Ergebnis traten zu der Wohnraumüberwachung also kumulativ die im Wesentlichen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten Maßnahmen der Telefonüberwachung von zwei Mobilfunkanschlüssen der Angeklagten K. und Y. A. , ihre längerfristige Observation und die Beschlagnahme der an sie gerichteten Postsendungen hinzu. Auch bei einer Gesamtschau dieser Überwachungsmaßnahmen ergibt sich eine unzulässige Rundumüberwachung, mit der ein umfassendes Persönlichkeitsprofil eines Betroffenen erstellt werden könnte, nicht. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei einer Bündelung mehrerer heimlicher Überwachungsmaßnahmen durch die vorhandenen verfahrensrechtlichen Sicherungen, an die mit Rücksicht auf das der Kumulation der Grundrechtseingriffe innewohnende Gefährdungspotential allerdings besondere Anforderungen zu stellen sind, grundsätzlich ausgeschlossen (BVerfGE 112, 304, 319 f.; aA Puschke, Die kumulative Anordnung von Informationsbeschaffungs- maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung S. 79 ff., der eine kumulative Überwachung als andersartigen Eingriff begreift, für den es einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage bedürfe).
103
Die genannten verfahrensrechtlichen Sicherungen bestehen namentlich in dem Richtervorbehalt, aber auch in Eingriffsschwellen, die besonders schwerwiegend beeinträchtigende Überwachungsmaßnahmen vom Vorliegen besonders schwerer Straftaten oder bestimmten qualifizierten Verdachtsgraden abhängig machen, sowie in sog. Subsidiaritätsklauseln, die den Eingriff nur dann erlauben, wenn anderweitig die Aufklärung erheblich erschwert würde. Sie stellen letztlich Ausprägungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Bei der gleichwohl noch erforderlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne beurteilt sich die Frage der Zulässigkeit einer Überwachungsmaßnahme auch danach, ob gegebenenfalls mehrere, in die Grundrechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen durchgeführt werden (vgl. BVerfGE aaO S. 321; BGHSt 46, 266, 277). Die besonderen vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Anforderungen an das Verfahren sind - soweit vorliegend maßgeblich - erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass die für die Beantragung oder Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen primär zuständige Staatsanwaltschaft über alle den Grundrechtsträger betreffenden Ermittlungseingriffe informiert ist (vgl. BVerfGE aaO S. 320).
104
So verhält es sich hier. Der Generalbundesanwalt war - ebenso wie der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof - über sämtliche Überwachungsmaßnahmen informiert. Dies gilt auch für die - nicht vom Ermittlungsrichter angeordnete - Wohnraumüberwachung und die sie begleitende Videoüberwachung des Hauseingangs. In sämtlichen Anordnungsbeschlüssen wurde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere dadurch Genüge getan, dass der Richtervorbehalt gewahrt blieb, die an die Schwere der Straftat anknüpfenden Eingriffsvoraussetzungen sowie die Subsidiaritätsklauseln in den die Maßnahmen rechtfertigenden Vorschriften (§ 100 a Satz 1, § 100 c Abs. 1 Satz 1, § 163 f Abs. 2 Satz 1 StPO aF) beachtet wurden. Dass die Entscheidungen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof oder des Landgerichts Ka. insoweit rechtsfehlerhaft gewesen seien, behaupten die Beschwerdeführer nicht; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Anordnung der Ermittlungsmaßnahmen stand auch darüber hinaus zur Schwere des Tatvorwurfs und zum Grad des sich aus den vorangegangenen Ermittlungen ergebenden Verdachts nicht außer Verhältnis. Dies belegen neben den in diesem Verfahren ausgeurteilten Taten insbesondere die im November 2004 gewonnenen Verdachtsmomente , nach denen sich der Angeklagte K. zu dieser Zeit zumindest mit der Vermittlung von 48 Gramm hochangereichertem Uran befasste, das - wie er den Angeklagten Y. und I. A. in einem Gespräch erläuterte - für den Bau einer Bombe verwendet werden konnte.
105
Soweit die Beschwerdeführer schließlich zum Beleg ihrer Gegenauffassung eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zitieren (JZ 2000, 993, 994), befasst sich diese mit einem Fall der sog. Rundumüberwachung nicht.
106
III. Weitere Verfahrensrügen
107
Daneben rügen die Revisionen die Verfahrensweise, in der das Oberlandesgericht 141 der überwachten und aufgezeichneten Wohnraumgespräche in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Das angeordnete Selbstleseverfahren beschränke die Öffentlichkeit unzulässig und verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Beanstandet wird weiterhin, das Oberlandesgericht habe die Inhalte der Wohnraumüberwachung im Urteil lückenhaft und selektiv darge- stellt und insoweit den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht erschöpfend seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt. Gerügt wird ferner die Ablehnung einer Reihe von Beweisanträgen, mit denen die Ladung und Vernehmung syrischer Zeugen beantragt worden war. Die Zeugen - neben Bekannten des Angeklagten K. auch dessen Eltern, Schwester und Bruder - waren im Wesentlichen dazu benannt, den Aufenthalt des Angeklagten K. in seinem Heimatort D. in Syrien in der Zeit von Mitte Oktober 2001 bis Ende April/Anfang Mai 2002 zu bestätigen und so dessen durch die Wohnraumüberwachung ermittelte Darstellung zu erschüttern, er habe sich in diesem Zeitraum als Kämpfer der Al Qaida in Pakistan und Afghanistan aufgehalten. Das Oberlandesgericht hat die Vernehmung der Zeugen unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich gehalten und deshalb diese Anträge jeweils nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt. In gleicher Weise ist das Gericht mit Anträgen verfahren, in denen die Zeugenvernehmung des in US-Gewahrsam im Marinestützpunkt Guantanamo Bay auf Kuba befindlichen Ramzi Binalshibh sowie die des ebenfalls in amerikanischem Gewahrsam befindlichen Zayn Husayn alias "Abu Zubaydah" begehrt worden war.
108
Diese Rügen bleiben aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen sämtlich ohne Erfolg.

109
C. Die Sachrügen
110
I. Beweiswürdigung
111
Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hält den Maßstäben revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326) stand. Die Rechtsmittel zeigen auch mit ihren Einzelausführungen insoweit keinen Rechtsfehler auf, sondern legen - teilweise unter Mitteilung aus dem Urteil nicht ersichtlicher Tatsachen - allein ihre eigene Beweiswürdigung dar.
112
II. § 129 b StGB
113
1. Revision des Angeklagten K.
114
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten K. rechtsfehlerfrei wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB) verurteilt.
115
a) Die Wertung des Oberlandesgerichts, die Organisation Al Qaida sei als ausländische terroristische Vereinigung im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB anzusehen, hält auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis sachlichrechtlicher Prüfung stand.
116
aa) Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist nach bisher in der Rechtsprechung gebräuchlicher Definition der auf eine gewisse Dauer angelegte , freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603; BGHR StGB § 129 Vereinigung 3 m. w. N.). Diese Kriterien liegen nach den Feststellungen für die Al Qaida im Tatzeitraum insbesondere auch mit Blick auf die erforderliche Struktur und Art der Willensbildung der Organisation vor. Hierzu gilt:
117
(1) Für eine Vereinigung in diesem Sinne konstitutiv ist das Bestehen eines Mindestmaßes an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder (BGHSt 31, 202, 205; BGH NStZ 1982, 68). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts lagen diese Voraussetzungen für die Zeit bis Herbst 2001 zweifelsfrei vor; denn die Al Qaida war durch eine gefestigte Organisation geprägt, in deren Rahmen die Mitglieder mit verteilten Rollen und im Wege einer koordinierten Aufgabenverteilung zu einem gemeinsamen Zweck zusammenwirkten. Die strukturellen Voraussetzungen einer Vereinigung sind jedoch auch für den Tatzeitraum zu bejahen. Die Feststellungen belegen, dass der seit Herbst 2001 anhaltende Verfolgungsdruck weder auf der Führungsebene noch in den nachgeordneten Bereichen zu einer Zerschlagung der Organisation , sondern lediglich zu einer entsprechenden Anpassung der Strukturen geführt und die hierarchisch gegliederte Kernorganisation der Al Qaida in kommunikativer und operativer Hinsicht einen bedeutenden Rest an Handlungsfähigkeit bewahrt hat, der den erneuten Aufbau festerer Strukturen erlaubt und hierauf auch angelegt ist. Eine solche - möglicherweise nur vorübergehende und taktisch bedingte - Lockerung der Organisationsstruktur führt indes nicht dazu, dass die Gruppierung für diese Phase ihrer Existenz die Eigenschaft als Vereinigung verliert. Insoweit gilt Ähnliches wie für das Fortbestehen der Mitgliedschaft in einer Vereinigung, das grundsätzlich auch für solche (Zwischen-)Phasen in Betracht kommt, in denen das Mitglied - gegebenenfalls bedingt durch die äußeren Umstände - keine aktiven Tätigkeiten entfaltet (vgl. BGHSt 29, 288, 294; 46, 349, 355 ff.). Hier kommt hinzu, dass nach wie vor ein nach Art, Inhalt und Intensität enges Beziehungsgeflecht der Mitglieder bestand , das auch in der Zeit nach Herbst 2001 die Planung und Ausführung zentral gesteuerter Attentate ermöglichte.
118
(2) Voraussetzung für eine Vereinigung ist daneben die subjektive Einbindung der Beteiligten in die Ziele der Organisation und in deren Willensbildung unter Zurückstellung individueller Einzelmeinungen. Dabei ist die Art und Weise der Willensbildung gleichgültig, solange sie ihrerseits von dem Willen der Mitglieder der Vereinigung getragen wird. Die für alle Mitglieder verbindlichen Regeln über die Willensbildung können etwa dem Demokratieprinzip entsprechen oder auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein (BGHSt 31, 239, 240; 45, 26, 35). Die Annahme einer Vereinigung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils für sich der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass diese vom Gruppenwillen abgeleitet wird (BGH NJW 1992, 1518; StV 1999, 424, 425).
119
Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist auch dieses voluntative Element der Vereinigung hinreichend belegt. Nach der ursprünglichen Struktur der Al Qaida in Afghanistan stand an der Spitze der Organisation ein Führungskreis , dem Usama Bin Laden, Aiman Al Zawahiri und Muhammed Atef sowie die Leiter verschiedener "Fachausschüsse" angehörten. Die Willensbildung war demnach hierarchisch strukturiert, ohne dass sich allerdings die Mitglieder der Organisation einseitig einer nicht vom Gruppenwillen getragenen Führungsperson unterwarfen. Im Tatzeitraum teilten die Mitglieder der Al Qaida weiterhin die gemeinsame politisch-ideologische Grundhaltung des gewaltbereiten extremistischen Islamismus. Die Gruppierung verfügte nach wie vor mit dem "Jihad gegen Juden und Kreuzzügler" bis zur Zerstörung der USA und ihrer Verbündeten über eine über den bloßen Zweckzusammenhang der Vereinigung hinausreichende , von allen Mitgliedern getragene Zielsetzung. Der fortwährende, vom Willen der Mitglieder der Al Qaida getragene Führungsanspruch von Usama Bin Laden und Aiman Al Zawahiri wird etwa durch deren per Internet oder Massenmedien veröffentlichte Video- und Audiobotschaften manifestiert.
120
bb) Der Senat ist aus diesen Gründen nicht gehalten zu entscheiden, ob dem Oberlandesgericht darin zugestimmt werden kann, dass im Hinblick auf die Gemeinsame Maßnahme des Rates der Europäischen Union vom 21. Dezember 1998 (ABl. EG 1998 Nr. L 351 S. 1) und den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG 2002 Nr. L 164 S. 3) der bisher gebräuchliche Vereinigungsbegriff zu modifizieren ist und die Anforderungen insbesondere an die organisatorischen und voluntativen Voraussetzungen herabzusetzen sind. In der Literatur wird eine derartige "europarechtsfreundliche" Interpretation des Vereinigungsbegriffs teilweise vertreten (Krauß in LK 12. Aufl. § 129 a Rdn. 26; Kress JA 2005, 220, 223 ff.; v. Heintschel-Heinegg in FS für Schroeder S. 799; krit. Rudolphi/Stein in SKStGB § 129 Rdn. 6 b). Auch der Senat hat eine derartige Neubestimmung zunächst grundsätzlich in den Blick genommen, ohne sich indes im Einzelnen hierzu zu verhalten (BGH NJW 2006, 1603); zuletzt hat er jedoch insbesondere für die kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB vor dem Hintergrund des abgestuften Systems der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung , der erforderlichen Abgrenzbarkeit der Vereinigung von einer Bande oder nur mittäterschaftlichen Zusammenschlüssen sowie der prozessualen Folgewirkungen Bedenken geäußert (BGHR StGB § 129 Vereinigung 3). Diese Vorbehalte gegen eine erweiternde Auslegung des Vereinigungsbegriffs werden bei Berücksichtigung des Strafzwecks der Vereinigungsdelikte noch verstärkt: Die §§ 129 ff. StGB sollen die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in der Gründung oder Fortführung einer fest gefügten, auf die Begehung von Straftaten angelegten Organisation ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit in sich birgt. Diese Eigendynamik führt typischerweise dazu, dass dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten erleichtert und bei ihm das Gefühl der persönlichen Verantwortlichkeit zurückgedrängt wird. Der Strafgrund der in diesem Sinne verstandenen spezifischen vereinigungsbezogenen Gefährlichkeit der Organisation geriete jedoch aus dem Blick, wenn Abstriche an den bisherigen Voraussetzungen hinsichtlich der Struktur der Vereinigung sowie der Willensbildung und -unterordnung ihrer Mitglieder zugelassen würden; denn nur eine ausreichend enge Verbindung der Mitglieder sowie ein entsprechender Gruppenwille schaffen die spezifischen Gefahren einer für die Vereinigung typischen, vom Willen des Einzelnen losgelösten Eigendynamik. All diese Gesichtspunkte sind gleichermaßen bei der Auslegung des Begriffs der terroristischen Vereinigung nach §§ 129 a, 129 b StGB von Bedeutung; im Übrigen spricht auch das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und -klarheit dagegen, ein wortgleiches Tatbestandsmerkmal in einem Qualifikationstatbestand anders auszulegen als in der Grundnorm (aA Krauß aaO § 129 a Rdn. 26 aE).
121
Der Senat hält deshalb an seinen Bedenken gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Begriffsbestimmung fest. Er ist entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht gehindert, auf der Basis der Feststellungen des Oberlandesgerichts eine von dessen Rechtsansicht abweichende Auffassung zu vertreten und seiner rechtlichen Bewertung den herkömmlichen Vereinigungsbegriff zugrunde zu legen.
122
b) Der Angeklagte K. hat sich an der Al Qaida als Mitglied beteiligt.
123
Die mitgliedschaftliche Beteiligung erfordert, dass der Täter sich unter Eingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Organisation entfaltet. Notwendig ist eine auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegte Teilnahme am "Verbandsleben" (BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH NStZ 1993, 37, 38).
124
Nach den Feststellungen schloss der Angeklagte K. sich der Al Qaida während eines Aufenthalts in einem von dieser betriebenem Ausbildungslager in Afghanistan an. Er begab sich aufgrund des Verfolgungsdrucks nach dem Herbst 2001 absprachegemäß zurück nach Deutschland und nahm hier Rekrutierungs - und Beschaffungsmaßnahmen für die Vereinigung vor. Dass das Oberlandesgericht während dieser Zeit keinen Kontakt des Angeklagten zur Führungsebene der Al Qaida festgestellt hat, steht vor dem Hintergrund dieser gewichtigen, fortdauernden, im Einverständnis mit der Führungsebene entfalteten und auf eine aktive Beteiligung an der Organisation gerichteten Tätigkeiten der Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung nicht entgegen (vgl. BGHSt 46, 349, 356 f.). Hinzu kommt, dass der Aufenthalt des Angeklagten in Deutschland nicht auf Dauer angelegt war. Vielmehr wollte er sich zurück in ein "Jihadland" begeben und sich dort erneut den kämpfenden Verbänden der Al Qaida anschließen. Aus alldem ergibt sich, dass die Mitgliedschaft des Angeklagten in der Al Qaida zu keinem Zeitpunkt beendet war; vielmehr bestand sie während des Tatzeitraums unvermindert fort. Die Leistung des Treueids auf Usama Bin Laden durch den Angeklagten war entgegen dem Vorbringen der Revision zum Erwerb der Mitgliedschaft nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht konstitutiv.
125
2. Revision des Angeklagten Y. A.
126
a) Für den Angeklagten Y. A. belegen die Feststellungen des Urteils dagegen nicht, dass dieser sich an der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida als Mitglied beteiligt hat; denn es fehlt an einer ausreichenden, von einem übereinstimmenden Willen der Organisation und des Angeklagten getragenen Eingliederung in die Vereinigung.
127
Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung die mitgliedschaftliche Beteiligung dieses Angeklagten an Al Qaida zum einen daran angeknüpft, dass er sich mit hohem Zeitaufwand und als Hauptakteur der Umsetzung der Versicherungsbetrügereien gewidmet habe. Zum anderen habe er finanzielle Mittel beschaffen wollen, die seine eigene Teilnahme und diejenige des Angeklagten K. am bewaffneten Jihad auf Seiten der Al Qaida ermöglichen sollten. Damit hat das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung wesentliche Kriterien, die für die Mitgliedschaft in einer Vereinigung maßgeblich sind, außer Acht gelassen. Im Einzelnen:
128
Die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, bedarf regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter nie an einem Ort befunden hat, an dem Vereinigungsstrukturen bestehen, und seine Verbindung zu der Vereinigung ausschließlich in dem Kontakt zu einem in Deutschland befindlichen Mitglied der Organisation besteht. Denn die Beteiligung als Mitglied setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Die Begehungsform der mitgliedschaftlichen Beteiligung kommt im Unterschied zu den Tathandlungen des Werbens für die oder des Unterstützens der Vereinigung nur in Betracht , wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert (Krauß aaO § 129 Rdn. 110). Zwar ist hierfür eine organisierte Teilnahme am Leben der Vereinigung nicht erforderlich, weshalb es etwa einer förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft mit etwa listenmäßiger Erfassung, Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder gar Ausstellung eines Mitgliedsausweises nicht bedarf (BGHSt 18, 296, 299 f.; 29, 114, 121; Rebmann NStZ 1989, 97, 100 Fn. 27). Notwendig ist allerdings, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Hierfür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied (BGHSt 18, 296, 300; 29, 114, 123; BGH NStZ 1993, 37, 38; Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke /Schröder, StGB 27. Aufl. § 129 Rdn. 13). Auch ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (Krauß aaO § 129 Rdn. 105). Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der Vereinigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH NStZ 1993, 37, 38).
129
Danach liegen die Voraussetzungen für eine Beteiligung des Angeklagten Y. A. als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida nicht vor. Der Angeklagte war nicht in der erforderlichen Weise in die Organisationsstrukturen der Al Qaida eingebunden. Er war zu keinem Zeitpunkt etwa in Afghanistan, Pakistan oder dem Irak und hatte keine Verbindung zu den Führungspersonen oder den sich dort aufhaltenden Mitgliedern der Organisation. Es ist nicht festgestellt, dass außer seiner einzigen Kontaktperson , dem sich mit ihm in Deutschland befindenden Angeklagten K. , irgendein sonstiges Mitglied der Al Qaida überhaupt Kenntnis von ihm hatte. Unter diesen Umständen kann bereits von einer mit einer Teilnahme am Verbandsleben verbundenen Stellung des Angeklagten Y. A.
innerhalb der Vereinigung, wie sie für eine Beteiligung als Mitglied konstitutiv ist, keine Rede sein.
130
Eine willentliche Übereinstimmung zwischen der Vereinigung und dem Angeklagten bezüglich seiner Einbindung in die Organisation ist aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht feststellbar. Die Mitgliedschaft des Angeklagten lässt sich insoweit auch nicht mit der festgestellten Übung der Al Qaida begründen , im Tatzeitraum Mitglieder u. a. in europäische Länder mit dem Auftrag zu senden, dort für die Vereinigung rekrutierend tätig zu werden und den zuvor zum Erwerb der Mitgliedschaft üblichen Treueid auf Usama Bin Laden durch eine einseitige Erklärung der Loyalität durch die rekrutierte Person sowie deren Tätigkeit für die Organisation zu ersetzen. Die auf diese Weise angeworbenen Anhänger mögen zwar durch ihr - wie auch immer im Einzelfall geartetes - Eintreten für die Ziele der Al Qaida dieser als Unterstützer im untechnischen Sinne nützlich und willkommen sein; sie sind indes nicht ohne Weiteres, sondern nur dann als Mitglieder der Organisation im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB anzusehen , wenn die oben dargelegten Voraussetzungen gegeben sind. Der Angeklagte konnte deshalb nicht allein dadurch zum Mitglied der Al Qaida werden, dass er einen besonderen Einsatz zeigte sowie seinen Willen zu einer dauerhaften Beteiligung an der Organisation durch den Wunsch manifestierte, nach Erlangung der zur Versorgung seiner Familie erforderlichen wirtschaftlichen Mittel am Jihad im Irak teilzunehmen, selbst wenn dies das Einverständnis seiner einzigen Kontaktperson der Al Qaida, des Angeklagten K. , fand.
131
Ob dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn der Angeklagte K. von der Al Qaida den Auftrag und gleichsam die Vollmacht erhalten hätte , allein und ohne Rücksprache mit der Organisation neue Mitglieder im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB in die Vereinigung aufzunehmen, hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn weder ein derartiger Auftrag durch die Al Qaida noch eine solch weitgehende Befugnis des Angeklagten K. ist durch die Feststellungen belegt. Der Senat kann den - freilich nicht an allen Stellen vollständig übereinstimmenden - Feststellungen im Ergebnis lediglich entnehmen, dass K. sich nach Deutschland begab, um hier für die Al Qaida "autonom terroristische Operationen zu planen und hierfür geeignetes Personal heranzuziehen" (UA S. 22) bzw. "zu arbeiten" (UA S. 27, 221). Aus diesen Formulierungen kann die spezielle Beauftragung zur Rekrutierung und Aufnahme echter Vereinigungsmitglieder nicht abgeleitet werden. Zudem lassen die Feststellungen zur Stellung des Angeklagten K. innerhalb der Al Qaida lediglich erkennen, dass er in der Hierarchie noch unterhalb der "Emire" stand. Hieraus ist zu schließen, dass es sich bei ihm trotz seiner persönlichen Bekanntschaft mit Usama Bin Laden lediglich um ein gewöhnliches Mitglied der Organisation handelte, das nicht in herausgehobener Position tätig war. Die Annahme, dass ein derartiges "normales" Mitglied die weitreichende Befugnis hatte, aufgrund eigener Entscheidung neue Mitglieder in die Organisation aufzunehmen, wird von den Feststellungen auch bei Berücksichtigung von deren Gesamtzusammenhang nicht getragen. Diese belegen vielmehr lediglich, dass der Angeklagte K. vorgab, die Möglichkeit zu haben, Interessenten durch die Abgabe einer Empfehlung den Zugang zu einer kämpfenden Organisation an einem "Jihadschauplatz" im Ausland zu erleichtern (UA S. 42, 294).
132
Gegen eine darüber hinausgehende Bevollmächtigung des Angeklagten K. spricht im Übrigen auch der Vergleich zur festgestellten Praxis der Gewinnung von Vereinigungsmitgliedern in der Zeit vor Herbst 2001. Damals reichte noch nicht einmal das Durchlaufen einer "normalen" Ausbildung in einem Lager in Afghanistan aus. Die Mitglieder der Al Qaida wurden vielmehr unter denjenigen Personen ausgesucht, die sich als besonders qualifiziert erwiesen und deshalb eine Spezialausbildung erhalten hatten. Hieraus folgt, dass die Al Qaida ihrerseits an die "Kandidaten" gewisse Anforderungen stellte, die diese erfüllen mussten, um Mitglied der Vereinigung werden zu können. Nach den Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass diese Anforderungen aufgegeben wurden, als aufgrund des Verfolgungsdrucks eine "Reorganisation durch Dezentralisierung" erfolgte. In dieser Phase sollten zwar u. a. in Europa neue Kämpfer für den Jihad angeworben werden; es ist jedoch nichts dafür ersichtlich , dass die Al Qaida zu dieser Zeit jeden in einem europäischen Land befindlichen Interessenten ohne weitere Überprüfung wahllos als Mitglied im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB in ihre Organisation aufnehmen wollte.
133
b) Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte Y. A. allerdings wegen Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB).
134
Nach ständiger Rechtsprechung unterstützt eine terroristische Vereinigung , wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Dabei kann sich die Förderung richten auf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber auch allgemein auf die Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder die Stärkung ihrer kriminellen Zielsetzung. Nicht erforderlich ist, dass der Organisation durch die Tathandlung ein messbarer Nutzen entsteht. Vielmehr genügt es, wenn die Förderungshandlung an sich wirksam ist und der Organisation irgendeinen Vorteil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ih rer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (BGHSt 51, 345, 348 f.).
135
Ein tatbestandliches Unterstützen liegt demgegenüber nicht vor, wenn die Handlung der Vereinigung von vornherein nicht nützlich war und sein konnte (vgl. BGH bei Schmidt MDR 1981, 91; Krauß aaO § 129 Rdn. 133). Es scheidet darüber hinaus auch dann aus, wenn die unterstützende Handlung sich der Sache nach als Werben für die Vereinigung darstellt. Wirbt der Täter um Mitglieder oder Unterstützer der terroristischen Vereinigung, kommt seine Strafbarkeit - nur - nach § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB in Betracht; wirbt er lediglich für die Ideologie oder Ziele der Vereinigung, bleibt er grundsätzlich straflos (BGHSt 51, 345). Die hieraus folgende Privilegierung des Werbens für eine Vereinigung ist durch die entsprechende Änderung der §§ 129, 129 a StGB durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl I 3390) sowie das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) bedingt und auf diese Tathandlung beschränkt ; sie führt insbesondere nicht dazu, dass für die sonstigen Erscheinungsformen möglicher Unterstützungshandlungen vergleichbare Einschränkungen gelten etwa mit der Folge, dass die Anforderungen an den notwendigen Vorteil der Unterstützungshandlung für die Vereinigung generell zu erhöhen wären.
136
Nach alldem ist als tatbestandliche Unterstützung jedes Tätigwerden anzusehen , das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung unmittelbar fördert, die Realisierung der von der Vereinigung geplanten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der Vereinigung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr wesenseigene Gefährlichkeit festigt (vgl. Krauß aaO § 129 Rdn. 139; Miebach/Schäfer in MünchKomm-StGB § 129 Rdn. 83), solange diese Tätigkeit sich nicht als Werben für eine Vereinigung darstellt. Aufgrund des aus der besonderen Tatbestandsstruktur der Vereinigungsdelikte folgenden Verhältnisses der einzelnen Tathandlungen zueinander umfasst das Unterstützen einer Vereinigung daher auch Sachverhaltsgestaltungen , die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten wären (BGHSt 51, 345, 350 f.). Da als Effekt des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt , regelmäßig bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Vereinigung zu sehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter ein Mitglied der Vereinigung bei der Erfüllung einer Aufgabe unterstützt, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist. Denn die Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, den die Vereinigung selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht nur allein für das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausreichende , nicht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf die Organisation als solche in vergleichbarer Weise aus wie in den Fällen, in denen die Mitglieder in ihrem Entschluss gestärkt werden, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (BGHSt 32, 243, 244). Eines noch weiter gehenden Vorteils für die Vereinigung bedarf es deshalb in diesen Fallgestaltungen nicht.
137
In derartigen Fällen wird die gleichzeitig verwirklichte Beihilfe des Täters zur mitgliedschaftlichen Beteiligung des Dritten an der Vereinigung durch das täterschaftliche Unterstützen der Vereinigung verdrängt. Ob daneben Fallge- staltungen denkbar sind, in denen sich die Tathandlung lediglich als Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung, nicht aber als Unterstützen der Vereinigung darstellt, kann hier offen bleiben.
138
Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte Y. A. die terroristische Vereinigung Al Qaida unterstützt. Der Angeklagte hat sich in maßgebender Funktion an den Versicherungsbetrügereien beteiligt, die u. a. dazu dienten, finanzielle Mittel für die Al Qaida zu erschließen. Durch diese Tätigkeit hat er die entsprechenden Bemühungen des Al Qaida-Mitglieds K. unterstützt, die für diesen wiederum Teil seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Organisation waren. Die Förderung der Betätigungen des Angeklagten K. wirkte sich für diesen auch vorteilhaft aus; denn er wurde zum einen in dem Entschluss gestärkt, Straftaten zu begehen, die dem Fortbestand der terroristischen Vereinigung dienten und musste zum anderen darüber hinaus die Tätigkeiten, die der Angeklagte Y. A. entfaltete, nicht selbst vornehmen oder eine andere Person hierfür gewinnen. Die Beschaffungsbemühungen des Angeklagten K. dienten gerade der Erfüllung der allgemeinen Order, mit der er von der Al Qaida für seine in Deutschland zu verbringende Zeit betraut worden war. Damit wurden auch die Bestrebungen der Vereinigung insgesamt ausreichend gefördert. Der Vollendung der Tat steht nach alldem insbesondere nicht entgegen, dass es hier letztlich in keinem Fall zu einer Auszahlung der Versicherungssumme an die Beteiligten und demnach auch nicht zu einer Weiterleitung eines Teils des Erlöses an die Organisation kam.
139
3. Revision des Angeklagten I. A.
140
Die Verurteilung des Angeklagten I. A. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB) hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
141
Die Tatbeiträge des Angeklagten I. A. stellen inhaltlich ebenso wie diejenigen des Angeklagten Y. A. eine Beihilfe zur Beteiligung des Angeklagten K. als Mitglied an der Al Qaida dar; denn mit ihnen förderte der Angeklagte I. A. die Bemühungen des Angeklagten K. , seinen ihm von der Al Qaida erteilten Auftrag zu erfüllen. Sie bewirkten somit im Ergebnis ebenfalls für die Vereinigung als solche einen ausreichenden Effekt.
142
Soweit der Senat in seiner Haftprüfungsentscheidung vom 19. Mai 2005 (BGHR StGB § 129 a Abs. 5 Unterstützen 1) Bedenken dagegen geäußert hat, dass die Tatbeiträge des Angeklagten als vollendetes Unterstützen zu werten seien, beruhte dies auf der dem damaligen Ermittlungsstand, wonach sich die Tätigkeit des Angeklagten auf die Zusage beschränkte, von der in der Zukunft zu erwartenden Beute einen Teil an die Vereinigung abzugeben. Der Senat ist im Revisionsverfahren auf der Basis der Feststellungen des tatgerichtlichen Urteils nicht gehalten zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen für ein Unterstützen der Vereinigung allein die Zusage eines Nichtmitglieds ausreicht, eine Handlung vorzunehmen, die sich auf die Organisation irgendwie vorteilhaft auswirken kann (vgl. hierzu auch BGHR StGB § 129 a Abs. 3 Unterstützen 4); denn nach diesen Feststellungen war die Tätigkeit des Angeklagten nicht auf die Abgabe einer derartigen Zusage beschränkt. Der Angeklagte wirkte vielmehr an den Versicherungsbetrügereien insgesamt mit, indem er selbstständig recherchierte und an Besprechungen in allgemein beratender Funktion teilnahm. Zudem war er damit einverstanden, als Bezugsberechtigter für die Versicherungssummen aufzutreten. Mit seiner diesbezüglichen Zusage leistete er somit einen erheblichen Beitrag für die Durchführung der einzelnen Betrugsstraftaten. Die Tätigkeiten des Angeklagten begründeten deshalb - wenn sie auch hinter denjenigen des Angeklagten Y. A. zurückblieben - jedenfalls bei einer Gesamtschau einen hinreichenden Vorteil für die Vereinigung im oben näher dargestellten Sinn.
143
144
Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten "bandenmäßigen" Betrugs in 28 Fällen hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis nicht in vollem Umfang stand und bedarf hinsichtlich aller Angeklagter teilweise der Abänderung. Entgegen der Würdigung des Oberlandesgerichts tritt in den hier vorliegenden Fällen betrügerischer Eingehung von Lebensversicherungsverträgen der Schaden bei den getäuschten Versicherungsunternehmen nicht erst mit Auszahlung der jeweiligen Versicherungsleistung, sondern bereits mit Abschluss der Versicherungsverträge ein. Damit ist der Betrug in neun Fällen vollendet , in den übrigen Fällen jeweils durch die Beantragung von Versicherungsverträgen versucht worden. Die Beanstandung der Revisionen, es habe sich wegen der geplanten, in ferner Zukunft liegenden Vortäuschung des Todes bei den Anträgen auf Vertragsabschluss jeweils nur um straflose Vorbereitungshandlungen gehandelt, geht daher fehl.
145
An den Betrugstaten der Angeklagten Y. A. und K. beteiligte sich der Angeklagte I. A. erst nach dem 21. September 2004. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts können ihm die vorher begangenen Betrugshandlungen der beiden Mitangeklagten nicht über die Rechtsfigur der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden. Damit erfüllen auch erst die nach diesem Zeitpunkt verwirklichten Taten das Regelbeispiel des bandenmäßigen Betrugs.
146
Dazu im Einzelnen:
147
1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gelang es dem Angeklagten Y. A. in neun Fällen (Fälle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30 und 33), Versicherungsunternehmen durch falsche Angaben jeweils zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages zu veranlassen und damit die Deckung des Todesfallrisikos zu übernehmen. Bereits mit dem Vertragsschluss war unter den gegebenen - in der Praxis selten vorkommenden, zumindest selten nachweisbaren, hier allerdings ausdrücklich festgestellten - Umständen der Vermögensbestand der Versicherungsunternehmen gemindert und damit der Versicherungsbetrug vollendet.
148
a) Der Angeklagte täuschte bei der Antragstellung jeweils in mehrfacher Hinsicht über innere und äußere Tatsachen. So verneinte er ab Fall 3 stets wahrheitswidrig eine Vorerkrankung und in den meisten Fällen (mit Ausnahme der Fälle 1, 2, 13, 18, 19, 25 und 26) die Fragen nach anderen bestehenden oder beantragten Lebensversicherungsverträgen.
149
Insbesondere täuschte der Angeklagte in allen Fällen konkludent darüber , einerseits zukünftig dauerhaft nach den Vertragsbedingungen die Versicherungsprämien zahlen zu wollen und zu können sowie andererseits bereit zu sein, den beantragten Versicherungsschutz seinem Zweck entsprechend allein zur Abdeckung des zukünftigen Risikos eines ungewissen Schadenseintritts zu nutzen (zur Absicht der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen als tauglicher Gegenstand einer Täuschung vgl. Lindenau, Die Betrugsstrafbarkeit des Versicherungsnehmers aus strafrechtlicher und kriminologischer Sicht S. 164).
150
Über die innere Tatsache, sich nicht vertragstreu verhalten zu wollen, ist eine konkludente Täuschung möglich. Die Vertragspartner dürfen ein Minimum an Redlichkeit im Rechtsverkehr, das auch verbürgt bleiben muss, voraussetzen (vgl. Cramer/Perron in Schönke/Schröder aaO § 263 Rdn. 14/15). Deshalb ist die Erwartung, dass keine vorsätzliche sittenwidrige Manipulation des Vertragsgegenstandes durch einen Vertragspartner in Rede steht, unverzichtbare Grundlage jeden Geschäftsverkehrs und deshalb zugleich miterklärter Inhalt entsprechender rechtsgeschäftlicher Willensbekundungen. Dem Angebot auf Abschluss eines Vertrages ist demnach in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert wird (BGHSt 51, 165, 171).
151
Da die Manipulation des Vertragsgegenstandes eines Lebensversicherungsvertrags in der Form der Vortäuschung des Versicherungsfalles - ähnlich wie diejenige einer Sportwette (vgl. dazu BGHSt aaO S. 172) - zwangsläufig erst nach Vertragsschluss stattfinden kann, bezieht sich die konkludente Erklärung der Manipulationsfreiheit nicht auf eine bereits durchgeführte, sondern auf eine beabsichtigte Manipulation. Für die Täuschung kommt es dabei nicht darauf an, inwieweit die geplanten Beeinflussungen bereits ins Werk gesetzt sind.
152
Diese Täuschung ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB. Sie war unentbehrlich, um zu dem nach dem Tatplan notwendigen Zwischenziel , dem Abschluss des Versicherungsvertrags, zu gelangen. Dass es danach noch einer weiteren Täuschung (über den Eintritt des Versicherungsfalls) bedurfte , um das eigentliche Endziel der Auszahlung der Versicherungssumme zu erreichen, ist demgegenüber für die Täuschungshandlung rechtlich ohne Belang.
153
b) Den Vorstellungen des Angeklagten entsprechend ist bei den Versicherungsunternehmen aufgrund der Täuschung jeweils eine entsprechende Fehlvorstellung über die Leistungsbereitschaft sowie die Vertragstreue des Angeklagten und damit über den Umfang des zu übernehmenden Risikos eingetreten. Dieser Irrtum war (mit)ursächlich für den jeweiligen Vertragsabschluss durch den Versicherer.
154
c) Mit dem Vertragsabschluss ist bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen ein Vermögensschaden eingetreten.
155
aa) Der Vermögensschaden beim Betrug ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch einen Vermögensvergleich mit wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln (BGHSt 45, 1, 4; BGH NStZ 1996, 191; 1997, 32, 33).
156
Beim Betrug durch Abschluss eines Vertrages (Eingehungsbetrug), wie er hier in Rede steht, ist der Vermögensvergleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehen. Ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Vermögenslage vor und nach diesem Zeitpunkt. Zu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen (BGHSt 16, 220, 221; 45, 1, 4). Bleibt der Anspruch auf die Leistung des Täuschenden in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten zurück, so ist dieser geschädigt (BGHSt 16 aaO).
157
Für die Beurteilung des Vermögenswertes von Leistung und Gegenleistung kommt es weder auf den von den Vertragsparteien vereinbarten Preis an (BGHSt 16, 220, 224) noch darauf, wie hoch der Verfügende subjektiv ihren Wert taxiert (BGHSt 16, 321, 325). Entscheidend für den Vermögenswert von Leistung und Gegenleistung ist vielmehr das vernünftige Urteil eines objektiven Dritten (BGHSt 16, 220, 222; 16, 321, 326; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 70 m. w. N.).
158
bb) Daran gemessen ist ein solcher Schaden bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen hier zu bejahen. Mit dem Vertragsabschluss war es mit der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssumme im Todesfall belastet. Dem stand die Verbindlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber, an den Versicherer bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit die Prämien zu zahlen. Die Prämie ist der Preis, den der Versicherungsnehmer dafür zu entrichten hat, dass der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme leistet. Sie muss in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Versicherungsschutz stehen (vgl. hierzu Lindenau aaO S. 217 f.). Der Versicherer kalkuliert die Versicherungsprämien unter Berücksichtigung seiner allgemeinen Kosten (u. a. Abschlussprovision, Betriebskosten) auf der Basis von sog. Sterbetafeln, die eine aus der Erfahrung der Vergangenheit gewonnene wahrscheinliche Lebenszeit des Versicherten ausdrücken. Hinzu kommen ggf. Zuschläge für besondere Risiken. In die Prämienkalkulation geht die voraussichtliche Lebensdauer des Versicherten ebenso ein wie die Anzahl der Prämien, die - vorbehaltlich eines vorzeitigen Todes - bis zum Ablauf der Versicherungszeit zu zahlen sind. Im Normalfall besteht zwischen Leistung und Gegenleistung ein Äquivalent.
159
Hier stellte die Prämie indessen keinen entsprechenden Ausgleich für die mit dem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen dar; denn der Angeklagte war von vornherein entschlossen, den Versicherungsfall zu fingieren, und hatte in Form der Verabredungen zuerst mit dem Mitangeklagten K. , später auch mit dem Mitangeklagten I. A. , bereits mit konkreten Vorbereitungen begonnen. Der jeweilige Versicherer war daher mit Abschluss des Vertra- ges rein wirtschaftlich gesehen nicht - wie von ihm angenommen - nur mit einer aufschiebend bedingten Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssumme für den Fall belastet, dass sich das - nach allgemeinen Maßstäben bewertete - Risiko des Todeseintritts während der Vertragslaufzeit verwirklichen sollte. Vielmehr war seine Inanspruchnahme aufgrund der von den Angeklagten beabsichtigten Manipulation des Vertragsgegenstandes sicher zu erwarten. Der entsprechenden Forderung hätte er sich nur durch den Beleg der Unredlichkeit des Versicherungsnehmers, etwa durch den Nachweis der Unrichtigkeit der ägyptischen Todesbescheinigung, entziehen können. Damit war die Leistungswahrscheinlichkeit gegenüber dem vertraglich vereinbarten Einstandsrisiko signifikant erhöht.
160
Bei dem Vergleich der wechselseitigen Ansprüche von Versicherer und Versicherungsnehmer bleibt außer Betracht, dass der Versicherer, sofern er Kenntnis von den tatsächlichen Hintergründen des Vertragsschlusses erlangen würde, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB; vgl. § 22 VVG) oder sich in anderen Konstellationen, etwa gemäß § 74 Abs. 2 VVG, auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen könnte; denn diese Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, soll dem getäuschten Versicherer gerade verborgen bleiben (vgl. RGSt 48, 186, 189; BGH StV 1985, 368 m. w. N.; Fischer aaO § 263 Rdn. 103 m. w. N.).
161
Dafür, dass bereits mit dem Vertragsabschluss beim Versicherer ein Vermögensschaden eingetreten ist, spricht nicht zuletzt auch die zivilrechtliche Betrachtung. Insoweit ist anerkannt, dass der Versicherer gegenüber dem täuschenden Versicherungsnehmer nicht nur die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages hat. Daneben kommt vielmehr auch eine Schadensersatzhaftung des Versicherungsnehmers aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB) in Betracht mit der Folge, dass der getäuschte Versicherer gemäß § 249 BGB die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen kann (vgl. BGH NJW 1998, 302, 303). Insoweit besteht die Möglichkeit, dass allein durch die mit dem Vertragsabschluss eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ein Vermögensschaden begründet wird, wenn der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert der Verpflichtungen zurückbleibt (vgl. BGH aaO S. 304).
162
Nach alldem ist in den Fällen, in denen es zum Abschluss des Lebensversicherungsvertrags kam, beim Versicherer ein Schaden entstanden, so dass insoweit jeweils ein vollendeter Eingehungsbetrug vorliegt. Die dem Tatplan entsprechende spätere Auszahlung der Versicherungssummen hätte lediglich zu einer Schadensvertiefung geführt und den Eingehungs- zum Erfüllungsbetrug werden lassen. Auch insoweit ist es für die rechtliche Bewertung ohne Belang , dass hierzu und damit zum Eintritt des endgültigen Verlustes des Versicherers noch eine weitere erfolgreiche Täuschung über den Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich gewesen wäre.
163
Zweifel daran, dass der jeweilige Versicherer bereits mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages in seinem Vermögen geschädigt war, bestehen auch nicht deswegen, weil sich die Bestimmung der Schadenshöhe als problematisch erweist. Insoweit könnte sich eine Berechnung nach bilanziellen Maßstäben (so BGH StV 2009, 242) etwa deswegen als schwierig darstellen, weil es für die Bewertung der Verpflichtung aus einem täuschungsbedingt abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag keine anerkannten Richtgrößen gibt. Diese Schwierigkeiten lassen indes den Schaden nicht entfallen. Sie führen lediglich dazu, dass der Tatrichter grundsätzlich unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege der Schätzung Mindestfeststellungen zu treffen hat (vgl.
BGH aaO S. 243). Hierzu wird er sich erforderlichenfalls der Hilfe von Sachverständigen aus den Gebieten der Versicherungsmathematik bzw. der Versicherungsökonomie und/oder des Bilanzwesens bedienen. Unter den hier gegebenen Umständen (vgl. unten VI.) war dies indes nicht geboten.
164
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung zum Eingehungsbetrug.
165
So hat bereits das Reichsgericht (RGSt 48, 186) einen Vermögensschaden des Feuerversicherers in dem bloßen Abschluss eines Versicherungsvertrages gesehen, auf den die Versicherungsnehmer unter Angabe eines unzutreffend hohen Versicherungswerts in der Absicht angetragen hatten, die versicherten Sachen alsbald in Brand zu setzen und dadurch in den Besitz der Versicherungssumme u. a. auch für Gegenstände zu kommen, die gar nicht vorhanden waren. Es hat dabei ausgeführt, dass der Prämienanspruch, den die Gesellschaft erhielt, nur den Ausgleich bildete "für die gegenüber einem vertragstreuen Vertragsgegner übernommene Verpflichtung zur Gefahrtragung. Dieser Anspruch verlor an Wert und büßte ihn im wesentlichen ein bei den Angeklagten , die überhaupt nicht die Absicht hatten, ihr Verhalten dem Vertrage gemäß einzurichten, … sondern im Gegenteil entschlossen waren, mit Hilfe des Scheines eines Vertrags die Gesellschaft zu einer vermögensrechtlichen Aufwendung , der Zahlung der Brandentschädigung, zu veranlassen." Die Vermögensminderung (damals bezeichnet als Vermögensgefährdung) sah das Reichsgericht darin, dass sich die Versicherungsgesellschaft täuschungsbedingt vertraglich verpflichtete, "eine weit größere Gefahr (vermögensrechtlichen Inhalts) zu tragen, als sie dem in der Prämie ausgedrückten, demgemäß auch vereinbarten gewöhnlichen Verlaufe der Dinge entsprach, und die Möglichkeit einer die Gesellschaft treffenden tatsächlichen Einbuße an ihrem Vermögen war bei der von den Angeklagten in Aussicht genommenen alsbaldigen Brandstiftung unmittelbar gegeben" (RGSt 48, 186, 190).
166
Auch der Bundesgerichtshof hat den Betrug schon als vollendet angesehen mit dem Vertragsschluss über die Lieferung von Feinkohle, bei dem der Angeklagte von Anfang an beabsichtigt hatte, lediglich minderwertigen Kohlenschlamm zu liefern (BGH NJW 1953, 836). Er hat ausgeführt, dass beim Eingehungsbetrug eine "Vermögensgefährdung" schon darin bestehen kann, dass der Geschädigte überhaupt in vertragliche Beziehungen zu einem böswilligen Vertragspartner getreten ist, der von vornherein darauf ausging, den Vertragspartner unter planmäßiger Ausnutzung eines beim Vertragsschluss durch Vorspiegelung von Tatsachen erregten Irrtums zur späteren Entgegennahme einer vertragswidrigen Leistung zu veranlassen.
167
Einen vollendeten Eingehungsbetrug hat der Bundesgerichtshof zuletzt auch in dem betrügerisch veranlassten Eingehen eines Risikogeschäfts gesehen , das mit einer nicht mehr vertragsimmanenten Verlustgefahr verbunden ist (BGH NJW 2009, 2390). Er hat dabei ausgeführt, der mit der Vermögensverfügung unmittelbar eingetretene Vermögensschaden sei durch das Verlustrisiko im Zeitpunkt der Vermögensverfügung bestimmt.
168
d) Entgegen der Ansicht der Revisionen steht auch das Erfordernis der Stoffgleichheit einer Strafbarkeit des Angeklagten nicht entgegen. Der rechtswidrige Vermögensvorteil, den der Täter für sich oder einen Dritten erlangen will, muss die Kehrseite des Schadens sein. Unmittelbare Folge des Vertragsabschlusses war für den Angeklagten die Verbesserung seiner Vermögenssituation. Diese bestand darin, dass der getäuschte Lebensversicherer die Deckung des Risikos zu nicht äquivalenten Konditionen übernahm und dem Ange- klagten die Möglichkeit eröffnete, diese Risikodeckung zur Fingierung des Todesfalles auszunutzen.
169
2. Dementsprechend setzte der Angeklagte Y. A. in 19 weiteren Fällen (Fälle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) zur Begehung eines Eingehungsbetrugs unmittelbar an, indem er mit täuschenden Angaben in den Anträgen die Versicherungsunternehmen jeweils zum Abschluss entsprechender Verträge zu veranlassen suchte. Mit der Einreichung des Antrags nahm er diejenige Täuschungshandlung vor, die nach seiner Vorstellung dazu ausreichte, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der den Getäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit den Schaden herbeiführen sollte (vgl. BGHSt 37, 294, 296).
170
Die Einwände der Revisionen, die Angeklagten hätten noch nicht unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt, sondern seien lediglich im Stadium der straflosen Vorbereitungshandlungen verblieben, haben deshalb im Ergebnis keinen Erfolg. Sie sind lediglich im Ausgangspunkt insoweit berechtigt, als die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, in allen Fällen habe ein versuchter Erfüllungsbetrug vorgelegen, rechtlich nicht haltbar ist.
171
Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGHR StGB § 22 Ansetzen 30 m. w. N.).
172
Hier fehlt es für den vom Oberlandesgericht angenommenen Erfüllungsbetrug an einem unmittelbaren Ansetzen zur Tat im Sinne des § 22 StGB, da zunächst noch wesentliche Zwischenschritte erfolgreich hätten zurückgelegt werden müssen, bevor es möglich gewesen wäre, die Versicherungen zur Leistung auf den Todesfall in Anspruch zu nehmen. Denn bevor nicht der Tod des Angeklagten Y. A. in Ägypten fingiert und die entsprechend gefälschten Unterlagen beschafft waren, wäre es nicht möglich gewesen, die Versicherer durch deren Vorlage auf Auszahlung der Versicherungssummen in Anspruch zu nehmen.
173
3. An den 28 Taten des vollendeten bzw. versuchten Betrugs des Angeklagten Y. A. beteiligte sich der Angeklagte K. als Mittäter.
174
Die Annahme von Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann auch eine solche im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandsmäßigen Handelns genügen. Der Mittäter muss nur einen Beitrag leisten, der die Tat fördert und er muss die Tat als eigene wollen. Die Annahme von Mittäterschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in wertender Betrachtung der festgestellten Tatsachen zu prüfen. Dafür sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr maßgeb- lich (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26 m. w. N.). Danach hat das Oberlandesgericht den Angeklagten K. zutreffend als Mittäter angesehen. Er nahm zwar selbst keine Täuschungshandlung vor, war aber der Ideengeber und beteiligte sich intensiv an der Planung der Taten, sorgte nach den Vertragsabschlüssen für die Bezahlung der Prämien und sollte nach dem Tatplan bei der Geltendmachung der Versicherungsleistungen mitwirken. An der Tat hatte er selbst ein großes Interesse.
175
4. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beteiligte sich der Angeklagte I. A. , nachdem er am 21. September 2004 von den beiden Mitangeklagten in das Betrugsvorhaben eingeweiht worden war, an den nach diesem Tag begangenen Taten (fünf Fälle des vollendeten und 18 Fälle des versuchten Betrugs). Die Würdigung des Oberlandesgerichts, der Angeklagte sei dabei Mittäter gewesen, hält rechtlicher Überprüfung nach den oben dargelegten Grundsätzen noch stand. Zwar nahm auch er nicht selbst Täuschungshandlungen vor, zudem sollte er persönlich von der erwarteten Beute nicht profitieren. Gleichwohl hatte er insoweit ein eigenes Interesse an der Tat, als er wusste, dass mit einem Teil der Beute seine Familie (Mutter und Geschwister ) unterstützt werden sollten. Hinzu kommt, dass er im Endstadium des Betrugsvorhabens als Begünstigter der Lebensversicherungsverträge die entscheidende Tatherrschaft haben sollte und seine Mitwirkung deshalb notwendige Bedingung für das Tatvorhaben war.
176
Für die vor dem 21. September 2004 begangenen Taten ist indes ein strafbares Handeln des Angeklagten I. A. nicht belegt. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts und des Generalbundesanwalts können ihm die Tatbeiträge der Mitangeklagten auch nicht nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden. Eine solche liegt bei demjenigen vor, der in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns in das tatbestandliche Geschehen eingreift. Die Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände ist aber nur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon alles getan ist und das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548; 1998, 565). So liegt es hier. Der Angeklagte billigte nach seinem Hinzukommen zwar die Tatausführung durch die Mitangeklagten, erklärte sich bereit, in einem späteren Stadium der Tat durch eigene Tatbeiträge zur endgültigen Beutesicherung beizutragen , und beteiligte sich mit Vorschlägen an der weiteren Tatausführung. Er leistete aber für diese ersten fünf Taten selbst keinen Tatbeitrag mehr. Bei zwei Fällen (Fälle 1 und 4) waren die Versicherungsverträge schon abgeschlossen, in zwei Fällen (Fälle 2 und 3) sind die Versicherungsverträge später abgeschlossen worden, im Fall 4 hat die Versicherung den Vertragsabschluss am 4. Oktober 2004 abgelehnt. In keinem Fall ist ein Tätigwerden des Angeklagten, das auf den weiteren Ablauf Einfluss gehabt hätte, festgestellt. Insoweit ist ohne Bedeutung, dass auf alle vier abgeschlossenen Versicherungsverträge Prämienzahlungen auch nach dem 21. September 2004 erfolgten. Dies entsprach zwar dem inzwischen von allen drei Angeklagten gefassten Tatplan, indes lag darin nur ein Aufrechterhalten der durch die frühere Täuschung erreichten Fehlvorstellung des jeweiligen Versicherers über eine korrekte Vertragsabwicklung und keine weitere tatbestandsrelevante Täuschungshandlung.
177
Der Senat kann daher offenlassen, ob angesichts der Fallbesonderheiten - zur Vertiefung des Schadens durch Inanspruchnahme der Lebensversicherungen nach einem fingierten Todesfall sollte der Angeklagte ganz erhebliche Tatbeiträge leisten - eine sukzessive Mittäterschaft im Rahmen des Betrugstatbestands zwischen Vollendung und Beendigung hier in Frage kommen könnte (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5; BGH, Beschl. vom 2. Juli 2009 - 3 StR 131/09).
178
5. Mit der Zustimmung des Angeklagten I. A. zu dem Tatplan und mit dessen erklärter Bereitschaft, sich im weiteren Verlauf der Tat an der Geltendmachung der Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssummen zu beteiligen und die Beute auszukehren, haben sich die Angeklagten zu einer Bande verbunden, um in der Folgezeit - jedenfalls in der in Aussicht genommenen kurzen, im einzelnen aber noch nicht genau bestimmten Zeitspanne - weitere Betrugstaten zu begehen. Damit liegt bei den nach dem 21. September 2004 begangenen Taten (ab Fall 6) jeweils das Regelbeispiel bandenmäßiger Begehung für die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB vor.
179
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt dieses Merkmal bei den ersten fünf Taten. Der Angeklagte I. A. war an diesen Taten nicht beteiligt, die für eine Bande erforderliche Bandenabrede zum Tatzeitpunkt noch nicht getroffen. Die Mitangeklagten handelten deshalb lediglich als Mittäter (vgl. BGH, Beschl. vom 17. März 2009 - 4 StR 607/08).
180
IV. Konkurrenzen
181
Das Verhältnis zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung und den Betrugstaten hat das Oberlandesgericht im Grundsatz zutreffend beurteilt.
182
1. Der Angeklagte K. hat die neun Taten des Betrugs (Fälle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30, 33) und die 19 Taten des versuchten Betrugs (Fälle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) jeweils in Verfolgung der Ziele der Al Qaida begangen. Sie stehen deshalb mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an der ausländischen terroristischen Vereinigung jeweils in Tateinheit. Zugleich werden sie, da das Verbrechen nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB gegenüber den Betrugstaten das schwerere Delikt ist, von diesem zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verklammert (vgl. BGHSt 29, 288, 291; BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 1; § 129 a Konkurrenzen

4).


183
2. Bei dem Angeklagten Y. A. stellen sich die neun Taten des Betrugs (Fälle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30, 33) und die 19 Taten des versuchten Betrugs (Fälle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) im Ergebnis als Teile einer einheitlichen Unterstützungshandlung für die ausländische terroristische Vereinigung dar.
184
Im Ausgangspunkt besteht allerdings bei einer Mehrzahl von Unterstützungshandlungen zwischen diesen jeweils Tatmehrheit. Hierin liegt der Unterschied zur mitgliedschaftlichen Beteiligung, bei der mehrere Einzelakte zu einem tatbestandlichen Verhaltenstypus im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden (vgl. Krauß aaO § 129 Rdn. 193). Eine tatbestandliche Handlungseinheit zwischen mehreren Unterstützungshandlun- gen kommt nur in Betracht, wenn es um ein und denselben Unterstützungserfolg geht und die einzelnen Akte einen engen räumlichen, zeitlichen und bezugmäßigen Handlungszusammenhang aufweisen (vgl. Krauß aaO m. w. N.). So liegt es hier. Sämtliche Handlungen bezogen sich auf das einheitliche, übergeordnete Ziel der Unterstützung. Die Bemühungen dienten stets nach demselben Tatschema dem Zweck, aus der gesamten erstrebten Betrugsbeute die ausländische terroristische Vereinigung Al Qaida in Form einer Geldzuwendung zu stärken. Die Handlungen standen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Zum Teil beantragte der Angeklagte an einem Tag bei demselben Versicherer den Abschluss mehrerer Versicherungsverträge oder stellte Anträge bei mehreren Versicherern.
185
Die somit einheitliche Unterstützungshandlung verbindet nach den unter vorstehend 1. für die mitgliedschaftliche Beteiligung dargestellten Grundsätzen, die im Hinblick auf den am jeweiligen Strafrahmen zu messenden Unrechtsgehalt des § 129 a Abs. 5 Satz 1 1. Alt. StGB einerseits und des § 263 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 StGB andererseits für diese Konstellation entsprechend gelten , die einzelnen vollendeten bzw. versuchten Betrugstaten ebenfalls zur Tateinheit.
186
3. Bei dem Angeklagten I. A. stellen sich die fünf Taten des Betrugs (Fälle 6, 16, 22, 30, 33) und die 18 Taten des versuchten Betrugs (Fälle 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) im Ergebnis ebenfalls als Teile einer einheitlichen Unterstützungshandlung für die ausländische terroristische Vereinigung dar.
187
Als Mittäter muss sich der Angeklagte die im Rahmen des gemeinsamen Tatplans mit seiner Billigung erbrachten Tathandlungen seiner Mittäter - und damit alle 23 vom Mitangeklagten Y. A. seit seinem Hinzutre- ten und der Bildung der Bande begangenen Täuschungshandlungen - zurechnen lassen. Die Frage des rechtlichen Zusammentreffens ist jedoch bei einer Tatserie für jeden einzelnen Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags jedes Tatbeteiligten (BGH StV 2002, 73). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Angeklagte seinen Tatbeitrag insgesamt durch die Bereitschaft zur Geltendmachung der Versicherungsleistungen sowie durch die Einholung zusätzlicher Informationen zum Verfahrensablauf der Leistungsprüfung bei Lebensversicherungen sowie durch Vorschläge und Anregungen allgemeiner Art erbracht. Beiträge , die auf einzelne Betrugstaten konkretisiert waren, sind nicht festgestellt. In diesem Fall werden ihm die Einzeltaten des Mitangeklagten als in gleichartiger Tateinheit begangen zugerechnet (vgl. Fischer aaO § 25 Rdn. 23 m. w. N.). Diese Tatbeiträge zum Betrug stellen gleichzeitig die Unterstützungshandlung des Angeklagten dar. Dementsprechend liegt - wie das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch nur eine Tat des Unterstützens einer ausländischen terroristischen Vereinigung vor.
188
V. Schuldspruchänderung
189
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch weitergehende Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten Y. A. an der Al Qaida getroffen werden können. Er hat deshalb den Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung schuldig ist. Außerdem hat er die durch die abweichende rechtliche Beurteilung der Betrugstaten notwendigen Änderungen der Schuldsprüche vorgenommen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn die Angeklagten hätten sich dagegen hier nicht anders als geschehen verteidigen können.
190
VI. Strafausspruch
191
1. Bei dem Angeklagten K. bleibt der Strafausspruch von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Das Oberlandesgericht hat die Strafe aus dem Strafrahmen des § 129 a Abs. 1 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe ) entnommen. Der Senat schließt aus, dass es bei zutreffender rechtlicher Beurteilung der Betrugstaten auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Zwar können die Fälle 1 bis 5 nicht mehr als bandenmäßig begangen und damit regelmäßig als besonders schwere Fälle des Betrugs bzw. des versuchten Betrugs beurteilt werden. Indes sind neun der Taten als vollendet anzusehen, was deren Gewicht für die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten erhöht. Der Bestand der Strafe ist auch nicht deshalb gefährdet, weil die (potentiellen) Vermögensschäden der Versicherer durch die (versuchten) Eingehungsbetrugstaten , die der Schuldspruchänderung durch den Senat zugrunde liegen, wesentlich hinter den Beträgen zurückbleiben, die der Angeklagte letztlich nach gelungener Vortäuschung des Versicherungsfalles für sich und die Mittäter erlangen wollte. Das Oberlandesgericht ist insgesamt nur von Versuchsfällen ausgegangen und hat demgemäß einen Schadenseintritt verneint. Dass es die Höhe der beabsichtigten Bereicherung durch Zahlung der Versicherungssummen im Sinne einer Beuteerwartung strafschärfend berücksichtigt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden und stellt auch auf der Grundlage der vom Senat ausgeurteilten (versuchten) Eingehungsbetrugstaten einen maßgeblichen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar. Demgegenüber hat aber auch bereits das Oberlandesgericht ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass der Eintritt dieses letztendlich ins Auge gefassten Schadens noch sehr weit entfernt war und noch weiterer Zwischenschritte bedurft hätte.
192
2. Die Strafe für den Angeklagten Y. A. kann hingegen nicht bestehen bleiben. Durch die Änderung des Schuldspruchs hat sich der die Strafe bestimmende Strafrahmen in seiner Untergrenze von einem Jahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe abgesenkt. Zwar hat sich das Oberlandesgericht daran nicht orientiert; auch ist die Obergrenze des Strafrahmens mit zehn Jahren gleichgeblieben. Dennoch kann der Senat - schon wegen der Nähe der verhängten Strafe zu derjenigen für den wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung verurteilten Mitangeklagten K. - nicht ausschließen, dass die Strafe milder ausgefallen wäre, wenn das Oberlandesgericht den Angeklagten zutreffend nur wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung schuldig gesprochen hätte.
193
Über den Strafausspruch muss deshalb erneut durch den Tatrichter entschieden werden. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von der rechtsfehlerhaften Einordnung des Tatbeitrags des Angeklagten nicht berührt sind. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen dürfen.
194
Damit wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos (Meyer-Goßner aaO § 464 Rdn. 20).
195
3. Bei dem Angeklagten I. A. bleibt der Strafausspruch von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Das Oberlandesgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 129 a Abs. 5 Satz 1 1. Alt. StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) entnommen. Der Senat kann auch hier ausschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Zwar sind die ersten fünf Betrugstaten im Schuldspruch entfallen; indes wird der Schuldumfang davon bestimmt, dass der Angeklagte bereit war, auch hinsichtlich der ohne seine Mitwirkung begangenen Betrugstaten die letztendlich erwartete Beute durch die Geltendmachung und Vereinnahmung der Versicherungsleistungen zu sichern.
196
VII. Kostenbeschwerde
197
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten I. A. gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen, da diese dem Gesetz entspricht.
Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Schäfer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 534/05
vom
7. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juli 2005 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner ordnete es den Verfall von 10.085,-- € an und zog eine Feinwaage, Mobiltelefone und sonstige Gegenstände gemäß § 74 Abs. 1 StPO ein.
2
Die Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 2005 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
Der ergänzenden Erörterung bedarf nur die Rüge der unzulässigen Verwertung einiger gemäß § 100a StPO aufgezeichneter Telefongespräche.
4
Diese Rüge ist bereits nicht in zulässiger Form erhoben; sie wäre aber auch unbegründet.
5
Zwar bemängelt der Beschwerdeführer durchaus zu Recht, dass in den von der Revision aufgegriffenen Fällen die der Überwachung der Telekommunikation zugrunde liegenden richterlichen Beschlüsse bzw. Eilanordnungen des Staatsanwalts den an derartige Entscheidungen inhaltlich zu stellenden Anforderungen auch nicht annähernd genügen, wenn auch - im Hinblick auf ein Verwertungsverbot - auf die tatsächlichen Voraussetzungen zum Anordnungszeitpunkt abzustellen ist. Ob diese jeweils gegeben waren, kann hier dahinstehen. Denn die Rüge ist mangels ausreichenden, teilweise unzutreffenden Vortrags in der Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) bereits unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet, und zwar schon deshalb, da der Verwertung der Telefongespräche in der Hauptverhandlung nicht widersprochen wurde.
6
Hierzu im Einzelnen:

I.

7
Der Rüge liegt Folgendes zu Grunde:
8
1. Beanstandet wird die Verwertung von 11 Telefongesprächen, die am 8., 9., 22., 23. Oktober, 2., 4. und 5. November 2004 geführt wurden. Soweit der Aufzeichnung richterliche Beschlüsse zugrunde lagen, beschränkten sich diese in der Begründung - teilweise formularmäßig durch ankreuzen der entsprechenden Zeilen - in zwei Fällen auf folgenden Text: „Nach den bisherigen Ermittlungen steht der Beschuldigte im Verdacht , gewerbsmäßig in nicht geringer Menge mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben.
Der Sachverhalt ist nach dem Betäubungsmittelgesetz unter Strafe gestellt. Die angeordnete Maßnahme ist zum Schuldnachweis erforderlich. Im Hinblick auf die erhebliche Strafandrohung des BtmG entspricht die angeordnete Maßnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.“
9
Ein weiterer Beschluss (vom 2. November 2004) begnügt sich gar mit folgender Begründung: „Nach den bisherigen Ermittlungen steht der Beschuldigte im Verdacht , eine Katalogtat i.S. des § 100a StPO begangen zu haben. Der Sachverhalt ist unter Strafe gestellt. Die angeordnete Maßnahme ist zum Schuldnachweis erforderlich. Im Hinblick auf die erhebliche Strafandrohung bei Katalogtaten entspricht die angeordnete Maßnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.“
10
Zwei Eilanordnungen des Staatsanwalts vom 8. Oktober 2004 haben folgenden Wortlaut: „Nach §§ 100a I, 100 b StPO wird wegen Gefahr im Verzug die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs auf Ton- und Schriftträger, unter gleichzeitiger Schaltung einer Zählervergleichseinrichtung bzw. die Herausgabe von Gesprächsverbindungen für den Telefonanschluss […...] Anschlussinhaber: angeordnet. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht bis zum 11.10.2004 vom Richter bestätigt wird.“
11
Eine weitere Begründung der Anordnung sowie eine Dokumentation über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Eilmaßnahme wurden vom Staatsanwalt in keinem Fall - auch nicht nachträglich - gefertigt.
12
Die Eilanordnungen waren am 8. Oktober 2004 um ca. 10.00 Uhr und um 13.32 Uhr per Fax an die Polizei übermittelt worden.
13
2. Über den Inhalt aufgezeichneter Telefongespräche wurde in der Hauptverhandlung Beweis erhoben:
14
a) Am 2. Verhandlungstag wurde der Zeuge KOK G. „zum Vorspielen der Telefonate“ wieder in den Sitzungssaal gerufen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift verfügte der Vorsitzende zunächst - wie auch in der Revisionsbegründung vorgetragen - das Vorspielen dreier, in deutscher Sprache am 21. und 22. September 2004 geführter Gespräche. Darunter also keines der Gespräche , deren Verwertung gerügt wird.
15
b) Zum weiteren Ablauf trägt die Revision Folgendes vor (Unterstreichungen sind hinzugefügt): „Die Verfügung wurde zunächst nicht ausgeführt. Die Sitzung wurde kurz unterbrochen und später fortgesetzt. Die Verteidigung widersetze sich der Inaugenscheinnahme und der Verwertung der aufgezeichneten Telefongespräche. Sodann verkündete der Vorsitzende nach geheimer Beratung des Gerichts folgenden (Bl. 671 d. EA) Beschluss: Es werden sodann folgende, in deutscher Sprache geführte Telefonate , in Augenschein genommen, wobei der Augenschein durch Abspielen des Gesprächs durchzuführen ist.
Gespräch vom …..“ [es folgt die Aufzählung von 28 Gesprächen aus der Zeit vom 21. September bis zum 5. November 2004, darunter nun auch die Gespräche, deren Verwertung die Revision rügt.]
16
c) In der Sitzungsniederschrift findet sich hierzu Folgendes: „Die Verfügung“ [des Vorsitzenden zum Vorspielen der drei Gespräche vom 21. und 22. September 2004] „wurde zunächst nicht ausgeführt. Die Sitzung wurde kurz unterbrochen und fortgesetzt. Der Verteidiger beantragte einen Gerichtsbeschluss über das Vorspielen der abgehörten Telefonate. Der Staatsanwalt erklärte, dass er keine Veranlassung sieht, einen derartigen Beschluss zu beantragen und verweist im Übrigen auf § 238/II StPO. Der Vorsitzende verkündete nach geheimer Beratung des Gerichts folgenden“ [bereits oben genannten ] „Beschluss ...“ [über das Vorspielen der schon erwähnten 28 Gesprächen aus der Zeit vom 21. September bis zum 5. November 2004].
17
d) Ergänzend äußerte sich der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in einer dienstlichen Stellungsnahme, der sich der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer in seiner Stellungnahme anschloss und gegen deren Inhalt von keiner Seite Einwendungen erhoben wurden: „…. Nachdem der Vorsitzende zu erkennen gegeben hatte, dass die Einführung der polizeilichen Aussage des Angeklagten durch KOK G. zunächst nicht geplant sei - das Protokoll vermerkt insoweit, dass KOK G. ‚zum Vorspielen der Telefonate’ erschienen sei (Protokoll vom 25.07.2005, Bl. 670) und nachdem der Vorsitzende erklärt hatte, dass im Hinblick auf den Verteidigerwechsel und aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte derzeit keine Angaben zur Sache mache, eine Notwendigkeit zur Vernehmung von 3 weiteren Zeugen nicht gegeben sei (Protokoll vom 25.07.2005, Bl. 670), war aus meiner Sicht der Verteidiger des Angeklagten verärgert. Nach Ankündigung des Verteidigers hinsichtlich der 3 Zeugen am nächsten Hauptverhandlungstag einen Beweisantrag stellen zu wollen, wurde KOK G. zum Vorspielen von TÜ-Gesprächen in den Sitzungssaal gerufen. Nachdem der Vorsitzende eine Verfügung zur Inaugenscheinnahme von 3 Telefongesprächen getroffen hatte, und sich damit manifestiert hatte, dass KOK G. für diesen damit manifestiert hatte, dass KOK G. für diesen Verhandlungstag nur zum Vorspielen der TÜ-Gespräche geladen war, kam es zu einer Unterbrechung der Hauptverhandlung. Danach äußerte der Verteidiger des Angeklagten sinngemäß, ‚er könne auch anders’ und beantragte dann - ohne irgendeine Begründung dafür abzugeben und ohne die Unzulässigkeit der vorherigen Verfügung des Vorsitzenden bzw. des Vorspielens der Telefonate oder eine Beschwer des Angeklagten zu behaupten - 'einen Gerichtsbeschluss über das Vorspielen der abgehörten Telefonate' (Protokoll vom 25.07.2005, Band III, Bl. 671) ….. Anschließend erging ein Gerichtsbeschluss über die Inaugenscheinnahme von 28 Telefongesprächen. Der Beschluss enthielt keine Begründung, offensichtlich weil von der Verteidigung auch keine Begründung für die Beantragung eines Gerichtsbeschlusses gegeben worden war.“
18
e) „Der Beschluss wurde ausgeführt“, so die Sitzungsniederschrift. Einwendungen dagegen waren zuvor von keiner Seite mehr erhoben worden. Nach der Verlesung einiger amtsgerichtlicher Beschlüsse, die den Aufzeichnungen der Gespräche zugrunde lagen, beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft das Vorspielen eines weiteren Gesprächs vom 21. September 2004. Nach entsprechender Verfügung des Vorsitzenden wurde auch dieses Telefonat in der Hauptverhandlung angehört. Auch hiergegen wurden weder vorher oder nachher Einwendungen erhoben. Auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Verwertbarkeit aller angehörten Gespräche von niemandem in Frage gestellt.
19
f) Der Zeuge KOK G. wurde übrigens dann an jenem Sitzungstag auf Anregung des Verteidigers und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft „doch noch dazu vernommen, was der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung vom 02.12.2004 (Bl. 323 d - Bl. 324 c) ausgesagt hatte (Protokoll vom 25.07.2005, Band III, Bl. 674)“, so die oben genannte dienstliche Stellungnahme.
20
3. Der Beschwerdeführer meint, mangels einzelfallbezogener Gründe der Anordnungen der Überwachung der Telekommunikation und, soweit es sich um Eilanordnungen des Staatsanwalts handelte - mangels Darstellung der Umstände , die die Annahme von „Gefahr im Verzug“ rechtfertigten - hätte die Strafkammer die Akten dahingehend auswerten müssen, ob nach seinerzeitigem Ermittlungsstand die Anordnung der Maßnahmen vertretbar war. Die Strafkammer setze sich indes an keiner Stelle des Urteils - über die schlichte Feststellung, dass die Überwachung verschiedener Telefonanschlüsse angeordnet war, hinaus - mit den Voraussetzungen der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation auseinander.

II.

21
Die Revision ist - insoweit - schon unzulässig. Die Rüge wurde nicht in der gebotenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben. Die den - behaupteten - Mangel enthaltenden Tatsachen werden in der Revisionsbegründung nicht beziehungsweise unzutreffend vorgetragen.
22
a) Während in der Revisionsbegründung behauptet wird „Die Verteidigung widersetzte sich der Inaugenscheinnahme und der Verwertung der aufgezeichneten Telefongespräche“, äußerte sich der Verteidiger laut Sitzungsniederschrift - was dadurch bewiesen ist (§ 274 StPO) und zudem durch die unwidersprochenen dienstlichen Erklärungen bestätigt wird - wie folgt: „Der Verteidiger beantragte einen Gerichtsbeschluss über das Vorspielen der abgehörten Telefonate.“
23
Ob ein bloßer Antrag auf einen Gerichtsbeschluss gemäß § 238 Abs. 2 StPO einem Widerspruch gegen die Verwertung der abgehörten Telefonate - mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation - gleichzusetzen ist, wie der Revisionsführer in der Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts behauptet, muss das Revisionsgericht selbst bewerten können. In der Revisionsbegründung darf dies nicht - verdeckt - als Tatsachenbehauptung vorweggenommen werden. Denn dann ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, allein aufgrund des Vortrags in der Revisionsbegründung eine eigene umfassende Überprüfung des Verfahrens im Hinblick auf den behaupteten Rechtsfehler vorzunehmen. Damit genügt der Revisionsvortrag schon deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
24
b) Darüber hinaus teilt die Revisionsbegründung nichts zur Verdachtslage und zu den übrigen Eingriffsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses der beanstandeten Entscheidungen zur Überwachung der Telekommunikation mit. Auch dies ist jedoch unverzichtbar zur revisionsgerichtlichen Überprüfung, ob die beanstandeten Maßnahmen - unabhängig vom Inhalt der zugrunde liegenden Entscheidungen - zu Recht oder zu Unrecht angeordnet wurden. Dass damit keine überspannten Anforderungen gestellt werden, zeigt die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft, die - teilweise unter Hinweis auf entsprechende Aktenteile, die dann in die Revisionsbegründung aufzunehmen gewesen wären - die Grundlage für die entsprechenden richterlichen Beschlüsse und die Eilanordnungen des Staatsanwalts darzustellen, in der Lage war. Auch deshalb genügt die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
25
Ein Fall, in dem die Überwachung der Telekommunikation in einem anderen Verfahren, dessen Akten vom Landgericht nicht beigezogen wurden, an- geordnet worden war (diese Situation liegt BGHSt 47, 362 [363, Leitsatz Nr. 3] zugrunde), ist hier nicht gegeben. Dass auch dann, wenn alle relevanten Unterlagen Bestandteil der Verfahrensakten sind, allein die fehlende Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Überwachungsmaßnahme durch die Strafkammer einen eigenständigen Rechtsfehler begründet, weshalb dann auch entsprechender Vortrag genügt, besagt auch die soeben zitierte Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 362) nicht (vgl. zu dieser Entscheidung hinsichtlich des darin verlangten generellen Überprüfungsgebots - dies ablehnend - Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 7. März 2006 - 1 StR 316/05, Rdn. 13, sowie hier unter Rdn. 29).

III.

26
Die Revision wäre auch unbegründet.
27
a) Der Revision ist allerdings dahingehend uneingeschränkt zuzustimmen , dass die Begründungen der richterlichen Entscheidungen zu den Abhörmaßnahmen , die der Revisionsrüge zugrunde liegen, in keiner Weise den an diese inhaltlich zu stellenden Anforderungen genügen. Die - gemäß § 34 StPO - zu begründenden Beschlüsse, die die Überwachung der Telekommunikation anordnen beziehungsweise gestatten (§ 100b Abs. 1 Satz 1 StPO) oder bestätigen (§ 100b Abs. 1 Satz 3 StPO) müssen zumindest eine knappe Darlegung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen und der Beweislage enthalten, um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu ermöglichen, wobei in geeigneten Fällen auch eine konkrete Bezugnahme auf Aktenteile genügen kann (BGHSt 47, 362 [366]). Keinesfalls darf sich der Richter mit der formelhaften Zitierung des Gesetzestextes begnügen und dabei gar - wie hier in einem Fall - den zugrunde liegenden Straftatbestand verschweigen („Katalogtat“).
28
Entsprechendes gilt für die Eilanordnungen des Staatsanwalts. Zu beanstanden ist dabei zudem das Fehlen jeglicher - auch nicht nachträglicher - Dokumentation der tatsächlichen Grundlagen, die es gerechtfertigt erscheinen ließen , davon auszugehen, dass eine richterliche Entscheidung ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht rechtzeitig zu erlangen war. Dabei hätte es auch einer Darstellung dazu bedurft, welche Versuche unternommen wurden, den zuständigen Richter zu erreichen, oder weshalb wegen besonderer Eibedürftigkeit selbst hierzu keine Zeit war (vgl. BVerfG NJW 2001, 1121 [1124]). Denn dies versteht sich an einem Werktag am Vormittag, aber auch um die Mittagszeit keineswegs von selbst.
29
b) Die ungenügende Fassung der richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Anordnungen der Überwachung der Telekommunikation begründet jedoch nicht per se die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen mit der Folge der Unverwertbarkeit der hieraus gewonnenen Erkenntnisse. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Überwachung der Telekommunikation, d.h. ob danach die Gestattung der Überwachung und, soweit es sich um staatsanwaltschaftliche Eilanordnungen handelte, auch die Annahme von Gefahr im Verzug, vertretbar war. Inwieweit die Strafkammer in diesem Fall das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen zur vertretbaren Anordnung der Überwachung der Telefongespräche - während der Verfahrensvorbereitung oder während der Hauptverhandlung - überprüfte, ist offen. Von Amts wegen muss dies jedenfalls im Grundsatz nicht geschehen (vgl. Senat, Beschluss vom heutigen Tag - 7. März 2006 - 1 StR 316/05 Rdn. 8 ff.; dass der Kernbereich privater Lebensführung betroffen ist, liegt hier fern). Der Darstellung einer entsprechenden Überprüfung - wenn sie gleichwohl während der Hauptverhandlung erfolgte - und deren tatsächlicher Grundlagen in den Urteilsgründen bedarf es nicht. Zur Vermeidung der Überfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe ist dies regelmäßig sogar tunlichst zu vermeiden. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO gebietet auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Darstellung der Beweiswürdigung nicht die Darstellung des Gangs der Ermittlungen oder der Voraussetzungen einzelner Maßnahmen während des Ermittlungsverfahrens. Werden insoweit - mittels einer Verfahrensrüge - Fehler geltend gemacht, die den Bestand des Urteils in Frage stellen, so wird der entsprechende Vortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), sofern er schlüssig ist, hinsichtlich der behaupteten tatsächlichen Grundlagen vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren überprüft.
30
c) Dessen bedürfte es - sofern die Rüge in zulässiger Form erhoben worden wäre - hier aber schon deshalb nicht, da der Verwertung der Gespräche , auf die sich die Revisionsrüge bezieht, weder bis zu dem gemäß § 257 StPO maßgebenden Zeitpunkt - und auch nicht während der weiteren Hauptverhandlung - widersprochen wurde. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, schon weil das Verwertungsverbot für den Angeklagten disponibel ist (vgl. Senat , Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 316/05 Rdn. 8).
31
Dabei kann hier dahinstehen, ob ein bloßer - weiter nicht begründeter oder wenigstens entsprechend kommentierter - Antrag gemäß § 238 Abs. 2 StPO nach einer Verfügung über die Einführung von Ergebnissen einer Überwachung der Telekommunikation in die Hauptverhandlung grundsätzlich als Widerspruch gegen die Verwertung dieser Ergebnisse wegen Fehlens der Anordnungsvoraussetzungen zu werten ist. Da dies dann die Überprüfungspflicht durch das Gericht auslöst (vgl. Senat, Beschluss vom heutigen Tag - 7. März 2006 - 1 StR 316/05 Rdn. 8), wird regelmäßig eine entsprechende Klarstellung zu fordern sein. Hier jedenfalls ist auszuschließen, dass der Antrag gemäß § 238 Abs. 2 StPO überhaupt von Zweifeln an der Verwertbarkeit - aus welchem Grund auch immer - der gewonnenen Erkenntnisse getragen war. Ursache war - wie die unwidersprochen gebliebenen dienstlichen Stellungnahmen, an deren Richtigkeit zu zweifeln, der Senat keinen Anlass sieht, ergeben - ausschließlich die Erklärung des Vorsitzenden über den geplanten Umfang der Beweisaufnahme (insbesondere hinsichtlich des Gegenstands der Vernehmung des Zeugen KOK G. ) an jenem Hauptverhandlungstag: „er“, der Verteidiger „könne auch anders“, ersichtlich mit dem prozessordnungswidrigen, nämlich die Verfahrensleitung durch den Vorsitzenden (§ 238 Abs. 1 StPO) in Frage stellenden Ziel, das Gericht zu maßregeln.
32
d) Letztlich kommt es aber auch hierauf nicht an. Wäre der Antrag als Widerspruch gegen die Verwertung wegen fehlender Voraussetzungen der Anordnung der Überwachung der Telekommunikation zu werten, so beträfe dies nur die drei von der Verfügung des Vorsitzenden erfassten Gespräche vom 21. und 22. September 2004. Das Abhören der elf Gespräche aus der Zeit vom 8. Oktober bis zum 5. November 2004, das die Revision angreift, wurde jedoch erst mit dem danach verkündeten Beschluss angeordnet. Gegen dessen Vollzug , also auch gegen das Anhören der elf aufgezeichneten Gespräche, auf die sich die Revisionsrüge bezieht, erhob der Angeklagte beziehungsweise sein Verteidiger dann keinen Einwand. Auch nach dem Vorspielen der Gespräche, nach der Verlesung von Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation und auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Möglichkeit der Verwertung der angehörten Telefonate nie auch nur in Frage gestellt, geschweige denn, wurde ein förmlicher Widerspruch gegen deren Verwertung erhoben.
33
e) Abschließend sei auf Folgendes hingewiesen: Aufgrund der in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft zur Revisionsbegründung mitgeteilten tatsächlichen Grundlagen - teilweise unter Hinweis auf die entsprechenden Aktenteile - für die Anordnung der Überwachungsmaßnahmen zum Anordnungszeitpunkt bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Anordnungen nicht zumindest rechtlich vertretbar waren. Ferner wird in dieser Gegenerklärung hinsichtlich der beiden beanstandeten Eilanordnungen des Staatsanwalts auch der Zwang zum sofortigen Handeln ausreichend belegt. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 552/08
vom
14. August 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja (nicht: B. III., C. V.-VII.)
Veröffentlichung: ja
____________________________________
I. StPO § 100 c Abs. 4, 5, 6, § 100 d Abs. 5 Nr. 3
1. Die Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO setzt grundsätzlich
voraus, dass die zu verwendenden Daten polizeirechtlich rechtmäßig erhoben
wurden.
2. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den sog. relativen Beweisverwertungsverboten
, nach denen nicht jeder Verstoß bei der Beweiserhebung
zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse
führt, gelten auch für die in neuerer Zeit vermehrt in die Strafprozessordnung
eingeführten Verwendungsregelungen bzw. Verwendungsbeschränkungen.
3. Zur Verwendbarkeit von Daten im Strafverfahren, die durch eine akustische
Wohnraumüberwachung auf der Grundlage einer polizeirechtlichen Ermächtigung
zur Gefahrenabwehr gewonnen worden sind, welche noch keine Regelung
zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung enthielt.
4. Der Begriff "verwertbare Daten" in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO bezieht sich auf
die gesetzlichen Beweisverwertungsverbote in § 100 c Abs. 5 und 6 StPO sowie
auf das Beweiserhebungsverbot aus § 100 c Abs. 4 StPO.
5. Werden durch eine Wohnraumüberwachungsmaßnahme Gespräche eines
nach § 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgezeichnet, so richtet
sich die Verwertbarkeit dieser Gesprächsinhalte stets nach der Vorschrift des
§ 100 c Abs. 6 StPO. Für eine isolierte Anwendung des § 52 StPO ist daneben
kein Raum.
II. StGB §§ 129, 129 a, 129 b
1. Zur Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, wenn
sich der Täter ausschließlich im Inland aufgehalten hat.
2. Das Unterstützen einer Vereinigung umfasst regelmäßig auch Sachverhalte
, die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur
mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten wären.
Mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrags ist der Eingehungsbetrug
vollendet, wenn der Versicherungsnehmer darüber getäuscht hat, dass er
den Versicherungsfall fingieren will, um die Versicherungssumme geltend machen
zu lassen.
BGH, Urt. vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08 - OLG Düsseldorf
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.
zu 2. und 3.: Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
28. Mai 2009 in der Sitzung am 14. August 2009, an denen teilgenommen haben
:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin und
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des Angeklagten Y. A. ,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten I. A. ,
Justizangestellte in der Verhandlung vom 28. Mai 2009,
Justizamtsinspektor bei der Verkündung am 14. August 2009
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2007
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten wie folgt schuldig sind: aa) der Angeklagte K. der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen; bb) der Angeklagte Y. A. der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen; cc) der Angeklagte I. A. der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in fünf sowie mit versuchtem Betrug in achtzehn tateinheitlichen Fällen;
b) im Strafausspruch betreffend den Angeklagten Y. A. aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Y. A. , an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten und die sofortige Beschwerde des Angeklagten I. A. gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils werden verworfen.
4. Die Angeklagten K. und I. A. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
A. Prozessgeschichte, Feststellungen und Wertungen des Oberlandesgerichts
2
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten K. und Y. A. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem "bandenmäßigen" Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren (K. ) bzw. sechs Jahren (Y. A. ) und den Angeklagten I. A. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die sowohl mehrere Verfahrensrügen erheben als auch mit Einzelbeanstandungen die Verletzung sachlichen Rechts geltend machen. Die beiden Angeklagten A. haben außerdem sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt.
3
Die Revision des Angeklagten Y. A. führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die übrigen Rechtsmittel bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg.
4
Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen und Bewertungen vorgenommen:
5
I. Die Organisation Al Qaida
6
In den Jahren 1996/1997 entstand aus einem Bündnis zwischen Usama Bin Laden und Aiman Al Zawahiri die Organisation Al Qaida, die zum Kampf einer "Islamischen Weltfront für den Jihad gegen Juden und Kreuzzügler" aufrief und es mit dem Ziel, westliche, vor allem amerikanische Truppen aus der arabischen Halbinsel zu vertreiben, als individuelle Glaubenspflicht eines jeden Muslim bezeichnete, die Amerikaner und ihre Verbündeten an jedem möglichen Ort zu töten. Al Qaida war im Kern in Afghanistan angesiedelt. An der Spitze der hierarchisch aufgebauten Organisation standen Bin Laden, Al Zawahiri und Muhammed Atef sowie die Leiter der für Militär, Finanzen, religiöse Fragen und Medienarbeit zuständigen Abteilungen. "Jihadwillige" Islamisten, die mittels des von der Organisation verbreiteten Propagandamaterials angeworben worden waren, wurden in Ausbildungslagern in Afghanistan als Kämpfer geschult. Besonders geeignet erscheinenden Kandidaten wurde sodann in speziellen Vertiefungskursen Sonderwissen vermittelt. Wer an einer derartigen - privilegierten - Spezialausbildung in den Jahren vor 2001 teilgenommen hatte, war der Organisation Al Qaida in der Regel im Sinne einer "Mitgliedschaft" unmittelbar zuzuordnen. Nach Abschluss ihrer Ausbildung kehrten die Kämpfer in ihre Herkunftsländer zurück und bildeten dort operative Zellen. Von der Organisation, deren Zweck und Tätigkeit im Wesentlichen in der Tötung von "Feinden des Islams" bestand, wurden in der Folgezeit mehrere Anschläge ausgeführt, die eine erhebliche Zahl von Menschenleben forderten. Zu ihnen gehörten auch die Selbstmordattentate auf das World-Trade-Center und das Pentagon am 11. September 2001.
7
Die dadurch ausgelösten militärischen Reaktionen beeinträchtigten in der Folgezeit die operative Handlungsfähigkeit der Organisation, führten aber nicht zu einer vollständigen Zerschlagung sämtlicher Strukturen von Al Qaida, sondern nur zu deren - dem Verfolgungsdruck vorübergehend angepassten - Modifizierung. Den in großer Zahl aus Afghanistan geflohenen Anhängern wurde durch Audio- und Videobotschaften verdeutlicht, dass die obersten Führungskräfte von Al Qaida dort weiterhin unverändert aktiv waren. Es gelang der Aufbau von regional tätigen Teilstrukturen in Form der "Al Qaida auf der Arabischen Halbinsel" und einer Gruppe türkischer Islamisten. Außerdem konnte Al Qaida mehrere selbständige islamistische Organisationen ("Al Qaida im Zweistromland" sowie "Al Qaida im islamischen Maghreb") an sich binden. Durch den über Rundfunk und Fernsehen verbreiteten Führungsanspruch von Bin Laden und Al Zawahiri gelang es, auch ohne die Bildung eigenständiger Netzwerke neue Mitglieder der Organisation unter dem "Dach" der Al Qaida zu rekrutieren. An die Stelle des vor 2001 üblichen Gefolgschaftseids traten zur Begründung der Mitgliedschaft in der Organisation mehr und mehr einseitige Loyalitätserklärungen sowie an den Zielvorgaben von Al Qaida orientierte Handlungen.
8
II. Die Tathandlungen der Angeklagten
9
Der Angeklagte K. , der schon 2000 und Anfang 2001 in Trainingslagern der Al Qaida eine terroristische Ausbildung erhalten und seither den gewaltsamen Jihad gegen die "Ungläubigen" als seine außer jeder Diskussion stehende Individualpflicht betrachtet hatte, reiste nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Deutschland im Oktober 2001 erneut nach Afghanistan und nahm dort Ende 2001 / Anfang 2002 an Kampfhandlungen der Al QaidaVerbände teil. Dabei hatte er Kontakt zu Bin Laden und gliederte sich in die Hierarchie der Organisation ein. Im Frühjahr 2002 floh er vor den Amerikanern und deren Verbündeten. Er folgte der von Bin Laden an die im Besitz europäischer Pässe befindlichen "Kämpfer" erteilten Order, sich nach Möglichkeit in ihre Herkunftsländer zu begeben und weiterhin für Al Qaida zu arbeiten. Mitte Juli 2002 kehrte er nach Deutschland zurück und zog nach M. .
10
In M. lernte der Angeklagte K. den Angeklagten Y. A. kennen. Dieser hatte sich schon seit längerem für den gewaltsamen Kampf der Muslime begeistert sowie seine Sympathie zu Al Qaida zum Ausdruck gebracht und war in M. in Kontakt zu weiteren gleichgesinnten Personen gekommen. Die Wohnung des Angeklagten K. in der P. straße wurde zum Treffpunkt dieses Freundeskreises. Der Angeklagte Y. A. besuchte den Angeklagten K. auch in der JVA , nachdem dieser im Januar 2004 in einem Verfahren wegen Betruges verhaftet und für vier Monate in Untersuchungshaft genommen worden war.
11
Der Angeklagte K. , der sich nach wie vor der Al Qaida zugehörig und in der Rolle eines "Murabit" fühlte, der nur zeitweilig den Kampfschauplatz des Jihad hatte verlassen müssen, entfaltete in der Folgezeit umfangreiche Aktivitäten für die Organisation. Er befasste sich zu deren Gunsten in erster Linie mit Rekrutierungs- und Beschaffungsmaßnahmen und warb für die Unterstützung des gewaltsamen Jihad durch einen Märtyrereinsatz oder zumindest durch eine Spende an seine Organisation. Dabei gelang es ihm, den Angeklagten Y. A. zur Mitarbeit zu bewegen. Dieser entschloss sich vor dem Hintergrund seiner eigenen ideologischen Vorprägung, auf die Angebote des Angeklagten K. einzugehen und seine Tätigkeit in Deutschland fortan in den Dienst von Al Qaida zu stellen. Dementsprechend machte er die Planung und Durchführung einer Betrugsserie zum Nachteil von Lebensversicherungsgesellschaften zum "Mittelpunkt seines Lebens", deren erhebliche Beute zum einen Teil Al Qaida und zum anderen seiner Familie zugute kommen und zuletzt ihm ermöglichen sollte, dem Angeklagten K. zur Teilnahme am Jihad in den Irak zu folgen.
12
Der Plan einer Betrugsserie sah vor, dass der Angeklagte Y. A. innerhalb eines auf zwei bis drei Monate angelegten Tatzeitraums zahlreiche Lebensversicherungsverträge abschließen, sodann nach Ägypten verreisen und von dort aus mittels Bestechung von Amtspersonen inhaltlich falsche Urkunden übersenden sollte, um gegenüber den Versicherungsunternehmen einen tödlichen Verkehrsunfall in Ägypten vortäuschen zu können. Der Angeklagte I. A. sollte sodann als Begünstigter mit Unterstützung des Angeklagten K. die Versicherungssummen geltend machen. In Verfolgung dieses zuerst zwischen den Angeklagten K. und Y. A. entwickelten Plans holte letzterer ab Mai 2004 bei Versicherungsunternehmen erste Erkundigungen über die möglichen Vertragsge- staltungen ein und begann am 10. August 2004 mit der Stellung von Versicherungsanträgen. Der Angeklagte K. stellte sicher, dass die ersten Prämien bezahlt werden konnten. Der Angeklagte I. A. , der am 21. September 2004 umfassend in den Tatplan eingeweiht worden war, nahm an zahlreichen Besprechungen des Vorhabens teil, ließ hierbei keine Zweifel an seiner uneingeschränkten Bereitschaft zur Mitwirkung bei der späteren Geltendmachung der Versicherungssummen und deren Verwendung aufkommen und unterstützte ferner die gemeinsame Tatplanung durch die Einholung zusätzlicher Informationen zum Procedere der Leistungsprüfung bei Lebensversicherungen sowie durch Vorschläge und Anregungen allgemeiner Art. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass zumindest ein Teil der Beute über den Angeklagten K. der Al Qaida zufließen und auf diese Weise ihren organisatorischen Zusammenhang fördern sowie die Verfolgung ihrer terroristischen Aktivitäten erleichtern werde.
13
Im Einzelnen stellte der Angeklagte Y. A. zwischen dem 10. August 2004 und dem 15. Januar 2005 bei verschiedenen Versicherungsunternehmen insgesamt 28 Anträge auf Abschluss von Lebensversicherungsverträgen. Entsprechend der Tatplanung kam es in neun Fällen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer garantierten Todesfallsumme von 1.264.092 €. In 19 Fällen wurden die Anträge des Beschwerdeführers - teilweise aufgrund der zwischenzeitlichen Warnhinweise der Polizei an die Versicherungsunternehmen, zuletzt auch wegen der Festnahme der Angeklagten K. und Y. A. am 23. Januar 2005 - abgelehnt bzw. nicht mehr weiter bearbeitet.
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III. Beweisgrundlage und rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts
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Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung im Wesentlichen auf Erkenntnisse gestützt, die durch Wohnraumüberwachungsmaßnahmen in der von den Angeklagten K. und Y. A. bewohnten Wohnung in M. gewonnen worden waren.
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Nach der rechtlichen Würdigung des Oberlandesgerichts war Al Qaida trotz der strukturellen Veränderungen aufgrund der Verfolgung seit Ende des Jahres 2001 auch im Tatzeitraum eine ausländische terroristische Vereinigung. In dieser haben sich die Angeklagten K. und Y. A. als Mitglieder betätigt, während der Angeklagte I. A. nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Vereinigung unterstützt hat. Die Taten der Angeklagten zum Nachteil der Versicherungen stellen sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts in allen Fällen, also auch soweit es zu Vertragsabschlüssen gekommen ist, als täterschaftlich und bandenmäßig begangener versuchter Betrug dar.
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B. Die Verfahrensrügen
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I. Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung
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Die Beschwerdeführer rügen unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten die Verwertung der aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse. Den Verfahrensbeanstandungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
20
Das Polizeipräsidium M. beantragte am 22. Juni 2004 beim Amtsgericht M. gemäß § 29 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (im Folgenden: POG RhPf) die richterliche Anordnung der Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln für die Wohnung des Angeklagten K. . Begründet wurde der Antrag u. a. mit der dringenden Gefahr, dass der sich dort regelmäßig treffende Personenkreis die Begehung von terroristischen Anschlägen plane. Nachdem der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht den Antrag zunächst am 28. Juni 2004 abgelehnt hatte, weil bereits der Anfangsverdacht einer Straftat nach §§ 129 a, 129 b StGB gegen die Betroffenen bestehe, genehmigte das Landgericht M. auf die sofortige Beschwerde des Polizeipräsidiums mit Beschluss vom 14. Juli 2004 gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 POG RhPf aF die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen. Es bejahte entsprechend dem Antrag des Polizeipräsidiums das Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil in der Wohnung Anschläge geplant werden könnten. Eine Befristung der Maßnahme enthielt der Beschluss nicht. Vor Ablauf der damaligen Höchstfrist von drei Monaten gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 POG RhPf aF beantragte das Polizeipräsidium am 8. Oktober 2004 die Verlängerung der Maßnahme. Neben einer Verstrickung des Angeklagten K. in die Netzwerke arabischer Mudjahedin habe die Überwachung die Bereitschaft der Angeklagten K. und Y. A. ergeben, den "Märtyrertod" zu sterben, woraus sich wegen zu befürchtender Anschlagsplanungen eine fortdauernde dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergebe. Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts M. verlängerte am 12. Oktober 2004 aus den fortgeltenden Gründen des Anordnungsbeschlusses die Wohnraumüberwachung für die Dauer von drei Monaten. Nach dem Beschluss war die Überwachung sofort abzubrechen, wenn sich der Angeklagte K. oder der Angeklagte Y. A. jeweils allein in der Wohnung aufhalte, wenn Gespräche offensichtlich für die Gefahrenabwehr irrelevant seien oder wenn der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung - auch kurzzeitig - betroffen sei.
21
Am 12. Oktober 2004 leitete der Generalbundesanwalt gegen die Angeklagten K. und Y. A. das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ein. Am 11. November 2004 beantragte er beim Landgericht Ka. die Anordnung der Wohnraumüberwachung für die Dauer von drei Monaten gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, Abs. 2 und Abs. 3 StPO aF. In dem Antrag wurden Erkenntnisse aus der zuvor auf polizeirechtlicher Grundlage durchgeführten Wohnraumüberwachung zur Begründung des Tatverdachts verwendet. Das Landgericht Ka. ordnete die Maßnahme mit Beschluss vom 24. November 2004 für die Dauer von vier Wochen an. Die bisher gewonnenen Erkenntnisse ließen den Schluss zu, dass der Angeklagte K. im Auftrag der Al Qaida Mitglieder zur Begehung von Selbstmordattentaten rekrutiere und in dem Angeklagten Y. A. auch bereits einen zum "Märtyrertod" Bereiten gefunden habe, mit dem er an der Umsetzung des Plans arbeite. Beide stünden damit im Verdacht, sich an einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglieder zu beteiligen. Ohne die Wohnraumüberwachung werde die Erforschung des Sachverhalts unverhältnismäßig erschwert, weil keine sonstigen Beweismittel ersichtlich seien, mit denen Erkenntnisse über Zielsetzung oder Aktivitäten der Angeklagten gewonnen werden könnten. Eine weitere Aufklärung sei auch erforderlich, weil die bisherigen Erkenntnisse noch keinen hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Mitgliedschaft der Angeklagten in der Al Qaida und ihre konkrete Art der Beteiligung ergeben hätten. Eine Ausforschung des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung sei nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, weil die in der abgehörten Wohnung zusammentreffenden Personen nicht miteinander verwandt seien und nicht in einer Beziehung höchstpersönlichen Vertrauens zueinander stünden. Soweit die Brüder des Angeklagten Y. A. in der Wohnung anwesend seien, müssten die Ermittlungsbehörden dafür Sorge tragen, dass die Überwachung sofort abgebrochen werde, sobald der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung berührt werde. Auf entsprechende Anträge des Generalbundesanwalts, mit denen weitere Erkenntnisse zu dem geplanten Versicherungsbetrug, aber auch zu einem möglichen Handel mit Uran mitgeteilt wurden, verlängerte das Landgericht Ka. mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2004 und vom 19. Januar 2005 die Maßnahme um jeweils vier Wochen.
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Obwohl die Wohnraumüberwachung bereits mit Beschluss vom 14. Juli 2004 genehmigt worden war, begann die Ausführung der Maßnahme erst am 24. August 2004. Am 30. August 2004 erließ das Polizeipräsidium Handlungsgrundsätze für die Durchführung der Wohnraumüberwachung, die allen beteiligten Beamten bekannt gemacht wurden. Mit diesen Handlungsanweisungen sollten die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (BVerfGE 109, 279) zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung umgesetzt werden. Insbesondere wurde nicht eine automatische, sondern eine manuelle Gesprächsaufzeichnung angeordnet. Dafür wurden Polizeibeamte und Dolmetscher im Schichtbetrieb eingesetzt, die nur dann Gespräche aufzeichneten, wenn aufgrund einer Einschätzung der aktuellen Situation in der Wohnung relevante Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Handlungsanweisungen wurden entsprechend den Beschlüssen des Amtsgerichts M. vom 12. Oktober 2004 und des Landgerichts Ka. vom 24. November 2004 fortgeschrieben und berücksichtigten die dort aufgestellten Vorgaben. Die Wohnraumüberwachung wurde mit der vorläufigen Festnahme der Angeklagten K. und Y. A. am 23. Januar 2005 beendet; sie dauerte mithin ca. fünf Monate. In dieser Zeit (insgesamt über 3.620 Stunden) wurden 703 Aufzeichnungen mit einer Gesamtlänge von etwas über 304 Stunden erstellt, was bezogen auf die Gesamtdauer der Maßnahme einem Anteil von 8,4 % entspricht. Von den 703 aufgezeichneten Gesprächen wurden 313 übersetzt, 144 der Anklageschrift zu Grunde gelegt, 142 in die Hauptverhandlung eingeführt und Passagen aus 86 Gesprächsaufzeichnungen im angefochtenen Urteil verwertet. Alle Angeklagten haben in der Hauptverhandlung der Verwertung der Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung widersprochen.
23
Die Rüge hat keinen Erfolg.
24
1. Ob das Oberlandesgericht die im Rahmen der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung gewonnenen Informationen in die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Beweiswürdigung verwerten durfte, bestimmt sich zunächst nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 3198 ff.). Zwar ist diese Vorschrift erst am 1. Januar 2008 und damit nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten. Jedoch ist bei der Änderung strafprozessualer Bestimmungen für das weitere Verfahren grundsätzlich auf die neue Rechtslage abzustellen (BGH NJW 2009, 791, 792 m. w. N.; Knierim StV 2009, 206, 207). Dies gilt auch bei einer Änderung des Rechtszustands zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Revisionsentscheidung (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 354 a Rdn. 4; Kuckein in KK 6. Aufl. § 354 a Rdn. 5). Nach dem somit maßgeblichen § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO - der im Übrigen dem im Zeitpunkt der Verkündung des oberlandesgerichtlichen Urteils geltenden § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF entspricht - können aus einer polizeilichen akustischen Wohnraumüberwachung erlangte, verwertbare personenbezogene Daten im Strafverfahren ohne Einwilligung der über- wachten Personen unter anderem zur Aufklärung einer Straftat verwendet werden , auf Grund derer die Maßnahme nach § 100 c StPO angeordnet werden könnte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:
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a) Die auf der Grundlage der polizeirechtlichen Wohnraumüberwachung gewonnenen Erkenntnisse sind zum Nachweis von Straftaten herangezogen worden, zu deren Aufklärung die Wohnraumüberwachung auch nach § 100 c StPO angeordnet werden könnte (Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs, vgl. dazu BTDrucks. 16/5846 S. 64; Wolter in SK-StPO § 100 d Rdn. 33). Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Verdacht, dass entsprechende Taten begangen worden sind, bereits im Zeitpunkt der Anordnung bzw. Durchführung der polizeirechtlichen Maßnahme bestanden hatte, denn es handelt sich bei § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO um eine Verwendungsregelung für Erkenntnisse, die zur Gefahrenabwehr , nicht dagegen zur Strafverfolgung erhoben worden waren. Daher ist allein maßgeblich, ob die Daten nunmehr im Strafverfahren zur Klärung des Verdachts einer Katalogtat nach § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO verwendet werden sollen.
26
Hier sind die Protokolle der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung zum Nachweis der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 1. Alt., § 129 b Abs. 1 StGB) verwertet worden, mithin von Katalogtaten im Sinne des § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StPO.
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Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer durften sie aber auch zur Beweisführung hinsichtlich der ihnen angelasteten Betrugstaten herangezogen werden. Zwar sind diese nicht im Katalog des § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO enthalten. Wie jedoch auch die Revisionen letztlich nicht in Abrede nehmen, liegt zwischen den Betrugshandlungen, die sich als Betätigungsakte der durch § 100 c Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StPO als Katalogtat erfassten Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung darstellen , Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor. In einer solchen Konstellation entspricht es bei Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Erkenntnisse aus diesen Ermittlungsmaßnahmen auch zum Nachweis der mit der Katalogtat in Zusammenhang stehenden Nichtkatalogtat verwertet werden dürfen (BGHSt 28, 122, 127 f.; 30, 317, 320; BGH StV 1998, 247, 248). Diese Grundsätze sind im Schrifttum gebilligt und für die Verwertung von Erkenntnissen aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahme übernommen worden (Nack in KK § 100 d Rdn. 33; Wolter aaO § 100 d Rdn. 74; jeweils m. w. N.). Es besteht insoweit kein Anlass, aufgrund der unterschiedlichen betroffenen Grundrechte die Fälle der Wohnraumüberwachung anders als diejenigen der Telekommunikationsüberwachung zu behandeln. Den entsprechenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts tritt der Senat bei.
28
Die den Angeklagten angelasteten Taten nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 1. Alt., § 129 b Abs. 1 StGB wogen auch im konkreten Fall besonders schwer (§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO). Zum einen handelt es sich bei der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Ordnung (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 129 Rdn. 2 m. w. N.) um hochrangige Rechtsgüter; diese werden von § 129 a StGB geschützt. Zum anderen kam das arbeitsteilige, äußerst konspirative Zusammenwirken mehrerer Täter zur Umsetzung eines komplexen Tatplans hinzu , wodurch zugleich noch weitere Rechtsgüter - das Vermögen der Versicherungsunternehmen - verletzt wurden (zu diesen Anforderungen vgl. BTDrucks. 15/4533 S. 12).
29
Die Aufklärung der den Angeklagten angelasteten Taten wäre ohne die Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung unverhältnismäßig erschwert oder unmöglich gemacht worden (§ 100 c Abs. 1 Nr. 4 StPO). Es ist insoweit wiederum nicht auf den Zeitpunkt der Erlangung der Erkenntnisse abzustellen, denn die Regelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO bezieht sich nur auf den erneuten aus der anderweitigen Verwendung der zweckgebundenen Daten folgenden Grundrechtseingriff (vgl. BGH NJW 2009, 791, 792; BVerfGE 100, 313, 391). Zum Zeitpunkt der Verwertung in dem angefochtenen Urteil stellten die Wohnraumüberwachungsprotokolle indes die zentralen Beweismittel dar, ohne die ein Tatnachweis nicht möglich gewesen wäre.
30
b) Bei den Erkenntnissen aus der polizeirechtlichen Wohnraumüberwachung handelt sich um verwertbare Daten im Sinne des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO.
31
Der Begriff der Verwertbarkeit bezieht sich auf die Verwertungsverbote aus § 100 c StPO (Nack aaO § 100 d Rdn. 18; Meyer-Goßner aaO § 100 d Rdn. 6). Dies folgt schon aus dem Vergleich zu § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO, der die Verwendbarkeit "verwertbarer personenbezogener Daten" regelt, die in einem anderen Strafverfahren gewonnen worden sind. Durch die Verwendungsregelungen in § 100 d Abs. 5 StPO (seinerzeit: § 100 d Abs. 6 StPO aF) sollte ein den Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (BVerfGE 109, 279) entsprechendes Schutzniveau geschaffen werden, um für den Bereich der Strafverfolgung die einfachgesetzlichen Regelungen zur Wohnraumüberwachung und der Verwendung der aus einer solchen Maßnahme - sei es auch auf anderer gesetzlicher Grundlage als derjenigen der StPO - erlangten personenbezogenen Informationen insgesamt verfassungsgemäß auszugestalten (BTDrucks. 15/4533 S. 1). Dies erforderte einen einheitlichen Anknüpfungspunkt , wie ihn die Verwertungsverbote des § 100 c StPO boten. Dementsprechend nimmt die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF durch den Verweis auf § 100 d Abs. 6 Nr. 1 StPO aF auch auf die Verwertungsverbote aus § 100 c StPO Bezug, die der Gesetzgeber im Regelungsbereich des § 100 d Abs. 6 Nr. 1 StPO aF beachtet wissen wollte (vgl. BTDrucks. 15/4533 S. 17 f.). Daraus erhellt, dass diese Verwertungsverbote auch im Rahmen des § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF (jetzt: § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO) Anwendung finden und dies durch die gesetzliche Verwendungsvoraussetzung der "verwertbaren" personenbezogenen Daten zum Ausdruck gebracht werden sollte.
32
Die Gegenauffassung, die auf eine Verwertbarkeit im polizeirechtlichen Ausgangsverfahren abstellen will (Wolter aaO § 100 d Rdn. 64), könnte demgegenüber dazu führen, dass für die Verwendbarkeit durch Wohnraumüberwachungsmaßnahmen gewonnener Daten nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO andere , gegebenenfalls großzügigere Maßstäbe gelten würden, als für diejenige nach § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO. Denn im Polizeirecht kommt dem Aspekt der aus Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 GG abzuleitenden Schutzpflichten des Staates zur Abwehr von Gefahren insbesondere für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter eine weitaus größere Bedeutung zu als im Strafprozess (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht 4. Aufl. Rdn. 215 f.; Würtenberger /Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg 6. Aufl. Rdn. 659; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht 14. Aufl. § 17 Rdn. 69). Eine nach polizeirechtlichen Grundsätzen durchgeführte Abwägung zwischen den Grundrechten des durch die Maßnahme Betroffenen und den zu schützenden Rechtsgütern der Allgemeinheit oder eines Einzelnen könnte also auch dann noch zur Verwertbarkeit von erlangten Erkenntnissen führen, wenn diese nach strafpro- zessualen Grundsätzen zu verneinen wäre. Selbst wenn man für das Merkmal der Verwertbarkeit in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO nur auf die polizeirechtlichen Regelungen zum Kernbereichsschutz abstellen wollte, könnte aufgrund der insoweit teilweise unterschiedlichen Regelungen in den Polizeigesetzen der Länder und des Bundes (vgl. dazu Wolter aaO § 100 c Rdn. 17, 19) die Verwendung im Strafverfahren davon abhängen, in welchem Bundesland bzw. nach welchem Bundesgesetz die Maßnahme angeordnet wurde. Dies wäre in sich nicht stimmig.
33
Unverwertbare Daten im Sinne des § 100 c Abs. 4-6 StPO sind vorliegend nicht verwendet, insbesondere in dem angefochtenen Urteil nicht gegen die Beschwerdeführer verwertet worden (dazu unten 2. d) und e).
34
2. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Verwendung der durch die Wohnraumüberwachung auf polizeirechtlicher Grundlage gewonnenen Daten im Strafverfahren gegen die Angeklagten liegen vor.
35
a) Das zur Erhebung der Daten ermächtigende Gesetz gestattet deren Umwidmung für Zwecke der Strafverfolgung (s. dazu Nack aaO § 100 d Rdn. 19; Wolter aaO § 100 d Rdn. 65; allgemein zu dieser Voraussetzung Singelnstein ZStW 120 (2008), 854, 859 ff.). Die entsprechende Verwendungsbefugnis enthält § 29 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 POG RhPf, der auch bereits im Zeitpunkt der Verwertung der Daten in dem angefochtenen Urteil galt.
36
b) Zutreffend machen die Beschwerdeführer allerdings geltend, dass § 29 POG RhPf aF, auf den die akustische Überwachung der Wohnung des Angeklagten K. gestützt worden war, nicht in vollem Umfang verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprach. Dies führt indes nicht dazu, dass die aus der Maßnahme erlangten Erkenntnisse nicht gemäß § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO im Strafverfahren gegen die Angeklagten verwendet werden durften. Hierzu gilt:
37
§ 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass die zu verwendenden Daten polizeirechtlich rechtmäßig erhoben wurden (Nack aaO § 100 d Rdn. 19; Wolter aaO § 100 c Rdn. 32; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 358; s. auch Singelnstein aaO S. 887 f.; Griesbaum in KK § 161 Rdn. 40 - jeweils zur parallelen Problematik bei § 161 Abs. 2 StPO; BGHSt 48, 240, 249; BGHR StPO § 100 a Verwertungsverbot 10; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 100 a Rdn. 87 - jeweils zur Verwendungsregelung des § 100 b Abs. 5 StPO aF).
38
aa) Bedingung dafür ist zunächst eine wirksame Ermächtigungsgrundlage zur Datenerhebung, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 13 GG genügt (Wolter aaO § 100 d Rdn. 64 f.). Ermächtigungsgrundlage war hier § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF, der die Erhebung von Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in der Wohnung des Betroffenen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erlaubte. Diese Eingriffsvoraussetzungen stehen im Einklang mit der das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG einschränkenden Vorschrift des Art. 13 Abs. 4 GG, die eine Wohnraumüberwachung zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit , also bei einer konkreten Gefährdung eines wichtigen Rechtsgutes (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG 10. Aufl. Art. 13 Rdn. 30) zulässt. Durch die Aufzählung einer gemeinen Gefahr und der Lebensgefahr in Art. 13 Abs. 4 GG wird die Eingriffsschwelle beispielhaft definiert (Gornig in v. Mangoldt/Klein/Stark, GG 5. Aufl. Art. 13 Rdn. 126), was auch bei der Auslegung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF zu berücksichtigen ist. Bei Beachtung dieser Maßstäbe ergeben sich insoweit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsermächtigung (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz DVBl 2007, 569, 577 zum weitgehend inhaltsgleichen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf nF). Diese ist auch einfachrechtlich hinreichend bestimmt: Der unbestimmte Rechtsbegriff der dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist insbesondere durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte konturiert worden und setzt voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Schädigung eines hochrangigen Rechtsguts droht; auf eine zeitliche Komponente, etwa in dem Sinne, dass der Schadenseintritt unmittelbar bevorstehen muss, kommt es hingegen nicht entscheidend an (BVerwGE 47, 31, 40; Jarass aaO Art. 13 Rdn. 37).
39
Die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Gegenauffassung herangezogene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfGE 113, 348; MVVerfG LKV 2000, 345) ist nicht einschlägig. Die in jenen Entscheidungen für nichtig erklärten Vorschriften des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG MV ) bzw. § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Niedersächsisches Gesetz über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG Nds.) knüpften als Eingriffsvoraussetzung nicht an die Abwehr einer dringenden Gefahr, sondern an die vorsorgende Strafverfolgung und Verhütung von Straftaten an (BVerfGE 113, 348, 350 f., 368 f.; MVVerfG LKV 2000, 345, 349 f.; siehe auch VerfGH Rheinland-Pfalz DVBl 2007, 569, 577). Die mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf vergleichbare Vorschrift des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SOG M-V, der die Wohnraumüberwachung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zulässt, ist nach der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts von Mecklenburg-Vorpommern hingegen verfassungsgemäß (MVVerfG LKV 2000, 345, 349); der unter den gleichen Voraussetzungen die Anordnung der Telefonüberwachung zulassende § 33 a Abs. 1 Nr. 1 SOG Nds. war nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, weil er in jenem Verfahren mit der Verfassungsbeschwerde nicht angefochten worden war. Aus den vorgenannten Entscheidungen lassen sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF somit nicht herleiten.
40
Die Ermächtigungsgrundlage genügte auch im Hinblick auf den in der Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 4 GG geforderten Richtervorbehalt den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 1 POG RhPf aF).
41
bb) Jedoch enthielt der am 3. März 2004 in Kraft getretene § 29 POG RhPf aF keine Vorschriften zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Solche Regelungen hatte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom selben Tag zur Anordnung einer Wohnraumüberwachung nach der Strafprozessordnung gefordert und die §§ 100 c, 100 d, 100 f und 101 StPO aF deshalb teilweise für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Gleichwohl hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Neufassung dieser Bestimmungen eingeräumt, in der die bisherigen Regelungen unter Beachtung der in der Entscheidung aufgestellten Vorgaben zum Schutz der Menschenwürde und zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fortgalten (BVerfGE 109, 279). Mittlerweile - und auch bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht - sind solche Regelungen zum Kernbereichsschutz sowohl in § 100 c Abs. 4-6 StPO als auch in § 29 Abs. 3-6 POG RhPf nF enthalten.
42
Das Fehlen von Kernbereichsschutzregelungen in § 29 POG RhPf aF führt nicht zur Unverwertbarkeit der aus der Maßnahme erlangten Erkenntnisse.
43
(1) Nicht zu teilen vermag der Senat allerdings die vom Oberlandesgericht und - ihm folgend - vom Generalbundesanwalt vertretene Auffassung, die Vorschrift sei einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich gewesen , dass sie unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben jedenfalls für eine Übergangszeit der Verfassung entsprochen habe und so als rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage für Wohnraumüberwachungsmaßnahmen habe dienen können.
44
Eine verfassungskonforme Auslegung kommt in Betracht, wenn eine auslegungsfähige Norm nach den üblichen Interpretationsregeln mehrere Auslegungen zulässt, von denen eine oder mehrere mit der Verfassung übereinstimmen , während andere zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen (BVerfGE 19, 1, 5; 32, 373, 383 f.; 48, 40, 45). Die Grenzen einer solchen Auslegung sind indes erreicht, wenn durch sie der wesentliche Inhalt der gesetzlichen Regelung erst geschaffen werden müsste (BVerfGE 8, 71, 78 f.; 45, 393, 400); es steht den Fachgerichten insbesondere in Fällen, in denen der Gesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten zu einer verfassungskonformen Neuregelung hat, nicht zu, die gesetzgeberische Aufgabe der Rechtssetzung zu übernehmen (BVerfGE 72, 51, 62 f.; 100, 313, 396; vgl. auch BVerfGE 8, 71, 79). Hier erweist sich die vom Oberlandesgericht vorgenommene "verfassungskonforme Auslegung" der Sache nach als übergangsweise Regelung zur Fortgeltung eines mit der Verfassung nicht vereinbaren Gesetzes unter Berücksichtigung bestimmter verfassungsrechtlicher Vorgaben; zu solchen Übergangsregelungen sind gemäß § 35 BVerfGG nur das Bundesverfassungsgericht bzw. nach den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften die Landesverfassungsgerichte befugt (vgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG § 35 Rdn. 69, 43; Heusch in Mitarbeiterkommentar-BVerfGG 2. Aufl.
§ 31 Rdn. 81 f.; s. etwa § 26 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz).
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Gegen die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung mit dem vom Oberlandesgericht angenommenen Inhalt spricht zudem, dass sich das Bundesverfassungsgericht selbst - bezogen auf die Vorschriften der Strafprozessordnung - zu einer solchen außer Stande sah und ausdrücklich eine Regelung durch den Gesetzgeber forderte (BVerfGE 109, 279). In Kenntnis der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts hat auch der Sächsische Verfassungsgerichtshof die die Wohnraumüberwachung zulassenden Vorschriften im Sächsischen Verfassungsschutzgesetz, die ebenfalls keine Regelungen zum Kernbereichsschutz enthielten, nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung unbeanstandet gelassen, sondern sie unter Bestimmung einer Übergangsfrist für mit der Verfassung unvereinbar erklärt (SächsVerfGH NVwZ 2005, 1310).
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(2) Obwohl danach wegen der fehlenden Regelungen zum Kernbereichsschutz von der Unvereinbarkeit des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF mit Art. 13 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und damit von der Rechtswidrigkeit der Wohnraumüberwachung ausgegangen werden muss, lässt dies hier die Verwendbarkeit der aus der Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse im Sinne des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO unberührt.
47
Nach ständiger Rechtsprechung führt nicht jeder Rechtsverstoß bei der strafprozessualen Beweisgewinnung zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse. Vielmehr ist je nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art des etwaigen Beweiserhebungsverbots und das Gewicht des in Rede stehen- den Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird (vgl. BGHSt 19, 325, 329 ff.; 27, 355, 357; 31, 304, 307 ff.; 35, 32, 34 f.; 37, 30, 31 f.; 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373 f.; 42, 372, 377; 44, 243, 249; BGH NStZ 2007, 601, 602; BVerfG NStZ 2006, 46; NJW 2008, 3053). Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Annahme eines Verwertungsverbots ein wesentliches Prinzip des Strafverfahrensrechts - den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind - einschränkt. Aus diesem Grund stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt 37, 30, 32 m. w. N.; 44, 243, 249).
48
Diese Grundsätze gelten auch für die in neuerer Zeit vermehrt in die Strafprozessordnung eingeführten Verwendungsregelungen (der Sache nach auch BGHSt 48, 240, 249 zu § 100 b Abs. 5 StPO aF), zu denen auch § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO zählt.
49
Zwar wird in Teilen der Literatur die Auffassung vertreten, Verwendungsregelungen müssten bei Nichtvorliegen ihrer Voraussetzungen stets wie ein geschriebenes Verwertungsverbot wirken, das keiner Abwägung zugänglich sei, so dass in derartigen Fällen jegliche Verwendung und damit auch jede Verwertung der jeweils in Rede stehenden Daten ausgeschlossen werden müsse (Singelnstein aaO S. 889 m. w. N.). Nach dieser Ansicht sollen sich - mangels einer ausdrücklichen Ermächtigung, auch rechtswidrig erlangte Erkenntnisse für einen anderen Verfahrenszweck umzuwidmen - die Verwendungsregelungen der Strafprozessordnung ausschließlich auf rechtmäßig erhobene Daten beziehen, weil eine rechtswidrige Datenerhebung im Vergleich zu einer rechtmäßigen ei- nen schwereren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstelle (Singelnstein aaO S. 887 f.).
50
Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Eine solche Beschränkung nur auf rechtmäßig erhobene Daten ergibt sich aus dem Wortlaut der Verwendungsregelungen nicht. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zur Verwendung von Erkenntnissen aus präventiv-polizeilichen Maßnahmen im Strafverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der rechtmäßigen Datenerhebung ausgegangen ist (Wollweber NJW 2000, 3623 unter Hinweis auf die Materialien zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1999, vgl. BRDrucks. 64/00 S. 6 f.). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auf polizeigesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhobene Daten unter keinen Umständen für Zwecke des Strafverfahrens zur Verfügung stehen sollten (Zöller in Roggan/Kutscha, Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit 2. Aufl. S. 496 f.). Denn es entspricht der üblichen Regelungstechnik der Strafprozessordnung, dass der Gesetzgeber zwar die Voraussetzungen normiert, unter denen zur strafprozessualen Beweisgewinnung durch Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig in (Grund-)Rechte der jeweils Betroffenen eingegriffen werden darf, jedoch - abgesehen von wenigen Ausnahmen (s. etwa § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO) - keine Bestimmungen dazu trifft, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen rechtswidrig erlangte Beweisergebnisse im weiteren Verfahren verwertet werden dürfen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Regelungen zur Verwendung von Daten, die in anderen Verfahren und eventuell auch unter Geltung anderer Rechtsgrundlagen für die Informationsbeschaffung gewonnen worden sind, von diesem Konzept abweichen wollte.
51
Auch von Verfassungs wegen folgt aus der Rechtswidrigkeit einer Datenerhebung nicht zwangsläufig das Verbot einer zweckändernden Verwendung (Wolter aaO vor § 151 Rdn. 167 a; Albers, Die Determination polizeilicher Tätigkeit in den Bereichen der Straftatenverhütung und der Verfolgungsvorsorge S. 330 f.; Singelnstein aaO S. 887). Damit entspricht die rechtliche Ausgangslage aber derjenigen bei den sog. relativen Verwertungsverboten. Auch hier besteht ein ausdrückliches gesetzliches Verwertungsverbot nicht; ob die gewonnenen Erkenntnisse möglicherweise unverwertbar sind, wird auf der Grundlage der oben dargestellten Abwägungskriterien vielmehr nur deshalb geprüft, weil die Ermittlungsbehörden bei der Beweisgewinnung gegen Vorschriften der Strafprozessordnung verstoßen haben, von deren Einhaltung durch die Behörden der Gesetzgeber grundsätzlich ausgeht. Wenn aber in diesen Fällen die Rechtswidrigkeit der Ermittlungshandlung nicht stets zur Unverwertbarkeit der Beweismittel führt, so ist kein Grund dafür ersichtlich, in der vergleichbaren Situation der Verwendungsregelungen jede Verwendung und damit auch die Verwertung von der Rechtmäßigkeit der Datengewinnung abhängig zu machen. Besonders augenfällig wird dies bei der Vorschrift des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO, die die Verwendung von Zufallsfunden regelt: Während die Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahme die Verwertbarkeit der Erkenntnisse zu der Straftat, zu deren Aufklärung sie angeordnet wurde, gegebenenfalls unberührt lassen würde, dürften gleichzeitig gewonnene Beweisergebnisse, die eine andere Tat des selben Täters betreffen, nicht verwertet werden. Diesem unstimmigen Ergebnis kann auch nicht mit dem Hinweis darauf begegnet werden, dass die Zweckänderung einen erneuten Grundrechtseingriff darstellt, der durch die Verwendungsregelung nur gerechtfertigt werden könne, wenn die Datenerhebung selbst rechtmäßig war. Denn auch die Verwertung von rechtswidrig erlangten Erkenntnissen in demselben Verfahren stellt einen erneuten Grundrechtseingriff oder zumindest eine Vertiefung des zuvor erfolgten dar. Dessen Rechtfertigung kann sich bei einem Überwiegen der Belange der Allgemeinheit, insbesondere des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung - einem Prinzip von Verfassungsrang (BVerfGE 44, 353, 374; BVerfG StV 1985, 177) - aus der nach den dargestellten Grundsätzen vorzunehmenden Güterabwägung ergeben.
52
Ob - was allerdings nahe liegen dürfte - von diesem Ergebnis abzuweichen ist, wenn durch die Nutzung der rechtswidrig erhobenen Daten eine in der Verwendungsregelung enthaltene Beschränkung umgangen würde, etwa wenn die Wohnraumüberwachung nicht zur Aufklärung einer Katalogtat oder eines vergleichbaren präventiv-polizeilichen Zwecks angeordnet wurde (vgl. Albers aaO S. 331; Schäfer aaO § 100 a Rdn. 97 zu § 100 b Abs. 5 StPO aF; Weßlau in SK-StPO § 477 Rdn. 41; in diesem Sinne wohl auch Dencker in FS für Meyer -Goßner S. 237, 249 f.), kann der Senat offen lassen. Zu einer solchen Verletzung der Verwendungsbeschränkung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO ist es nicht gekommen (dazu oben 1. a). Im Übrigen würde in solchen Fällen auch die Auffassung, die ein Verwertungsverbot von einer Güterabwägung abhängig macht, regelmäßig zu dem Ergebnis einer Unverwertbarkeit der Daten gelangen (vgl. BGHSt 31, 304, 309; 41, 30; 47, 362).
53
Für alle anderen Verstöße ist abzuwägen, ob die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung auch die zweckändernde Verwendung und damit hier die Verwertung im Strafverfahren verbietet (vgl. Nack aaO § 100 d Rdn. 31 ff.; Albers aaO S. 331 f.; vgl. auch Wolter aaO § 100 d Rdn. 69, der bei "Minimalverstößen" ebenfalls eine Abwägung für geboten hält, aA wohl Singelnstein aaO).
54
(3) Ist nach alledem eine Verwendung der aus der polizeirechtlichen Wohnraumüberwachung erlangten Daten wegen der fehlenden Regelungen zum Kernbereichsschutz in § 29 POG RhPf aF und einer daraus resultierenden Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht von vornherein ausgeschlossen, ergibt die vorzunehmende Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, was zur Verwertbarkeit der gewonnen Erkenntnisse führt. Im Einzelnen:
55
Der Rechtsverstoß bei der Informationsbeschaffung liegt hier darin, dass die Abhörmaßnahme auf der Grundlage einer mit dem Grundgesetz nicht in vollem Umfang vereinbaren einfachgesetzlichen Ermächtigung durchgeführt worden ist. Der Senat verkennt nicht, dass die Unvereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage zur Datenerhebung mit höherrangigem Recht einen Verstoß von Gewicht begründet, der regelmäßig zur Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse führen wird. Jedoch sind vorliegend besondere Umstände zu beachten , die zu einer abweichenden Beurteilung führen:
56
Das Bundesverfassungsgericht hatte die entsprechenden strafprozessualen Regelungen trotz ihrer teilweisen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht für nichtig, sondern sie unter Beachtung der in der Entscheidung aufgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Erfordernisse einer funktionierenden Strafrechtspflege für eine Übergangszeit weiterhin für anwendbar erklärt. Dem entnimmt der Senat, dass auch § 29 POG RhPf aF, wäre er zur verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundes- oder Landesverfassungsgericht gestellt worden, nicht etwa für nichtig, sondern unter entsprechenden Vorgaben ebenfalls für eine Übergangszeit für weiter anwendbar erklärt worden wäre (vgl. SächsVerfGH NVwZ 2005, 1310).
57
Die Vorschrift des § 29 POG RhPf aF entsprach in Bezug auf den Überwachungsgrund der Gefahrenabwehr sowie im Hinblick auf die Eingriffsschwelle und den Richtervorbehalt der Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 4 GG. Sie konnte die Maßgaben des Verfassungsgerichts zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensführung nicht berücksichtigen, weil für den Gesetzgeber noch keine Möglichkeit bestand, diese in das Gesetz einzuarbeiten; denn zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der Erstanordnung der Maßnahme lagen nur etwas über vier Monate (das Bundesverfassungsgericht hatte dem Bundesgesetzgeber in seinem Urteil vom 3. März 2004 eine Frist von mehr als einem Jahr und drei Monaten zur verfassungskonformen Neufassung der einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Wohnraumüberwachung gesetzt, vgl. BVerfGE 109, 279, 381). Gleichwohl waren Betroffene von Wohnraumüberwachungsmaßnahmen im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht schutzlos gestellt; vielmehr ergibt sich bei Fehlen entsprechender Vorschriften in den Polizeigesetzen ein solcher Schutz unmittelbar aus Art. 13 Abs. 4 GG in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aufgestellten Grundsätze (Wolter aaO § 100 c Rdn. 19 m. w. N.).
58
Bei dieser Ausgangslage war die Annahme des Polizeipräsidiums und der die präventiv-polizeiliche Wohnraumüberwachung anordnenden bzw. die Anordnung verlängernden Gerichte nicht unvertretbar, dass die Maßnahme trotz des Fehlens einer gesetzlichen Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung durchgeführt werden durfte und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch entsprechende Vorkehrungen im Vollzug der Wohnraumüberwachung Rechnung getragen werden konnte. Jedenfalls stellte sich diese Annahme nicht als eine bewusste Umgehung des Gesetzes oder grundrechtlich geschützter Positionen der Angeklagten dar.
59
Nach alldem wiegt die teilweise Unvereinbarkeit des § 29 POG RhPf aF mit verfassungsrechtlichen Anforderungen hier nicht so schwer, dass sie eine nach den dargelegten Grundsätzen nur ausnahmsweise anzuerkennende Un- verwertbarkeit der bei der Wohnraumüberwachung erlangten Erkenntnisse zur Folge hätte. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass wegen der Respektierung des Kernbereichs der privaten Lebensführung bei Durchführung der Maßnahme (s. unten d) und e) jedenfalls materiell ein ungerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der Angeklagten K. und Y. A. aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung ihrer Menschenwürde nicht vorlag. Angesichts dessen kann auch die überragende Bedeutung dieser Grundrechte keine andere Beurteilung rechtfertigen.
60
c) Die Anordnung der Wohnraumüberwachung unterliegt im Übrigen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die entgegenstehende Rüge, mit der die Beschwerdeführer geltend machen, die Voraussetzungen einer Anordnung der Wohnraumüberwachung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF hätten nicht vorgelegen, ist unbegründet.
61
aa) Die Anordnung wurde nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Anordnungsbeschlusses des Landgerichts M. vom 14. Juli 2004 zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit getroffen. Auch in der Sache lag kein Eingriff zur bloßen Gefahrenvorsorge oder zur vorbeugenden Strafverfolgung vor.
62
Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführer beruht auf einer Verkennung des Begriffs der dringenden Gefahr. Eine solche braucht nicht bereits eingetreten zu sein; es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde (vgl. BVerfGE 17, 232, 251 f.). Damit liegt eine dringende Gefahr im Sinne des für den vorliegenden Eingriff maßgeblichen § 13 Abs. 4 GG vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein bedeutendes Rechtsgut schädigen wird (vgl. BVerwGE 47, 31, 40). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind zudem an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden wäre (BVerwGE 47, 31, 40; 57, 61, 65; 88, 348, 351; 116, 347, 356; Gusy, Polizeirecht 6. Aufl. Rdn. 119; vgl. BVerfGE 49, 89, 135 ff.). Zuzugeben ist den Beschwerdeführern insoweit allerdings, dass auch angesichts der Größe eines möglichen Schadens bloße Vermutungen oder die Inbezugnahme einer allgemeinen Sicherheitslage nicht zur Begründung einer Gefahr ausreichend sind; erforderlich ist vielmehr eine im konkreten Fall durch hinreichende Tatsachen zu belegende Gefahrenlage (BVerfGE 115, 320, 368 f.).
63
Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der Wohnraumüberwachung durch das Landgericht M. jedenfalls im Ergebnis insoweit nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen einer dringenden Gefahr auf die konkreten Einwände der Beschwerdeführer gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme anhand einer eigenständigen Rekonstruktion des Ermittlungsstandes im Zeitpunkt der Anordnung (vgl. dazu BGHSt 47, 362, 367) geprüft und - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - im Beschluss vom 21. August 2007 mit plausibler und rechtlich nicht zu beanstandender Begründung bejaht. Dabei hat es insbesondere darauf abgestellt , dass die Ermittlungslage wegen einer zu vorangegangenen Terroranschlägen parallelen Grundkonstellation befürchten ließ, dass in der Wohnung des Angeklagten K. Planungs- oder Vorbereitungshandlungen für Terroranschläge , also schwerste Straftaten gegen Leib und Leben Unbeteiligter durchgeführt würden, und damit eine gemeine Gefahr (vgl. dazu Gornig in v. Mangoldt /Klein/Stark, GG aaO Art. 13 Rdn. 127) vorlag. Diese Einschätzung basierte nicht auf bloßen Vermutungen, sondern auf konkreten Tatsachen, namentlich der extremistischen Grundeinstellung der sich in der Wohnung des Angeklagten K. treffenden Personen, ihren teilweisen Kontakten zu weiteren Personen, gegen die wegen des Verdachts der Einbindung in terroristische Netzwerke ermittelt wurde, dem konkreten Verdacht, dass der Angeklagte K. Kontakt zu terroristischen Strukturen in Afghanistan aufgenommen und sich dort an Kampfhandlungen beteiligt hatte, sowie nicht zuletzt auf dem Umstand, dass die Besucher der Wohnung konspirativ miteinander kommunizierten und sich Observationsmaßnahmen entzogen.
64
Die Einwendungen der Revisionen gehen auf die eine konkrete Gefahrenlage begründenden Umstände nicht ein und beschränken sich auf eine - im Revisionsverfahren unbehelfliche - eigene, abweichende Wertung des Ermittlungsstandes , der - wie vom Generalbundesanwalt aufgezeigt - teilweise auch unzutreffend wiedergegeben wird. Soweit sie darauf abstellen, dass sich im Zeitpunkt der Anordnung vorliegende Verdachtsmomente in der Hauptverhandlung nicht bestätigt hätten (Kodiertabelle), können sie mit diesem Einwand nicht gehört werden: Im Polizeirecht beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle einer Gefahrenprognose auf eine Überprüfung der tatsächlichen Anhaltspunkte und den daraus resultierenden Schluss auf zukünftige Schäden aus einer ex-antePerspektive (Gusy aaO Rdn. 121).
65
bb) Der Rechtmäßigkeit der Anordnung steht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - nicht entgegen, dass sie sich in Rubrum und Tenor des Beschlusses des Landgerichts M. vom 14. Juli 2004 nicht auch gegen den Angeklagten Y. A. als weiteren Bewohner der überwachten Wohnung richtete. Insbesondere ist die Behauptung der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, die Polizei habe es bewusst unterlassen, eine entsprechende richterliche Anordnung auch gegen ihn einzuholen. Aufgrund der Angaben in dem Antrag des Polizeipräsidiums war dem Landgericht M. ausweislich des Beschlusses bekannt, dass der Angeklagte Y. A. in der Wohnung des Angeklagten K. gemeldet war. Von einer bewussten Umgehung oder Missachtung des Richtervorbehalts kann mithin keine Rede sein. Der Angeklagte wurde vielmehr in ihn nicht beschwerender Weise im Ergebnis wie ein Dritter im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 POG RhPf aF behandelt; auch insoweit war die Aufzeichnung des von ihm gesprochenen Wortes zulässig.
66
Die Anordnung hätte nach den obigen Darlegungen zudem auch gegen den Angeklagten Y. A. jederzeit erwirkt werden können. Dieser Umstand führt dazu, dass auch dann nicht von einer Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse auszugehen wäre, wenn man insoweit von einer Fehlerhaftigkeit der Anordnung ausgehen wollte. Vielmehr ist nach den oben dargelegten Grundsätzen in Fällen der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme im Wege einer Abwägung zu ermitteln, ob die so gewonnenen Daten verwendet werden dürfen (dazu oben b) bb) (2)). Eine solche Abwägung würde hier wegen der unproblematisch möglichen Anordnung der Maßnahme auch gegenüber dem Angeklagten Y. A. zur Verwendbarkeit und damit auch zur Verwertbarkeit der Ergebnisse der Wohnraumüberwachung führen. Denn angesichts der daraus resultierenden Geringfügigkeit eines etwaigen Verstoßes würden die öffentlichen Belange, namentlich die gerichtliche Aufklärungspflicht und das öffentliche Strafverfolgungsinteresse vorgehen.
67
cc) Die Einwendungen der Revisionen gegen den Verlängerungsbeschluss des Amtsgerichts M. vom 12. Oktober 2004 greifen ebenfalls nicht durch. Soweit damit nicht die Beanstandungen gegenüber der Erstanordnung wiederholt werden, beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, dass die durchgeführte Überwachung eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit , insbesondere wegen konkreter Anschlagsplanungen, nicht ergeben habe.
68
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat sich das Oberlandesgericht mit diesem Argument bereits eingehend auseinandergesetzt und anhand einer freibeweislichen Rekonstruktion des Ermittlungsstandes im Zeitpunkt der Verlängerung das weitere Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach eingehender Prüfung anhand konkreter Tatsachen gleichwohl bejaht. Rechtsfehler zeigen die Revisionen auch insoweit nicht auf. Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit der Verlängerung der Wohnraumüberwachung , die zu einer Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse führen könnten, ergeben sich damit nicht.
69
d) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung seien insgesamt "wegen Verletzung des Schutzes des Kernbereichs der Persönlichkeit" unverwertbar. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
70
Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Annahme, dass nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO nur solche Daten verwendet werden dürfen, die nicht unter ein Verwertungsverbot aus § 100 c StPO fallen (dazu oben 1. b). Die Vorschrift des § 100 c Abs. 5 Satz 3 StPO normiert ein Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus Äußerungen, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Daraus ergibt sich indes kein umfassendes Verwertungsverbot für alle aus einer Wohnraumüberwachung gewonnenen Erkenntnisse, sondern nur für diejenigen, die durch eine Kernbereichsverletzung erzielt wurden (Nack aaO § 100 d Rdn. 29; Wolter aaO § 100 c Rdn. 71). Dass kernbereichsrelevante Gesprächsteile in dem Urteil gegen sie verwertet worden seien, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil, das die verwerteten Passagen zitiert; diese lassen Kernbereichsverletzungen nicht erkennen.
71
aa) Nach der hier über § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO heranzuziehenden gesetzlichen Regelung in § 100 c StPO kommt eine Unverwertbarkeit sämtlicher Erkenntnisse aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahme nur in Betracht, wenn gegen das Beweiserhebungsverbot des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen wurde (Nack aaO § 100 d Rdn. 28; Wolter aaO § 100 c Rdn. 73; vgl. auch BVerfGE 109, 279, 331). Ob ein solches Verwertungsverbot vorliegt, hat das erkennende Gericht zu prüfen, dessen Entscheidung wiederum der revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (Nack aaO § 100 c Rdn. 41).
72
Das Erhebungsverbot des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO (und des inhaltsgleichen § 29 Abs. 3 POG RhPf nF) knüpft an die Anordnung der Maßnahme an. Diese darf nur ergehen, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Sie erfordert somit eine negative Kernbereichsprognose durch das anordnende Gericht, für die - wie bei anderen Prognoseentscheidungen auch - ein Beurteilungsspielraum besteht (Nack aaO § 100 c Rdn. 25). Ein Verwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das Erhebungsverbot besteht demnach nur dann, wenn das Gericht diesen Beurteilungsspielraum klar erkennbar und damit rechtsfehlerhaft überschritten hat (Wolter aaO § 100 c Rdn. 73).
73
Eine in diesem Sinne rechtsfehlerhafte Anordnung der Wohnraumüberwachung zeigen die Beschwerdeführer weder auf, noch ist sie ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Aufzählung von Gesprächen, hinsichtlich derer eine Kernbereichsrelevanz lediglich pauschal durch schlagwortartige Bezeichnungen ("Beten", "Heirat", "Tod des Vaters" etc.) behauptet wird. Das Oberlandesgericht hat zudem auch insoweit auf der Grundlage einer Rekonstruktion der tatsächlichen Verhältnisse zum Anordnungszeitpunkt das Vorliegen einer negativen Kernbereichsprognose geprüft und bejaht. Die Beschwerdeführer legen erneut nicht dar, dass diese Entscheidung Rechtsfehler enthält. Es haben sich auch nach revisionsrechtlicher Prüfung keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Sachlage anders als vom Oberlandesgericht angenommen dargestellt hat, so dass eine vertiefte freibeweisliche Prüfung (vgl. BGHSt 16, 164, 166 f.) nicht veranlasst war. Der Senat neigt ohnehin der Ansicht zu, dass in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung tatsächliche Feststellungen , die der Tatrichter freibeweislich trifft, in der Revisionsinstanz ebenso wie seine Überzeugungsbildung auf strengbeweislicher Grundlage nur auf Rechtsfehler in der Beweiswürdigung zu überprüfen sind; dies bedarf hier aus den dargelegten Gründen aber keiner näheren Erörterung.
74
bb) Die Rüge wendet sich der Sache nach gegen den Vollzug der Maßnahme. Durch die unzureichenden Handlungsanweisungen des Polizeipräsidiums sei es zu einer Vielzahl von Kernbereichsverletzungen gekommen, so dass die Maßnahme insgesamt unzulässig gewesen sei. Auch insoweit hat die Verfahrensbeanstandung keinen Erfolg.
75
Im Ansatz ist allerdings zutreffend, dass das Bundesverfassungsgericht nicht allein auf die richterliche Anordnung abgestellt, sondern ein umfassendes Verwertungsverbot für den Fall als erforderlich angesehen hat, dass die Behörden in Überschreitung der Ermächtigung die Wohnraumüberwachung durchführen , obwohl eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mit ihr absolut geschützte , dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnende Gespräche erfasst werden (BVerfGE 109, 279, 331). Dementsprechend ist auch das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass ein nicht am Kernbereichs- schutz ausgerichteter Vollzug zur Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus der gesamten Maßnahme führen könnte.
76
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer genügte die tatsächliche Durchführung der Wohnraumüberwachung jedoch grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift: In technischer und personeller Hinsicht war ein möglichst schonender Maßnahmevollzug bereits dadurch gewährleistet, dass in jedem Einzelfall durch den diensthabenden Polizeibeamten unter Zuhilfenahme des stets anwesenden Dolmetschers entschieden wurde, ob die Aufzeichnung gestartet wurde und wie lange sie andauerte. Soweit die generellen Handlungsanweisungen nach Ansicht des Oberlandesgerichts rechtlich bedenklich waren, hat es die Erkenntnisse entweder nicht verwertet (Selbstgespräche des Angeklagten K. ) oder - im Hinblick auf die den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügende Handlungsanweisung, dass eine Abschaltung nur bei "wesentlicher" Verletzung des Kernbereichs über "zweifelsfrei längere Zeit" zu erfolgen habe - die Gespräche einer eingehenden Prüfung unterzogen, die eine Erfassung kernbereichsrelevanter Gesprächsinhalte nicht ergab. Diese Handlungsanweisung galt entgegen der insoweit zumindest missverständlichen Darstellung der Beschwerdeführer ohnehin nur für den ersten Abschnitt der Maßnahme bis zum 4. November 2004. Ab diesem Zeitpunkt wurde sie durch eine den Kernbereichsschutz noch verstärkende Anordnung ersetzt. Eine bewusste oder planmäßige Überschreitung der Ermächtigung zur Wohnraumüberwachung durch die Polizeibehörden ergibt sich danach nicht. Diese waren vielmehr mit hohem personellem und technischem Aufwand bemüht, die verfassungsgerichtlichen Vorgaben umzusetzen.
77
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es sei ein zu enger Maßstab an den Kernbereich privater Lebensgestaltung angelegt worden, verschweigen sie in diesem Zusammenhang, dass sich das Oberlandesgericht bereits in der Hauptverhandlung auf den Vortrag einer Vielzahl von angeblichen Kernbereichsverletzungen damit auseinandergesetzt hat, dass die aufgenommenen Gebete in gefahrrelevante Gespräche über die Rechtfertigung von terroristischen Anschlägen oder die Verherrlichung des "Märtyrertods" eingebettet waren und deshalb nicht höchstpersönliche Gefühle oder Gedanken und damit den Kernbereich berührten. Auch die weiteren von den Revisionen schlagwortartig genannten Themen "Heirat" und "Familie" betrafen nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts Gespräche, die sich vorrangig auf die Erlangung eines gesicherten Aufenthaltsstatus in Europa bezogen oder im Zusammenhang mit dem geplanten Versicherungsbetrug standen, der wegen der dadurch möglichen finanziellen Versorgung der Familie eine Voraussetzung für den von dem Angeklagten Y. A. angestrebten "Märtyrertod" war. Die Beurteilung, dass mit der Aufzeichnung solcher Gespräche nicht in den Kernbereich eingegriffen wurde, ist - wie bereits vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt - rechtsfehlerfrei.
78
Nach alledem ist für einen den Kernbereichsschutz von vornherein außer Acht lassenden Maßnahmevollzug, der allein zur Unverwertbarkeit sämtlicher Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung führen könnte, nichts ersichtlich. Vielmehr verbleibt es - soweit es zu Kernbereichsverletzungen gekommen sein sollte - bei dem aus § 100 c Abs. 5 Satz 3 StPO resultierenden Verwertungsverbot in Bezug auf solche einzelnen Gespräche.
79
Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der Vortrag der Revisionen zu einzelnen Kernbereichsverletzungen den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Da eine Verwertung der entsprechenden Gesprächspassagen nicht konkret behauptet wird und sich aus dem angefochtenen Urteil auch nicht ergibt, ist die Rüge insoweit jedenfalls unbegründet.
80
e) Auch soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus in Bezug auf die Gespräche, an denen die Angeklagten Y. und I. A. bzw. ihr Bruder A. A. beteiligt waren, ein Verwertungsverbot nach § 52 StPO bzw. gemäß § 100 c Abs. 6, § 52 StPO geltend machen, bleiben ihre Beanstandungen ohne Erfolg.
81
Rechtlich verfehlt ist die Auffassung der Revisionen, § 100 c Abs. 6 StPO komme jedenfalls für die aufgrund der präventiv-polizeilichen Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 POG RhPf aF gewonnenen Erkenntnisse nicht zur Anwendung, weil sich die Vorschrift nur auf strafprozessuale Wohnraumüberwachungsmaßnahmen beziehe. Wie bereits dargelegt (dazu 1. b) sind mit der Formulierung in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO, dass nur "verwertbare" Daten aus einer nach anderen Gesetzen durchgeführten Maßnahme im Strafverfahren verwendet werden dürfen, die Verwertungsverbote des § 100 c StPO angesprochen. Werden durch eine Wohnraumüberwachungsmaßnahme Gespräche eines nach § 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgezeichnet, der infolgedessen die Entscheidung, ob er von seinem Recht Gebrauch machen möchte, nicht mehr treffen kann, richtet sich die Verwertbarkeit daher stets nach der Vorschrift des § 100 c Abs. 6 StPO. Dies folgt bei Erkenntnissen aus einer polizeilichen Maßnahme aus der Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO; bei solchen aus einer strafprozessualen Maßnahme gilt § 100 c Abs. 6 StPO entweder unmittelbar oder - wenn wie hier mit dem Angeklagten I. A. ein zunächst Unverdächtiger betroffen ist - über die Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO. Für eine isolierte Anwen- dung des § 52 StPO ist daneben kein Raum (vgl. BGHSt 40, 211; BGH NStZ 1999, 416).
82
Danach gilt für die Angeklagten Y. und I. A. § 100 c Abs. 6 Satz 3 StPO mit der Folge, dass ihre im Rahmen der aufgezeichneten Gespräche abgegebenen Äußerungen unbeschränkt verwertbar sind (vgl. § 160 a Abs. 4 StPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kommt es für die Frage der Verwertbarkeit nicht darauf an, ob bereits im Zeitpunkt der Gesprächsaufzeichnungen ein Tatverdacht bezüglich einer Katalogtat nach § 100 c Abs. 2 StPO gegen den Angeklagten I. A. bestand. Denn es handelt sich bei der verfassungskonformen Vorschrift des § 100 c Abs. 6 StPO (vgl. BVerfG NJW 2007, 2753) um eine Verwertungsregelung , so dass allein auf den Zeitpunkt der Verwertung in dem angefochtenen Urteil abzustellen ist, in welchem angesichts der Anklageerhebung und des Eröffnungsbeschlusses des Oberlandesgerichts jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht gegeben war, dass der Angeklagte I. A. sich der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung schuldig gemacht hatte. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn für Gespräche mit Zeugnisverweigerungsberechtigten ein Beweiserhebungsverbot gälte; ein solches hat indes auch das Bundesverfassungsgericht nicht gefordert (vgl. BVerfGE 109, 279, 331 ff.).
83
Der Verwertung steht auch die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unverwertbarkeit von Erkenntnissen aus beschlagnahmefreien Urkunden im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO (BGH NStZ 2001, 604, 606) nicht entgegen. Dort resultierte die Unverwertbarkeit der Erkenntnisse, die erst einen Tatverdacht hätten begründen können, aus dem Umstand, dass bereits die Beweiserhebung unzulässig war (BGH aaO). Die Regelungen des § 100 c Abs. 6 StPO haben indes lediglich ein Ver- wertungsverbot im Hinblick auf im Übrigen - so auch hier - zulässig erlangte Beweismittel zum Gegenstand.
84
Auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer, die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Abwägung zur Verwertung der Äußerungen des nicht tatverdächtigen Bruders der Angeklagten, A. A. , nach § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO sei rechtsfehlerhaft, greifen nicht durch. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.
85
3. Die Beschwerdeführer rügen weiter die Verwertung der Erkenntnisse aus den auf strafprozessualer Grundlage ergangenen Anordnungen der Wohnraumüberwachung. Diese hätten nicht ergehen dürfen, weil sie sich auf unverwertbare Erkenntnisse aus der zuvor angeordneten Maßnahme nach § 29 POG RhPf aF gestützt hätten.
86
Da die Erkenntnisse aus der polizeilichen Wohnraumüberwachung indes verwendbar waren (vgl. oben 2. b) bb), konnten sie auch im Zeitpunkt der ersten strafprozessualen Anordnung zur Begründung des Tatverdachts verwendet werden (vgl. § 100 f Abs. 2 StPO aF).
87
Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Erkenntnisse gelten die Ausführungen zu 1. d) und e) entsprechend, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
88
II. Rundumüberwachung
89
Die Beschwerdeführer rügen die Verwertung von Erkenntnissen aus weiteren geheimen Ermittlungsmaßnahmen und machen in diesem Zusammen- hang geltend, dass diese - kumulativ zu der angeordneten Wohnraumüberwachung - zu einer unzulässigen Rundumüberwachung geführt hätten, aus der sich wiederum die Unverwertbarkeit auch der Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung ergebe.
90
Den Revisionsbegründungen sowie der Gegenerklärung des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 2008, der die Beschwerdeführer insoweit zugestimmt haben, lässt sich folgender Verfahrenssachverhalt entnehmen:
91
Die Wohnraumüberwachung dauerte - wie dargelegt - vom 24. August 2004 bis zum 23. Januar 2005 und damit über einen Zeitraum von etwa fünf Monaten. Die Dauer der aufgezeichneten Gespräche betrug hingegen nur einen Bruchteil; sie machte im Verhältnis zur Gesamtdauer der Maßnahme lediglich 8,4 % aus. Die Zeiten, in denen die Polizeibehörden das gesprochene Wort in der Wohnung des Angeklagten K. nicht nur nicht aufzeichneten sondern auch nicht abhörten, sind nicht dokumentiert. Aus technischen Gründen war es nicht möglich, bei abgeschalteter Aufzeichnung auch das Mithören nachweisbar zu unterbrechen, was zunächst nur durch ein Abdrehen der Lautstärke, später auch durch ein Betätigen der "Stopp-Taste" an den eingesetzten Rekordern zu erreichen war.
92
Darüber hinaus wurden folgende Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt:
93
Vom 9. August 2004 bis zum 23. Januar 2005 wurde auf Anordnung des Landgerichts (Beschluss vom 14. Juli 2004) beziehungsweise des Amtsgerichts M. (Beschluss vom 12. Oktober 2004) der Eingang des Hauses videoüberwacht , in dem sich die Wohnung des Angeklagten K. befand. Mit Beschluss vom 21. September 2004 genehmigte das Amtsgericht M. darüber hinaus die Videoüberwachung eines Telefonladens, den die Angeklagten K. und Y. A. gelegentlich aufsuchten. Die Maßnahme war auf die Dauer von zwei Monaten befristet. Für das Wochenende vom 22. bis 24. Oktober 2004 ordnete das Polizeipräsidium zudem die Anbringung eines GPSSenders an zwei von dem Angeklagten Y. A. genutzten Fahrzeugen an. Diese Maßnahmen beruhten auf polizeirechtlicher Grundlage (§ 28 POG RhPf).
94
Am 8. November 2004 ordnete der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof auf Antrag des Generalbundesanwalts die Herausgabe der Verbindungsdaten von insgesamt sechs am 9. Oktober 2004 aus fünf verschiedenen öffentlichen Telefonzellen in Mü. geführten Gesprächen an. Der Generalbundesanwalt verfügte am 10. November 2004 die Anordnung einer planmäßig angelegten Beobachtung des Angeklagten Y. A. für die Dauer von einem Monat. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 9. Dezember 2004 wurde diese Observation um drei Monate verlängert ; sie dauerte bis zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten fort. Mit Beschlüssen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 12. November 2004 wurde sodann die Telefonüberwachung der von den Angeklagten K. und Y. A. genutzten Mobiltelefone, die Beschlagnahme aller an sie gerichteten Postsendungen und die langfristige Observation des Angeklagten K. angeordnet. Diese Maßnahmen dauerten jeweils bis zur vorläufigen Festnahme der Angeklagten K. und Y. A. an. Mit Beschlüssen vom 12. November 2004 wurde bezüglich dieser beiden Angeklagten auch der Einsatz eines sogenannten IMSI-Catchers verfügt, zu dem es im Ermittlungsverfahren indes nicht kam.
95
Die Beschwerdeführer haben in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht der Verwertung der Erkenntnisse aus diesen Ermittlungsmaßnah- men widersprochen, mit Ausnahme der Erkenntnisse aus der GPSÜberwachung , der Videoüberwachung des Telefonladens und der Observation des Angeklagten Y. A. . In diesen Widersprüchen haben sie nicht geltend gemacht, dass es sich wegen der Kumulation der Maßnahmen um eine unzulässige Rundumüberwachung gehandelt habe.
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1. Soweit die Beschwerdeführer meinen, die Erkenntnisse aus den strafprozessualen Maßnahmen hätten nicht verwertet werden dürfen, weil deren Anordnung auf den unverwertbaren Erkenntnissen aus der Wohnraumüberwachung beruhe, ist die Rüge unbegründet. Wie dargelegt konnten die aus der Wohnraumüberwachung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 POG RhPf aF resultierenden Gesprächsaufzeichnungen im Zeitpunkt der Anordnung der strafprozessualen Maßnahmen gemäß § 100 f Abs. 2 StPO aF verwendet werden (dazu oben I. 3.).
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2. Die Rüge, es habe eine unzulässige Rundumüberwachung vorgelegen , ist ungeachtet der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgezeigten Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.
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Es ist vorliegend durch die zeitgleiche Durchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen, zeitlichen und räumlichen Rundumüberwachung (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 109, 279, 323) gekommen. Bezüglich des Angeklagten I. A. liegt dies bereits deshalb auf der Hand, weil gegen ihn keinerlei Überwachungsmaßnahmen angeordnet worden sind. Er war von solchen nur reflexartig betroffen, etwa wenn er sich in der überwachten Wohnung des Angeklagten K. aufhielt. In den Zeiträumen, in denen er keinen Kontakt zu den Angeklagten K. und Y. A. hatte, fand eine Überwachung seiner Person nicht statt.
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Aber auch gegenüber den Angeklagten K. und Y. A. liegt eine derart intensive Überwachung, die im Hinblick auf den daraus resultierenden sog. additiven Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 112, 304, 320) Bedenken an ihrer verfassungsmäßigen Rechtmäßigkeit aufkommen lassen könnte, nicht vor.
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Die Wohnraumüberwachung wurde zwar über einen längeren Zeitraum durchgeführt und war engmaschig strukturiert. Dies war indes - wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - zunächst im Hinblick auf die komplexe präventiv-polizeiliche Gefahrenlage und im weiteren Verlauf zur Aufklärung der Vereinigungsdelikte nach §§ 129 a, 129 b StGB, dabei insbesondere zur Aufdeckung von Planungs- und Verbindungsstrukturen erforderlich. Bei der konkreten Durchführung der Wohnraumüberwachung achteten die durchführenden Beamten zudem auf einen möglichst schonenden Maßnahmevollzug (dazu oben I. 2. d), was sich nicht zuletzt auch an der im Verhältnis zum Zeitraum der Gesamtmaßnahme geringen Dauer der Gesprächsaufzeichnungen zeigt. Dass die Überwachung in Form jedenfalls des Mithörens über die gesamten Monate "rund um die Uhr" erfolgt sei, ist eine nicht belegte Mutmaßung der Revisionen. Aus den vom Oberlandesgericht erlangten Erkenntnissen über die Durchführung der Maßnahme ergibt sich vielmehr, dass der diensthabende Beamte bei der Wahrnehmung kernbereichsrelevanter Gesprächsinhalte die "Stopp-Taste" zu drücken hatte - mithin auch das Mithören beendete - und nur bei veränderter Personenkonstellation in der Wohnung durch gelegentliches "Hereinhören" überprüfte, ob die Gespräche sich verfahrensrelevanten, nicht dem Kernbereich zugehörenden Materien zuwandten. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere der Videoüberwachung des Hauseingangs keine die Eingriffsintensität steigernde Wirkung zu. Sie diente im Gegenteil vorrangig dazu , den in der Wohnung verkehrenden Personenkreis zu überprüfen. Dadurch wurde überhaupt erst eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf mögliche Kernbereichsverletzungen ermöglicht, und es konnte so im Ergebnis die Intensität der - wesentlich grundrechtsrelevanteren - Abhörmaßnahme verringert werden.
101
Die daneben auf polizeirechtlicher Grundlage angeordnete Überwachung eines Telefonladens dauerte entgegen dem von den Beschwerdeführern erweckten Eindruck nicht die gesamte Zeit an, sie lief vielmehr aus, als im November 2004 mehrere Maßnahmen auf strafprozessualer Basis angeordnet wurden. Die Überwachung von Fahrzeugen des Angeklagten Y. A. mittels eines GPS-Senders dauerte nur drei Tage und war im Zeitpunkt der strafprozessualen Maßnahmen bereits beendet. Auch insoweit kann also keine Rede von einer Rundumüberwachung sein.
102
Im Ergebnis traten zu der Wohnraumüberwachung also kumulativ die im Wesentlichen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten Maßnahmen der Telefonüberwachung von zwei Mobilfunkanschlüssen der Angeklagten K. und Y. A. , ihre längerfristige Observation und die Beschlagnahme der an sie gerichteten Postsendungen hinzu. Auch bei einer Gesamtschau dieser Überwachungsmaßnahmen ergibt sich eine unzulässige Rundumüberwachung, mit der ein umfassendes Persönlichkeitsprofil eines Betroffenen erstellt werden könnte, nicht. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei einer Bündelung mehrerer heimlicher Überwachungsmaßnahmen durch die vorhandenen verfahrensrechtlichen Sicherungen, an die mit Rücksicht auf das der Kumulation der Grundrechtseingriffe innewohnende Gefährdungspotential allerdings besondere Anforderungen zu stellen sind, grundsätzlich ausgeschlossen (BVerfGE 112, 304, 319 f.; aA Puschke, Die kumulative Anordnung von Informationsbeschaffungs- maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung S. 79 ff., der eine kumulative Überwachung als andersartigen Eingriff begreift, für den es einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage bedürfe).
103
Die genannten verfahrensrechtlichen Sicherungen bestehen namentlich in dem Richtervorbehalt, aber auch in Eingriffsschwellen, die besonders schwerwiegend beeinträchtigende Überwachungsmaßnahmen vom Vorliegen besonders schwerer Straftaten oder bestimmten qualifizierten Verdachtsgraden abhängig machen, sowie in sog. Subsidiaritätsklauseln, die den Eingriff nur dann erlauben, wenn anderweitig die Aufklärung erheblich erschwert würde. Sie stellen letztlich Ausprägungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Bei der gleichwohl noch erforderlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne beurteilt sich die Frage der Zulässigkeit einer Überwachungsmaßnahme auch danach, ob gegebenenfalls mehrere, in die Grundrechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen durchgeführt werden (vgl. BVerfGE aaO S. 321; BGHSt 46, 266, 277). Die besonderen vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Anforderungen an das Verfahren sind - soweit vorliegend maßgeblich - erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass die für die Beantragung oder Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen primär zuständige Staatsanwaltschaft über alle den Grundrechtsträger betreffenden Ermittlungseingriffe informiert ist (vgl. BVerfGE aaO S. 320).
104
So verhält es sich hier. Der Generalbundesanwalt war - ebenso wie der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof - über sämtliche Überwachungsmaßnahmen informiert. Dies gilt auch für die - nicht vom Ermittlungsrichter angeordnete - Wohnraumüberwachung und die sie begleitende Videoüberwachung des Hauseingangs. In sämtlichen Anordnungsbeschlüssen wurde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere dadurch Genüge getan, dass der Richtervorbehalt gewahrt blieb, die an die Schwere der Straftat anknüpfenden Eingriffsvoraussetzungen sowie die Subsidiaritätsklauseln in den die Maßnahmen rechtfertigenden Vorschriften (§ 100 a Satz 1, § 100 c Abs. 1 Satz 1, § 163 f Abs. 2 Satz 1 StPO aF) beachtet wurden. Dass die Entscheidungen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof oder des Landgerichts Ka. insoweit rechtsfehlerhaft gewesen seien, behaupten die Beschwerdeführer nicht; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Anordnung der Ermittlungsmaßnahmen stand auch darüber hinaus zur Schwere des Tatvorwurfs und zum Grad des sich aus den vorangegangenen Ermittlungen ergebenden Verdachts nicht außer Verhältnis. Dies belegen neben den in diesem Verfahren ausgeurteilten Taten insbesondere die im November 2004 gewonnenen Verdachtsmomente , nach denen sich der Angeklagte K. zu dieser Zeit zumindest mit der Vermittlung von 48 Gramm hochangereichertem Uran befasste, das - wie er den Angeklagten Y. und I. A. in einem Gespräch erläuterte - für den Bau einer Bombe verwendet werden konnte.
105
Soweit die Beschwerdeführer schließlich zum Beleg ihrer Gegenauffassung eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zitieren (JZ 2000, 993, 994), befasst sich diese mit einem Fall der sog. Rundumüberwachung nicht.
106
III. Weitere Verfahrensrügen
107
Daneben rügen die Revisionen die Verfahrensweise, in der das Oberlandesgericht 141 der überwachten und aufgezeichneten Wohnraumgespräche in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Das angeordnete Selbstleseverfahren beschränke die Öffentlichkeit unzulässig und verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Beanstandet wird weiterhin, das Oberlandesgericht habe die Inhalte der Wohnraumüberwachung im Urteil lückenhaft und selektiv darge- stellt und insoweit den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht erschöpfend seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt. Gerügt wird ferner die Ablehnung einer Reihe von Beweisanträgen, mit denen die Ladung und Vernehmung syrischer Zeugen beantragt worden war. Die Zeugen - neben Bekannten des Angeklagten K. auch dessen Eltern, Schwester und Bruder - waren im Wesentlichen dazu benannt, den Aufenthalt des Angeklagten K. in seinem Heimatort D. in Syrien in der Zeit von Mitte Oktober 2001 bis Ende April/Anfang Mai 2002 zu bestätigen und so dessen durch die Wohnraumüberwachung ermittelte Darstellung zu erschüttern, er habe sich in diesem Zeitraum als Kämpfer der Al Qaida in Pakistan und Afghanistan aufgehalten. Das Oberlandesgericht hat die Vernehmung der Zeugen unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich gehalten und deshalb diese Anträge jeweils nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt. In gleicher Weise ist das Gericht mit Anträgen verfahren, in denen die Zeugenvernehmung des in US-Gewahrsam im Marinestützpunkt Guantanamo Bay auf Kuba befindlichen Ramzi Binalshibh sowie die des ebenfalls in amerikanischem Gewahrsam befindlichen Zayn Husayn alias "Abu Zubaydah" begehrt worden war.
108
Diese Rügen bleiben aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen sämtlich ohne Erfolg.

109
C. Die Sachrügen
110
I. Beweiswürdigung
111
Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hält den Maßstäben revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326) stand. Die Rechtsmittel zeigen auch mit ihren Einzelausführungen insoweit keinen Rechtsfehler auf, sondern legen - teilweise unter Mitteilung aus dem Urteil nicht ersichtlicher Tatsachen - allein ihre eigene Beweiswürdigung dar.
112
II. § 129 b StGB
113
1. Revision des Angeklagten K.
114
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten K. rechtsfehlerfrei wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB) verurteilt.
115
a) Die Wertung des Oberlandesgerichts, die Organisation Al Qaida sei als ausländische terroristische Vereinigung im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB anzusehen, hält auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis sachlichrechtlicher Prüfung stand.
116
aa) Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist nach bisher in der Rechtsprechung gebräuchlicher Definition der auf eine gewisse Dauer angelegte , freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603; BGHR StGB § 129 Vereinigung 3 m. w. N.). Diese Kriterien liegen nach den Feststellungen für die Al Qaida im Tatzeitraum insbesondere auch mit Blick auf die erforderliche Struktur und Art der Willensbildung der Organisation vor. Hierzu gilt:
117
(1) Für eine Vereinigung in diesem Sinne konstitutiv ist das Bestehen eines Mindestmaßes an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder (BGHSt 31, 202, 205; BGH NStZ 1982, 68). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts lagen diese Voraussetzungen für die Zeit bis Herbst 2001 zweifelsfrei vor; denn die Al Qaida war durch eine gefestigte Organisation geprägt, in deren Rahmen die Mitglieder mit verteilten Rollen und im Wege einer koordinierten Aufgabenverteilung zu einem gemeinsamen Zweck zusammenwirkten. Die strukturellen Voraussetzungen einer Vereinigung sind jedoch auch für den Tatzeitraum zu bejahen. Die Feststellungen belegen, dass der seit Herbst 2001 anhaltende Verfolgungsdruck weder auf der Führungsebene noch in den nachgeordneten Bereichen zu einer Zerschlagung der Organisation , sondern lediglich zu einer entsprechenden Anpassung der Strukturen geführt und die hierarchisch gegliederte Kernorganisation der Al Qaida in kommunikativer und operativer Hinsicht einen bedeutenden Rest an Handlungsfähigkeit bewahrt hat, der den erneuten Aufbau festerer Strukturen erlaubt und hierauf auch angelegt ist. Eine solche - möglicherweise nur vorübergehende und taktisch bedingte - Lockerung der Organisationsstruktur führt indes nicht dazu, dass die Gruppierung für diese Phase ihrer Existenz die Eigenschaft als Vereinigung verliert. Insoweit gilt Ähnliches wie für das Fortbestehen der Mitgliedschaft in einer Vereinigung, das grundsätzlich auch für solche (Zwischen-)Phasen in Betracht kommt, in denen das Mitglied - gegebenenfalls bedingt durch die äußeren Umstände - keine aktiven Tätigkeiten entfaltet (vgl. BGHSt 29, 288, 294; 46, 349, 355 ff.). Hier kommt hinzu, dass nach wie vor ein nach Art, Inhalt und Intensität enges Beziehungsgeflecht der Mitglieder bestand , das auch in der Zeit nach Herbst 2001 die Planung und Ausführung zentral gesteuerter Attentate ermöglichte.
118
(2) Voraussetzung für eine Vereinigung ist daneben die subjektive Einbindung der Beteiligten in die Ziele der Organisation und in deren Willensbildung unter Zurückstellung individueller Einzelmeinungen. Dabei ist die Art und Weise der Willensbildung gleichgültig, solange sie ihrerseits von dem Willen der Mitglieder der Vereinigung getragen wird. Die für alle Mitglieder verbindlichen Regeln über die Willensbildung können etwa dem Demokratieprinzip entsprechen oder auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein (BGHSt 31, 239, 240; 45, 26, 35). Die Annahme einer Vereinigung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils für sich der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass diese vom Gruppenwillen abgeleitet wird (BGH NJW 1992, 1518; StV 1999, 424, 425).
119
Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist auch dieses voluntative Element der Vereinigung hinreichend belegt. Nach der ursprünglichen Struktur der Al Qaida in Afghanistan stand an der Spitze der Organisation ein Führungskreis , dem Usama Bin Laden, Aiman Al Zawahiri und Muhammed Atef sowie die Leiter verschiedener "Fachausschüsse" angehörten. Die Willensbildung war demnach hierarchisch strukturiert, ohne dass sich allerdings die Mitglieder der Organisation einseitig einer nicht vom Gruppenwillen getragenen Führungsperson unterwarfen. Im Tatzeitraum teilten die Mitglieder der Al Qaida weiterhin die gemeinsame politisch-ideologische Grundhaltung des gewaltbereiten extremistischen Islamismus. Die Gruppierung verfügte nach wie vor mit dem "Jihad gegen Juden und Kreuzzügler" bis zur Zerstörung der USA und ihrer Verbündeten über eine über den bloßen Zweckzusammenhang der Vereinigung hinausreichende , von allen Mitgliedern getragene Zielsetzung. Der fortwährende, vom Willen der Mitglieder der Al Qaida getragene Führungsanspruch von Usama Bin Laden und Aiman Al Zawahiri wird etwa durch deren per Internet oder Massenmedien veröffentlichte Video- und Audiobotschaften manifestiert.
120
bb) Der Senat ist aus diesen Gründen nicht gehalten zu entscheiden, ob dem Oberlandesgericht darin zugestimmt werden kann, dass im Hinblick auf die Gemeinsame Maßnahme des Rates der Europäischen Union vom 21. Dezember 1998 (ABl. EG 1998 Nr. L 351 S. 1) und den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG 2002 Nr. L 164 S. 3) der bisher gebräuchliche Vereinigungsbegriff zu modifizieren ist und die Anforderungen insbesondere an die organisatorischen und voluntativen Voraussetzungen herabzusetzen sind. In der Literatur wird eine derartige "europarechtsfreundliche" Interpretation des Vereinigungsbegriffs teilweise vertreten (Krauß in LK 12. Aufl. § 129 a Rdn. 26; Kress JA 2005, 220, 223 ff.; v. Heintschel-Heinegg in FS für Schroeder S. 799; krit. Rudolphi/Stein in SKStGB § 129 Rdn. 6 b). Auch der Senat hat eine derartige Neubestimmung zunächst grundsätzlich in den Blick genommen, ohne sich indes im Einzelnen hierzu zu verhalten (BGH NJW 2006, 1603); zuletzt hat er jedoch insbesondere für die kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB vor dem Hintergrund des abgestuften Systems der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung , der erforderlichen Abgrenzbarkeit der Vereinigung von einer Bande oder nur mittäterschaftlichen Zusammenschlüssen sowie der prozessualen Folgewirkungen Bedenken geäußert (BGHR StGB § 129 Vereinigung 3). Diese Vorbehalte gegen eine erweiternde Auslegung des Vereinigungsbegriffs werden bei Berücksichtigung des Strafzwecks der Vereinigungsdelikte noch verstärkt: Die §§ 129 ff. StGB sollen die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in der Gründung oder Fortführung einer fest gefügten, auf die Begehung von Straftaten angelegten Organisation ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit in sich birgt. Diese Eigendynamik führt typischerweise dazu, dass dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten erleichtert und bei ihm das Gefühl der persönlichen Verantwortlichkeit zurückgedrängt wird. Der Strafgrund der in diesem Sinne verstandenen spezifischen vereinigungsbezogenen Gefährlichkeit der Organisation geriete jedoch aus dem Blick, wenn Abstriche an den bisherigen Voraussetzungen hinsichtlich der Struktur der Vereinigung sowie der Willensbildung und -unterordnung ihrer Mitglieder zugelassen würden; denn nur eine ausreichend enge Verbindung der Mitglieder sowie ein entsprechender Gruppenwille schaffen die spezifischen Gefahren einer für die Vereinigung typischen, vom Willen des Einzelnen losgelösten Eigendynamik. All diese Gesichtspunkte sind gleichermaßen bei der Auslegung des Begriffs der terroristischen Vereinigung nach §§ 129 a, 129 b StGB von Bedeutung; im Übrigen spricht auch das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und -klarheit dagegen, ein wortgleiches Tatbestandsmerkmal in einem Qualifikationstatbestand anders auszulegen als in der Grundnorm (aA Krauß aaO § 129 a Rdn. 26 aE).
121
Der Senat hält deshalb an seinen Bedenken gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Begriffsbestimmung fest. Er ist entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht gehindert, auf der Basis der Feststellungen des Oberlandesgerichts eine von dessen Rechtsansicht abweichende Auffassung zu vertreten und seiner rechtlichen Bewertung den herkömmlichen Vereinigungsbegriff zugrunde zu legen.
122
b) Der Angeklagte K. hat sich an der Al Qaida als Mitglied beteiligt.
123
Die mitgliedschaftliche Beteiligung erfordert, dass der Täter sich unter Eingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Organisation entfaltet. Notwendig ist eine auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegte Teilnahme am "Verbandsleben" (BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH NStZ 1993, 37, 38).
124
Nach den Feststellungen schloss der Angeklagte K. sich der Al Qaida während eines Aufenthalts in einem von dieser betriebenem Ausbildungslager in Afghanistan an. Er begab sich aufgrund des Verfolgungsdrucks nach dem Herbst 2001 absprachegemäß zurück nach Deutschland und nahm hier Rekrutierungs - und Beschaffungsmaßnahmen für die Vereinigung vor. Dass das Oberlandesgericht während dieser Zeit keinen Kontakt des Angeklagten zur Führungsebene der Al Qaida festgestellt hat, steht vor dem Hintergrund dieser gewichtigen, fortdauernden, im Einverständnis mit der Führungsebene entfalteten und auf eine aktive Beteiligung an der Organisation gerichteten Tätigkeiten der Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung nicht entgegen (vgl. BGHSt 46, 349, 356 f.). Hinzu kommt, dass der Aufenthalt des Angeklagten in Deutschland nicht auf Dauer angelegt war. Vielmehr wollte er sich zurück in ein "Jihadland" begeben und sich dort erneut den kämpfenden Verbänden der Al Qaida anschließen. Aus alldem ergibt sich, dass die Mitgliedschaft des Angeklagten in der Al Qaida zu keinem Zeitpunkt beendet war; vielmehr bestand sie während des Tatzeitraums unvermindert fort. Die Leistung des Treueids auf Usama Bin Laden durch den Angeklagten war entgegen dem Vorbringen der Revision zum Erwerb der Mitgliedschaft nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht konstitutiv.
125
2. Revision des Angeklagten Y. A.
126
a) Für den Angeklagten Y. A. belegen die Feststellungen des Urteils dagegen nicht, dass dieser sich an der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida als Mitglied beteiligt hat; denn es fehlt an einer ausreichenden, von einem übereinstimmenden Willen der Organisation und des Angeklagten getragenen Eingliederung in die Vereinigung.
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Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung die mitgliedschaftliche Beteiligung dieses Angeklagten an Al Qaida zum einen daran angeknüpft, dass er sich mit hohem Zeitaufwand und als Hauptakteur der Umsetzung der Versicherungsbetrügereien gewidmet habe. Zum anderen habe er finanzielle Mittel beschaffen wollen, die seine eigene Teilnahme und diejenige des Angeklagten K. am bewaffneten Jihad auf Seiten der Al Qaida ermöglichen sollten. Damit hat das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung wesentliche Kriterien, die für die Mitgliedschaft in einer Vereinigung maßgeblich sind, außer Acht gelassen. Im Einzelnen:
128
Die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, bedarf regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter nie an einem Ort befunden hat, an dem Vereinigungsstrukturen bestehen, und seine Verbindung zu der Vereinigung ausschließlich in dem Kontakt zu einem in Deutschland befindlichen Mitglied der Organisation besteht. Denn die Beteiligung als Mitglied setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Die Begehungsform der mitgliedschaftlichen Beteiligung kommt im Unterschied zu den Tathandlungen des Werbens für die oder des Unterstützens der Vereinigung nur in Betracht , wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert (Krauß aaO § 129 Rdn. 110). Zwar ist hierfür eine organisierte Teilnahme am Leben der Vereinigung nicht erforderlich, weshalb es etwa einer förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft mit etwa listenmäßiger Erfassung, Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder gar Ausstellung eines Mitgliedsausweises nicht bedarf (BGHSt 18, 296, 299 f.; 29, 114, 121; Rebmann NStZ 1989, 97, 100 Fn. 27). Notwendig ist allerdings, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Hierfür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied (BGHSt 18, 296, 300; 29, 114, 123; BGH NStZ 1993, 37, 38; Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke /Schröder, StGB 27. Aufl. § 129 Rdn. 13). Auch ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (Krauß aaO § 129 Rdn. 105). Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der Vereinigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH NStZ 1993, 37, 38).
129
Danach liegen die Voraussetzungen für eine Beteiligung des Angeklagten Y. A. als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida nicht vor. Der Angeklagte war nicht in der erforderlichen Weise in die Organisationsstrukturen der Al Qaida eingebunden. Er war zu keinem Zeitpunkt etwa in Afghanistan, Pakistan oder dem Irak und hatte keine Verbindung zu den Führungspersonen oder den sich dort aufhaltenden Mitgliedern der Organisation. Es ist nicht festgestellt, dass außer seiner einzigen Kontaktperson , dem sich mit ihm in Deutschland befindenden Angeklagten K. , irgendein sonstiges Mitglied der Al Qaida überhaupt Kenntnis von ihm hatte. Unter diesen Umständen kann bereits von einer mit einer Teilnahme am Verbandsleben verbundenen Stellung des Angeklagten Y. A.
innerhalb der Vereinigung, wie sie für eine Beteiligung als Mitglied konstitutiv ist, keine Rede sein.
130
Eine willentliche Übereinstimmung zwischen der Vereinigung und dem Angeklagten bezüglich seiner Einbindung in die Organisation ist aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht feststellbar. Die Mitgliedschaft des Angeklagten lässt sich insoweit auch nicht mit der festgestellten Übung der Al Qaida begründen , im Tatzeitraum Mitglieder u. a. in europäische Länder mit dem Auftrag zu senden, dort für die Vereinigung rekrutierend tätig zu werden und den zuvor zum Erwerb der Mitgliedschaft üblichen Treueid auf Usama Bin Laden durch eine einseitige Erklärung der Loyalität durch die rekrutierte Person sowie deren Tätigkeit für die Organisation zu ersetzen. Die auf diese Weise angeworbenen Anhänger mögen zwar durch ihr - wie auch immer im Einzelfall geartetes - Eintreten für die Ziele der Al Qaida dieser als Unterstützer im untechnischen Sinne nützlich und willkommen sein; sie sind indes nicht ohne Weiteres, sondern nur dann als Mitglieder der Organisation im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB anzusehen , wenn die oben dargelegten Voraussetzungen gegeben sind. Der Angeklagte konnte deshalb nicht allein dadurch zum Mitglied der Al Qaida werden, dass er einen besonderen Einsatz zeigte sowie seinen Willen zu einer dauerhaften Beteiligung an der Organisation durch den Wunsch manifestierte, nach Erlangung der zur Versorgung seiner Familie erforderlichen wirtschaftlichen Mittel am Jihad im Irak teilzunehmen, selbst wenn dies das Einverständnis seiner einzigen Kontaktperson der Al Qaida, des Angeklagten K. , fand.
131
Ob dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn der Angeklagte K. von der Al Qaida den Auftrag und gleichsam die Vollmacht erhalten hätte , allein und ohne Rücksprache mit der Organisation neue Mitglieder im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB in die Vereinigung aufzunehmen, hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn weder ein derartiger Auftrag durch die Al Qaida noch eine solch weitgehende Befugnis des Angeklagten K. ist durch die Feststellungen belegt. Der Senat kann den - freilich nicht an allen Stellen vollständig übereinstimmenden - Feststellungen im Ergebnis lediglich entnehmen, dass K. sich nach Deutschland begab, um hier für die Al Qaida "autonom terroristische Operationen zu planen und hierfür geeignetes Personal heranzuziehen" (UA S. 22) bzw. "zu arbeiten" (UA S. 27, 221). Aus diesen Formulierungen kann die spezielle Beauftragung zur Rekrutierung und Aufnahme echter Vereinigungsmitglieder nicht abgeleitet werden. Zudem lassen die Feststellungen zur Stellung des Angeklagten K. innerhalb der Al Qaida lediglich erkennen, dass er in der Hierarchie noch unterhalb der "Emire" stand. Hieraus ist zu schließen, dass es sich bei ihm trotz seiner persönlichen Bekanntschaft mit Usama Bin Laden lediglich um ein gewöhnliches Mitglied der Organisation handelte, das nicht in herausgehobener Position tätig war. Die Annahme, dass ein derartiges "normales" Mitglied die weitreichende Befugnis hatte, aufgrund eigener Entscheidung neue Mitglieder in die Organisation aufzunehmen, wird von den Feststellungen auch bei Berücksichtigung von deren Gesamtzusammenhang nicht getragen. Diese belegen vielmehr lediglich, dass der Angeklagte K. vorgab, die Möglichkeit zu haben, Interessenten durch die Abgabe einer Empfehlung den Zugang zu einer kämpfenden Organisation an einem "Jihadschauplatz" im Ausland zu erleichtern (UA S. 42, 294).
132
Gegen eine darüber hinausgehende Bevollmächtigung des Angeklagten K. spricht im Übrigen auch der Vergleich zur festgestellten Praxis der Gewinnung von Vereinigungsmitgliedern in der Zeit vor Herbst 2001. Damals reichte noch nicht einmal das Durchlaufen einer "normalen" Ausbildung in einem Lager in Afghanistan aus. Die Mitglieder der Al Qaida wurden vielmehr unter denjenigen Personen ausgesucht, die sich als besonders qualifiziert erwiesen und deshalb eine Spezialausbildung erhalten hatten. Hieraus folgt, dass die Al Qaida ihrerseits an die "Kandidaten" gewisse Anforderungen stellte, die diese erfüllen mussten, um Mitglied der Vereinigung werden zu können. Nach den Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass diese Anforderungen aufgegeben wurden, als aufgrund des Verfolgungsdrucks eine "Reorganisation durch Dezentralisierung" erfolgte. In dieser Phase sollten zwar u. a. in Europa neue Kämpfer für den Jihad angeworben werden; es ist jedoch nichts dafür ersichtlich , dass die Al Qaida zu dieser Zeit jeden in einem europäischen Land befindlichen Interessenten ohne weitere Überprüfung wahllos als Mitglied im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB in ihre Organisation aufnehmen wollte.
133
b) Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte Y. A. allerdings wegen Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB).
134
Nach ständiger Rechtsprechung unterstützt eine terroristische Vereinigung , wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Dabei kann sich die Förderung richten auf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber auch allgemein auf die Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder die Stärkung ihrer kriminellen Zielsetzung. Nicht erforderlich ist, dass der Organisation durch die Tathandlung ein messbarer Nutzen entsteht. Vielmehr genügt es, wenn die Förderungshandlung an sich wirksam ist und der Organisation irgendeinen Vorteil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ih rer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (BGHSt 51, 345, 348 f.).
135
Ein tatbestandliches Unterstützen liegt demgegenüber nicht vor, wenn die Handlung der Vereinigung von vornherein nicht nützlich war und sein konnte (vgl. BGH bei Schmidt MDR 1981, 91; Krauß aaO § 129 Rdn. 133). Es scheidet darüber hinaus auch dann aus, wenn die unterstützende Handlung sich der Sache nach als Werben für die Vereinigung darstellt. Wirbt der Täter um Mitglieder oder Unterstützer der terroristischen Vereinigung, kommt seine Strafbarkeit - nur - nach § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB in Betracht; wirbt er lediglich für die Ideologie oder Ziele der Vereinigung, bleibt er grundsätzlich straflos (BGHSt 51, 345). Die hieraus folgende Privilegierung des Werbens für eine Vereinigung ist durch die entsprechende Änderung der §§ 129, 129 a StGB durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl I 3390) sowie das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) bedingt und auf diese Tathandlung beschränkt ; sie führt insbesondere nicht dazu, dass für die sonstigen Erscheinungsformen möglicher Unterstützungshandlungen vergleichbare Einschränkungen gelten etwa mit der Folge, dass die Anforderungen an den notwendigen Vorteil der Unterstützungshandlung für die Vereinigung generell zu erhöhen wären.
136
Nach alldem ist als tatbestandliche Unterstützung jedes Tätigwerden anzusehen , das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung unmittelbar fördert, die Realisierung der von der Vereinigung geplanten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der Vereinigung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr wesenseigene Gefährlichkeit festigt (vgl. Krauß aaO § 129 Rdn. 139; Miebach/Schäfer in MünchKomm-StGB § 129 Rdn. 83), solange diese Tätigkeit sich nicht als Werben für eine Vereinigung darstellt. Aufgrund des aus der besonderen Tatbestandsstruktur der Vereinigungsdelikte folgenden Verhältnisses der einzelnen Tathandlungen zueinander umfasst das Unterstützen einer Vereinigung daher auch Sachverhaltsgestaltungen , die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten wären (BGHSt 51, 345, 350 f.). Da als Effekt des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt , regelmäßig bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Vereinigung zu sehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter ein Mitglied der Vereinigung bei der Erfüllung einer Aufgabe unterstützt, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist. Denn die Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, den die Vereinigung selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht nur allein für das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausreichende , nicht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf die Organisation als solche in vergleichbarer Weise aus wie in den Fällen, in denen die Mitglieder in ihrem Entschluss gestärkt werden, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (BGHSt 32, 243, 244). Eines noch weiter gehenden Vorteils für die Vereinigung bedarf es deshalb in diesen Fallgestaltungen nicht.
137
In derartigen Fällen wird die gleichzeitig verwirklichte Beihilfe des Täters zur mitgliedschaftlichen Beteiligung des Dritten an der Vereinigung durch das täterschaftliche Unterstützen der Vereinigung verdrängt. Ob daneben Fallge- staltungen denkbar sind, in denen sich die Tathandlung lediglich als Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung, nicht aber als Unterstützen der Vereinigung darstellt, kann hier offen bleiben.
138
Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte Y. A. die terroristische Vereinigung Al Qaida unterstützt. Der Angeklagte hat sich in maßgebender Funktion an den Versicherungsbetrügereien beteiligt, die u. a. dazu dienten, finanzielle Mittel für die Al Qaida zu erschließen. Durch diese Tätigkeit hat er die entsprechenden Bemühungen des Al Qaida-Mitglieds K. unterstützt, die für diesen wiederum Teil seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Organisation waren. Die Förderung der Betätigungen des Angeklagten K. wirkte sich für diesen auch vorteilhaft aus; denn er wurde zum einen in dem Entschluss gestärkt, Straftaten zu begehen, die dem Fortbestand der terroristischen Vereinigung dienten und musste zum anderen darüber hinaus die Tätigkeiten, die der Angeklagte Y. A. entfaltete, nicht selbst vornehmen oder eine andere Person hierfür gewinnen. Die Beschaffungsbemühungen des Angeklagten K. dienten gerade der Erfüllung der allgemeinen Order, mit der er von der Al Qaida für seine in Deutschland zu verbringende Zeit betraut worden war. Damit wurden auch die Bestrebungen der Vereinigung insgesamt ausreichend gefördert. Der Vollendung der Tat steht nach alldem insbesondere nicht entgegen, dass es hier letztlich in keinem Fall zu einer Auszahlung der Versicherungssumme an die Beteiligten und demnach auch nicht zu einer Weiterleitung eines Teils des Erlöses an die Organisation kam.
139
3. Revision des Angeklagten I. A.
140
Die Verurteilung des Angeklagten I. A. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB) hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
141
Die Tatbeiträge des Angeklagten I. A. stellen inhaltlich ebenso wie diejenigen des Angeklagten Y. A. eine Beihilfe zur Beteiligung des Angeklagten K. als Mitglied an der Al Qaida dar; denn mit ihnen förderte der Angeklagte I. A. die Bemühungen des Angeklagten K. , seinen ihm von der Al Qaida erteilten Auftrag zu erfüllen. Sie bewirkten somit im Ergebnis ebenfalls für die Vereinigung als solche einen ausreichenden Effekt.
142
Soweit der Senat in seiner Haftprüfungsentscheidung vom 19. Mai 2005 (BGHR StGB § 129 a Abs. 5 Unterstützen 1) Bedenken dagegen geäußert hat, dass die Tatbeiträge des Angeklagten als vollendetes Unterstützen zu werten seien, beruhte dies auf der dem damaligen Ermittlungsstand, wonach sich die Tätigkeit des Angeklagten auf die Zusage beschränkte, von der in der Zukunft zu erwartenden Beute einen Teil an die Vereinigung abzugeben. Der Senat ist im Revisionsverfahren auf der Basis der Feststellungen des tatgerichtlichen Urteils nicht gehalten zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen für ein Unterstützen der Vereinigung allein die Zusage eines Nichtmitglieds ausreicht, eine Handlung vorzunehmen, die sich auf die Organisation irgendwie vorteilhaft auswirken kann (vgl. hierzu auch BGHR StGB § 129 a Abs. 3 Unterstützen 4); denn nach diesen Feststellungen war die Tätigkeit des Angeklagten nicht auf die Abgabe einer derartigen Zusage beschränkt. Der Angeklagte wirkte vielmehr an den Versicherungsbetrügereien insgesamt mit, indem er selbstständig recherchierte und an Besprechungen in allgemein beratender Funktion teilnahm. Zudem war er damit einverstanden, als Bezugsberechtigter für die Versicherungssummen aufzutreten. Mit seiner diesbezüglichen Zusage leistete er somit einen erheblichen Beitrag für die Durchführung der einzelnen Betrugsstraftaten. Die Tätigkeiten des Angeklagten begründeten deshalb - wenn sie auch hinter denjenigen des Angeklagten Y. A. zurückblieben - jedenfalls bei einer Gesamtschau einen hinreichenden Vorteil für die Vereinigung im oben näher dargestellten Sinn.
143
144
Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten "bandenmäßigen" Betrugs in 28 Fällen hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis nicht in vollem Umfang stand und bedarf hinsichtlich aller Angeklagter teilweise der Abänderung. Entgegen der Würdigung des Oberlandesgerichts tritt in den hier vorliegenden Fällen betrügerischer Eingehung von Lebensversicherungsverträgen der Schaden bei den getäuschten Versicherungsunternehmen nicht erst mit Auszahlung der jeweiligen Versicherungsleistung, sondern bereits mit Abschluss der Versicherungsverträge ein. Damit ist der Betrug in neun Fällen vollendet , in den übrigen Fällen jeweils durch die Beantragung von Versicherungsverträgen versucht worden. Die Beanstandung der Revisionen, es habe sich wegen der geplanten, in ferner Zukunft liegenden Vortäuschung des Todes bei den Anträgen auf Vertragsabschluss jeweils nur um straflose Vorbereitungshandlungen gehandelt, geht daher fehl.
145
An den Betrugstaten der Angeklagten Y. A. und K. beteiligte sich der Angeklagte I. A. erst nach dem 21. September 2004. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts können ihm die vorher begangenen Betrugshandlungen der beiden Mitangeklagten nicht über die Rechtsfigur der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden. Damit erfüllen auch erst die nach diesem Zeitpunkt verwirklichten Taten das Regelbeispiel des bandenmäßigen Betrugs.
146
Dazu im Einzelnen:
147
1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gelang es dem Angeklagten Y. A. in neun Fällen (Fälle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30 und 33), Versicherungsunternehmen durch falsche Angaben jeweils zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages zu veranlassen und damit die Deckung des Todesfallrisikos zu übernehmen. Bereits mit dem Vertragsschluss war unter den gegebenen - in der Praxis selten vorkommenden, zumindest selten nachweisbaren, hier allerdings ausdrücklich festgestellten - Umständen der Vermögensbestand der Versicherungsunternehmen gemindert und damit der Versicherungsbetrug vollendet.
148
a) Der Angeklagte täuschte bei der Antragstellung jeweils in mehrfacher Hinsicht über innere und äußere Tatsachen. So verneinte er ab Fall 3 stets wahrheitswidrig eine Vorerkrankung und in den meisten Fällen (mit Ausnahme der Fälle 1, 2, 13, 18, 19, 25 und 26) die Fragen nach anderen bestehenden oder beantragten Lebensversicherungsverträgen.
149
Insbesondere täuschte der Angeklagte in allen Fällen konkludent darüber , einerseits zukünftig dauerhaft nach den Vertragsbedingungen die Versicherungsprämien zahlen zu wollen und zu können sowie andererseits bereit zu sein, den beantragten Versicherungsschutz seinem Zweck entsprechend allein zur Abdeckung des zukünftigen Risikos eines ungewissen Schadenseintritts zu nutzen (zur Absicht der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen als tauglicher Gegenstand einer Täuschung vgl. Lindenau, Die Betrugsstrafbarkeit des Versicherungsnehmers aus strafrechtlicher und kriminologischer Sicht S. 164).
150
Über die innere Tatsache, sich nicht vertragstreu verhalten zu wollen, ist eine konkludente Täuschung möglich. Die Vertragspartner dürfen ein Minimum an Redlichkeit im Rechtsverkehr, das auch verbürgt bleiben muss, voraussetzen (vgl. Cramer/Perron in Schönke/Schröder aaO § 263 Rdn. 14/15). Deshalb ist die Erwartung, dass keine vorsätzliche sittenwidrige Manipulation des Vertragsgegenstandes durch einen Vertragspartner in Rede steht, unverzichtbare Grundlage jeden Geschäftsverkehrs und deshalb zugleich miterklärter Inhalt entsprechender rechtsgeschäftlicher Willensbekundungen. Dem Angebot auf Abschluss eines Vertrages ist demnach in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert wird (BGHSt 51, 165, 171).
151
Da die Manipulation des Vertragsgegenstandes eines Lebensversicherungsvertrags in der Form der Vortäuschung des Versicherungsfalles - ähnlich wie diejenige einer Sportwette (vgl. dazu BGHSt aaO S. 172) - zwangsläufig erst nach Vertragsschluss stattfinden kann, bezieht sich die konkludente Erklärung der Manipulationsfreiheit nicht auf eine bereits durchgeführte, sondern auf eine beabsichtigte Manipulation. Für die Täuschung kommt es dabei nicht darauf an, inwieweit die geplanten Beeinflussungen bereits ins Werk gesetzt sind.
152
Diese Täuschung ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB. Sie war unentbehrlich, um zu dem nach dem Tatplan notwendigen Zwischenziel , dem Abschluss des Versicherungsvertrags, zu gelangen. Dass es danach noch einer weiteren Täuschung (über den Eintritt des Versicherungsfalls) bedurfte , um das eigentliche Endziel der Auszahlung der Versicherungssumme zu erreichen, ist demgegenüber für die Täuschungshandlung rechtlich ohne Belang.
153
b) Den Vorstellungen des Angeklagten entsprechend ist bei den Versicherungsunternehmen aufgrund der Täuschung jeweils eine entsprechende Fehlvorstellung über die Leistungsbereitschaft sowie die Vertragstreue des Angeklagten und damit über den Umfang des zu übernehmenden Risikos eingetreten. Dieser Irrtum war (mit)ursächlich für den jeweiligen Vertragsabschluss durch den Versicherer.
154
c) Mit dem Vertragsabschluss ist bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen ein Vermögensschaden eingetreten.
155
aa) Der Vermögensschaden beim Betrug ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch einen Vermögensvergleich mit wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln (BGHSt 45, 1, 4; BGH NStZ 1996, 191; 1997, 32, 33).
156
Beim Betrug durch Abschluss eines Vertrages (Eingehungsbetrug), wie er hier in Rede steht, ist der Vermögensvergleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehen. Ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Vermögenslage vor und nach diesem Zeitpunkt. Zu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen (BGHSt 16, 220, 221; 45, 1, 4). Bleibt der Anspruch auf die Leistung des Täuschenden in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten zurück, so ist dieser geschädigt (BGHSt 16 aaO).
157
Für die Beurteilung des Vermögenswertes von Leistung und Gegenleistung kommt es weder auf den von den Vertragsparteien vereinbarten Preis an (BGHSt 16, 220, 224) noch darauf, wie hoch der Verfügende subjektiv ihren Wert taxiert (BGHSt 16, 321, 325). Entscheidend für den Vermögenswert von Leistung und Gegenleistung ist vielmehr das vernünftige Urteil eines objektiven Dritten (BGHSt 16, 220, 222; 16, 321, 326; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 70 m. w. N.).
158
bb) Daran gemessen ist ein solcher Schaden bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen hier zu bejahen. Mit dem Vertragsabschluss war es mit der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssumme im Todesfall belastet. Dem stand die Verbindlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber, an den Versicherer bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit die Prämien zu zahlen. Die Prämie ist der Preis, den der Versicherungsnehmer dafür zu entrichten hat, dass der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme leistet. Sie muss in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Versicherungsschutz stehen (vgl. hierzu Lindenau aaO S. 217 f.). Der Versicherer kalkuliert die Versicherungsprämien unter Berücksichtigung seiner allgemeinen Kosten (u. a. Abschlussprovision, Betriebskosten) auf der Basis von sog. Sterbetafeln, die eine aus der Erfahrung der Vergangenheit gewonnene wahrscheinliche Lebenszeit des Versicherten ausdrücken. Hinzu kommen ggf. Zuschläge für besondere Risiken. In die Prämienkalkulation geht die voraussichtliche Lebensdauer des Versicherten ebenso ein wie die Anzahl der Prämien, die - vorbehaltlich eines vorzeitigen Todes - bis zum Ablauf der Versicherungszeit zu zahlen sind. Im Normalfall besteht zwischen Leistung und Gegenleistung ein Äquivalent.
159
Hier stellte die Prämie indessen keinen entsprechenden Ausgleich für die mit dem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen dar; denn der Angeklagte war von vornherein entschlossen, den Versicherungsfall zu fingieren, und hatte in Form der Verabredungen zuerst mit dem Mitangeklagten K. , später auch mit dem Mitangeklagten I. A. , bereits mit konkreten Vorbereitungen begonnen. Der jeweilige Versicherer war daher mit Abschluss des Vertra- ges rein wirtschaftlich gesehen nicht - wie von ihm angenommen - nur mit einer aufschiebend bedingten Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssumme für den Fall belastet, dass sich das - nach allgemeinen Maßstäben bewertete - Risiko des Todeseintritts während der Vertragslaufzeit verwirklichen sollte. Vielmehr war seine Inanspruchnahme aufgrund der von den Angeklagten beabsichtigten Manipulation des Vertragsgegenstandes sicher zu erwarten. Der entsprechenden Forderung hätte er sich nur durch den Beleg der Unredlichkeit des Versicherungsnehmers, etwa durch den Nachweis der Unrichtigkeit der ägyptischen Todesbescheinigung, entziehen können. Damit war die Leistungswahrscheinlichkeit gegenüber dem vertraglich vereinbarten Einstandsrisiko signifikant erhöht.
160
Bei dem Vergleich der wechselseitigen Ansprüche von Versicherer und Versicherungsnehmer bleibt außer Betracht, dass der Versicherer, sofern er Kenntnis von den tatsächlichen Hintergründen des Vertragsschlusses erlangen würde, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB; vgl. § 22 VVG) oder sich in anderen Konstellationen, etwa gemäß § 74 Abs. 2 VVG, auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen könnte; denn diese Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, soll dem getäuschten Versicherer gerade verborgen bleiben (vgl. RGSt 48, 186, 189; BGH StV 1985, 368 m. w. N.; Fischer aaO § 263 Rdn. 103 m. w. N.).
161
Dafür, dass bereits mit dem Vertragsabschluss beim Versicherer ein Vermögensschaden eingetreten ist, spricht nicht zuletzt auch die zivilrechtliche Betrachtung. Insoweit ist anerkannt, dass der Versicherer gegenüber dem täuschenden Versicherungsnehmer nicht nur die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages hat. Daneben kommt vielmehr auch eine Schadensersatzhaftung des Versicherungsnehmers aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB) in Betracht mit der Folge, dass der getäuschte Versicherer gemäß § 249 BGB die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen kann (vgl. BGH NJW 1998, 302, 303). Insoweit besteht die Möglichkeit, dass allein durch die mit dem Vertragsabschluss eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ein Vermögensschaden begründet wird, wenn der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert der Verpflichtungen zurückbleibt (vgl. BGH aaO S. 304).
162
Nach alldem ist in den Fällen, in denen es zum Abschluss des Lebensversicherungsvertrags kam, beim Versicherer ein Schaden entstanden, so dass insoweit jeweils ein vollendeter Eingehungsbetrug vorliegt. Die dem Tatplan entsprechende spätere Auszahlung der Versicherungssummen hätte lediglich zu einer Schadensvertiefung geführt und den Eingehungs- zum Erfüllungsbetrug werden lassen. Auch insoweit ist es für die rechtliche Bewertung ohne Belang , dass hierzu und damit zum Eintritt des endgültigen Verlustes des Versicherers noch eine weitere erfolgreiche Täuschung über den Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich gewesen wäre.
163
Zweifel daran, dass der jeweilige Versicherer bereits mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages in seinem Vermögen geschädigt war, bestehen auch nicht deswegen, weil sich die Bestimmung der Schadenshöhe als problematisch erweist. Insoweit könnte sich eine Berechnung nach bilanziellen Maßstäben (so BGH StV 2009, 242) etwa deswegen als schwierig darstellen, weil es für die Bewertung der Verpflichtung aus einem täuschungsbedingt abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag keine anerkannten Richtgrößen gibt. Diese Schwierigkeiten lassen indes den Schaden nicht entfallen. Sie führen lediglich dazu, dass der Tatrichter grundsätzlich unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege der Schätzung Mindestfeststellungen zu treffen hat (vgl.
BGH aaO S. 243). Hierzu wird er sich erforderlichenfalls der Hilfe von Sachverständigen aus den Gebieten der Versicherungsmathematik bzw. der Versicherungsökonomie und/oder des Bilanzwesens bedienen. Unter den hier gegebenen Umständen (vgl. unten VI.) war dies indes nicht geboten.
164
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung zum Eingehungsbetrug.
165
So hat bereits das Reichsgericht (RGSt 48, 186) einen Vermögensschaden des Feuerversicherers in dem bloßen Abschluss eines Versicherungsvertrages gesehen, auf den die Versicherungsnehmer unter Angabe eines unzutreffend hohen Versicherungswerts in der Absicht angetragen hatten, die versicherten Sachen alsbald in Brand zu setzen und dadurch in den Besitz der Versicherungssumme u. a. auch für Gegenstände zu kommen, die gar nicht vorhanden waren. Es hat dabei ausgeführt, dass der Prämienanspruch, den die Gesellschaft erhielt, nur den Ausgleich bildete "für die gegenüber einem vertragstreuen Vertragsgegner übernommene Verpflichtung zur Gefahrtragung. Dieser Anspruch verlor an Wert und büßte ihn im wesentlichen ein bei den Angeklagten , die überhaupt nicht die Absicht hatten, ihr Verhalten dem Vertrage gemäß einzurichten, … sondern im Gegenteil entschlossen waren, mit Hilfe des Scheines eines Vertrags die Gesellschaft zu einer vermögensrechtlichen Aufwendung , der Zahlung der Brandentschädigung, zu veranlassen." Die Vermögensminderung (damals bezeichnet als Vermögensgefährdung) sah das Reichsgericht darin, dass sich die Versicherungsgesellschaft täuschungsbedingt vertraglich verpflichtete, "eine weit größere Gefahr (vermögensrechtlichen Inhalts) zu tragen, als sie dem in der Prämie ausgedrückten, demgemäß auch vereinbarten gewöhnlichen Verlaufe der Dinge entsprach, und die Möglichkeit einer die Gesellschaft treffenden tatsächlichen Einbuße an ihrem Vermögen war bei der von den Angeklagten in Aussicht genommenen alsbaldigen Brandstiftung unmittelbar gegeben" (RGSt 48, 186, 190).
166
Auch der Bundesgerichtshof hat den Betrug schon als vollendet angesehen mit dem Vertragsschluss über die Lieferung von Feinkohle, bei dem der Angeklagte von Anfang an beabsichtigt hatte, lediglich minderwertigen Kohlenschlamm zu liefern (BGH NJW 1953, 836). Er hat ausgeführt, dass beim Eingehungsbetrug eine "Vermögensgefährdung" schon darin bestehen kann, dass der Geschädigte überhaupt in vertragliche Beziehungen zu einem böswilligen Vertragspartner getreten ist, der von vornherein darauf ausging, den Vertragspartner unter planmäßiger Ausnutzung eines beim Vertragsschluss durch Vorspiegelung von Tatsachen erregten Irrtums zur späteren Entgegennahme einer vertragswidrigen Leistung zu veranlassen.
167
Einen vollendeten Eingehungsbetrug hat der Bundesgerichtshof zuletzt auch in dem betrügerisch veranlassten Eingehen eines Risikogeschäfts gesehen , das mit einer nicht mehr vertragsimmanenten Verlustgefahr verbunden ist (BGH NJW 2009, 2390). Er hat dabei ausgeführt, der mit der Vermögensverfügung unmittelbar eingetretene Vermögensschaden sei durch das Verlustrisiko im Zeitpunkt der Vermögensverfügung bestimmt.
168
d) Entgegen der Ansicht der Revisionen steht auch das Erfordernis der Stoffgleichheit einer Strafbarkeit des Angeklagten nicht entgegen. Der rechtswidrige Vermögensvorteil, den der Täter für sich oder einen Dritten erlangen will, muss die Kehrseite des Schadens sein. Unmittelbare Folge des Vertragsabschlusses war für den Angeklagten die Verbesserung seiner Vermögenssituation. Diese bestand darin, dass der getäuschte Lebensversicherer die Deckung des Risikos zu nicht äquivalenten Konditionen übernahm und dem Ange- klagten die Möglichkeit eröffnete, diese Risikodeckung zur Fingierung des Todesfalles auszunutzen.
169
2. Dementsprechend setzte der Angeklagte Y. A. in 19 weiteren Fällen (Fälle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) zur Begehung eines Eingehungsbetrugs unmittelbar an, indem er mit täuschenden Angaben in den Anträgen die Versicherungsunternehmen jeweils zum Abschluss entsprechender Verträge zu veranlassen suchte. Mit der Einreichung des Antrags nahm er diejenige Täuschungshandlung vor, die nach seiner Vorstellung dazu ausreichte, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der den Getäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit den Schaden herbeiführen sollte (vgl. BGHSt 37, 294, 296).
170
Die Einwände der Revisionen, die Angeklagten hätten noch nicht unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt, sondern seien lediglich im Stadium der straflosen Vorbereitungshandlungen verblieben, haben deshalb im Ergebnis keinen Erfolg. Sie sind lediglich im Ausgangspunkt insoweit berechtigt, als die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, in allen Fällen habe ein versuchter Erfüllungsbetrug vorgelegen, rechtlich nicht haltbar ist.
171
Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGHR StGB § 22 Ansetzen 30 m. w. N.).
172
Hier fehlt es für den vom Oberlandesgericht angenommenen Erfüllungsbetrug an einem unmittelbaren Ansetzen zur Tat im Sinne des § 22 StGB, da zunächst noch wesentliche Zwischenschritte erfolgreich hätten zurückgelegt werden müssen, bevor es möglich gewesen wäre, die Versicherungen zur Leistung auf den Todesfall in Anspruch zu nehmen. Denn bevor nicht der Tod des Angeklagten Y. A. in Ägypten fingiert und die entsprechend gefälschten Unterlagen beschafft waren, wäre es nicht möglich gewesen, die Versicherer durch deren Vorlage auf Auszahlung der Versicherungssummen in Anspruch zu nehmen.
173
3. An den 28 Taten des vollendeten bzw. versuchten Betrugs des Angeklagten Y. A. beteiligte sich der Angeklagte K. als Mittäter.
174
Die Annahme von Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann auch eine solche im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandsmäßigen Handelns genügen. Der Mittäter muss nur einen Beitrag leisten, der die Tat fördert und er muss die Tat als eigene wollen. Die Annahme von Mittäterschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in wertender Betrachtung der festgestellten Tatsachen zu prüfen. Dafür sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr maßgeb- lich (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26 m. w. N.). Danach hat das Oberlandesgericht den Angeklagten K. zutreffend als Mittäter angesehen. Er nahm zwar selbst keine Täuschungshandlung vor, war aber der Ideengeber und beteiligte sich intensiv an der Planung der Taten, sorgte nach den Vertragsabschlüssen für die Bezahlung der Prämien und sollte nach dem Tatplan bei der Geltendmachung der Versicherungsleistungen mitwirken. An der Tat hatte er selbst ein großes Interesse.
175
4. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beteiligte sich der Angeklagte I. A. , nachdem er am 21. September 2004 von den beiden Mitangeklagten in das Betrugsvorhaben eingeweiht worden war, an den nach diesem Tag begangenen Taten (fünf Fälle des vollendeten und 18 Fälle des versuchten Betrugs). Die Würdigung des Oberlandesgerichts, der Angeklagte sei dabei Mittäter gewesen, hält rechtlicher Überprüfung nach den oben dargelegten Grundsätzen noch stand. Zwar nahm auch er nicht selbst Täuschungshandlungen vor, zudem sollte er persönlich von der erwarteten Beute nicht profitieren. Gleichwohl hatte er insoweit ein eigenes Interesse an der Tat, als er wusste, dass mit einem Teil der Beute seine Familie (Mutter und Geschwister ) unterstützt werden sollten. Hinzu kommt, dass er im Endstadium des Betrugsvorhabens als Begünstigter der Lebensversicherungsverträge die entscheidende Tatherrschaft haben sollte und seine Mitwirkung deshalb notwendige Bedingung für das Tatvorhaben war.
176
Für die vor dem 21. September 2004 begangenen Taten ist indes ein strafbares Handeln des Angeklagten I. A. nicht belegt. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts und des Generalbundesanwalts können ihm die Tatbeiträge der Mitangeklagten auch nicht nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden. Eine solche liegt bei demjenigen vor, der in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns in das tatbestandliche Geschehen eingreift. Die Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände ist aber nur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon alles getan ist und das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548; 1998, 565). So liegt es hier. Der Angeklagte billigte nach seinem Hinzukommen zwar die Tatausführung durch die Mitangeklagten, erklärte sich bereit, in einem späteren Stadium der Tat durch eigene Tatbeiträge zur endgültigen Beutesicherung beizutragen , und beteiligte sich mit Vorschlägen an der weiteren Tatausführung. Er leistete aber für diese ersten fünf Taten selbst keinen Tatbeitrag mehr. Bei zwei Fällen (Fälle 1 und 4) waren die Versicherungsverträge schon abgeschlossen, in zwei Fällen (Fälle 2 und 3) sind die Versicherungsverträge später abgeschlossen worden, im Fall 4 hat die Versicherung den Vertragsabschluss am 4. Oktober 2004 abgelehnt. In keinem Fall ist ein Tätigwerden des Angeklagten, das auf den weiteren Ablauf Einfluss gehabt hätte, festgestellt. Insoweit ist ohne Bedeutung, dass auf alle vier abgeschlossenen Versicherungsverträge Prämienzahlungen auch nach dem 21. September 2004 erfolgten. Dies entsprach zwar dem inzwischen von allen drei Angeklagten gefassten Tatplan, indes lag darin nur ein Aufrechterhalten der durch die frühere Täuschung erreichten Fehlvorstellung des jeweiligen Versicherers über eine korrekte Vertragsabwicklung und keine weitere tatbestandsrelevante Täuschungshandlung.
177
Der Senat kann daher offenlassen, ob angesichts der Fallbesonderheiten - zur Vertiefung des Schadens durch Inanspruchnahme der Lebensversicherungen nach einem fingierten Todesfall sollte der Angeklagte ganz erhebliche Tatbeiträge leisten - eine sukzessive Mittäterschaft im Rahmen des Betrugstatbestands zwischen Vollendung und Beendigung hier in Frage kommen könnte (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5; BGH, Beschl. vom 2. Juli 2009 - 3 StR 131/09).
178
5. Mit der Zustimmung des Angeklagten I. A. zu dem Tatplan und mit dessen erklärter Bereitschaft, sich im weiteren Verlauf der Tat an der Geltendmachung der Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssummen zu beteiligen und die Beute auszukehren, haben sich die Angeklagten zu einer Bande verbunden, um in der Folgezeit - jedenfalls in der in Aussicht genommenen kurzen, im einzelnen aber noch nicht genau bestimmten Zeitspanne - weitere Betrugstaten zu begehen. Damit liegt bei den nach dem 21. September 2004 begangenen Taten (ab Fall 6) jeweils das Regelbeispiel bandenmäßiger Begehung für die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB vor.
179
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt dieses Merkmal bei den ersten fünf Taten. Der Angeklagte I. A. war an diesen Taten nicht beteiligt, die für eine Bande erforderliche Bandenabrede zum Tatzeitpunkt noch nicht getroffen. Die Mitangeklagten handelten deshalb lediglich als Mittäter (vgl. BGH, Beschl. vom 17. März 2009 - 4 StR 607/08).
180
IV. Konkurrenzen
181
Das Verhältnis zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung und den Betrugstaten hat das Oberlandesgericht im Grundsatz zutreffend beurteilt.
182
1. Der Angeklagte K. hat die neun Taten des Betrugs (Fälle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30, 33) und die 19 Taten des versuchten Betrugs (Fälle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) jeweils in Verfolgung der Ziele der Al Qaida begangen. Sie stehen deshalb mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an der ausländischen terroristischen Vereinigung jeweils in Tateinheit. Zugleich werden sie, da das Verbrechen nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB gegenüber den Betrugstaten das schwerere Delikt ist, von diesem zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verklammert (vgl. BGHSt 29, 288, 291; BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 1; § 129 a Konkurrenzen

4).


183
2. Bei dem Angeklagten Y. A. stellen sich die neun Taten des Betrugs (Fälle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30, 33) und die 19 Taten des versuchten Betrugs (Fälle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) im Ergebnis als Teile einer einheitlichen Unterstützungshandlung für die ausländische terroristische Vereinigung dar.
184
Im Ausgangspunkt besteht allerdings bei einer Mehrzahl von Unterstützungshandlungen zwischen diesen jeweils Tatmehrheit. Hierin liegt der Unterschied zur mitgliedschaftlichen Beteiligung, bei der mehrere Einzelakte zu einem tatbestandlichen Verhaltenstypus im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden (vgl. Krauß aaO § 129 Rdn. 193). Eine tatbestandliche Handlungseinheit zwischen mehreren Unterstützungshandlun- gen kommt nur in Betracht, wenn es um ein und denselben Unterstützungserfolg geht und die einzelnen Akte einen engen räumlichen, zeitlichen und bezugmäßigen Handlungszusammenhang aufweisen (vgl. Krauß aaO m. w. N.). So liegt es hier. Sämtliche Handlungen bezogen sich auf das einheitliche, übergeordnete Ziel der Unterstützung. Die Bemühungen dienten stets nach demselben Tatschema dem Zweck, aus der gesamten erstrebten Betrugsbeute die ausländische terroristische Vereinigung Al Qaida in Form einer Geldzuwendung zu stärken. Die Handlungen standen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Zum Teil beantragte der Angeklagte an einem Tag bei demselben Versicherer den Abschluss mehrerer Versicherungsverträge oder stellte Anträge bei mehreren Versicherern.
185
Die somit einheitliche Unterstützungshandlung verbindet nach den unter vorstehend 1. für die mitgliedschaftliche Beteiligung dargestellten Grundsätzen, die im Hinblick auf den am jeweiligen Strafrahmen zu messenden Unrechtsgehalt des § 129 a Abs. 5 Satz 1 1. Alt. StGB einerseits und des § 263 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 StGB andererseits für diese Konstellation entsprechend gelten , die einzelnen vollendeten bzw. versuchten Betrugstaten ebenfalls zur Tateinheit.
186
3. Bei dem Angeklagten I. A. stellen sich die fünf Taten des Betrugs (Fälle 6, 16, 22, 30, 33) und die 18 Taten des versuchten Betrugs (Fälle 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) im Ergebnis ebenfalls als Teile einer einheitlichen Unterstützungshandlung für die ausländische terroristische Vereinigung dar.
187
Als Mittäter muss sich der Angeklagte die im Rahmen des gemeinsamen Tatplans mit seiner Billigung erbrachten Tathandlungen seiner Mittäter - und damit alle 23 vom Mitangeklagten Y. A. seit seinem Hinzutre- ten und der Bildung der Bande begangenen Täuschungshandlungen - zurechnen lassen. Die Frage des rechtlichen Zusammentreffens ist jedoch bei einer Tatserie für jeden einzelnen Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags jedes Tatbeteiligten (BGH StV 2002, 73). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Angeklagte seinen Tatbeitrag insgesamt durch die Bereitschaft zur Geltendmachung der Versicherungsleistungen sowie durch die Einholung zusätzlicher Informationen zum Verfahrensablauf der Leistungsprüfung bei Lebensversicherungen sowie durch Vorschläge und Anregungen allgemeiner Art erbracht. Beiträge , die auf einzelne Betrugstaten konkretisiert waren, sind nicht festgestellt. In diesem Fall werden ihm die Einzeltaten des Mitangeklagten als in gleichartiger Tateinheit begangen zugerechnet (vgl. Fischer aaO § 25 Rdn. 23 m. w. N.). Diese Tatbeiträge zum Betrug stellen gleichzeitig die Unterstützungshandlung des Angeklagten dar. Dementsprechend liegt - wie das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch nur eine Tat des Unterstützens einer ausländischen terroristischen Vereinigung vor.
188
V. Schuldspruchänderung
189
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch weitergehende Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten Y. A. an der Al Qaida getroffen werden können. Er hat deshalb den Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung schuldig ist. Außerdem hat er die durch die abweichende rechtliche Beurteilung der Betrugstaten notwendigen Änderungen der Schuldsprüche vorgenommen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn die Angeklagten hätten sich dagegen hier nicht anders als geschehen verteidigen können.
190
VI. Strafausspruch
191
1. Bei dem Angeklagten K. bleibt der Strafausspruch von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Das Oberlandesgericht hat die Strafe aus dem Strafrahmen des § 129 a Abs. 1 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe ) entnommen. Der Senat schließt aus, dass es bei zutreffender rechtlicher Beurteilung der Betrugstaten auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Zwar können die Fälle 1 bis 5 nicht mehr als bandenmäßig begangen und damit regelmäßig als besonders schwere Fälle des Betrugs bzw. des versuchten Betrugs beurteilt werden. Indes sind neun der Taten als vollendet anzusehen, was deren Gewicht für die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten erhöht. Der Bestand der Strafe ist auch nicht deshalb gefährdet, weil die (potentiellen) Vermögensschäden der Versicherer durch die (versuchten) Eingehungsbetrugstaten , die der Schuldspruchänderung durch den Senat zugrunde liegen, wesentlich hinter den Beträgen zurückbleiben, die der Angeklagte letztlich nach gelungener Vortäuschung des Versicherungsfalles für sich und die Mittäter erlangen wollte. Das Oberlandesgericht ist insgesamt nur von Versuchsfällen ausgegangen und hat demgemäß einen Schadenseintritt verneint. Dass es die Höhe der beabsichtigten Bereicherung durch Zahlung der Versicherungssummen im Sinne einer Beuteerwartung strafschärfend berücksichtigt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden und stellt auch auf der Grundlage der vom Senat ausgeurteilten (versuchten) Eingehungsbetrugstaten einen maßgeblichen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar. Demgegenüber hat aber auch bereits das Oberlandesgericht ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass der Eintritt dieses letztendlich ins Auge gefassten Schadens noch sehr weit entfernt war und noch weiterer Zwischenschritte bedurft hätte.
192
2. Die Strafe für den Angeklagten Y. A. kann hingegen nicht bestehen bleiben. Durch die Änderung des Schuldspruchs hat sich der die Strafe bestimmende Strafrahmen in seiner Untergrenze von einem Jahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe abgesenkt. Zwar hat sich das Oberlandesgericht daran nicht orientiert; auch ist die Obergrenze des Strafrahmens mit zehn Jahren gleichgeblieben. Dennoch kann der Senat - schon wegen der Nähe der verhängten Strafe zu derjenigen für den wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung verurteilten Mitangeklagten K. - nicht ausschließen, dass die Strafe milder ausgefallen wäre, wenn das Oberlandesgericht den Angeklagten zutreffend nur wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung schuldig gesprochen hätte.
193
Über den Strafausspruch muss deshalb erneut durch den Tatrichter entschieden werden. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von der rechtsfehlerhaften Einordnung des Tatbeitrags des Angeklagten nicht berührt sind. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen dürfen.
194
Damit wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos (Meyer-Goßner aaO § 464 Rdn. 20).
195
3. Bei dem Angeklagten I. A. bleibt der Strafausspruch von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Das Oberlandesgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 129 a Abs. 5 Satz 1 1. Alt. StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) entnommen. Der Senat kann auch hier ausschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Zwar sind die ersten fünf Betrugstaten im Schuldspruch entfallen; indes wird der Schuldumfang davon bestimmt, dass der Angeklagte bereit war, auch hinsichtlich der ohne seine Mitwirkung begangenen Betrugstaten die letztendlich erwartete Beute durch die Geltendmachung und Vereinnahmung der Versicherungsleistungen zu sichern.
196
VII. Kostenbeschwerde
197
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten I. A. gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen, da diese dem Gesetz entspricht.
Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Schäfer

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die

1.
durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
2.
an mehr als zwei Tagen stattfinden
soll (längerfristige Observation).
Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel

1.
die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
2.
der Standort eines Mobilfunkendgerätes
ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) § 100a Abs. 3 und § 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100d Absatz 1 und 2 sowie § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer

1.
eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder
2.
eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,
so dürfen Verkehrsdaten (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes und § 2a Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nach diesem Absatz nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig. Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4,
b)
besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a sowie Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4,
c)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 sowie Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
d)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
e)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie des § 184c Absatz 2,
f)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
g)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, §§ 239a, 239b und Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz,
h)
Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4, schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten ist,
i)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Absatz 1, der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c,
2.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
3.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 Absatz 7 und 8,
4.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,
b)
eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,
5.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
6.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
7.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.

(3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig,

1.
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2.
soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und
3.
soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Auf nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten darf für eine Funkzellenabfrage nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zurückgegriffen werden.

(4) Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. § 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer von Telekommunikationsdiensten, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen außerhalb von Wohnungen

1.
Bildaufnahmen hergestellt werden,
2.
sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden,
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.

(2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind

1.
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre,
2.
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.

(4) § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer

1.
eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder
2.
eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,
so dürfen Verkehrsdaten (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes und § 2a Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nach diesem Absatz nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig. Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4,
b)
besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a sowie Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4,
c)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 sowie Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
d)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
e)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie des § 184c Absatz 2,
f)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
g)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, §§ 239a, 239b und Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz,
h)
Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4, schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten ist,
i)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Absatz 1, der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c,
2.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
3.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 Absatz 7 und 8,
4.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,
b)
eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,
5.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
6.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
7.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.

(3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig,

1.
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2.
soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und
3.
soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Auf nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten darf für eine Funkzellenabfrage nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zurückgegriffen werden.

(4) Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. § 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer von Telekommunikationsdiensten, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Die Verpflichtungen zur Speicherung von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensicherheit nach den §§ 113b bis 113g beziehen sich auf Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer. Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, aber nicht alle der nach Maßgabe der §§ 113b bis 113g zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat

1.
sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Daten gemäß § 113b Absatz 1 gespeichert werden, und
2.
der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.

(2) Für notwendige Aufwendungen, die den Verpflichteten durch die Umsetzung der Vorgaben aus den §§ 113b, 113d bis 113g entstehen, ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. Für die Bemessung der Entschädigung sind die tatsächlich entstandenen Kosten maßgebend. Über Anträge auf Entschädigung entscheidet die Bundesnetzagentur.

(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4,
b)
Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4, sofern der Zweck der Handelsplattform im Internet darauf ausgerichtet ist, in den Buchstaben a und c bis o sowie in den Nummern 2 bis 10 genannte besonders schwere Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern,
c)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
d)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4,
e)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
f)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
g)
Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,
h)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 2 und 3, des § 232a Absatz 1, 3, 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 232b Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4, dieser in Verbindung mit § 232a Absatz 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 233 Absatz 2, des § 233a Absatz 1, 3 und 4 zweiter Halbsatz, der §§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie der §§ 239a und 239b,
i)
Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
j)
schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251,
k)
räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a,
m)
besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten ist,
n)
Computerbetrug in den Fällen des § 263a Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 5,
o)
besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
2.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Absatz 1,
3.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
4.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
a)
Straftaten nach § 17 Absatz 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 oder 7,
b)
Straftaten nach § 18 Absatz 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10,
5.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,
b)
eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,
6.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
7.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:Straftaten nach § 19 Absatz 3,
8.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1,
9.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
10.
aus dem Waffengesetz:
a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.

(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.
der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und
2.
die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.