Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 15 Regelung von Zugriffsberechtigungen

(1) Das Bundeskriminalamt hat bei der Erteilung von Zugriffsberechtigungen der Nutzer des Informationssystems sicherzustellen, dass

1.
auf Grundlage der nach § 14 Absatz 1 vorzunehmenden Kennzeichnungen die Vorgaben des § 12 bei der Nutzung des Informationssystems beachtet werden und
2.
der Zugriff nur auf diejenigen personenbezogenen Daten und Erkenntnisse möglich ist, deren Kenntnis für die Erfüllung der jeweiligen dienstlichen Pflichten erforderlich ist.

(2) Das Bundeskriminalamt hat darüber hinaus sicherzustellen, dass Änderungen, Berichtigungen und Löschungen von personenbezogenen Daten im Informationssystem nur durch eine hierzu befugte Person erfolgen können.

(3) Das Bundeskriminalamt trifft hierzu alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen. Die Vergabe von Zugriffsberechtigungen auf die im Informationssystem gespeicherten Daten erfolgt auf der Grundlage eines abgestuften Rechte- und Rollenkonzeptes, das die Umsetzung der Maßgaben der Absätze 1 und 2 technisch und organisatorisch sicherstellt. Die Erstellung und Fortschreibung des abgestuften Rechte- und Rollenkonzeptes erfolgt im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(4) Das Informationssystem ist so zu gestalten, dass eine weitgehende Standardisierung der nach § 76 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zu protokollierenden Abfragegründe im Rahmen der Aufgaben des Bundeskriminalamtes erfolgt.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 76 Protokollierung


(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren: 1. Erhebung,2. Veränderung,3. Abfrage,4. Offenlegung einschließlich Übermittlung,5. Kombinati
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 12 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung


(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten 1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten.Für die Weiterverarb

Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 14 Kennzeichnung


(1) Bei der Speicherung im Informationssystem sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen: 1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,2. Angabe der Kategorie nach

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2008 - VI ZR 83/07

bei uns veröffentlicht am 22.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 83/07 Verkündet am: 22. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - StB 26/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 26 und 28/14 vom 26. Januar 2017 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________________ BKAG § 20v Abs. 2 Satz 2, § 20w Abs. 2 Satz 2; StPO § 101 Abs. 7 Satz 2; EGGVG § 23 Abs

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - StB 28/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 26 und 28/14 vom 26. Januar 2017 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________________ BKAG § 20v Abs. 2 Satz 2, § 20w Abs. 2 Satz 2; StPO § 101 Abs. 7 Satz 2; EGGVG § 23 Abs

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor 1. Die Beschwerden der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2014 werden verworfen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juli 2009 - 11 S 1622/07

bei uns veröffentlicht am 22.07.2009

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2006 – 11 K 434/06 – wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerich

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