Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 47 Sicherstellung
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Gesetz über die Bundespolizei Inhaltsverzeichnis
Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, - 2.
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder - 3.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um - a)
sich zu töten oder zu verletzen, - b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, - c)
fremde Sachen zu beschädigen oder - d)
sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
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published on 26/01/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 26 und 28/14 vom 26. Januar 2017 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________________ BKAG § 20v Abs. 2 Satz 2, § 20w Abs. 2 Satz 2; StPO § 101 Abs. 7 Satz 2; EGGVG § 23 Abs
published on 26/01/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 26 und 28/14 vom 26. Januar 2017 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________________ BKAG § 20v Abs. 2 Satz 2, § 20w Abs. 2 Satz 2; StPO § 101 Abs. 7 Satz 2; EGGVG § 23 Abs
published on 08/06/2015 00:00
Tenor
I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfahren M 7 S 15.1151 und M 7 K 15.1868 wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verf
published on 13/02/2018 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2014 - 1 K 1879/13 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten am 13. April 2013 in Freiburg d
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