Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 113a Verpflichtete; Entschädigung

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Telekommunikationsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Verpflichtungen zur Speicherung von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensicherheit nach den §§ 113b bis 113g beziehen sich auf Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer. Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, aber nicht alle der nach Maßgabe der §§ 113b bis 113g zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat

1.
sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Daten gemäß § 113b Absatz 1 gespeichert werden, und
2.
der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.

(2) Für notwendige Aufwendungen, die den Verpflichteten durch die Umsetzung der Vorgaben aus den §§ 113b, 113d bis 113g entstehen, ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. Für die Bemessung der Entschädigung sind die tatsächlich entstandenen Kosten maßgebend. Über Anträge auf Entschädigung entscheidet die Bundesnetzagentur.

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(1) Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern: 1.Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen,2.Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen. (2) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän
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(1) Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern: 1.Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen,2.Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen. (2) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste
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published on 26/01/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 26 und 28/14 vom 26. Januar 2017 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________________ BKAG § 20v Abs. 2 Satz 2, § 20w Abs. 2 Satz 2; StPO § 101 Abs. 7 Satz 2; EGGVG § 23 Abs
published on 26/01/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 26 und 28/14 vom 26. Januar 2017 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________________ BKAG § 20v Abs. 2 Satz 2, § 20w Abs. 2 Satz 2; StPO § 101 Abs. 7 Satz 2; EGGVG § 23 Abs
published on 26/01/2017 00:00

Tenor 1. Die Beschwerden der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2014 werden verworfen.
published on 20/04/2016 00:00

Tenor 1. § 20h Absatz 1 Nummer 1 c des Bundeskriminalamtgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 200
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(1) Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern: 1.Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen,2.Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen. (2) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste speichern 1...