vorgehend
Oberlandesgericht Dresden, 6 U 2076/03, 07.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 240/04
vom
6. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. April 2006

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. April 2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Gründe:


I.


1
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Die Revision der Klägerin erweist sich als unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Feststellung, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die Anmeldung von Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe von 15.125,12 € unbegründet sei, als verjährt angesehen.
3
Der a) Beginn der Verjährung bestimmt sich nach § 852 BGB a.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB); die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV greift nicht ein. Der Klägerin stehen aus dem von ihr vor- getragenen Lebenssachverhalt verschiedene - wenn auch teilweise im Ergebnis deckungsgleiche - Ansprüche zu, die jeweils einer eigenen Verjährungsfrist unterliegen. Wenn - wie hier - aus vollstreckungsrechtlichen Gründen die Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angestrebt wird, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Gläubiger neben dem eigentlichen Zahlungsanspruch auch ein Feststellungsanspruch zusteht, der Gegenstand eines gesonderten Antrages oder eines gesonderten Prozesses sein kann (BGHZ 152, 166, 171 f). Schon begrifflich nehmen die Vorschriften, aus denen der Gläubiger in einem solchen Fall sein Feststellungsinteresse herleitet (§ 302 Nr. 1 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO), ausschließlich auf eine (vorsätzliche) unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff BGB Bezug. Es greift dann aber auch die allgemein für deliktsrechtliche Ansprüche geltende Verjährungsfrist ein, ohne dass sich der Gläubiger auf eine längere Frist, die einen anderen ihm zustehenden Anspruch betrifft, berufen könnte. Dies gilt auch für § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, da diese Bestimmung keine die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verdrängende Spezialvorschrift ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00, WM 2001, 576, 578; OLG Frankfurt am Main ZInsO 2005, 714, 715), zumal das Merkmal des "vorsätzlichen Vorenthaltens" in § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und in § 266a StGB (i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich ist (BGH, Urt. v. 20. März 2003 - III ZR 305/01, WM 2003, 1876, 1878).
4
b) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Verjährungseintritts spätestens im April 1998. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2001 (aaO) davon ausgegangen, dass die Klägerin bereits am jeweiligen Fälligkeitstag der geschuldeten Beitragszahlungen über die erforderliche Kenntnis verfügte. Die vom Berufungsgericht in Bezug ge- nommenen Feststellungen des Landgerichts tragen diese Annahme. Die Klägerin muss sich daher auch im Revisionsverfahren an der Feststellung einer noch im Jahre 1995 beginnenden Verjährungsfrist festhalten lassen.
5
Rechtsfehlerfrei c) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Verjährung der zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung sei durch den Erlass der Beitragsbescheide nicht gemäß § 52 Abs. 1 SGB X a.F. unterbrochen worden. Nach dieser Vorschrift wurde durch einen Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wurde, die Verjährung dieses Anspruchs unterbrochen. Die Vorschrift ist auf zivilrechtliche Ansprüche des öffentlich -rechtlichen Rechtsträgers jedoch nicht anwendbar (vgl. GK-SGB X/v. Mutius, § 52 Rn. 12; Kasseler Kommentar/Krasney, § 52 SGB X Rn. 5; Wannagat /Rüfner, § 52 SGB X Rn. 8 f; Freischmidt in Hauck/Haines, SGB X K § 52 Rn. 5; Giese/Wahrendorf, SGB X § 52 Rn. 2; v. Wulffen/Engelmann, SGB X 4. Aufl. § 52 Rn. 10). Die Vorschrift beschränkt sich in gleicher Weise wie § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf sozialrechtliche Ansprüche.
6
d) Der Beklagte war nicht gehindert, die Einrede der Verjährung im Feststellungsverfahren nach § 184 InsO zu erheben. Der Schuldnerwiderspruch kann sich gegen den Bestand der Forderung oder gegen deren Durchsetzbarkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens richten (LG Dresden ZInsO 2004, 988, 989; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 184 Rn. 2; vgl. auch OLG Naumburg NZI 2004, 630; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 184 Rn. 1). Dazu gehört auch die Verjährungseinrede (vgl. Kahlert ZInsO 2005, 192, 194 f). Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001, dass der Streit um die Frage, ob eine Forderung des Gläubigers auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruht, schon während des Insolvenzverfahrens entschieden wird (BT-Drucks. 14/5680 S. 27 f; 14/6468 S. 17 f; vgl. auch Braun/Buck, InsO 2. Aufl. § 302 Rn. 4).
7
e) Die Frage, ob nach § 302 Nr. 1 InsO auch eine mit einem Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung konkurrierende Forderung gegen den Schuldner von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, stellt sich hier nicht. Dies vermag an der Unbegründetheit des Hauptantrags der Klägerin nichts zu ändern; auch die hilfsweise begehrte Feststellung, dass der Beklagte ihr 15.125,12 € aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung schulde , kann die Klägerin nach Eintritt der Verjährung nicht verlangen.
8
2. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht gegeben.
9
a) Die vom Berufungsgericht angenommene grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor. Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV besteht nicht, da in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte (vgl. jew. aaO; ferner OLG Dresden GmbHR 1998, 889, 890) anerkannt ist, dass der Anspruch auf Feststellung des Vorliegens einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nach altem Recht gemäß § 852 BGB a.F. verjährte. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet als Zulassungsgrund aus, weil das Berufungsurteil nicht von der Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts abweicht (vgl. BGHZ 154, 288, 293 f). Eine Klärungsbedürftigkeit besteht auch nicht in der Frage, ob § 52 SGB X hier die Verjährung unterbrochen haben könnte.
10
b) Die Frage, ob im Verfahren nach § 184 InsO auch eine Verjährungseinrede des Schuldners zu prüfen ist, ist in Übereinstimmung mit den unter Zif- fer 1 d zitierten Belegstellen zu bejahen. Ein Bedürfnis für eine Klärung durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch insoweit nicht gegeben.

II.


11
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Görlitz, Entscheidung vom 24.10.2003 - 2 O 240/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.04.2004 - 6 U 2076/03 -

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(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden

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Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gew

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 305/01
Verkündet am:
20. März 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beiträge zur Sozialversicherung werden im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 2
SGB IV auch dann vorsätzlich vorenthalten, wenn sich der in seiner Liquidität
eingeschränkte Beitragsschuldner in Kenntnis seiner Beitragspflicht
für eine Erfüllung der Lohn- und Gehaltsansprüche seiner Arbeitnehmer
und anderer gleichrangiger Verpflichtungen und gegen eine
Zahlung der fälligen Beiträge entscheidet.
BGH, Versäumnisurteil vom 20. März 2003 - III ZR 305/01 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. August 2001 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin vom 9. März 2000 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Beklagte, Alleingesellschafter und zeitweise auch Geschäftsführer der 1988 gegründeten Z. GmbH, verbürgte sich am 20. Januar 1993 gegenüber der Klägerin, einer Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, selbstschuldnerisch für die Beiträ-
ge der Gesellschaft zur Sozialversicherung und für die Umlagebeiträge gemäß § 14 LFZG. Die Erklärung bezog sich auf in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1992 entstandene Beitragsschulden der Gesellschaft in Höhe von mehr als 180.000 DM nebst Nebenforderungen und auf die ab Januar 1993 entstehenden Beitragsforderungen. Die Gesellschaft führte ihre Tätigkeit bis Anfang 1994 fort. Ein vom Beklagten als Geschäftsführer am 20. Dezember 1993 gestellter Antrag, das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft zu eröffnen, wurde durch Beschluß vom 21. Januar 1994 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse nach § 107 Abs. 1 KO zurückgewiesen.
Gegenstand der Klage über insgesamt 276.873,05 DM nebst Zinsen sind Ansprüche der Klägerin aus dieser Bürgschaft wegen offener Beitragsforderungen der Klägerin aus der Zeit von Herbst 1992 bis Februar 1994. Dem Beklagten ist der Mahnbescheid vom 22. Dezember 1998 über einen Hauptsachebetrag von 248.160,85 DM am 26. März 1999 und die eine Erweiterung um 28.712,20 DM enthaltende Klagebegründung am 29. Oktober 1999 zugestellt worden. Das Landgericht hat die erhobene Verjährungseinrede des Beklagten für unbegründet erachtet und der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat der Klage nur in Höhe der Arbeitnehmeranteile entsprochen und sie im übrigen abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Dies ist, da der Revisionsbeklagte im Verhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil auszusprechen , das inhaltlich auf einer Sachprüfung beruht (BGHZ 37, 79, 81).
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Gesellschaft der Einzugsstelle Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagebeiträge gemäß § 14 LFZG nebst Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 276.873,05 DM schuldig geblieben ist. Die Klägerin hat diese Forderung im wesentlichen - nämlich bis einschließlich Dezember 1993 - auf Beitragsnachweise gegründet , die ihr die Beitragsschuldnerin nach § 28 f Abs. 3 SGB IV eingereicht hat. Lediglich für den nicht ins Gewicht fallenden Zeitraum von Januar bis Februar 1994 beruht die erhobene Beitragsforderung nach der unbestritten gebliebenen Behauptung der Klägerin auf Feststellungen einer Betriebsprüfung. Danach ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das pauschale Bestreiten des Beklagten zur Höhe der Forderung als unzureichend angesehen hat; als Alleingesellschafter und seit dem 14. Dezember 1993 erneut berufener Geschäftsführer konnte sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf ein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen.
2. Die vom Beklagten als Bürgen nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB zulässigerweise erhobene Verjährungseinrede (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02 - zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) ist nicht begründet. Die Beitragsansprüche sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen insgesamt noch nicht verjährt.

a) Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, der auch auf Umlagebeiträge gemäß § 14 LFZG anzuwenden ist (§ 17 LFZG), verjähren Ansprüche auf Beiträ-
ge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Das ist bei Beiträgen, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens der 15. des Folgemonats (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Gemessen hieran verjährten die 1992 fällig gewordenen Ansprüche nach dem 31. Dezember 1996, die 1993 fällig gewordenen Ansprüche nach dem 31. Dezember 1997 und die 1994 fällig gewordenen Ansprüche, die nur einen kleinen Teil der Klageforderung ausmachen, nach dem 31. Dezember 1998. Die Zustellung des Mahnbescheids vom 22. Dezember 1998 konnte daher hinsichtlich der in den Jahren 1992 und 1993 fällig gewordenen Ansprüche keine Unterbrechung der Verjährung mehr bewirken (vgl. § 25 Abs. 2 a.F., jetzt Abs. 2 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.). Die Zustellung der Klageerweiterung am 29. Oktober 1999 lag ebenfalls in verjährter Zeit, auch für die erst 1994 fällig gewordenen Ansprüche. Hiernach könnte die Verjährung allein für die 1994 fällig gewordenen Ansprüche unterbrochen worden sein, wenn diese im Mahnbescheid hinreichend individualisiert gewesen wären. Einer abschließenden Entscheidung bedarf diese Frage jedoch nicht, weil die Ansprüche der Klägerin insgesamt einer 30jährigen Verjährungsfrist unterliegen.

b) Dies beruht allerdings nicht, wie die Revision in einer Hilfserwägung angeführt hat, auf § 52 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Zwar wird nach § 52 Abs. 2 SGB X ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, in seiner Wirkung einem rechtskräftig festgestellten Anspruch gleichgestellt, der nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in 30 Jahren verjährt, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Die Revision meint, weil gemäß § 28f Abs. 3 Satz 5 SGB IV der Beitragsnachweis für die Vollstrek-
kung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle gelte, liege ein Verwaltungsakt vor, der mangels Erhebung eines Widerspruchs durch die Beitragsschuldnerin unanfechtbar geworden sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Nach § 31 SGB X ist unter einem Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme zu verstehen, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Gemessen an dieser Vorschrift, die inhaltlich mit § 35 VwVfG übereinstimmt, läßt sich nicht feststellen, daß die Klägerin gegenüber der Beitragsschuldnerin durch Bescheid bestimmt hätte, in welcher Höhe diese zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet ist. Auf eine solche Bescheidung war die Klägerin nicht angewiesen, weil der Beitragsnachweis gemäß § 28f Abs. 3 Satz 5 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle "gilt". Der Einzugsstelle steht damit kraft dieser gesetzlichen Vorschrift eine Vollstreckungsmöglichkeit offen, die einem Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, im Sinn des § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG gleichsteht. Die gesetzliche Fiktion ("gilt") macht jedoch deutlich, daß der Beitragsnachweis nur in bezug auf die Vollstreckungsmöglichkeit einen anderen Titel entbehrlich macht, daß er aber nicht einem Verwaltungsakt , sei es in feststellender Form, sei es in der Form eines Leistungsbescheids , allgemein gleichgestellt werden kann. Dies verbietet sich auch deshalb , weil das Gesetz nicht vorsieht, daß der Beitragsschuldner gegen seinen eigenen Beitragsnachweis Widerspruch erhebt und hierüber durch die Einzugsstelle entschieden wird. Es fehlt damit an einer behördlichen Regelung, die für die Beitragsschuldnerin Rechtspflichten begründet hätte und Gegenstand eines Rechtsbehelfs hätte sein können, wie er sonst gegenüber Beitragsbescheiden der Einzugsstellen eröffnet ist (vgl. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV).


c) Die Verjährungsfrist beträgt jedoch deshalb 30 Jahre, weil es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier um "vorsätzlich vorenthaltene Beiträge" im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV handelt.
aa) Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, das gelte nur für die jeweiligen Arbeitnehmeranteile der Beiträge. Die Gesellschaft habe bis zum Konkursantrag die Löhne und Gehälter der Arbeiter und Angestellten nahezu vollständig und die monatliche Miete von 3.900 DM bis zur endgültigen Einstellung des Geschäftsbetriebs gezahlt. Vor diesem Hintergrund sei eine den Vorenthaltungsvorsatz ausschließende Zahlungs- und Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft bezüglich der Arbeitnehmeranteile nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof habe im Rahmen der strengen Anforderungen seiner Rechtsprechung zu § 266a StGB verlangt, daß der Geschäftsführer einer GmbH für eine vorrangige Abführung der Arbeitnehmeranteile sorgen müsse. Dabei könne er auch gehalten sein, andere zivilrechtliche Verpflichtungen bis hin zur Kürzung der auszuzahlenden Löhne zurückzustellen. Hingegen könne der Geschäftsführung der GmbH die Nichtzahlung der Arbeitgeberanteile nicht als vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie sich trotz Kenntnis der Beitragsschuld in wirtschaftlicher Bedrängnis veranlaßt gesehen habe, die ebenfalls geschuldete Miete zu zahlen und die berechtigten Arbeitnehmeransprüche zu befriedigen. Insoweit habe die Klägerin nicht dargelegt, daß der Gesellschaft eine über die Erfüllung dieser Ansprüche hinausgehende Liquidität im Umfang von mehr als 138.000 DM zur Verfügung gestanden habe.
bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Sie übersieht insbesondere, daß das Merkmal des "vorsätzli-
chen Vorenthaltens" in § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und in § 266a Abs. 1 StGB nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich ist.
(1) In der Verjährungsvorschrift des § 25 Abs. 1 SGB IV wird zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen der Sozialversicherungsbeiträge nicht unterschieden. Die Frage, ob fällige Beiträge vorsätzlich oder fahrlässig vorenthalten wurden, hat nur Bedeutung für die Dauer der Verjährung, läßt aber im übrigen die (alleinige) Verpflichtung des Beitragsschuldners unberührt. Die Regelung erfaßt darüber hinaus als Annex etwaige Säumniszuschläge und andere Nebenforderungen, die der dreißigjährigen Verjährungsfrist dann unterliegen , wenn die eigentlichen Beitragsansprüche vorsätzlich vorenthalten wurden (vgl. BSGE 70, 261, 264 = SozR 3-2400 § 25 Nr. 4). Demgegenüber handelt es sich bei § 266a Abs. 1 StGB um eine Strafvorschrift, die als Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB auch von haftungsrechtlicher Bedeutung ist. Sie erweitert, sofern es sich bei der Beitragsschuldnerin um eine juristische Person handelt, den Kreis der straf- und haftungsrechtlich verantwortlichen Personen, die in bezug auf die "primäre" Pflicht zur Beitragsentrichtung nicht persönlich angesprochen sind, beschränkt diese Pflichtenstellung jedoch zugleich auf die Arbeitnehmeranteile. Für das Verständnis und die Auslegung der als Unterlassungsdelikt ausgestalteten Strafvorschrift des § 266a Abs. 1 StGB ist wesentlich, daß nicht allein auf die verspätete oder ausgebliebene Zahlung der Arbeitnehmeranteile abzustellen ist, sondern daß als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung hinzutreten muß, daß dem Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht möglich und zumutbar ist. Eine unmögliche Leistung darf dem Verpflichteten nicht abverlangt werden. Unmöglichkeit in diesem Sinn liegt insbesondere dann vor, wenn der Handlungspflichtige zahlungsunfähig ist (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02 -
NJW 2002, 2480, 2481 m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; BGHZ 134, 304, 307). Dabei ist grundsätzlich eine auf die jeweilige Beitragsfälligkeit bezogene Prüfung anzustellen, wobei für die straf- und haftungsrechtliche Verantwortlichkeit von Bedeutung sein kann, daß der Handlungspflichtige die Zahlungsunfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt pflichtwidrig herbeigeführt hat, indem er etwa andere Verbindlichkeiten beglichen hat, die nicht den gleichen Rang beanspruchen wie die strafbewehrte Pflicht zur fristgerechten Erfüllung der Arbeitnehmeranteile (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Mai 2002 aaO; BGHZ 134, 304, 308).
(2) Für die Anwendung der Verjährungsregelung des § 25 Abs. 1 SGB IV kommt es hingegen nicht darauf an, daß der Vorsatz hinsichtlich des Vorenthaltens gerade im Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitragsanspruchs vorliegt oder ob dem Beitragsschuldner ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, das Auswirkungen auf seine Fähigkeit hat, die Beitragsansprüche bei Fälligkeit erfüllen zu können. Das Tatbestandsmerkmal der Fälligkeit ist für die Anwendung der Verjährungsregelung nur insoweit von Bedeutung, als es den Beginn der Verjährungsfrist ("nach Ablauf des Kalenderjahres") festlegt. Im übrigen hängt die dreißigjährige Verjährungsfrist allein davon ab, daß es sich um "vorsätzlich vorenthaltene Beiträge" handelt. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht entschieden, für die Anwendung der langen Verjährungsfrist genüge es, wenn der Vorsatz des Beitragsschuldners spätestens bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist vorliege (SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S. 33 f).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, werden Beiträge vorsätzlich vorenthalten, wenn der Zahlungspflichtige in Kenntnis seiner Beitragspflicht bewußt und gewollt keine Beiträge an
den Versicherungsträger abführt. Dabei genügt es für die Annahme eines vorsätzlichen Vorenthaltens, daß der Beitragspflichtige die Verletzung seiner Beitragspflicht , d.h. den rechtswidrigen Erfolg, für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (vgl. BSG SozR 32400 § 25 Nr. 6 S. 26; BSG Die Beiträge 1991, 112, 114; ähnlich Felix, in: Wannagat, SGB IV, § 25 Rn. 19; Udsching, in: Hauck/Haines, SGB IV, § 25 Rn. 4; Zweng/ Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil I Band 1, § 25 SGB IV Rn. 6). Daß die Beitragsschuldnerin hier ihre Beitragspflicht kannte , steht außer Frage. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den von ihr selbst bei der Einzugsstelle eingereichten Beitragsnachweisen und folgt auch für die kurze Zeit im Jahr 1994 aus der Fortdauer der Arbeitsverhältnisse ihrer versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Daß die Versicherungs- und Beitragspflicht in irgendeiner Beziehung zweifelhaft gewesen wäre, so daß man die Beitragsschuldnerin für gutgläubig hätte halten dürfen, ist nicht ersichtlich. Dies wird insbesondere durch den Umstand belegt, daß die Klägerin den Beitragsnachweisen der Beitragsschuldnerin ohne weiteres gefolgt ist. Danach erweisen sich die Beiträge nach einer im Schrifttum verbreiteten Meinung bereits deshalb als vorsätzlich vorenthalten, weil die Beitragsschuldnerin trotz Kenntnis ihrer Verpflichtung die in Rede stehenden Beiträge nicht abgeführt hat (vgl. von Maydell, in: GK-SGB IV, § 25 Rn. 7; VDR-Verbandskommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, § 25 SGB IV Rn. 3; Pohlmann, Die Beiträge 1977, 161, 171; Hutterer, Die Beiträge 1977, 193, 204; Marburger, SGb 1986, 365, 366).
Ob der Einwand eines Beitragsschuldners, er habe zwar seiner Beitragspflicht nachkommen wollen, sei hierzu aber wegen mangelnder Liquidität
außer Stande gewesen, unter dem Gesichtspunkt beachtlich sein kann, daß zum Vorsatz auch die gewollte Nichtabführung der Beiträge gehört, ist in der Rechtsprechung zu § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV noch nicht höchstrichterlich geklärt. Soweit ersichtlich hat sich das für Fragen dieser Art primär zuständige Bundessozialgericht bisher nur mit Fällen beschäftigen müssen, in denen zu entscheiden war, ob dem Beitragsschuldner die jeweilige Beitragsschuld mindestens im Sinne eines bedingten Vorsatzes bewußt war, ohne daß seine Leistungsfähigkeit in Frage stand (vgl. BSG Die Beiträge 1991, 112, 114; BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 6 und 7).
Der Streitfall nötigt nicht dazu, die Frage allgemein zu beantworten, ob eine Zahlungsunfähigkeit - ähnlich wie im Rahmen des § 266a Abs. 1 StGB - ein vorsätzliches Vorenthalten ausschließt. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich die Beitragsschuldnerin nicht in einer solchen Lage. Ihre Beitragsschuld rührte zunächst aus der zweiten Jahreshälfte 1992 her, die im Zusammenhang mit Stundungsanträgen im Januar 1993 zur Verbürgung des Beklagten führte. Im Anschluß daran wurde der seinerzeit offene Betrag von rund 190.000 DM bis Juli 1993 kontinuierlich auf rund 120.000 DM zurückgeführt. Erst danach blieben weitere Zahlungen aus, so daß die Beitragsschuld auf mehr als 276.000 DM anwuchs. Ungeachtet dieser auf Liquiditätsprobleme hindeutenden Entwicklung wurden die Löhne und Gehälter im wesentlichen bis Dezember 1993 ausbezahlt. Unter diesen Umständen ist aber klar ersichtlich, daß sich die Beitragsschuldnerin - aus welchen Gründen auch immer - in einem bewußten und in ihren Willen aufgenommenen Vorgang für eine Zahlung an ihre Arbeitnehmer und, selbst wenn ihre Liquidität nicht ausreichte , allen Verpflichtungen nachzukommen, gegen eine Abführung der Beiträge entschieden hat. Mögen die Arbeitgeberanteile auch anders als die Ar-
beitnehmeranteile keinen Vorrang gegenüber anderen zivilrechtlichen Verbindlichkeiten beanspruchen, so haben sie doch nicht hinter diesen zurückzutreten, sondern sind in gleicher Weise zu erfüllen. Entscheidet sich daher ein Beitragsschuldner , der über eine für die Beitragszahlung genügende Liquidität verfügt, bewußt hiergegen und zieht die Erfüllung anderer Verbindlichkeiten vor, enthält er der Einzugsstelle die Beiträge vorsätzlich vor. Es besteht kein innerer Grund, ihn unter solchen Umständen verjährungsrechtlich besser zu behandeln als einen Beitragsschuldner, der aus anderen als Liquiditätsgründen in Kenntnis seiner Beitragsschuld von einer Abführung der Beiträge absieht.
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Beklagte eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung eingegangen ist, aus der er für die Beitragsschuld der Gesellschaft haftet.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.