Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2017 - IX ZB 84/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:210917BIXZB84.16.0
bei uns veröffentlicht am21.09.2017
vorgehend
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 3 IN 816/09, 26.11.2015
Landgericht Frankfurt (Oder), 13 T 9/16, 14.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 84/16
vom
21. September 2017
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Beschwerdeverfahren ist die Kammer nicht befugt, selbst über die Übertragung
eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens
zu entscheiden.

a) Verwertet der Insolvenzverwalter ein lastenfreies Grundstück freihändig, kommt
ein Zuschlag nur in Betracht, wenn die Verwertungstätigkeit über die üblichen mit
der Veräußerung eines Grundstücks verbundenen Tätigkeiten in erheblichem Maß
hinausgeht.

b) Ein Zuschlag für Erschwernisse bei der Informationsbeschaffung kann auch dann
gerechtfertigt sein, wenn die Informationsbeschaffung beim Schuldner dadurch erheblich
erschwert wird, dass die bisherigen Organe des Schuldners ausgeschieden
und von ihnen keine Informationen mehr zu erhalten sind, der neue Geschäftsführer
keine Kenntnisse hat, auf Kenntnisse der Beschäftigten nicht zurückgegriffen
werden kann und eine ausreichende Information anhand der Geschäftsunterlagen
nicht möglich ist.
BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16 - LG Frankfurt (Oder)
AG Frankfurt (Oder)
ECLI:DE:BGH:2017:210917BIXZB84.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 21. September 2017
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 14. September 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Einzelrichter des Beschwerdegerichts zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.762,65 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Das Insolvenzgericht eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am 9. Februar 2010 und bestellte die weitere Beteiligte zur Insolvenzverwalterin. Die weitere Beteiligte beantragte die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 59.951,88 €, ihrer Auslagen in Höhe von 9.991,98 € und von Zustellkosten in Höhe von 496,00 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, zu- sammen 83.823,43 €. Sie legte eine Berechnungsgrundlage von 321.665,41 € zugrunde. Hieraus errechnete sie eine Regelvergütung von 32.399,96 €, die sie um 906,64 € (50 v.H. der Feststellungskostenbeiträge gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV) erhöhte. Auf diese erhöhte Regelvergütung seien Zuschläge von 80 v.H. gerechtfertigt, nämlich 35 v.H. für die Verwertung des Gewerbegrundstücks, 25 v.H. für die erschwerte Informationsbeschaffung, 10 v.H. für den Forderungseinzug und 10 v.H. für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten.
2
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 38.798,59 € und die Auslagen auf 9.991,98 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 58.060,78 € festgesetzt. Es hat eine Berechnungsgrundlage von 363.184,69 € zugrunde gelegt. Zuschläge seien nur in Höhe von 15 v.H. für die Grundstücksverwertung zu gewähren ; weitere Zuschläge seien nicht geboten.
3
Die hiergegen von der weiteren Beteiligten erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die weitere Beteiligte ihren Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter des Beschwerdegerichts.
5
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, höhere Zuschläge als die vom Amtsgericht festgesetzten 15 v.H. seien nicht gerechtfertigt. Maßgeblich sei, ob die Bearbeitung des Verfahrens die weitere Beteiligte stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen habe, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Danach sei nur ein Zuschlag in Höhe von 5 v.H. gerechtfertigt. Einer Herabsetzung der Vergütung stehe das Verschlechterungsverbot entgegen.
6
Eine freihändige Verwertung eines Grundstücks könne generell nur mit einem Zuschlag bis zu 25 v.H. bewertet werden. Hier sei der Kaufpreis angesichts nicht valutierender Grundschulden in vollem Umfang in die Berechnungsgrundlage eingeflossen. Der erhöhte Aufwand durch den freihändigen Verkauf werde dadurch kompensiert, dass im Rahmen der freihändigen Veräußerung höhere Kaufpreise erzielt würden. Besondere Erschwernisse seien nicht erkennbar. Der Zeitdruck vergrößere nicht den Umfang der Tätigkeiten. Der mit der Räumung verbundene Aufwand könne zwar Ansatz für einen Zuschlag sein. Die weitere Beteiligte habe jedoch keinen einen Zuschlag rechtfertigenden Umfang dargelegt. Vielmehr sei die Räumung überwiegend von Drittfirmen ausgeführt worden. Die Beschaffung der Löschungsbewilligungen für die nicht valutierenden Grundschulden rechtfertige einen Zuschlag von 5 v.H. Die Zeitdauer sei kein Faktor, der zu einer Erhöhung der Vergütung führen könne. Gleiches gelte für langwierige Verhandlungen. Hinsichtlich der Tätigkeiten zur Sicherstellung der Wasserversorgung sei die Vortätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung einzubeziehen. Eine erneute Vergütung für Arbeiten, die bereits der vorläufige Verwalter getätigt habe, sei nicht geboten. Die weitere Beteiligte habe die Absicherung der Wasserversorgung bereits zum 30. April 2010 durchgesetzt.
7
Die Informationsbeschaffung und der damit zusammenhängende Forderungseinzug rechtfertigten ebenfalls keinen Zuschlag. Dies komme in Betracht, wenn der Schuldner seinen Informationspflichten nach § 97 InsO nicht nachkomme , so dass bei einer Mitwirkungsverweigerung ein Zuschlag möglich sei. Soweit hingegen der Schuldner lediglich tatsächlich hinter dem Ideal zurückbleibe , rechtfertige dies keinen Zuschlag. Die weitere Beteiligte stütze sich nur auf solche tatsächlichen Schwierigkeiten, hingegen nicht auf ein schuldhaftes Unterlassen der Informationen. Fehler in der Finanzbuchhaltung rechtfertigten keinen Zuschlag. Der Forderungseinzug habe nur 10 Gläubiger betroffen. Daher sei auch insoweit kein Zuschlag zu gewähren.
8
Für einen Zuschlag in Höhe von 10 v.H. gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV bestehe kein Grund. Insoweit habe die weitere Beteiligte keine besonderen Erschwernisse dargelegt, die zu einer tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit geführt hätten.
9
2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, nachdem die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die weitere Beteiligte beanstandet zu Recht, dass das Beschwerdegericht entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer entschieden hat.
10
a) Gemäß § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Hier hat über den Antrag auf Vergütung in erster Instanz der Rechtspfleger entschieden. In einem solchen Fall ist die Kammer nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung überträgt (§ 568 Satz 2 ZPO). Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus. Es ist unerheblich, wenn der Einzelrichter ein Richter auf Probe ist. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist im Rahmen des § 568 ZPO nicht anzuwenden (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 56/02, NJW 2003, 1875 unter II. 2.).
11
An einem solchen Beschluss fehlt es. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, hat im Streitfall die Kammer im angefochtenen Beschluss selbst beschlossen , dass ihr die Beschwerdeentscheidung übertragen werde, und zugleich in der Sache entschieden. Dies ist verfahrensfehlerhaft. Die Kammer ist - abgesehen von Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist (§ 348 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - X ARZ 175/03, BGHZ 156, 147, 152) - nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Es ist unerheblich, ob der Einzelrichter an einem solchen Kammerbeschluss mitwirkt, weil es nach § 568 Satz 2 ZPO alleinige Entscheidungskompetenz des Einzelrichters ist, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer vorliegen.
12
§ 568 Satz 3 ZPO steht der von der weiteren Beteiligten erhobenen Besetzungsrüge nicht entgegen. Streit besteht nicht darüber, ob der Einzelrichter das Verfahren zu Recht nach § 568 Satz 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen hat. Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter insoweit keine Entscheidung getroffen. Dieser Fall wird von § 568 Satz 3 ZPO nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003, aaO unter II. 3.).
13
b) Da das Beschwerdegericht zu Unrecht entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer entschieden hat, war es nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1 ZPO). Angesichts dieses absoluten Rechtsbeschwerdegrundes ist unerheblich, ob sich der angefochtene Beschluss aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO). Vielmehr sind gemäß § 577 Abs. 4 ZPO der fehlerhaft ergangene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den zuständigen Einzelrichter zurückzuverweisen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 56/02, NJW 2003, 1875 unter II. 4.).
14
3. Aufgrund der Zurückverweisung wird das Beschwerdegericht bei seiner erneuten Entscheidung auch über die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen der weiteren Beteiligten zur Bewertung der von ihr für den verlangten Gesamtzuschlag geltend gemachten Umstände und zur erforderlichen Gesamtabwägung zu befinden haben. Hinsichtlich der für die freihändige Verwertung des Grundstücks und die Informationsbeschaffung geltend gemachten Zuschläge weist der Senat für das weitere Verfahren auf folgendes hin:
15
a) Die Verwertung des schuldnerischen Vermögens gehört zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZInsO 2015, 110 Rn. 20). Dies gilt auch für die Verwertung eines Grundstücks. Neben einer freihändigen Verwertung steht dem Insolvenzverwalter insoweit gemäß § 165 InsO auch die Möglichkeit offen, beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung zu betreiben.
16
aa) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen angenommen, dass der aus der freihändigen Verwertung des Grundstücks erzielte Erlös von 96.000 € in voller Höhe in die Be- rechnungsgrundlage für die Vergütung der weiteren Beteiligten einfließt. Verwertet der Insolvenzverwalter ein unbelastetes Grundstück, ist der Erlös Teil der Berechnungsgrundlage. Entsprechendes gilt, wenn die vorhandenen Grundpfandrechte nicht mehr valutieren und - wie im Streitfall - zugunsten der Masse gelöscht werden (arg. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV). Auch in diesem Fall bestehen an dem Grundstück keine die Masse belastenden Absonderungsrechte. Die vom Senat bisher offen gelassene Frage, ob im Fall einer Verwertung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks eine Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 InsVV beansprucht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 157/05, nv Rn. 2; vom 17. April2013 - IX ZB 141/11, ZInsO 2013, 1104 Rn. 2; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, WM 2016, 1304 Rn. 11 f), stellt sich daher nicht.
17
bb) Für den von der weiteren Beteiligten für die freihändige Verwertung des Grundstücks geltend gemachten Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 InsVV kommt es darauf an, ob die Bearbeitung des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat; maßgeblich ist also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41 f mwN; st. Rspr.).
18
(1) Der Umstand, dass ein Insolvenzverwalter eine Immobilie des Schuldners zu verwerten hatte, rechtfertigt als solcher auch dann keinen Zuschlag , wenn der Insolvenzverwalter die Grundstücke freihändig veräußert (Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl., § 3 Rn. 202). Da es sich bei der Verwertung um eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters handelt, ist ein Zuschlag nur in Ausnahmefällen angemessen. Ein Zuschlag für den mit einer freihändigen Verwertung von Immobilien verbundenen Aufwand kommt nur dann in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter hierdurch in einem erheblichen Maße über die üblichen mit der - auch freihändigen - Verwertung eines Grundstücks verbundenen Umstände hinaus belastet worden ist. Unternimmt ein Insolvenzverwalter in diesem Sinn besondere Anstrengungen für eine freihändige Verwertung des Grundstücks, kann dies zu einem Zuschlag führen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, WM 2016, 1304 Rn. 13 zu § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV).
19
Die Bemessung eines vorzunehmenden Zu- oder Abschlags ist Aufgabe des Tatrichters (st. Rspr., jüngst etwa BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 Rn. 60 mwN). Diesem obliegt es auch, die für die Verwertung der Immobilie festgestellten Tätigkeiten des Insolvenzverwalters dahin zu würdigen, ob dieser Aufwand den Insolvenzverwalter in einem erheblichen Maße über die üblichen Umstände hinaus belastet hat. Dabei sind die für eine freihändige Verwertung eines lastenfreien Grundstücks regelmäßig erforderlichen Verkaufsbemühungen für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand.
20
(2) Sollte das Beschwerdegericht bei der erneuten Entscheidung den Aufwand der weiteren Beteiligten für die freihändige Grundstücksverwertung als zuschlagsfähig ansehen, wird es zu berücksichtigen haben, dass die freihändige Verwertung des Grundstücks regelmäßig zu einer höheren Masse als eine Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung und damit zu einer Erhöhung der Regelvergütung führt. In diesen Fällen hängt die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags davon ab, dass die bewirkte Erhöhung der Regelvergütung keine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, WM 2012, 666 Rn. 15). Es ist deshalb, bezogen auf den einzelnen in Betracht zu ziehenden Zuschlagstatbestand zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein (Ausgleichs-)Zuschlag zu gewähren ist, weil sich die Vergütung ohne Masseerhöhung bei angemessenem Zuschlag stärker erhöht hätte (BGH, aaO Rn. 16).
21
Bei dieser Prüfung richtet sich der Betrag der für eine Erhöhung der Regelvergütung zu berücksichtigenden Masseerhöhung bei der freihändigen Verwertung eines unbelasteten Grundstücks allein nach dem im Vergleich zu einer Verwertung im Zwangsversteigerungsverfahren erzielten Mehrerlös. Dieser Betrag ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren gegebenenfalls durch Schätzung zu ermitteln. Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass eine freihändige Veräußerung im Allgemeinen einen höheren Erlös erbringt als eine Zwangsversteigerung , ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Vortrag der weiteren Beteiligten auf, der dieser Annahme entgegenstehen könnte.
22
b) Erschwernisse bei der Informationsbeschaffung können nicht nur auftreten , wenn der Schuldner sich seinen Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO durch obstruktives Verhalten entzieht. Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde zutreffend , dass es für die Frage, ob ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV für die Umstände der Informationsbeschaffung in Betracht kommt, auf die tatsächlichen Erschwernisse ankommt.
23
Der Regelvergütung liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Schuldner seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren nachkommt. Daher ist eine Mitwirkungsverweigerung durch den Schuldner, die zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters führt, durch einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, WM 2008, 488 Rn. 15 mwN). Eine solche Mehrbelas- tung kann aber auch dann entstehen, wenn der Schuldner mit dem Insolvenzverwalter zusammenarbeitet, die Informationsbeschaffung beim Schuldner - wie die weitere Beteiligte geltend macht - aber dadurch erheblich erschwert wird, dass die bisherigen Organe des Schuldners ausgeschieden und von ihnen keine Informationen mehr zu erhalten sind, der neue Geschäftsführer keine Kenntnisse hat, auf Kenntnisse der Beschäftigten nicht zurückgegriffen werden kann und eine ausreichende Information anhand der Geschäftsunterlagen nicht möglich ist. Das Beschwerdegericht wird daher die Frage eines Zuschlags für eine erschwerte Informationsbeschaffung vor diesem Hintergrund neu zu würdigen haben.
Kayser Gehrlein Grupp
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 26.11.2015 - 3 IN 816/09 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 14.09.2016 - 13 T 9/16 -

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1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 175/03
vom
16. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine Divergenzvorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO setzt voraus, daß ein Oberlandesgericht
im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO von der Rechtsprechung
eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will.
Besteht innerhalb eines Senats eines Oberlandesgerichts keine Einigkeit darüber
, ob bei Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Vorsitzenden
der Kammer für Handelssachen richten, der Einzelrichter oder der Senat zuständig
ist, so handelt es sich nicht um einen Kompetenzkonflikt im Sinne des
Der Kompetenzkonflikt zwischen dem Senat eines Oberlandesgerichts und einem
Einzelrichter ist in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 348
Abs. 2 ZPO n.F. durch unanfechtbaren Beschluß des Senats auszuräumen.
BGH, Beschl. v. 16. September 2003 - X ARZ 175/03 - OLG Frankfurt a.M.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,
Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.

Gründe:


I. Die Verfügungsklägerin hat vor dem Landgericht Darmstadt - Kammer für Handelssachen - eine einstweilige Verfügung erwirkt. Während sie in der ersten Instanz des Hauptsacheverfahrens gleichfalls ein obsiegendes Urteil erstritt , hat sie in der Berufungsinstanz Klageverzicht erklärt. Daraufhin hat die Verfügungsbeklagte im Verfügungsverfahren den Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände gestellt und beantragt, der Klägerin die Kosten des Anordnungs - und des Aufhebungsverfahrens aufzuerlegen. Nach Zahlung durch die Verfügungsklägerin haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Über die Kosten hat das Landgericht - Kammer für Handelssachen - gemäß § 91 a ZPO durch die Vorsitzende entschieden; es hat die Kosten der Verfügungsbeklagten auferlegt. Dagegen hat die Verfügungsbeklagte sofortige Beschwerde eingelegt.
Diese wurde dem Einzelrichter des Oberlandesgerichts vorgelegt, der die Sache an den Senat abgab, weil er seines Erachtens nicht originärer Einzelrichter im Sinne des § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. sei. Der Senat vertritt hingegen die Rechtsauffassung, auch der aufgrund der Zustimmung der Parteien allein entscheidende Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen sei Einzelrichter im Sinne des § 568 Abs. 1 Satz 2 n.F. mit der Folge, daß auch der Einzelrichter beim Oberlandesgericht originär für Beschwerden gegen dessen Beschlüsse zuständig sei. Es will dabei von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Zweibrücken (Beschl. v. 18.6.2002 - 3 W 119/02, NJW 2002, 2722), Karlsruhe (Beschl. v. 23.4.2002 - 3A W 50/02, NJW 2002, 1962) und Frankfurt /M. (Beschl. v. 24.5.2002 - 5 W 4/02, OLG-Report 2002, 250) abweichen und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des für die Entscheidung über die Beschwerde funktionell zuständigen Gerichts - Senat oder Einzelrichter - vorgelegt.
II. Die Vorlage ist unzulässig.
1. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36 Abs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofs mit der Zuständigkeitsbestimmung befaßt ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn ein Oberlandesgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO von der Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (Sen.Beschl. v. 5.10.1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81).
Zwar will das vorlegende Oberlandesgericht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweichen. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die von anderen Oberlandesgerichten nicht geteilte Auf- fassung zugrunde legen, daß der originäre Einzelrichter im Sinne des § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. für Beschwerden gegen Beschlüsse des allein entscheidenden Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen zuständig sei.
Ein Kompetenzkonflikt im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1-6 ZPO steht hier aber nicht zur Entscheidung. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen betreffen Fragen der Zuständigkeit innerhalb ein und desselben Senats. Dieser Kompetenzkonflikt wird durch § 36 Abs. 1 Nr. 1-6 ZPO nicht erfaßt. Daher besteht auch bei unterschiedlichen Auffassungen verschiedener Oberlandesgerichte keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs, denn die Regelung des § 36 Abs. 3 ZPO knüpft die Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof in der Sache an das Vorliegen einer Divergenz in einer in § 36 Abs. 1 ZPO geregelten Frage.
2. Allerdings ist in der Rechtsprechung bei bestimmten Kompetenzkonflikten unter den Spruchkörpern desselben Gerichts auch auf den Gedanken des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zurückgegriffen worden. So ist diese Vorschrift herangezogen worden, wenn sich eine Zivilkammer und eine Kammer für Handelssachen eines Landgerichts wechselseitig für unzuständig erklärt haben (vgl. OLG Braunschweig NJW-RR 1995, 1535; OLG Nürnberg NJW 1993, 3208). Das gleiche gilt für den Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer und einer Kammer für Baulandsachen (OLG Oldenburg MDR 1977, 497). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ferner herangezogen worden bei dem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Familiengericht und der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts (BGH, Beschl. v.
21.3.1990 - XII ARZ 11/90, NJW-RR 1990, 1026) sowie im Verhältnis zwischen einem allgemeinen Zivilsenat und dem Familiensenat des Oberlandesgerichts (BGHZ 71, 264; BGH, Beschl. v. 14.7.1993 - XII ARZ 16/93, NJW-RR 1993, 1282).
Hingegen sind Streitigkeiten unter verschiedenen Spruchkörpern desselben Gerichts über ihre Zuständigkeit grundsätzlich nicht nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, sondern durch das Präsidium des Gerichts. Denn eine solche Auseinandersetzung betrifft die Verteilung der Geschäfte unter den Mitgliedern des Gerichts durch den Geschäftsverteilungsplan, der in die Zuständigkeit des Präsidiums fällt (Senat, NJW 2000, 80, 81; Kissel, GVG 3. Aufl. 2001, § 21 e Rdn. 117 m.w.N.). Daher wurde ein nach § 36 ZPO zu entscheidender Zuständigkeitsstreit bei einem Kompetenzkonflikt zwischen einer Berufungskammer und einer allgemeinen Zivilkammer verneint, weil die Entscheidung ähnlich wie die Verteilung der Geschäfte zwischen verschiedenen Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 29.10.1971 - I ZB 11/71, MDR 1972, 397, 398) in die Zuständigkeit des Präsidiums fällt, sie kann im Bedarfsfall in dem vom Präsidium zu verantwortenden Geschäftsverteilungsplan geregelt werden, das hierfür ausschließlich berufen ist (Senat aaO).
Etwas anderes gilt für den Fall, daß durch Gesetz bestimmte Spruchkörper vorgesehen und mit konkret bezeichneten Aufgaben betraut sind. Hier besteht keine Verteilungs- und Entscheidungskompetenz des Präsidiums, weil es um die Anwendung ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisungsvorschriften geht.
Hier handelt es sich um eine dementsprechende Auslegung einer gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung, bei der das Präsidium des Oberlandes-
gerichts nicht befugt ist, eine Zuständigkeitsbestimmung vorzunehmen, denn streitig ist nicht die vom Präsidium gefaßte Geschäftsverteilung, sondern die Auslegung des Gesetzes, das eine funktionale Geschäftsverteilung bewirkt.
3. Ein Fall des § 36 Abs. 1 ZPO oder ein dem gleichzustellender Sachverhalt sind gleichwohl nicht gegeben.

a) Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 1 ZPO auch auf organinterne Zuständigkeitsstreitigkeiten kommt nicht in Betracht. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch ein im Rechtszug höheres Gericht kann nur zwischen verschiedenen, nicht jedoch bei Kompetenzkonflikten innerhalb desselben Spruchkörpers stattfinden. Derartige Kompetenzkonflikte müssen durch den Spruchkörper selbst entschieden werden. Dies folgt aus dem Gedanken des § 348 Abs. 2 ZPO n.F.. Nach dieser Bestimmung entscheidet bei Zweifeln über die Entscheidungszuständigkeit des Einzelrichters nach § 348 Abs. 1 ZPO n.F. die Kammer durch unanfechtbaren Beschluß.
Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz ) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887) sollten Spruchkörper verstärkt durch Einzelrichter repräsentiert werden. Der Einzelrichter ist in den Fällen des § 348 ZPO n.F. in erster Instanz sowie gemäß § 568 ZPO n.F. im Beschwerdeverfahren in zweiter Instanz originär zuständig. Die Schöpfung des originären Einzelrichters , der organisatorisch der Kammer bzw. dem Senat verbunden blieb und an seiner Stelle für sie bzw. ihn handelt, birgt die Gefahr spruchkörperinterner Zuständigkeitsstreitigkeiten in sich, die nach der für die erste Instanz getroffenen gesetzlichen Regelung durch den Spruchköper gelöst werden sollen.

b) Im Beschwerdeverfahren überträgt der originäre Einzelrichter das Verfahren dem Spruchkörper unter den Voraussetzungen des § 568 Satz 2 Nr. 1, 2 ZPO. Insoweit fehlt eine dem § 348 Abs. 2 ZPO entsprechende Regelung , wie bei Zweifelsfragen verfahren werden soll. Dabei handelt es sich um eine Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber hat eine solche Konstellation nicht gesehen , da er davon ausging, daß über Beschwerden gegen Entscheidungen eines Kollegialspruchkörpers ebenfalls ein Kollegialorgan, bei Entscheidungen eines Einzelrichters ebenfalls ein Einzelrichter zuständig sein soll, dem die Möglichkeit offensteht, das Verfahren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf dasjenige Kollegialorgan, dem er angehört, zu übertragen (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/4722, S. 110, 111). Ob der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen Einzelrichter im Sinne dieser Vorschrift ist, hat der Gesetzgeber nicht bedacht (Fölsch, Beschwerdeverfahren - Zuständigkeit des originären Einzelrichters gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen, MDR 2003, 308, 310; dazu auch Feskorn, Die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 568 ZPO, NJW 2003, 856). Die Lücke, die dadurch entsteht, ist durch eine entsprechende Anwendung des § 348 Abs. 2 ZPO zu schließen. Demnach hat das Kollegium durch bindenden und unanfechtbaren Beschluß diese Frage zu entscheiden. Denn aus der Regelung des § 348 Abs. 2 ZPO geht hervor, daß Zweifelsfragen zur internen Zuständigkeit, die durch Einführung des originären Einzelrichters entstehen können, vom Kollegialorgan geklärt werden müssen. Darauf, ob diese Zweifelsfragen erstmalig in der ersten Instanz oder beim Beschwerdegericht auftreten, kommt es nicht an.
4. Besteht daher kein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 36 Abs. 1 ZPO, kommt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei der beabsichtigten Abweichung des einen Oberlandesgerichts von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte nicht in Betracht. Die Vorlage ist daher unzulässig.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Meier-Beck Asendorf

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

20
(1) Die übertragenen Tätigkeiten betrafen den Forderungseinzug und damit die Verwertung des Vermögens der Schuldnerin. Diese gehört zu den Kernaufgaben des Verwalters. Der Forderungseinzug setzt in der Regel keine besondere Sachkunde voraus, welche die Einschaltung eines Rechtsanwalts rechtfertigte (vgl. LG Saarbrücken, ZVI 2007, 334, 335; LG Lübeck, NZI 2009, 559, 560; LG Hannover, NZI 2009, 560, 561; MünchKomm-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 4 InsVV Rn. 16; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 4 Rn. 44a; Graeber/Graeber, InsVV, § 4 Rn. 33 und 38, § 5 Rn. 7). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um den Einzug unstreitiger Forderungen geht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004, aaO S. 38; vom 8. Juli 2010 - IX ZB 222/09, ZInsO 2010, 1503 Rn. 6; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 5 Rn. 22; Riedel in Stephan/Riedel, InsVV, § 5 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Büttner, 4. Aufl., § 4 InsVV Rn. 4).

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

2
Die genannte Vorschrift kann möglicherweise bei der freihändigen Verwertung belasteter Grundstücke der Masse durch den Insolvenzverwalter entsprechend herangezogen werden, wenn der Masse dadurch ein Kostenbeitrag zufließt, welcher auch den Feststellungsaufwand des Insolvenzverwalters abgilt (vgl. Raebel, Festschrift für Gero Fischer, S. 459, 484). Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung.
11
(1) Feststellungsbeiträge der absonderungsberechtigten Gläubiger sieht das Gesetz nur bei der Verwertung von beweglichen Gegenständen und Forderungen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 InsO) und insoweit vor, als sich die Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf bewegliche Gegenstände erstreckt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG). Für die Verwertung eines Grundstücks durch freihändige Veräußerung gibt es keine entsprechende Regelung. Ob in diesem Fall den- noch eine Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 InsVV beansprucht werden kann, hat der Senat bisher offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 157/05, nv Rn. 2; vom 17. April 2013 - IX ZB 141/11, ZInsO 2013, 1104 Rn. 2).

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

11
(1) Feststellungsbeiträge der absonderungsberechtigten Gläubiger sieht das Gesetz nur bei der Verwertung von beweglichen Gegenständen und Forderungen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 InsO) und insoweit vor, als sich die Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf bewegliche Gegenstände erstreckt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG). Für die Verwertung eines Grundstücks durch freihändige Veräußerung gibt es keine entsprechende Regelung. Ob in diesem Fall den- noch eine Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 InsVV beansprucht werden kann, hat der Senat bisher offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 157/05, nv Rn. 2; vom 17. April 2013 - IX ZB 141/11, ZInsO 2013, 1104 Rn. 2).
60
Die Bemessung der Zu- und Abschläge ist auch beim (vorläufigen) Sachwalter Aufgabe des Tatrichters. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist die Bemessung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618 Rn. 3; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 292/04, ZInsO 2008, 1264 Rn. 3; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 6).
15
Die Regelungstruktur des § 3 Abs. 1 InsVV geht dahin, dass zwischen Zuschlagstatbeständen unterschieden wird, die die Masse regelmäßig mehren (Buchst. a und b), und solchen, wo dies nicht der Fall ist (Buchst. d und e). Der Regelfall unter Buchst. c betrifft den Degressionsausgleich in Fällen, in denen durch die Tätigkeit des Verwalters die Masse gemehrt wurde, aber der erhebliche Arbeitsaufwand durch die geringe Steigerung der Regelvergütung bei hoher Masse nicht ausreichend vergütet wird. Aus Buchst. a, b und c lässt sich das allgemeine Regelungsmodell ableiten, dass in Fällen, in denen eine Tätigkeit die Masse und damit schon die Regelvergütung erhöht, die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags davon abhängt, dass die bewirkte Erhöhung der Regelvergütung keine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.