vorgehend
Landgericht Hamburg, 326 T 118/16, 07.01.2019
Amtsgericht Hamburg, 67g IN 66/02, 22.07.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 2/19
vom
12. September 2019
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer zu begründen, genügt es, wenn der
Einzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf die
Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getroffen hat.
Ob die Ausgestaltung der Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
dem Anspruch des Insolvenzverwalters auf eine seiner Qualifikation und
seiner Tätigkeit angemessene Vergütung genügt, richtet sich im Ausgangspunkt
nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, für
das der Insolvenzverwalter eine Vergütung beansprucht.
ECLI:DE:BGH:2019:120919BIXZB2.19.0

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Satz 1; InsO § 63 Abs. 1; InsVV §§ 2,

3

Die Entscheidung des Verordnungsgebers, für die Vergütung des Insolvenzverwalters Regelsätze vorzusehen, von denen mittels Zu- und Abschlägen abgewichen werden kann, verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch gegen einen Gesetzesvorbehalt oder das Willkürverbot.
InsVV § 3 Abs. 1, § 6 Ist bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren eine Nachtragsverteilung voraussehbar, kann sich das Insolvenzgericht die Entscheidung über die Vergütung für die Nachtragsverteilung vorbehalten und die Vergütung für das Insolvenzverfahren festsetzen, ohne die voraussehbare Nachtragsverteilung zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19 - LG Hamburg AG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Röhl
am 12. September 2019
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 7. Januar 2019 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12.693,94 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss vom 3. April 2002 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten (fortan: Beteiligter) zum Insolvenzverwalter. Am 12. Juli 2016 beantragte der Beteiligte, seine Vergütung als Insolvenzverwalter festzusetzen. Er legte eine Berechnungsgrundlage von 116.947,18 € zugrunde und machte Zuschläge für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten (10,81 v.H.), für die Bearbeitung von Arbeitsverhältnissen (15 v.H.), für die vorbehaltene Nachtragsverteilung (10 v.H.), für die Prüfung und Durchsetzung von Anfech- tungsansprüchen (5 v.H.), für die Beschäftigung mit steuerlichen Fragen (5 v.H.) und für die Verhältnisse bei der Schuldnerin (15 v.H.) geltend. Der Beteiligte meint, die Regelvergütung nach § 2 InsVV sei unzureichend und unterliege verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Normalverfahren sei eine Fiktion. Dem müsse mit einem weiteren Zuschlag von mindestens 25 vom Hundert Rechnung getragen werden. Im Hinblick auf Überschneidungen zwischen den von ihm geltend gemachten Zuschlägen legte der Beteiligte seinem Vergütungsantrag statt der Summe der Zuschläge von 85,81 vom Hundert nur einen Gesamtzuschlag von 70 vom Hundert zugrunde.
2
Das Insolvenzgericht hat die vom Beteiligten angegebene Berechnungsgrundlage um die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus der Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung erhöht. Es hat sodann die Vergütung auf der Grundlage eines Gesamtzuschlags von 20 vom Hundert festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Die vom Beteiligten eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
4
1. Das Beschwerdegericht (LG Hamburg, ZInsO 2019, 637) hat ausgeführt , das Insolvenzgericht habe die Berechnungsgrundlage zutreffend nach § 1 Abs. 2 InsVV ermittelt. Diese Vorschrift sei wirksam und konkretisiere in zulässiger Form den Anspruch des Insolvenzverwalters aus § 63 InsO. Ebensowenig sei § 2 Abs. 1 InsVV verfassungswidrig. Die Vergütung des Insolvenzverwalters sei anhand von Art. 12 GG zu messen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation von Richtern und Staatsanwälten könne nicht vollständig auf die Frage einer angemessenen Vergütung für Insolvenzverwalter übertragen werden. Da der Insolvenzverwalter eine unternehmerische Tätigkeit ausübe, hänge der erzielte Gewinn von den bei ihm angefallenen Kosten ab. Insoweit könne nicht allein auf die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes abgestellt werden. Der Beteiligte trage keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, warum die Vergütung der Insolvenzverwalter abweichend von der bisherigen Einschätzung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht mehr angemessen sei.
5
Die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV sei nicht willkürlich. Die Degressionsstufen eröffneten einen Gesamtausgleich zwischen Verfahren mit eher geringen und eher hohen Massen. Die Bestimmung sei auch nicht deshalb als willkürlich einzustufen, weil sie ein Normalverfahren zugrunde lege. Der Verordnungsgeber habe keine festen Gebührentatbestände vorgesehen, sondern über die Regelung für Zu- und Abschläge eine Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eröffnet. Die Konkretisierung der Gründe für Zu- und Abschläge führe dazu, dass der Begriff "Normalverfahren" nicht inhaltsleer sei.
6
Ein Gesamtzuschlag von 20 vom Hundert werde den Besonderheiten des Falles gerecht. Hierbei sei die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten mit 10,81 vom Hundert, die Bearbeitung von Anfechtungsansprüchen mit 5 vom Hundert und die schwierigen Verhältnisse bei der Schuldnerin mit 10 vom Hundert als erhöhende Umstände zu berücksichtigen. Weitere Zuschläge seien nicht zu gewähren. Weder die Zahl von nur 17 Arbeitnehmern noch die Berücksichtigung von Steuerregeln rechtfertigten einen Zuschlag. Eine Erhöhung für die vorbehaltene Nachtragsverteilung komme nicht in Betracht, weil diese Tätigkeit erst nach Anordnung einer Nachtragsverteilung zu vergüten sei. An mindernden Umständen seien die vorausgegangene Tätigkeit des Beteiligten als vorläufiger Verwalter (10 v.H.) und die Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters (10 v.H.) zu berücksichtigen. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei eine Vergütung von 120 vom Hundert des Regelsatzes insgesamt angemessen und ausreichend.
7
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
8
a) Zu Unrecht beanstandet der Beteiligte, dass das Beschwerdegericht durch die Kammer entschieden hat. Die Einzelrichterin hat das Verfahren entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde wirksam auf die Kammer übertragen.
9
Gemäß § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Hier hat über den Antrag auf Vergütung in erster Instanz der Rechtspfleger entschieden. In einem solchen Fall ist die Kammer nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung überträgt (§ 568 Satz 2 ZPO). Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16, WM 2017, 2035 Rn. 10).
10
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Wie der Senat bereits entschieden hat, hat im Beschwerdeverfahren die Übertragung durch einen aktenkundigen Beschluss des Einzelrichters zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - IX ZB 14/18, WM 2019, 39 Rn. 11). Die Einzelrichterin hat das Verfahren durch einen in den Akten befindlichen Beschluss vom 3. Januar 2019 auf die Kammer übertragen. Damit lag beim Beschluss der Kammer vom 7. Januar 2019 ein Übertragungsbeschluss des Einzelrichters vor, der die Zuständigkeit der Kammer begründete. Hingegen setzt die Entscheidungskompetenz der Kammer nicht voraus, dass der Übertragungsbeschluss des Einzelrichters den Parteien vor der Entscheidung durch die Kammer zugegangen ist. Die allgemeinen Grundsätze zu Existenz und Wirksamwerden eines gerichtlichen Beschlusses, auf welche sich die Rechtsbeschwerde beruft, berühren nicht die Frage, ob die Kammer bereits entscheidungsbefugt ist. Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer zu begründen, genügt es, wenn der Einzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getroffen hat.
11
b) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die Vergütung des Beteiligten ausgehend von den Regelsätzen des § 2 Abs. 1 InsVV bestimmt.
12
aa) Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Regelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV zu einer unangemessen niedrigen Vergütung für die Tätigkeit des Beteiligten in dem am 3. April 2002 eröffneten Insolvenzverfahren führen. Dies richtet sich nicht nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vergütungsantrags vom 12. Juli 2016, sondern im Ausgangspunkt nach den Verhältnissen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
13
(1) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Insolvenzverwaltervergütung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 10 mwN). § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ist daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeiten angemessenen Umfang erreichen muss (BGH, aaO mwN). Ob die Ausgestaltung der Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung diesen Anforderungen genügt, richtet sich jedoch im Ausgangspunkt nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, für das der Insolvenzverwalter eine Vergütung beansprucht. Die Insolvenzverwaltervergütung ist als Tätigkeitsvergütung ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - IX ZB 14/18, ZIP 2019, 82 Rn. 24 mwN), so dass für die Angemessenheit der Vergütung grundsätzlich nur die Verhältnisse bei Ausübung der Tätigkeit erheblich sein können. Anzuknüpfen ist dabei entsprechend allgemeinen Grundsätzen des Vergütungsrechts (vgl. § 61 RVG, § 134 Abs. 2 GNotKG, vgl. auch § 71 GKG, § 63 FamGKG) grundsätzlich an den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 300 zur Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung).
14
(2) Danach stellt sich im Streitfall nicht die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung den Anspruch des Insolvenzverwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung verletzt. Ob die vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung des Beteiligten angemessen ist, ist weder nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vergütungsantrags noch im Zeitpunkt der (endgültigen) Festsetzung der Vergütung zu beurteilen. Im Streitfall ist das Insolvenzverfahren am 3. April 2002 eröffnet worden. Es geht mithin um die Vergütung für Tätigkeiten , die der Beteiligte seit 2002 ausgeübt hat. Die von der Rechtsbeschwerde für die Verhältnisse im Jahr 2015 und teilweise im Jahr 2019 geltend gemachten erheblichen Veränderungen betreffen nicht die Amtsführung des Insolvenzverwalters in einem seit dem Jahr 2002 laufenden Insolvenzverfahren. Die lange Dauer eines Insolvenzverfahrens ist angesichts der Möglichkeit des Insolvenzverwalters, einen Vorschuss auf die Vergütung und Auslagen zu erhalten (§ 9 InsVV), als solches ebenfalls kein Grund, die Angemessenheit der Vergütung nach den Verhältnissen bei Beendigung des Insolvenzverfahrens zu bestimmen.
15
Soweit der Bundesgerichtshof angenommen hat, es könne derzeit nicht festgestellt werden, dass die dem Verwalter nach Maßgabe der Regelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV zustehende Vergütung insgesamt nicht einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreicht (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 13 ff), betraf dies am 15. Oktober 2009 (BGH, aaO) und am 1. Mai 2008 (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 48/14, InsBüro 2015, 368) eröffnete Insolvenzverfahren. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine Umstände auf, dass für ein am 3. April 2002 eröffnetes Insolvenzverfahren andere Maßstäbe zu gelten hätten. Die von der Rechtsbeschwerde für das Jahr 2015 geltend gemachten Veränderungen haben keinen Bezug zur Vergütung für die Tätigkeit des Beteiligten in dem seit dem Jahr 2002 laufenden Insolvenzverfahren.
16
bb) Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Verordnungsgebers geltend, für die Vergütung des Insolvenzverwalters Regelsätze vorzusehen (§ 2 InsVV), von denen mittels Zu- und Abschlägen (§ 3 InsVV) abgewichen werden kann. Ob die Bestimmungen der §§ 2, 3 InsVV von der Ermächtigungsgrundlage in den§§ 63, 65 InsO gedeckt und auch sonst verfassungsmäßig sind, hat der Senat selbst zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 112/09, ZIP 2011, 2117 Rn. 4 mwN). Die Prüfung ergibt weder einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot noch gegen den Gesetzesvorbehalt nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG.
17
Der Senat hat bereits entschieden, dass § 63 Abs. 1 InsO hinsichtlich der Berechnungsgrundlage dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (BGH, Beschluss vom 29. September 2011, aaO Rn. 6; vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, BGHZ 195, 336 Rn. 18). Dies gilt auch hinsichtlich der Unterscheidung zwischen einem Regelsatz der Vergütung (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO) und Abweichungen vom Regelsatz, um Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters Rechnung zu tragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO). Diese gesetzgeberische Entscheidung enthält eine hinreichend klare und ausreichend bestimmte Festlegung, dass in einem ersten Schritt der Regelsatz für die Vergütung des Verwalters maßgeblich ist, in einem zweiten Schritt aber Abweichungen vom Regelsatz zu erfolgen haben, wenn dies erforderlich ist, um Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters im konkreten Fall Rechnung tragen zu können. Dass die Frage auslegungsbedürftig ist, wann Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters eine Abweichung vom Regelsatz erfordern, führt nicht zur Unbestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage. Die Norm ist deshalb bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters anzuwenden.
18
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erfordert Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht, bereits in der Ermächtigungsgrundlage eine Bestimmung aufzuneh- men, welche Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters durch die Regelvergütung abgegolten werden sollen. Der Verordnungsgeber verfügt über einen Spielraum , die gesetzlichen Vorgaben auszufüllen. Hiervon hat er mit §§ 2, 3 InsVV Gebrauch gemacht. Dabei ist es zulässig, den mit der Regelvergütung abgegoltenen Tätigkeiten ein in typisierender und pauschalierender Form erfasstes Insolvenzverfahren (sog. "Normalverfahren") zugrunde zu legen, ohne dass - wie die Rechtsbeschwerde meint - hierfür empirische und statistische Feststellungen im Einzelnen erforderlich wären. Die Grenze für den Verordnungsgeber ergibt sich daraus, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 10). Für die Festlegung, welche Fallgestaltungen von der Regelvergütung erfasst werden, genügt es, wenn der vom Gesetzgeber eröffnete Spielraum für die Fälle, in denen Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters Abweichungen vom Regelsatz erfordern, durch Auslegung ermittelt werden kann. Eine solche Konkretisierung von Tatbestandsmerkmalen und Rechtsbegriffen - wie Regelvergütung - ist Aufgabe der Rechtsprechung, ohne dass dies die Grund-sätze von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verletzte.
19
Ebensowenig verstößt die Unterscheidung zwischen der Regelvergütung und Fällen, in denen Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters Abweichungen vom Regelsatz erfordern, gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot. Der Verordnungsgeber hat in § 3 InsVV im Rahmen des ihm auf der Grundlage von § 63 InsO zustehenden Spielraums Zu- und Abschlagstatbestände mit beispielhaftem Charakter geschaffen. Sie ermöglichen eine nähere Bestimmung der Fälle, in denen Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters Abweichungen vom Regelsatz erfordern. Damit besteht im Einklang mit der Ermächtigung eine Grundlage, die starren Regel- sätze entsprechend den Besonderheiten des Einzelfalls konkret tätigkeitsbezogen anzupassen, um einem erheblichen Mehr- oder Minderaufwand gerecht zu werden. Die Gültigkeit der Vergütungsvorschriften hängt daher nicht davon ab, dass der Verordnungsgeber auf einer empirischen Grundlage die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters im Einzelnen festlegt, welche mit der Regelvergütung abgegolten sind.
20
cc) Soweit die Rechtsbeschwerde zur Überprüfung stellt, ob der Verordnungsgeber verfassungsrechtlich gehalten ist, die Vergütungsregelungen so auszugestalten, dass sie in jedem Einzelfall eine angemessene Vergütung gewährleisten , zeigt die Rechtsbeschwerde keine gegenüber dem Beschluss des Senats vom 15. Januar 2004 (IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 288 f) neuen Gesichtspunkte auf. Es besteht kein Anlass, von den in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätzen abzuweichen.
21
c) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter ohne Erfolg Rechtsfehler des Beschwerdegerichts bei der Bemessung der Zu- und Abschläge.
22
aa) Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen , ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, WM 2016, 1304 Rn. 14; vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 8, jeweils mwN; vom 14. Dezember 2017 - IX ZB 101/15, ZIP 2018, 333 Rn. 17). Zu prüfen sind die Maßstäbe (Rechtsgrundsätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460 unter 2.).
23
bb) Die Bemessung der Zu- und Abschläge und die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts begründen keine solche Gefahr der Maßstabsverschiebung.
24
(1) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht einen Zuschlag im Hinblick auf 17 bei der Schuldnerin beschäftigte Arbeitnehmer abgelehnt. Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei einer Mitarbeiterzahl von weniger als 20 ein sogenanntes Normalverfahren vorliegt, bei dem der Insolvenzverwalter schon mit der Regelvergütung angemessen honoriert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07, ZIP 2008, 1640 Rn. 13 mwN). Die Angriffe der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Der Beteiligte hat nach den Feststellungen des Insolvenzgerichts, auf welche sich das Beschwerdegericht ausdrücklich bezogen hat, außer der Zahl von 17 Arbeitnehmern und der Abwicklung der bereits im Eröffnungsverfahren erfolgten Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes bereits keine konkreten Umstände für besondere Schwierigkeiten vorgetragen, die einen eine Vergütungserhöhung rechtfertigenden Mehraufwand begründen könnten , vielmehr einen externen Dienstleister beauftragt. Nur ein erheblicher Mehraufwand des Insolvenzverwalters rechtfertigt einen Zuschlag; dieser folgt nicht allein aus der Zahl von 17 Arbeitnehmern im Eröffnungsverfahren.
25
(2) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht einen Zuschlag für die vorbehaltene Nachtragsverteilung hinsichtlich der zu erwartenden Umsatzsteuererstattung abgelehnt. Auch wenn nach der Schlussverteilung zu erwartende Massezuflüsse bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenz- verwalters berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, NZI 2017, 505 Rn. 10 ff; vom 20. Juli 2017 - IX ZB 75/16, NZI 2017, 822 Rn. 14 ff), ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht eine Festsetzung der Vergütung für eine Nachtragsverteilung davon abhängig gemacht hat, dass tatsächlich eine Nachtragsverteilung angeordnet wird. Zwar kann das Insolvenzgericht - wie sich im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 1 Satz 2 InsVV ergibt - eine voraussehbare Nachtragsverteilung bereits bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigen. Dies ist jedoch nicht zwingend; vielmehr ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Insolvenzgericht die Vergütung für das Insolvenzverfahren festsetzt, ohne die voraussehbare Nachtragsverteilung zu berücksichtigen und die Entscheidung über eine Vergütung für die Nachtragsverteilung damit vorbehält.
26
(3) Die Angriffe der Rechtsbeschwerde auf die Bemessung der Abschläge zeigen keine Maßstabsverschiebung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers auf. Soweit das Beschwerdegericht Abschläge für eine Erleichterung durch die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters und durch die Einschaltung eines externen Dienstleisters im Rahmen der Verwertung in Höhe von jeweils 10 vom Hundert für angemessen gehalten hat, hat es im Rahmen der Gesamtwürdigung die rechnerischen Abschläge von 20 vom Hundert mit einem weit geringeren Gewicht als die rechnerischen Zuschläge von 25,81 vom Hundert berücksichtigt. In den vom Beschwerdegericht angenommenen Gesamtzuschlag von 20 vom Hundert sind sie rechnerisch nur mit einem Gewicht von rund einem Viertel eingeflossen. Eine daraus folgende Gesamtbewertung der Abschlagstatbestände mit - im Ergebnis - knapp 6 vom Hundert enthält keine Maßstabsverschiebung zum Nachteil des Beschwerdeführers.
27
(a) Dass das Beschwerdegericht die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters und die Einschaltung eines externen Dienstleisters als Umstände angesehen hat, welche einen Abschlag von der Vergütung rechtfertigen können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist nach § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV insbesondere gerechtfertigt, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war. Diese Vorschrift geht davon aus, dass regelmäßig eine erhebliche Abweichung vorliegt (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 22, 25 mwN; vom 16. September 2010 - IX ZB 200/08, NZI 2010, 941 Rn. 3 mwN). Daher obliegt dem Insolvenzverwalter darzulegen, aus welchen Gründen dies im Einzelfall nicht zutrifft und die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters für ihn keine erhebliche Arbeitserleichterung bewirkt hat (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 25). Die Angriffe der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Wertung des Verordnungsgebers, dass die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters dem Insolvenzverwalter erhebliche Arbeiten ersparen kann, steht im Einklang mit der Systematik der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung.
28
Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, es könne einen Abschlag rechtfertigen, wenn der Insolvenzverwalter einen externen Dienstleister für die Verwertung beauftrage. Zwar enthält die vom Insolvenzgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 247/06, NZI 2009, 57) - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - keine Aussage zur Frage, inwieweit eine fortgeschrittene Masseverwertung einen Abschlag rechtfertigt. Jedoch handelt es sich bei der Verwertung um eine Regelaufgabe des Verwalters (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16, NZI 2017, 991 Rn. 18). Beauftragt der Insolvenzverwalter für die Verwertung einen externen Dienstleister auf Kosten der Masse, kann dies zu einer erheblichen Arbeitsersparnis bei einer Regelaufgabe führen und somit einen Abschlag rechtfertigen. Für den externen Dienstleister sind nach den Angaben des Beteiligten Kosten in Höhe von 9.707,53 € entstanden.
29
(b) Die Bemessung des Abschlags im Einzelfall ist Sache der tatrichterlichen Bewertung. Insoweit hält jedenfalls die Gesamtbewertung der Abschlagstatbestände mit - im Ergebnis - knapp 6 vom Hundert den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Schon die Rechtsbeschwerde selbst hält - jedenfalls auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - einen Abschlag von 5 vom Hundert im Hinblick auf die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters für gerechtfertigt. Die übrigen Angriffe der Rechtsbeschwerde zielen auf eine andere Bewertung der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen, zeigen aber keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf.
Kayser Gehrlein Grupp
Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2016 - 67g IN 66/02 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.01.2019 - 326 T 118/16 -

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(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkraft

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 6 Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans


(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsve

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 9 Vorschuß


Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder we

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 63 Übergangsvorschrift


(1) In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer G

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2019 - IX ZB 2/19 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2017 - IX ZB 101/15

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 101/15 vom 14. Dezember 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters kann - insbesondere unter de

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2011 - IX ZB 112/09

bei uns veröffentlicht am 29.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 112/09 vom 29. September 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a Die Regelung, dass Beträge, die

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - IX ZB 130/10

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 130/10 vom 15. November 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 65 InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 10, 11 Abs. 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2019 - IX ZB 2/19

bei uns veröffentlicht am 12.09.2019

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2008 - IX ZB 247/06

bei uns veröffentlicht am 16.10.2008

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - IX ZB 200/08

bei uns veröffentlicht am 16.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 200/08 vom 16. September 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. Se

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2018 - IX ZB 14/18

bei uns veröffentlicht am 22.11.2018

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2017 - IX ZB 84/16

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2017 - IX ZB 75/16

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2017 - IX ZB 3/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3/16 vom 6. April 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 1 Satz 2; InsVV § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Massezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlus

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2017 - IX ZB 48/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/16 vom 6. April 2017 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 3 Abs. 2 Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfah

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - IX ZB 17/15

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 17/15 vom 9. Juni 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 Der Wert eines mit Grundpfandrechten belasteten, vom Insolvenzverw

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2015 - IX ZB 48/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/14 vom 5. März 2015 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. März

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - IX ZB 60/13

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB60/13 vom 4. Dezember 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 12 Abs. 1; InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Die Festsetzung der Vergütung des Ins
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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2019 - IX ZB 2/19

bei uns veröffentlicht am 12.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2/19 vom 12. September 2019 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 568 Satz 2 Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer zu begründen, genügt es, wenn der Einze

Referenzen

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

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a) Gemäß § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Hier hat über den Antrag auf Vergütung in erster Instanz der Rechtspfleger entschieden. In einem solchen Fall ist die Kammer nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung überträgt (§ 568 Satz 2 ZPO). Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus. Es ist unerheblich, wenn der Einzelrichter ein Richter auf Probe ist. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist im Rahmen des § 568 ZPO nicht anzuwenden (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 56/02, NJW 2003, 1875 unter II. 2.).
11
§ 568 Satz 3 ZPO steht der von dem weiteren Beteiligten zu 1 erhobenen Besetzungsrüge nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 21. September 2017, aaO Rn. 12). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung genügt es für eine Übertragung durch den Einzelrichter nicht, dass der Vorsitzende der Kammer eine Übernahmeentscheidung der Kammer in analoger Anwendung des § 348 Abs. 3 ZPO herbeiführt. Vielmehr hat im Beschwerdeverfahren die Übertragung durch einen aktenkundigen Beschluss des Einzelrichters zu erfolgen, der im Fall des § 568 Satz 1 ZPO hierzu allein entscheidungsbefugt ist.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

10
bb) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Insolvenzverwaltervergütung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 286; BVerfGE 88, 145, 159). Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Verwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Diese Norm ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 11; vgl. Uhlenbruck/Mock, InsO, 13. Aufl., § 63 Rn. 3; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2006, Vor § 1 InsVV Rn. 1; jeweils mwN). Diese Vorgabe hat der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der auf der Grundlage von § 65 InsO erlassenen Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu beachten (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO S. 286 f).

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

11
§ 568 Satz 3 ZPO steht der von dem weiteren Beteiligten zu 1 erhobenen Besetzungsrüge nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 21. September 2017, aaO Rn. 12). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung genügt es für eine Übertragung durch den Einzelrichter nicht, dass der Vorsitzende der Kammer eine Übernahmeentscheidung der Kammer in analoger Anwendung des § 348 Abs. 3 ZPO herbeiführt. Vielmehr hat im Beschwerdeverfahren die Übertragung durch einen aktenkundigen Beschluss des Einzelrichters zu erfolgen, der im Fall des § 568 Satz 1 ZPO hierzu allein entscheidungsbefugt ist.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

10
bb) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Insolvenzverwaltervergütung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 286; BVerfGE 88, 145, 159). Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Verwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Diese Norm ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 11; vgl. Uhlenbruck/Mock, InsO, 13. Aufl., § 63 Rn. 3; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2006, Vor § 1 InsVV Rn. 1; jeweils mwN). Diese Vorgabe hat der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der auf der Grundlage von § 65 InsO erlassenen Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu beachten (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO S. 286 f).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 48/14
vom
5. März 2015
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 5. März 2015

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Juli 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wirdauf 13.142 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter in dem am 1. Mai 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der h. (Schuldnerin). Mit Schreiben vom 14. August 2013 beantragte er ausgehend von einer Regelvergütung von 44.174,08 € die Festsetzung seiner Vergütung auf insgesamt 215.169,95 € einschließlich Auslagen, Zustellungskosten und Umsatzsteuer. An Zuschlägen beantragte er 3,0 der Regelvergütung, davon 0,25 zum Zwecke des Inflationsausgleichs wegen der Geldentwertung seit 1999 und wegen der seither eingetretenen generellen Aufgabenmehrungen. Das Amtsgericht hat Zu- schläge von insgesamt 2,0 der Regelvergütung gewährt und die Vergütung auf insgesamt 161.951,77 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Beide Vorinstanzen haben die Gewährung eines generellen (Regel-)Zuschlags von 0,25 als Ausgleich für Inflation und allgemeine Aufgabenmehrung versagt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter diesen allgemeinen Zuschlag von 0,25 weiter.

II.


2
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend haben Amtsgericht und Landgericht einen Zuschlag zur Regelvergütung von 0,25 nach § 3 Abs. 1 InsVV als generellen Ausgleich für die Inflation und für den allgemeinen Zuwachs an Aufgaben des Insolvenzverwalters seit 1999 abgelehnt. Wie der Senat zwischenzeitlich grundsätzlich entschieden hat, verletzt die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen trotz der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahre 1999 und trotz der feststellbaren Aufgabenmehrungen derzeit noch nicht den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138). Auf die dortigen Ausführungen des Senats wird Bezug genommen.
3
Die gesetzlichen Bestimmungen der Insolvenzverwaltervergütung sind am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Deshalb ist § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang haben muss (BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 11). Gemessen hieran ist ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erhöhung der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV um einen allgemeinen Zuschlag jedoch zu verneinen. Zwar hat sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland unter Zugrundelegung der Basiszahl 100 für das Jahr 2010 vom Januar 1999 bis Juni 2014 von 83,9 auf 106,7 erhöht. Die Entwicklung der Verbraucherpreise ist jedoch nur eingeschränkt geeignet, eine Entwertung der Vergütung des Insolvenzverwalters zu bestimmen, zumal sich die Geldentwertung auch auf den Umfang der Masse auswirkt, wodurch sich auch die Regelvergütung erhöht. Wegen des degressiven Aufbaus der Regelvergütung wird zwar auch hier die inflationsbedingte Entwertung der Vergütung nicht vollständig aufgefangen. Eine Gesamtschau erlaubt aber derzeit noch nicht den Schluss, dass inflationsbedingt eine angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters bei Anwendung der Regelsätze verfehlt würde.
4
Seit Inkrafttreten der InsVV haben sich zwar die Regelaufgaben des Verwalters, vor allem im Bereich des Steuerrechts und durch das Insolvenzstatistikgesetz erhöht. Es kann aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände derzeit noch nicht festgestellt werden, dass dadurch die Regelvergütung nicht mehr angemessen wäre (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014, aaO).
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 17.12.2013 - 280 IN 43/08 -
LG Mainz, Entscheidung vom 18.07.2014 - 8 T 46/14 -

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

4
2. Ob die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a InsVV, nach der Beträge, die der Verwalter nach § 5 InsVV als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage abgezogen werden, von der Ermächtigungsgrundlage in den §§ 63, 65 InsO gedeckt und auch sonst verfassungsmäßig ist, hat der Senat selbst zu prüfen (vgl. BVerfGE 1, 184, 195 ff; 17, 208, 210; 48, 40, 44 f; 114, 196, 239 f). Die Prüfung ergibt weder einen Verstoß gegen die gesetzliche Ermächtigung noch gegen die Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Die Norm ist deshalb bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

18
Diese Regelung ist zwar sehr knapp. Sie genügt aber noch dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 112/09, ZIP 2011, 2117 Rn. 6; Bork/Muthorst, ZIP 2010, 1627, 1630 f; zweifelnd allerdings MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl., § 65 Rn. 2). Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigungsgrundlage sind noch hinreichend bestimmt (Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rn. 41).

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

10
bb) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Insolvenzverwaltervergütung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 286; BVerfGE 88, 145, 159). Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Verwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Diese Norm ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 11; vgl. Uhlenbruck/Mock, InsO, 13. Aufl., § 63 Rn. 3; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2006, Vor § 1 InsVV Rn. 1; jeweils mwN). Diese Vorgabe hat der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der auf der Grundlage von § 65 InsO erlassenen Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu beachten (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO S. 286 f).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

14
c) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht der Festsetzung der Vergütung einen Zuschlag zur Regelvergütung in Höhe von 15 v.H. zugrunde gelegt. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Abweichung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 8; vom 11. Juni 2015 - IX ZB 18/13, WM 2015, 1481 Rn. 12).
8
a) Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (st. Rspr., jüngst etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, WM 2016, 1304 Rn. 14 mwN). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8 mwN; vom 8. November 2012 - IX ZB 139/10, ZIP 2012, 2407 Rn. 25). Es genügt , wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 10 je mwN). Dies gilt auch in Verbraucherinsolvenzverfahren und in Insolvenzverfahren, die nach § 5 Abs. 2 InsO schriftlich durchzuführen sind.
17
d) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Kürzung der von der weiteren Beteiligten geltend gemachten Mindestvergütung um einen Abschlag von 200 € nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV kann danach mitder gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, NZI 2017, 732 Rn. 6 wmN). Ein solcher, den Maßstab betreffender Rechtsfehler liegt hier aber vor. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen eines Abschlags von der Mindestvergütung nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV nicht in der gebotenen Weise auf den Durchschnitt massearmer Verfahren bezogen.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

13
3. Hinsichtlich des vom Beschwerdegericht gewährten Zuschlags für die Abwicklung von Insolvenzgeldangelegenheiten und Beschäftigungsverhältnissen rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei einer Mitarbeiterzahl von weniger als 20 ein so genanntes Normalverfahren vorliegt, bei dem der Insolvenzverwalter schon mit der Regelvergütung angemessen honoriert wird (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 55/06, ZInsO 2007, 1272, 1273). Dies gilt insbesondere für Insolvenzgeldvorfinanzierungen (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 827). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts waren bei der Schuldnerin nur 16 Arbeitnehmer beschäftigt. Schon deshalb kann insofern kein Zuschlag gewährt werden. Ob die Schuldnerin - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens sogar nur noch 8 Mitarbeiter hatte, kann deshalb offen bleiben.
10
bb) Nach diesen Maßstäben sind nicht nur Einnahmen bis zum Schlusstermin oder zur Schlussverteilung, sondern sämtliche tatsächlich erzielten Einnahmen bis zur Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen (Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 1 InsVV Rn. 10, 14; Keller , Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 3 Rn. 55; aA MünchKomm-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 1 InsVV Rn. 6). Diese Frage hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115 Rn. 11; vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9 f). Entscheidend ist, dass die entsprechenden Einnahmen bis zur Aufhebung des Verfahrens tatsächlich erfolgt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 10).
14
Allerdings kann der Verwalter schon bei der Erstellung der (vorläufigen) Schlussrechnung Positionen als Massezuflüsse aufnehmen, deren Eingang sicher feststeht (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958 Rn. 9 - Zinseinnahmen; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6 - Umsatzsteuererstattung; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13, WM 2015, 617 Rn. 8 - Umsatzsteuererstattung). Demgemäß kann er für seinen Antrag auf Vergütungsfestsetzung solche zukünftigen Massezuflüsse bereits berücksichtigen. Diese Entscheidungen betrafen jedoch Fälle, in denen der Insolvenzverwalter tatsächlich so verfahren war. Steht ein späterer Massezufluss bereits bei Einreichung der Schlussrechnung sicher fest, ist es nämlich zweckmäßig , dass der Insolvenzverwalter diesen Massezufluss bereits im Rahmen der Schlussrechnung und des Vergütungsantrags berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 18 f).

(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.

(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.

3
der Nach höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206 Rn. 22 ff; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08, ZInsO 2009, 1607 Rn. 7; v. 8. Juli 2010 - IX ZB 222/09 Rn. 3). Hier ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers, mit dem er seinen Antrag auf Vergütung seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter begründet hat, dass seine spätere Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter dadurch erleichtert worden ist. Darin, dass das Beschwerdegericht diesen Vortrag verwertet hat, liegt keine Gehörsverletzung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 247/06
vom
16. Oktober 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 16. Oktober 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. Dezember 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 144.087,89 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Auf Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht am 21. Juni 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 22. August 2006 stellte das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 213 InsO ein.
2
Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung auf 124.504,02 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 6.000 € festzusetzen, zusammen zuzüglich je 16 % Umsatzsteuer 151.384,66 €. Er hat hierbei eine Masse von 1.102.580,62 € zugrunde gelegt, in der eine Kaufpreisforderung von 1.090.000 € für den Verkauf von Grundstücken (notarieller Kaufvertrag vom 29. Juli 2003) enthalten ist. Auf die Regelvergütung von 49.801,61 € hat er verschiedene Zuschläge von insgesamt 150 % begehrt.
3
Wegen des Kaufpreisanspruches von 1.090.000 € hatte der Insolvenzverwalter die Zwangsvollstreckung gegen die Käuferin eingeleitet. Diese hatte Vollstreckungsabwehrklage erhoben; das Verfahren wurde zum Ruhen gebracht.
4
Das Amtsgericht hat die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 97.280,28 € festgesetzt. Es hat die beantragte Berechnungsgrundlage und Regelvergütung zugrunde gelegt, aber lediglich einen Zuschlag von 65 % zugebilligt. Die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter haben hiergegen sofortige Beschwerde erhoben. Die Schuldnerin wollte hiermit die Kürzung der Berechnungsgrundlage um 1.090.000 € erreichen, weil ein derartiger Kauf- preisanspruch der Schuldnerin nicht bestanden habe. Außerdem seien Zuschläge nicht gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter begehrte weiterhin Zuschläge von insgesamt 150 %. Beide Rechtsmittel sind ohne Erfolg geblieben.
5
ihrer Mit Rechtsbeschwerde verfolgen die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter ihr Rechtsschutzbegehren in vollem Umfang weiter.

II.

6
Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters
7
Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
8
Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juli 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4).
9
Eine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht.
10
1. Im Hinblick auf den begehrten Zuschlag wegen Konzernverflechtung von 50 % zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zulässigkeitsgrund auf. Das Landgericht hat die Verflechtung der wirtschaftlichen Interessen der Schuldnerin mit den Interessen der Grundstückskäuferin bei der Zubilligung eines Zuschlags von 75 % berücksichtigt. Welche weiteren zusätzlichen Arbeiten gerade durch die Konzernverflechtung verursacht worden sein sollen, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Allein der Umstand einer konzernrechtlichen Verflechtung rechtfertigt keinen Zuschlag. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Maßgebend hierbei ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO S. 1207 m.w.N.). Dies hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt.
11
2. Den begehrten Zuschlag von 50 % wegen weitgehender Befriedigung aller Gläubiger hat das Landgericht zutreffend nicht zuerkannt. Die Befriedigung der Gläubiger ist gemäß § 1 InsO zentraler Zweck des Insolvenzverfahrens und der Tätigkeit des Insolvenzverwalters überhaupt, die für sich genommen keinen Zuschlag rechtfertigt. Ein Zuschlag kommt auch hier nur in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter insoweit stärker als in einem entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist. Dies hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt.
12
3. Die Rechtsbeschwerde beanstandet schließlich zu Unrecht, dass das Landgericht wegen vorzeitiger Verfahrensbeendigung gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. c einen Abschlag vorgenommen hat, weil das Verfahren nach § 213 InsO eingestellt worden ist. Einer Leitentscheidung des Senats bedarf es auch insoweit nicht. Es ist offensichtlich und deshalb nicht klärungsbedürftig, dass eine Verfahrenseinstellung nach § 213 InsO eine vorzeitige Verfahrensbeendigung in diesem Sinne darstellt (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 3 Rn. 83; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 3 InsVV Rn. 51; MünchKomm -InsO/Nowak, 2. Aufl. § 3 InsVV Rn. 27; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 20; vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZInsO 2005, 85; v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, ZInsO 2006, 1159 f).

III.

13
Rechtsbeschwerde der Schuldnerin
14
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 4 InsO.
15
der Mit Begründung des Landgerichts kann die Entscheidung nicht gehalten werden, dass ein Kaufpreisanspruch von 1.090.000 € in die Masse gefallen und damit in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist. Nach den vom Landgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt sein sollte, von der Käuferin der Immobilien diesen Betrag zu fordern. Das Landgericht hat wesentlichen Sachvortrag der Schuldnerin nicht in Erwägung gezogen und darüber hinaus verkannt, dass auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 InsO die Amtsermittlungspflicht gilt, sobald der Verwalter seinen Antrag auf Vergütung gestellt hat. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 InsO (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 5 InsO Rn. 15d).

16
Richtig ist allerdings, dass in § 3 des Kaufvertrages vom 29. Juli 2003 ein Kaufpreis von 1.090.000 € vereinbart wurde, der bis 30. August 2003 direkt an den Verkäufer zu zahlen war. Dies ist nicht erfolgt. Auch die übrigen Regelungen in § 3 des Kaufvertrages sprechen für eine Zahlungspflicht des Käufers. Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, es sei ungewöhnlich, dass die beiden geschäftserfahrenen Gesellschafter, die sowohl die Verkäuferin als auch die Käuferin vertraten, den Kaufvertrag in dieser Form beurkunden ließen, wenn der Kaufpreis gar nicht bezahlt, sondern lediglich die auf den Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten übernommen werden sollten. Sie hätten während der Beurkundung oder später eine Änderung verlangen können. Das lag, wie das Landgericht richtig ausführt, umso näher, als die Schuldnerin vorträgt, hierüber habe schon im Notartermin Einigkeit bestanden.
17
Richtig ist schließlich auch, dass es sich empfohlen hätte, die Ablösung der eingetragenen Rechte und die Übernahme der persönlichen Schulden der Verkäuferin durch die Käuferin vertraglich näher zu regeln.
18
Mit Vereinbarung vom 5. August 2003 erklärten sich "die Vertragsbeteiligten darüber einig, dass statt der Zahlung eines Kaufpreises die Übernahme der bestehenden Darlehen … erfolgt". Die Vereinbarung ist erst nach dem Notartermin als privatschriftliche Ergänzung zum notariellen Vertrag geschlossen worden. Allein der Umstand, dass die Vereinbarung nachträglich fixiert wurde, lässt aber noch nicht den offenbar vom Landgericht gezogenen Schluss zu, die Vereinbarung sei nicht ernstlich gewollt gewesen. Problematisch ist bei dieser ergänzenden Vereinbarung allerdings, dass sie gar nicht von den Vertragsparteien geschlossen wurde, sondern zwischen der Schuldnerin und den Gesellschaftern der Käuferin, die sich hier selbst als Käufer bezeichnen, was unzutref- fend ist. Möglicherweise liegt aber lediglich eine fehlerhafte Bezeichnung vor, so dass beide in Wirklichkeit für die wahre Käuferin handeln wollten. Ungeachtet der möglichen Formnichtigkeit der Vereinbarung könnten sich aus ihr Rückschlüsse auf den Inhalt des Vertragswillens im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung ergeben.
19
Da der Kaufvertrag in sich widersprüchlich ist, bedarf er der Auslegung. Diese hat das Landgericht bisher nicht fehlerfrei vorgenommen.
20
Nach § 9 des Kaufvertrages entsprechen die Werte der verkauften Objekte in ihrer Summe genau dem Kaufpreis. War diese Wertangabe zutreffend, erscheint es unwahrscheinlich, dass die Käuferin weitere Gegenleistungen übernehmen wollte und sollte. In den einleitenden Worten des Kaufvertrages ist jedoch vereinbart, dass die in den Abteilungen II und III der bezeichneten Grundbücher eingetragenen Lasten vom Käufer übernommen werden.
21
Die Schuldnerin hat vorgetragen, dass die eingetragenen Grundschulden im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses mit 1.051.929,67 € valutierten und dass der Verkehrswert der Grundstücke 970.900 € betrug. Sie hat weiter vorgetragen , dass die Käuferin die Verbindlichkeiten sämtlich abgelöst habe.
22
Zu dem Verkehrswert der Grundstücke hat die Schuldnerin im Insolvenzverfahren Verkehrswertgutachten vorgelegt. Das Gutachten des Sachverständigen R. vom 25. Januar 2005 kommt für das Grundstück in Eisenach zum 29. Juli 2003 zu einem Wert von 66.900 €. Der Sachverständige S. kommt in seinem Gutachten vom 21. Februar 2005 für die Grundstücke in Brandenburg zum 29. Juli 2003 zu einem Verkehrswert von 154.000 € und für die Grundstücke in Berlin/Neukölln im Gutachten vom 17. Februar 2005 zum 29. Juli 2003 zu einem Wert von 750.000 €. Dies ergibt zusammen einen Verkehrswert von 970.900 € für den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages.
23
Hiermit hat sich das Beschwerdegericht verfahrensfehlerhaft nicht befasst. Es stellt lediglich darauf ab, dass vor Abschluss des Kaufvertrages der Verkehrswert der Grundstücke nicht ermittelt worden sei, weshalb im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage von der Käuferin vorgelegten Gutachten unbehelflich seien. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts aber nichts dafür, dass sich der Kaufpreis nicht in der Summe der Verkehrswerte erschöpfen sollte. Es ist auch nicht generell üblich, vor einem Kauf über ein Grundstück Verkehrswertgutachten einzuholen, noch weniger bei einem Geschäft , bei dem beide Vertragsparteien von denselben Personen vertreten werden , die auch Gesellschafter der Vertragsparteien sind.
24
Die Käuferin hat im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage Bestätigungen der finanzierenden Banken vorgelegt, dass die Käuferin die mit den Grundschulden an den Grundstücken gesicherten Darlehen vollständig abgelöst hat. Auch damit befasst sich das Landgericht nicht. Es führt lediglich aus, dass die Schuldnerin nicht substantiiert dargelegt habe, welche eingetragenen Rechte bestanden, in welcher Höhe sie valutierten und wie sie abgelöst wurden.
25
Dabei lässt es den neuen Sachvortrag der Schuldnerin außer Betracht und übersieht, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Amtsermittlungspflicht gilt.
26
Das Landgericht wird deshalb nach der Zurückverweisung festzustellen haben, wie hoch der Wert der Grundstücke war und welche auf den Grundstücken abgesicherten Schulden der Schuldnerin von der Käuferin abgelöst und übernommen wurden. Entsprachen die tatsächlich abgelösten Schulden in etwa dem Verkehrswert der Grundstücke, spricht vieles dafür, dass der vereinbarte Kaufpreis nicht zusätzlich bezahlt werden sollte. Insoweit kann es entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht als widersprüchlich angesehen werden, dass die Gesellschafter der Schuldnerin behauptet haben, der vereinbarte Kaufpreis habe dem Wert der Grundstücke entsprochen, während es in der Vereinbarung vom 5. August 2003 heißt, es sei ein Kaufpreis vereinbart worden , der den Salden der Kreditlinien entsprochen habe. Haben beide im Wesentlichen übereingestimmt, können korrespondierend auch beide für die Kaufpreisbildung maßgeblich gewesen sein.
27
Im Übrigen wird bei der abschließenden Würdigung auch zu berücksichtigen sein, dass sich die Käuferin lediglich verpflichtet hatte, die in den Abteilungen II und III eingetragenen Lasten zu übernehmen, also die dingliche Haftungsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Die persönlichen Schulden blieben danach bei der Schuldnerin. Die Käuferin konnte also die persönlichen Forderungen gemäß § 1142 f BGB auf sich überleiten und mit dem Kaufpreisanspruch aufrechnen, sofern nicht der Kaufvertrag ohnehin die Übernahme der persönlichen Schulden - unter Verrechnung auf den Kaufpreis - vorsah. Diese Aufrechnung ist im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage auch ausdrücklich (hilfsweise) erklärt worden. Insoweit wäre § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV zu berücksichtigen.
28
Sollte die erneute Prüfung ergeben, dass der Kaufpreis neben der Übernahme der persönlichen Schulden erbracht werden sollte, hätte es außerdem zu prüfen, ob der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Die Gegenleistungen hätten dann den Wert der Grundstücke um bis zu 100 % überstiegen. Im Falle der Nichtigkeit fiele zwar der Anspruch auf Rückübertragung des Grund- stücks in die Masse, abzuziehen wären gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 InsVV aber die bestehenden Gegenforderungen.

IV.


29
Im Hinblick auf die weiteren Rügen der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:
30
1. Der Wert der Masse, die nach § 1 Abs. 1 InsVV als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters zugrunde zu legen ist, wird entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin nach oben nicht durch die Summe der Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen begrenzt (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 10).
31
2. Zu den vom Landgericht vorgenommenen Zu- und Abschlägen, soweit sie von der Schuldnerin beanstandet werden, gelten die allgemeinen Ausführungen oben unter II. entsprechend. Daraus ergibt sich:
32
a) Das Landgericht hat einen Zuschlag gewährt, weil die Schuldnerin ihr gesamtes Vermögen verschwiegen habe; dies bezieht sich ersichtlich auf die Kaufpreisforderung und das Bankguthaben. Maßgeblich für die Zubilligung eines Zuschlags ist, ob der Insolvenzverwalter zum Auffinden dieses Vermögen über das übliche Maß hinaus in Anspruch genommen worden ist. Dies hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht verkannt.
33
b) Der Insolvenzverwalter hat zwar ohnehin in dem erforderlichen Umfang die Geschäftsunterlagen einzusehen. Ob diese so umfangreich sind, dass dies einen Zuschlag rechtfertigt, ist Aufgabe tatrichterlicher Würdigung. Dabei ist zu berücksichtigen, wenn der Insolvenzverwalter, wie im vorliegenden Fall, ein gesondert vergütetes Steuerberaterbüro eingeschaltet hat. Die von der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin in Bezug genommenen Ausführungen des Insolvenzverwalters lassen indessen nicht erkennen, dass dieser hierdurch wesentlich entlastet wurde. Das Steuerberaterbüro hat hiernach lediglich den Jahresabschluss und Steuererklärungen erarbeitet, jedoch die Unterlagen nicht nach bisher unbekannten Forderungen der Schuldnerin durchsucht.
34
c) Das Landgericht hat zwar anders als das Amtsgericht in zutreffender Weise wegen der Befriedigung oder Absicherung der Gläubiger keinen Zuschlag in Höhe von 15 % zuerkannt, aber gleichwohl den vom Amtsgericht festgesetzten Gesamtzuschlag bestätigt. Darin liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Widerspruch, weil das Landgericht in einer Gesamtabwägung den angemessenen Gesamtzuschlag eigenständig festgesetzt hat.

35
d) Eine Widersprüchlichkeit liegt auch nicht vor wegen des vorgenommenen Abschlags infolge der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens. Die Bemessung des Abschlags im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Aurich, Entscheidung vom 27.04.2006 - 9 IN 15/04 -
LG Aurich, Entscheidung vom 18.12.2006 - 4 T 433/06 -
10
a) Gemäß § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Hier hat über den Antrag auf Vergütung in erster Instanz der Rechtspfleger entschieden. In einem solchen Fall ist die Kammer nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung überträgt (§ 568 Satz 2 ZPO). Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus. Es ist unerheblich, wenn der Einzelrichter ein Richter auf Probe ist. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist im Rahmen des § 568 ZPO nicht anzuwenden (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 56/02, NJW 2003, 1875 unter II. 2.).