vorgehend
Amtsgericht Frankenberg (Eder), 6 C 344/11, 21.06.2012
Landgericht Marburg, 3 T 179/12, 23.11.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 7/13
vom
29. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp, die Richterin Möhring und den Richter
Dr. Botur
am 29. Mai 2013

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über seine Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser, die Richter am Bundesgerichtshof Raebel und Vill, die Richterin am Bundesgerichtshof Lohmann und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pape wird abgelehnt. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das vorgenannte Verfahren wird abgelehnt. Die Ablehnungsgesuche des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser, die Richter am Bundesgerichtshof Raebel und Vill, die Richterin am Bundesgerichtshof Lohmann und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pape werden als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


1
Ein von dem Beklagten in einem amtsgerichtlichen Verfahren gegen den zuständigen Richter gestellter Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Be- fangenheit blieb ohne Erfolg. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Senat hat durch Beschluss vom 11. Februar 2013 die von dem Beklagten persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen und die weiteren Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Mit Schriftsätzen vom 8. und 18. März 2013 hat der Beklagte Anhörungsrüge erhoben und die an dem Beschluss vom 11. Februar 2013 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die abgelehnten Richter haben sich zu dem Gesuch geäußert; die dienstlichen Erklärungen sind dem Beklagten mitgeteilt worden. Dieser ist ferner auf seinen Antrag über die Personen der Richter, die über sein Gesuch befinden, unterrichtet worden.

II.


2
Der Ablehnungsantrag des Beklagten ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerdeinstanz durch den nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom 11. Februar 2013 beendet ist.
3
1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5). In dieser Weise verhält es sich, wenn eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) von vornherein unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09, NJW-RR 2011, 427 Rn. 17 f) und deshalb ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung ausscheidet (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417 zu § 356a StPO).
4
b) Da im Streitfall für eine weitere Sachprüfung kein Raum ist, erweist sich das Ablehnungsgesuch als unzulässig.
5
Die von dem Beklagten selbst mit Schriftsatz vom 8. März 2013 erhobene Anhörungsrüge ist - ebenso wie seine Rechtsbeschwerde - mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang. Gleiches gilt für eine gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Ebenso verhält es sich für den von dem Beklagten persönlich gestellten Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 11. Februar 2013 (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 21; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 319 Rn. 15). Sind die Anträge unzulässig und geben sie keinen Anlass für eine Fortführung des durch den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahrens, erweist sich das damit verbundene Ablehnungsgesuch ebenfalls als unzulässig. Bei dieser Sachlage kann dahin stehen, ob der Antrag auch unter den Gesichtspunkt einer pauschale Ablehnung der gesamten Richterbank unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789)
6
2. Davon abgesehen wäre das Gesuch auch in der Sache nicht begründet.

7
a) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220, 1221).
8
b) Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter scheiden im Streitfall aus. Die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen obliegt nicht den daran mitwirkenden Richtern, sondern der Geschäftsstelle, so dass etwaige dahingehende Beanstandungen nicht die zeitlich vorausgehende richterliche Sachbehandlung betreffen. Auch lässt die Entscheidungsbegründung im Blick auf die höchstrichterliche Praxis der einheitlichen Bescheidung tatsächlich und rechtlich gleichgelagerter Sachverhalte keine Befangenheit erkennen.
9
3. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Ablehnungsgesuche ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung ist aus den vorstehenden Gründen aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). Auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Gehrlein Fischer Grupp
Möhring Botur

Vorinstanzen:
AG Frankenberg, Entscheidung vom 21.06.2012 - 6 C 344/11 (1) -
LG Marburg, Entscheidung vom 23.11.2012 - 3 T 179/12 -

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StPO: Zu den Voraussetzungen einer Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

07.10.2013

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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

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5
Nachvollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (allgemeine Meinung, vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - III ZR 45/00 - NJW 2001, 1502 unter I 4, 5; BFHE 157, 494, 495 f. = BB 1990, 271 = ju- ris Tz. 10 ff.; BVerwG MDR 1970, 442; Musielak/Heinrich, ZPO 5. Aufl. § 44 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 42 Rdn. 6, jeweils m.w.N.).

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

17
Eine Erledigung des Ablehnungsgesuches im Sinne des § 47 Abs. 1 ZPO ist dem Wortsinn nach erst gegeben, wenn seine Behandlung endgültig abgeschlossen ist. Diese Auslegung ist auch zur Sicherung des verfassungsmäßigen Ranges (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) des Ablehnungsrechts geboten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 47 Rn. 1). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist deshalb geklärt, dass ein Richter grundsätzlich nicht vor rechtskräftiger Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches tätig werden darf (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754; vgl.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ARZ 1/01
vom
4. Februar 2002
in der Sache
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Februar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:
Der Antrag des Klägers, zur Entscheidung über sein Befangenheitsgesuch ein anderes Oberlandesgericht als das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Parteien, deren Rechtsvorgänger gesellschaftsrechtlich verbunden waren, streiten im wesentlichen um die Wirksamkeit von drei notariellen Auseinandersetzungsverträgen , welche ihre Erblasser im Jahr 1981 geschlossen haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und durch Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 drei namentlich genannte Richter des zuständigen 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Begründet hat er dieses Gesuch damit, daß ein Hochschullehrer, welcher im Nebenamt Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ist, ohne dem 2. Zivilsenat anzugehören, ein Rechtsgutachten "zu den Aussichten der Klage" erstattet hat. Außerdem hat er in dem gleichen Schriftsatz "die Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Oberlandesgericht, welches der Bundesgerichts-
hof bestimmen möge", beantragt; er hält es für unzumutbar, "vor diesem Gericht sein Recht zu suchen".
Die abgelehnten Richter haben dienstliche Erklärungen abgegeben, nach denen sie sich nicht für befangen halten. Auf den Hinweis, der Antrag auf Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts werde dahin interpretiert, daû der Kläger sämtliche Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne, ein solches Gesuch jedoch als unzulässig angesehen werde, hat der Kläger nicht reagiert. Die Sache ist deswegen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung zugeleitet worden.
II. Der Antrag ist unzulässig. Zutreffend hat das Berufungsgericht das Begehren, der Bundesgerichtshof möge das zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 29. Oktober 2001 zuständige Oberlandesgericht bestimmen, als pauschale Ablehnung sämtlicher Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg angesehen.
Es entspricht ständiger, vom Schrifttum geteilter Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 f. m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 42 Rdn. 3 i.V.m. § 45 Rdn. 4 m.w.N.), daû nur einzelne Mitglieder eines Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können, daû aber eine pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers oder des gesamten Gerichts rechtsmiûbräuchlich und unbeachtlich ist. Angesichts der Wirkungslosigkeit
dieses Gesuchs hätten schon die nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen die namentlich genannten drei Richter des 2. Zivilsenats berufenen Richter die Unzulässigkeit der Pauschalablehnung aussprechen können; zur Vermeidung weiterer Verzögerungen des Rechtsstreits kann aber auch der Senat dieses Gesuch zurückweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 1973 aaO m.w.N.).
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.