Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2018 - I ZR 195/15

published on 17/05/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2018 - I ZR 195/15
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Landgericht Berlin, 16 O 632/11, 19/11/2013
Kammergericht, 5 U 161/13, 15/04/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 195/15
vom
17. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:170518BIZR195.15.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schwonke, den Richter am Bundesgerichtshof Feddersen und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schmaltz werden als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Juni 2017 die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben danach das Mandat niedergelegt. Die Beklagte hat gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 persönlich eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung erhoben und außerdem einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt. Der Senat hat die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 als unzulässig verworfen; den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat er zurückgewiesen (I ZR 195/15, juris).
2
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 5. Januar 2018 den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schwonke als befangen abgelehnt, mit Schreiben vom 1. Februar 2018 auch die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch, Feddersen und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schmaltz. Sie hat die Befangenheitsgesuche mit mehreren Schreiben begründet.
3
II. Die Ablehnungsgesuche der Beklagten sind unzulässig, weil die Rechtsmittelinstanz durch den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 beendet ist. Das Ablehnungsrecht der Beklagten ist durch die von ihr erhobenen Rechtsbehelfe der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung nicht wieder aufgelebt, weil diese Rechtsbehelfe unzulässig sind und damit nicht zu einer erneuten Sachprüfung durch den Senat führen können.
4
1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5; Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3).
5
2. Aus diesen Gründen führt eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wieder auflebt. Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 4). Auch eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung lässt das durch eine verfahrensabschließende Entscheidung bereits untergegangene Ablehnungsrecht nicht wieder aufleben (BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 6 mwN).
6
3. Die im vorliegenden Verfahren von der Beklagten erhobene Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig (BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 mwN). Dies gilt entsprechend im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Gegenvorstellung (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Beklagten war auch kein Notanwalt beizuordnen, der für sie eine Anhörungsrüge hätte erheben können. Insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2017 verwiesen. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung geben deshalb keinen Anlass für eine Fortführung des mit Beschluss vom 29. Juni 2017 beendeten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Die damit verbundenen Ablehnungsgesuche erweisen sich damit ebenfalls als unzulässig.
Koch Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2013 - 16 O 632/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2015 - 5 U 161/13 -
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

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Annotations

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.