Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19

bei uns veröffentlicht am24.06.2019
vorgehend
Landgericht Tübingen, 4 O 72/18, 02.08.2018
Oberlandesgericht Stuttgart, 12 W 57/18, 15.11.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 1/19
vom
24. Juni 2019
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2019:240619BIXZB1.19.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl
am 24. Juni 2019
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. April 2019 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2019, mit dem die Rechtsbeschwerde des Antragstellers verworfen worden ist, ist unzulässig , weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für eine Anhörungsrüge gegen die Rechtsbeschwerdeentscheidung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 5). Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan.
2
Soweit der Antragsteller sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2018 erhebt, ist die Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers greift gegenüber den im Beschluss vom 9. April 2019 mitgeteilten Gründen nicht durch. Die Rechtsbeschwerde war zu verwerfen, weil der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar ist.
3
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
Kayser Lohmann Pape
Schoppmeyer Röhl
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 02.08.2018 - 4 O 72/18 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2018 - 12 W 57/18 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13

bei uns veröffentlicht am 29.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 7/13 vom 29. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Botur am 29. Mai

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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

5
Die von dem Beklagten selbst mit Schriftsatz vom 8. März 2013 erhobene Anhörungsrüge ist - ebenso wie seine Rechtsbeschwerde - mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang. Gleiches gilt für eine gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Ebenso verhält es sich für den von dem Beklagten persönlich gestellten Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 11. Februar 2013 (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 21; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 319 Rn. 15). Sind die Anträge unzulässig und geben sie keinen Anlass für eine Fortführung des durch den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahrens, erweist sich das damit verbundene Ablehnungsgesuch ebenfalls als unzulässig. Bei dieser Sachlage kann dahin stehen, ob der Antrag auch unter den Gesichtspunkt einer pauschale Ablehnung der gesamten Richterbank unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789)

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.