vorgehend
Amtsgericht Charlottenburg, 36f IN 2269/18, 05.07.2018
Landgericht Berlin, 84 T 250/18, 31.10.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 39/19
vom
13. Februar 2020
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaub-
ten Handlung in Höhe von mehr als 1.800.000 € schließen eine Stundung der
Verfahrenskosten aus.
BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - IX ZB 39/19 - LG Berlin
AG Berlin-Charlottenburg
ECLI:DE:BGH:2020:130220BIXZB39.19.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl
am 13. Februar 2020
beschlossen:
Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2018 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der am 12. November 1965 geborene Schuldner beantragte am 7. Mai 2018 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und Restschuldbefreiung. Eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse ist nicht vorhanden. Unter dem 5. Juni 2018 beantragte der Schuldner zusätzlich die Stundung der Verfahrenskosten. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Gutachters gibt es 33 Gläubiger, die Forderungen in Höhe von insgesamt 4.514.100 € gegen den Schuldner haben. Eine dieser Forderungen, diejenige des Finanzamts in Höhe von 1.837.310 €, ist eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Der Schuldner verbüßt wegen Steuerhinterziehung seit August 2017 eine mehrjährige Haftstrafe.
2
Das Insolvenzgericht hat den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten weiter.

II.


3
Dem Schuldner ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren (§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 236 ZPO).

III.


4
Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat den Antrag des Schuldners für unzulässig gehalten. Eine Stundung brauche nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann nicht gewährt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung nicht erreicht werden könne, etwa dann, wenn die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen seien. Dies sei hier der Fall. Die Forderung des Finanzamts sei eine solche aus unerlaubter Handlung. Anhaltspunkte dafür, dass die Forderung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entsprechend angemeldet werden würde, gebe es nicht. Die Forderung sei auch nicht verjährt. Allerdings gebe es keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, unter welchen Voraussetzungen eine von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung "wesentlich" sei. Nach Ansicht der Kammer komme es insoweit nicht auf einen Prozentsatz an, sondern darauf, ob die Forderung den Schuldner überfordern würde, weil ein wirtschaftlicher Neubeginn dann nicht erreicht werden könne. So liege der Fall hier. Der Schuldner könne eine Forderung in Höhe von 1.837.310 € auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erfüllen. Es reiche nicht aus, dass der Schuldner mit nur einem verbleibenden Gläubiger besser verhandeln könne als mit 33 Gläubigern.
6
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
7
a) Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO sind die Verfahrenskosten zu stunden, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und sein Vermögen nicht ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im Folgenden unterstellt werden.

8
b) Ausgeschlossen ist eine Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO dann, wenn ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Der Schuldner ist nicht wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB verurteilt worden. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist auch nicht nach § 287a Abs. 2 InsO unzulässig. Frühere Anträge des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Erteilung der Restschuldbefreiung hat es nicht gegeben.
9
c) Eine Stundung der Verfahrenskosten kann jedoch deshalb nicht bewilligt werden, weil die Restschuldbefreiung und der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Neubeginn wegen der hohen gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung offensichtlich nicht erreicht werden kann.
10
aa) Nach gefestigter Senatsrechtsprechung zu § 4a InsO in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung (fortan: InsO aF) kam eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen als den in § 4a InsO aF genannten Gründen offensichtlich nicht erreicht werden konnte. Es sollten nicht öffentliche Mittel für eine Stundung eingesetzt werden, wenn von Anfang an feststand, dass die Restschuldbefreiung letztlich versagt werden würde. Um die Entscheidung über die Stundung an leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen zu knüpfen und komplizierte Prüfungen zu vermeiden, hatte der Gesetzgeber des § 4a InsO aF einen Ausschluss der Stundung zwar nur bei Vorliegen der Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 InsO aF vorgesehen (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 20 f). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats war diese Regelung jedoch nicht abschließend. Ein Stundungsantrag war auch dann unbegründet, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen anderer Versagungsgründe gemäß § 290 Abs. 1 InsO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten zweifelsfrei feststanden. Darüber hinaus wurde eine Stundung dann nicht gewährt, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen offensichtlich nicht erreicht werden konnte, etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig war oder weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen waren (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - IX ZB 64/12, WM 2014, 468 Rn. 6; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, WM 2017, 1218 Rn. 19; jeweils mwN).
11
bb) Ob und in welchem Umfang an dieser Rechtsprechung nach der Neufassung des § 4a InsO durch Art. 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379) festgehalten werden kann, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, aaO). Für den hier in Rede stehenden Fall, dass eine Restschuldbefreiung unabhängig vom Vorliegen eines Versagungsgrundes offensichtlich nicht erreicht werden kann, weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (im Ergebnis ebenso etwa LG Hannover, NZI 2015, 816; AG Ludwigshafen, BeckRS 2016, 20164; Möhring, ZVI 2017, 289, 294 unter V. 1 (allg. zur Fortgeltung der Vorwirkungsrechtsprechung ); MünchKomm-InsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl., § 4a Rn. 18; HKInsO /Sternal, 9. Aufl., § 4a Rn. 10 mwN; Blankenburg, ZVI 2015, 239, 241 bei Fn. 26; K. Schmidt/Stephan, InsO, 19. Aufl., § 4a Rn. 14; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 5. Aufl., § 4a Rn. 22; Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 4a Rn. 40; Kübler /Prütting/Bork/Wenzel, InsO, Stand 8/19, § 4a Rn. 52; Braun/Buck, InsO, 8. Aufl., § 4a Rn. 7; krit., aber nicht insgesamt ablehnend FK-InsO/Kohte, 9. Aufl., § 4a Rn. 25; Ahrens in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 4a Rn. 56; grundsätzlich aA HambKomm -InsO/Dawe, 7. Aufl., § 4a Rn. 11; Dawe, ZVI 2014, 433, 437). Der Wortlaut des neu gefassten § 4a Abs. 1 InsO schließt eine Ablehnung der Stundung aus anderen als den in § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO genannten Gründen nicht aus. Die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs setzt sich mit der Rechtsprechung des Senats zur Sperrfrist auseinander, die nur noch eingeschränkt fortgelten soll (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, WM 2017, 1218), nicht aber mit der Rechtsprechung zur Nichterreichung des Verfahrenszwecks wegen von der Restschuldbefreiung ausgenommener Forderungen (BT-Drucks. 17/11268, S. 25; vgl. auch Möhring, ZVI 2017, 289, 292). Hätte der Gesetzgeber auch diese Rechtsprechung unterbinden wollen, wäre dies in der Neufassung des Gesetzes oder wenigstens in dessen amtlicher Begründung zum Ausdruck gekommen. Die Gründe, aus denen der Senat bisher eine Stundung für ausgeschlossen gehalten hat, wenn eine Restschuldbefreiung nicht erreichbar war, gelten weiterhin. Der Einsatz öffentlicher Mittel, der auch bei einer Stundung der Verfahrenskosten erforderlich ist, ist nur gerechtfertigt , wenn das Ziel einer Restschuldbefreiung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Neubeginns auch erreicht werden kann.
12
cc) Sehr unterschiedliche Ansichten werden dazu vertreten, unter welchen Voraussetzungen eine Stundung der Verfahrenskosten wegen von der Restschuldbefreiung ausgenommener Forderungen abgelehnt werden kann. Nach Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 18 Rn. 22, und Blankenburg, ZVI 2015, 239, 241 soll eine Ablehnung der Stundung allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ausschließlich gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen am Ver- fahren teilnehmen würden. Nach Pape/Pape, ZinsO 2017, 793, 802 soll eine nachhaltige Entschuldungsmöglichkeit unabhängig von dem konkreten Umfang der Gesamtverschuldung als unerreichbar angesehen werden, wenn mindestens drei Viertel der Gesamtverschuldung auf Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruhe. Eine Quote von 50 vom Hundert rechtfertige eine Ablehnung des Stundungsantrags hingegen nicht. Andere Autoren verlangen einen Anteil an von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen von mindestens 90 vom Hundert der angemeldeten Forderungen (etwa Kohte, aaO; Ahrens, aaO; Stephan, aaO; Gottwald/Ahrens, InsolvenzrechtsHandbuch , 5. Aufl., § 85 Rn. 8). Nach Schmidt, Privatinsolvenz, 4. Aufl., § 8 Rn. 25 soll eine Quote von einem Drittel ausgenommener Forderungen ausreichen; es reiche jedoch auch, wenn die Höhe der ausgenommenen Forderungen den Betrag von 10.000 € übersteige. Die veröffentlichten instanzgerichtlichen Entscheidungen lassen teilweise geringere Quoten ausreichen (vgl. etwa AG Hannover , ZInsO 2015, 2235: 50 vom Hundert; LG Hannover, NZI 2015, 816: 50 vom Hundert; weitere Nachweise bei AG Ludwigshafen, BeckRS 2016, 20164). In der Begründung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe hat der Schuldner auf einen Beschluss des AG Düsseldorf vom 14. August 2007 - 503 IN 301/06 verwiesen , nach welchem bereits ein Anteil von 12,5 vom Hundert von der Restschuldbefreiung ausgenommener Forderungen zu einer Versagung der Stundung geführt habe. Nach anderen Entscheidungen schadet nicht einmal ein Anteil von mehr als 75 vom Hundert an von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen (AG Göttingen, NZI 2016, 142 mwN). Wieder andere Entscheidungen stellen darauf ab, ob der Schuldner die ausgenommene Forderung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in absehbarer Zeit tilgen kann; sei dies nicht der Fall, komme es auf das Verhältnis der ausgenommenen zu den nicht ausgenommenen Forderungen nicht an (AG Düsseldorf , BeckRS 2007, 19430; AG Ludwigshafen, BeckRS 2016, 20164).

13
Ob und unter welchen Voraussetzungen das Verhältnis der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen zu den Gesamtforderungen einen tauglichen Maßstab dafür bietet, ob eine Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreicht werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Im vorliegenden Fall verbietet die absolute Höhe der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung eine Stundung der Verfahrenskosten. Eine Forderung von 1.837.310 € kann der Schuldner auch dann nicht begleichen, wenn er von seinen übrigen, noch deutlich höheren Verbindlichkeiten befreit wird. Um dies beurteilen zu können, bedarf es keiner aufwendigen Ermittlungen. Die Forderungshöhe steht fest. Der Schuldner selbst bezweifelt nicht, dass es sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt. Er behauptet auch nicht, dass er in der Lage sei, einen Betrag in dieser Größenordnung in absehbarer Zeit aufzubringen.
14
d) Demgegenüber meint die Rechtsbeschwerde, es sei durchaus offen, ob das Finanzamt als Gläubiger der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung seine Forderung überhaupt und als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anmelden werde. Ausreichende Feststellungen hierzu habe das Beschwerdegericht nicht getroffen, seien auch mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, so dass schon aus diesem Grund die Stundung zu bewilligen sei. Ein wirtschaftlicher Neubeginn sei überdies unabhängig von der Höhe der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen auch dann möglich, wenn 32 der 33 Gläubiger des Schuldners ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen könnten. Deren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen brauche der Schuldner dann nicht mehr zu fürchten. Mit dem verbleibenden Gläubiger, demFinanzamt , könne der Schuldner sodann erfahrungsgemäß ohne Probleme eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen. Er könne dann ein normales Leben führen. Eine Schufa-Eintragung erfolge bei öffentlichen Gläubigern nicht, solange keine Vermögensauskunft abgegeben werden müsse.
15
Diese Einwände sind unerheblich.
16
aa) Es kommt auf den Bestand und die Höhe der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung an. Beide stehen hier fest. Der Gläubiger hat die rechtliche Möglichkeit, seine Forderung im eröffneten Verfahren anzumelden und so - bezogen auf seine Forderung - die Erteilung der Restschuldbefreiung zu verhindern. Wie sich der Gläubiger im eröffneten Verfahren tatsächlich verhalten wird, braucht das Insolvenzgericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu ermitteln. Hinsichtlich des künftigen Verhaltens eines Dritten lassen sich nur Prognosen treffen, keine sicheren Feststellungen, auch weil der Gläubiger rechtlich nicht verpflichtet ist, sich vorab gegenüber dem Gericht oder dem Schuldner festzulegen. Ob öffentliche Gläubiger in anderen Insolvenzverfahren ihre Forderungen nicht oder nicht als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet haben, sagt nichts dazu, wie sich das Finanzamt in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners verhalten wird.
17
bb) Die Stundung der Verfahrenskosten soll dem Schuldner den Zugang zum Insolvenzverfahren ermöglichen, welches Voraussetzung einer Restschuldbefreiung ist (vgl. § 1 Satz 2 InsO). Die Entscheidung über den Stundungsantrag hat sich daran zu orientieren, ob und in welchem Umfang die Restschuldbefreiung erreicht werden kann. Es geht nicht darum, dem Schuldner , dessen Verbindlichkeiten nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, eine bessere Verhandlungsposition gegenüber seinen Gläubigern zu verschaffen. Verhandlungen mit seinen Gläubigern kann der Schuldner auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens führen.
18
cc) Verfahrensgrundrechte des Schuldners wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das als übergangen gerügte Vorbringen des Schuldners war, wie gesagt, aus Rechtsgründen unerheblich.
Kayser Gehrlein Lohmann
Schoppmeyer Röhl
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 05.07.2018 - 36f IN 2269/18 -
LG Berlin, Entscheidung vom 31.10.2018 - 84 T 250/18 -

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(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

6
a) Die Möglichkeit einer Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens soll auch Schuldnern, die diese Kosten aus ihrem Vermögen nicht aufbringen können, den Zugang zur Restschuldbefreiung und damit zu einem wirtschaftlichen Neuanfang eröffnen. Der Einsatz öffentlicher Mittel, der auch bei einer Stundung der Verfahrenskosten erforderlich ist, ist nur gerechtfertigt, wenn dieses Ziel erreicht werden kann (BT-Drucks. 14/5680 S. 11 f, 20). Das ist nicht der Fall, wenn die Restschuldbefreiung offensichtlich zu versagen ist. Um die Entscheidung über die Stundung an leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen zu knüpfen und komplizierte Prüfungen zu vermeiden , hat der Gesetzgeber einen Ausschluss der Stundung nur bei Vorliegen der Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO vorgesehen (§ 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO; BT-Drucks. 14/5680 S. 20 f). Diese Regelung ist jedoch nicht abschließend. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Stundung der Verfahrenskosten auch dann ausgeschlossen, wenn andere der in § 290 Abs. 1 InsO genannten Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung bereits in diesem Verfahrensstadium zweifelsfrei feststehen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 3 mwN). Darüber hinaus braucht eine Stundung dann nicht gewährt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen offensichtlich nicht erreicht werden kann, etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig ist oder die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, WM 2005, 472, 473; vom 21. September 2006 - IX ZB 24/06, WM 2006, 2310 Rn. 10).
19
(1) Nach dem früheren Rechtszustand ist dem Schuldner auch dann die Kostenstundung zu versagen, wenn die Voraussetzungen der § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO nicht vorliegen, aber bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner aus einem anderen Grund keine Restschuldbefreiung erlangen kann. Es sollten nicht öffentliche Mittel für eine Stundung eingesetzt werden, wenn von Anfang an zweifelsfrei feststeht, dass die Restschuldbefreiung letztlich versagt werden wird. § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO regelt die Versagung der Stundung danach nicht abschließend (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 3; vom 25. Juni 2015 - IX ZB 60/14, ZVI 2015, 458 Rn. 7). Daraus ist auch für das neue Recht abzuleiten, dass in den Fällen, in denen der Schuldner die Restschuldbefreiung erreichen kann, ihm die Kostenstundung - sofern die weiteren Voraussetzungen des § 4a InsO gegeben sind - zu gewähren ist. Der Schuldner handelt insoweit mit der Stellung der neuen Anträge nicht rechtsmissbräuchlich. Ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287a Abs. 2 InsO unzulässig, führt dies deswegen zur Unzulässigkeit des Stundungsantrags (BT-Drucks. 17/11268 S. 20 zu B. Art. 1 Nr. 1; vgl. Ahrens, aaO Rn. 256, 259). Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung hingegen nach § 287a Abs. 2 InsO zulässig, muss Kostenstundung gewährt werden, sofern die Restschuldbefreiung erreichbar ist (vgl. AG Göttingen, ZVI 2017, 68, 69; Ahrens, aaO Rn. 259).

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

19
(1) Nach dem früheren Rechtszustand ist dem Schuldner auch dann die Kostenstundung zu versagen, wenn die Voraussetzungen der § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO nicht vorliegen, aber bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner aus einem anderen Grund keine Restschuldbefreiung erlangen kann. Es sollten nicht öffentliche Mittel für eine Stundung eingesetzt werden, wenn von Anfang an zweifelsfrei feststeht, dass die Restschuldbefreiung letztlich versagt werden wird. § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO regelt die Versagung der Stundung danach nicht abschließend (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 3; vom 25. Juni 2015 - IX ZB 60/14, ZVI 2015, 458 Rn. 7). Daraus ist auch für das neue Recht abzuleiten, dass in den Fällen, in denen der Schuldner die Restschuldbefreiung erreichen kann, ihm die Kostenstundung - sofern die weiteren Voraussetzungen des § 4a InsO gegeben sind - zu gewähren ist. Der Schuldner handelt insoweit mit der Stellung der neuen Anträge nicht rechtsmissbräuchlich. Ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287a Abs. 2 InsO unzulässig, führt dies deswegen zur Unzulässigkeit des Stundungsantrags (BT-Drucks. 17/11268 S. 20 zu B. Art. 1 Nr. 1; vgl. Ahrens, aaO Rn. 256, 259). Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung hingegen nach § 287a Abs. 2 InsO zulässig, muss Kostenstundung gewährt werden, sofern die Restschuldbefreiung erreichbar ist (vgl. AG Göttingen, ZVI 2017, 68, 69; Ahrens, aaO Rn. 259).

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

19
(1) Nach dem früheren Rechtszustand ist dem Schuldner auch dann die Kostenstundung zu versagen, wenn die Voraussetzungen der § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO nicht vorliegen, aber bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner aus einem anderen Grund keine Restschuldbefreiung erlangen kann. Es sollten nicht öffentliche Mittel für eine Stundung eingesetzt werden, wenn von Anfang an zweifelsfrei feststeht, dass die Restschuldbefreiung letztlich versagt werden wird. § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO regelt die Versagung der Stundung danach nicht abschließend (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 3; vom 25. Juni 2015 - IX ZB 60/14, ZVI 2015, 458 Rn. 7). Daraus ist auch für das neue Recht abzuleiten, dass in den Fällen, in denen der Schuldner die Restschuldbefreiung erreichen kann, ihm die Kostenstundung - sofern die weiteren Voraussetzungen des § 4a InsO gegeben sind - zu gewähren ist. Der Schuldner handelt insoweit mit der Stellung der neuen Anträge nicht rechtsmissbräuchlich. Ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287a Abs. 2 InsO unzulässig, führt dies deswegen zur Unzulässigkeit des Stundungsantrags (BT-Drucks. 17/11268 S. 20 zu B. Art. 1 Nr. 1; vgl. Ahrens, aaO Rn. 256, 259). Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung hingegen nach § 287a Abs. 2 InsO zulässig, muss Kostenstundung gewährt werden, sofern die Restschuldbefreiung erreichbar ist (vgl. AG Göttingen, ZVI 2017, 68, 69; Ahrens, aaO Rn. 259).

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.