Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2011 - IV ZR 17/10

published on 25/05/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2011 - IV ZR 17/10
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Amtsgericht Lebach, C 462/08, 30/12/2008
Landgericht Saarbrücken, 14 S 1/09, 22/12/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 17/10
vom
25. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 3 Abs. 1 c ARB 94/2000)
Eine Auseinandersetzung über Ausgleichsansprüche gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2
BGB wegen bergbaubedingter Erschütterungen fällt nicht unter den Risikoausschluss
für "Bergbauschäden" i.S. von § 3 Abs. 1 c ARB 94/2000.
BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - IV ZR 17/10 - LG Saarbrücken
AG Lebach
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann
und die Richterin Dr. Brockmöller
am 25. Mai 2011

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken vom 22. Dezember 2009 als unzulässig zu verwerfen , soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 € wendet und sie im Übrigen durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.

Gründe:


1
I. Die Klägerin zu 1 unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung , in der ihr Ehemann, der Kläger zu 2, mitversichert ist und der die ARB-RU 2000 zugrunde liegen. Danach gewährt die Beklagte den Klägern Versicherungsschutz unter anderem für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben. Weiter enthalten die Bedingungen einen dem § 3 Abs. 1c ARB 94/2000 entsprechenden Risikoausschluss , wonach kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden besteht.
2
Die Kläger begehren von der Beklagten Deckungsschutz für eine beabsichtigte Klage gegen die … AG, mit der sie Ausgleichsansprüche gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen bergbaubedingter Erschütterungen geltend machen wollen, die ihr Grundstück beeinträchtigen. Ferner verlangen sie Erstattung vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten.
3
Die Beklagte hat sich auf den Risikoausschluss nach § 3 Abs. 1c ARB-RU 2000 berufen.
4
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit der sie weiterhin Klageabweisung erstrebt.
5
II. Die Revision ist unzulässig, soweit die als Nebenforderung geltend gemachten Anwaltskosten betroffen sind. Das Berufungsgericht hat bezüglich dieses abtrennbaren Teils des Streitgegenstandes die Berufung als unzulässig angesehen. Damit setzt sich die Revision nicht auseinander , so dass es insoweit an der notwendigen Begründung gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO fehlt und die Revision gemäß § 552 ZPO zu verwerfen ist.
6
III. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision gemäß § 552a ZPO erfüllt.
7
1. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben.
8
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist vielmehr, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist, die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2 b) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich , klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291).
9
Dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der allein im Streit befindlichen Frage, ob die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 906 Abs. 2 BGB für vom Bergbau ausgehende Erschütterungen unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 1c ARB 94/2000 fällt, erfüllt sein könnten, ist nicht ersichtlich.
10
2. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
11
a) Die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist eine Wahrnehmung dinglicher Rechte, da dieser Anspruch Ausfluss des Eigentums am Grundstück ist. Die Interessenwahrnehmung aus dinglichen Rechten umfasst Ansprüche aller Art, die aus dem dinglichen Recht entstehen können (Senatsurteil vom 5. Februar 1992 - IV ZR 94/91, für den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB). Dagegen wendet sich die Revision nicht.
12
b) Die Ausschlussklausel nach § 3 Abs. 1c ARB-RU 2000 greift nicht ein.
13
Die Auslegung des in ihr enthaltenen Begriffs der Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden i.S. von § 3 Abs. 1c ARB 94/2000 richtet sich danach, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85).
14
aa) Ein solcher Versicherungsnehmer wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn ein Sprachgebrauch des täglichen Lebens, nicht etwa eine Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. Vorbem. III Rn. 9 m.w.N.), maßgebend ist. Verbindet allerdings die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff, ist anzunehmen , dass darunter auch die Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen. Dies trifft indes nicht für den auch in der Umgangssprache verwendeten Begriff von "Schäden" zu, der nicht eindeutig in den Bereich der Rechtssprache verweist, weil es dort keinen in seinen Konturen eindeutig festgelegten Schadenbegriff gibt (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 186 zum "Schadensersatz"). Die Reichweite der Klausel wird deshalb insbesondere nicht durch den Begriff des Bergschadens im Sinne der Legaldefinition des § 114 BBergG bestimmt.
15
bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rn. 10 m.w.N.).
16
Dies zugrunde gelegt, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer von "Bergbauschäden" nur ausgehen, wenn sich diese in Form von unmittelbaren Sachschäden in bleibender Weise "an" seinem Eigentum oder sonstigen dinglichen Recht manifestiert haben und mittelbare Beeinträchtigungen durch vom Bergbau ausgehende Emissionen nicht als von der Klausel erfasst ansehen. Denn sowohl in der Rechtssprache als auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden unmittelbare Schäden an einem Recht oder Rechtsgut selbst und mittelbare Beeinträchtigungen (Vermögensfolgeschäden) unterschieden (Senatsurteil vom 11. Dezember 2002, aaO S. 188). Somit legt schon der Wortlaut der Klausel es nahe , nur mit Substanzbeeinträchtigungen verbundene Schäden unter den Begriff der "Bergbauschäden" im Sinne der Ausschlussklausel zu fassen.
17
cc) Zu einem anderen Ergebnis gelangt der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch dann nicht, wenn er den Sinn und Zweck der Klausel in den Blick nimmt. Insoweit wird er erkennen, dass der Versicherer jedenfalls für Kostenrisiken nicht einstehen will, die sich aus Auseinandersetzungen wegen Substanzschäden infolge von Bergbaumaßnahmen ergeben, zum einen weil dieses Risiko nur schwer überschaubar ist, zum anderen weil eine nur kleine, regional begrenzte Anzahl von Versicherungsnehmern von diesem Risiko betroffen ist. Dass die weit überwiegende Zahl der niemals gefährdeten Versicherungsnehmer mit ihren Beiträgen auch dieses Risiko deckt, ist nicht der Sinn der Risikogemeinschaft (Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 3 ARB 2000 Rn. 31; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2005, 397; vgl. ferner Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02, VersR 2003, 454 zur so genannten Baurisikoklausel).
18
Dass dies aber in gleicher Weise für Auseinandersetzungen über Ausgleichsansprüche wegen duldungspflichtiger Immissionen gelten soll, erschließt sich ihm nicht. Beeinträchtigungen durch Immissionen sind nicht allein bergbautypisch. Die Duldungspflicht, Einwirkungen wie die Zuführung unwägbarer Stoffe oder Erschütterungen nach § 906 Abs. 1 BGB hinnehmen zu müssen, trifft viele Grundstückseigentümer in der Nachbarschaft landwirtschaftlicher, gewerblicher oder industrieller Betriebe. Von diesem Risiko ist keineswegs nur eine regional begrenzte Anzahl von Versicherungsnehmern betroffen. Es ist deshalb auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Klausel für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ersichtlich, dass das Risiko der Auseinandersetzung über hieraus resultierende Ausgleichsansprüche vom Deckungsschutz ausgenommen sein soll.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:
AG Lebach, Entscheidung vom 30.12.2008- 3A C 462/08 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.12.2009- 14 S 1/09 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.

(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht

1.
ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
2.
ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen entsteht,
3.
ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können,
4.
ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
5.
ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.