Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07

bei uns veröffentlicht am24.06.2009
vorgehend
Amtsgericht Westerstede, 22 C 266/06, 10.11.2006
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 13 S 799/06, 30.03.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 110/07
vom
24. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin
Harsdorf-Gebhardt
am 24. Juni 2009

beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 30. März 2007 nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:


1
I. Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung , die er seit Mai 2004 bei der Beklagten hält.
2
Nach § 2 f der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden ARB 2000 umfasst der Versicherungsschutz "Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten". Der Kläger führte vor dem Sozialgericht einen Prozess wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Erstattung der hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 379,09 € verweigert die Beklagte unter Berufung auf § 3 (3) f ARB 2000. Danach besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "in Verfahren aus dem Bereich des Asyl-, Ausländer- und Sozialhilferechts".

3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
4
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen insgesamt nicht vor.
5
1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
6
a) Es hat, ohne dies allerdings auszuführen, den von dem Kläger vor dem Sozialgericht geführten Prozess wegen Leistungen nach dem SGB II zutreffend dem Sozialgerichts-Rechtsschutz nach § 2 f ARB 2000 zugeordnet. Dem steht nicht entgegen, dass das SGB II nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages am 1. Januar 2005 in Kraft trat und erst seitdem die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG über Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden haben (Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302). Die Klausel des § 2 f ARB 2000 ist so zu verstehen, dass auch erst nach Beginn des Versicherungsverhältnisses den Sozialgerichten zugewiesene Streitigkeiten grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen.
7
Allgemeine aa) Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 153, 182, 185 f.; 123, 83, 85, jeweils m.w.N.).
8
bb) Ein verständiger Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Die Formulierung "Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten" versteht er so, dass ihm die Beklagte Versicherungsschutz grundsätzlich für alle in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallenden Streitigkeiten gewährt, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Dabei stellt er nicht darauf ab, ob die Sozialgerichte für Streitigkeiten der in Rede stehenden Art schon bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages zuständig waren. Eine derartige Einschränkung ist dem Versicherungsnehmer nicht erkennbar und wird im Übrigen von der Beklagten selbst nicht geltend gemacht. Der Versicherungsnehmer darf daher annehmen , dass es darauf ankommt, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten bei Prozessbeginn eröffnet ist.
9
Entgegen b) der Ansicht der Revision greift der Leistungsausschluss in § 3 (3) f ARB 2000 zugunsten der Beklagten nicht ein. Denn für den Kläger war bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht erkennbar , dass ein sozialgerichtlicher Prozess wie der später von ihm geführte vom Versicherungsschutz nicht umfasst sein sollte.
10
aa) Risikoausschlussklauseln sind eng und nicht weiter auszulegen , als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGHZ 153, 182, 187 f.; Senatsurteile vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 1; vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - VersR 2002, 1503 unter 2 a; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 172/99 - VersR 2000, 963 unter II 2 b, jeweils m.w.N.). Mit Rücksicht darauf ist jedenfalls bei der Auslegung von Risikoausschlussklauseln auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.
11
bb) Ausgehend davon kommt es hier nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II im weiteren Sinne dem von dem Ausschlusstatbestand in § 3 (3) f ARB 2000 erfassten Sozialhilferecht zuzurechnen sind. Da der Kläger den Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten im Jahre 2004 abschloss , ist maßgeblich, wie der Begriff des "Sozialhilferechts" zu diesem Zeitpunkt von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verstanden wurde. Seinerzeit galten noch das Arbeitsförderungsgesetz und das Bundessozialhilfegesetz. Letzteres beinhaltete aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers das Sozialhilferecht, das jedenfalls im engeren Sinne seit dem 1. Januar 2005 in dem mit "Sozialhilfe" überschriebenen SGB XII geregelt ist. Dass auch die in dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitsuchende als Sozialhilfeleistung im weiteren Sinne angesehen werden könnte, war für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Jahre 2004 nicht vorhersehbar. Er brauchte nicht anzunehmen, dass spätere Änderungen des Sozialhilferechts und dessen etwaige Erstreckung auf Arbeitslose zu einer Einschränkung des Rechtsschutzversicherungsschutzes führen könnten. Dies gilt umso mehr, als sowohl der allgemeine als auch der juristische Sprachgebrauch künftige Gesetzesänderungen nicht vorwegnehmen kann. Die Revision verkennt mit der von ihr befürworteten Auslegung der Risikoausschlussklausel, dass Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu Lasten des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen. Da der Versicherer über die inhaltliche Gestaltung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen entscheidet , trägt er auch das Risiko, dass sein Regelwerk durch gesetzliche Neuregelungen überholt oder lückenhaft wird. Mit dieser Risikoverteilung ist es unvereinbar, Allgemeine Versicherungsbedingungen einer geänderten Rechtslage automatisch anzupassen und für den Versicherungsnehmer nicht vorhersehbare Tatbestände einem Risikoausschluss zuzuordnen.
12
Da 2. die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob Streitigkeiten wegen Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II dem Sozialhilferecht im Sinne der Ausschlussklausel des § 3 (3) f ARB zuzuordnen sind, hier nicht zu entscheiden ist, hat die Sache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO erforderlich. Der vorliegende Einzelfall gibt mangels Entscheidungserheblichkeit der vorgenannten Frage keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung der Klausel aufzustellen.
13
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Juli 2009.

Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Hinweis: Die Revision ist zurückgenommen worden.
Vorinstanzen:
AG Westerstede, Entscheidung vom 10.11.2006 - 22 C 266/06 (VI a) -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 30.03.2007 - 13 S 799/06 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2002 - IV ZR 248/01

bei uns veröffentlicht am 25.09.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 248/01 Verkündet am: 25. September 2002 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ____________

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2004 - IV ZR 170/03

bei uns veröffentlicht am 29.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 170/03 Verkündet am: 29. September 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ARB 94 § 3
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10

bei uns veröffentlicht am 25.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 201/10 Verkündet am: 25. Juli 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 B

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2012 - IV ZR 10/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 10/11 Verkündet am: 10. Oktober 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2011 - IV ZR 17/10

bei uns veröffentlicht am 25.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 17/10 vom 25. Mai 2011 in dem Rechtsstreit nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 3 Abs. 1 c ARB 94/2000) Eine Auseinandersetzung über Ausgleichsanspr

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09

bei uns veröffentlicht am 25.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 59/09 Verkündet am: 25. Mai 2011 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 540 Abs.

Referenzen

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 170/03 Verkündet am:
29. September 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
ARB 94 § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb)
Der Leistungsausschluß in § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 (Baufinanzierungsklausel
) setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus.
Auf den genauen Errichtungsstand bei dem Erwerb der Immobilie kommt es nicht
an, sondern darauf, daß der Erwerbsvorgang nicht losgelöst von der Planung und
Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils ist.
BGH, Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer bei de r Beklagten genommenen Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige , der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1994 (ARB 94) der Beklagten zugrunde liegen.
Aufgrund notariellen Kaufvertragsangebotes vom 28. November 1996 erwarben der Kläger und seine Ehefrau als Ersterwerber eine Neubaueigentumswohnung. In dem Vertrag ist unter anderem folgendes vereinbart :

"§ 2 Verkauf … Der Vertragsgegenstand befindet sich in einem Neubau, der - bis auf die Außenanlagen - im November 1996 fertiggestellt wird. … § 5 Gewährleistung 1. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers richten sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche in bezug auf Mängel am Bauwerk beträgt somit fünf Jahre ab Besitzübergang. Zusätzlich tritt die Verkäuferin … eventuelle Gewährleistungsansprüche gegen Unternehmer, Handwerker und sonstige am Bauwerk Beteiligte an den Käufer ab, … ." Der Erwerb der Eigentumswohnung wurde über die D. B. B. AG (Bausparkasse) finanziert.
Der Kläger möchte gegen die Bausparkasse Schadense rsatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Darlehensvergabe gerichtlich geltend machen. Er wirft ihr vor, Risiken im Zusammenhang mit den zu erzielenden Mieteinkünften bei weit überhöht kalkulierten Nettomieten verschwiegen, ihn arglistig getäuscht und mit dem Verwalter des Mietpools kollusiv zusammengewirkt zu haben. Die Beklagte verweigert Deckungsschutz unter Bezugnahme auf den Risikoausschluß in § 3 (1) d) dd) ARB 94. § 3 ARB 94 - soweit hier von Interesse - lautet:

"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in (1) ursächlichem Zusammenhang mit …
d) … bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich imEigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, … dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben." Der Kläger meint, für den Risikoausschluß fehle es an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Rechtsstreitigkeit und konkreter Bauleistung. Die Pflichtverletzungen der Bausparkasse fielen in den Bereich des Bankenrechts.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Deckun gsschutzklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht gelangt bei der Auslegung der Klausel zu dem Ergebnis, daß der Risikoausschluß - im Gegensatz zu dem in § 4 (1) k ARB 75 - bei der Baufinanzierung auch dann eingreift, wenn sich lediglich das Finanzierungsrisiko, nicht aber ein besonderes Baurisiko verwirklicht.
Der Rechtsstreit mit der Bausparkasse stehe in ein em inneren sachlichen Zusammenhang mit dem ausgeschlossenen Finanzierungsrisiko. Dazu gehöre auch eine unzutreffende Einschätzung der Amortisation der Kreditaufnahme aufgrund von Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen , wie sie der Kläger der Bausparkasse vorwirft.
Die Finanzierung betreffe trotz der Bezeichnung de s Geschäfts als Kaufvertrag ein Vorhaben gemäß § 3 (1) d) bb) ARB 94. Nach der vertraglichen Vereinbarung sei von einer Verpflichtung des Veräußerers auf Erstellung eines Bauwerks auszugehen. Solche Verträge mit Herstellungsverpflichtung , bei denen sich Sachmängelansprüche des Erwerbers nach Werkvertragsrecht richten, gehörten zu dem Bereich der "Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen".
Ein innerer Zusammenhang mit einem klassischen Bau risiko müsse bei § 3 (1) d) dd) ARB 94 nicht bestehen. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei erkennbar, daß Versicherungsschutz insgesamt für die als riskant angesehene Baufinanzierung versagt werden solle.

II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
Der Kläger fühlt sich über den Wert der von ihm al s Kapitalanlage erworbenen Eigentumswohnung getäuscht aufgrund wahrheitswidriger Angaben zu den erzielbaren Mieteinnahmen und damit zur Wirtschaftlichkeit des Anlagemodells. Er möchte Ersatz für die ihm entstandenen Vermögenseinbußen wegen pflichtwidriger Aufklärung und Beratung durch die Bausparkasse über die Ertragsfähigkeit des von ihr finanzierten Anlageobjektes. Für dieses Schadensersatzbegehren, das er gegen die Bausparkasse gerichtlich durchsetzen möchte, hat die Beklagte keine Leistungen zu erbringen. Die Gewährung von Rechtsschutz ist für die Wahrnehmung solcher rechtlichen Interessen gemäß § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 ausgeschlossen.
Das ergibt die Auslegung der Klausel.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgeme ine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, daß der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten

Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, daß sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGHZ 65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a und ständig).
2. Danach ist die Klausel wie folgt auszulegen:

a) Ausgehend vom Wortlaut erkennt der Versicherung snehmer, daß der ihm für Ersatzansprüche der geltend gemachten Art nach dem vereinbarten Versicherungsschutz zunächst allgemein zugesagte Rechtsschutzanspruch (§§ 1, 2, 25 ARB 94) durch den in § 3 ARB 94 enthaltenen Katalog der "Ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten" wieder eingeschränkt werden soll. Versicherungsschutz soll bei den im einzelnen umschriebenen Rechtsangelegenheiten bzw. Risiken nicht bestehen , der Rechtsschutz wird insoweit ausgeschlossen.

b) Bei Durchsicht des Ausschlußkataloges wird er i m Falle des Erwerbs einer Neubaueigentumswohnung auf § 3 (1) d) ARB 94 gewiesen. Die dort unter aa) bis dd) näher ausgestalteten Risikoausschlüsse für rechtliche Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art und die sie begleitenden Vorgänge können allein einschlägig sein, wenn - was ihnen gemeinsam ist - ein ursächlicher Zusammenhang mit der betreffenden Rechtsstreitigkeit besteht (vgl. Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 3 ARB 94/2000 Rdn. 2, 6). Damit verfolgt § 3 (1) d) ARB 94 den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren

rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter dd) gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2, zu § 4 (1) k ARB 75; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 m. Anm. Armbrüster, EWiR 2002, 551).

c) Bei einem in Aussicht genommenen Rechtsstreit m it einem den Erwerb einer Eigentumswohnung finanzierenden Kreditgeber wird der Blick des Versicherungsnehmers direkt auf den Ausschluß unter dd) gelenkt , der bereits seinem Wortlaut nach Finanzierungsstreitigkeiten erfassen soll, wenn sie sich auf ein Vorhaben beziehen, das in den drei vorherigen Risikoausschlüssen aufgeführt ist. Dabei wird er sogleich vor allem den Ausschluß unter bb) in Betracht ziehen, der mit der Planung und Errichtung von Gebäuden, die ein Versicherungsnehmer erwerben will, Vorhaben umschreibt, die einen deutlichen Bezug zu dem Erwerb von neu zu errichtenden Eigentumswohnungen aufweisen. Dagegen hat er keine Veranlassung, den Finanzierungsstreit unmittelbar und allein auf den Ausschluß unter bb) zu beziehen, denn ihm muß nach dem Klauseltext der für Finanzierungsangelegenheiten gedachte Ausschluß unter dd) als die spezielle Regelung erscheinen gegenüber dem allgemein alle Planungs- und Errichtungsangelegenheiten ansprechenden Ausschluß unter bb). Der Risikoausschluß unter dd) tritt mithin für ihn erkennbar selbständig neben die Grundstückerwerbs- und Baumaßnahmen im eigentlichen Sinn erfassenden Ausschlüsse unter aa) bis cc) und dehnt den Ausschlußbereich auf damit zusammenhängende Finanzierungsangelegenheiten ausdrücklich aus.

aa) Bei der Finanzierungsklausel unter dd) wird de m verständigen Versicherungsnehmer sodann die weite Fassung dieses Ausschlusses vor Augen geführt. Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Finanzierung solcher Vorhaben werden schlechthin ausgeschlossen. Nach dem klaren Wortlaut, der Einschränkungen weder vorsieht noch sonst dafür einen Anhalt bietet, fallen alle Streitigkeiten mit dem finanzierenden Kreditinstitut unter die Ausschlußklausel. Unerheblich ist danach insbesondere, ob der Streit seine Grundlage in dem baurechtlichen Verhältnis selbst oder lediglich in dem Kreditvertrag findet. Der Ausschluß greift, sofern nur der geforderte bloße ursächliche Zusammenhang mit der Finanzierung des Vorhabens besteht; die Klausel knüpft diesen Zusammenhang an die Finanzierung der Baumaßnahme und nicht mehr an das Bauvorhaben selbst (vgl. Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 d; ders. VersR 1997, 394, 397).
bb) Für eine einschränkende Auslegung dieser Klaus el dahin, daß der Rechtsstreit sich als Verwirklichung des typischen Baurisikos darstellen müsse, ist danach kein Raum (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2002, 418; offen gelassen in OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 247; Prölss/Martin/ Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 3 ARB 94 Rdn. 3). Bei anderer Interpretation - wie sie die Revision fordert - blieben für den erkennbar gewollten umfassenden Ausschluß der Baufinanzierungsrisiken allenfalls die wenigen Fallgestaltungen, in denen die Finanzierungsmodalität, um die gestritten wird, unmittelbar mit den Bauleistungen zusammenhängt, wie dies etwa bei einer Auseinandersetzung um eine Auszahlung nach Baufortschritt angenommen werden könnte (vgl. OLG Hamm VersR 2000, 630; OLG Bamberg VersR 1995, 529; Maier, VersR 1997, 394, 397). Der um Ver-

ständnis bemühte Versicherungsnehmer kann aber bei der sprachlichen Gestaltung dieser Klausel und ihrem erkennbaren Zweck vernünftigerweise nicht die Erwartungshaltung entwickeln, Rechtsschutz für alle Finanzierungsstreitigkeiten zugesagt bekommen zu haben, es sei denn, sie seien Ausdruck des spezifischen Baurisikos.
Das gilt auch mit Blick auf das Gebot, Risikoaussc hlußklauseln eng auszulegen. Es kann dahinstehen, ob für die jeweiligen Risikoausschlüsse unter aa) bis cc) separat weiterhin ein Bezug zu dem spezifischen Baurisiko zu verlangen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO zu § 4 (1) k ARB 75; OLG Köln VersR 1998, 1013; OLG Stuttgart NVersZ 2001, 373; Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 b m.w.N.). Die Ausgestaltung der Finanzierungsklausel unter dd) gibt für ein solches Verständnis keine Grundlage. Das Finanzierungsrisiko ist vom Versicherungsschutz ausgenommen, auch wenn das spezifische Baurisiko im konkreten Streit nicht berührt wird.
cc) Daraus ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer mit der vom Senat verlangten Deutlichkeit (vgl. Urteil vom 19. Februar 2003 aaO unter II 2 b), daß auch aus seiner Sicht nach den ARB 94 bei mißglückten Immobilien-Kapitalanlagen für Auseinandersetzungen , die sich auf den Vorwurf fehlerhafter Finanzierungsberatung durch das Kreditinstitut gründen, Rechtsschutz nicht gewährt wird. Das schließt vor allem auch dann Versicherungsschutz aus, wenn die Aufklärung des Finanzierungsinstituts über mögliche Risiken bei den zu realisierenden Renditen fehlerhaft gewesen sein soll (vgl. Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 d).

Diese Auslegung hat auch das Berufungsgericht zutr effend herausgearbeitet. Sie beruht nicht etwa, wie die Revision meint, auf einer vergleichenden Betrachtung mit der Vorgängerklausel in den ARB 75, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer aber nicht kennt, sondern allein auf den Erkenntnismöglichkeiten bei umsichtiger Beschäftigung mit dem Klauselwerk seines Versicherungsvertrages (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2).
3. Nach dieser Auslegung fällt das Rechtsschutzbeg ehren des Klägers unter den Risikoausschluß des § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94. Auf die Erwägungen der Revision und der Revisionserwiderung zu dem Risikoausschluß in Verbindung mit einem Grundstückserwerb gemäß aa) der Klausel kommt es daher nicht an. Der Erwerb der Eigentumswohnung ist ein Vorhaben nach bb) der Klausel, das die Bausparkasse finanziert hat.

a) Im Sinne dieses Risikoausschlusses war die Eige ntumswohnung des Klägers als Gebäude, das der Versicherungsnehmer zu erwerben beabsichtigte, vom Veräußerer zu planen und zu errichten. Der notarielle Erwerbsvertrag läßt - vor allem mit Blick auf die Beschreibung des Vertragsgegenstandes in § 2 und die Festlegung der Gewährleistungsansprüche in § 5 - keine Zweifel, daß die Veräußererseite die Verpflichtung übernommen hat, die gesamte Neubauanlage und damit auch das vom Versicherungsnehmer zu erwerbende Sonder- und Gemeinschaftseigentum an der von ihm gewählten Eigentumswohnung herzustellen.
Daß ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kei ne besonderen Kenntnisse besitzen muß über die materiell-rechtliche Einordnung von

Erwerbsverträgen dieser Art einerseits und ihre werkvertragliche Einbindung andererseits, steht dem - anders als die Revision meint - nicht entgegen. Entscheidend ist, daß er der Vereinbarung entnehmen kann - worauf die Revisionserwiderung zu Recht abstellt -, daß der Veräußerer verpflichtet ist, für die vertragsgerechte Errichtung des Gebäudes, das er erwerben will, zu sorgen, und daß ihm daraus Ansprüche auf vollständige Erfüllung sowie - im Fall von Baumängeln - Gewährleistung zustehen. Erwerbsverträge mit Herstellungsverpflichtung dieser Art werden daher nach allgemeiner Ansicht den Bauvorhaben im Sinne dieses Risikoausschlusses zugeordnet (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1993 - IV ZR 87/93 - VersR 1994, 44; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s 1994, 423).

b) Auf den genauen Errichtungsstand der Immobilie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. darauf, ob sie schon fast oder vollständig fertiggestellt war, kommt es hier nicht an. Maßgeblich ist, daß es sich nicht um einen isolierten Erwerb handelt, unabhängig von Baumaßnahmen der vorgenannten Art. Der Bezug zu einer solchen Baumaßnahme entfällt bei Erwerbsverträgen mit entsprechender Herstellungsverpflichtung nicht bereits zwangsläufig mit der Fertigstellung des Objektes insgesamt oder auch nur des zu erwerbenden Objektteiles. Für den verständigen Versicherungsnehmer bleibt zunächst die Eigenschaft als Bauvorhaben im Sinne der Klausel erhalten unabhängig davon, ob er den Erwerbsvertrag in einem Zeitpunkt abschließt, in dem mit der Erstellung noch nicht begonnen worden ist, noch erhebliche oder auch nur geringe (Rest-)Arbeiten ausstehen oder die Arbeiten bereits abgeschlossen sind. Der Erwerbsvorgang darf nur nicht losgelöst von der Planung und Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteiles sein (vgl. BGH, Urteil vom

10. November 1993 aaO; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s 2000, 423; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 und NJW-RR 2003, 247; Harbauer /Maier, aaO Rdn. 6 b). Wo die Grenze im einzelnen zu ziehen ist, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Unstreitig war das Bauvorhaben bei Vertragsschluß noch nicht abgeschlossen und der Bezug zu seiner Errichtung und der sich daraus für die Vertragsparteien ergebenden werkvertraglichen Rechte und Pflichten ist in dem Erwerbsvertrag verbindlich festgelegt.

c) Entgegen der Auffassung der Revision spielt es ferner keine Rolle, daß der Erwerber auf die Errichtung des Bauwerks keinen Einfluß nehmen konnte und das Darlehen nur dazu diente, den "Kaufpreis für den Erwerb eines von einem Dritten errichteten Gebäudes oder Gebäudeteiles aufzubringen".
Der Risikoausschluß knüpft nicht an die Eigenschaf t des Versicherungsnehmers als Bauherren an, sondern an die - wie vorstehend unter II. 2. c) aa) ausgeführt - Finanzierung von Bauvorhaben. Eine solche Finanzierung setzt nicht etwa voraus, daß der Kreditbetrag selbst als Entgelt für die Bauleistung verwendet wird. Nur das "Vorhaben" muß finanziert werden. Das ist aber auch der Fall, wenn mit dem Darlehensbetrag das vom Darlehensnehmer erworbene Bauobjekt bezahlt wird. Finanzierungsangelegenheiten bei Erwerbsvorgängen, die die entsprechende Erstellung von Baulichkeiten mit enthalten, sollen nach der dem Versicherungsnehmer vorgegebenen Ausschlußklausel vom Rechtsschutz ausgenommen werden. Der Versicherer will diese Risiken mit ihrem nicht unerheblichen Streitpotential für verhältnismäßig wenige der bei ihm rechtsschutzversicherten Versicherungsnehmer nicht übernehmen. Das wird

dem verständigen Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Lektüre dieser Klausel auch bewußt. Bei Kapitalanlagen dieser Art sind daher auch Finanzierungsstreitigkeiten, wie sie zwischen dem Kläger und der Bausparkasse bestehen, von der Rechtsschutzversicherung ausgenommen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 248/01 Verkündet am:
25. September 2002
Heinekamp,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AVB für Rechtsschutzversicherung § 4 (1) a) (ARB 94)
Als ein Ereignis im Sinne von § 4 (1) a) ARB 94 kommen nur Ursachen in Betracht
, die von dem in Anspruch genommenen Haftpflichtigen zurechenbar gesetzt
worden sind und den Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich gemacht
haben.
BGH, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
am Bundesgerichtshof Seiffert als Vorsitzenden, den Richter
Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius, die Richter Wendt und Felsch
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2002

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. September 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz aufgrund eines am 1. April 1999 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages , dem die ARB 94 (vgl. VerBAV 1994, 97) zugrunde liegen. Danach war u.a. Schadensersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vereinbart, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen (§ 2 a ARB 94). Die Parteien streiten über die Auslegung von § 4 (1) a) ARB 94; die Bestimmung lautet:
"(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles


a) im Schadensersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem er- sten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll; ...
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. ..."
In der Sendung "R " vom 13. Dezember 1999 berichtete der S. über den Geflügelzuchtbetrieb und die Geflügelschlachterei der Klägerin. Dabei wurden die Art der Tierhaltung, die von dem Betrieb ausgehenden Emissionen und die schon seit Jahren gegen ihn gerichteten Demonstrationen von Anwohnern und Tierschützern dargestellt. Die Berichterstattung bezog mithin auch Ereignisse aus der Zeit vor Abschluß des Versicherungsvertrages am 1. April 1999 ein. Wegen falscher geschäftsschädigender Äußerungen verlangt die Klägerin mit einer Klage beim Landgericht Mainz Schadensersatz vom S. . Die Beklagte hat eine Deckungszusage verweigert, weil ein vorvertraglicher Versicherungsfall vorliege.
Das Landgericht hat die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, für die Schadensersatzklage Versicherungsschutz zu gewähren. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision war zurückzuweisen, weil die Vorinstanzen jedenfalls im Ergebnis der Klage mit Recht stattgegeben haben.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist § 4 (1) a) ARB 94 zu weit gefaßt. Nach dem Wortlaut sei Vorvertraglichkeit anzunehmen, wenn für den Schaden auch nur ein entferntes, vor Vertragsschluß liegendes Ereignis mitursächlich geworden sei, selbst wenn diese Ursache nicht von dem in Anspruch genommenen Haftpflichtigen gesetzt worden sei. Es sei aber absurd anzunehmen, daß kein Rechtsschutz für einen Verkehrsunfall gewährt werden solle, der sich nach Vertragsschluß zugetragen habe, aber darauf zurückzuführen sei, daß die Bremsen wegen eines schon vor Abschluß des Versicherungsvertrages vorhandenen Produktionsfehlers versagt hätten. Ein sinnvolles Ergebnis könne im vorliegenden Fall nur durch eine gesetzesähnliche Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gewonnen werden. Nach § 14 (1) ARB 75 habe bei Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadensereignisses gegolten. Um zu vermeiden , daß ein Versicherungsnehmer, der einen Schadensfall schon mehr oder weniger voraussehe, noch Rechtsschutz dafür erlangen könne , sei die Neuregelung in § 4 (1) a) ARB 94 getroffen worden. Aus dieser Entstehungsgeschichte folge, daß vom Versicherungsschutz nur Fälle hätten ausgenommen werden sollen, in denen der Haftungstatbestand von einer bestimmten, später vom Versicherungsnehmer in Anspruch genommenen Person bereits vor Abschluß des Versicherungsvertrages verwirklicht worden sei und nur die konkreten Auswirkungen

des Haftungstatbestandes erst nach Vertragsschluß eingetreten seien. Dagegen erfordere der Zweck des § 4 (1) a) ARB 94 nicht, Versicherungsschutz auch in Fällen zu versagen, in denen ein vor Vertragsschluß liegendes Verhalten dritter Personen mitursächlich geworden sei, die außerhalb des Haftpflichtverhältnisses stünden, für das Rechtsschutz begehrt werde. Außerhalb des Schadensersatz-Rechtsschutzes komme es gemäß § 4 (1) c) ARB 94 darauf an, ob der Pflichtverstoß des Versicherungsnehmers oder eines anderen vor oder nach Abschluß des Rechtsschutzversicherungsvertrages liege. Damit führe auch die systematische Auslegung zu dem Ergebnis, daß es auf die Beteiligten des Haftpflichtanspruchs ankomme, für den Rechtsschutz begehrt werde. Eine andere Auslegung gerate auch in Widerspruch zu der zwingenden gesetzlichen Regelung der §§ 16 ff., 34 a VVG.
Mithin komme es im vorliegenden Fall nicht auf die schon vor Vertragsschluß laut gewordene Kritik an dem Unternehmen der Klägerin und das Verhalten von Demonstranten an, sondern allein auf die Sendung "R. " vom 13. Dezember 1999. Diese Sendung sei aufgrund der Ereignisse vor Vertragsschluß nicht schon mit Sicherheit zu erwarten gewesen.
2. a) Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht - wie es nicht verkannt hat - mit dieser Begründung von der ständigen Rechtsprechung des Senats abweicht, daß Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungs-

nehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Für eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung hat die Entstehungsgeschichte der Bedingungen, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt, außer Betracht zu bleiben, auch wenn ihre Berücksichtigung zu einem dem Versicherungsnehmer günstigen Ergebnis führen könnte; dies gilt auch bei Risikoausschlußklauseln, die grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senat, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2 a, b und c m.krit. Anm. Lorenz). Ohne Bedeutung für die Auslegung bleiben auch Gesichtspunkte, die etwa aus der Systematik der §§ 16 ff. VVG abgeleitet werden können, weil sie sich dem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei Durchsicht und Würdigung der Versicherungsbedingungen nicht erschließen (Senat, Urteil vom 21. Februar 2001 - IV ZR 259/99 - VersR 2001, 489 unter 2). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest.

b) Der Senat kann die streitige Klausel selbst auslegen (BGHZ 112, 204, 210; Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 193/94 - NJW-RR 1996, 537 unter II 1).
aa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Danach muß schon das erste Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll, nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Mithin kommen schon vor Abschluß des Versicherungsvertrages durchgeführte Protestaktionen gegen den Betrieb der Klägerin, ja sogar

der Betrieb der Klägerin selbst als erste Ereignisse im Sinne der Klausel in Betracht. Die streitige Klausel setzt dagegen nicht voraus, daß ein Fortsetzungszusammenhang zwischen der ersten Ursache und dem Schadenseintritt bestehen müsse oder daß der Schaden erst nach Vertragsschluß vorhersehbar geworden sei; sie verlangt nach ihrem Wortlaut nicht einmal, daß das erste Kausalereignis von dem Haftpflichtigen gesetzt worden ist, der auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden soll. Damit nimmt die Klausel in außerordentlich weitem Umfang, der auch durch das Erfordernis der Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht wesentlich eingeschränkt wird, Schäden von der Versicherbarkeit in der Rechtsschutzversicherung aus (Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz , 26. Aufl. § 4 ARB 94 Rdn. 2; Harbauer, Rechtsschutzversicherung , 6. Aufl., § 4 ARB 94 Rdn. 3).
Bei diesem ersten Ergebnis einer Auslegung der Klausel nach ihrem Wortlaut wird es der verständige Versicherungsnehmer nicht bewenden lassen. Er wird es vielmehr für ausgeschlossen halten, keinen Schadensersatz-Rechtsschutz zu bekommen, wenn einzelne Umstände schon vor Abschluß des Versicherungsvertrages vorgelegen haben, durch die er später zum Opfer eines Angriffs geworden ist. Es muß ihm geradezu absurd erscheinen, daß Rechtsschutz für Schadensersatzansprüche etwa aus Anlaß eines Einbruchs oder Raubüberfalles nach Vertragsschluß nicht gewährt werden solle, nur weil die Wertgegenstände, auf die es der Täter abgesehen hatte und die deshalb für den Schaden mitursächlich geworden sind, dem Versicherungsnehmer schon vor Vertragsschluß gehörten. Auch das vom Berufungsgericht angeführte Beispiel eines Schadensersatzanspruchs aus Anlaß eines Verkehrsunfalls, für den ein Produktionsfehler des gegnerischen Fahrzeugs mitursächlich

geworden ist, belegt, daß eine solche am Wortlaut haftende Auslegung abwegig ist.
bb) Dem Versicherungsnehmer wird sich daher die Frage nach dem Sinn der Klausel aufdrängen. Ausgehend von der in § 4 (1) a) ARB 94 ausdrücklich zitierten Bestimmung des § 2 a ARB 94 wird er sich vergegenwärtigen, daß die auszulegende Klausel den Rechtsschutz für das Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen betrifft.
(1) Unter diesem Blickwinkel wird der Versicherungsnehmer als für den Beginn des Versicherungsschutzes maßgebende erste Ereignisse nur solche Ursachen verstehen, die der Schadensersatzpflichtige, gegen den er Ansprüche erhebt, zurechenbar gesetzt hat. Folgerichtig wird er die in den Bedingungen vorgesehene Einschränkung auf Ursachen, die nach Beginn und vor Beendigung des Versicherungsschutzes eingetreten sind, nicht auf Ursachen beziehen, die etwa von ihm selbst oder von außerhalb des Haftpflichtverhältnisses stehenden Dritten stammen (vgl. Prölss aaO Rdn. 3).
(2) Der Versicherungsnehmer entnimmt mithin dem Sinnzusammenhang , daß in § 4 (1) a) ARB 94 nicht schlechthin von jedem den Schaden mitverursachenden Ereignis die Rede ist. Da der Schadensersatz -Rechtsschutz erst im Hinblick auf den Eintritt eines Schadens überhaupt sinnvoll ist, wird der Versicherungsnehmer unter einer ersten Ursache im Sinne dieser Regelung nicht schon jeden Umstand verstehen, der den Eintritt eines Schadens vorbereiten kann, mag er auch eine dafür notwendige Bedingung darstellen. Er wird allenfalls solche, vom Haftpflichtigen zurechenbar gesetzte Ursachen für Erstereignisse im Sinne

der Klausel halten, die den Eintritt jedenfalls irgendeines Schadens nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich machen.

c) Danach ist im vorliegenden Fall Schadensersatz-Rechtsschutz schon deshalb zu gewähren, weil der S. als der von der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommene Haftpflichtige vor Vertragsschluß noch keinerlei Ursache für den geltend gemachten Schaden gesetzt hatte.
Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.