Bundesberggesetz - BBergG | § 114 Bergschaden

(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.

(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht

1.
ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
2.
ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen entsteht,
3.
ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können,
4.
ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
5.
ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bundesberggesetz - BBergG | § 121 Verhältnis zu anderen Vorschriften


Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen für einen Schaden im Sinne des § 114 in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts gehaftet wird oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

Bundesberggesetz - BBergG | § 170 Haftung für verursachte Schäden


Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschli
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Bundesberggesetz - BBergG | § 2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für 1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit

Bundesberggesetz - BBergG | § 110 Anpassungspflicht


(1) Soweit durch Gewinnungsbetriebe, für die zumindest ein Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt, Beeinträchtigungen der Oberfläche zu besorgen sind, die den vorbeugenden Schutz baulicher Anlagen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Ges

Bundesberggesetz - BBergG | § 115 Ersatzpflicht des Unternehmers


(1) Zum Ersatz eines Bergschadens ist der Unternehmer verpflichtet, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für eigene Rechnung hat betreiben lassen. (2) Ist ein Bergschaden durch zwei oder mehrere Ber

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2013 - VI ZR 150/12

bei uns veröffentlicht am 11.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 150/12 Verkündet am: 11. Juni 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2011 - III ZR 30/10

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 30/10 Verkündet am: 14. April 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Bergfreie Bodenschät

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2011 - IV ZR 17/10

bei uns veröffentlicht am 25.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 17/10 vom 25. Mai 2011 in dem Rechtsstreit nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 3 Abs. 1 c ARB 94/2000) Eine Auseinandersetzung über Ausgleichsanspr

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2001 - III ZR 249/00

bei uns veröffentlicht am 17.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 249/00 Verkündet am: 17. Mai 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja --------------

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2011 - III ZR 271/09

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 271/09 Verkündet am: 20. Januar 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ^ BBergG § 116

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2008 - V ZR 28/08

bei uns veröffentlicht am 19.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 28/08 Verkündet am: 19. September 2008 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juli 2010 - V ZR 142/09

bei uns veröffentlicht am 23.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 142/09 Verkündet am: 23. Juli 2010 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Sept. 2016 - M 9 K 15.4109

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. tragen ihre außergericht

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Sept. 2016 - M 9 K 15.4060

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. trag

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Sept. 2016 - M 9 K 15.3987

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. tragen ihre außergerichtli

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. März 2016 - I-7 U 171/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 25.07.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die

Landgericht Saarbrücken Urteil, 03. Juli 2009 - 13 S 19/09

bei uns veröffentlicht am 03.07.2009

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 13.11.2007 – Az. 3A C 175/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird zugela

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Nov. 2007 - 2 B 176/07

bei uns veröffentlicht am 22.11.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Streitwert für das

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Nov. 2007 - 2 B 181/07

bei uns veröffentlicht am 22.11.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird

Amtsgericht Lebach Urteil, 30. März 2007 - 3A C 80/06

bei uns veröffentlicht am 30.03.2007

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz aus 800,00 EUR ab dem 14.03.06 und aus weiteren 300,00 EUR ab dem 03.06.06 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die

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(1) Dieses Gesetz gilt für 1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im...
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines...
(1) Soweit durch Gewinnungsbetriebe, für die zumindest ein Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt, Beeinträchtigungen der Oberfläche zu besorgen sind, die den vorbeugenden Schutz baulicher Anlagen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder...