vorgehend
Landgericht Verden (Aller), 8 O 335/14, 15.11.2017
Oberlandesgericht Celle, 8 U 250/17, 09.04.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 124/18
vom
13. März 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:130319BIVZR124.18.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 13. März 2019
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. April 2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:


1
I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 2002 eine Lebensversicherung mit eingeschlossener BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung. In den dem Vertrag zugrundeliegenden "Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" (im Folgenden: BBUZ ) heißt es unter anderem: "§ 7 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? (1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir, ob und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen. … § 9 Wann stellen wir unsere Berufsunfähigkeitsleistungen ein, und welche Mitteilungspflichten sind während des Bezugs dieser Leistungen zu beachten? (1) Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 dieser Bedingungen nicht mehr vor, stellen wir unsere Berufsunfähigkeitsleistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 8 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauf folgenden Monats. … § 10 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? (1) Wir sind berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnisse nach § 7. … ..."
2
Der Kläger behauptet, seiner Tätigkeit als IT-Systemadministrator seit April 2012 unter anderem aufgrund einer Depression nicht mehr nachgehen zu können.
3
II. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst Versicherungsleistungen ab Mai 2012 bis längstens zum Vertragsende (30. November2036) geltend gemacht. Nachdem er zum 21. September 2015 eine neue Tätig- keit als SAP-Anwendungsbetreuer aufgenommen hatte, hat er seine Anträge auf die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Ansprüche beschränkt und den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.
4
1. Das Landgericht hat dem Kläger die begehrte Berufsunfähigkeitsrente sowie die Feststellung der Beitragsfreistellungspflicht und eines Anspruchs auf Überschussbeteiligung für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Nach Berufung des Klägers und Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den entsprechenden Klageanträgen für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2015 nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und festgestellt , dass sich der Rechtsstreit erledigt hat, soweit der Kläger die genannten Leistungen über September 2015 hinaus bis einschließlich März 2017 geltend gemacht hat.
5
2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger von April 2012 bis einschließlich April 2013 aufgrund einer sog. DoubleDepression mit einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode einerseits und einer Dysthymie andererseits in der Ausübung seines Berufes im Umfang von 60 % und 70 % eingeschränkt gewesen sei. Die Beklagte sei aber nicht bereits ab Mai 2013 leistungsfrei geworden. Dass die Beklagte den Anspruch des Klägers nicht anerkannt habe, ändere an der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilungnichts. Es komme auch nicht darauf an, ob der Versicherer ein gebotenes Anerkenntnis nach den Versicherungsbedingungen hätte befristen können. Entscheidend sei, ob er nach Abschluss der Erhebungen von einer solchen Möglichkeit tatsächlich Gebrauch mache.
6
Die Klage auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits sei insoweit begründet, als die Beklagte ohne das erledigende Ereignis zu weitergehenden Leistungen lediglich bis März 2017 verurteilt worden wäre , da sie erstmals mit Schriftsatz vom 16. Februar 2017 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers vorgebracht habe.
7
3. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
8
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
9
1. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da es meinte, von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 2007, 344) abzuweichen. Dies trägt den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund jedoch nicht. Soweit das Berufungsurteil im Ergebnis von der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweicht, beruht dies auf Unterschieden im Sachverhalt und nicht auf unterschiedlichen Rechtssätzen (im Einzelnen dazu nachfolgend unter 2. b cc). Weitere Gründe, die eine Zulassung rechtfertigen könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar.
10
2. Die Revision hat keinen Erfolg.
11
a) Sie ist unbeschränkt zulässig.
12
Das Berufungsgericht hat sie zugelassen, soweit es für den Fall eines fingierten Anerkenntnisses die Möglichkeit einer rückwirkenden Beendigung der Leistungspflicht aufgrund zwischenzeitlicher Wiedererlangung der Berufsfähigkeit grundsätzlich verneint und das Ende der Leistungspflicht des Versicherers von einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung des Versicherers nach den Regeln des bedingungsgemäßen Nachprüfungsverfahrens abhängig gemacht hat. Diese Rechtsfrage betrifft allein die Ansprüche des Klägers für die Zeit ab 1. Mai 2013, da das Berufungsgericht für den davor liegenden Zeitraum eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers festgestellt hat. Damit ist die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aber nicht wirksam beschränkt.
13
Die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, wenn der davon betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 8 m.w.N.). Im Streitfall besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen , weil die Frage, ob die Leistungspflicht der Beklagten bereits mit dem Ende der Berufsunfähigkeit entfällt oder dies eine Änderungsmitteilung erfordert, unter anderem von der zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit des Klägers abhängt, die ihrerseits für die Entscheidung über den nicht der beschränkten Revisionszulassung unterliegenden Anspruch auf Versicherungsleistungen bis zum 30. April 2013 erheblich ist.
14
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Berufungsentscheidung über die bis zum 30. April 2013 bestehenden Ansprüche des Klägers in Rechtskraft erwachsen und damit für das weitere Verfahren bindend zugrunde zu legen sein könnte. Für die Frage, ob die Beschränkung der Revisionszulassung nach den genannten Grundsätzen wirksam ist, kommt es aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den Zeitpunkt der beschränkten Zulassung der Revision an (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, WRP 2019, 68 Rn. 15).
15
b) Die Revision ist unbegründet.
16
aa) Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kläger von April 2012 bis April 2013 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode bedingungsgemäß berufsunfähig war. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die tatrichterliche Würdigung verstoße gegen § 286 ZPO. Das Revisionsgericht hat diese lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie den Sachvortrag und die Beweisergebnisse vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2017 - IV ZR 535/15, VersR 2017, 1134 Rn. 24; vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, NJW 2011, 3299 Rn. 8 [insoweit in BGHZ 190, 120 nicht abgedruckt ]). Der Senat hat die in diesem Zusammenhang von der Revision gerügten Verfahrensmängel geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
17
bb) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Kläger über das Ende seiner Berufsunfähigkeit am 30. April 2013 hinaus bis zum 30. September 2015 weiter Versicherungsleistungen beanspruchen kann und ihm diese Ansprüche ohne das erledigende Ereignis der Aufnahme einer neuen Tätigkeit bis zum 31. März 2017 zugestanden hätten. Ein Versicherer kann auch dann, wenn er kein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht abgegeben hat, den späteren Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit nur durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Ände- rungsmitteilung geltend machen (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVa ZR 132/88, VersR 1989, 1182 unter 4 [juris Rn. 22]; so auch OLG Karlsruhe r+s 2015, 81, 82 [juris Rn. 145]; OLG Saarbrücken VersR 2013, 1030, 1033 f. [juris Rn. 80]; OLG Düsseldorf NVersZ 2002, 355, 356 [juris Rn. 12]; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. M. Rn. 129; Klenk in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 174 Rn. 2; a.A. Lücke in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 173 Rn. 14).
18
(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 B-BUZ kann der Versicherer den späteren Wegfall einer zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens geltend machen. Unerlässlicher Bestandteil dieses Verfahrens ist es, dass dem Versicherungsnehmer eine Mitteilung über das Ende der Leistungspflicht gemacht wird, wie sie auch § 9 Abs. 1 Satz 2 B-BUZ vorsieht. Denn erst die zugegangene Mitteilung kann - nach einer Schutzfrist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 B-BUZ) - die Leistungspflicht entfallen lassen, nicht bereits zuvor der Eintritt von Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen des Versicherten (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter II 2 a [juris Rn. 27]; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 unter 2 b [juris Rn. 11]; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unter III 1 [juris Rn. 40]; vom 27. Mai 1987 - IVa ZR 56/86, VersR 1987, 808 unter 1 a [juris Rn. 7]). Die Änderungsmitteilung hat insoweit rechtsgestaltende Wirkung (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1987 aaO).
19
(2) Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer kein Anerkenntnis abgegeben hat. Auf der Grundlage ihrer Versicherungsbedingungen wäre die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 B-BUZ verpflichtet gewesen, ihre Leistungspflicht anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit vorliegen. Der Versicherungsnehmer hat An- spruch auf ein Anerkenntnis (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997 - IV ZR 6/97, BGHZ 137, 178 unter 2 b aa [juris Rn. 15]). Es kann den Versicherer daher nicht freistellen von den Regeln, die er selbst in seinen Versicherungsbedingungen für die Nachprüfung von Berufsunfähigkeit aufgestellt hat, dass er ein nach Sachlage gebotenes Anerkenntnis bislang nicht abgegeben hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95, VersR 1997, 436 unter II 1 a [juris Rn. 16]; vom 27. September 1989 - IVa ZR 132/88, VersR 1989, 1182 unter 4 [juris Rn.22]). Auch wenn der Versicherer kein Leistungsanerkenntnis abgegeben hat, ist er daher bei Wegfall der zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit an die eine Leistungseinstellung regelnden Versicherungsbedingungen gebunden (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 aaO unter 2 b[juris Rn. 14]; vom 11. Dezember 1996 aaO). Der Versicherungsnehmer bedarf auch in derartigen Fällen des Schutzes, den ihm die in einem Nachprüfungsverfahren zu liefernde nachvollziehbare Begründung des Versicherers für das Entfallen seiner Leistungspflicht bietet (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997 aaO).
20
Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen beantragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, wenn man diesen an der Notwendigkeit einer Änderungsmitteilung festhielte (so OLG Karlsruhe VersR 2007, 344 [juris Rn. 35]), kann hier offen bleiben. Der Kläger hat seinen Leistungsantrag am 27. Februar 2013 gestellt, als die vom Berufungsgericht festgestellte Berufungsunfähigkeit noch andauerte.
21
(3) Macht der Versicherungsnehmer mangels Anerkenntnis des Versicherers seine Ansprüche im Wege der Klage geltend und führt dort den Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, steht dem Versi- cherer im selben Rechtsstreit der Beweis offen, dass und ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Einstellung der Leistungen nach der für das Nachprüfungsverfahren geltenden Versicherungsbedingung eingetreten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. November 2016 - IV ZR 502/15, r+s 2017, 202 Rn. 8; vom 20. Januar 2010 - IV ZR 111/07, r+s 2010, 251 Rn. 3; Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVa ZR 132/88, VersR 1989, 1182 unter 4 [juris Rn. 22]). Dies ändert aber entgegen der Ansicht der Revision nichts an der Erforderlichkeit einer Änderungsmitteilung. Die für das Nachprüfungsverfahren geltenden Versicherungsbedingungen sehen vielmehr auch im vorliegenden Fall die Abgabe einer Änderungsmitteilung vor, § 9 Abs. 1 Satz 2 BBUZ. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bedarf es allerdings keiner außergerichtlichen Erklärung, sondern eine Änderungsmitteilung kann auch in einem während des Rechtsstreits übermittelten Schriftsatz des Versicherers zu sehen sein (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter II 2 b [juris Rn. 29]; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 unter 2 c dd [juris Rn. 19]).
22
Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Versicherer die Abgabe einer Änderungsmitteilung im Rechtsstreit nicht unmöglich, wenn er an seiner Behauptung, der Versicherungsnehmer sei von Anfang an nicht berufsunfähig gewesen, festhalten will. Es bleibt dem Versicherer unbenommen , während des Rechtsstreits auch hilfsweise eine Änderungsmitteilung an den Versicherungsnehmer zu richten, die den Wirksamkeitserfordernissen der Versicherungsbedingungen genügt (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1996 aaO).
23
Anders als die Revision meint, ist dies nicht deswegen ausgeschlossen , weil es mangels Anerkenntnis oder gerichtlicher Entschei- dung keine Feststellung eines Gesundheitszustands gäbe, mit dem der spätere Zustand im Rahmen einer Änderungsmitteilung verglichen werden könnte. Auch wenn der Versicherer kein Anerkenntnis abgegeben hat und noch kein gerichtliches Urteil über seine Leistungspflicht vorliegt, ist die bedingungsgemäße Beurteilung, ob die einmal eingetretene Berufsunfähigkeit bereits wieder entfallen ist, nur im Wege des Vergleichs zweier Zustände und ihrer Auswirkungen möglich (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997 - IV ZR 6/97, BGHZ 137, 178 unter 2 b [juris Rn. 14]). Der Gesundheitszustand des Klägers, der einem gebotenen Anerkenntnis hätte zugrunde gelegt werden müssen und sich hier aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten ergibt, ist danach dem späteren Gesundheitszustand gegenüberzustellen.
24
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 16. Februar 2017 die Anforderungen an eine Änderungsmitteilung erfüllt hat. Dagegen wendet sich die Revision - zu Recht - nicht.
25
(4) Etwas anderes gilt entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb, weil § 7 Abs. 1 B-BUZ ein befristetes Anerkenntnis erlaubt. Der Versicherer hat aus der maßgeblichen Perspektive ex ante darüber zu entscheiden, ob und für welchen Zeitraum er ein befristetes Anerkenntnis abgibt. Auch für das befristete Anerkenntnis sieht § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 B-BUZ aber vor, dass sich der Versicherer vor Ablauf des anerkannten Zeitraums nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens von seiner Leistungspflicht befreien kann. Das schließt es aus, den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Abgabe des gebotenen Anerkenntnisses rückwirkend auf den tatsächlichen Zeitraum der inzwischen beendeten Berufsunfähigkeit zu beschränken.
26
cc) Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht entgegen dessen Ansicht nicht von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 2007, 344) ab, die auf einem anderen Sachverhalt beruht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hielt ein Nachprüfungsverfahren ohne vorhergehendes Anerkenntnis nur dann für nicht erforderlich, wenn feststeht , dass die Berufsunfähigkeit geendet hat, bevor der Versicherer mit Ansprüchen des Versicherungsnehmers konfrontiert wurde und diese prüfen konnte (aaO [juris Rn. 35]). Für einen dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt vertrat es dagegen dieselbe Ansicht wie das Berufungsgericht (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2015, 81, 82 [juris Rn. 145]) und betonte, dass sich seine frühere Entscheidung allein auf die dort vorliegende Sachverhaltskonstellation beziehe (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2014 - 12 U 204/14, juris Rn. 148 [insoweit in r+s 2015, 81 nicht abgedruckt]).
Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 15.11.2017- 8 O 335/14 -
OLG Celle, Entscheidung vom 09.04.2018- 8 U 250/17 -

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. Februar 2012 als unzulässig zu verwerfen, soweit der Anspruch auf den nach § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Soweit die Revision zugelassen worden ist, beabsichtigt der Senat, sie gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Der Streitwert wird auf 613,63 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags.

2

Nachdem er ab Vertragsbeginn 1. Dezember 2004 die monatlich vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte, kündigte er den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 6. November 2006. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Oktober 2009 erklärte er den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Außerdem stützt er sich auf einen Rückabwicklungsanspruch nach § 495 Abs. 1, § 355 BGB a.F. Die Beklagte wickelte den Vertrag auf der Grundlage einer Kündigung ab und zahlte den Rückkaufswert aus.

3

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufwerts. Er bestreitet, dass ihm bei Vertragsschluss die maßgeblichen Versicherungsbedingungen vollständig überlassen worden sind. Jedenfalls sei der Vertrag aufgrund des Widerrufs unwirksam.

4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

5

Diese ist, soweit sie auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. gestützt wird, nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO). Sie ist vom Berufungsgericht nur im Hinblick auf den gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB a.F. erklärten Widerruf zugelassen worden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Insoweit ist sie aber nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

6

1. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der Senatsentscheidung vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) nicht mehr vor und die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Frage ist nunmehr im Sinne des Berufungsurteils geklärt und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.

7

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).

8

2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision im Tenor und den Gründen ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein Versicherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlungen mit Ratenzahlungszuschlag enthält, bei unterbliebener Belehrung über ein Widerrufsrecht nach verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften widerrufen werden kann. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Revision wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7 m.w.N.).

9

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ein Widerruf nach §§ 495, 355 BGB a.F. und ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. sind zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs. Auch der Kläger hätte seine Revision auf eine der beiden Widerrufsmöglichkeiten beschränken können. Die Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht.

Mayen                           Wendt                            Felsch

                Lehmann                      Brockmöller

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

15
Für die Frage, ob die Beschränkung der Revisionszulassung nach diesen Grundsätzen wirksam ist, kommt es aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den Zeitpunkt der beschränkten Zulassung der Revision an. Die Frage, ob eine Partei gegen ihre Verurteilung Revision einlegen kann, darf nicht - nachträglich - davon abhängen, ob gegen die Entscheidung von ihr oder einer anderen Partei Revision eingelegt worden ist (BGH, ZUM 2018, 182 Rn. 12).

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

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a) Allerdings ist die Würdigung erhobener Beweise und damit auch die von Sachverständigengutachten grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht prüft lediglich nach, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - IV ZR 116/11, VersR 2012, 849 Rn. 9; BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7 m.w.N.).
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b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, die tatrichterliche Würdigung verstoße gegen § 286 ZPO. Das Revisionsgericht hat diese lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie den Sachvortrag und die Beweisergebnisse vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom 22. November 2006 - IV ZR 21/05, VersR 2007, 1429 Rn. 11). Revisionsgerichtlich nachprüfbar ist weiter, ob der Tatrichter seine Anforderungen an den Grad der richterlichen Überzeugungsbildung überspannt hat. Ferner muss das Urteil im Fall des Indizienbeweises die erforderliche zusammenfassende Würdigung und Gesamtschau erkennen lassen. Hier hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Zeugin S. nur den Kläger nach dem Unfall an dem Fahrzeug sah, als er mit Bettzeug hantierte und telefonierte. Ferner bemerkte sie, dass der Kläger sich noch einmal in das Fahrzeug setzte und vergeblich versuchte, den Motor zu starten, bevor er sich vom Fahrzeug entfernte. Irgendwelche anderen Personen in unmittelbarer Nähe des verunfallten Fahrzeugs sind weder von der Zeugin S. noch von den übrigen Zeugen wahrgenommen worden.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

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2. Eine Verweisung des Klägers auf seine jetzt ausgeübte Tätigkeit wird das Berufungsgericht nicht mit der Begründung ablehnen können, dass neu erworbene Fähigkeiten nach § 10 Abs. 1 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BBUZ) erst im Nachprüfungsverfahren zu berücksichtigen seien. Da die Beklagte kein Anerkenntnis abgegeben hat, musste der Kläger seine Ansprüche im Wege der Klage geltend machen. Im Rechtsstreit ist dann zunächst der Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu führen. Ist danach ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Leistungspflicht gegeben, steht dem Versicherer im selben Rechtsstreit der Beweis offen, dass und ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Einstellung der Leistungen nach der für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit geltenden Versicherungsbedingung eingetreten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Januar 2010 - IV ZR 111/07, r+s 2010, 251 Rn. 3; Senatsurteile vom 19. November 1997 - IV ZR 6/97, VersR 1998, 173 unter 2 b und 3; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95, VersR 1997, 436 unter II 1). Im Urteil ist dann über Beginn und Ende der Leistungspflicht zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 20. Januar 2010 aaO).
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Da die Beklagte ein Anerkenntnis nicht abgegeben hatte, war der Kläger darauf verwiesen, seine Ansprüche im Wege der Klage geltend zu machen. Im Rechtsstreit ist dann - wie hier auch geschehen - zunächst vom Versicherungsnehmer der Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu führen. Ist danach ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Leistungspflicht gegeben, steht dem Versicherer im selben Rechtsstreit der Beweis offen, dass und ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Einstellung der Leistungen nach § 7 BB-BUZ eingetreten sind (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 - IV ZR 6/97 - VersR 1998, 173 unter 2 b und 3; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II 1 und vom 27. September 1989 - IVa ZR 132/88 - VersR 1989, 1182 unter 4). Im Urteil ist dann über Beginn und Ende der Leistungspflicht zu entscheiden.