Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Sept. 2014 - IV ZR 99/12

bei uns veröffentlicht am09.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. Februar 2012 als unzulässig zu verwerfen, soweit der Anspruch auf den nach § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Soweit die Revision zugelassen worden ist, beabsichtigt der Senat, sie gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Der Streitwert wird auf 613,63 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags.

2

Nachdem er ab Vertragsbeginn 1. Dezember 2004 die monatlich vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte, kündigte er den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 6. November 2006. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Oktober 2009 erklärte er den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Außerdem stützt er sich auf einen Rückabwicklungsanspruch nach § 495 Abs. 1, § 355 BGB a.F. Die Beklagte wickelte den Vertrag auf der Grundlage einer Kündigung ab und zahlte den Rückkaufswert aus.

3

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufwerts. Er bestreitet, dass ihm bei Vertragsschluss die maßgeblichen Versicherungsbedingungen vollständig überlassen worden sind. Jedenfalls sei der Vertrag aufgrund des Widerrufs unwirksam.

4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

5

Diese ist, soweit sie auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. gestützt wird, nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO). Sie ist vom Berufungsgericht nur im Hinblick auf den gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB a.F. erklärten Widerruf zugelassen worden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Insoweit ist sie aber nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

6

1. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der Senatsentscheidung vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) nicht mehr vor und die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Frage ist nunmehr im Sinne des Berufungsurteils geklärt und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.

7

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).

8

2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision im Tenor und den Gründen ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein Versicherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlungen mit Ratenzahlungszuschlag enthält, bei unterbliebener Belehrung über ein Widerrufsrecht nach verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften widerrufen werden kann. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Revision wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7 m.w.N.).

9

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ein Widerruf nach §§ 495, 355 BGB a.F. und ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. sind zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs. Auch der Kläger hätte seine Revision auf eine der beiden Widerrufsmöglichkeiten beschränken können. Die Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht.

Mayen                           Wendt                            Felsch

                Lehmann                      Brockmöller

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit


(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsv

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 230/12 Verkündet am:
6. Februar 2013
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 271 Abs. 1; § 506 Abs. 1, § 494 Abs. 2 Satz 2, § 499 Abs. 1 in der Fassung
vom 2. Januar 2002; VerbrKG § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 2; VVG §§ 9, 35 a.F.
1. Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien
ist keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs.
2. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann
davon abweichend die Möglichkeit eingeräumt wird, eine unterjährige Zahlungsweise
zu wählen oder ob von vornherein eine unterjährige Zahlungsperiode vorgesehen
ist.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - IV ZR 230/12 - LG Karlsruhe
AG Maulbronn
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2013

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger begehren im Wege der Stufenklage in erster Stufe Neuberechnung von Teilprämien für ihre Lebensversicherungsverträge.
2
Zwischen den Parteien wurden insgesamt vier Lebensversicherungsverträge geschlossen. Der Kläger zu 1 und die Beklagte schlossen am 24. März 1997 einen Lebensversicherungsvertrag mit einer vereinbarten monatlichen Beitragszahlung von 60 DM sowie einen weiteren Versicherungsvertrag am 6. September 2002 mit vereinbarter monatlicher Beitragszahlung von 60 €. Letzterer Vertrag wurde vom Kläger zu 1 mit Schreiben vom 25. Dezember 2010 gekündigt und von der Beklagten abgerechnet.
3
Zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten bestand ein Versicherungsvertrag vom 28. August 2003 mit vereinbarter monatlicher Bei- tragszahlung von 56,08 €. Der Vertrag wurde von der Klägerin zu 2 mit Schreiben vom 25. Dezember 2010 gekündigt und von der Beklagten abgerechnet. Außerdem wurde noch ein weiterer Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten am 3. Mai 2007 mit einer vereinbarten monatlichen Beitragszahlung von 61,53 € geschlossen. Den Versicherungsverträgen liegen jeweils die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die kapitalbildende Lebensversicherung ohne Gesundheitsprüfung (AVB) zu Grunde.
4
In dem maßgeblichen § 4 der AVB heißt es: Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung sind durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) zu entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. (2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. Die einzelnen Raten sind jeweils zum Ersten eines Ratenzahlungsabschnitts fällig. (3) … (4) Der Einlösungsbeitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen.
5
Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Zahlungsweise der Versicherungsbeiträge mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele. Da der effektive Jahreszins in den unterzeichneten Vertragserklärungen nicht angegeben worden ist, dürfe die Beklagte nur den ge- setzlichen Zinssatz berechnen und der der Berechnung der Teilzahlung zu Grunde gelegte Zinssatz ermäßige sich auf diesen.
6
Das Amtsgericht hat die Klage ab- und das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision hat keinen Erfolg.
8
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Kläger keinen Anspruch auf Berechnung der monatlichen Beiträge unter Berücksichtigung eines effektiven Jahreszinssatzes von nicht mehr als 4% haben, weil es sich bei der Vereinbarung der monatlichen Zahlung der Prämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs i.S. von § 499 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 (im Folgenden a.F.) handele. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines solchen entgeltlichen Zahlungsaufschubs sei die vertragliche Abweichung von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit zu Gunsten des Verbrauchers. Daran fehle es hier.
9
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
10
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Kläger auf Berechnung der monatlichen Beiträge unter Berücksichtigung eines effektiven Jahreszinssatzes von nicht mehr als 4% abgelehnt. Ein solcher Anspruch bestünde nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. nur, wenn es sich bei der vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise um eine Kreditgewährung in Form eines - allein hier in Betracht kommenden - entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) handelte. Das ist nicht der Fall.
11
2. Ein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne der genannten Vorschriften liegt nur vor, wenn die Fälligkeit der von den Klägern geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben würde, um ihnen die Zahlung der vereinbarten Versicherungsprämie zu erleichtern (BGH, Urteile vom 16. November 1995 - I ZR 177/93, NJW 1996, 457, 458; vom 22. Dezember 2005 - VIII ZR 183/04, BGHZ 165, 325, 331).
12
a) In der Literatur und Rechtsprechung der Landgerichte wird teilweise die Ansicht vertreten, dass eine unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien als entgeltlicher Zahlungsaufschub i.S. von § 1 Abs. 2 VerbrKrG zu behandeln sei. Bei Versicherungen würden die Prämien grundsätzlich zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig. Diese umfasse nach § 9 VVG a.F. (§ 12 VVG) den Zeitraum eines Jahres, so dass sich nach § 271 Abs. 1 BGB die sofortige Fälligkeit der Jahresprämie ergäbe. Eine Vereinbarung, die ein späteres Zahlungsziel vorsehe, enthalte daher einen Zahlungsaufschub. Da die Zahlung der vollen Prämie zu Beginn der Versicherungsperiode der "Normalfall" sei, bestehe eine Vermutung für einen Preisaufschlag, die vom Versicherer im Einzelfall durch Offenlegung seiner Berechnungsgrundlagen widerlegt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass die zu zahlende Versicherungs- prämie auf der Basis vorschüssiger Jahresbeiträge kalkuliert werde mit der Folge, dass bei unterjähriger Zahlungsweise mit Beitragszuschlägen gearbeitet werde (LG Bamberg, Urteil vom 8. Februar 2006 - 2 O 764/04; LG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2011 - 312 O 389/10, juris Rn. 6374 ; LG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 12 O 193/10, juris Rn. 37-47; LG Hamburg, Urteil vom 3. Mai 2011 - 212 O 334/10, VuR 2011, 269, 270; MünchKomm-BGB/Ulmer, 3. Aufl. § 1 VerbrKrG Rn. 70; v. Westphalen in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 1 Rn. 168; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2004] § 499 Rn. 9 und [2012] § 506 Rn. 8; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht 7. Aufl. § 506 Rn. 41; Palandt/Weidenkaff, 72. Aufl. Vor § 506 Rn. 3). Fehle eine Parteivereinbarung zur Fälligkeit der Folgeprämien ergebe sich aus der Zusammenschau von § 35 Satz 1 VVG a.F. (§ 33 Abs. 1 VVG) und § 9 VVG a.F. einerseits sowie des § 271 Abs. 1 BGB andererseits, dass die Erstprämie gemäß § 35 Satz 1VVG a.F. sofort nach Vertragsschluss zu Beginn des Versicherungsverhältnisses fällig sei und die weiteren Prämien nach der Wertung des § 271 Abs. 1 BGB zu Beginn der jeweils nächsten Versicherungsperiode, die gemäß § 9 VVG a.F. im Zweifel ein Jahr betrage (MünchKomm-BGB/Schürnbrand, 5. Aufl. § 499 Rn. 10; Schürnbrand, WM 2011, 481, 482 f. m.w.N.).
13
b) Nach ganz überwiegender Ansicht der Rechtsprechung und Teilen insbesondere der neueren Literatur beruht diese Auffassung auf dem versicherungsrechtlich unzutreffenden Ausgangspunkt, dass der Begriff "Versicherungsperiode" von im Zweifel dem "Zeitraum eines Jahres" (§ 9 VVG a.F.) die Fälligkeit der Prämienleistung bestimme, und zwar im Sinne einer im Voraus für jeweils ein Jahr zu entrichtenden Zahlung. Das sei unrichtig, weil die Versicherungsperiode als spezifisch versicherungsrechtlicher Begriff nach § 9 VVG von dem Zeitabschnitt abhänge, nach dem die Prämie bemessen werde. Sie sei nur die Bemessungsgrundlage der Prämien (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 12 Rn. 1) und habe als solche nichts mit der Zahlungsweise der Prämien zu tun, bestimme insbesondere auch nicht deren Fälligkeit (vgl. etwa OLG Oldenburg VersR 2012, 1245; OLG Celle, Urteil vom 9. Februar 2012 - 8 U 191/11, juris Rn. 52-58; OLG München, Urteil vom 10. Juli 2012 - 25 U 1169/12, juris Rn. 14-28; OLG Hamburg VersR 2012, 41, 43-47; OLG Hamm VersR 2012, 215, 217 f.; OLG Stuttgart VersR 2011, 786, 787; OLG Köln r+s 2011, 216 ff.; OLG Bamberg VersR 2007, 529; Hahn in Beckmann/ Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 12 Rn. 26 m.w.N.; Hadding, VersR 2010, 697, 700 f.; Looschelders, VersR 2010, 977, 979 f.; MünchKomm-VVG/Fausten, 12. Aufl. § 12 Rn. 10, 18; Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 12 Rn. 3). Vereinbarten die Beteiligten für das Versicherungsverhältnis "Jahresprämien" und werde demgemäß für die Folgeprämien auf das Versicherungsjahr abgestellt, so werde damit eine Versicherungsperiode von einem Jahr festgelegt. Die Versicherungsperiode von im Zweifel einem Jahr (§ 9 VVG a.F.) ergebe aber nicht umgekehrt die grundsätzliche Vereinbarung einer Jahresprämie (Fischer, MDR 1994, 1063 f. für Direktunterrichtsverträge; MünchKomm-VVG/Fausten aaO § 12 Rn. 18, 20; Hadding aaO 700, 704; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 1 VerbrKrG Rn. 54; Looschelders aaO; HK-VVG/Muschner, 2. Aufl. § 12 Rn. 2 f., 6; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 12 Rn. 1; Erman/Saenger, BGB 13. Aufl. § 506 Rn. 28; Schneider in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 12 Rn. 5; differenzierend : Johannsen in Bruck/Möller aaO). Die Prämienfälligkeit könne vielmehr in den Grenzen des § 307 BGB frei vereinbart werden (Prölss in Prölss/Martin aaO § 12 Rn. 3).

14
c) Letztere Auffassung trifft zu. Die vertragliche Regelung einer Zahlung der Versicherungsprämie in Zeitabschnitten weicht nicht vom dispositiven Recht ab, denn es gibt im Versicherungsvertragsgesetz keine gesetzliche Regelung zur Fälligkeit der Folgeprämien.
15
aa) Geregelt ist dort nur die Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie (§ 35 Satz 1 VVG a.F.). Bei dieser handelt es sich ausschließlich um die zuerst zu zahlende Prämie, deren Zahlung regelmäßig den Beginn des Versicherungsschutzes auslöst (BGH, Urteil vom 17. April 1967 - II ZR 228/64, BGHZ 47, 352, 361). Da Versicherungsverträge, insbesondere Lebens- und Rentenversicherungsverträge, in der Regel auf eine vieljährige Laufzeit konzipiert sind, kommt dieser Fälligkeitsregelung eine wirtschaftlich untergeordnete Bedeutung zu. Sie wirkt sich nicht auf die Fälligkeit der Folgeprämien aus (OLG Hamburg VersR 2012, 41, 47).
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bb) Es liegt daher kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach Zeitabschnitten gestaffelte Prämien anbietet, auch wenn diese je nach gewähltem Zeitabschnitt unterschiedlich hoch sind. Aus der Versicherungsperiode von einem Jahr i.S. des § 9 VVG a.F. ergibt sich nicht, dass als Zahlungsweise kraft Gesetzes eine jährliche Zahlungsweise vorgesehen ist.
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(1) Eine vertraglich festgelegte unterjährige Zahlung von Folgeprämien entspricht dem maßgeblichen dispositiven Recht in § 271 Abs. 1 BGB über die frei zu vereinbarende Leistungszeit und damit die Fälligkeit der Versicherungsprämien. Diese Norm bestimmt die sofortige Fälligkeit nur subsidiär für den Fall, dass die Parteien eine vertragliche Regelung über die Fälligkeit nicht getroffen haben. Mit Vereinbarung unterjähriger Zahlungsweise haben sie indes eine Regelung erzielt und es handelt sich dann nicht um einen Zahlungsaufschub zugunsten des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1995 - I ZR 177/93, NJW 1996, 457, 458; im Anschluss daran BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 242/95, NJW-RR 1996, 1266). Zu Recht wird in der Literatur in Übereinstimmung damit betont, die "Bemessung des Beitrags nach einem Zeitabschnitt" erfolge allein im Hinblick auf die Risikotragung. Damit habe sie nichts mit dem Prämienzufluss beim Versicherer zu tun; von ihr umfasst werde also nicht, dass der für die Versicherungsperiode benötigte Beitrag schon zum Beginn der Versicherungsperiode gezahlt werden müsse. Da innerhalb der Versicherungsperiode Versicherungsschutz kontinuierlich gewährt werde, sei jede gleichmäßige vorschüssige Zahlung von Beiträgen als im Voraus anzusehen und damit nicht darlehensähnlich (OLG Bamberg VersR 2007, 529 f.; OLG Köln VersR 2011, 248, 249; OLG Hamm VersR 2012, 215, 217; Hanseatisches Oberlandesgericht VersR 2012, 41, 46 f.; OLG Stuttgart VersR 2011, 786, 787; OLG Celle, Urteil vom 9. Februar 2012 - 8 U 191/11, juris Rn. 56 f.; OLG Oldenburg VersR 2012, 1245; OLG München, Urteil vom 10. Juli 2012 - 25 U 1169/12, juris Rn. 17; Engeländer, VersR 2011, 1358, 1364; Fischer , MDR 1994, 1063 f.; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite § 1 Rn. 8; Hadding, VersR 2010, 697, 700 f.; Looschelders, VersR 2010, 977, 980; Münscher in Peters/Münscher, Verbraucherdarlehensrecht 3. Aufl. Rn. 42).
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(2) Aber auch wenn - wie hier - in den AVB zunächst eine Jahresprämie vorgesehen ist und selbst wenn - wie die Revision geltend macht - die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, können sie abweichend davon eine unterjährige Zahlungspflicht mit entsprechender Fälligkeit bestimmen, wie es hier geschehen ist.

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Aufgrund des § 9 VVG a.F. wird zwischen sogenannter echter und unechter unterjähriger Beitragszahlung unterschieden. Von "echter unterjähriger Beitragszahlung" spricht man, wenn nach den Formulierungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bemessungs-, Versicherungs - und Beitragszahlungsperiode identisch und kürzer als ein Jahr sind. Bei "unechter unterjähriger Beitragszahlung" ist - wie im Streitfall - trotz monatlicher, viertel- oder halbjährlicher Zahlungsweise die Versicherungsperiode das Jahr (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 249/90, BGHZ 115, 347, 353 unter III; Engeländer VersR 2011, 1358, 1364 f.). Der Jahreszeitraum ist indes nur für die Festlegung der Versicherungsperiode wichtig. Es macht inhaltlich keinen Unterschied, ob dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann davon abweichend die Möglichkeit eingeräumt wird, eine unterjährige Zahlungsweise zu wählen, oder ob von vornherein eine unterjährige Zahlungsperiode vorgesehen ist. Dies ist für den Versicherungsnehmer erkennbar lediglich eine Frage der Formulierung ohne materiell-rechtliche Auswirkungen auf die eröffnete Ausgestaltung des Versicherungsvertrages durch die Vertragsparteien in Bezug auf die festzulegende Zahlungsweise. Es ändert nichts daran, dass die Berechnung in beiden Fällen dazu führt, dass der Betrag der jährlichen Einmalzahlung - sei es aufgrund Rabatts bei "echter" oder aufgrund direkter Berechnung bei "unechter" unterjähriger Zahlung - unter der Summe der unterjährig gezahlten Prämien liegt. Die in den verschiedenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherer verwandte unterschiedliche Terminologie ist rechtlich nicht entscheidend für die Frage, ob ein entgeltlicher Zahlungsaufschub oder ein Rabatt vorliegt. Entscheidend ist, was zwischen den Parteien zur Fälligkeit vereinbart wird und dass dies nicht vom dispositiven Recht zuguns- ten des Versicherungsnehmers abweicht. Gerade bei älteren Versicherungsverträgen erklärt sich die Rede von "Jahresbeiträgen" und zur Fälligkeit "zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres" mit der besonderen Bedeutung, die früher der Unteilbarkeit der Jahresprämie zukam (Hadding , VersR 2010, 697, 703 f.). Die Kläger haben hier eine monatliche Beitragszahlung gewählt. Die Versicherungsprämien sind danach vereinbarungsgemäß zu Beginn eines jeden Monats fällig.
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d) Dieses Verständnis entspricht auch der entstehungsgeschichtlichen und europarechtlichen Auslegung des § 1 Abs. 2 VerbrKG und seiner im Wesentlichen gleichlautenden Nachfolgeregelungen, § 499 Abs. 1 BGB a.F., § 506 Abs. 1 BGB.
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aa) Mit dem Verbraucherkreditgesetz wurde die Richtlinie 87/102 EWG des Ratesvom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42 vom 12. Februar 1987 S. 48-53) umgesetzt. In deren Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Unterabsatz 2 ist festgehalten, dass Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie anzusehen sind. Versicherungsverträge können als derartige Verträge über kontinuierliche Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie gelten, so dass sie von ihr nicht erfasst werden. Dies steht in Übereinstimmung mit Kap. I Art. 3 Buchst. c) der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008 S. 66-92), welche die Richtlinie 87/102/EWG ersetzt hat. Danach sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen "Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen […], bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung […] Teilzahlungen für diese Dienstleistungen […] leistet". In Erwägungsgrund 12 dieser Richtlinie heißt es erläuternd: "Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienst- leistungen […], bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung […] Teilzahlungen leistet, können sich hin- sichtlich der Interessenlage der Vertragspartner und hinsichtlich der Art und Weise und der Durchführung der Geschäfte erheblich von den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden. Deshalb sollte klargestellt werden, dass derartige Verträge nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie gelten. Zu derartigen Verträgen würde zum Beispiel ein Versicherungsvertrag gehören, bei dem für die Versicherung monatliche Teilzahlungen erbracht werden."
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In dem Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2008/48/EG werden damit beispielhaft ausdrücklich derartige Versicherungsverträge nicht als Kreditverträge angesehen (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht VersR 2012, 41, 44; OLG Hamm VersR 2012, 215, 218). Die Auffassung, es könne sich bei diesen Versicherungsverträgen lediglich um Verträge handeln, bei denen der für die jeweilige Versicherungsperiode gezahlte Beitrag die Gegenleistung nur für den für diesen Zeitabschnitt geleisteten Versicherungsschutz darstelle, verkennt, dass es sich dann nicht um Teilzahlungen handelt; es liegt vielmehr eine sogenannte echte unterjährige Beitragszahlung vor, die vom Wortsinn ohnedies nicht erfasst wird (Looschelders, VersR 2010, 977, 981). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Versicherungsverträge beispielhaft nur im Erwägungsgrund 12 der Richtlinie, nicht hingegen im Katalog der Bereichsausnahmen des Art. 2 oder bei der Begriffsbestimmung in Art. 3 Buchst. c) Halbsatz 2 der Richtlinie 2008/48/EG gesondert erwähnt werden. Mit dem Erwägungsgrund 12 ist vielmehr klargestellt, dass zu den Geschäften, die sich "erheblich von den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden" und deshalb "nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie gelten", jedenfalls Versicherungsverträge gehören.
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bb) Selbst wenn angenommen wird, dass der nationale Gesetzgeber trotz dieser europarechtlichen Vorgaben frei sei, die unterjährige Zahlungsweise gleichwohl als Kreditgewährung zu behandeln, wollte der deutsche Gesetzgeber die Zahlung der Prämien bei Versicherungsverträgen dem Verbraucherkreditgesetz erkennbar nicht unterstellen. In der amtlichen Begründung des Entwurfs zum Verbraucherkreditgesetz wird ausgeführt, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen - wie etwa Versicherungsverträge - nicht schon deshalb in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, weil die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt würden. Insoweit stünden Rabatt- und nicht Kreditgesichtspunkte im Vordergrund (BT-Drucks. 11/5462 S. 17). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass solche Schuldverhältnisse ohnehin nicht vom Begriff des entgeltlichen Zahlungsaufschubs erfasst werden (Looschelders, VersR 2010, 977, 981). Der Begriff "Rabatt" ist in dem Zusammenhang ersichtlich untechnisch gemeint. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde das Verbraucherkreditgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. In der amtlichen Begründung des Entwurfs wird zu § 499 BGB a.F. ausgeführt, dass eine Änderung des vorherigen Rechtszustands nicht beabsichtigt sei (BT-Drucks. 14/6040 S. 256).
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e) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Reform des Versicherungsvertragsrechts im Jahr 2008, mit welcher der Verbraucherschutz von Versicherungsnehmern umfassend in die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und der VVG-InfoV aufgenommen wurde, eine kumulative Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Versicherungsvertragsgesetzes beabsichtigte.

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Mit §§ 8, 9 VVG ist vielmehr eine das Widerrufsrecht der Versicherungsnehmer abschließende Regelung geschaffen worden, die für eine ergänzende Anwendung der Vorschriften des BGB bzw. des VerbrKrG keinen Raum lässt (Hadding, VersR 2010, 697, 705 f.; Looschelders, VersR 2010, 977, 980 f.; a.A. Schürnbrand, WM 2011, 481, 485).
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Maulbronn, Entscheidung vom 15.07.2011- 3 C 3/11 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2012- 1 S 133/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 255/02
vom
20. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
SIM-Lock II
Für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung
der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts
maßgeblich.
BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - I ZR 255/02 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant, Dr. Büscher,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin, die Inhaberin der für "Geräte und Anlagen für den Mobilfunk" eingetragenen Marke "S. " ist, stellt Mobiltelefone her, die mit einem sog. SIM-Lock versehen sind. Dieser bewirkt, daß die Mobiltelefone nur im Netz eines bestimmten Netzbetreibers verwendet werden können.
Der Beklagte hat von der Klägerin hergestellte und mit ihrer Marke versehene Mobiltelefone, bei denen die Sperre entfernt worden war, vertrieben und selbst Entsperrungen vorgenommen.
Die Klägerin hat den Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - wegen Verletzung ihrer Markenrechte auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt und seine Verpflichtung festgestellt, Schadensersatz zu leisten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 327). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
II. Die Revision wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall stellte, hat der Senat inzwischen im Urteil vom 9. Juni 2004 - I ZR 13/02 (WRP 2005, 106 - SIM-Lock) entschieden. Eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG liegt danach vor, wenn Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von einem Dritten entsperrt werden.
Danach lagen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts vor. Sie sind jedoch aufgrund der "SIM-Lock"-Entscheidung des Senats zwischenzeitlich entfallen. Die-
ser Fall wird vom Regelungsbereich des § 552a ZPO erfaßt. Denn maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 15/3482, S. 19; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 552a Rdn. 3; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 552a Rdn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., Anh. § 552a).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Sinne der Entscheidung "SIM-Lock" erkannt.

a) Der Beklagte ist zur Auskunft nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG, § 242 BGB und zum Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG verpflichtet.
Der Beklagte hat mit der Marke "S. " gekennzeichnete Mobiltelefone ohne Zustimmung der Klägerin vertrieben (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Der markenrechtliche Schutz war nicht aufgrund Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausgeschlossen, weil die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb der Mobiltelefone aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen konnte. Die Aufhebung der Sperre (SIM-Lock) der Mobiltelefone stellte eine Produktveränderung dar, die die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschloß (vgl. BGH WRP 2005, 106, 108 - SIM-Lock). Die Markenrechtsverletzung hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, jedenfalls fahrlässig begangen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision erfassen der Auskunfts- und der Feststellungsantrag nicht auch Fälle, in denen die Klägerin der Aufhebung der Sperre zugestimmt hat. Aus den Gründen des Berufungsurteils, die zur Auslegung des Urteilstenors heranzuziehen sind, ergibt sich, daß eine Markenverlet-
zung nur dann vorliegt, wenn die Aufhebung der Sperre ohne Zustimmung der Klägerin erfolgt ist.

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine rechtsmißbräuchliche Geltendmachung des Markenrechts durch die Klägerin verneint. Diese braucht einen Weitervertrieb der mit ihrer Marke gekennzeichneten Waren nicht hinzunehmen , wenn der Originalzustand der von ihr produzierten und vertriebenen Mobiltelefone von dem Beklagten oder durch Dritte verändert worden ist.
Auch soweit sich die Revision auf eine irreführende Werbung eines Netzbetreibers gegenüber Endkunden, einen Verdrängungswettbewerb gegenüber dem Handel und einem Verkauf unter Einstandspreis beruft, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin hieran beteiligt ist. Durchgreifende Verfahrensrügen dagegen hat die Revision nicht erhoben.
Die Entfernung des "SIM-Lock" stellt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht als Fehlerberichtigung i.S. von § 69d UrhG dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann
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b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selb- ständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119, und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, juris Rn. 5). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (Senatsurteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233, vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 und vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9).

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.