Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2018 - I ZR 73/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:311018UIZR73.17.0
bei uns veröffentlicht am31.10.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 73/17 Verkündet am:
31. Oktober 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Jogginghosen

a) Eine auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs
beschränkte Zulassung der Revision ist zulässig und damit wirksam, wenn der von
dieser Beschränkung betroffene Teil des Streits im Zeitpunkt der Zulassung der Revision in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach
einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs
auftreten kann. Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und
muss auch der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig
sein.

b) Besteht ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche
Information vorenthalten wird, ist er nur dann spürbar im Sinne des § 3a UWG, wenn der Verbraucher
die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte
Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer andernfalls nicht
getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Den Unternehmer, der geltend macht, dass
der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt
und dass das Vorenthalten der Information ihn nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen
kann, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast.

c) Wendet sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten wie
etwa eine bestimmte Werbeanzeige, das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig
beanstandet, sind die Kosten für die Abmahnung grundsätzlich bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig
, wenn sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist.
Anders kann es sich verhalten, wenn die Auslegung der Abmahnung, zu deren Auslegung eine dieser
beigefügte, vom Gläubiger vorformulierte Unterlassungserklärung herangezogen werden kann,
ergibt, dass der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe
macht, wie etwa dann, wenn er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige
gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit
berechtigt und sind die Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen,
wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2018:311018UIZR73.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 23. März 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit hinsichtlich des Zahlungsantrags zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I - 17. Kammer für Handelssachen - vom 16. Juni 2016 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zinsen aus dem Zahlungsanspruch erst ab dem 23. Februar 2016 zu zahlen sind. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte vertreibt Bekleidung. Im Jahr 2016 verkaufte sie über die Verkaufsplattform "amazon.de" an Verbraucher in Deutschland Jogginghosen der Marke "R. ". Auf den Verpackungen und dem Etikett der Joggingho- sen gab sie deren textile Zusammensetzung mit "52% Cotton, 40% Polyester, 8% Acrylic" an.
2
Die Klägerin stellt Bekleidung her. Sie meint, die Angaben auf den Etiketten der von der Beklagten verkauften Jogginghosen verstießen gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen (Textilkennzeichnungsverordnung - TextilKennzVO). Danach seien die Verbraucher in Deutschland über die Textilfasern in einem Erzeugnis mit einem Textilfaseranteil von mindestens 80% unter Verwendung der Faserbezeichnungen zu informieren, die in der deutschen Fassung des Anhangs I der Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführt seien. Die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen "Cotton" und "Acrylic" seien in der deutschen Fassung dieses Anhangs nicht genannt.
3
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten , im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Verbrauchern Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, bereitzustellen , wenn die in diesen Hosen jeweils enthaltenen Textilfasern nicht leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar durch Etiketten oder eine Kennzeichnung anhand der in der deutschen Fassung des Anhangs I zur Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführten Textilfaserbezeichnungen gekennzeichnet werden.
4
Darüber hinaus hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu verurteilen, die der Klägerin durch die der Klage vorangegangene Abmahnung entstanden sind.
5
Das Landgericht hat der Klage mit diesen Anträgen stattgegeben.
6
In der Berufungsinstanz, in der die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt hat, hat die Klägerin die Bestätigung des Urteils des Landgerichts mit der Maßgabe beantragt, dass der Beklagten verboten wird, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Verbrauchern Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, bereitzustellen , wenn hierbei nicht die in diesen Bekleidungsgegenständen jeweils enthaltenen Textilfasern anhand der Textilfaserbezeichnungen benannt werden, welche in der deutschen Fassung des Anhangs I zur Textilkennzeichnungsverordnung aufgezählt werden, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
7
Das Berufungsgericht hat dem von der Klägerin in zweiter Instanz gestellten Unterlassungsantrag unter Weglassung des Wortes "insbesondere" vor den Wörtern "wenn dies geschieht wie folgt:" und dem Zahlungsantrag in Höhe von 522,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Klageabweisungsantrag der Beklagten stattgegeben.
Soweit es den weitergehenden Zahlungsantrag der Klägerin abgewiesen hat, hat es die Revision zugelassen.
8
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre vor dem Berufungsgericht erfolglos gebliebenen Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

9
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag trotz des von der Klägerin im zweiten Rechtszug angefügten "insbesondere wenn …"-Zusatzes als nicht hinreichend bestimmt angesehen und ihn deshalb in seinem Urteil auf die konkrete Verletzungsform ohne den Zusatz "insbesondere" beschränkt.
10
In der Sache hat es den Unterlassungsantrag unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchs als begründet angesehen, weil zwar nicht die Verwendung der Bezeichnung "Cotton", wohl aber die des Begriffs "Acrylic" einen spürbaren Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung darstelle und damit die insgesamt angegriffene Kennzeichnung unzulässig sei. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten sei nur zur Hälfte begründet, weil die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung nur insoweit berechtigt gewesen sei, als die Klägerin die Verwendung der Bezeichnung "Acrylic" beanstandet habe. Soweit die Klägerin die Verwendung der Bezeichnung "Cotton" beanstandet habe, sei die Abmahnung dagegen unberechtigt gewesen, weil zwar ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung vorgelegen habe, nicht aber eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher.
11
Soweit der Berufungssenat hier hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung "Cotton" anders als der 29. Senat des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 18. Februar 2016 - 29 U 2899/15, juris einen spürbaren Verstoß im Sinne von § 3a UWG verneint habe, sei die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Da das vorliegende Urteil allerdings nur im Hinblick auf den als teilweise unbegründet angesehenen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf dieser Abweichung beruhe, sei auch die Zulassung der Revision entsprechend beschränkt worden.
12
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist auch insoweit zulässig, als sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Klage mit dem von der Klägerin im zweiten Rechtszug gestellten Unterlassungsantrag teilweise abgewiesen hat; die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage, ob die Klägerin ihre gesamten Abmahnkosten erstattet verlangen kann, ist unwirksam (dazu unter II 1). Die danach insgesamt als zugelassen zu behandelnde Revision ist unbegründet, soweit die Klägerin sich mit ihr gegen die Abweisung der Klage mit dem in zweiter Instanz gestellten, nicht auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungsantrag wendet (dazu unter II 2). Erfolg hat die Revision dagegen, soweit die Klägerin mit ihr den vom Berufungsgericht abgewiesenen Teil ihres Zahlungsantrags weiterverfolgt (dazu unter II 3).
13
1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision ist nicht wirksam. Damit ist die für die Klägerin zugelassene Revision als insgesamt zugelassen anzusehen.
14
a) Eine auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkte Zulassung der Revision ist zulässig und damit wirksam, wenn der von dieser Beschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Allerdings muss es sich dabei nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln, und muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 17 = WRP 2017, 962 - PC mit Festplatte I, mwN; Beschluss vom 21. September 2017 - I ZR 230/16, ZUM 2018, 182 Rn. 10 = MMR 2018, 310; Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, WRP 2018, 710 Rn. 20 f. mwN).
15
Für die Frage, ob die Beschränkung der Revisionszulassung nach diesen Grundsätzen wirksam ist, kommt es aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den Zeitpunkt der beschränkten Zulassung der Revision an. Die Frage, ob eine Partei gegen ihre Verurteilung Revision einlegen kann, darf nicht - nachträglich - davon abhängen, ob gegen die Entscheidung von ihr oder einer anderen Partei Revision eingelegt worden ist (BGH, ZUM 2018, 182 Rn. 12).
16
b) Nach diesen Maßstäben war die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Zulassung der Revision auf die teilweise Abweisung der Klage mit dem Zahlungsantrag nicht wirksam.
17
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision begründete für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen jedenfalls insoweit, als es danach möglich war, dass zwar nicht die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision einlegte, aber eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zur Zulassung der Revision führte, soweit das Berufungsgericht dem Unterlassungsantrag im angefochtenen Urteil teilweise stattgegeben hat. In diesem Fall wäre ein Widerspruch zwischen der Entscheidung über den Zahlungsantrag und der Entscheidung über den Unterlassungsantrag aufgetreten, wenn das Revisionsgericht anders als das Berufungsgericht angenommen hätte, dass der Unterlassungsantrag begründet sei, weil der in der Verwendung der Bezeichnung "Cotton" liegende Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtige. Die Gefahr einan- der widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen besteht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; Urteil vom 21. November 2017 - VI ZR 436/16, NJW 2018, 623 Rn. 7, jeweils mwN).
18
2. Die Klägerin wendet sich mit ihrer danach insgesamt zulässigen Revision vergeblich dagegen, dass das Berufungsgericht ihren in zweiter Instanz gestellten Unterlassungsantrag durch die Streichung des in ihm enthaltenen Wortes "insbesondere" auf die in den drei Abbildungen gezeigte konkrete Verletzungsform beschränkt hat.
19
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der erste Teil des von der Klägerin in zweiter Instanz gestellten Unterlassungsantrags ("es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Verbrauchern Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, bereitzustellen, wenn hierbei nicht die in diesen Bekleidungsgegenständen jeweils enthaltenen Textilfasern anhand der Textilfaserbezeichnungen benannt werden, welche in der deutschen Fassung des Anhangs I zur Textilkennzeichnungsverordnung aufgezählt werden") nicht hinreichend bestimmt ist, weil er sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Wortlauts dieser Verordnung erschöpft. Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, sind grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 16 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl, mwN).
20
b) Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, der dem ersten Teil des Unterlassungsantrags beigefügte Zusatz ("insbesondere wenn dies ge- schieht wie folgt") könne dem unbestimmten Klageantrag nicht die nötige Bestimmtheit verleihen. Mit dem Zusatz werde lediglich ein Beispielsfall angeführt, ohne dass damit die Merkmale des begehrten Verbots hinreichend bestimmt benannt würden. Der Urteilsausspruch sei damit auf die konkrete Verletzungsform ohne den Zusatz "insbesondere" zu beschränken, weil das Begehren der Klägerin so aufzufassen sei, dass sie jedenfalls diese Verhaltensweise verboten haben möchte. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
21
aa) Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil eines Unterlassungsantrags kann zwei Funktionen haben: Zum einen kann er der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots dienen, indem er beispielhaft verdeutlicht, was unter der im abstrakten Antragsteil genannten Verletzungsform zu verstehen ist. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er, falls er damit nicht durchdringt, jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 22 - Tribenuronmethyl; BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 13 = WRP 2016, 869 - ConText, jeweils mwN).
22
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Unterlassungsantrages im Streitfall nicht - entsprechend der ersten Funktion eines so gefassten Antrags - geeignet war, beispielhaft zu verdeutlichen, was unter der im abstrakten Antragsteil genannten Verletzungsform im Einzelnen zu verstehen war, weil die abstrakten Merkmale des begehrten Verbots auch durch die beispielhafte Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform nicht hinreichend bestimmt wurden. Es hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerin habe mit dem Zusatz - entsprechend der zweiten Funktion eines so gefassten Antrags - deutlich gemacht, dass sie jedenfalls ein Verbot des konkret beanstandeten Verhaltens erstrebe. Es hat den Unterlassungsantrag daher mit Recht durch Streichung des Zusatzes abgewiesen , soweit er über die konkrete Verletzungsform hinausging (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 41 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall, mwN).
23
3. Die Revision der Klägerin ist dagegen begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit der Hälfte des Zahlungsantrags richtet; insoweit führt sie zur weitergehenden Stattgabe der Klage. Die Beurteilung des Berufungsgerichts , die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung sei nur teilweise berechtigt gewesen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Eine Abmahnung ist berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, wenn sie begründet ist, ihr also ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, und sie außerdem wirksam sowie erforderlich ist, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 - Kräutertee; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 16 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtnachweis; Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 199/10, GRUR 2013, 307 Rn. 28 = WRP 2013, 329 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung; vgl. weiter - zu § 97a Abs. 1 UrhG aF - BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15, GRUR 2017, 617 Rn. 10 = WRP 2017, 705 - WLAN-Schlüssel, mwN).
25
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei nur zur Hälfte begründet, weil die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung nur zur Hälfte berechtigt gewesen sei. Die Abmahnung sei nur insoweit berechtigt gewesen, als die Klägerin die Verwendung der Bezeichnung "Acrylic" beanstandet habe. Soweit die Klägerin die Verwendung der Bezeichnung "Cotton" beanstandet habe, sei die Abmahnung dagegen unberechtigt gewesen, weil zwar ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung vorgelegen habe, aber keine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher. Unschädlich sei demgegenüber, dass die der Beklagten mit der Abmahnung übersandte vorformulierte Unterlassungserklärung zu weit gefasst gewesen sei, denn die Formulierung der Unterwerfungserklärung sei grundsätzlich Sache des Unterlassungsschuldners. Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand.
26
c) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , dass die Verwendung der Bezeichnung "Cotton" zwar gegen die Textilkennzeichnungsverordnung verstößt, nicht aber die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigt.
27
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den im Streitfall maßgeblichen Regelungen der Textilkennzeichnungsverordnung handele es sich um dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Die Kennzeichnung der von der Beklagten vertriebenen Hosen mit der Bezeichnung "Cotton" verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO, wonach für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen allein die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der Verordnung zu verwenden seien, und gegen Art. 16 Abs. 3 TextilKennzVO, wonach die Etikettierung oder Kennzeichnung in der Amtssprache des Mitgliedsstaates zu erfolgen habe, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt würden. Die Bezeichnung "Cotton" sei im Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung nicht aufgeführt; vielmehr wäre nach Nummer 5 dieses Anhangs I die Bezeichnung "Baumwolle" zu verwenden gewesen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
28
bb) Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, die Verwendung der Faserbezeichnung "Cotton" beeinträchtige die Interessen der Verbraucher nicht spürbar im Sinne von § 3a UWG (ebenso auch schon OLG München [6. Zivilsenat], GRUR-RR 2017, 11, 16 = WRP 2017, 250 [juris Rn. 80 bis 87]; aA OLG München [29. Zivilsenat], Urteil vom 18. Februar 2016 - 29 U 2899/15, juris Rn. 28). Der Begriff "Cotton" habe sich in der deutschen Umgangssprache als beschreibende Angabe für Baumwolle eingebürgert. Da der angesprochene Durchschnittsverbraucher diesen Begriff daher ohne weiteres als Baumwolle verstehe, sei der mit seiner Verwendung einhergehende Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung nicht geeignet, den Durchschnittsverbraucher zu einer anderenfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Nichts Abweichendes folge auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach in Fällen, in denen den Verbrauchern Informationen vorenthalten würden, die das Unionsrecht als wesentlich einstufe, zugleich das Erfordernis der Spürbarkeit als erfüllt anzusehen sei. Mit der Verwendung der Faserbezeichnung "Cotton" würden dem angesprochenen Verbraucher keine wesentlichen Informationen vorenthalten, da er diese Bezeichnung ohne weiteres im Sinne von "Baumwolle" verstehe.
29
cc) Die Revision macht demgegenüber geltend, bei den Angaben zur Stoffzusammensetzung von Bekleidungsstücken handele es sich um Informationen , die die Werbung und damit die kommerzielle Kommunikation beträfen und dem Verbraucher nach der unionsrechtlichen Textilkennzeichnungsverordnung nicht vorenthalten werden dürften. Derartige Informationen seien nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und § 5a Abs. 4 UWG stets als wesentlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG und § 5a Abs. 2 UWG anzusehen. Würden Informationen vorenthalten , die das Unionsrecht als wesentlich einstufe, folge hieraus nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3a UWG erfüllt sei. Damit hat die Revision keinen Erfolg.
30
(1) Der Senat hat allerdings unter der Geltung des § 5a Abs. 2 UWG aF verschiedentlich angenommen, das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF sei ohne weiteres erfüllt, wenn dem Verbraucher Infor- mationen vorenthalten würden, die das Unionsrecht als wesentlich einstufe. Er hat daran jedoch unter der Geltung des mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 geänderten § 5a Abs. 2 UWG nicht festgehalten. Die Voraussetzungen des dort geregelten Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte", stellen nach § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbständig geprüft werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 31 = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 Rn. 36 = WRP 2018, 420 - Energieausweis; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 84/16, GRUR 2018, 324 Rn. 24 = WRP 2018, 324 - Kraftfahrzeugwerbung).
31
(2) Für das Erfordernis der Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG gilt nichts anderes. Besteht der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn er die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
32
(3) Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher - abweichend vom Regelfall - eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Der Verbraucher wird eine wesentliche Information im Allgemeinen für eine informierte Kaufentschei- dung benötigen. Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt , um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 32 bis 34 - Komplettküchen).
33
(4) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerfrei. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Begriff "Cotton" in der deutschen Umgangssprache als beschreibende Angabe für "Baumwolle" eingebürgert. Die Mitglieder des Berufungsgerichts gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Sie haben für ihre Feststellung zudem auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. September 1995 - I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 - COTTON LINE [juris Rn. 20]) und des Bundespatentgerichts (Beschluss vom 2. März 2004 - 27 W [pat] 254/03, juris Rn. 10) verwiesen. Die dort vorgenommene Beurteilung, die Bezeichnung "Cotton" sei für "Baumwolle" eine beschreibende Angabe und gehöre zur deutschen Umgangssprache, ist nicht auf das Kennzeichenrecht beschränkt, sondern allgemeingültig. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auf den Duden verwiesen. Versteht der angesprochene Durchschnittsverbraucher den verwendeten Begriff "Cotton" ohne weiteres als "Baumwolle", benötigt er diese Information für eine informierte Kaufinformation nicht in deutscher Sprache. Das Vorenthalten dieser Information ist daher nicht geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei Angabe des Begriffs "Baumwolle" nicht getroffen hätte.
34
d) Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass eine Abmahnung immer schon dann nur teilweise berechtigt ist und daher auch nur zu einem Anspruch auf Erstattung eines Teils der für sie erforderlichen Aufwen- dungen führt, wenn mit ihr ein bestimmtes Verhalten unter mehreren Gesichtspunkten beanstandet worden ist und sie sich nicht unter allen diesen Gesichtspunkten als zutreffend erweist.
35
aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Abmahnung nicht deshalb teilweise unberechtigt war, weil die der Beklagten mit der Abmahnung übersandte vorformulierte Unterlassungserklärung zu weit gefasst war. Eine Abmahnung ist zwar nur berechtigt, wenn sie dem Schuldner den Weg weist, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird. Dementsprechend muss die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten. Es ist aber unschädlich , wenn der Gläubiger mit der von ihm vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr fordert, als ihm zusteht; denn es ist Sache des Schuldners , aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben (BGH, Urteil vom 16. November 2006, GRUR 2007, 607 Rn. 24 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"

).

36
bb) Die Abmahnung ist aber auch nicht deshalb teilweise unberechtigt, weil der Unterlassungsanspruch, den die Klägerin mit der Abmahnung im Hinblick auf die Verwendung der Bezeichnungen "Acrylic" und "Cotton" auf den beanstandeten Etiketten der Beklagten auf der Grundlage der §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit den Bestimmungen der Textilkennzeichnungsverordnung geltend gemacht hat, mangels einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern durch die Verwendung der Bezeichnung "Cotton" lediglich im Blick auf die gleichzeitige Verwendung der Bezeichnung "Acrylic" begründet ist.
37
(1) Wendet sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten (wie etwa eine bestimmte Werbeanzeige), das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, sind die für die Abmahnung anfallenden Kosten bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist. In einer solchen Konstellation hat sich die Abmahnung - unabhängig davon, welcher Gesichtspunkt den Anspruch begründet - als objektiv nützlich und zur Streiterledigung geeignet erwiesen. Ist die Abmahnung nach einem der angeführten Gesichtspunkte begründet, handelt es sich deshalb nicht um eine nur teilweise berechtigte Abmahnung, für die Kostenerstattung nur im Umfang des teilweise begründeten Unterlassungsanspruchs zu leisten ist (zur auf mehrere Zeichenrechte gestützten Abmahnung vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 66 f. = WRP 2016, 1510 - Kinderstube).
38
(2) Anders kann es zu beurteilen sein, wenn der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht. So kann es sich etwa verhalten, wenn der Kläger im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und sind die Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind. Die Höhe des Ersatzanspruchs ist dann nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Verstöße entfallenden Gegenstandswerte zu bestimmen, wobei sich die Höhe der Anteile nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Verstöße entfallenden Gegenstandswerte bemisst (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 50 und 52 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter; Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 27/08, GRUR 2010, 935 Rn. 41 = WRP 2010, 1249 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel).
39
(3) Die Frage, ob ein Gläubiger, der sich in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten wendet, das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, ist durch Auslegung der Abmah- nung zu beantworten. Zur Auslegung der Abmahnung kann eine der Abmahnung beigefügte, vom Gläubiger vorformulierte Unterwerfungserklärung herangezogen werden. Dem steht nicht entgegen, dass es grundsätzlich Sache des Schuldners ist, die Unterwerfungserklärung zu formulieren. Das ändert nichts daran, dass die vom Gläubiger vorformulierte Unterwerfungserklärung das Ziel seiner Abmahnung zum Ausdruck bringt und daher zu deren Auslegung herangezogen werden kann.
40
(4) Nach diesen Maßstäben kann die Klägerin die ihr im Streitfall entstandenen Abmahnkosten in voller Höhe von der Beklagten erstattet verlangen. Die Klägerin hat mit ihrer Abmahnung unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform die Verwendung der Angabe "52% Cotton, 40% Polyester, 8% Acrylic" auf den Verpackungen und den Etiketten der von der Beklagten angebotenen Jogginghosen wegen Verstoßes gegen die Textilkennzeichnungsverordnung beanstandet. Sie hat demnach die Unterlassung der Verwendung dieser Angabe insgesamt und nicht etwa zum einen die Unterlassung der Verwendung der Angabe "Cotton" und zum anderen die Unterlassung der Verwendung der Angabe "Acrylic" begehrt. Damit hat sich die Abmahnung - unabhängig davon, dass lediglich die Verwendung der Angabe "Acrylic" den Anspruch begründet - als objektiv nützlich und zur Streiterledigung geeignet erwiesen. Ihre Kosten sind daher in vollem Umfang zu ersetzen.
41
e) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage, sondern erst ab dem Zeitpunkt begründet ist, zu dem die Beklagte die Abweisung der Klage beantragt hat, weil sie erst zu diesem Zeitpunkt die Erfüllung des Anspruchs ernsthaft und endgültig verweigert hat (BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 106/11, GRUR 2013, 925 Rn. 59 = WRP 2013, 1198 - VOODOO; Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 Rn. 34 = WRP 2015, 1214 - KopfhörerKennzeichnung , jeweils mwN).
42
III. Danach ist auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben, soweit hinsichtlich des Zahlungsantrags zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Zinsen aus dem Zahlungsanspruch erst ab dem 23. Februar 2016 zu zahlen sind. Für eine Änderung der vom Berufungsgericht getroffenen Kostenentscheidung besteht ebenso wenig Anlass wie für eine Belastung der Beklagten mit einem Teil der Kosten der Revision (vgl. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Koch Schaffert Löffler
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 16.06.2016 - 17 HKO 1614/16 -
OLG München, Entscheidung vom 23.03.2017 - 6 U 3385/16 -

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Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.04.2015 in Ziffer 2. aufgehoben soweit die Beklagte über die Zahlung von 919,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 05.12.2014 an die Klägerin hinaus verurteilt worden ist.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und vorgerichtliche Abmahnkosten geltend.

Die Klägerin vertreibt Bekleidungsgegenstände, u.a. unter den Marken „B...“, „J...“ und „P... O...“.

Die Beklagte hat Bekleidungsstücke mit Etiketten mit den Faserkennzeichnungen „100 % Cotton“, „60 % Cotton, 40 % Polyester“, „65 % Poly, 35 % Cotton“ und „42 % Cotton, 56 % Mischfasern und 2 % Elastodien“ vertrieben (Anlagen SNP 1 bis SNP 11).

Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der Verwendung dieser Faserkennzeichnungen mit Schreiben vom 22.04.2014 ab.

Sie ist der Auffassung, die von der Beklagten verwendeten Kennzeichnungen „Cotton“, „Polyester“, „Poly“ „Mischfasern“ und „Elastodien“ seien in der Anlage 1 zur Textilkennzeichenverordnung nicht aufgeführt, weshalb ihr gemäß § 3, § 4 Nr. 11, § 8 UWG ein Unterlassungsanspruch zustehe.

Die Beklagte ist der Meinung, bei den Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung handele es sich nicht um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Abgesehen davon dürfe die Bezeichnung „Mischfasern gemäß Nr. 48 des Anhangs 1 zur Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden, weil es sich insoweit um „Fasern aus verschiedenen Stoffen“ handele, „die vorstehend nicht aufgeführt sind“. Der Begriff „Cotton“ dürfe zur Kennzeichnung verwendet werden, weil es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 1996, 230) um eine beschreibende Angabe für Baumwolle handele, die inzwischen der deutschen Umgangssprache angehöre.

Soweit überhaupt Verstöße vorlägen, hätten diese jedenfalls keine Relevanz im Sinne von § 3 UWG.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 20.04.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, wie folgt erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, gemäß §§ 890 ZPO zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Polo-Shirts, T-Shirts, Pullover, Hemden und Socken jeweils mit Etiketten, die keine deutsche Faserkennzeichnung enthalten, anzubieten und/oder in den Verkehr zu setzen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben erfolgt und die Bezeichnungen „Cotton“, „Poly“ und/oder „Mischfasern“ enthält:

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger [sic!] 1.141,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2014 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5.

5. [vorläufige Vollstreckbarkeit]

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages mit ihrer Berufung.

Die Beklagte beantragt, wie folgt zu erkennen:

Urteil des Landgerichts München I vom 20. April 2015 wird abgeändert, soweit mit ihm zu Lasten der Beklagten erkannt wurde. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2016 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nur hinsichtlich eines geringen Teils der Abmahnkosten begründet.

1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 3, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG a.F., § 3, § 3 a, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27.09.2011 (im Folgenden: TextilkennzVO) zu.

a) Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

b) Bei Art. 5 Abs. 1, Art. 15, Art. 16 Abs. 3 TextilkennzVO handelt es sich um Vorschriften, die im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 3 a UWG n.F. dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Gemäß Art. 5 Abs. 1 TextilkennzVO dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der Verordnung verwendet werden. Art. 15 TextilkennzVO regelt die Verpflichtung zur Etikettierung oder Kennzeichnung und gemäß Art. 16 Abs. 3 TextilkennzVO erfolgt die Etikettierung oder Kennzeichnung in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden. Die Angaben sollen, wie sich aus dem 20. Erwägungsgrund für die Vorschrift ergibt, den Verbrauchern ermöglichen, sich umfassend über den Ursprung der Erzeugnisse, die sie kaufen, zu informieren, damit sie vor betrügerischen, unzutreffenden oder irreführenden Ursprungsangaben geschützt sind. Art. 5 Abs. 1, Art. 15, Art. 16 Abs. 3 TextilkennzVO dienen daher, wie alle Vorschriften, die eine bestimmte Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dem Schutz von Verbrauchern und stellen somit Marktverhaltensregeln dar (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.118 und 11.130).

c) Die Bezeichnung „Poly“ ist Anhang I der TextilkennzVO nicht aufgeführt und darf daher nach Art. 5 Abs. 1 TextilkennzVO nicht verwendet werden.

d) Auch die Bezeichnung „Mischfasern“ ist im Anhang I zur TextilkennzVO nicht aufgeführt. Gemäß Nummer 48 des Anhangs I der TextilkennzVO sind Fasern aus verschiedenen oder neuartigen Stoffen, die nicht aufgeführt sind, entsprechend dem Stoff zu bezeichnen, aus dem sich die Fasern zusammensetzen, z.B. Metall (metallisch, metallisiert), Asbest, Papier, mit oder ohne Zusatz „Faser“ oder „Garn“. Mischfasern sind somit nicht als „Mischfasern“ zu bezeichnen, sondern es sind die Stoffe aufzuführen, aus denen sich die Fasern zusammensetzen. Aus dem Umstand, dass in Nummer 48 des Anhangs I zur TextilkennzVO grammatikalisch nicht vollständig korrekt in der Spalte „Bezeichnung“ im Singular von „Stoff“ und in der Spalte „Beschreibung der Fasern“ im Plural von „Stoffen“ die Rede ist, ergibt sich nicht, dass bei Fasern aus verschiedenen Stoffen diese schlicht als „Mischfasern“ bezeichnet werden dürften, ohne dass deren Zusammensetzung angegeben wird.

e) Auch die Bezeichnung „Cotton“ ist in der deutschsprachigen Version des Anhangs I zur TextilkennzVO nicht aufgeführt. Dass der Begriff sich in der englischsprachigen Version der TextilKennzVO befindet, ist unerheblich, da gemäß Art. 16 Abs. 3 TextilkennzVO die Kennzeichnung in der Amtssprache des Mitgliedsstaats zu erfolgen hat, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden. Für in der Bundesrepublik Deutschland vertriebene Produkte ist somit die deutschsprachige Version des Anhangs I zur TextilkennzVO maßgeblich. Hieran ändert auch nichts, dass im Duden das Wort „Cotton“ als englische Bezeichnung für Baumwolle aufgeführt ist und der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass das Wort „Cotton“ eine beschreibende Angabe für Baumwolle ist und der deutschen Umgangssprache angehört (BGH NJW-RR 1996, 230 - COTTON LINE). Auch wenn Anglizismen in die deutsche Umgangssprache eindringen, ist an der deutschen Sprache in allen Bereichen, in denen die Amtssprache zu verwenden ist, konsequent festzuhalten.

f) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin auch substantiiert dargelegt, dass die Bekleidungsstücke mit den streitgegenständlichen Kennzeichnungen nach dem 08.05.2012 und somit seit Geltung der TextilkennzVO in den Verkehr gebracht wurden. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich, nämlich, mit Schriftsatz vom 09.03.2015 vorgetragen, die streitgegenständlichen Textilien seien ausweislich der Rechnung SNP 3 am 03.06.2014 in Deutschland in den Verkehr gesetzt worden (vgl. S. 7 des Schriftsatzes vom 09.03.2015).

g) Die Verstöße sind auch gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG a.F., § 3 a HS. 2 UWG n.F. von geschäftlicher Relevanz. Dies schon deshalb, weil es sich bei der Kennzeichnungspflicht nach der TextilkennzVO um Informationspflichten im Sinne von Art. 7 der UGP-Richtlinie handelt. Eine Verletzung der nach europäischem Recht zum Schutz des Verbrauchers vorgeschriebenen Informationspflichten ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

2. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist die Berufung teilweise erfolgreich. Die Klägerin kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur Abmahnkosten in Höhe von 919,14 € verlangen.

Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH GRUR 2010, 744, Tz. 52 - Sondernewsletter). Der Gegenstandswert der Abmahnung wurde seitens der Klägerin mit 50.000,00 € beziffert. Weiter hat die Klägerin in der Klageschrift ausgeführt, dass sie in der Abmahnung vom 22.07.2014 die im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Handlungen abgemahnt habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz am 20.04.2015 hat der Klägervertreter zu Protokoll erklärt, dass jede der angegriffenen Bezeichnungen mit 10.000,00 € bewertet werde. Damit orientiert sich auch hinsichtlich der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der Streitwert an den angegriffenen Bezeichnungen und nicht, wie die Klägerin nunmehr in der Berufungsinstanz ohne Begründung meint, an den verschiedenen Kleidungsstücken. Da die Abmahnung hinsichtlich 2 von 5 Bezeichnungen nicht berechtigt war, hat die Klägerin nur Anspruch auf 3/5 der Abmahnkosten von insgesamt 1.531,90 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz I Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

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2. Eine Beschränkung der Revision ergibt sich ferner nicht daraus, dass das Oberlandesgericht einen Teil des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs nicht mit Rücksicht auf die von ihm als klärungsbedürftig angesprochene Rechtsfrage, sondern unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung für unbegründet erachtet hat. Soweit dies dahin verstanden werden kann, dass sich die Revisionszulassung nur auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren Teil des Streitstoffes beziehen soll, der von diesem Einwand nicht betroffen ist, wäre eine auf diesen Teil des Anspruchsgrundes beschränkte Revisionszulassung unwirksam. Zwar kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, auf den auch die Partei ihre Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 161, 115; Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119; Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11 Rn. 14, juris, jeweils mwN). Eine solche beschränkte Zulassung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auf- treten kann (BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 400/11 Rn. 8, juris, jeweils mwN). Für die Frage, ob es an der Unabhängigkeit zwischen dem zugelassenen Teil des Rechtsstreits und dem nicht zugelassenen Teil fehlt, sind die für § 301 ZPO maßgebliche Grundsätze anzuwenden. Eine Beschränkung auf Teile eines Anspruchs ist zulässig, wenn eine Entscheidung durch Teil- oder Grundurteil zulässig wäre (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 544 Rn. 23). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht für das weitere Verfahren binden. Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen Rot, mwN). Daran fehlt es, wenn das Durchgreifen einer Einrede oder Einwendung in Rede steht, die den gesamten Streitstoff betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448; Saenger/Saenger, ZPO, 6. Aufl. 2015, § 301 Rn. 10; BeckOK ZPO/ Elzer, Stand: 1. September 2016, § 301 Rn. 10).
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aa) Die Zulassung der Revision kann zwar auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, auf den auch die Partei ihre Revision beschränken könnte. Eine solche beschränkte Zulassung ist jedoch nur zulässig, wenn der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Für die Frage, ob es an der Unabhängigkeit zwischen dem zugelassenen Teil des Rechtsstreits und dem nicht zugelassenen Teil fehlt, sind die für § 301 ZPO maßgebliche Grundsätze anzuwenden. Danach ist die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht für das weitere Verfahren binden. Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann. Daran fehlt es, wenn das Durchgreifen einer Ein- rede oder Einwendung in Rede steht, die den gesamten Streitstoff betrifft (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 17 = WRP 2017, 962 - PC mit Festplatte I, mwN).
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aa) Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13; vom 2. Februar 2017 - III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 23; vom 22. September 2016 - VII ZR 298/14, BGHZ 212, 90 Rn. 18). Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, juris Rn. 6; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO; vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 6; vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils mwN).

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Das gilt ebenfalls bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen. Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452; Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, 157; BGHZ 189, 356 Rn. 13). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in ei- nem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGHZ 189, 356 Rn. 13 f., mwN; BGH, Urteil vom 27. März 2013 - III ZR 367/12, NJW-RR 2013, 683 Rn. 12; Urteil vom 21. August 2014 - VII ZR 24/12, NJW-RR 2014, 1298 Rn. 9). Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 Rn. 21 = WRP 2010, 527 - Oracle).
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1. Ein Teilurteil darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (Senatsurteile vom 11. April 2017 - VI ZR 576/15, VersR 2017, 888 Rn. 10; vom 1. März 2016 - VI ZR 437/14, VersR 2016, 745 Rn. 30, insoweit in BGHZ 209, 157 nicht abgedruckt; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15; jeweils mwN). Eine materiell-rechtliche Verzahnung kann bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge, aber auch bei Klagen gegen mehrere Personen (subjektive Klagehäufung) auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 143). Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14, VersR 2016, 271 Rn. 7; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, VersR 2004, 645, 646; vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, VersR 1999, 734 f.). Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (Senatsurteil vom 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14, VersR 2016, 271 Rn. 7; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn. 8). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschließlich diesen Streitgenossen berühren (BeckOK ZPO/Dressler, Stand 15. September 2017, § 61 Rn. 12; vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 395/15, VersR 2017, 495 Rn. 7).
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aa) Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil eines Unterlassungsantrags dient zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots , indem er beispielhaft verdeutlicht, was unter der im abstrakten Antragsteil genannten Form zu verstehen ist. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes , abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er - falls er insoweit nicht durchdringt - jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt, wobei allerdings auch dieser "Insbesondere"-Zusatz den allgemeinen Regeln unterliegt und deshalb dem Bestimmtheitsgebot entsprechen muss (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 1996 - I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 768 = WRP 1997, 735 - Brillenpreise II; Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 22 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl). Wählt der Kläger eine Verallgemeinerungsform, deren abstrakter Inhalt die "Insbesondere"-Variante nicht mehr umfasst, kann der Klage nicht in dieser Variante stattgegeben werden, weil die mit "insbesondere" beginnenden Teile des Klageantrags keinen eigenen Streitgegenstand enthalten und daher nicht als echte Hilfsanträge anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1997 - I ZR 241/94, GRUR 1997, 672, 673 = WRP 1997, 727 - Sonderpostenhändler; BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 22 - Tribenuronmethyl). Vielmehr ist in einem solchen Fall der gesamte Antrag wegen Widersprüchlichkeit unbestimmt (vgl. Büscher in Fezer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 302; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 2.46; Schwippert in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 51 Rn. 40).
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7. Das gegen den Beklagten ausgesprochene Verbot kann allerdings nur insoweit Bestand haben, als es nicht über die konkrete Verletzungsform hinausreicht. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem Beklagten die von der Klägerin beanstandete Werbung nicht im Hinblick auf im Klageantrag nicht näher konkretisierte nicht hoheitliche Leistungen, die im Rahmen einer ortsübli- chen Bestattung anfallen, sondern allein im Hinblick auf die Überführungskosten verboten werden kann. Der von der Klägerin formulierte Antrag ist demgegenüber allgemein formuliert und umfasst "insbesondere" die von ihr beanstandete Werbung des Beklagten. Das Klagevorbringen ist jedoch dahin auszulegen , dass die Klägerin zumindest die von ihr beanstandete konkrete Verletzungsform verboten haben will (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 607 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 18 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 6. November 2011 - I ZR 54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 16 = WRP 2012, 461 - Kreditkontrolle). Der Unterlassungsantrag ist daher insoweit abzuweisen, als er über die konkrete Verletzungsform hinausgeht (BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 438 = WRP 2000, 383 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung ; BGH, GRUR 2004, 605, 607 - Dauertiefpreise, mwN; BGH, GRUR 2015, 504 Rn. 30 - Kostenlose Zweitbrille).

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

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1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass es Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ist, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen (BGH, Urt. v. 7.10.2009 – I ZR 216/07 Tz. 9 – Schubladenverfügung). Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen (vgl. BGHZ 149, 371, 374 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Nur wenn die Abmahnung diese Funktion erfüllt, handelt es sich um eine berechtigte Abmahnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 1.80 f.). Denn der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Abmahnung auch im Interesse des Schuldners liegt. Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, kann eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erfüllen.
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2. Die Abmahnung des Klägers war berechtigt i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt und wenn sie dem Schuldner einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2009, 502 Tz. 11 - pcb; Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Tz. 8 = WRP 2010, 525 - Kräutertee).
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a) Eine berechtigte Abmahnung, die zum Kostenersatz nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verpflichtet, liegt nur vor, wenn der mit ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht und sie erforderlich ist, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 - Kräutertee). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Abmahnung vom 24. Juli 2008 erfüllt.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

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2. Nach § 97a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenersatz, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsanspruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 - Kräutertee; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 16 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 55 ff. = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a UrhG Rn. 50; Dreier/Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97a Rn. 8). Im Streitfall steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil die Voraussetzungen der Störerhaftung - eine täterschaftliche Haftung steht nicht in Rede - nicht vorliegen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.04.2015 in Ziffer 2. aufgehoben soweit die Beklagte über die Zahlung von 919,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 05.12.2014 an die Klägerin hinaus verurteilt worden ist.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und vorgerichtliche Abmahnkosten geltend.

Die Klägerin vertreibt Bekleidungsgegenstände, u.a. unter den Marken „B...“, „J...“ und „P... O...“.

Die Beklagte hat Bekleidungsstücke mit Etiketten mit den Faserkennzeichnungen „100 % Cotton“, „60 % Cotton, 40 % Polyester“, „65 % Poly, 35 % Cotton“ und „42 % Cotton, 56 % Mischfasern und 2 % Elastodien“ vertrieben (Anlagen SNP 1 bis SNP 11).

Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der Verwendung dieser Faserkennzeichnungen mit Schreiben vom 22.04.2014 ab.

Sie ist der Auffassung, die von der Beklagten verwendeten Kennzeichnungen „Cotton“, „Polyester“, „Poly“ „Mischfasern“ und „Elastodien“ seien in der Anlage 1 zur Textilkennzeichenverordnung nicht aufgeführt, weshalb ihr gemäß § 3, § 4 Nr. 11, § 8 UWG ein Unterlassungsanspruch zustehe.

Die Beklagte ist der Meinung, bei den Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung handele es sich nicht um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Abgesehen davon dürfe die Bezeichnung „Mischfasern gemäß Nr. 48 des Anhangs 1 zur Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden, weil es sich insoweit um „Fasern aus verschiedenen Stoffen“ handele, „die vorstehend nicht aufgeführt sind“. Der Begriff „Cotton“ dürfe zur Kennzeichnung verwendet werden, weil es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 1996, 230) um eine beschreibende Angabe für Baumwolle handele, die inzwischen der deutschen Umgangssprache angehöre.

Soweit überhaupt Verstöße vorlägen, hätten diese jedenfalls keine Relevanz im Sinne von § 3 UWG.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 20.04.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, wie folgt erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, gemäß §§ 890 ZPO zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Polo-Shirts, T-Shirts, Pullover, Hemden und Socken jeweils mit Etiketten, die keine deutsche Faserkennzeichnung enthalten, anzubieten und/oder in den Verkehr zu setzen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben erfolgt und die Bezeichnungen „Cotton“, „Poly“ und/oder „Mischfasern“ enthält:

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger [sic!] 1.141,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2014 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5.

5. [vorläufige Vollstreckbarkeit]

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages mit ihrer Berufung.

Die Beklagte beantragt, wie folgt zu erkennen:

Urteil des Landgerichts München I vom 20. April 2015 wird abgeändert, soweit mit ihm zu Lasten der Beklagten erkannt wurde. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2016 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nur hinsichtlich eines geringen Teils der Abmahnkosten begründet.

1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 3, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG a.F., § 3, § 3 a, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27.09.2011 (im Folgenden: TextilkennzVO) zu.

a) Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

b) Bei Art. 5 Abs. 1, Art. 15, Art. 16 Abs. 3 TextilkennzVO handelt es sich um Vorschriften, die im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 3 a UWG n.F. dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Gemäß Art. 5 Abs. 1 TextilkennzVO dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der Verordnung verwendet werden. Art. 15 TextilkennzVO regelt die Verpflichtung zur Etikettierung oder Kennzeichnung und gemäß Art. 16 Abs. 3 TextilkennzVO erfolgt die Etikettierung oder Kennzeichnung in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden. Die Angaben sollen, wie sich aus dem 20. Erwägungsgrund für die Vorschrift ergibt, den Verbrauchern ermöglichen, sich umfassend über den Ursprung der Erzeugnisse, die sie kaufen, zu informieren, damit sie vor betrügerischen, unzutreffenden oder irreführenden Ursprungsangaben geschützt sind. Art. 5 Abs. 1, Art. 15, Art. 16 Abs. 3 TextilkennzVO dienen daher, wie alle Vorschriften, die eine bestimmte Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dem Schutz von Verbrauchern und stellen somit Marktverhaltensregeln dar (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.118 und 11.130).

c) Die Bezeichnung „Poly“ ist Anhang I der TextilkennzVO nicht aufgeführt und darf daher nach Art. 5 Abs. 1 TextilkennzVO nicht verwendet werden.

d) Auch die Bezeichnung „Mischfasern“ ist im Anhang I zur TextilkennzVO nicht aufgeführt. Gemäß Nummer 48 des Anhangs I der TextilkennzVO sind Fasern aus verschiedenen oder neuartigen Stoffen, die nicht aufgeführt sind, entsprechend dem Stoff zu bezeichnen, aus dem sich die Fasern zusammensetzen, z.B. Metall (metallisch, metallisiert), Asbest, Papier, mit oder ohne Zusatz „Faser“ oder „Garn“. Mischfasern sind somit nicht als „Mischfasern“ zu bezeichnen, sondern es sind die Stoffe aufzuführen, aus denen sich die Fasern zusammensetzen. Aus dem Umstand, dass in Nummer 48 des Anhangs I zur TextilkennzVO grammatikalisch nicht vollständig korrekt in der Spalte „Bezeichnung“ im Singular von „Stoff“ und in der Spalte „Beschreibung der Fasern“ im Plural von „Stoffen“ die Rede ist, ergibt sich nicht, dass bei Fasern aus verschiedenen Stoffen diese schlicht als „Mischfasern“ bezeichnet werden dürften, ohne dass deren Zusammensetzung angegeben wird.

e) Auch die Bezeichnung „Cotton“ ist in der deutschsprachigen Version des Anhangs I zur TextilkennzVO nicht aufgeführt. Dass der Begriff sich in der englischsprachigen Version der TextilKennzVO befindet, ist unerheblich, da gemäß Art. 16 Abs. 3 TextilkennzVO die Kennzeichnung in der Amtssprache des Mitgliedsstaats zu erfolgen hat, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden. Für in der Bundesrepublik Deutschland vertriebene Produkte ist somit die deutschsprachige Version des Anhangs I zur TextilkennzVO maßgeblich. Hieran ändert auch nichts, dass im Duden das Wort „Cotton“ als englische Bezeichnung für Baumwolle aufgeführt ist und der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass das Wort „Cotton“ eine beschreibende Angabe für Baumwolle ist und der deutschen Umgangssprache angehört (BGH NJW-RR 1996, 230 - COTTON LINE). Auch wenn Anglizismen in die deutsche Umgangssprache eindringen, ist an der deutschen Sprache in allen Bereichen, in denen die Amtssprache zu verwenden ist, konsequent festzuhalten.

f) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin auch substantiiert dargelegt, dass die Bekleidungsstücke mit den streitgegenständlichen Kennzeichnungen nach dem 08.05.2012 und somit seit Geltung der TextilkennzVO in den Verkehr gebracht wurden. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich, nämlich, mit Schriftsatz vom 09.03.2015 vorgetragen, die streitgegenständlichen Textilien seien ausweislich der Rechnung SNP 3 am 03.06.2014 in Deutschland in den Verkehr gesetzt worden (vgl. S. 7 des Schriftsatzes vom 09.03.2015).

g) Die Verstöße sind auch gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG a.F., § 3 a HS. 2 UWG n.F. von geschäftlicher Relevanz. Dies schon deshalb, weil es sich bei der Kennzeichnungspflicht nach der TextilkennzVO um Informationspflichten im Sinne von Art. 7 der UGP-Richtlinie handelt. Eine Verletzung der nach europäischem Recht zum Schutz des Verbrauchers vorgeschriebenen Informationspflichten ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

2. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist die Berufung teilweise erfolgreich. Die Klägerin kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur Abmahnkosten in Höhe von 919,14 € verlangen.

Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH GRUR 2010, 744, Tz. 52 - Sondernewsletter). Der Gegenstandswert der Abmahnung wurde seitens der Klägerin mit 50.000,00 € beziffert. Weiter hat die Klägerin in der Klageschrift ausgeführt, dass sie in der Abmahnung vom 22.07.2014 die im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Handlungen abgemahnt habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz am 20.04.2015 hat der Klägervertreter zu Protokoll erklärt, dass jede der angegriffenen Bezeichnungen mit 10.000,00 € bewertet werde. Damit orientiert sich auch hinsichtlich der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der Streitwert an den angegriffenen Bezeichnungen und nicht, wie die Klägerin nunmehr in der Berufungsinstanz ohne Begründung meint, an den verschiedenen Kleidungsstücken. Da die Abmahnung hinsichtlich 2 von 5 Bezeichnungen nicht berechtigt war, hat die Klägerin nur Anspruch auf 3/5 der Abmahnkosten von insgesamt 1.531,90 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz I Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

31
bb) Der Senat hat allerdings unter der Geltung des § 5a Abs. 2 UWG aF in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ohne weiteres erfüllt ist, wenn dem Verbraucher Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169 Rn. 19 = WRP 2013, 1459 - Brandneu von der IFA; Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 Rn. 23 = WRP 2014, 686 - Typenbezeichnung ; Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 46 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens, jeweils mwN). Daran kann jedenfalls unter der Geltung des mit Wirkung vom 20. Dezember 2015 geänderten § 5a Abs. 2 UWG nicht festgehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 25 = WRP 2016, 450 - Fressnapf). Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten Unlauterkeitsbestands , dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer ge- schäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte", stellen nach § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die deshalb selbständig zu prüfen sind (vgl. Köhler, WRP 2017, 1, 4 f. mwN).
24
bb) Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestands , dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte", stellen eigenständige Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbständig zu prüfen sind (BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 31 - Komplettküchen; Ale- xander, WRP 2016, 139, 142). Das Vorenthalten einer wesentlichen Information ist daher nur unlauter, wenn es geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 55 - LGA tested; GRUR 2017, 922 Rn. 32 f. - Komplettküchen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

66
Wendet sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen eine konkrete Zeichenverwendung und stützt er dieses Begehren - wie im Streitfall - auf mehrere Zeichenrechte, so sind die für die Abmahnung anfallenden Kosten bereits dann nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch als nach einem der Zeichenrechte begründet erweist.
50
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Abmahnung der Klägerin war - wie unter II 2 und 3 ausgeführt - nur wegen zwei der drei von ihr beanstandeten Werbeaussagen des „Sondernewsletter“ begründet. Die Klägerin kann den Ersatz ihrer Aufwendungen daher nur http://www.juris.de/jportal/portal/t/1zo1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE577279900&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1zo1/ - 24 - beanspruchen, soweit diese den beiden berechtigten Unterlassungsansprüchen zuzurechnen sind.
41
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Gegenstand der beiden Abmahnschreiben vom 10. April 2004 waren die von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 a (Telefonwerbung) sowie mit einem weiteren, in den Vorinstanzen erfolgreichen, jedoch nicht in die Revisionsinstanz gelangten Unterlassungsantrag geltend gemachten Ansprüche. Die Abmahnung der Klägerin wegen der von ihr beanstandeten Telefonwerbung war - wie unter II 2 ausgeführt - unbegründet. Die Klägerin kann den Ersatz ihrer Aufwendungen daher nur beanspruchen, soweit diese dem ihr zugesprochenen Unterlassungsantrag zuzurechnen sind (BGH, Urt. v. 10.12.2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Tz. 50 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter). Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH GRUR 2010, 744 Tz. 52 - Sondernewsletter; Ahrens /Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 11 Rdn. 36 Fn. 170). Von den geltend gemachten Abmahnkosten entfällt daher nur ein entsprechender Teil auf den begründeten Unterlassungsanspruch.
59
Dagegen bestehen entgegen der Ansicht der Revision keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Rechtsanwalts bei der in Rede stehenden Abmahnung. Anders als die Revision meint, ist auch nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht die Fälligkeit des Anspruchs auf Zahlung der Abmahnkosten bejaht hat. Zwar besteht - sollten die mit der Abmahnung beauftragten Anwälte der Klägerin noch keine Rechnung gestellt haben - zunächst lediglich ein Anspruch auf Freistellung von den entsprechenden Kosten. Auch geht nach § 250 Satz 2 BGB der Befreiungsanspruch nach § 257 BGB erst dann in einen Geldanspruch über, wenn der Gläubiger erfolglos eine Frist zur Freistellung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Allerdings wandelt sich der nach § 257 BGB bestehende Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert und der Gläubiger Geldersatz fordert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 70/98, NJW 1999, 1542, 1544; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868 f.). Davon ist vorliegend auszugehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.