Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2015 - IV ZB 21/15
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: bis 4.000 €
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Berufung. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 30. Juni 2014 als unzulässig verworfen. Der Wert der Beschwer erreiche 600 € nicht und die Berufung sei auch nicht nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Die Beschwer sei entsprechend den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 12. September 2014 allenfalls auf 500 € festzusetzen. Begehre der Kläger Auskunft, sei der Wert der Beschwer nach seinem Interesse an der Auskunft zu beziffern. Gehe es ihm dabei nicht darum, eine Leistungsklage vorzubereiten, sondern um die bloße Auskunft, sei für die Wertbemessung auf den Aufwand an Zeit und Sachmitteln abzustellen, der mit der Erteilung der verlangten Auskunft verbunden sei. So liege der Fall hier. Dem Kläger gehe es um bloße Auskunftserteilung. Er habe in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2014 angegeben, dass "er einfach Auskunft haben wolle. Um finanzielle Dinge gehe es ihm nicht". Hieran ändere auch der erstmalige Vortrag des Klägers nichts, es sei zwischen ihm und seiner Prozessbevollmächtigten vor Klageeinreichung ausführlich die Erhebung einer Leistungsklage erörtert worden. Dies ergebe sich aus den Akten nicht. Tatsächlich habe der Kläger keine Leistungsklage erhoben. Sein Vorbringen sei im Übrigen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Auch aus der Berufungsbegründung seien keine Umstände zu entnehmen, die einen Rechtsmittelstreitwert von mehr als 500 € rechtfertigten. Ein gesteigertes Leistungsinteresse des Klägers nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen sei nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vortrage, er habe eine Stufenklage vorbereiten wollen, jedoch aus Kostengründen zunächst keinen Leistungsantrag gestellt,überzeuge das nicht. Unbeachtlich sei schließlich, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 die Klage erweitert und nunmehr auf zweiter Stufe auf Zahlung klage. Maßgeblich für die Zulässigkeit sei ausschließlich die Beschwer des ersten Rechtszugs.
- 2
- Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
- 3
- II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 4
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
- 5
- 2. Der angefochtene Beschluss ist bereits deshalb aufzuheben, weil er - wie die Beschwerde zu Recht rügt - nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
- 6
- a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13, NJW-RR 2014, 1531 Rn. 7; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist. Denn eine Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht die angekündigten Anträge zur Kenntnis genommen und zutreffend bewertet und die Grenzen eines ihm gegebenenfalls durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Berufungsentscheidung nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 aaO). Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (BGH aaO Rn. 5).
- 7
- b) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Der angefochtene Beschluss enthält keinerlei Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts sowie der von den Parteien erstinstanzlich gestellten Anträge. Ebenso wird nicht mitgeteilt, mit welchen Anträgen sich der Kläger im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet. Auch eine zumindest teilweise Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil fehlt. Zwar wird in dem angefochtenen Beschluss mehrfach auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 12. September 2014 verwiesen. Auch dieser enthält indessen keine Sachverhaltsdarstellung. In ihm wird lediglich mitgeteilt, der Kläger verlange allein Auskunft über sämtliche Verfügungen, die der Beklagte in Bankvollmacht der Erblasserin getätigt habe, und darüber, welche Schmuckstücke aus dem Nachlass der Beklagte in Besitz genommen und weiter an seine Tochter übergeben habe. Was der Kläger im Einzelnen in erster Instanz und nach der Abweisung seiner Klage im Berufungsrechtszug beantragt hat, lässt sich indessen auch diesem Beschluss nicht entnehmen. Der Verwerfungsbeschluss enthält mithin nicht die für eine Sachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen Feststellungen.
- 8
- 3. Nach Zurückverweisung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit den vom Kläger im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgebrachten Erwägungen zur Zulässigkeit der Berufung zu befassen.
- 9
- a) Dabei wird es insbesondere die in gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zum Wert des Beschwerdegegenstands in Auskunftsverfahren zu beachten haben. Hiernach richtet sich die Beschwer des Klägers nach Abweisung seiner Auskunftsklage entsprechend § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft. Soweit die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 13-15; Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 3 Rn. 16 "Auskunft"). Wird demgegenüber der Beklagte zu einer Auskunft verurteilt, so ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands sein Interesse maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 8; vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 13; vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6).
- 10
- b) Hiervon abweichend will das Berufungsgericht in den Fällen, in denen es dem Kläger um die bloße Auskunft geht, nicht dagegen um die Vorbereitung einer Leistungsklage, für die Wertbemessung allein auf den Aufwand an Zeit und Sachmitteln abstellen, der mit der Erteilung der verlangten Auskunft verbunden ist (so auch OLG Köln OLGR 2009, 680, 681; OLG Düsseldorf OLGR 1995, 192; Zöller aaO; Schneider/Herget, Streitwertkommentar 12. Aufl. Rn. 4467). Ob dieser Auffassung in den Fällen einer reinen Auskunftsklage gefolgt werden kann, erscheint zweifelhaft. Für die Bemessung des Werts der Beschwer des unterlegenen Klägers kann grundsätzlich der Aufwand an Zeit und Kosten, der für den Beklagten mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist, keine Rolle spielen. Vielmehr liegt es nahe, dass auch in diesen Fällen unter Anwendung von § 3 ZPO das maßgebliche Interesse zu schätzen ist. So hat der Kläger selbst in seiner Klageschrift den Wert der Auskunftsklage mit 4.000 € angegeben, den auch das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Frage muss hier jedoch nicht abschließend entschieden werden. Das Berufungsgericht hat sich, wie seine weiteren Ausführungen zeigen, selbst nicht an dem von ihm aufgestellten Maßstab orientiert. In seiner weiteren Begründung geht es auf den Aufwand an Zeit und Sachmitteln, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden wäre, nicht weiter ein, sondern stellt allein darauf ab, dem Kläger sei es um eine reine Auskunftsklage ohne Vorbereitung einer Leistungsklage gegangen. Welcher konkrete Aufwand mit der begehrten Auskunftserteilung verbunden wäre, wird demgegenüber nicht dargelegt.
- 11
- Das Berufungsgericht wird sich im Rahmen seiner neuen Entscheidung insbesondere mit dem vom Kläger bereits in seinem Schriftsatz vom 29. September 2014 sowie in der Rechtsbeschwerdebegründung gehaltenen beweisbewehrten Vortrag zu befassen haben, die Aus- kunftsklage sei zunächst nur aus Kostengesichtspunkten statt der Stufenklage erhoben worden, es sei jedoch von Anfang an beabsichtigt gewesen , im Falle der erteilten Auskunft mögliche Rückzahlungsansprüche auch durchzusetzen. Dieser Vortrag des Klägers kann jedenfalls nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben, da es auf Ausführungen des Klägers zur Darlegung der Beschwer durchein erstinstanzliches Urteil zwingend erst im Rechtsmittelverfahren ankommen kann.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Ahaus, Entscheidung vom 30.06.2014- 16 C 177/13 -
LG Münster, Entscheidung vom 25.03.2015- 6 S 71/14 -
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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragsgegnerin begehrt von dem Antragsteller Auskunft im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens.
- 2
- Die Parteien schlossen im Jahr 1999 die Ehe. Die Antragsgegnerin begehrt im Verbund des im Jahr 2007 eingeleiteten Scheidungsverfahrens Auskunft über das Endvermögen des Antragstellers, jedoch nur noch über den Wert des Schlosses W. .
- 3
- Diese Immobilie erwarben die Eheleute im Jahr 2002 für 150.000 € zu hälftigem Eigentum. Im Januar 2005 schlossen sie eine als "Tauschvertrag" bezeichnete notarielle Vereinbarung, mit der der Antragsteller der Antragsgegnerin das Alleineigentum an einem Haus in K. übertrug. Als Gegenleistung erhielt der Antragsteller den Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin an dem Schloss, so dass er alleiniger Eigentümer wurde. Dabei vereinbarten die Eheleute, dass keines der beiden Grundstücke in den Zugewinn fallen solle.
- 4
- Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
II.
- 5
- Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
- 6
- Auf das Verbundverfahren ist das neue Verfahrensrecht nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuwenden, weil in der Folgesache Versorgungsausgleich am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde (Art. 111 Abs. 5 iVm Abs. 1 Satz 1 FGG-RG).
- 7
- 1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft.
- 8
- Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Be- schwerde sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG unzulässig , verletzt die Antragsgegnerin in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 9; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 7; vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06 - FamRZ 2007, 1725 Rn. 4; ebenso: BGH Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10 - WuM 2011, 177 Rn. 3 und BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029, 3030).
- 9
- 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
- 10
- a) Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Begründung verworfen, der Wert der Beschwer von 600 € sei nicht erreicht. Weil die Antragsgegnerin nur noch Auskunft über das Endvermögen bezüglich des Schlosses verlange, sei der für die Wertbemessung als Ausgangspunkt anzusetzende Hauptsachewert nur aus dem Interesse abzuleiten, das sich aus der Differenz zwischen dem Anspruch ohne den von der Auskunft betroffenen Gegenstand und dem angestrebten Gesamtanspruch ergebe. Die betragsmäßigen Angaben der Antragsgegnerin zum Wert dieser Differenz böten keine hinreichend verwertbaren Anhaltspunkte für die Bemessung der Beschwer.
- 11
- Daher seien die in der Rechtsmittelbegründung enthaltenen objektiven Anhaltspunkte zugrunde zu legen. Danach würde das Auskunftsbegehren in keinem Fall die Höhe der Ausgleichsforderung beeinflussen. Bei Wirksamkeit des Tauschvertrags stünde der Antragsgegnerin hinsichtlich des Schlosses kein Anspruch auf Zugewinnausgleich zu. Im Falle der Unwirksamkeit des Vertrags wären die Leistungen ex tunc zurückzuführen. Damit würde sich das Endvermögen jedes Ehegatten um denselben Wert erhöhen.
- 12
- b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 13
- aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelverfahren über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren (§ 1379 Abs. 1 BGB) nach dem wirtschaftlichen Interesse des - in erster Instanz unterlegenen - Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft richtet, wobei das Interesse gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95 - FamRZ 1997, 546; vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 und BGH Beschluss vom 19. September 2007 - IV ZR 226/06 - juris Rn. 5).
- 14
- Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189; Senatsbeschluss vom 19. Mai 1982 - IVb ZB 80/82 - FamRZ 1982, 787, 788; BGH Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZR 195/04 - FamRZ 2006, 619; so auch Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Auskunft").
- 15
- Der Leistungsanspruch bildet die Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden Wert und ist ebenfalls gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Dies geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Klägers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leis- tungsanspruchs gemacht hat (Senatsurteile vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95 - FamRZ 1997, 546 und vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189; BGH Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZR 195/04 - FamRZ 2006, 619; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Auskunft"). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtmittelklägers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist (Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189).
- 16
- Dagegen hat die Frage, ob der Anspruchsteller den geltend gemachten Auskunftsanspruch, dessen er sich berühmt, auch tatsächlich hat, keinen Einfluss auf die für die Zulässigkeit maßgebliche Beschwer. Sie ist vielmehr im Rahmen der Begründetheit zu beantworten.
- 17
- Der dem Beschwerdegericht bei der Schätzung eingeräumte Ermessensspielraum kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt dahin überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 9; vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105; BGHZ 155, 127 = FamRZ 2003, 1267, 1268 und vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597; Senatsurteile vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316, 317).
- 18
- bb) Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht, das von einer unter 600 € liegenden Beschwer ausgegangen ist, sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
- 19
- Für die Bemessung der Beschwer ist die Vorstellung der Antragsgegnerin vom Wert des Leistungsanspruchs heranzuziehen. Insoweit ist die Annahme des Oberlandesgerichts, der Wert der Immobilie hätte unter keinen Umständen Einfluss auf die Ausgleichsforderung der Antragsgegnerin im Zugewinnausgleichsverfahren , rechtlich nicht haltbar.
- 20
- (1) Die Antragsgegnerin geht im Ergebnis davon aus, dass das Schloss in den Zugewinn einzubeziehen ist, was unter Berücksichtigung ihres Vortrages zu einer deutlichen Erhöhung ihrer Ausgleichsforderung führen würde.
- 21
- Zwar ist dem Oberlandesgericht zuzugeben, dass die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift einerseits und in der Stellungnahme auf den richterlichen Hinweis andererseits widersprüchlich erscheinen. Während jedoch die zunächst erfolgte Angabe "keinesfalls unter 6.000 €" in der Beschwerdeschrift ohne nähere Begründung erfolgt war, enthält die Stellungnahme der Antragsgegnerin auf den gerichtlichen Hinweis eine anhand von objektiven Kriterien nachvollziehbare Wertangabe. Wenn das Oberlandesgericht den Vortrag der Antragsgegnerin als "ergebnisorientiert" bewertet und die "in sich nicht stimmigen Erwartungen" rügt, verkennt es, dass es sich um Vortrag zur Bewertung des Auskunftsantrags handelt, der die Berechnung des Leistungsanspruchs erst vorbereitet und daher naturgemäß nur auf Schätzungen - auch und gerade des Anspruchstellers - beruhen kann. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ihre Ansicht, das Schloss habe einen Wert von über einer Million Euro, nicht erst auf den gerichtlichen Hinweis im Beschwerdeverfahren in das Verfahren eingeführt hat, sondern bereits mehrfach in erster Instanz.
- 22
- Dass diese Wertvorstellung nicht völlig aus der Luft gegriffen ist, zeigt sich zudem an objektiven Kriterien, die das Oberlandesgericht bei seiner Er- messensentscheidung hätte berücksichtigen müssen. Der Antragsteller hat ein Wertgutachten für das Schloss vom 4. September 2000 zur Akte gereicht, das zur Ermittlung des Verkehrswertes zum Zwecke der Zwangsversteigerung erstattet wurde. Dieses kommt zwar zu dem Ergebnis, dass das Schloss am 18. April 2000 einen Verkehrswert von 200.000 DM hatte. Dabei ist der Gutachter jedoch von einem Bodenwert von 111.000 DM und einem Sachwert von 620.000 DM ausgegangen. Der gleichwohl verhältnismäßig geringe Ertragswert hat sich unter Berücksichtigung von Reparatur- und Instandsetzungskosten von 1,5 Millionen DM ergeben. Dass das Schloss angesichts des deutlich über dem Verkehrswert liegenden Sachwerts in den folgenden sieben Jahren bis zum Stichtag des Endvermögens am 19. Juni 2007 einen erheblichen Wertzuwachs erfahren haben könnte, erscheint nicht abwegig, insbesondere wenn man die Investitionen zunächst beider Parteien und dann des Antragstellers berücksichtigt.
- 23
- (2) Selbst wenn man mit dem Oberlandesgericht - entgegen der Vorstellung der Antragsgegnerin, die im Ergebnis von der partiellen Unwirksamkeit des Vertrages ausgeht - allein die Unwirksamkeit des gesamten "Tauschvertrags" erwöge, würde dies nicht die erforderliche Beschwer entfallen lassen. Zwar wäre der für beide Ehegatten in die Bilanz einzustellende wirtschaftliche Wert der jeweiligen Miteigentumsanteile am Schloss identisch. Wäre der Vertrag insgesamt unwirksam, fiele aber nicht nur das Schloss in das hälftige Eigentum der Eheleute zurück, sondern auch das Eigentum der Immobilie in K. an den Antragsteller. Dies hätte u.a. zur Folge, dass auch deren Wert in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einzubeziehen wäre und zur deutlichen Erhöhung des Anspruchs der Antragsgegnerin führen könnte. Zwar betrifft die streitgegenständliche Auskunftsverpflichtung nur das Schloss; über den Wert des Hauses in K. hätte die Antragsgegnerin als ehemalige "Eigentümerin" ohnehin hinreichende Kenntnis. Die Antragsgegnerin muss aber als Anspruch- stellerin die Höhe des beiderseitigen Endvermögens darlegen und ggf. beweisen (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1375 Rn. 32). Damit ein Anspruchsteller diesen Anforderungen im Zugewinnausgleichsverfahren gerecht werden kann, räumt ihm das Gesetz mit § 1379 BGB einen entsprechenden Auskunftsanspruch ein. Die Antragsgegnerin würde - das übersieht das Beschwerdegericht - ihrer Darlegungspflicht hingegen nicht gerecht, wenn sie den Wert des hälftigen Miteigentumsanteils des Antragstellers unter Hinweis auf den in ihr Endvermögen in entsprechender Höhe einzustellenden Wert unbeziffert ließe.
- 24
- Die Frage, ob der Vortrag der Antragsgegnerin schlüssig ist, ist für die Bewertung der Beschwer nicht maßgebend.
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- cc) Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass das Oberlandesgericht sein Ermessen bei der Bemessung der Beschwer fehlerhaft ausgeübt hat. Die angefochtene Entscheidung kann daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Gemäß § 577 Abs. 4 ZPO ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuweisen. Die Zurückverweisung wird dem Beschwerdegericht Gelegenheit geben , die erforderlichen Feststellungen zu treffen, die eine Ermessensentscheidung über die Wertfestsetzung unter Einbeziehung sämtlicher hiereinschlägi- ger Umstände ermöglicht, wobei nach Auffassung des Senats bereits aufgrund der getroffenen Feststellungen vieles für eine Beschwer oberhalb der in § 61 Abs. 1 FamFG enthaltenen Wertgrenze spricht.
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 03.12.2010 - 318 F 813/07 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.02.2011 - 5 UF 390/10 -
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.