Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2018 - III ZR 133/17

bei uns veröffentlicht am08.03.2018
vorgehend
Landgericht Berlin, 3 O 308/14, 14.10.2015
Kammergericht, 22 U 163/15, 02.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 133/17
vom
8. März 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:080318BIIIZR133.17.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. März 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds. Mit Beitrittserklärung vom 8. November 2005 beteiligte sie sich in Höhe von 20.000 Euro zuzüglich 3 % Agio als mittelbare Kommanditistin an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV (Fondsgesellschaft). Zugleich bot sie der Beklagten, die als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleurin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der Fondsgesellschaft nahm das Angebot unter dem 11. November 2005 an.
2
Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom 11. März 2005, in dem der Gesellschaftsvertrag (S. 99-111), der Treuhandvertrag (S. 112-116) und der Mittelverwendungskontrollvertrag (S. 117-116) jeweils vollständig abgedruckt waren.
3
Der zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten abgeschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag (MVKV) enthält unter anderem folgende Regelungen : "§ 1 Vorbemerkung Die Mittelverwendungskontrolleurin wird zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Personen eine Mittelverwendungskontrolle nach Maßgabe dieses Vertrages durchführen. … § 2 Mittelverwendungskontrolle (1) Die Gesellschaft beauftragt die Mittelverwendungskontrolleurin mit der Mittelverwendungskontrolle zu Gunsten der an der Gesellschaft unmittelbar beteiligten Gesellschafter und mittelbar beteiligten Treugeber gemäß nachstehenden Bestimmungen. § 3 Durchführung der Mittelverwendungskontrolle (1) Die Gesellschaft kann über das auf dem in der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) angegebene Konto und jedes weitere Konto, auf welches die Einzahlungen der Treugeber gemäß § 6 Abs. 3 des Treuhandvertrages und die Einzahlungen der der Gesellschaft neu beitretenden Direktkommanditisten (§ 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) erfolgen , ("Mittelverwendungskontrollkonto") ausgewiesene Bankguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin verfügen. Die Gesellschaft wird das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwendungskontrollkonto für die Gesellschaft geführt wird, unwiderruflich anweisen , Verfügungen der Gesellschaft über dieses Konto nur dann auszuführen , wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der Mittelverwendungskontrolleurin unterzeichnet oder in anderer banküblicher Weise (…) autorisiert ist."
4
§ 3 Abs. 2 MVKV legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Mittelverwendungskontrolleurin die Verwendung von auf dem Mittelverwendungskontrollkonto ausgewiesenen Guthabenbeträgen freigeben darf. Nach § 3 Abs. 3 MVKV ist die Mittelverwendungskontrolleurin jederzeit zur Kontrolle verpflichtet, wobei sich die Prüfung "auf Übereinstimmung der Anforderungen der Mittelfreigabe und der vorzulegenden Nachweise" beschränkt (§ 3 Abs. 4 MVKV).
5
Mit Ablauf des 31. Juli 2011 endete die Tätigkeit der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin. Zu diesem Zeitpunkt schied sie auch als Treuhandkommanditistin aus.
6
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle bei der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV zu verurteilen, und zwar durch Vorlage des Kontoeröffnungsantrags des Mittelverwendungskontrollkontos (Klageantrag zu a), durch Vorlage der unwiderruflichen Anweisung gegenüber der kontoführenden Bank, wonach Verfügungen über das Mittelverwendungskontrollkonto nur im Zusammenwirken mit der Beklagten möglich waren (Klageantrag zu b), durch Übergabe der Kontoauszüge bezüglich der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Umsätze in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. Juli 2011 (Klageantrag zu c) sowie durch Abgabe von Erklärungen, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag bis zum 31. Juli 2011 nicht geändert (Klageantrag zu d) und bei der Mittelfreigabe die Voraussetzungen des § 3 MVKV eingehalten worden seien (Klageantrag zu e). Darüber hinaus hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen , erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu
a) bis e) an Eides statt zu versichern (Klageantrag zu f). Sie hat geltend gemacht , der Mittelverwendungskontrollvertrag sei als echter Vertrag zugunsten der Anleger anzusehen. Danach sei die Beklagte ihr gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Die verlangten Auskünfte dienten zur Klärung von etwaigen Schadensersatzansprüchen.
7
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Anträge zu a) bis e) durch Teilurteil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an.

II.


8
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.
9
1. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten weder die Vorlage der geforderten Unterlagen oder die Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben noch die Abgabe der begehrten Erklärungen verlangen. Da bereits der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht bestehe, komme eine Versicherung der Richtigkeit der Angaben an Eides statt (Klageantrag zu f) nicht mehr in Betracht. Die Klage sei insgesamt abzuweisen.
10
Einen Mittelverwendungskontrolleur treffe zwar die Verpflichtung zu prüfen , ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle gegeben seien. Die Beklagte habe sich vergewissern müssen, dass nur mit ihrer vorherigen Zustimmung über die auf dem Mittelverwendungskonto befindli- chen Guthabenbeträge - wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 MVKV vorgesehen - habe verfügt werden können. Sie sei nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag jedoch nicht verpflichtet gewesen, sich Kopien der Bankunterlagen (z.B. Kontoeröffnungsantrag , Kontoauszüge) zu verschaffen. Da die Beklagte lediglich die richtige Verwendung der eingezahlten Gelder habe überprüfen müssen, könne die Klägerin weder die Vorlage der in den Klageanträgen zu a) und b) genannten Unterlagen noch die Erstellung einer Übersicht zu den Buchungen (Klageantrag zu c) verlangen. Die Verpflichtung zur Vorlage der verlangten Unterlagen ergebe sich auch nicht aus § 666 BGB. Weder mache die Klägerin einen Auskunftsanspruch im Sinne dieser Bestimmung geltend noch könne sie ihr Begehren auf den Gesichtspunkt der Rechenschaftslegung stützen. Vorliegend gehe es nicht - wie es § 259 BGB voraussetze - um eine Abrechnung im Zusammenhang mit Einnahmen und Ausgaben, sondern um die Prüfung von Zahlungsflüssen.Die Klägerin könne sich auch nicht auf das zwischen ihr als Anlegerin und der Beklagten als Treuhandkommanditistin bestehende Treuhandverhältnis stützen. Der Treuhandvertrag räume den mittelbaren Kommanditisten das Kontrollrecht nach § 166 HGB ein. Dieses sei gegenüber der Fondsgesellschaft auszuüben. Die Klägerin könne sich ferner nicht auf einen aus Treu und Glauben abzuleitenden Auskunftsanspruch berufen. Denn auch dieser hätte nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage von Unterlagen zum Gegenstand. Es könne offenbleiben, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag ein echter Vertrag zugunsten Dritter sei, weil selbst bei eigenen Ansprüchen des Klägers diese nicht den hier geltend gemachten Inhalt hätten.
11
Hinsichtlich des Klageantrags zu d) sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte nicht allgemein verpflichtet gewesen sei, Änderungen des Kontoeröffnungsantrags zu verhindern. In Betracht komme allenfalls eine Erklärung der Beklagten, ob ihr eine Änderung im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle bekannt geworden sei. Diese Auskunft verlange die Klägerin aber gerade nicht.
12
Ein Anspruch der Klägerin auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung dahingehend, dass bei der Mittelfreigabe alle Vorgaben eingehalten worden seien (Klageantrag zu e), bestehe ebenfalls nicht. Die allgemeine Erklärung , die Vertragspflichten eingehalten zu haben, stelle eine juristische Wertung dar und könne nicht zum Gegenstand eines Auskunftsverlangens gemacht werden.
13
Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf vergleichbare Fallgestaltungen betreffende abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg (Urteil vom 26. August 2015 - 5 U 82/15) sowie des 20. und 28. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteile vom 26. Januar 2017 - 20 U 65/15 bzw. vom 30. April 2014 - 28 U 17/13), in denen Auskunftsansprüche der Kläger jeweils bejaht wurden, zugelassen.

II.


14
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2015 - III ZR 363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und vom 30. November 2017 - III ZR 622/16, BeckRS 2017, 135558 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 f jew. mwN). Die im Streitfall entscheidungserhebli- chen Rechtsfragen sind durch die in parallel gelagerten Sachen ergangenen Urteile des Senats vom 9. November 2017 (III ZR 610/16, WM 2017, 2296) und vom 8. Februar 2018 (III ZR 65/17, zur Veröffentlichung vorgesehen), die dieselbe Beklagte und in einem Fall (III ZR 610/16) sogar denselben Fonds und denselben Mittelverwendungskontrollvertrag betrafen, inzwischen höchstrichterlich - zum Nachteil der Klägerin - geklärt.
15
2. Danach hat die Revision der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg. Sie kann weder nach § 675 Abs. 1, § 666 i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB noch auf der Grundlage von § 242 BGB die begehrte Auskunft verlangen. Etwaige aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgende Auskunftsansprüche der Klägerin erfassen unter Berücksichtigung der der Beklagten obliegenden Hauptleistungspflichten dem Inhalt nach jedenfalls nicht die Überlassung der begehrten Unterlagen und die Abgabe der verlangten Erklärungen. Es kann deshalb dahinstehen , ob der Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag zugunsten der Anleger im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB, wofür Wortlaut und Zweck des Vertrags sprechen könnten, oder lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger zu bewerten ist.
16
a) Vorlage des Kontoeröffnungsantrags für das Mittelverwendungskontrollkonto (Klageantrag zu a) und der unwiderruflichen Anweisung der Bank hinsichtlich der Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten (Klageantrag zu b)
17
aa) Auch wenn eine Auskunftspflicht der Beklagten nach § 666 i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB nicht voraussetzt, dass die Klägerin die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt, muss berücksichtigt werden, dass der Auskunftsanspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient, und er dementsprechend durch das konkrete Geschäft, auf das sich der Vertrag bezieht , begrenzt wird (Senatsurteile vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 29 und vom 9. November 2017 - III ZR 620/16, WM 2017, 2296 Rn. 23). Danach scheidet eine Auskunftspflicht der Beklagten gemäß § 666 i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB aus.
18
Bei dem Konto, auf das die Einlagen der Anleger einzuzahlen waren und über das die Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausüben sollte, handelte es sich um ein solches der Fondsgesellschaft. Die Errichtung und Eröffnung dieses Kontos gehörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten. Diese traf lediglich die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Mittelverwendungskontrollkontos mit den in § 3 Abs. 1 MVKV genannten Kriterien übereinstimmten und die auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge entsprechend den vertraglichen Vorgaben (§ 3 Abs. 2 MVKV) verwendet wurden. Die Beklagte hatte bei Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit nicht die Pflicht, sich Doppel der Kontoeröffnungsunterlagen geben zu lassen und aufzubewahren. Erst recht ergibt sich aus dem mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag keine Pflicht zur Beschaffung und Vorlage der Kontoeröffnungsunterlagen (Senatsurteil vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, WM 2017, 2296 Rn. 27).
19
bb) Aus den vorgenannten Gründen - Begrenzung der Auskunftspflicht auf die konkrete Geschäftsbesorgung - besteht ein derartiger Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Klägerin hat darüber hinaus keine Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle vorgetragen , was zur Begründung eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsbegehrens erforderlich ist, wenn dieses - wie hier - einen vertraglichen Schadens- ersatzanspruch belegen soll (Senatsurteile vom 9. November 2017 aaO Rn. 28 und vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 13). Der bloße Hinweis darauf, dass bei einem Vorgängerfonds hinsichtlich eines bestimmten Filmprojekts ("Elvis has left the building") die Mittelverwendungskontrolle "nicht funktioniert" habe (Klageschrift vom 29. Oktober 2014, S. 8), ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung und vermag insbesondere nicht den Verdacht einer konkreten Pflichtverletzung der Beklagten zu begründen. Für eine etwaige Pflichtverletzung der Mittelverwendungskontrolleurin ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei dieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 BGB, das allenfalls auf bloße Mutmaßungen der Klägerin "ins Blaue hinein" gestützt wird, allein der unzulässigen Ausforschung (Senatsurteile vom 9. November 2017 aaO und vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 13 f).
20
Es kommt hinzu, dass die Klägerin nicht einmal geltend macht, wenigstens den Versuch unternommen zu haben, die begehrten Informationen die Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos betreffend mittels der ihr gegenüber der Fondsgesellschaft zustehenden - vorrangigen - Informations- und Einsichtsrechte nach §§ 116, 118 HGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags und § 5 Abs. 6 des Treuhandvertrags zu erlangen (Senatsurteil vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 14 ff). Mit Anwaltsschreiben vom 30. April 2014 wurde allein die Beklagte zur Auskunft aufgefordert.
21
b) Übergabe der Kontoauszüge bezüglich der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Umsätze in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. Juli 2011 (Klageantrag zu c)
22
Für das geltend gemachte Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 666 Var. 3 i.V.m. §§ 259, 328 Abs. 1 BGB. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Verwaltung der Gelder auf dem Mittelverwendungskontrollkonto nicht Inhalt des zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses war. Die Beklagte war weder Kontoinhaberin noch war sie an der Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos unmittelbar beteiligt. Ihre Tätigkeit beschränkte sich darauf, sicherzustellen, dass die Freigabe der auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge nur unter den in § 3 Abs. 2 MVKV im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen erfolgte. Nur insoweit ist sie auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Eine darüber hinausgehende Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben im Sinne des § 259 BGB war nicht geschuldet (Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO Rn. 31). Die lückenlose Dokumentation sämtlicher Kontobewegungen gehörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten. Von ihr kann auch nicht verlangt werden, die Originale oder Kopien der jeweils eingesehenen Papiere lückenlos aufzubewahren beziehungsweise zu beschaffen (siehe Senatsurteil vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 17).
23
Aus den oben (Buchst. a bb) ausgeführten Gründen kann die Klägerin auch ihren mit dem Klageantrag zu c) verfolgten Auskunftsanspruch nicht auf § 242 BGB stützen.
24
c) Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während der Mittelverwendungskontrolle nicht geändert worden sind (Klageantrag zu d)
25
Die Vorinstanzen haben einen Anspruch der Klägerin auf Abgabe der verlangten Erklärung zu Recht abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf das Senatsurteil vom 9. November 2017 (aaO Rn. 35 f) Bezug genommen.
26
d) Erklärung, dass bei der Mittelfreigabe die Voraussetzungen des § 3 MVKV eingehalten worden sind (Klageantrag zu e)
27
Das Berufungsgericht hat eine diesbezügliche Auskunftspflicht der Beklagten zu Recht abgelehnt. Außerdem hat die Beklagte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts die ordnungsgemäße Mittelverwendung im Rahmen ihrer jährlichen Berichte über die Mittelverwendungskontrolle bereits erklärt. Ein Anspruch auf Abgabe dieser Erklärung in bestimmter Form (eidesstattliche Versicherung) besteht nicht.
28
e) Da die Klägerin keinen Auskunftsanspruch hat, kann sie auch nicht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben verlangen (Klageantrag zu f). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2015 - 3 O 308/14 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2017 - 22 U 163/15 -

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

8
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (s. etwa Senatsbeschluss vom 24. September 2015 - III ZR 363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 f jeweils mwN). Die für den Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die in parallel gelagerten Sachen ergangenen Urteile des Senats vom 19. Oktober 2017 (III ZR 495/16 und III ZR 626/16, beide zur Veröffentlichung vorgesehen) inzwischen höchstrichterlich geklärt worden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 255/02
vom
20. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
SIM-Lock II
Für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung
der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts
maßgeblich.
BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - I ZR 255/02 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant, Dr. Büscher,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin, die Inhaberin der für "Geräte und Anlagen für den Mobilfunk" eingetragenen Marke "S. " ist, stellt Mobiltelefone her, die mit einem sog. SIM-Lock versehen sind. Dieser bewirkt, daß die Mobiltelefone nur im Netz eines bestimmten Netzbetreibers verwendet werden können.
Der Beklagte hat von der Klägerin hergestellte und mit ihrer Marke versehene Mobiltelefone, bei denen die Sperre entfernt worden war, vertrieben und selbst Entsperrungen vorgenommen.
Die Klägerin hat den Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - wegen Verletzung ihrer Markenrechte auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt und seine Verpflichtung festgestellt, Schadensersatz zu leisten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 327). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
II. Die Revision wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall stellte, hat der Senat inzwischen im Urteil vom 9. Juni 2004 - I ZR 13/02 (WRP 2005, 106 - SIM-Lock) entschieden. Eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG liegt danach vor, wenn Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von einem Dritten entsperrt werden.
Danach lagen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts vor. Sie sind jedoch aufgrund der "SIM-Lock"-Entscheidung des Senats zwischenzeitlich entfallen. Die-
ser Fall wird vom Regelungsbereich des § 552a ZPO erfaßt. Denn maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 15/3482, S. 19; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 552a Rdn. 3; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 552a Rdn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., Anh. § 552a).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Sinne der Entscheidung "SIM-Lock" erkannt.

a) Der Beklagte ist zur Auskunft nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG, § 242 BGB und zum Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG verpflichtet.
Der Beklagte hat mit der Marke "S. " gekennzeichnete Mobiltelefone ohne Zustimmung der Klägerin vertrieben (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Der markenrechtliche Schutz war nicht aufgrund Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausgeschlossen, weil die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb der Mobiltelefone aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen konnte. Die Aufhebung der Sperre (SIM-Lock) der Mobiltelefone stellte eine Produktveränderung dar, die die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschloß (vgl. BGH WRP 2005, 106, 108 - SIM-Lock). Die Markenrechtsverletzung hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, jedenfalls fahrlässig begangen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision erfassen der Auskunfts- und der Feststellungsantrag nicht auch Fälle, in denen die Klägerin der Aufhebung der Sperre zugestimmt hat. Aus den Gründen des Berufungsurteils, die zur Auslegung des Urteilstenors heranzuziehen sind, ergibt sich, daß eine Markenverlet-
zung nur dann vorliegt, wenn die Aufhebung der Sperre ohne Zustimmung der Klägerin erfolgt ist.

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine rechtsmißbräuchliche Geltendmachung des Markenrechts durch die Klägerin verneint. Diese braucht einen Weitervertrieb der mit ihrer Marke gekennzeichneten Waren nicht hinzunehmen , wenn der Originalzustand der von ihr produzierten und vertriebenen Mobiltelefone von dem Beklagten oder durch Dritte verändert worden ist.
Auch soweit sich die Revision auf eine irreführende Werbung eines Netzbetreibers gegenüber Endkunden, einen Verdrängungswettbewerb gegenüber dem Handel und einem Verkauf unter Einstandspreis beruft, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin hieran beteiligt ist. Durchgreifende Verfahrensrügen dagegen hat die Revision nicht erhoben.
Die Entfernung des "SIM-Lock" stellt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht als Fehlerberichtigung i.S. von § 69d UrhG dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

29
Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die Auskunftspflicht des Beauftragten regelmäßig nicht voraussetzt, dass der Auftraggeber die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt. Vielmehr genügt das allgemeine Interesse des Auftraggebers, die Tätigkeit des Beauftragten zu kontrollieren (Senatsurteile vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, NJW 2007, 1528 Rn. 6 und vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 13). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Auskunftspflicht ohne Einschränkungen besteht. Denn die drei Informationspflichten aus § 666 BGB bezwecken, dem Auftraggeber die ihm regelmäßig fehlenden Informationen zu verschaffen, die er braucht, um seine im Zuge der Auftragserledigung sich ändernde Rechtsstellung beurteilen und Folgerungen daraus ziehen zu können. Es geht also darum, dem Auftraggeber die notwendige Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen (MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 666 Rn. 1, 3). Der Auskunftsanspruch begründet deshalb nur eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht (Senatsurteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 15). Der Anspruch aus § 666 BGB ist grundsätzlich abhängig von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag , dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflichten sind anhand des konkreten Rechtsverhältnisses zu bestimmen, wobei auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben der Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gilt (MüKoBGB/Seiler aaO § 666 Rn. 7; Palandt/Sprau aaO § 666 Rn. 1). Die Erfüllung der Informationspflichten aus § 666 BGB ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn feststeht, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs auf Grund der Auskunft und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte (vgl. auch OLG Frankfurt, WM 2013, 1852, 1855 und NJW-RR 2015, 306 Rn. 13 f). Scheidet also ein Herausgabeanspruch aus, sind auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung nicht gegeben, es sei denn, dass ausnahmsweise aus sonstigen Gründen ein Bedürfnis des Auftraggebers besteht , sich Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen, wofür im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist. Das Berufungsgericht, das die der M. gewährten Rabatte dieser und nicht den Beklagten zugeordnet hat, hat deshalb insofern Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten auf Auskunft und Rechnungslegung folgerichtig verneint.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds. Mit Beitrittserklärung vom 4. Mai 2005 beteiligte er sich in Höhe von 20.000 Euro zuzüglich 3 % Agio als mittelbarer Kommanditist an der E.  P.      M.       GmbH & Co. KG IV (Fondsgesellschaft). Zugleich bot er der Beklagten, die als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleurin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der Fondsgesellschaft nahm das Angebot an.

2

Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom 11. März 2005, in dem der Gesellschaftsvertrag (S. 99-111), der Treuhandvertrag (S. 112-116) und der Mittelverwendungskontrollvertrag (S. 117-116) jeweils vollständig abgedruckt sind.

3

§ 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ("Kontrollrechte, Geschäftsbericht") lautet:

"Jedem Direktkommanditisten stehen die Informations- und Kontrollrechte gemäß § 166 HGB sowie zusätzlich die Rechte nach § 118 HGB mit der Maßgabe zu, diese durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichteten Bevollmächtigten (...) auf eigene Kosten auszuüben. ... Soweit ein Treugeber ein Einsichtsrecht ausüben möchte, kann dies dadurch erfolgen, dass er die Treuhandkommanditistin anweist, für ihn durch einen Einsichtsberechtigten die Rechte gemäß dieses Absatzes auszuüben und ihn über das Ergebnis zu unterrichten."

4

Der zwischen den mittelbar beteiligten Anlegern (Treugeber), der Beklagten und der Fondsgesellschaft abzuschließende Treuhandvertrag bestimmt in § 5 Abs. 6 ("Rechte des Treugebers"):

"Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages stehen dem Treugeber die Kontrollrechte gemäß § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages für die Dauer des Treuhandverhältnisses zu."

5

Der zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten abgeschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag (MVKV) enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 1 Vorbemerkung

Die Mittelverwendungskontrolleurin wird zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Personen eine Mittelverwendungskontrolle nach Maßgabe dieses Vertrages durchführen. ...

§ 2 Mittelverwendungskontrolle

(1) Die Gesellschaft beauftragt die Mittelverwendungskontrolleurin mit der Mittelverwendungskontrolle zu Gunsten der an der Gesellschaft unmittelbar beteiligten Gesellschafter und mittelbar beteiligten Treugeber gemäß nachstehenden Bestimmungen.

§ 3 Durchführung der Mittelverwendungskontrolle

(1) Die Gesellschaft kann über das auf dem in der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) angegebene Konto und jedes weitere Konto, auf welches die Einzahlungen der Treugeber gemäß § 6 Abs. 3 des Treuhandvertrages und die Einzahlungen der der Gesellschaft neu beitretenden Direktkommanditisten (§ 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) erfolgen, ("Mittelverwendungskontrollkonto") ausgewiesene Bankguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin verfügen. Die Gesellschaft wird das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwendungskontrollkonto für die Gesellschaft geführt wird, unwiderruflich anweisen, Verfügungen der Gesellschaft über dieses Konto nur dann auszuführen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der Mittelverwendungskontrolleurin unterzeichnet oder in anderer banküblicher Weise (...) autorisiert ist."

6

§ 3 Abs. 2 MVKV legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Mittelverwendungskontrolleurin die Verwendung von auf dem Mittelverwendungskontrollkonto ausgewiesenen Guthabenbeträgen freigeben darf (Ablauf von Widerrufsfristen, Freigabeanforderung durch die Komplementärin der Fondsgesellschaft unter Mitteilung des Verwendungszwecks, Vorlage bestimmter schriftlicher Nachweise). Nach § 3 Abs. 3 MVKV ist die Mittelverwendungskontrolleurin jederzeit zur Kontrolle verpflichtet, wobei sich die Prüfung "auf Übereinstimmung der Anforderungen der Mittelfreigabe und der vorzulegenden Nachweise" beschränkt (§ 3 Abs. 4 MVKV).

7

Mit Ablauf des 31. Juli 2011 endete die Tätigkeit der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin. Zu diesem Zeitpunkt schied sie auch als Treuhandkommanditistin aus.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle bei der E.      P.      M.      GmbH & Co. KG IV zu verurteilen, und zwar durch Vorlage des Kontoeröffnungsantrags des Mittelverwendungskontrollkontos (Antrag a), durch Vorlage der unwiderruflichen Anweisung gegenüber der kontoführenden Bank, wonach Verfügungen über das Mittelverwendungskontrollkonto nur im Zusammenwirken mit der Beklagten möglich waren (Antrag b), durch Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis 31. Juli 2011 (Antrag c) sowie durch Abgabe der Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag bis zum 31. Juli 2011 nicht geändert worden seien (Antrag d). Er hat geltend gemacht, der Mittelverwendungskontrollvertrag sei als echter Vertrag zugunsten der Anleger anzusehen. Danach sei die Beklagte ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Die verlangten Angaben und Nachweise seien zur Kontrolle der Tätigkeit der Beklagten erforderlich.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Auskunftsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

I.

11

Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

12

Ein Anspruch auf Vorlage oder Übergabe der verlangten Unterlagen (Anträge a bis c) bestehe nicht. Einen Mittelverwendungskontrolleur treffe zwar die Verpflichtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle gegeben seien. Die Beklagte habe sich vergewissern müssen, dass nur mit ihrer vorherigen Zustimmung über die auf dem Mittelverwendungskonto befindlichen Guthabenbeträge - wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 MVKV vorgesehen - habe verfügt werden können. Darüber hinaus sei sie zur Prüfung der richtigen Verwendung der eingezahlten Gelder verpflichtet gewesen. Darin erschöpfe sich aber auch ihre Verpflichtung. Insbesondere habe sie nach dem Vertrag keine Kopien der Bankunterlagen (z.B. Kontoeröffnungsantrag, Kontoauszüge) anfertigen müssen. Eine Beschaffungspflicht bestehe nicht. Die Verpflichtung zur Vorlage der verlangten Unterlagen ergebe sich auch nicht aus § 666 BGB. Weder mache der Kläger einen Auskunftsanspruch im Sinne dieser Bestimmung geltend noch könne er sein Begehren auf den Gesichtspunkt der Rechenschaftslegung stützen. Vorliegend gehe es nicht - wie es § 259 BGB jedoch voraussetze - um eine Abrechnung im Zusammenhang mit Einnahmen und Ausgaben, sondern um die Prüfung von Zahlungsflüssen. Der Kläger könne sich auch nicht auf das zwischen ihm als Anleger und der Beklagten als Treuhandkommanditistin bestehende Treuhandverhältnis stützen. Der Treuhandvertrag räume den mittelbaren Kommanditisten das Kontrollrecht nach § 166 HGB ein. Dieses sei gegenüber der Fondsgesellschaft auszuüben. Der Kläger könne sich ferner nicht auf einen aus Treu und Glauben abzuleitenden Auskunftsanspruch berufen. Denn auch dieser hätte nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage von Unterlagen zum Gegenstand. Es könne offenbleiben, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag ein echter Vertrag zugunsten Dritter sei, weil selbst bei eigenen Ansprüchen des Klägers diese nicht den hier geltend gemachten Inhalt hätten.

13

Hinsichtlich des Antrags d) sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte nicht allgemein verpflichtet gewesen sei, Änderungen des Kontoeröffnungsantrags zu verhindern. In Betracht komme allenfalls eine Erklärung der Beklagten, ob ihr eine Änderung im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle bekannt geworden sei. Diese Auskunft verlange der Kläger aber gerade nicht.

II.

14

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Auskunftsansprüche bestehen nicht. Etwaige aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgende Auskunftsansprüche des Klägers gegen die Beklagte erfassen unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Hauptleistungspflichten dem Inhalt nach nicht die Überlassung der begehrten Unterlagen und die Abgabe der verlangten Erklärung.

15

1. Der in dem Emissionsprospekt abgedruckte Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft hat eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB zum Gegenstand. Geschäftsbesorgung ist jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675 Rn. 2 mwN). Eine solche hat die Beklagte hier übernommen.

16

a) Gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 MVKV sollte sie die Verwendung der auf dem Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft ausgewiesenen Guthabenbeträge "nach Maßgabe dieses Vertrags" kontrollieren. Konkret bestand die Aufgabe der Beklagten darin, die Anleger durch das Erfordernis ihrer Mitzeichnung (§ 3 Abs. 1 MVKV) davor zu schützen, dass Zahlungen von dem Mittelverwendungskonto geleistet wurden, ohne dass die in § 3 Abs. 2 MVKV genannten Voraussetzungen (ausschließliche Verwendung der Gelder zu gesellschaftsvertraglichen Zwecken) vorlagen. Insbesondere sollten die Anleger gegen missbräuchliche Maßnahmen der Fondsgesellschaft beziehungsweise ihres geschäftsführenden Organs geschützt werden. Dementsprechend oblagen der Beklagten bereits vorvertragliche Pflichten gegenüber den (künftigen) Anlegern. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats muss ein Mittelverwendungskontrolleur, bevor die Anleger Beteiligungen zeichnen und Zahlungen auf ihre Einlagen leisten, sicherstellen, dass sämtliche Anlagegelder von Anfang an in seine (Mit-)Verfügungsgewalt gelangen, da er ansonsten nicht in der Lage ist, deren Verwendung zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken auftragsgerecht zu gewährleisten. Hierzu gehört es, das Anlagemodell darauf zu untersuchen, ob ihm Anlagegelder vorenthalten und damit seiner Mittelverwendungskontrolle entzogen werden können. Diese Überprüfung hat zu erfolgen, sobald das Anlagemodell "einsatzbereit" ist (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 - III ZR 390/02, NJW-RR 2003, 1342, 1343 und vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 22 ff).

17

b) Da gewährleistet sein muss, dass der Mittelverwendungskontrolleur die ihm obliegende Kontrolle über den Mittelabfluss auch tatsächlich ausüben kann, kommt einem Konto, über das nur unter Mitwirkung des Mittelverwendungskontrolleurs verfügt werden kann, eine zentrale Bedeutung zu, zumal die effektive Mittelverwendungskontrolle in dem Emissionsprospekt regelmäßig als ein die Sicherheit und Seriosität der Anlage betonendes, werbewirksames Merkmal des Fonds hervorgehoben wird. Der Mittelverwendungskontrolleur darf nicht ohne eigene Vergewisserung darauf vertrauen, dass die für das Sonderkonto bestehenden Zeichnungsbefugnisse den Anforderungen des Mittelverwendungskontrollvertrags (hier: § 3 Abs. 1 MVKV) entsprechen (Senatsurteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 24).

18

c) Ist die vertragsgemäße Verwendung der Anlegergelder - für den Mittelverwendungskontrolleur bei gehöriger Prüfung erkennbar - nicht gesichert, darf er nicht untätig bleiben. Er muss nicht nur gegenüber der Fondsgesellschaft auf Beseitigung der festgestellten Mängel hinwirken, sondern hat gegebenenfalls auch die Anleger in geeigneter Weise zu unterrichten (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 aaO Rn. 24 und vom 19. November 2009 aaO Rn. 29).

19

2. Der mit einem nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Kontrolleur geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft kommt regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ausgestaltet ist oder ihm jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall gewollt ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsinhalt ab, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Eine allgemeine Aussage dahin, dass es sich bei einem Mittelverwendungskontrollvertrag grundsätzlich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handele (so aber KG, NZG 2011, 553), wäre verfehlt. Maßgebend ist die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall. Diese Auffassung liegt auch der bisherigen Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. nur Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 2, 12 und III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 2, 16; vom 21. März 2013 - III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 Rn. 3, 20 sowie vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 24 und - III ZR 80/12, BeckRS 2013, 07847 Rn. 22).

20

Auch im vorliegenden Fall ist der drittschützende Charakter des Mittelverwendungskontrollvertrags nicht zweifelhaft. Sein Zweck bestand darin, die Anleger vor einer nicht vertragskonformen Verwendung der eingezahlten Gelder zu schützen (§ 3 Abs. 1, 2 MVKV). Dementsprechend wird bereits in der Vorbemerkung (§ 1 MVKV) darauf hingewiesen, dass die Mittelverwendungskontrolle "zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Personen" durchgeführt wird. Nach § 2 Abs. 1 MVKV beauftragte die Fondsgesellschaft die Beklagte mit der Mittelverwendungskontrolle "zu Gunsten der an der Gesellschaft unmittelbar beteiligten Gesellschafter und mittelbar beteiligten Treugeber". In dem Emissionsprospekt (S. 58) wird in einem eigenen Abschnitt hervorgehoben, die Mittelverwendungskontrolleurin achte darauf, dass die Mittel der Fondsgesellschaft nur bei Erfüllung der wesentlichen Investitionsgrundsätze freigegeben würden. Die Tätigkeit der Beklagten diente somit in erster Linie den Vermögensinteressen der Anleger. Angesichts des Wortlauts und des Zwecks des Mittelverwendungskontrollvertrags liegt die Annahme eines Vertrags zugunsten der Anleger (§ 328 BGB) nahe. Es kann offenbleiben, ob auch die Auslegung als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht kommt, da die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche unter beiden Gesichtspunkten unbegründet sind (siehe unten 4.).

21

3.a) Den Mittelverwendungskontrolleur treffen gemäß § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB - vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Gestaltung - Informationspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn. Während der gesamten Dauer des Geschäftsbesorgungsverhältnisses schuldet er auf Verlangen des Geschäftsherrn jederzeit Auskunft über den jeweiligen Stand des Geschäfts (§ 666 Var. 2 BGB). Nach Ausführung der Mittelverwendungskontrolle beziehungsweise nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist er auf Verlangen zur Rechenschaftslegung verpflichtet (§ 666 Var. 3 i.V.m. § 259 BGB). Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht setzt dabei nicht voraus, dass der Geschäftsherr die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt. Vielmehr genügt sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers zu kontrollieren (Senatsurteile vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, NJW 2007, 1528 Rn. 6; vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 12 f und vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 15).

22

b) Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche der Anleger, die nicht Vertragspartei des Mittelverwendungskontrollvertrags sind, können unter dem Gesichtspunkt des Vertrags zugunsten Dritter gegeben sein (MüKoBGB/Krüger, 7. Aufl., § 260 Rn. 14; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 666 Rn. 16). Denn nach § 328 Abs. 1 BGB steht dem begünstigten Dritten (Anleger) ein aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner (Mittelverwendungskontrolleur) und dem Versprechensempfänger (Fondsgesellschaft) abgespaltenes Forderungsrecht zu (Senatsurteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 12). Er rückt zwar nicht in die Stellung eines Vertragschließenden ein (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 328 Rn. 5), erwirbt aber das Recht, den vertraglichen Leistungsanspruch (hier: Kontrolle der Mittelverwendung) geltend zu machen. Dazu gehören auch die Informationsansprüche aus § 666 BGB (KG, NZG 2011, 553).

23

Auch wenn die Auskunftspflicht nach § 666 BGB nicht voraussetzt, dass der Geschäftsherr die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt, kann hieraus nicht gefolgert werden, dass die Verpflichtung ohne Einschränkungen besteht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB lediglich eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht darstellt (Senatsurteile vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 15 und vom 16. Juli 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 29). Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht müssen sich stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen und haben sich auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren (Senatsurteil vom 16. Juli 2016 aaO; MüKoBGB/Seiler aaO § 666 Rn. 7; Palandt/Sprau aaO § 666 Rn. 1).

24

c) Soweit der Mittelverwendungskontrollvertrag lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ausgestaltet ist, steht diesen zwar kein primärer vertraglicher Leistungsanspruch zu, so dass auch keine Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche nach § 666 BGB gegeben sind. Bei Verletzung der Pflicht zur Mittelverwendungskontrolle kommt jedoch ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch der Anleger in Betracht, zu dessen Vorbereitung Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltend gemacht werden können (MüKoBGB/Krüger aaO § 259 Rn. 6, § 260 Rn. 12 ff; Palandt/Grüneberg aaO § 259 Rn. 5, § 260 Rn. 4 ff). Dies setzt voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht und die konkrete Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (BGH, Urteile vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 und vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13). Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Anspruch belegen, muss dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen. Vielmehr genügt der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung (BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 aaO). Die Auskunft ist auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des Hauptanspruchs begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09, NJW 2011, 1438 Rn. 33 ff; Palandt/Grüneberg aaO § 260 Rn. 14).

25

4. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der begehrten Auskünfte.

26

a) Vorlage des Kontoeröffnungsantrags für das Mittelverwendungskontrollkonto (Antrag a) und der unwiderruflichen Anweisung der Bank hinsichtlich der Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten (Antrag b)

27

aa) Eine Auskunftspflicht der Beklagten nach § 666 BGB in Verbindung mit dem Mittelverwendungskontrollvertrag scheidet aus. Bei dem Konto, auf das die Einlagen der Anleger einzuzahlen waren und über das die Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausüben sollte, handelte es sich um ein solches der Fondsgesellschaft (siehe § 3 Abs. 1 MVKV sowie die Angaben in der Beitrittserklärung des Klägers). Die Errichtung und Eröffnung dieses Kontos gehörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten. Diese traf lediglich die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Mittelverwendungskontrollkontos mit den in § 3 Abs. 1 MVKV genannten Kriterien (Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten und insoweit unwiderrufliche Anweisung der Bank durch die Fondsgesellschaft) übereinstimmten und die auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge entsprechend den vertraglichen Vorgaben (§ 3 Abs. 2 MVKV) verwendet wurden. Demgegenüber hatte die Beklagte bei Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit nicht die Pflicht, sich Doppel der Kontoeröffnungsunterlagen geben zu lassen und aufzubewahren. Da - wie dargelegt - die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB durch das konkrete Geschäft, auf das sich der Vertrag bezieht, begrenzt wird, ergibt sich aus dem mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag im Rahmen der den Anlegern geschuldeten Auskünfte erst recht keine Pflicht zur Beschaffung und Vorlage der Kontoeröffnungsunterlagen.

28

bb) Aus den vorgenannten Gründen - Begrenzung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht auf die konkrete Geschäftsbesorgung - besteht ein derartiger Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger hat darüber hinaus bereits keine Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle vorgetragen. Für eine etwaige Pflichtverletzung der Mittelverwendungskontrolleurin ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei dieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 BGB, das allenfalls auf bloße Mutmaßungen des Klägers "ins Blaue hinein" gestützt wird, allein der unzulässigen Ausforschung (vgl. MüKoBGB/Krüger aaO § 260 Rn. 37).

29

cc) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg (Teilurteil vom 26. August 2015 - 5 U 82/15) folgt die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung auch nicht aus § 5 Abs. 6 des Treuhandvertrags i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags. Nach dieser Regelung stehen dem mittelbaren Kommanditisten (Treugeber) die Informations- und Kontrollrechte der Direktkommanditisten gemäß § 166 HGB sowie zusätzlich die Rechte nach § 118 HGB zu. Daraus kann kein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten abgeleitet werden. Die genannten Bestimmungen gewähren ausschließlich Auskunftsrechte gegenüber der Fondsgesellschaft, nicht jedoch gegenüber der Mittelverwendungskontrolleurin.

30

b) Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben (Antrag c)

31

Für das geltend gemachte Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 666 Var. 3 i.V.m. § 259 BGB. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Verwaltung der Gelder auf dem Mittelverwendungskontrollkonto nicht Inhalt des zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses war. Die Beklagte war weder Kontoinhaberin noch war sie an der Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos unmittelbar beteiligt. Ihre Tätigkeit beschränkte sich darauf sicherzustellen, dass die Freigabe der auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge nur unter den in § 3 Abs. 2 MVKV im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen erfolgte. Nur insoweit ist sie auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Eine darüber hinausgehende Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben im Sinne des § 259 BGB war nicht geschuldet. Die der Beklagten obliegende Kontrollpflicht erforderte es insbesondere nicht, Ablichtungen von Buchungen, die Einnahmen betrafen, anzufertigen.

32

Aus den oben (Buchst. a bb) ausgeführten Gründen kann der Kläger auch seinen mit dem Antrag c) verfolgten Auskunftsanspruch nicht auf § 242 BGB stützen.

33

Nach alledem kann dahinstehen, ob die Geltendmachung des Auskunfts- und Rechenschaftsanspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, weil der Kläger die schriftlichen und mündlichen Berichte der Beklagten über die Mittelverwendungskontrolle, die sie auf den jährlichen Gesellschafterversammlungen erstattet hatte, während der gesamten Vertragsdauer (bis zum 31. Juli 2011) jahrelang unbeanstandet hingenommen hatte und erstmals mit Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2013 Auskunft über die auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben verlangte (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 23; BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 - VII ZR 284/61, BGHZ 39, 87, 92 f; Palandt/Sprau aaO § 666 Rn. 1; jeweils mwN).

34

c) Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während der Mittelverwendungskontrolle nicht geändert worden sind (Antrag d)

35

Die Vorinstanzen haben einen Anspruch des Klägers auf Abgabe der verlangten Erklärung zu Recht abgelehnt. Wie bereits ausgeführt, gehörte die Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos nicht zum Pflichtenprogramm der Beklagten. Dementsprechend oblag es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 MVKV allein der Fondsgesellschaft, das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwendungskontrollkonto geführt wurde, unwiderruflich anzuweisen, Verfügungen über das Konto nur mit Zustimmung der Beklagten auszuführen. Da die nach § 666 i.V.m. § 260 BGB geschuldete Auskunft eine Wissenserklärung darstellt (vgl. MükoBGB/Krüger aaO § 260 Rn. 40; Palandt/Grüneberg aaO § 260 Rn. 14), kommt, worauf die Beklagte in der Revisionserwiderung zutreffend hinweist, allenfalls ein Anspruch auf Auskunft dahingehend in Betracht, ob im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle eine Änderung der Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag festgestellt wurde. Diese Erklärung verlangt der Kläger aber nicht.

36

Dessen ungeachtet ergibt sich der mit dem Antrag d) verfolgte Auskunftsanspruch aus den oben (Buchst. a bb) ausgeführten Gründen auch nicht aus § 242 BGB.

Herrmann     

       

Remmert     

       

Reiter

       

Pohl     

       

Ahrend     

       

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich.

(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschluß anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.